> Richtlinie der Fakultät für Ökonomie und Verwaltung der Masaryk-Universität Nr. 11/2018 zum Curriculum für das Doktoratsstudium und dessen Organisation Gemäß dem § 28 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg., über Hochschulen und über die Änderung und Ergänzung von weiteren Gesetzen (Hochschulgesetz), in Fassung späterer Vorschriften (nachfolgend nur als „Hochschulgesetz“), wird die folgende Richtlinie erlassen: Teil eins Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Einführende Bestimmungen (1) Die Regeln für das Curriculum im Doktoratsstudium (nachfolgend nur als „CDS“) und dessen Organisation stützen sich auf das Gesetz Nr. 111/1998 Slg., über Hochschulen und über die Änderung und Ergänzung von weiteren Gesetzen (Hochschulgesetz), in Fassung späterer Vorschriften (nachfolgend nur als „Gesetz“) und ergänzen die Studien-und Prüfungsordnung der Masaryk-Universität (nachfolgend nur als „SPO“) als die interne Vorschrift über die Organisation und die Durchführung des CDS an der Fakultät für Ökonomie und Verwaltung der Masaryk-Universität (nachfolgend nur als „FÖV“). (2) Das Ziel der Regeln ist es: a. die sich auf das Studium im CDS an der FÖV beziehenden Anforderungen und Bedingungen zu spezifizieren, b. die Prozesse in der Organisation des Studiums an der FÖV zu spezifizieren. Artikel 2 Fächer des Curriculums für Doktoratsstudium (1) Aufgrund einer von der Akkreditierungskommission des Ministeriums für Schulwesen, Jugend und Sport (MSJS) für den Zeitraum von 16.10.2009 bis 30.9.2020 erteilten Berechtigung wird das CDS an der FÖV in folgenden Fächern realisiert: Curriculum Studienfach Ökonomische Theorien Ökonomie Wirtschaftspolitik und Verwaltung Wirtschaftspolitik Öffentliche Wirtschaft Ökonomie und Management Betriebswirtschaf und Management Finanz- und Rechnungswesen Finanzen (2) Die Fächer Ökonomie, Wirtschaftspolitik, Öffentliche Wirtschaft und Betriebswirtschaft und Management sind für Unterricht in Tschechisch und Englisch akkreditiert, das Fach Finanzen für Unterricht in Tschechisch, Englisch und Deutsch. (3) Für jedes Curriculum wird im Einklang mit dem § 47 Abs. 6 des Gesetzes ein Fachrat ernannt, der das Studium beobachtet und beurteilt und dessen hohes Niveau garantiert. Für einzelne Fächer des Curriculums Wirtschaftspolitik und Verwaltung werden im Einklang mit Art. 27 Abs. 2 SPO Fachkommissionen ernannt. Für die Tätigkeit des Fachrates ist der Curriculum-Garant verantwortlich, der zugleich der Vorsitzende des Fachrates ist. Für die Tätigkeit der Fachkommission ist ihr Vorsitzender verantwortlich, der zugleich der Garant für das Fach ist. Artikel 3 Studienformen (1) Das CDS findet als Fern- und Präsenzstudium statt (At. 29 Abs. 2 SPO). Die Studenten können während ihres Studiums beim Dekan eine Änderung der Studienform beantragen (Art. 29 Abs. 3 SPO). (2) Die Regelzeit des CDS in Form des Präsenzstudiums an der FÖV beträgt 4 Jahre. Die maximale Dauer von der Einschreibung im CDS bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Studiums beträgt für die vor dem Sommersemester 2012 begonnenen Studienprogramme sieben Jahre. Die maximale Dauer der im Sommersemester 2012 oder später begonnenen Studienprogramme gleicht der doppelten Regelstudienzeit (Art. 29 Abs. 4 SPO)^^[1]. (3) Die Studenten/Studentinnen im Präsenzstudium während der Standardzeit erhalten als Unterstützung für ihr Studium im CDS ein Stipendium, dessen Höhe sich nach der aktuellen Fassung der Anweisung der FÖV (Regeln für die Vergabe der Stipendien im Präsenzstudium des CDS) richtet. Die Studenten/Studentinnen im Fernstudium erhalten kein Stipendium. Artikel 4 Bewerbungsverfahren für Doktoratsstudium (1) Die Aufnahmeprüfung zum CDS an der FÖV richtet sich nach den Regeln für das Aufnahmeverfahren zum CDS[2] und findet zweimal jährlich statt: a. am Ende vom Sommersemester (Eintritt ins Studium erfolgt im Wintersemester des nächsten akademischen Jahres), b. am Ende vom Wintersemester (Eintritt ins Studium erfolgt im Sommersemester desselben akademischen Jahres). (2) Der Termin für die Aufnahmeprüfung wird von dem Dekan/der Dekanin der FÖV an der Anschlagtafel der Fakultät mindestens vier Monate vor dem Ende der Frist für die Einreichung der Bewerbungen veröffentlicht (§ 49 Abs. 5 des Gesetzes). Es wird kein Ersatztermin für die Aufnahmeprüfung organisiert. (3) Die Aufnahmeprüfungen finden als Präsenzprüfungen statt. Ausländische Bewerber mit Visumpflicht, für die es aus diesem oder anderem ernsthaften Grund nicht möglich ist, zu der Aufnahmeprüfung persönlich zu kommen, können die Durchführung der Aufnahmeprüfung auf Distanz beantragen (d.h. aufgrund Beurteilung schriftlicher Unterlagen – näheres siehe die Regeln für das Aufnahmeverfahren zum CDS der FÖV für das jeweilige akademische Jahr). Teil 2 Rechte und Pflichten der Studierenden Artikel 5 Individueller Studienplan (1) Der Verlauf des Studiums richtet sich nach dem individuellen Studienplan (§ 47 Abs. 3 des Gesetzes), der verbindlich ist und dessen Erfüllung obligatorisch ist (Art. 30 Abs. 2 SPO). Der individuelle Studienplan (nachfolgend nur als „ISP“) besteht aus zwei Abschnitten – Plan des gesamten Studiums und Semesterinhalte. (2) Im Plan des gesamten Studiums werden die Ausrichtung des Forschungsthemas sowie der Forschungsverlauf spezifiziert. Ferner wird die Veröffentlichungstätigkeit der Studierenden, der Zeitplan der Erfüllung der grundlegenden Studienpflichten, ggf. der Plan der Registrierung der Lehrveranstaltungen näher bestimmt. Der Plan des gesamten Studiums wird durch die Studierenden nach einer vorherigen Vereinbarung mit betreuenden Person (Art. 28 Abs. 8 Buchst. b) SPO) in der entsprechenden Anwendung im Informationssystem der MU (nachfolgend nur als „IS MU“) beantragt. In dieser Anwendung wir der Plan des gesamten Studiums durch die betreuende Person (Art. 30 Abs. 3 SPO) freigegeben, und zwar spätestens innerhalb der Frist laut Anlage Nr. 2 (Zeitplan für die Ausfüllung des individuellen Studienplans) dieser Richtlinie. Nach der Freigabe durch die betreuende Person wird der Plan des gesamten Studiums in der einschlägigen Anwendung im IS MU durch den Fachrat/die Fachkommission bewilligt, und zwar spätestens im ersten Studienjahr des betroffenen Studenten. (3) Der Plan des gesamten Studiums ist maximal auf die Standardstudienzeit zu verteilen. Er ist entsprechend den im Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen zu erstellen. (4) Der Plan des gesamten Studiums bestimmt insbesondere: a. Ausrichtung des Forschungsthemas (Thema der Doktorarbeit, Vorgaben der betreuenden Person, Sprache der Doktorarbeit, falls abweichend von der in der Programmcharakteristik genannten Sprache). b. Präsentationen und Veröffentlichungen (geplante Anzahl und Art der Veröffentlichungen). c. Wichtige Termine (Festlegung der Termine für die Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Verteidigung der Doktorarbeit, diese stellen die grundlegenden Kontrollpunkte/Etappen des Studienverlaufs das): - geplanter Termin für Präsentation bei einem Fachseminar, - geplanter Termin für die staatliche Promotionsprüfung (nachfolgend nur als „SPP“), - geplanter Termin für die „kleine“ Verteidigung (d.h. interne Verteidigung im Rahmen der Ausbildungsstätte)[3], - geplanter Termin für die Verteidigung der Doktorarbeit. Die betreuende Person kann ihrer Ansicht nach zur Kontrolle weitere Termine festlegen (z.B. Termine für die Abgabe der Veröffentlichungen usw.). d. Einschreibung der Lehrveranstaltungen (geplante Einschreibung der einzelnen Lehrveranstaltungen mit der geplanten Zahl der Kreditpunkte^ ^[4]. Im Plan des gesamten Studiums werden jeweils sämtliche geplanten Lehrveranstaltungen (Art. 30 Abs. 4 Buchst. b) SPO), der Nachweis der fachlichen sowie sprachlichen Kompetenzen (Art. 30 Abs. 4 Buchst. c) SPO) sowie die Vorbereitung der Doktorarbeit (entsprechend dem Art. 8 Abs. 4 und Art. 30 Abs. 4 Buchst. a) SPO) angegeben. e. Sonstiges^^[5]:^ - Beteiligung am Unterricht in Bachelor- und Master-Programmen (Art. 30 Abs. 4 Buchst. d) SPO), - weitere spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung des jeweiligen Doktorprogramms (Art. 30 Abs. 4 Buchst. f) SPO), - geplante Studienaufenthalte, - geplante Teilnahme an Wissenschafts- und Forschungsprojekten. (5) Eine Änderung im Plan des gesamten Studiums (z. B. Änderung des Forschungsthemas) erfolgt durch den Studenten/die Studentin nach Vereinbarung mit seiner betreuenden Person in der einschlägigen Anwendung im IS MU, hier wird sie durch die betreuende Person spätestens bis zu dem im Zeitplan für die Ausfüllung des ISP und anschließend durch den Fachrat/die Fachkommission bewilligt. (6) Die Semesterinhalte werden jeweils für ein Semester detailliert ausgearbeitet. In der einschlägigen Anwendung des IS MU geben die Studierenden an, womit sie sich im Einzelnen im jeweiligen Semester bei der Vorbereitung ihrer Doktorarbeit beschäftigen werden, den Fortschritt bei der Arbeit an Veröffentlichungen/Artikeln sowie die geplanten Besuche bei Foren/Konferenzen/Vorträgen. (7) Die Semesterinhalte umfassen Informationen zum konkreten Semester in den folgenden Rubriken: a. Vorbereitung der Doktorarbeit (Beschreibung der Tätigkeiten an der Doktorarbeit). b. Veröffentlichungen/Artikel (geplanter Arbeitsfortschritt betreffend Veröffentlichungen und Artikel). c. Fachforen / Konferenzen / Vorträge (Übersicht der geplanten Veranstaltungen, die die Studierenden besuchen möchten). d. Praktika^^[6] (Übersicht der Fachpraktika, die die Studierenden absolvieren). e. Sonstiges^^[7]:^ - Teilnahme am Unterricht in Bachelor- und Master-Programmen (Art. 30 Abs. 4 Buchst. d) SPO), - Teilnahme an den Aktivitäten des Lehrstuhls bzw. der Fakultät, - geplante Teilnahme an Wissenschafts- und Forschungsprojekten, - weitere Informationen, die die Studierenden der betreuenden Person, dem Fachrat/der Fachkommission mitteilen möchten. (8) Die Erfüllung der Semesterinhalte wird durch die betreuende Person in jedem Semester spätestens bis zum im Zeitplan für die Ausfüllung des ISP genannten Termin und durch den Fachrat/die Fachkommission mindestens einmal jährlich beurteilt. Das Beurteilungsergebnis wird mithilfe der Anwendung im IS MU erfasst (Art. 30 Abs. 6 SPO). (9) Bei einer unbefriedigenden Erfüllung des ISP kann auf Anregung der betreuenden Person der Fachrat dem Dekan/der