9 Anlage 9.1 Münchener Abkommen, am 29. September 1938 Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich und Italien sind unter Berücksichtigung des Abkommens, das hinsichtlich der Abtretung des sudetendeutschen Gebiets bereits grundsätzlich erzielt wurde, über folgende Bedingungen und Modalitäten dieser Abtretung und über die danach zu ergreifenden Maßnahmen übereingekommen und erklären sich durch dieses Abkommen einzeln verantwortlich für die zur Sicherung seiner Erfüllung notwendigen Schritte. 1.) Die Räumung beginnt am 1. Oktober. 2.) Das Vereinigte Königreich, Frankreich und Italien vereinbaren, daß die Räumung des Gebiets bis zum 10. Oktober vollzogen wird, und zwar ohne Zerstörung irgendwelcher bestehender Einrichtungen, und daß die Tschechoslowakische Regierung die Verantwortung dafür trägt, daß die Räumung ohne Beschädigung der bezeichneten Einrichtungen durchgeführt wird. 3.) Die Modalitäten der Räumung werden im Einzelnen durch einen internationalen Ausschuß, der sich aus Vertretern Deutschlands, des Vereinigten Königreichs, Frankreichs, Italiens und der Tschechoslowakei zusammensetzt. 4.) Die etappenweise Besetzung des vorwiegend deutschen Gebietes durch deutsche Truppen beginnt am 1. Oktober. Die vier auf der anliegenden Karte bezeichneten Gebietsabschnitte werden in folgender Reihenfolge durch deutsche Truppen besetzt: Der mit I bezeichnete Gebietsabschnitt am 1. und 2. Oktober, der mit II bezeichnete Gebietsabschnitt am 2. und 3. Oktober, der mit III bezeichnete Gebietsabschnitt am 3., 4. und 5. Oktober, der mit IV bezeichnete Gebietsabschnitt am 6. und 7. Oktober. Das restliche Gebiet vorwiegend deutschen Charakters wird unverzüglich von dem oben erwähnten internatioanlen Ausschuß festgestellt und bis zum 10. Oktober durch deutsche Truppen besetzt werden. 5.) Der in Paragraph 3 erwähnte internationale Ausschuß wird die Gebiete bestimmen, in denen eine Volksabstimmung stattfinden soll. Diese Gebiete werden bis zum Abschluß der Volksabstimmung durch internationale Formationen bestimmt werden. Der gleiche Ausschuß wird die Modalitäten festlegen, unter denen die Volksabstimmung durchgeführt werden soll, wobei die Modalitäten der Saarabstimmung als Grundlage zu betrachten sind. Der Ausschuß wird ebenfalls den Tag festsetzen, an dem die Volksabstimmung stattfindet; dieser Tag darf jedoch nicht später als Ende November liegen. 6.) Die endgültige Festlegung der Grenzen wird durch den internationalen Ausschuß vorgenommen werden. Dieser Ausschuß ist berechtigt, den vier Mächten Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und Italien in bestimmten Ausnahmefällen gereingfügige Abweichungen von der streng ethnographischen Bestimmung der ohne Volksabstimmung zu übertragenden Zonen zu empfehlen. 7.) Es wird ein Optionsrecht für den Übertritt in die abgetretenen Gebiete und für den Austritt aus ihnen vorgesehen. Die Option muß innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens an ausgeübt werden. Ein deutsch-tschechoslowakischer Ausschuß wird die Einzelheiten der Option bstimmen, Verfahren zur Erleichterung des Austausches der Bevölkerung erwägen und grundsätzliche Fragen klären, die sich aus diesem Austausch ergeben. 8.) Die Tschechoslowakische Regierung wird innerehalb einer Frist von vier Wochen vom Tage des Abschlusses dieses Abkommens an alle Sudetendeutschen aus ihren militärischen und polizeilichen Verbänden entlassen, die diese Entlassung wünschen. Innerhalb derselben Frist wird die Tschechoslowakische Regierung sudentendeutsche Gefangene entlassen, die wegen politischer Delikte Freiheitsstrafen verbüßen. Adolf Hitler, Neville Chamberlain, Mussolini, Ed. Daladier 9.2 Zusatz zu dem Abkommen München, den 29. September 1938 Seiner Majestät Regierung im Vereinigten Königreich und die französische Regierung haben sich dem vorstehenden Abkommen angeschlossen auf der Grundlage, daß sie zu dem Angebot stehen, welches im Paragraph 6 der englisch-französischen Vorschläge vom 19. September