DEUTSCHE RECHTSGESCHICHTE Masaryk Universität Briinn; Juristische Fakultät JUDf. Jatomif Tauchen, LL.M.Eur.Integration (Dresden) Das Dritte Reich = „Recht im Unrecht" (1933 - 1945) Rechtsquellen (Vorbereitung für die Lehrveranstaltung) Übernommen aus: Münch, Ingo. Gesetze des NS-Staates. 3. Auflage. Padebom. München . Zurüch. Wien : Ferdinand Schöningh, 1994. Münch, Ingo. Gesetze des NS-Staates. 2. Auflage. Padebom. München . Zurüch. Wien : Ferdinand Schöningh, 1982 Hofer, Walther. Der Nationalsozialismus - Dokumente 1933 - 1945. Frankfurt am Main : Fischer, 1990 Rassenidee D Rassenidee I. Gesundheitswesen 59. Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses Vom H.Juli 1933 Reichsgesetzblatt I S. 529, in der Fassung vom 4. 2. 1936, Reichsgesetzblatt I S. 119 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. (1) Wer erbkrank ist, kann unfruchtbar gemacht (steri-hsiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschaden leiden werden. (2) Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet: 1 • angeborenem Schwachsinn, 2. Schizophrenie, 3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein 4. erblicher Fallsucht, 5. erblichem' Vawanz (Huntingtonsche Chorea), 6. erblicher Blindheit, 7. erblicher Taubheit, 8. schwerer erblicher körperlicher Mißbildung. {3) Ferner kann unfruchtbar gemacht wrA*n i rem Alkoholismus leidet. erde"' Wer an schwe" § 2. (1) Antragsberechtigt ist derjenige, der unfmArfv. macht werden soll. Ist dieser geschäfts ,nf?l Uníru,chtbar 8e" Geistesschwäche entmündigt oder haÍr dľľ f'8 u^ WegM Jahr noch nicht vollendet so is der vt^t^ LebenS" tragsberechtigt; er bedarf dazu d "r U^ Vertreter an" mundschaftsgerichts. In den uľrigen £» t V°r" seine 116 Verhütung erbkranken Nachwuchses (2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung eines für das Deutsche Reich approbierten Arztes beizufügen, daß der Unfruchtbarzumachende über das Wesen und die Folgen der Unfruchtbarmachung aufgeklärt worden ist. (3) Der Antrag kann zurückgenommen werden. § 3. Die Unfruchtbarmachung können auch beantragen 1. der beamtete Arzt, 2. für die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt der Anstaltsleiter. § 4. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Erbgesundheitsgerichts zu stellen. Die dem Antrag zu Grunde liegenden Tatsachen sind durch ein ärztliches Gutachten oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Die Geschäftsstelle hat dem beamteten Arzt von dem Antrag Kenntnis zu geben. § 5. Zuständig für die Entscheidung ist das Erbgesund-heitsgericht, in dessen Bezirk der Unfruchtbarzumachende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. §6. (1) Das Erbgesundheitsgericht ist einem Amtsgericht anzugliedern. Es besteht aus einem Amtsrichter als Vorsitzenden, einem beamteten Arzt und einem weiteren für das Deutsche Reich approbierten Arzt, der mit der Erbgesundheits-lehre besonders vertraut ist. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. (2) Als Vorsitzender ist ausgeschlossen, wer über einen Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 entschieden hat. Hat ein beamteter Arzt den Antrag gestellt, so kann er bei der Entscheidung nicht mitwirken. § 7. (1) Das Verfahren vor dem Erbgesundheitsgericht ist nicht öffentlich. (2) Das Erbgesundheitsgericht hat die notwendigen Ermittelungen anzustellen; es kann Zeugen und Sadiverständigc vernehmen sowie das persönliche Erscheinen und die ärztliche Untersuchung des Unfruchtbarzumachenden anordnen und ihn bei unentschuldigtem Ausbleiben vorführen lassen. Auf die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen sowie auf die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung. Ärzte, die als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden, sind ohne Rücksicht auf das Berufsge- Rassenidee heimnis zur Aussage verpflichtet. Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Krankenanstalten haben dem Erbgesundheits-gericht auf Ersuchen Auskunft zu erteilen. § 8. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Verhandlung und Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die Beschlußfassung erfolgt auf Grund mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen und von den an der Beschlußfassung beteiligten Mitgliedern zu unterschreiben. Er muß die Gründe angeben, aus denen die Unfruchtbarmachung beschlossen oder abgelehnt worden ist. Der Beschluß ist dem Antragsteller, dem beamteten Arzt sowie demjenigen zuzustellen, dessen Unfruchtbarmachung beantragt worden ist, oder, falls dieser nicht antragsberechtigt ist, seinem gesetzlichen Vertreter. § 9. Gegen den Beschluß können die im § 8 Satz 5 bezeichneten Personen binnen einer Notfrist von 14 Tagen nach der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Erbgesundheitsgerichts Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet das Erbgesundheitsobergericht. Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung zulässig. § 10. (1) Das Erbgesundheitsobergericht wird einem Oberlandesgericht angegliedert und umfaßt dessen Bezirk. Es besteht aus einem Mitglied des Oberlandesgerichts, einem beamteten Arzt und einem weiteren für das Deutsche Reich approbierten Arzt, der mit oerErbgesundheitslehre besonders vertraut ist. Für jedes Mitelied ist ein Vertreter zu bestellen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. J? ínľ Verfahurc" vor d^ Erbgesundheitsobergericht nnden §§ 7, 8 entsprechende Anwendung. (3) Das Erbgesundheitsobergericht entscheidet endgültig §10 a. (1) Hat ein Erbgesundheitsgericht rechtskräftig auf Unfruchtbarmachung einer Frau erkannt, die zur Zeit der Durchfuhrung der Unfruchtbarmachung schwanger ist, so kann die Schwangerschaft mit Einwilligung der Schwangeren unteľ brochen werden, es sei denn, daß die Frucht schon 1 -k S? mod«, die ttajtad», der M™,SdÄ££a« MX Verhütung erbkranken Nachwuchses (2) Als nicht lebensfähig ist die Frucht dann anzusehen, wenn die Unterbrechung vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats erfolgt. § 11. (1) Die Unfruchtbarmachung hat im Wege des chirurgischen Eingriffs zu erfolgen. Die Reichsminister des Innern und der Justiz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen auch andere Verfahren zur Unfruchtbarmachung angewandt werden können. (2) Der zur Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung notwendige ärztliche Eingriff darf nur in einer Krankenanstalt von einem für das Deutsche Reich approbierten Arzt ausgeführt werden. Dieser darf den Eingriff erst vornehmen, wenn der die Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung anordnende Beschluß endgültig geworden ist. Die oberste Landesbehörde bestimmt die Krankenanstalten und Arzte, denen die Ausführung der Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung überlassen werden darf. Der Eingriff darf nicht durch einen Arzt vorgenommen werden, der den Antrag gestellt oder in dem Verfahren als Beisitzer mitgewirkt hat. (3) Der ausführende Arzt hat dem beamteten Arzt einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung unter Angabc des angewendeten Verfahrens einzureichen. § 12. (1) Hat das Gericht die Unfruchtbarmachung endgültig beschlossen, so ist sie auch gegen den Willen des Un-fruchtbarzumadienden auszuführen, sofern nicht dieser allein den Antrag gestellt hat. Der beamtete Arzt hat bei der Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges zulässig. (2) Ergeben sich Umstände, die eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts erfordern, so hat das Erbgesundheitsgericht das Verfahren wieder aufzunehmen und die Ausführung der Unfruchtbarmachung vorläufig zu untersagen. War der Antrag abgelehnt worden, so ist die Wiederaufnahme nur zulässig, wenn neue Tatsachen eingetreten sind, welche die Unfruchtbarmachung rechtfertigen. § 13. (1) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Staatskasse. Rassenidee (2) Die Kosten des ärztlichen Eingriffs trägt bei den der Krankenversicherung angehörenden Personen die Krankenkasse, bei anderen Personen im Falle der Hilfsbedürftigkeit der Fürsorgeverband. In allen anderen Fällen trägt die Kosten bis zur Höhe der Mindestsätze der ärztlichen Gebührenordnung und der durchschnittlichen Pflegesätze in den öffentlichen Krankenanstalten die Staatskasse, darüber hinaus der Un-fruchtbargemachtc. § 14. (1) Eine Unfruchtbarmachung oder Schwangerschaftsunterbrechung, die nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt, sowie eine Entfernung der Keimdrüsen sind nur dann zulässig, wenn ein Arzt sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit desjenigen, an dem er sie vornimmt, und mit dessen Einwilligung vollzieht. (2) Eine Entfernung der Keimdrüsen darf beim Manne mit seiner Einwilligung auch dann vorgenommen werden, wenn sie nach amts- oder gerichtsärztlichem Gutachten erforderlich ist, um ihn von einem entarteten Geschlechtstrieb zu befreien, der die Begehung weiterer Verfehlungen im Sinne der §§ 175 bis 178, 183, 223 bis 226 des Strafgesetzbuchs befürchten läßt. Die Anordnung der Entmannung im Strafverfahren oder im Sicherungsverfahren bleibt unberührt. § 15. (1) Die an dem Verfahren oder an der Ausführung des ärztlichen Eingriffs beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Wer der Schweigepflicht unbefugt zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antra: , Antrag kann audi der Vorsitzende stellen. §16. (1) Der Vollzug dieses Gesetzes liegt den Landesregierungen ob. (2) Die obersten Landesbehörden bestimmen, vorbehaltlich der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz ,0 Aj,s j Satz 1, Sitz und Bezirk der entscheidend.! Sic ernennen die Mitglieder und deren Vertreter. § 17. Der Reichsminister des Innern erläßt nehmen mit dem Reichsminister der Justiz die zur 1) , (jiescs Gesetzes erforderlichen Rechts-und Verwaltui |ften< § 18. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1934 120 Ehegcsundhcitsgcsct'/. 60. Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegcsundheitsgesetz) Vom 18. Oktober 1935 Reidisgesetzblatt I S. 1246 Die Reichsregicrung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. (1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, a) wenn einer der Verlobten an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Krankheit leidet, die eine erhebliche Schul i gung der Gesundheit des anderen Teiles oder der Nachkommen befürchten läßt, b) wenn einer der Verlobten entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, c) wenn einer der Verlobten, ohne entmündigt zu sein, an einer geistigen Störung leidet, die die Ehe für die Volksgemeinschaft unerwünscht erscheinen läßt, d) wenn einer der Verlobten an einer Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses leidet. (2) Die Bestimmung des Absatzes 1 Buchstabe d steht der Eheschließung nicht entgegen, wenn der andere Verlobte unfruchtbar ist. §2. Vor der Eheschließung haben die Verlobten durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes (Ehetauglichkeitszeugnis) nachzuweisen, daß ein Ehehindernis nach § 1 nicht vorliegt. § 3. (1) Eine entgegen den Verboten des § 1 geschlossene Ehe ist niditig, wenn die Ausstellung des Ehetauglichkeitszeug nisses oder die Mitwirkung des Standesbeamten bei der Eheschließung von den Verlobten durdi wissentlich falsche An gaben herbeigeführt worden ist. Sie ist audi niditig, wenn sie zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes im Ausland ge-sdilossen ist. Die Nichtigkeitsklage kann nur vom Staatsanwalt erhoben werden. (2) Die Ehe ist von Anfang an gültig, wenn das Ehehinder nis später wegfällt. §4. (1) Wer eine verbotene Ehcsdilicßung erschleicht (§ 3), wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar. Rassenidec lidies Vermögen, sein sonstiges Grundeigentum oder andere Vermögensteile ganz oder teilweise binnen einer bestimmten Frist zu veräußern. Mit der Anordnung können Auflagen verbunden werden. Die Vorschriften der §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. §7. (1) Juden können Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Rechte an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäft erwerben. (2) Die Vorschriften der §§ 2 und 4 bis 6 der Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 415) gelten entsprechend. (3) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken hat das Vollstrcckungsgcricht Gebote zurückzuweisen, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Bieter Jude ist. (4) Die Zurückweisung nach Abs. 3 verliert ihre Wirkung, wenn der Bieter ihr sofort widerspricht (§ 72 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzcs) und wenn er nachweist, daß er kein Jude ist. 74. Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden Vom 30. April 1939 Reichsgcsctzblatt I S. 864 — Auszug — Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Lockerung des Mieterschutzes §1. Ein Jude kann sich auf den gesetzlichen Mieterschutz nicht berufen, wenn der Vermieter bei der Kündigung durch (nu- Bescheinigung der Gemeindebehörde nachweist, daß für die Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses die anderweitige Unterbringung des Mieters sichergestellt ist. Dies gilt nicht, wenn auch der Vermieter Jude ist. Vorzeitige Kündigung §2. Ein Mietvertrag kann, wenn nur eil | judc ist, von dem anderen jederzeit mit der ge< rist ge- Mictverhältnisse kündigt werden, auch wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen oder eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart ist. Der Vermieter kann jedoch für einen früheren als den vertraglich zulässigen Termin nur kündigen, wenn er bei der Kündigung durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachweist, daß für die Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses die anderweitige Unterbringung des Mieters sichergestellt ist. Untermieter § 3. Juden dürfen Untermietverträge nur mit Juden abschließen. Die Erlaubnis des Vermieters ist nicht erforderlich, wenn dieser auch Jude ist. Unterbringung §4. (1) Ein Jude hat in Wohnräumen, die er als Eigentümer oder auf Grund eines Nutzungsrechts innehat oder die er von einem Juden gemietet hat, auf Verlangen der Gemeindebehörde Juden als Mieter oder Untermieter aufzunehmen. Wird der Abschluß eines entspredienden Vertrags verweigert, so kann die Gemeindebehörde bestimmen, daß ein Vertrag mit dem von ihr festgesetzten Inhalt als vereinbart gilt. Die Höhe der Vergütung für die Überlassung der Räume und eines etwaigen Untermictzuschlags bestimmt die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst Preisbehörde ist, im Einvernehmen mit der zuständigen Preisbehörde. (2) Für die Festsetzung von Mietverträgen und Untermietverträgen kann die Gemeinde Gebühren erheben. (3) Ein nach Abs. 1 begründetes Mict- oder Untermietverhältnis darf der Vermieter oder Untervermieter nur mit Genehmigung der Gemeindebehörde kündigen. Neuvermietung § 5. Juden dürfen leerstehende oder frei werdende Räume nur mit Genehmigung der Gemeindebehörde neu vermieten. Die Vorschriften des § 4 finden auf diese Räume entsprechend Anwendung. Einfluß des Wegfalls der Verwaltungsbefugnis § 6. Soweit die Anwendung der §§ 1 bis 5 davon abhängt, daß der Vermieter Jude ist, gilt der Grundstückseigentümer Rasscnidec oder der Nutzungsberechtigte auch dann als Vermieter, wenn er infolge des Wegfalls seiner Verwaltungsbefugnis den Mietvertrag nicht selbst abgeschlossen hat oder abschließen kann. Mischehen §7. Hängt die Anwendung dieses Gesetzes davon ab, daß der Vermieter oder der Mieter Jude ist, so gilt für den Fall einer Mischehe des Vermieters oder Mieters folgendes: 1. Die Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn die Frau Jüdin ist. Das gleiche gilt, wenn Abkömmlinge aus der Ehe vorhanden sind, audi wenn die Ehe nicht mehr besteht. 2. Ist der Mann Jude und sind Abkömmlinge aus der Ehe nicht vorhanden, so sind die Vorschriften ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob der Mann oder die Frau Vermieter oder Mieter ist. 3. Abkömmlinge, die als Juden gelten, bleiben außer Betracht. Wechsel des Verfügungsrechts § 8. (1) Geht das Verfügungsrecht (Eigentum oder Nutzungsrecht) über ein Grundstück nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Juden auf einen NichtJuden über, so bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes in gleicher Weise wie vor dem Übergang anwendbar, jedoch ist eine vorzeitige Kündigung (§ 2) ausgeschlossen. Dies gilt auch bei einem weiteren Wechsel des Verfügungsrechts. (2) Die Vorschrift des Abs. 1 erstreckt sich nicht auf Räume, die der Verfügungsberechtigte selbst benutzen will oder auf deren Inanspruchnahme die Gemeindebehörde verzichtet hat. Zum Nachweis des Verzichts genügt eine Bescheinigung der Gemeindebehörde. Räumungsfrist §9. (1) Wird ein Jude auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zur