Dekanin einen Entzug des gemäß der Studienordnung der MU des vergebenen Stipendiums vorschlagen. Ferner wird der Fachrat einen weiteren Termin der Beurteilung des Studienverlaufs vorschlagen. Die betreuende Person kann dem Fachrat jedoch einen Antrag auf einen früheren Beurteilungstermin vorlegen. Bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung des ISP kann das Stipendium erneut anerkannt werden (Art. 30 Abs. 7 SPO). (10) Ergibt sich aus der Studienbeurteilung, dass gegen die Erfüllung des ISP wesentlich verstoßen wird, wird der Fachrat aus eigener Initiative oder auf Antrag der betreuenden Person im Beisein des Studenten den Stand der Erfüllung des ISP besprechen. Der Student ist berechtigt, um die Zuziehung eines Fachmanns zu ersuchen, der durch den für das Curriculum für Doktoratsstudium verantwortlichen Prorektor bestimmt wird. An der Besprechung kann der Dekan oder der bevollmächtigte Prodekan der jeweiligen Fakultät teilnehmen, und das Ergebnis wird mithilfe der Anwendung im IS MU erfasst. Nichterfüllung der sich aus dem ISP ergebenden Pflichten gilt als ein Grund für Beendigung des Studiums gemäß dem § 56 Abs. 1 Buchst. b) des Gesetzes. Artikel 6 Pflichten der Studierenden (1) Pflichten der Studierenden von CDS werden geteilt in: - Pflichten im Studium, - Pflichten im Bereich Wissenschaft und Forschung, - weitere Pflichten. (1.1) Pflichten im Studium a. Die Lehrveranstaltungen im Teil Studium absolvieren die Studierenden im Präsenzstudium im Verlauf der ersten vier Semester von DSP, die Studierenden im Fernstudium spätestens im Verlauf der ersten sechs Semester von DSP. b. Bei der Einschreibung der Lehrveranstaltungen sind die Studierenden verpflichtet, sich nach den Regeln für die Erstellung von Studienplänen im Curriculum/Fach zu richten (Art. 11 Abs. 5 SPO). c. Die Studierenden im Präsenzstudium widmen sich in den ersten zwei Semestern im Rahmen der Pflichtveranstaltung „Studium der Literatur“ unter Leitung der betreuenden Person dem Studium der Weltliteratur (Bücher und Zeitschriften), mit Berücksichtigung des Themas der Doktorarbeit. Anhand vom Studium der betreffenden Theorie und der Gewinnung von Kenntnissen über den gegenwärtigen Stand der Forschung im gegebenen Bereich spezifizieren die Studierenden im Laufe des dritten Semesters das in der Doktorarbeit bearbeitende Forschungsproblem und bearbeiten das Projekt ihrer Forschung. Ab dem dritten Semester schreiben sich die Studierenden für die Pflichtveranstaltung „Vorbereitung der Doktorarbeit“ ein, in deren Rahmen sie unter Leitung der betreuenden Person die Doktorarbeit bearbeiten. d. Als Bedingung für einen ordnungsgemäßen Abschluss des CDS gilt: - Erwerb von Kreditpunkten für das Absolvieren der Lehrveranstaltungen in der vorgeschriebenen Struktur, und zwar insgesamt mindestens 240 Kreditpunkte (Art. 6 Abs. 4 SPO), - Absolvieren eines Teils des Studiums in einer ausländischen Institution (mit Ausnahme der Slowakei) von mindestens einem Monat[8] oder Teilnahme an einem internationalen kreativen Projekt, dessen Ergebnisse im Ausland veröffentlicht oder präsentiert werden, oder eine andere Form der direkten Teilnahme des/der Studenten/Studentin an der internationalen Zusammenarbeit (Regierungsverordnung Nr. 274/2016 Slg. vom 24. August 2016 über die Akkreditierungsstandards im Hochschulwesen), - Struktur der SPP (§ 47 Abs. 4 des Gesetzes), - Verteidigung der Doktorarbeit (§ 47 Abs. 4 des Gesetzes). e. Die minimale Punktezahl im DSP beträgt 240 Kreditpunkte, und die Studierenden: - müssen mindestens 10 Kreditpunkte für die Ableistung von Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen vor der Anmeldung zur SPP erwerben, - können maximal 8 Kreditpunkte pro Semester und maximal 25 Kreditpunkte während des gesamten Studiums für die Lehrveranstaltung „Hilfe im Unterricht“ erwerben[9]. f. Der empfohlene Verlauf des CDS legt die Anlage Nr. 1 (Modellstudienplan) fest. (1.2) Pflichten im Bereich Wissenschaft und Forschung Studierende im DSP sind im Verlauf ihres Studiums verpflichtet: a. sich an den wissenschaftlichen Forschungsprojekten ihrer Ausbildungsstätte zu beteiligen, der Umfang der Beteiligung wird von der betreuenden Person, gegebenenfalls von dem Leiter/der Leiterin der Ausbildungsstätte mit der Zustimmung der betreuenden Person festgelegt, b. eine dem genehmigten Thema entsprechende Doktorarbeit zu bearbeiten, welche die formellen Anforderungen und Anforderungen an Umfang einer Doktorarbeit erfüllt^ ^[10], c. falls der Student/die Studentin eine Standarddoktorarbeit vorlegt, im Laufe des Studiums minimal 3 Publikationen vorzubereiten, an denen er/sie als Autor/Autorin beteiligt war und die dem Thema der Doktorarbeit entsprechen und Ergebnisse der im Rahmen von Vorbereitung der Doktorarbeit realisierten Forschung präsentieren, davon: - mindestens 1 Publikation vom Typ „J“ in der Datenbank WoS oder Scopus, in der für die jeweilige wissenschaftliche Disziplin üblichen Weltsprache publiziert, - mindestens 2 in der für die jeweilige wissenschaftliche Disziplin üblichen Weltsprache oder mit der Zustimmung der betreuenden Person publizierten Publikation. (1.3) Weitere Pflichten (1.3.1) Die Studierenden im Präsenz- und auch im Fernstudium CDS sind verpflichtet: a. sich in jedem Semester elektronisch in IS MU für das nächste Semester einzuschreiben (falls sie die im Art. 30 Abs. 1 SPO festgelegten Bedingungen erfüllten), und zwar in Terminen, die dem aktuellen akademischen Kalender entsprechen (Art. 10 Abs. 3 und 4 SPO); b. am Anfang des ersten Jahrgangs des Studiums mit ihrer betreuenden Person den Plan des gesamten Studiums abzusprechen und seine Endversion in die entsprechende Anwendung im IS MU hochzuladen (Art. 30 Abs. 2 SPO). Der Plan des gesamten Studiums muss im IS MU durch die betreuende Person sowie den Fachrat/die Fachkommission spätestens bis zu dem im Zeitplan für die Ausfüllung des ISP genannten Termin freigegeben werden (Näheres siehe Art. 5 dieser Richtlinie); c. am Anfang jedes Studiensemesters einen Vorschlag der Semesterinhalte für das jeweilige Studiensemester des CDS vorzubereiten und diesen spätestens bis zu dem Zeitplan für die Ausfüllung des ISP genannten Termin im IS MU hochzuladen. Die Semesterinhalte müssen dem durch den Fachrat/die Fachkommission bewilligten Plan des gesamten Studiums entsprechen und diesen konkretisieren; d. am Anfang des Prüfungszeitraums jedes Semesters Unterlagen für die Beurteilung des vergangenen Semesters vorzubereiten und diese bis zu dem im akademischen Kalender genannten Termin in die einschlägige Anwendung im IS MU hochzuladen. Die Studierenden sind verpflichtet, sämtliche in den Unterlagen angeführten Informationen nachzuweisen, falls sie dazu aufgefordert werden; e. die Ergebnisse der von der betreuenden Person geleiteten und beurteilten Lehrveranstaltungen (Studium der Literatur, Vorbereitung der Doktorarbeit, Präsentation auf einem Fachseminar, Fachpraktikum) im IS MU, Anwendung „Odevzdávárna“ („Einreichungsstelle“), hochzuladen; f. in abgesprochenen Terminen/Intervallen Konsultationen mit der betreuenden Person abzuhalten, und zwar sowie die Vorbereitung der Doktorarbeit als auch die vorbereiteten Publikationen; g. die betreuende Person rechtzeitig über wichtige Umstände ihres Studiums zu informieren, welche die Realisierung des ISP (Plan des gesamten Studiums sowie die Semesterinhalte) beeinflussen könnten; h. falls sie einen ausländischen/ausländisches Aufenthalt/Praktikum absolvieren möchten, den Sekretär des Fachrates/der Fachkommission und die Koordinatorin des Doktoratsstudiums über den Abreisetermin und über die Länge des Aufenthaltes zu informieren. (1.3.2) Die Studierenden im Präsenzstudium sind ferner verpflichtet: a. sich auf der Arbeitsstätte minimal 20 Stunden wöchentlich – in drei Arbeitstage geteilt - zu befinden. Für die Kontrolle der Anwesenheit ist der/die Leiter/Leiterin der Ausbildungsstätte verantwortlich, dieser/diese kann auch einen anderen Modus, als im ersten Satz angeführt, festlegen. Falls die Studierenden diese Pflicht nicht erfüllen, kann ihnen auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin der Ausbildungsstätte und nach Absprache mit der betreuenden Person und auf Vorschlag des Fachrates die Höhe des laut Anweisung der FÖV vergebenen Stipendiums (Höhe der Nachzahlung) gekürzt werden (Regeln für die Vergabe der Stipendien im Präsenzstudium des CDS); b. an Zusatzprogrammen und Seminaren für Studierende von DSP, die durch das Doktoratsstudium verwaltende Abteilung (nachfolgend nur als „zuständige Abteilung“) oder die Ausbildungsstätte veranstaltet werden, teilzunehmen (Art. 30 Abs. 4 Buchst. f) SPO); c. an Konferenzen und Seminaren, die von der Ausbildungsstätte veranstaltet werden, oder gegebenenfalls auch an weiteren Veranstaltungen der Fakultät entsprechend den Anweisungen des Leiters/der Leiterin der Ausbildungsstätte in Absprache mit der betreuenden Person teilzunehmen (Art. 30 Abs. 4 Buchst. f) SPO); d. am Unterricht in Bachelor- und Master-Programmen entsprechend den Anweisungen des Leiters/der Leiterin der Ausbildungsstätte teilzunehmen; e. weitere Aufgaben zu erfüllen (welche nicht im ISP – Plan des gesamten Studiums und Semesterinhalte spezifiziert sind), mit denen sie von der betreuenden Person oder von dem Leiter/der Leiterin der Ausbildungsstätte nach Absprache mit der betreuenden Person beauftragt werden (Art. 30 Abs. 4 Buchst. f) SPO). Artikel 7 Rechte der Studierenden von CDS (1) Die Rechte der Studierenden werden mittels § 62 des Gesetzes geregelt. (2) Neben den allgemeinen Rechten, die im § 62 des Gesetzes festgelegt sind, haben die Studierenden das Recht, eine Änderung des Themas der Doktorarbeit, einen Wechsel der betreuenden Person, eine Änderung der Form des Studiums, gegebenenfalls auch einen Wechsel der Ausbildungsstätte zu beantragen. Die Änderung ist nur aufgrund eines schriftlichen mittels der zuständigen Abteilung eingereichten Antrages der Studierenden möglich. Die Entscheidung über die Änderung des Forschungsthemas unterliegt dem Fachrat (Art. 27 Abs. 6 Buchst. b) SPO), die Entscheidung über den Wechsel der betreuenden Person unterliegt dem Fachrat/der Fachkommission (Art. 27 Abs. 6 Buchst. f) SPO). Der Vorschlag über die Änderung der Ausbildungsstätte wird nach der vorausgegangenen Stellungnahme der Vorsitzenden der zuständigen