enthalten ist, betreffend eine internationale Garantie der neuen Grenzen des tschechoslowakischen Staates gegen einen unprovozierten Angriff. Sobald die Frage der polnischen und ungarischen Minderheiten in der Tschechoslowakei geregelt ist, werden Deutschland und Italien ihrerseits der Tschechoslowakei eine Garantie geben. Adolf Hitler, Neville Chamberlain, Mussolini, Ed. Daladier 9.3 Potsdamer Abkommen Als Potsdamer Abkommen wird das Ergebnis der Potsdamer Konferenz vom 17. Juli bis 2. August 1945 auf Schloss Cecilienhof in Potsdam nach Ende des 2. Weltkrieges in Europa bezeichnet. Teilnehmer dieser Konferenz waren die höchsten Vertreter der drei Siegermächte Sowjetunion, USA und Großbritannien und deren Außenminister. Anfangs waren dies Josef Stalin (Sowjetunion), Harry S. Truman (USA) und Winston Churchill (Großbritannien). Nach der verlorenen Unterhauswahl in England kam der neue Premierminister Clement Attlee in die Konferenz. Frankreich war an dieser Konferenz nicht beteiligt, stimmte aber am 4 .August 1945 unter Vorbehalten zu. Am 1. Oktober 1945 erklärte General Pierre Koenig vor dem alliierten Kontrollrat in Berlin, daß die Schaffung deutscher Zentralverwaltungen die ausdrücklichen Vorbehalte meinerseits hervorrufen würde. Dieses Vorhaben der übrigen Alliierten konnte daher nicht verwirklicht werden. Der Wert dieses "Abkommens" besteht darin, daß hierdurch die Gesamtverantwortung aller vier Alliierten für Gesamtdeutschland festgestellt wurde. 9.4 Die "5 Ds" Die Ergebnisse der Potsdamer Konferenz lassen sich auch als die "5 Ds" zusammenfassen: 1. Denazifizierung (auch: Entnazifizierung) Die Entnazifizierung war eine Initiative der Alliierten nach ihrem Sieg über das nationalsozialistische Deutschland ab Mitte 1945. Bekräftigt durch das Potsdamer Abkommen sollte eine "Säuberung" der deutschen und österreichischen Gesellschaft, Kultur, Presse, Ökonomie, Jurisdiktion und Politik von allen Einflüssen des Nationalsozialismus erfolgen. Für Deutschland verabschiedete der Alliierte Kontrollrat in Berlin ab Januar 1946 eine Vielzahl an Entnazifizierungsdirektiven, mittels derer man bestimmte Personengruppen definierte und anschließend einer gerichtlichen Untersuchung zuführte. 2. Demilitarisierung (auch: Entmilitarisierung) Unter Demilitarisierung bzw. Entmilitarisierung versteht man den Abbau der Armee und die Beseitigung des Waffenarsenals in einem Gebiet mit dem Ziel, dass von dort keine Gefahr eines militärischen Angriffs mehr ausgehen kann. So bestimmte zum Beispiel der Versailler Vertrag 1919 eine Demilitarisierung des Rheinlands. Diese wurde aber 1936 von Adolf Hitler durch den Einmarsch deutscher Truppen aufgehoben. Ebenso war im Morgenthauplan und im Potsdamer Abkommen eine Demilitarisierung Deutschlands vorgesehen. Wegen des Kalten Krieges kam es aber zur Wiederbewaffnung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR. 3. Demokratisierung 4. Demontage Unter dem historischen Begriff "Demontage" versteht man in Deutschland den Abbau von Industrieanlagen. So kam es zum Beispiel nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland zu Demontagen. Gründe dafür waren, dass die Siegermächte, insbesondere die Sowjetunion, Wiedergutmachung für erlittene Schäden anstrebte bzw. Deutschland durch die Zerschlagung seiner industriellen Basis geschwächt und ein erneuter Aggressionskrieg unmöglich gemacht werden sollte. In den Westzonen wurde wegen der Truman-Doktrin die Politik der Demontagen bald beendet. Siehe auch: Konversion (Umwidmung von Militäranlagen) 5. Dezentralisierung bedeutet die Übertragung von Aufgaben, Zuständigkeiten, Ressourcen und politischen Entscheidungsbefugnissen an mittlere (z. B. Provinzen, Distrikte, Regionen) und untere Ebenen (Städte, Gemeinden, Dörfer) Durch den wenig später einsetzenden Kalten Krieg verlor das "Potsdamer Abkommen" bald an Bedeutung für die Politik der Siegermächte. Im Schloss Cecilienhof ist eine Gedenkstätte für die Potsdamer Konferenz eingerichtet.