Räumung verurteilt, so darf ihm eine Räumungsfrist nur dann bewilligt werden, wenn er durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachweist, daß seiner anderweitigen Unterbringung Hindernisse entgegenstehen, oder wenn die sofortige Räumung ohne ernstliche Schädigung der Gesundhat eines Betroffenen nicht durchführbar ist. Die Raumungs-frist kann unter den gleichen Voraussetzung verlängert werden 138 Mißverhältnisse (2) Die Vorschrift im Abs. 1 ist, soweit der Räumungspflichtige nicht selbst gekündigt hat, entsprechend anzuwenden, wenn die Verpflichtung zur Räumung nicht durch Urteil ausgesprochen ist oder die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Räumungsfrist erst nach der Verkündung des Urteils eintreten. Über die Bewilligung der Frist entscheidet auf Antrag des Räumungspflichtigen das für die Räumungsklage zuständige Amtsgericht. Wird eine Frist bewilligt und liegt ein vollstreckbares Räumungsurteil nicht vor, so ist in der Em Scheidung zugleich auszusprechen, daß die Räume nach Ablaut' der Frist herauszugeben sind; diese Entscheidung steht einem vollstreckbaren Räumungsurteil gleich. (3) Gegen die Entscheidung, durch die die Bewilligung einer Räumungsfrist abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde auch dann statt, wenn ein Urteil nur wegen Versagung der Räumungsfrist angefochten wird. (4) Bis zur Herausgabe der Räume haben die bisherigen Vertragsteile die gleichen Redne und Pfliditcn wie vor der Beendigung des Mietverhältnisses. (5) Im Verfahren gemäß Abs. 2 werden die gleichen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren erhoben wie im Verfahren über Anträge auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Für die Bemessung des Streitwerts gilt § 10 Abs. 1 des Gcrichtskostengesetzes entsprechend. Allgemeine Anmeldcpflidit § 12. (1) Die Gemeindebehörde kann Anordnungen über die Anmeldung von Räumen erlassen, die an Juden vermietet sind oder die für die Unterbringung von Juden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden können. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebene Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig bewirkt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft. Ausschluß von Ersatzansprüchen § 13. Aus Anordnungen der Gemeindebehörde, die auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruhen, können Ersatzansprüche gegen die Gemeinde nicht hergeleitet werden. 139 Rasscnidec 75. Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden Vom 1. September 1941 Reidisgesetzblatt I S. 547 Auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister vom 14. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1582) und der Verordnung über das Rechtsetzungsrecht im Protektorat Böhmen und Mähren vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1039) wird im Einvernehmen mit dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren verordnet: §1. (1) Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichs-biirgergesetz vom 14. November 1935 — Reichsgesetzbl. I S. 1333), die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen. (2) Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift „Jude". Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen. § 2. Juden ist es verboten, a) den Bereich ihrer Wohngemeindc zu verlassen, ohne eine schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bei sich zu führen; b) Orden, Ehrenzeichen und sonstige Abzeichen zu tragen. § 3. Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung a) auf den in einer Mischehe lebenden jüdischen Ehegatten, sofern Abkömmlinge aus der Ehe vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten, und zwar auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht oder der einzige Sohn im gegenwärtigen Kriege gefallen ist; b) auf die jüdische Ehefrau bei kinderloser Mischehe während der Dauer der Ehe. §4. (1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft, (2) Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist bleiben unberührt. 