Fachräte/Fachkommissionen von dem/der Dekan/in der Fakultät genehmigt. Teil drei Staatliche Promotionsprüfung Artikel 8 Termine der staatlichen Promotionsprüfung (1) Die Bedingungen für die Organisation und den Verlauf der SPP werden im Art. 32 SPO festgelegt. (2) Die Anmeldung zu der SPP für das jeweilige Semester muss der Kandidat/die Kandidatin spätestens bis zum in dem akademischen Kalender angegebenen Termin einreichen. Der konkrete Termin der Veranstaltung der Prüfung wird von dem Fachrat/der Fachkommission vorgeschlagen und von dem/der Dekan/in der Fakultät im nächstmöglichen Termin festgelegt (Art. 32 Abs. 2 SPO). Die SPP findet spätestens innerhalb von einem Jahr nach der Anmeldung statt, falls dagegen keine wesentlichen Gründe sprechen, über die die Studierenden zu informieren sind. Artikel 9 Anmeldung zu der staatlichen Promotionsprüfung (1) Im Einklang mit dem Modellstudienplan reicht der Student/die Studentin im Präsenzstudium die Anmeldung zu der staatlichen Promotionsprüfung spätestens im 4. Semester des Doktoratsstudiums (CDS) ein. Wenn sich der Student/die Studentin zu der SPP spätestens im 4.Semester nicht anmeldet, wird im Einklang mit der Anweisung der FÖV (Regeln für die Vergabe der Stipendien im Präsenzstudium des CDS) das Stipendium (Höhe der Zuzahlung) für die Unterstützung des CDS gekürzt, und zwar bis zu dem Monat, in dem er/sie sich zu der SPP anmeldet. Die betreuende Person ist in diesem Fall verpflichtet, diese Tatsache bei der Beurteilung des Studenten/der Studentin zu berücksichtigen. Die Frist für die Ablegung der SPP kann aufgrund eines vom Studenten/von der Studentin an den Dekan/die Dekanin der Fakultät gerichteten Antrags (mittels der zuständigen Abteilung) ausnahmsweise um ein Semester verlängert werden, falls der Student/die Studentin im Rahmen seines/ihres bewilligten Studienplans im Laufe der ersten vier Semester davon mindestens ein Semester im Ausland absolvierte. (2) Die Studierenden im Fernstudium sind verpflichtet, die Anmeldung zur SPP innerhalb der festgelegten Frist spätestens im 8. Semester des CDS einzureichen. Falls das nicht passiert, ist die betreuende Person verpflichtet, diese Tatsache bei der Beurteilung des jeweiligen Studierenden zu berücksichtigen. (3) Vor dem Einreichen der Anmeldung zur SPP sind die Studierenden verpflichtet, die im Art. 30 Abs. 4 Buchst. b) und Buchst. c) SPO vorgesehenen Pflichten zu erfüllen. (4) Die Anmeldung zur SPP wird an den/die Dekan/in der Fakultät mittels IS MU gerichtet IS MU (Art. 32 Abs. 1 SPO). Einen Teil der Anmeldung zur SPP bildet eine nach dem Anhang Nr. 3 dieser Richtlinie ausgearbeitete Übersicht über Publikationen und Aktivitäten des Studenten/der Studentin des CDS im Bereich der Wissenschaft und Forschung (Zusammenfassende Übersicht der wissenschaftlichen Forschungsaktivitäten der im CDS Studierenden). Zusammen mit der Anmeldung zur SPP legt der Student/die Studentin Thesen seiner/ihrer Doktorarbeit vor (Art. 30 Abs. 4 Buchst. e) SPO), und zwar werden diese in elektronischer Form im IS MU hochgeladen und 8 Exemplare in Druckform (erstellt entsprechend den Anforderungen an das formelle Layout der Thesen der Doktorarbeit^^[11]^) in der zuständigen Abteilung vorgelegt. (5) Die vorgelegten Thesen dokumentieren: - hohes Maß an Orientierung des Studenten/der Studentin im Rahmen der relevanten Theorie sowie der publizierten Forschungsergebnisse (basierend auf Studium von Büchern und vor allem in internationalen Zeitschriften veröffentlichten Artikeln), - Kohärenz, theoretische Fundiertheit und methodologische Relevanz des ausgewählten Forschungsverfahrens. (6) Die empfohlene Inhaltsstruktur der Thesen der Doktorarbeit beinhaltet: - Einführung (Bestimmung des Themas der Arbeit), - aktueller Forschungsstand im Bereich der thematischen Ausrichtung der Doktorarbeit, · theoretische Grundlagen der Doktorarbeit, · aktuellen Forschungsstand im gegebenen Bereich (Übersicht der erzielten Ergebnisse der Forschung, ihr Vergleich, Synthese, die den aktuellen Forschungsstand im jeweiligen Bereich charakterisiert), - Projekt und Ziele der Forschung (prägnante Formulierung des in der Doktorarbeit geschilderten Forschungsproblems, der Ziele der Forschung und der Forschungsfragen/-Hypothesen – je nach dem Fach und Ausrichtung der Doktorarbeit), - Forschungsverfahren (Spezifizierung des Forschungsverfahrens, Methoden der Erhebung und Bearbeitung der Forschungsdaten, Zeitplan des Verfahrens und der aktuelle Stand der Bearbeitung der Doktorarbeit), - den zu erwartenden Beitrag der Doktorarbeit für den wissenschaftlichen Bereich. Artikel 10 Inhalt und Verlauf der staatlichen Promotionsprüfung (1) Die SPP testet theoretische und methodologische Kenntnisse, die sich auf das Studienfach beziehen und deren Umfang von dem Fachrat/der Fachkommission festgelegt wurde. Das Ziel besteht darin, die Befähigung des Studenten/der Studentin für selbständige wissenschaftliche Tätigkeit im betreffenden Bereich nachzuweisen. (2) Die allgemeinen Anforderungen der SPP bilden einen Teil des Inhalts des Studienprogramms, die spezifischen Anforderungen stellen die thematischen theoretischen Schwerpunkte dar, die sich auf die Thesen der Doktorarbeit beziehen. (3) Die Prüfung verläuft in der Form einer mündlichen Diskussion über die vorgelegten Thesen, die gestellten Fragen werden in breitem Kontext des betreffenden wissenschaftlichen Bereichs gestellt. (4) Die SPP findet vor einer SPP-Kommission statt. Die Ernennung der Prüfungskommission und der Verlauf der Prüfung richten sich nach dem Art. 34 SPO. Teil vier Doktorarbeit und deren Verteidigung Artikel 11 Doktorarbeit (1) Eine Doktorarbeit muss originelle und veröffentlichte Ergebnisse der von den Kandidaten durchgeführten Forschung oder Ergebnisse, die zur Veröffentlichung angenommen wurden, beinhalten (§ 47 Abs. 4 des Gesetzes; Art. 31 Abs. 2 SPO)[12]. Falls die Studierenden Ergebnisse kollektiver wissenschaftlicher Arbeit, an der sie als Autor mitgearbeitet haben, zur Verteidigung vorlegen, muss es sich dabei um eine komplexe Bearbeitung eines genau spezifizierten Teiles der kollektiven Forschung handeln, dabei müssen im Einklang mit dem Art. 31 Abs. 4 Buchst. b) SPO in der Arbeit die von den Studierenden bearbeiteten Teile deutlich markiert werden, und die Arbeit muss eine Erklärung der Mitautoren beinhalten, die bei den markierten Teilen die Urheberschaft der Studierenden belegen und deren Anteil bewerten. (2) Als Doktorarbeit kann im Einklang mit dem Art. 31 Abs. 2 SPO auch eine Zusammensetzung von bereits veröffentlichten oder zum Druck oder einer anderen Veröffentlichung vorbereiteten Arbeiten zum gegebenen Thema anerkannt werden. Für diese Form der Doktorarbeit ist eine Zustimmung des Fachrates, ggf. der Fachkommission, falls errichtet, erforderlich. a. Diese Form der Doktorarbeit stellt eine komplexe Einheit von 3 rezensierten Fachartikeln vom Typ „J“ in der Datenbank WoS oder SCOPUS, in der für die jeweilige wissenschaftliche Disziplin üblichen Weltsprache publiziert, dar, an denen der Student/die Studentin als Autor/Autorin beteiligt war, wobei er/sie bei mindestens einem Artikel der/die erste Autor/Autorin ist und die Summe seiner/ihrer Autorenanteile mindestens 1,0 beträgt. b. Die Artikel decken das vorgegebene Thema der Doktorarbeit ab und müssen mit einem zusammenfassenden Kommentar von 30 bis 40 Seiten^^[13] mit dem folgenden Inhalt versehen werden: Einführung, Themenübersicht, Ziel der Arbeit, Ergebnisse und Diskussion^^[14], Schlussfolgerung und Literatur. c. Auf bereits veröffentlichte oder zum Druck oder einer anderen Veröffentlichung angenommene Arbeiten bzw. auf veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Forschungsergebnisse ist entsprechend dem Gesetz und den internen Vorschriften der Masaryk-Universität (insbesondere entsprechend dieser Richtlinie) adäquat zu verweisen. (3) Die Doktorarbeit wird in der Sprache verfasst, in der auch das Curriculum für das Doktoratsstudium absolviert wird, oder in der zu diesem Zweck in seiner Charakteristik vorgesehenen Sprache. In einem in Tschechisch durchgeführten DSP kann die Doktorarbeit in Tschechisch oder Slowakisch vorgelegt werden. Die Doktorarbeit darf jeweils in Englisch vorgelegt werden, falls durch die DSP-Charakteristik nicht ausdrücklich untersagt. Mit Zustimmung des Fachrates kann die Doktorarbeit auch in einer anderen Sprache vorgelegt werden (Art. 31 Abs. 3 SPO). Artikel 12 „Kleine“ Verteidigung der Doktorarbeit (1) Der Fachrat/die Fachkommission können den Studenten/die Studentin zur „kleinen“ Verteidigung der Doktorarbeit verpflichten. (2) Als „kleine“ Verteidigung gilt eine interne Verteidigung der ersten (kompletten) Version der Doktorarbeit im Beisein der Mitglieder der Ausbildungsstätte und von geladenen Fachleuten, die von dem Leiter/der Leiterin der Ausbildungsstätte veranstaltet wird. Der Zweck der „kleinen“ Verteidigung ist es: - den Studierenden die Möglichkeit einer Fachdiskussion im Rahmen der Ausbildungsstätte zu geben und die Fähigkeit der Studierenden zur Verteidigung der Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu entwickeln, - die Qualität der Bearbeitung der Doktorarbeit und den Umfang der Erfüllung der an die Doktorarbeiten gestellten Anforderungen vorläufig zu beurteilen. (3) Die Anmeldung zu der „kleinen“ Verteidigung der Doktorarbeit reichen die Studierenden an den/die Vorsitzende/n des Fachrates/der Fachkommission binnen der von dem Leiter/der Leiterin der Ausbildungsstätte für das jeweilige Semester festgelegten Frist ein. Einen Teil der Anmeldung bildet der Text der Doktorarbeit (erstellt im Einklang mit den Anforderungen an die formale Gestaltung der Doktorarbeit[15]), der in elektronischer Form im IS MU hochgeladen und in drei gedruckten Exemplaren mit Ringbindung abgegeben wird. (4) Der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission ernennt auf Vorschlag des Fachrates/der Fachkommission mindestens zwei Opponenten/Opponentinnen der Doktorarbeit. Jede/r der Opponenten/Opponentinnen fertigt ein Gutachten über die Qualität der Doktorarbeit und den Umfang der Erfüllung von den an Doktorarbeiten gestellten Anforderungen an. Die Studierenden haben das Recht, über die Gutachten der Opponenten/Opponentinnen spätestens 5 Arbeitstage vor Veranstaltung der „kleinen“ Verteidigung in Kenntnis gesetzt zu werden. (5) Der Termin der „kleinen“ Verteidigung wird von dem Leiter/der Leiterin der Ausbildungsstätte nach Absprache mit dem/der Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission so festgelegt, damit die „kleine“ Verteidigung der Doktorarbeit ohne unnötige Verzögerung stattfinden könnte. Der Verlauf der Verteidigung beinhaltet: - Präsentation des Inhaltes der Doktorarbeit (der Lösung des Forschungsproblems, der Ziele der Arbeit, des Vorgangs der Forschung, der Ergebnisse und Schlussfolgerungen) in der Länge von 20 Minuten, - Stellungnehme der betreuenden Person über Verlauf der Arbeit des Studenten/der Studentin an der Doktorarbeit, - Informationen zu den Gutachten der Opponenten/Opponentinnen, - Stellungnahme des Doktoranden/der Doktorandin zu den Anmerkungen in den Gutachten, - Fragen und Diskussion. (6) Über die „kleine“ Verteidigung wird ein Protokoll geführt, für dessen Wortlaut die betreuende Person des Studenten/der Studentin oder ein von ihr Beauftragter verantwortlich ist. Falls die Gutachten der Opponenten/Opponentinnen und die Anmerkungen der Teilnehmer/innen darauf hinweisen, dass die Arbeit den an eine Doktorarbeit im gegebenen Fach gestellten Anforderungen nicht genügt, muss das Protokoll eine explizite Schlussfolgerung beinhalten, was dem Studenten/der Studentin empfohlen wird: - Durchführung von Teiländerungen/Vervollständigung der Arbeit (inkl. Formulierung des Charakters der gewünschten Anpassungen), - Überarbeitung (inkl. Formulierung der Hauptgründe). (7) Die Schlussfolgerung der „kleinen“ Verteidigung soll den Studierenden als Empfehlung dienen. Falls die Studierenden die vorgelegte Doktorarbeit vervollständigen/umändern möchten, sind sie verpflichtet, es so schnell durchzuführen, dass die Arbeit bis zum letztmöglichen Termin der Einreichung der Doktorarbeit für die Verteidigung abgegeben wird (siehe Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie). Artikel 13 Verteidigung der Doktorarbeit (1) Die Bedingungen für die Einreichung der Anmeldung zur Verteidigung der Doktorarbeit und der Verlauf der Verteidigung richten sich nach dem Art. 33 SPO. (2) Die Anmeldung zur Verteidigung der Doktorarbeit reichen die Bewerber/Bewerberinnen an den/die Dekan/in der Fakultät mittels IS MU in der im akademischen Kalender festgelegten Frist ein (Art. 33 Abs. 2 SPO). (3) Melden sich die Studierenden zur Verteidigung der Doktorarbeit nicht spätestens im achten Semester innerhalb der durch den akademischen Kalender vorgesehenen Frist ein, wird bei ihnen entsprechend der Anweisung der FÖV (Regeln für die Vergabe der Stipendien im Präsenzstudium des CDS) das Stipendium (Höhe der Nachzahlung) zur Unterstützung des Studiums im CDS gekürzt. (4) Einen Teil der Anmeldung zur Verteidigung bilden (im Einklang mit dem Art. 33 Abs. 2 SPO): - 4 Exemplare der gedruckten und gebundenen Version der Doktorarbeit (erstellt entsprechend den Anforderungen an den Umfang, die Struktur sowie das Layout der Thesen der Doktorarbeit, der Doktorarbeit sowie des Autoreferats des Doktorarbeit[16]) und vorheriges Hochladen der Doktorarbeit in das Archiv der Abschlussarbeiten in IS MU (Art. 31 Abs. 4 SPO), - Abstract der Doktorarbeit, - 10 Exemplare des Autoreferats der Doktorarbeit, vorbereitet entsprechend den Anforderungen an den Umfang, die Form sowie das Layout des Autoreferats der Doktorarbeit laut der gegenständlichen Richtlinie[17], - Liste der veröffentlichten Arbeiten des Bewerbers/der Bewerberin und der Arbeiten, die zur Veröffentlichung angenommen wurden (Publikationen außerhalb des Rahmens des Doktoratsstudiums müssen gekennzeichnet werden) und eine zusammenfassende Übersicht der Publikationstätigkeit und der Aktivitäten im Bereich Wissenschaft und Forschung entsprechend der Anlage Nr. 3 (Zusammenfassende Übersicht der wissenschaftlichen Forschungsaktivitäten der im CDS Studierenden) dieser Richtlinie, - Fachlebenslauf. (5) Auf Vorschlag des Fachrates/der Fachkommission werden von dem Dekan/der Dekanin mindestens zwei Opponenten/Opponentinnen der Doktorarbeit ernannt, von denen wenigstens eine/r nicht ein/e Mitarbeiter/in der MU ist (Art. 33 Abs. 5 SPO). Die Opponenten/Opponentinnen können, müssen jedoch nicht mit den Opponenten/Opponentinnen der „kleinen“ Verteidigung identisch sein. Beide Opponenten/Opponentinnen müssen den akademischen Grad Dozent/in oder Professor/in erlangt haben. Falls der Fachrat/die Fachkommission zu dem Schluss kommt, dass im gegebenen Fach oder im Anbetracht des spezifischen Themas der Doktorarbeit kein/e potentielle/r Opponent/in mit der Qualifikation Dozent/in / Professor/in zur Verfügung steht, kann der/die Dekan/in der Fakultät auf Vorschlag des Fachrates/der Fachkommission eine Ausnahme erteilen und eine bedeutende Fachkraft ohne diese Qualifikation zu dem/r Opponenten/Opponentin ernennen, diese muss aber mindestens den Titel Ph.D., CSc., DrSc. oder Dr. bzw. ihre Äquivalente haben. (6) Die Verteidigung der Doktorarbeit findet vor einer Kommission für Verteidigungen von Doktorarbeiten statt. Für Kommissionen für die Verteidigungen von Doktorarbeiten gelten die Bestimmungen des Art. 34 SPO. (7) Der Termin für die Verteidigung der Doktorarbeit wird von dem Fachrat/der Fachkommission vorgeschlagen und von dem Dekan/der Dekanin festgelegt (Art. 33 Abs. 3 SPO). Die Verteidigung der Doktorarbeit erfolgt spätestens innerhalb eines Jahres ab der Einreichung der Anmeldung, falls dagegen keine wichtigen Gründe sprechen, über die der Student/die Studentin informiert werden muss, und ferner spätestens vor dem Ablauf der maximalen Dauer des Studiums (Art. 33 Abs. 4 SPO). (8) Die Verteidigung der Doktorarbeit erfolgt in der Sprache, in der auch das jeweilige Curriculum absolviert wird, oder in der zu diesem Zweck in seiner Charakteristik vorgesehenen Sprache. In einem in Tschechisch durchgeführten DSP kann die Verteidigung der Doktorarbeit in Tschechisch oder Slowakisch erfolgen. Mit Zustimmung des Studenten/der Studentin kann der Fachrat die Verteidigung der Doktorarbeit in einer anderen Sprache für dieses Fach üblichen Sprache festsetzen (Art. 33 Abs. 7 SPO). (9) Der Verlauf der Verteidigung beinhaltet: - Vorstellung des Studenten/der Studentin, - Präsentation des Inhaltes der Doktorarbeit (der Lösung des Forschungsproblems, der Ziele der Arbeit, des Vorgangs der Forschung, der Schlussfolgerungen und des Beitrags der Arbeit) in der Länge von 20 Minuten, - Vortrag der fachlichen Bewertung der betreuenden Person, - Information über die Gutachten der Opponenten/Opponentinnen der Doktorarbeit, - Diskussion über die Doktorarbeit, bei der der Student/die Studentin auf die Gutachten der Opponenten/Opponentinnen und Fragen der Opponenten/Opponentinnen und der Mitgliedern/Mitgliederinnen der Kommission reagiert, - nicht öffentliche Sitzung der Kommission für die Verteidigung der Doktorarbeit, - Verkündung der Ergebnisse der Verteidigung der Doktorarbeit. Teil fünf Rechte und Pflichten der betreuenden Person und des Beraters/der Beraterin Artikel 14 Rechte und Pflichten der betreuenden Person (1) Eine betreuende Person kann maximal 6 Studierende betreuen. Der Dekan/die Dekanin der Fakultät kann eventuell eine Ausnahme erteilen. (2) Die betreuende Person ist verpflichtet: a. in Zusammenarbeit mit dem Studenten/der Studentin des CDS am Anfang des ersten Semesters seines/ihres Studiums ein Plan des gesamten Studiums (ISP) zu erstellen, zu bewilligen und gegebenenfalls in der einschlägigen Anwendung im IS MU hochzuladen, und zwar innerhalb der im Zeitplan für die Ausfüllung des ISP vorgesehenen Frist; b. für jedes Studiensemester innerhalb der im Zeitplan für die Ausfüllung des ISP vorgesehenen Frist die durch den Studenten/die Studentin vorgeschlagenen Semesterinhalte des ISP bewilligen und gegebenenfalls im IS MU hochzuladen; c. den Studenten/die Studentin im Einklang mit seinem/ihrem ISP zu leiten und zu lenken, Fachfragen im Zusammenhang mit der Doktorarbeit zu konsultieren; d. kreative Fähigkeiten des Studenten/der Studentin zu entwickeln, vorbereitete Publikationen zu konsultieren und den Studenten/die Studentin so zu lenken, dass er/sie in ihrer Publikationstätigkeit die wünschenswerte Qualität und Quantität erreicht; e. darauf zu achten, dass der Studenten/die Studentin angemessen an wissenschaftlichen und pädagogischen Tätigkeiten teilnimmt; f. die Erfüllung der Pflichten des Studenten/der Studentin im Studium, im Bereich Wissenschaft und Forschung sowie der weiteren Pflichten zu kontrollieren, jedes Semester eine Beurteilung des Studenten/der Studentin und seiner Erfüllung des ISP zu erstellen und spätestens innerhalb der im Zeitplan für die Ausfüllung des ISP vorgesehenen Frist in IS MU hochzuladen; g. an der Präsentation des Studenten/der Studentin bei dem durch die Ausbildungsstätte veranstalteten Fachseminar, seiner/ihrer SPP, der „kleinen“ Verteidigung sowie der Verteidigung der Doktorarbeit teilzunehmen; h. mit der/dem Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission und der beauftragten Koordinatorin der zuständigen Abteilung zusammenzuarbeiten; i. bei Erledigung von Anträgen des Studenten/der Studentin und bei der Vorlage der Doktorarbeit zur Verteidigung die entsprechenden Stellungnahmen zu erstellen; j. ihre Zustimmung mit der Anmeldung des Studenten/der Studentin zu der „kleinen“ Verteidigung schriftlich zu bestätigen und für Überprüfung der Originalität der vorgelegten Fassung mithilfe der einschlägigen Anwendung im IS MU zu sorgen; k. Kommt die betreuende Person zu dem Schluss kommt, dass der Student/die Studentin in bedeutendem Maße hinter dem Zeitplan seines/ihres Studiums bleibt, dass er/sie den ISP und die sich daraus ergebenden Pflichten nicht zufriedenstellend erfüllt oder von dem bewilligten Thema der Doktorarbeit abweicht, ist sie verpflichtet, den Studenten/die Studentin darauf aufmerksam zu machen und eine Möglichkeit zur Behebung/zur Lösung dieses Problems zu besprechen. l. Wurde der Student/die Studentin von der betreuenden Person auf die Nichterfüllung der Pflichten im Studium, im Bereich Wissenschaft und Forschung und der weiteren Pflichten aufmerksam gemacht und wurde mit ihm/ihr eine Lösungsmöglichkeit besprochen, die jedoch nicht umgesetzt wurde, ist die betreuende Person verpflichtet, diesen Umstand bei der Beurteilung des vergangenen Semesters zu berücksichtigen; ist der Umfang der Nichterfüllung beträchtlich, ist die betreuende Person verpflichtet, auf die Nichterfüllung der Pflichten im Studium, im Bereich Wissenschaft und Forschung sowie der weiteren Pflichten seitens des Studenten/der Studentin die/den Vorsitzende/n des Fachrates aufmerksam machen, der/die gemäß dem Art. 30 Abs. 7 SPO dem Dekan/der Dekanin einen Entzug des gemäß der Studienordnung der MU vergebenen Stipendiums oder entsprechend dem Art. 30 Abs. 8 SPO eine Beendigung des Studiums vorschlagen wird. m. die/den Vorsitzende/n des Fachrates/der Fachkommission rechtzeitig auf eventuelle Umstände aufmerksam zu machen, die die betreuende Person daran hindern könnten, ihre Betreuung so fortzusetzen, dass ein ordnungsgemäßer Verlauf des Studiums für den Studenten/die Studentin, die sie betreut, sichergestellt werden könnte. (3) Die betreuende Person hat das Recht: a. die von ihr betreuten Studierenden von CDS an ihren Forschungsprojekten und sie mit Aufgaben im Rahmen der Forschungsarbeit zu beauftragen; b. die geführten Studierenden von CDS, die im Präsenzstudium studieren, mit Korrigieren von Seminararbeiten und Leitung von Seminaren in ihren Lehrveranstaltungen zu beauftragen, und zwar nach Absprache mit dem Leiter/der Leiterin der Ausbildungsstätte und in einem maximalen Umfang von 8 Kreditpunkten für Semester und 25 Kreditpunkten für das ganze Studium; c. die Funktion der betreuenden Person eines Studenten/einer Studentin niederzulegen, falls im Laufe des Studiums Umstände auftreten, die die betreuende Person an seiner/ihrer ordnungsgemäßen Leitung behindern; die betreuende Person wird den Rücktritt schriftlich dem Dekan/der Dekanin/, dem/der Vorsitzenden des Fachrates sowie dem Studenten/der Studentin mitteilen (Art. 28 Abs. 5 SPO). Artikel 15 Rechte und Pflichte des Beraters/der Beraterin (1) Falls das Thema der Doktorarbeit spezifische Leitung oder Fachkonsultationen erfordert, kann ein/e Berater/in ernannt werden, der/die zusammen mit der betreuenden Person einen abgesprochen Anteil an der Vorbereitung der Studierenden im Bereich Wissenschaft und Forschung trägt. Der/die Berater/in ist meistens ein/e Fachspezialist/in, der/die mindestens den Titel Ph.D., CSc., DrSc. oder Dr. bzw. ihre Äquivalente hat. Der/die Berater/in wird von dem Dekan/der Dekanin der Fakultät auf Vorschlag des/der Vorsitzenden des Fachrates ernannt. (2) Der Berater/die Beraterin ist verpflichtet: a. die Studierenden im Einklang mit deren ISP, zu leiten und zu lenken, Fachfragen, die mit der Erstellung der Doktorarbeit verbunden sind, zu konsultieren; b. kreative Fähigkeiten der Studierenden zu entwickeln, vorbereitete Publikationen zu konsultieren und die Studierenden so zu lenken, dass diese in ihrer Publikationstätigkeit die wünschenswerte Quantität und Qualität erreichen; c. bei der Leitung der Studierenden mit der betreuenden Person zusammenzuarbeiten. Teil sechs Pflichten des Fachrates/der Fachkommission und der für Lehrveranstaltungen verantwortlichen Personen Artikel 16 Pflichten des Fachrates/der Fachkommission (1) Das Studium im CDS wird von einem Fachrat (§ 47 Abs. 6 des Gesetzes) verfolgt und bewertet, der im Einklang mit der internen Vorschrift der MU Bewilligung, Leitung und Beurteilung der Qualität der Curricula der Masaryk-Universität eingesetzt wird. An der Spitze des Fachrates steht eine für das Curriculum durch den Dekan/die Dekanin der Fakultät ernannte und durch den wissenschaftlichen Rat der Fakultät bewilligte verantwortliche Person, die gleichzeitig sein/seine Vorsitzende ist. Die für das Curriculum verantwortliche Person ist zugleich für die Konzeption, Entwicklung und Umsetzungsqualität des entsprechenden Faches von CDS-Fächer verantwortlich. Auf Vorschlag des Fachrates kann der Dekan/die Dekanin für die einzelnen Curriculum-Fächer Fachkommissionen errichten (Art. 27 Abs. 2 SPO)[18]. (2) Falls die betreuende Person auf die Nichterfüllung der sich aus dem ISP ergebenden Pflichten im Studium und im Bereich der Wissenschaft und Forschung seitens der Studierenden aufmerksam macht, muss der Fachrat diese Tatsache besprechen. Bei einer nicht zufriedenstellenden Erfüllung des ISP kann der Fachrat dem Dekan/der Dekanin einen Entzug des Stipendiums gemäß dem Art. 30 Abs. 7 SPO vorschlagen. (3) Falls der Fachrat aufgrund der Beurteilung des Studiums befindet, dass gegen die Erfüllung des ISP erheblich verstoßen wird, wird er im Beisein des Studenten/der Studentin sowie der betreuenden Person den Stand der Erfüllung des ISP besprechen. Der Student/die Studentin hat das Recht, das Zuziehen eines Spezialisten zu beantragen, der durch den für das Curriculum für Doktoratsstudium verantwortlichen Prorektor bestimmt wird. An der Besprechung kann der Dekan/die Dekanin oder der/die beauftragte Prodekan/Prodekanin der jeweiligen Fakultät teilnehmen. Das Ergebnis der Besprechung wird mittels der Anwendung IS MU protokolliert. Ergibt sich bei der Besprechung, dass die sich aus dem ISP ergebenden Pflichten nicht erfüllt wurden, kann der Fachrat dem Dekan/der Dekanin eine Beendigung des Studiums vorschlagen (Art. 30 Abs. 8 SPO). (4) Der Fachrat/die Fachkommission tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. (5) Der Fachrat: a. bestimmt insbesondere nähere Bedingungen für das Präsenz- und das Fernstudium im jeweiligen CDS und seinen Fachgebieten, b. beurteilt, ob die ISP der Studierenden der Charakteristik des CDS entsprechen, c. bespricht und beurteilt mindestens einmal jährlich den Studienverlauf jedes Studenten/jeder Studentin; die Ergebnisse werden in einem Protokoll zusammengefasst, das einen Bestandteil der Dokumentation im IS MU darstellt, d. bewilligt das geplante Forschungsthema von Doktorarbeiten für das anschließende Aufnahmeverfahren für das CDS, e. bespricht das Programm sowie die Organisation der Vortragskurse und der Seminare, f. bespricht die aktuellen Anträge der Studierenden, g. bespricht weitere im Art. 27 Abs. 6 SPO genannten Angelegenheiten. (6) Die Fachkommission: a. beurteilt vor allem, ob die ISP der Studenten der Charakteristik des CDS entsprechen, b. bespricht und beurteilt mindestens einmal jährlich den Studienverlauf jedes Studenten/jeder Studentin; die Ergebnisse werden in einem Protokoll zusammengefasst, das einen Bestandteil der Dokumentation im IS MU darstellt, c. bespricht das Programm sowie die Organisation der Vortragskurse und der Seminare, d. bespricht die aktuellen Anträge der Studierenden, e. bespricht weitere Angelegenheiten, mit denen sie auf Vorschlag des Fachrates entsprechend dem Art. 27 Abs. 6 SPO durch den Dekan/die Dekanin der Fakultät beauftragt wurde. (7) Über die Verhandlungen des Fachrates/der Fachkommission wird ein Protokoll, das in den Dokumentenserver des IS MU hochgeladen wird, und zwar spätestens 14 Tage nach der Sitzung des Fachrates/der Fachkommission, verfasst. Für das Hochladen des Protokolls in den Dokumentenserver ist der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission verantwortlich. (8) Die Bewilligung des gesamten ISP wird durch den/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission in der einschlägigen Anwendung im IS MU spätestens im ersten Jahr des Studiums des/der jeweiligen Studenten/Studentin bestätigt. (9) Die Stellungnahme des Fachrates/der Fachkommission zur Semesterbewertung des Studenten/der Studentin und seiner/ihrer Erfüllung des ISP, die einmal jährlich erfolgt, wird von dem/der Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission in der einschlägigen Anwendung im IS MU hochgeladen, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung des Fachrates/der Fachkommission. (10) Der Sekretär des Fachrates ist verpflichtet, der beauftragten Koordinatorin der zuständigen Abteilung spätestens bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres die bewilligten Forschungsthemen der Doktorarbeiten, die im Rahmen des am Ende des Sommersemesters erfolgten Bewerbungsverfahren ausgeschrieben werden (die Studierenden beginnen ihr Studium im Wintersemester des folgenden akademischen Jahres), bekannt zu geben. (11)Der Sekretär des Fachrates ist verpflichtet, der beauftragten Koordinatorin der zuständigen Abteilung spätestens bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres die bewilligten Forschungsthemen der Doktorarbeiten, die im Rahmen des am Ende des Wintersemesters erfolgten Bewerbungsverfahren ausgeschrieben werden (die Studierenden beginnen ihr Studium im Sommersemester desselben akademischen Jahres), bekannt zu geben. (12) Falls der Fachrat Änderungen im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen, für die sich die Studierenden einschreiben können (inkl. der Anzahl der Kontaktunterrichtsstunden, der Kreditpunktezahl, der vorgeschriebenen Formen des Abschlusses sowie der Lehrer) und die um Studienkatalog vermerkt werden müssen, für das folgende akademische Jahr plant (Art. 4 Abs. 1 SPO), legt der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission die entsprechende Informationen der beauftragten Koordinatorin der zuständigen Abteilung spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Jahres vor. (13) Zur Unterstützung bei organisatorischen und administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fachrates/der Fachkommission wird von dem/der Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission ein Sekretär des Fachrates/der Fachkommission ernannt. Der Sekretär des Fachrates/der Fachkommission: a. organisiert in Zusammenarbeit mit dem/der Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission die Tätigkeit des Fachrates/der Fachkommission, wobei er - insbesondere die Sitzungen des Fachrates/der Fachkommission organisiert, - Unterlagen für die Sitzungen des Fachrates/der Fachkommission vorbereitet, - Protokoll bei den Sitzungen des Fachrates/der Fachkommission führt, - elektronische Abstimmung der Mitglieder des Fachrates/der Fachkommission organisiert und verwaltet, - die erforderliche Evidenz führt, b. beteiligt sich anhand von Anweisungen des/der Vorsitzenden und in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Wissenschaft, Forschung, Qualität und Qualifikationen an folgenden Tätigkeiten: - Verwaltung der Aufnahmeprüfungen für CDS, - Verwaltung der ISP sowie der Beurteilungen der Studierenden, - Verwaltung der SPP und Verteidigung von Doktorarbeiten, c. verwaltet die Lehrstuhl-Website des jeweiligen Faches des Doktoratsstudiums und sorgt