143 Strafrecht gegen Polen und Juden § 5. Die Polizeiverordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren mit der Maßgabe, daß der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren die Vorschrift des § 2 Buchst, a den örtlichen Verhältnissen im Protektorat Böhmen und Mähren anpassen kann. §6. Die Polizeiverordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 76. Verordnung über die Beschäftigung von Juden Vom 3. Oktober 1941 Reichsgesetzblatt I S. 675 Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vicr-jahresplans vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 887) wird verordnet: § 1. Juden, die in Arbeit eingesetzt sind, stehen in einem Beschäftigungsverhältnis eigener Art. § 2. Der Reichsarbeitsminister wird ermächtigt, das Beschäf-tigungsvcrhaltnis der Juden im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei und dem Reichsministcr des Innern zu regeln. § 3. Diese Verordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Sic tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 77. Verordnung über die Strafrcchtspflegc gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten Vom 4. Dezember 1941 Reidisgesetzblatt I S. 759 Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet mit Gesetzeskraft: 1. Sachliches Straf recht I. (1) Polen und Juden haben sich in den eingegliederten Ostgebieten entsprcdicnd den deutschen Gesetzen und den für sie ergangenen Anordnungen der deutschen Behörden zu ver- Rasscnidec halten. Sie haben alles zu unterlassen, was der Hoheit des Deutschen Reiches und dem Ansehen des deutschen Volkes abträglich ist. (2) Sie werden mit dem Tode bestraft, wenn sie gegen einen Deutschen wegen seiner Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum eine Gewalttat begehen. (3) Sie werden mit dem Tode, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bestraft, wenn sie durch gehässige oder hetzerische Betätigung eine deutschfeindliche Gesinnung bekunden, insbesondere deutschfeindliche Äußerungen ^ machen oder öffentliche Anschläge deutscher Behörden oder Dienststellen abreißen oder beschädigen, oder wenn sie durch ihr sonstiges Verhalten das Ansehen oder das Wohl des Deutschen Reiches oder des deutschen Volkes herabsetzen oder schädigen. (4) Sie werden mit dem Tode, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bestraft, 1. wenn sie gegen einen Angehörigen der deutschen Wehrmacht oder ihres Gefolges, der deutschen Polizei einschließlich ihrer Hilfskräfte, des Reichsarbeitsdienstes, einer deutschen Behörde oder einer Dienststelle oder Gliederung der NSDAP eine Gewalttat begehen; 2. wenn sie Einrichtungen der deutschen Behörden oder Dienststellen oder Sachen, die deren Arbeit oder dem öffentlichen Nutzen dienen, vorsätzlich beschädigen; 3. wenn sie zum Ungehorsam gegen eine von den deutschen Behörden erlassene Verordnung oder Anordnung auffordern oder anreizen; 4. wenn sie die Begehung einer nach Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 1 bis 3 strafbaren Handlung verabreden, in eine ernsthafte Verhandlung darüber eintreten, sich zu ihrer Begehung erbieten oder ein solches Anerbieten annehmen oder wenn sie von einer solchen Tat oder ihrem Vorhaben zu einer Zeit, zu der die Gefahr noch abgewendet werden kann, glaubhafte Kenntnis erhalten und es unterlassen, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu erstatten- 5. wenn sie im unerlaubten Besitz einer Schußwaffe, einer Handgranate, einer Hieb- oder Stoßwaffe, von Sprengmitteln, Munition oder sonstigem Kriegsgerät betroffen werden oder wenn sie glaubhafte Kenntnis davon erhalten, daß ein Pole oder Jude sich im unerlaubten Besitz eines' solchen 142 Strafrecht gegen Polen und Juden Gegenstands befindet, und es unterlassen, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. II. Polen und Juden werden auch bestraft, wenn sie gegen die deutschen Strafgesetze verstoßen oder eine Tat begehen, die gemäß dem Grundgedanken eines deutschen Strafgesetzes nach den in den eingegliederten Ostgebieten bestehenden Staatsnotwendigkeiten Strafe verdient. III. (1) Als Strafen werden gegen Polen und Juden Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Vermögenseinziehung verhangt. Freiheitsstrafe ist Straflager von drei Monaten bis zu zehn Jahren. In schweren Fällen ist Freiheitsstrafe verschärftes Straflager von