für die Veröffentlichung der erforderlichen Informationen für die Studierenden des entsprechenden Faches bzw. CDS, d. nimmt an Verarbeitung von Akkreditierungsunterlagen des jeweiligen Studienfaches teil, e. erfüllt weitere Aufgaben, mit denen er seitens des/der Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission beauftragt wird. Artikel 17 Pflichten der für Lehrveranstaltungen verantwortlichen Person (1) Der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission ernennt für jede Lehrveranstaltung eine für diese verantwortliche Person. Die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Person ist zuständig für: a. den Inhalt der Lehrveranstaltung, deren Relevanz und Fachniveau, b. den Inhalt der Lehrveranstaltung, deren Relevanz und Fachniveau im IS MU, c. die Sicherstellung von Lehrkräften für den Unterricht, d. die Qualität des Unterrichts der jeweiligen Lehrveranstaltung, e. die Festlegung/Absprache der Unterrichtstermine der Lehrveranstaltung mit den Lehrkräften. (2) Falls die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Person Änderungen für das folgende akademische Jahr plant, welche den Inhalt oder Unterricht der Lehrveranstaltung betreffen und im Studienkatalog angeführt werden müssen (d.h. es ist erforderlich, die Beschreibung der Lehrveranstaltung, die Annotation mit Anführung der Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Studierenden in der Lehrveranstaltung gewinnen oder entwickeln sollten, sowie den Lehrplan und die formellen und inhaltlichen Bedingungen für einen erfolgreichen Abschluss der Lehrveranstaltung zu ändern – siehe Art. 4 Abs. 1 SPO), werden die entsprechenden Informationen dem/der Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission sowie der beauftragten Koordinatorin der zuständigen Abteilung spätestens bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres vorgelegt. Teil sieben Bewertung und Kontrolle der Pflichterfüllung der Studierenden in CDS Artikel 18 Kontrolle der Erfüllung des individuellen Studienplans (1) Die betreuende Person und der Fachrat/die Fachkommission kontrollieren und bewerten regelmäßig die Erfüllung der Pflichten der Studierenden. (2) Die betreuende Person ist verpflichtet, laufend die Erfüllung der Pflichten der Studierenden im Studium, im Bereich Wissenschaft und Forschung, der pädagogischen sowie weiteren Pflichten zu überprüfen, jedes Semester aufgrund von durch die Studierenden vorbereiteten Unterlagen für die Bewertung eine Bewertung der Studierenden sowie die Erfüllung des ISP zu erstellen (gemäß dem Art. 30 SPO) und spätestens innerhalb der im Zeitplan für die Ausfüllung des ISP genannten Frist die Bewertung des Studiums im vergangenen Semester in die einschlägige Anwendung des IS MU hochzuladen (siehe Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie). Auf Wunsch des Fachrates wird die betreuende Person erläuternde Informationen zur Bewertung der Studierenden vorlegen (Art. 27 Abs. 6 Buchst. h) SPO). (3) Bei nicht zufriedenstellender Erfüllung des ISP kann die betreuende Person dem Fachrat ein Entzug des entsprechend der Studienordnung der MU vergebenden Stipendiums vorschlagen (Art. 30 Abs. 7 SPO). (4) Bei einer erheblichen Verletzung des ISP wird der Fachrat aus eigener Initiative oder auf Vorschlag der betreuenden Person im Beisein des Studenten/der Studentin sowie der betreuenden Person den Stand der Erfüllung des ISP besprechen. Der Student/die Studentin hat das Recht, das Zuziehen eines Spezialisten zu beantragen, der durch den für das Curriculum für Doktoratsstudium verantwortlichen Prorektor bestimmt wird. An der Besprechung kann der Dekan/die Dekanin oder der/die beauftragte Prodekan/Prodekanin der jeweiligen Fakultät teilnehmen. Das Ergebnis der Besprechung wird mittels der Anwendung IS MU protokolliert. Ergibt sich bei der Besprechung, dass die sich aus dem ISP ergebenden Pflichten nicht erfüllt wurden, kann der Fachrat dem Dekan/der Dekanin eine Beendigung des Studiums vorschlagen (Art. 30 Abs. 8 SPO). (5) Der Studienverlauf jedes Studenten/jeder Studentin wird mindestens einmal jährlich durch den Fachrat/die Fachkommission besprochen und beurteilt. Die Ergebnisse der Besprechung werden in einem Protokoll zusammengefasst, das einen obligatorischen Bestandteil der Dokumentation im IS MU darstellt (Art. 27 Abs. 6 Buchst. h) SPO). Die Bewertung wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission in die einschlägige Anwendung im IS MU hochgeladen. Artikel 19 Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen der durch die betreuende Person geführten und bewerteten Lehrveranstaltungen (1) Der Fachrat/die Fachkommission kontrolliert, wie die Anforderungen der Lehrveranstaltungen, welche von der betreuenden Person geleitet und bewertet werden, aufgrund der in IS MU mittels der Applikation „Odevzdávárna“ („Einreichungsstelle“) hochgeladenen Ergebnissen erfüllt werden. Diese angeführte Weise der Kontrolle wird von dem Fachrat/der Fachkommission bei den Lehrveranstaltungen „Studium der Literatur, Präsentation auf einem Fachseminar, Vorbereitung der Doktorarbeit und Fachpraktikum“ angewendet. Teil acht Organisation des Unterrichts in CDS Artikel 20 Organisation des Unterrichts der einzelnen Lehrveranstaltungen (1) Für die organisatorische Sicherstellung des Unterrichts der gemeinsamen Lehrveranstaltungen ist die beauftragte Koordinatorin der zuständigen Abteilung verantwortlich. Die verantwortliche Person der jeweiligen Lehrveranstaltungen muss die Unterrichtstermine spätestens 5 Wochen vor der Veröffentlichung des Zeitplans der Koordinatorin der zuständigen Abteilung mitteilen. (2) Für die organisatorische Sicherstellung der im Fachgebiet fakultativen Lehrveranstaltungen ist der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsstätte nach Absprache mit der verantwortlichen Person für die jeweilige Lehrveranstaltung zuständig. (3) Für die organisatorische Sicherstellung der Wahlpflicht- und der fakultativen Lehrveranstaltungen sind die verantwortlichen Personen der einzelnen Lehrveranstaltungen zuständig. Die technische Unterstützung erfolgt durch die beauftragte Koordinatorin der zuständigen Abteilung. (4) Für die Organisation des Fachseminars (siehe Präsentation auf einem Fachseminar) ist der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsstätte verantwortlich. Artikel 21 Organisation der Promotionsprüfung Falls sich der Student/die Studentin zur SPP anmeldet: (1) schlägt der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission einen Termin für die Veranstaltung der SPP sowie die Zusammensetzung der SPP-Kommission vor, und zwar so, dass die SPP spätestens innerhalb eines Jahres nach der Abgabe der Anmeldung stattfindet (Art. 32 Abs. 3 SPO); (2) kontaktiert der Sekretär des/der jeweiligen Fachrates/Fachkommission die vorgeschlagenen Mitglieder der Kommission und bespricht mit ihnen die Möglichkeit ihrer Teilnahme in der Kommission im gegebenen Termin. Nach der abschließenden Abstimmung wird der SPP-Termin den Mitgliedern der Kommission elektronisch bestätigt; (3) teilt der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission oder der Sekretär des Fachrates/der Fachkommission spätestens einen Monat vor der Veranstaltung der SPP den SPP-Termin der beauftragten Koordinatorin der zuständigen Abteilung mit; (4) wird die Koordinatorin der zuständigen Abteilung spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung der SPP eine Anzeige veröffentlichen und an die Mitglieder der Kommission Einladungen sowie die entsprechenden Unterlagen verschicken; (5) wird die beauftragte Koordinatorin der zuständigen Abteilung für den Tag der Veranstaltung der SPP die technische Ausstattung sicherstellen und die einschlägigen schriftlichen Unterlagen vorbereiten; (6) Über den Verlauf der SPP wird ein Protokoll geführt. Ein ordnungsgemäß ausgefülltes und unterschriebenes Protokoll über den Verlauf der SPP wird von dem/der Vorsitzenden der Fachkommission/dem Sekretär der Kommission für SPP an die beauftragte Koordinatorin der zuständigen Abteilung spätestens 3 Arbeitstage nach der Veranstaltung des SPP weitergeleitet. Artikel 22 Organisation der „kleinen“ Verteidigung der Doktorarbeit (1) Für die Organisation der „kleinen“ Verteidigung der Doktorarbeit ist der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsstätte oder ein von ihm/ihr beauftragter Mitarbeiter verantwortlich. (2) Das Protokoll über die „kleine“ Verteidigung und das Gutachten der Opponenten/Opponentinnen müssen binnen 7 Arbeitstagen nach der Veranstaltung der „kleinen“ Verteidigung an die zuständige Abteilung weitergeleitet werden. Für die Weiterleitung ist der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsstätte/oder ein von ihm/ihr beauftragter Mitarbeiter verantwortlich, dieser sorgt auch für die Weiterleitung an den Studenten/die Studentin. Artikel 23 Organisation der Verteidigung der Doktorarbeit Falls sich der Student/die Studentin zur Verteidigung der Doktorarbeit anmeldet: (1) schlägt der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission einen Termin für die Veranstaltung der Verteidigung der Doktorarbeit vor, und zwar so, dass die Verteidigung der Doktorarbeit spätestens innerhalb eines Jahres nach der Abgabe der Anmeldung stattfindet (Art. 33 Abs. 4 SPO); (2) legt der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission, ggf. der beauftragte Sekretär des Fachrates/der Fachkommission spätestens 2 Monate vor der geplanten Veranstaltung der Verteidigung der Doktorarbeit der beauftragten Koordinatorin der zuständigen Abteilung eine Liste der Opponenten/Opponentinnen vor, die von dem Fachrat/der Fachkommission bewilligt wurde; (3) sendet die beauftragte Koordinatorin der zuständigen Abteilung binnen 7 Tagen nach der Bekanntgabe der Namen der Opponenten/Opponentinnen an diese ihre Ernennungsurkunden und die Doktorarbeiten mit der Bitte um Erstellung der Gutachten; (4) kontaktiert der Sekretär des/der jeweiligen Fachrats/der Fachkommission die vorgeschlagenen Mitglieder der Kommission und bespricht mit ihnen die Möglichkeit ihrer Teilnahme in der Kommission im gegebenen Termin. Nach der abschließenden Abstimmung wird der Termin der Verteidigung den Mitgliedern der Kommission elektronisch bestätigt; (5) teilt der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission oder der Sekretär des Fachrates/der Fachkommission spätestens einen Monat vor der Verteidigung der Doktorarbeit den Termin der Verteidigung der Doktorarbeit sowie die Zusammensetzung der Kommission der beauftragten Koordinatorin der zuständigen Abteilung mit; (6) wird die Koordinatorin der zuständigen Abteilung spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung der Verteidigung an die Mitglieder der Kommission und die Opponenten/Opponentinnen Einladungen verschicken und eine Information über die Veranstaltung der Verteidigung der Doktorarbeit veröffentlichen; (7) wird die beauftragte Koordinatorin der zuständigen Abteilung für den Tag der Verteidigung der Doktorarbeit die technische Ausstattung sicherstellen und die einschlägigen schriftlichen Unterlagen vorbereiten; (8) Über den Verlauf der SPP wird ein Protokoll geführt. Ein ordnungsgemäß ausgefülltes und unterschriebenes Protokoll über den Verlauf der Verteidigung der Doktorarbeit wird von dem/der Vorsitzenden der Fachkommission/dem Sekretär der Kommission für die Verteidigung der Doktorarbeit an die beauftragte Koordinatorin der zuständigen Abteilung spätestens 3 Arbeitstage nach der Verteidigung der Doktorarbeit weitergeleitet. Artikel 24 Übergangsbestimmungen (1) Diese Richtlinie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft, ausgenommen: a. der Bestimmung Art. 6 Abs. 1.1 Buchst. d) zweiter Gedankenstrich, die sich auf die Studien mit Beginn nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bezieht. Artikel 25 Schluss- und Ausnahmebestimmungen (1) Diese Rechtlinie annulliert die Richtlinie des Dekans Nr. 4/2014 zum Curriculum für das Doktoratsstudium und dessen Organisation. (2) Diese Richtlinie basiert auf der geltenden SPO. (3) Diese Richtlinie gehört in den Bereich der methodischen Leitung „Organisation und Leitung des Doktoratsstudiums“. (4) Diese Richtlinie ist gültig für alle Studierenden von CDS an der FÖV. (5) Mit der Kontrolle der Einhaltung dieser Richtlinie, ihrer Durchführung und eventuellen Aktualisierung beauftrage ich den/die Prodekan/in für Forschung, Entwicklung, Qualität und Qualifikation. (6) Mit der Auslegung der einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie beauftrage ich den/die zuständigen/zuständige Prodekan/in für Forschung, Entwicklung, Qualität und Qualifikation. (7) Diese Richtlinie wird am Tag ihrer Veröffentlichung gültig. (8) Diese Richtlinie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Brünn, den 11. 9. 2018 Prof. Ing. Antonín Slaný, CSc. e.h. Dekan Anlagen: Nr. 1 - Modellstudienplan. Nr. 2 - Zeitplan für die Ausfüllung des individuellen Studienplans. Nr. 3 - Zusammenfassende Übersicht der wissenschaftlichen Forschungsaktivitäten der im CDS Studierenden. > Anlage Nr. 1 Modellstudienplan^a: gemäß dem Art. 6 Abs. 1.1 Semester Lehrveranstaltung 1. Semester Econometrics^b Methodologie 1 Studium von Literatur^c Ausgewählte Wahlpflicht- und fakultative Lehrveranstaltungen (siehe folgende Tabelle) 2. Semester Methodologie 2 1–2 Pflichtlehrveranstaltungen des Faches (siehe folgende Tabelle)^d Studium von Literatur Kompetenzen im akademischen und Fachenglisch (englische Sprache)e Ausgewählte Wahlpflicht- und fakultative Lehrveranstaltungen (siehe folgende Tabelle) 3. Semester Präsentation auf einem Fachseminar^f Vorbereitung der Doktorarbeit^g 4. Semester Vorbereitung der Doktorarbeit Staatliche Doktorprüfung[19] 5. Semester Vorbereitung der Doktorarbeit Auslandspraktikum[20] oder sein Äquivalent[21] 6. Semester Vorbereitung der Doktorarbeit 7. Semester Vorbereitung der Doktorarbeit „Kleine“ Verteidigung (interne Verteidigung der Doktorarbeit)[22] 8. Semester Vorbereitung der Doktorarbeit Verteidigung der Doktorarbeit [23] Die Präsentation auf einem Fachseminar, die SPP, die „kleine“ Verteidigung und die Verteidigung der Doktorarbeit stellen die Schlüsselpunkte der Kontrolle des Verlaufs des Doktoratsstudiums dar. Die Pflicht-, Wahlpflicht und fakultativen Lehrveranstaltungen der Fächer des CDS (konkrete Spezifikation im jeweiligen akademischen Jahr für die einzelnen Fächer siehe den auf der Website der Fakultät veröffentlichten Studienkatalog): Semester Lehrveranstaltung Winter Wahlpflichtlehrveranstaltung Fachpraktikum[24]^h Hilfe im Unterricht^i Fakultative Lehrveranstaltung Akademische Fähigkeiten in Englisch 1 Sommer Pflichtlehrveranstaltung^j Asset Pricing^k (Fachgebiet Finanzen) Wirtschaftspolitik (Fachgebiet Wirtschaftspolitik) Econometrics 2^l (Fachgebiet Ökonomie) Theorie eines Unternehmens (Fachgebiet Wirtschaft und Management in Unternehmen) Public Economics^m^ (Fachgebiet Öffentliche Wirtschaft) Elective Course on Dissertation Topic^n^ (Fachgebiet Öffentliche Wirtschaft) Wahlpflichtlehrveranstaltung Fachpraktikum Hilfe im Unterricht Fakultative Lehrveranstaltung Akademische Fähigkeiten in Englisch 2 Erläuterungen: ^a^ Der hier angeführte Modellstudienplan setzt den Beginn des Studiums im Wintersemester voraus. Falls die Studierenden ihr CDS im Sommersemester antreten, muss diese Tatsache im ISP berücksichtigt werden. Die Zusammensetzung der fakultativen Lehrveranstaltungen kann aktualisiert werden und Änderungen werden in das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen für das gegebene akademische Jahr eingearbeitet. Das empfohlene Semester für den Besuch der Lehrveranstaltungen gilt insbesondere für die Präsenzform des Studiums. Die Studierenden im Fernstudium sind verpflichtet, den Unterrichtsteile des CDS spätestens bis zum Ende des sechsten Studiensemesters zu absolvieren (siehe Art. 6 Abs. 1.1 Buchst. c) dieser Richtlinie). ^b^ Die Lehrveranstaltung erfolgt in Englisch. ^ ^c^ Im Rahmen der Lehrveranstaltung Studium der Literatur bearbeiten die Studierenden eine analytische Übersichtsstudie zum Thema ihrer Doktorarbeit. Das Ziel der Studie besteht darin, anhand eines Studiums von Literatur (Bücher und Zeitschriften) den gegenwärtigen Stand der Forschung im thematischen Bereich der Doktorarbeit festzustellen. Falls die Studierenden vorhaben, die Übersichtsstudie zu veröffentlichen oder ihre Doktorarbeit als eine Zusammensetzung von veröffentlichten oder zum Druck oder zu einer anderen Art der Veröffentlichung der angenommenen Arbeiten zum jeweiligen Thema einzureichen, dann erstellen sie einen wissenschaftlichen Übersichtsartikel (Review Study). Die bearbeiteten Texte werden mittels der Applikation „Odevzdávárna“ („Einreichungsstelle“) im IS MU abgegeben. Der Schein (6 Kreditpunkte) wird für einen Text entsprechender Qualität in einer Mindestlänge von 20 Normseiten erteilt. Die Lehrveranstaltung Studium der Literatur wird von den Studierenden zweimal pro Studium eingeschrieben – im ersten und im zweiten Semester (bei einem erfolgreichen Abschluss der Lehrveranstaltung). Die Lehrveranstaltung muss mit einem positiven Ergebnis absolviert werden. ^d^ Siehe Studienkatalog. ^e^ Im Laufe des Studiums sind die Studierenden verpflichtet, ihre Kompetenzen im akademischen sowie im Fachenglisch nachzuweisen. Diese Kompetenzen werden entsprechend dem Art. 30 Abs. 4 Buchst. c) SPO auf einem der folgenden Wege überprüft: a) Abschluss von zwei entsprechenden Semester-Lehrveranstaltungen, d.h. der Nachweis der Sprachkompetenzen wird im IS durch die beauftragte Koordinatorin der zuständigen Abteilung aufgrund des Absolvierens von zwei Semester-Lehrveranstaltungen in Englisch erfasst – Kompetenzen im akademischen und im Fachenglisch, Var. A. b) Erwerb eines Scheins für die Verfassung einer fremdsprachlichen Publikation für eine Zeitschrift oder einen Sammelband und für eine Vorlesung in Fremdsprache, mitsamt einer gesteuerten Diskussion auf einem anschließenden qualifizierten Fachforum. Die Scheine werden von einer beauftragten Bewerter/Bewerterin, Mitarbeiter/in des Zentrums für Fremdsprachen der Masaryk-Universität vergeben – Kompetenzen im akademischen und im Fachenglisch, Var. B. ^f ^ Als Präsentation auf einem Fachseminar gilt: a) Präsentation auf einem Seminar für Mitarbeiter der Ausbildungsstätte und (eventuell) für geladene Gäste, das Seminar wird vom Leiter der Ausbildungsstätte veranstaltet, zwecks kritischer Beurteilung von Forschungsprojekten der Studierenden in CDS oder kritischer Beurteilung einer vorgelegten Studie zum Thema der Doktorarbeit. Die Auswahl aus den angeführten Varianten trifft die betreuende Person unter Berücksichtigung der Spezifika des Faches und der Ausrichtung der Doktorarbeit. Die zweite Variante (Präsentation der Studie) trifft insbesondere zu, wenn die Studierenden vorhaben, die Doktorarbeit als eine Zusammensetzung von veröffentlichten oder zum Druck oder zu einer anderen Art der Veröffentlichung der angenommenen Arbeiten zum jeweiligen Thema einzureichen. Die Studierenden sind verpflichtet, das Projekt ihrer Forschung zur Doktorarbeit/die Studie zum Thema der Doktorarbeit spätestens 14 Tage vor Veranstaltung des Seminars vorzulegen, und zwar in elektronischer Form mittels Sekretariats des Lehrstuhls. Gleichzeitig sind die Studierenden verpflichtet, den Text in die Applikation „Odevzdávárna“ („Einreichungsstelle“) in IS MU hochzuladen. Bei einer Präsentation im Rahmen der Sommerschule können Kreditpunkte nur dann erteilt werden, falls der Student/die Studentin keine Kreditpunkte für die jeweilige Sommerschule im Rahmen der Lehrveranstaltung Fachpraktikum erhält. b) Präsentation auf einer bedeutenden, thematisch relevanten Fachkonferenz oder in Sommerschule. Die Studierenden sind verpflichtet, den Text des präsentierten Beitrages und gegebenenfalls auch dessen Begutachtung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Beitrage im Sammelband der Konferenz (falls vorhanden) in die Applikation „Odevzdávárna“ („Einreichungsstelle“) in IS MU hochzuladen. Bei einer Präsentation im Rahmen der Sommerschule können Kreditpunkte nur dann erteilt werden, falls der Student/die Studentin keine Kreditpunkte für die jeweilige Sommerschule im Rahmen der Lehrveranstaltung Fachpraktikum erhält. ^g^ Die Zahl der Kreditpunkte für die Lehrveranstaltung „Vorbereitung der Doktorarbeit“ wird für einzelne Semester von den Studierenden nach der Absprache mit der betreuenden Person gewählt, und zwar so, dass die gewählte Zahl der Kreditpunkte dem vorausgesetzten Bearbeitungsverlauf der Doktorarbeit entspricht. Es ist erlaubt, in einem Semester für diese Lehrveranstaltung 5-30 Kreditpunkte zu erwerben. Die Erfüllung von Anforderungen im Rahmen der