zwei bis zu fünfzehn Jahren. (2) Auf Todesstrafe wird erkannt, wo das Gesetz sie androht. Auch da, wo das Gesetz Todesstrafe nicht vorsieht, wird sie verhängt, wenn die Tat von besonders niedriger Gesinnung zeugt oder aus anderen Gründen besonders schwer ist; in diesen Fällen ist Todesstrafe auch gegen jugendliche Schwerverbrecher zulässig. (3) Die in einem deutschen Strafgesetz bestimmte Mindestdauer einer Strafe und eine zwingend vorgeschriebene Strafe dürfen nicht unterschritten werden, es sei denn, daß sich die Straftat ausschließlich gegen das eigene Volkstum des Täters richtet. (4) An Stelle einer nicht beitreibbaren Geldstrafe tritt Straflager von einer Woche bis zu einem Jahr. __________IM 2. Strafverfahren IV. Der Staatsanwalt verfolgt Straftaten von Polen und Juden, deren Ahndung er im öffentlichen Interesse für geboten hält. V. (1) Abgeurteilt werden Polen und Juden von dem Sondergericht oder dem Amtsrichter. (2) Der Staatsanwalt kann die Anklage in allen Sachen vor dem Sondergericht erheben. Er kann die Anklage vor dem Amtsrichter erheben, wenn keine schwerere Strafe als fünf Jahre Straflager oder drei Jahre verschärftes Straflager zu erwarten ist. (3) Die Zuständigkeit des Volksgerichtshofs bleibt unberührt. VI. (1) Jedes Urteil ist sofort vollstreckbar; jedoch kann der Staatsanwalt gegen Urteile des Amtsrichters Berufung an 143 Rassenidee das Oberlandcsgericht einlegen. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen. (2) Auch das Beschwerderecht steht allein dem Staatsanwalt zu; über die Beschwerde entscheidet das Oberlandcsgericht. VII. Polen und Juden können deutsche Richter nicht als befangen ablehnen. VIII. (1) Verhaftung und vorläufige Festnahme sind stets zulässig, wenn dringender Tatverdacht vorliegt. (2) Im Vorverfahren kann auch der Staatsanwalt die Verhaftung und die sonst zulässigen Zwangsmittel anordnen. IX. Polen und Juden werden im Strafverfahren als Zeugen nicht beeidigt; auf eine unwahre uneidliche Aussage vor Gericht finden die Vorschriften über Meineid und Falscheid sinngemäß Anwendung. X. (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur der Staatsanwalt beantragen. Über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ein Urteil des Sondergerichts entscheidet dieses. (2) Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Generalstaatsanwalt zu; über sie entscheidet das Obcrlandesgericht. XI. Polen und Juden können weder Privatklage noch Ne-bcnklage erheben. XII. Gericht und Staatsanwalt gestalten das Verfahren auf der Grundlage des deutschen Strafverfahrensrechts nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie können von Vorschriften des Gerichts! verfassungsgesctz.es und des Reichssirafvet fahrensrechts ab-wc.chcn, wo dies zur schnellen und nachdrücklichen Durchführung des Verfahrens zweckmäßr 3. Standgerichtliches Verfahren • Xll\' i1} De'Reichs.statthaltei kann in den [Lederten Ostgebieten mit 7 •..', Kcichsmini_ sers des Innern und des Reichsmi z für scinen Verwaltungsbereich oder einzelne T, , !(ird daß ölen und Juden wegen schwere Deutsche SOWie wegen anderer Strai ,,' jj^ Aul hauwerk ernstlich gefährden, bis n ._ ot,~Ě genchten abgeurteilt werden können. ve!nänA!''nr^WÍrIVľdľ-S,a: lesstrafj verhangt. Die Standgerichte können absehen 144 Strafrecht gegen Polen und Juden und statt dessen die Überweisung an die Geheime Staatspolizei ■ aussprechen. (3) Das Nähere über die Besetzung der Standgerichte und ihr Verfahren regelt der Reichsstatthalter (Oberpräsident) mit Zustimmung des Reichsministers des Innern. 4. Ausdehnung des Geltungsbereichs XIV. (1) Die Vorschriften der Ziffern I bis IV dieser Verordnung gelten auch für Polen und Juden, die am 1. September 1939 im Gebiet des ehemaligen polnischen Staates ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt gehabt und die Straftat in einem anderen Gebiet des Deutschen Reiches als in den eingegliederten Ostgebieten begangen haben. (2) örtlich zuständig ist auch das Gericht des damaligen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts; für dieses gelten auch die Vorschriften der Ziffern V bis XII. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Straftaten, die von den Gerichten des Generalgouvernements abgeurteilt werden. 