Lehrveranstaltung „Vorbereitung der Doktorarbeit“ beurteilt die betreuende Person durch einen Schein in jedem Semester, in dem der Student/die Studentin die Lehrveranstaltung einschrieb (Art. 30 Abs. 5 SPO). ^h^ Als Fachpraktikum gilt ein Aufenthalt der Studierenden an einer angesehenen Universität oder an einer wissenschaftlichen Forschungsstelle, dessen Ziel darin besteht, die das Thema der Doktorarbeit betreffenden methodologischen und Fachkenntnisse zu vertiefen, ggf. die Teilnahme an einer Sommerschule. Für die Absolvierung des Fachpraktikums ist die Zustimmung der betreuenden Person notwendig. Die betreuende Person beurteilt bei der Bewilligung des Fachpraktikums vor allem die Fachrichtung der zu besuchenden Institution/Sommerschule. Den durch die betreuende Person bewilligten schriftlichen Antrag mit beigelegtem Plan/Projekt (welcher den Tätigkeitsplan und geplante Ergebnisse spezifiziert) legen die Studierenden der beauftragten Koordinatorin der zuständigen Abteilung vor. Nach Absolvierung des Fachpraktikums sind die Studierenden verpflichtet, einen Bericht zu erstellen und diesen binnen 14 Tagen nach Abschluss des Praktikums in IS MU mittels der Anwendung „Odevzdávárna“ („Einreichungsstelle“) hochzuladen. Die Zahl der Kreditpunkte für die Lehrveranstaltung legt die betreuende Person aufgrund des Schwierigkeitsgrades und der Länge des Fachpraktikums fest. Die maximale Zahl der Kreditpunkte für ein inländisches Fachpraktikum beträgt 15 Kreditpunkte, für ein ausländisches Fachpraktikum 25 Kreditpunkte. Die Lehrveranstaltung „Fachpraktikum“ kann mehrfach eingeschrieben werden. ^i^ Als Lehrveranstaltung „Hilfe im Unterricht“ gilt eine unter Leitung der betreuenden Person realisierte pädagogische Tätigkeit des Doktoranden/der Doktorandin. Den Umfang des Unterrichts und der weiteren pädagogischen Pflichten legt die betreuende Person, gegebenenfalls der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsstätte mit Zustimmung der betreuenden Person fest, und zwar so, dass die Unterrichtsbelastung die Erfüllung des ISP nicht behindert. Die Zahl der Kreditpunkte für die Lehrveranstaltung legt der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsstätte aufgrund des Umfangs des Unterrichts und der weiteren pädagogischen Aktivitäten fest. Für die Erteilung der Kreditpunkte gilt die folgende Regel: Tätigkeit^ Zahl der Kreditpunkte^ Unterrichtstätigkeit in Umfang von 1 Unterrichtsstunde wöchentlich^ 2 K.^ Leitung einer Bachelorarbeit^ 2 K.^ Leitung einer Diplomarbeit^ 3 K.^ Bewertung von Seminararbeiten in Umfang von 12 Arbeitsstunden^ 1 K.^ ^ ^j^ Das Fachgebiet, zu dem die ausgewählte Lehrveranstaltung gehört, ist jeweils hinter seiner Bezeichnung in Klammern angeführt. Die Studierenden können Pflichtlernveranstaltungen aus anderen Studienfächern als Wahlpflichtveranstaltungen einschreiben. ^ ^k^ Die Lehrveranstaltung erfolgt in Englisch. ^l^ Die Lehrveranstaltung erfolgt in Englisch. ^m^ Die Lehrveranstaltung erfolgt in Englisch. ^n^ Die Lehrveranstaltung erfolgt in Englisch. > Anlage Nr. 2 Zeitplan für die Ausfüllung des individuellen Studienplans gemäß dem Art. 5 Plan des gesamten Studiums Vorschlag des Studenten/der Studentin Sommer- und Wintersemester bei Einschreibung fürs Studium, max. im 1. Studiensemester Bewilligung durch die betreuende Person Sommer- und Wintersemester nach endgültiger Bestätigung durch den Studenten/die Studentin, max. im 1. Studiensemester Bewilligung durch den Fachrat/die Fachkommission Sommer- und Wintersemester nach Bewilligung durch die betreuende Person, max. im 1. Studienjahr Semesterinhalte Vorschlag des Studenten/der Studentin Sommersemester 1. 1. – 20. 2. Wintersemester 1. 6. – 20. 9. Bewilligung durch die betreuende Person Sommersemester 1. 1. – 28. 2. Wintersemester 1. 6. – 30. 9. Beurteilung des Studenten/der Studentin Sommersemester 1. 5. – 31. 8. Wintersemester 1. 12. – 31. 1. Beurteilung der betreuenden Person Sommersemester 1. 5. – 15. 9. Wintersemester 1. 12. – 15. 2. Beurteilung durch den Fachrat/die Fachkommission mindestens einmal jährlich > Anlage Nr. 3 Zusammenfassende Übersicht der wissenschaftlichen Forschungsaktivitäten der im CDS Studierenden gemäß dem Art. 6 Abs. 1.2 Ergebnisse von Publikationen (es werden vollständige Zitierungen sowie die Anzahl der jeweiligen Ergebnisse angeführt) A Publikationen in wissenschaftlichen Zeitschriften (Publikationen vom Typ J) Anzahl A1 Publikationen in der Datenbank WoS (Typ J[imp]) (Zitierungen eintragen) A2 Publikationen in der Datenbank Scopus (Typ J[sc]) A3 Publikationen in einem ausländischen rezensierten Fachperiodikum (Typ J[ost]) A4 Publikationen in einem inländischen rezensierten Fachperiodikum (Typ J[ost]) B Kapitel in Fachbüchern (Publikationen vom Typ C) B1 Kapitel in einem im Ausland in einer Weltsprache herausgegebenen rezensierten Fachbuch B2 Kapitel in einem in CZ/SK in einer Weltsprache herausgegebenen rezensierten Fachbuch B3 Kapitel in einem in CZ in Tschechisch, im Ausland in einer anderen als in einer Weltsprache herausgegebenen rezensierten Fachbuch C Originalartikel in Sammelbänden von Konferenzen (Publikationen vom Typ D) C1 Artikel in einem Sammelband von einer in ISI Proceedings und Scopus erfassten internationalen Konferenz C2 Artikel in einem Sammelband von einer internationalen Konferenz in einer Weltsprache C3 Artikel in einem Sammelband von einer in CZ/SK veranstalteten internationalen Konferenz in einer Weltsprache C4 Artikel in einem Sammelband von einer Konferenz in Tschechisch/Slowakisch D Sonstige Publikationen Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungsprojekten Von - bis Art des Projekts (Titel, Nummer, führender Teilnehmer) Spezifizierung der Beteiligung Wissenschaftliche Forschungs- und Studienaufenthalte Von – bis Aufenthaltsort Spezifizierung des Inhalts/Programms des Aufenthalts ________________________________ [1] Die Gesamtdauer der Studienzeit (d.h. der Zeit, als eine Person Student/Studentin des betreffenden Faches ist) und die Zeit der eventuellen Unterbrechung des Studiums, die dem Studenten/der Studentin auf seinen/ihren Antrag von dem Dekan/der Dekanin bewilligt wurde (Art. 13 Abs. 1 SPO) darf nicht die doppelte Regelstudienzeit überschreiten (Art. 13 Abs. 3 SPO), sonst wird dieses Studium laut Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b) der SPO beendet. In der Gesamtdauer des Studiums wird die Zeit der Unterbrechung nicht berücksichtigt, laut Art. 22 Abs. 8 SPO, bzw. laut Art. 32 Abs. 8 und Art. 33 Abs. 9 SPO. Weiter wird auch die Zeit der Unterbrechung nicht berücksichtigt, zu der es aus ernsthaften gesundheitlichen Gründen oder aufgrund eines Mutterschaftsurlaubs oder einer Elternzeit kam (Art. 13 Abs. 3 SPO). [2] Kriterien für die Aufnahme zum CDS der FÖV, die vom Akademischen Senat der FÖV für das jeweilige akademische Jahr bewilligt wurden, werden an der elektronischen öffentlichen Anschlagtafel sowie an der Anschlagtafel der Fakultät veröffentlicht. [3] Dies wird nur dann angeführt, wenn der Fachrat/die Fachkommission des jeweiligen Studienfachs den Student/die Studentin zur „kleinen“ Verteidigung der Doktorarbeit verpflichtet – siehe Artikel 12 dieser Richtlinie. [4] Angeführt werden: Code der Lehrveranstaltung, Name der Lehrveranstaltung, Zahl der Kreditpunkte, geplanter Termin. Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen und fakultative Lehrveranstaltungen werden von den Studierenden mit Berücksichtigung des Themas ihrer Doktorarbeit und nach Absprache mit der betreuenden Person gewählt. [5] Fakultativ. [6] Fakultativ. [7] Fakultativ. [8] Die Studierenden sind verpflichtet, das Praktikum in der entsprechenden Anwendung IS MU zu erfassen. [9]Für die Teilnahme am Unterricht außer der Lehrveranstaltung „Hilfe im Unterricht“, die nach Absprache mit dem Leiter/der Leiterin der Ausbildungsstätte verläuft, steht den Studierenden eine finanzielle Entlohnung zu. [10] Die Anforderungen an den Umfang sowie die formellen Anforderungen an die Doktorarbeit sind in der Richtlinie ESF zu den Anforderungen an den Umfang, die Struktur sowie das Layout der Thesen der Doktorarbeit, der Doktorarbeit sowie des Autoreferats der Doktorarbeit festgelegt. [11] Die Anforderungen an den Umfang sowie die formellen Anforderungen an die Doktorarbeit sind in der Richtlinie ESF zu den Anforderungen an den Umfang, die Struktur sowie das Layout der Thesen der Doktorarbeit, der Doktorarbeit sowie des Autoreferats der Doktorarbeit festgelegt. [12] Den Anhang der Anmeldung zur Verteidigung der Doktorarbeit bildet eine Liste der veröffentlichten Arbeiten, gegebenenfalls der zur Veröffentlichung angenommen Arbeiten, mit einer beigelegten Bestätigung über die Annahme zur Veröffentlichung. [13] Ohne ein Verzeichnis der verwendeten Literatur und der beigefügten Artikel. [14] Vorstellung der erzielten Ergebnisse im Kontext der bereits publizierten Erkenntnisse. [15] Die Anforderungen an den Umfang sowie die formellen Anforderungen an die Doktorarbeit sind in der Richtlinie ESF zu den Anforderungen an den Umfang, die Struktur sowie das Layout der Thesen der Doktorarbeit, der Doktorarbeit sowie des Autoreferats der Doktorarbeit festgelegt. [16] Die Anforderungen an den Umfang sowie die formellen Anforderungen an die Doktorarbeit sind in der Richtlinie ESF zu den Anforderungen an den Umfang, die Struktur sowie das Layout der Thesen der Doktorarbeit, der Doktorarbeit sowie des Autoreferats der Doktorarbeit festgelegt. [17] Die Anforderungen an den Umfang sowie die formellen Anforderungen an die Doktorarbeit sind in der Richtlinie ESF zu den Anforderungen an den Umfang, die Struktur sowie das Layout der Thesen der Doktorarbeit, der Doktorarbeit sowie des Autoreferats der Doktorarbeit festgelegt. [18] Im Falle von ESF wurden für Studienprogramme Wirtschaftspolitik und Verwaltung Fachkommissionen für die Fachgebiete Wirtschaftspolitik und Öffentliche Wirtschaft errichtet, siehe Teil eins dieser Richtlinie. [19] Ausführlich Teil drei dieser Richtlinie. [20] Der Student ist verpflichtet, das Praktikum in der einschlägigen Anwendung des IS MU zu erfassen. [21] Ausführlich Art. 6 Abs. 1.1 Buchst. d) zweiter Gedankenstrich. [22] Ausführlich Art. 12 dieser Richtlinie. [23] Ausführlich Art. 13 dieser Richtlinie. [24] Der Student ist verpflichtet, das Praktikum in der einschlägigen Anwendung des IS MU zu erfassen.