5. Schlußvorschriften XV. Polen im Sinne der Verordnung sind Schutzangehörige und Staatenlose polnischen Volkstums. XVI. Artikel II der Verordnung über die Einführung des deutschen Strafrechts in den eingegliederten Ostgebieten vom 6. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 844) findet auf Polen und luden keine Anwendung mehr. XVII. Der Reichsministcr der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsministcr des Innern die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Vcrwaltungsbestimmungen zu erlassen und Zwei felsfragen im Verwaltungswege zu entscheiden. XVIII. Die Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Rassenidee 78. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten Vom 31. Januar 1942 Reidisgesctzblatt I S. 52 — Auszug — Auf Grund von Ziffer XVII der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941 (Reichsgesctzbl. I S. 759) wird verordnet: Art. I. Die Ziffern I bis III der Verordnung vom 4 Dezember 1941 (Reichsgesctzbl. I S. 759) können mit Zustimmung des Staatsanwalts auch auf Taten angewendet werden die vor dem Inkrafttreten der Verordnung begangen sind 1-16 Arbeit und Wirtsdiaft E Arbeit und Wirtschaft 79. Gesetz über Treuhänder der Arbeit Vom 19. Mai 1933 Reidisgesetzblatt I S. 285 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. (1) Der Reichskanzler ernennt auf Vorschlag der zuständigen Landesregierungen und im Einvernehmen mit ihnen für größere Wirtschaftsgebiete Treuhänder der Arbeit. (2) Der Reichsarbeitsminister soll die Treuhänder im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen einer von diesen oder einer Landesbehörde zuteilen. §2. (1) Bis zur Neuordnung der Sozialvcrfassung regeln die Treuhänder an Stelle der Vereinigungen von Arbeitnehmern, einzelner Arbeitgeber oder der Vereinigungen von Arbeitgebern rechtsverbindlich für die beteiligten Personen die Bedingungen für den Abschluß von Arbeitsverträgen. Die Vorschriften über die Allgcmcinvcrbindlichkcit (§§ 2 ff. der Tarif-vertragsverordnung in der Fassung vom 1. März 1928, Reichs-gesetzbl. I S. 47) bleiben unberührt. (2) Auch im übrigen sorgen die Treuhänder für die Aufrecht-erhaltung des Arbeitsfriedens. (3) Sie sind ferner zur Mitarbeit bei der Vorbereitung der neuen Sozial Verfassung berufen. § 3. Die Treuhänder können die zuständigen Reichs- und l.andesbchördcn um die Durchführung ihrer Anordnungen und Verfügungen ersuchen. Sic sollen sich vor ihren Maßnahmen mit der Landesregierung oder einer von ihr bezeichneten Behörde in Verbindung setzen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge besteht. § 4. Die Treuhänder der Arbeit sind an Richtlinien und Weisungen der Reichsregierung gebunden. § 5. Der Reichsarbeitsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die notwendigen Durchführungsbestimmungen. Adolf Hitler, seine Ideologie und seine Bewegung i. Kapitel ■ Dokumente 13-14 c) AUCH DAS HÄTTE MAN SCHON VORHER WISSEN KÖNNEN | [Aus einer Hitler-Rede von 1930] ...Wenn aber nun dieses Handeln heute sich unter verschiede Waffen auch der des Parlaments bedient, dann ist das nicht etwa A" Gleiche, als wenn Parlamentsparteien im Parlament aufgehen F"* uns ist das Parlament nicht der Zweck an sich, sondern ein Mittelzu ' Zweck, nicht das Ziel an sich, sondern ein Weg zum Ziel, d. h. wir sil nicht Parlamentspartei aus Prinzip, das würde unserer Auffassu widersprechen, sondern wir sind Parlamentspartei aus Zwang au" Not und der Zwang heißt: Verfassung. Die Verfassung zwingt uns uns dieses Mittels zu bedienen... Und so ist dieser Sieg, den wir erfochten haben, nichts anderes als die Gewinnung einer neuen Waffe zum Kampf. Nicht um Abgeordneten-Mandate kämpfen wir sondern Mandate erobern wir, um das deutsche Volk dereinst foi machen zu können ... rel [14] Die 25 Punkte des Programms der NSDAP 8Drľmrn0DrFmuhtrUUtSChen Arbeiterpartei ist ein Zeit-Pro-gramm^u&stetnSene65 V^^hung der im Pro-um durch SKíiSí Un 7elle\nUr 5° dem Zwed* ^^^/^S^S^1^1 der Massen das ^f^^SSSS&Sŕ1 D—h- auf Grund land. B mtes aer Volker zu einem Groß-Deutsch- ^^^^Sř^f^^ deutschen V°»IAe unberührt. eÖlte des ^chspräsidenten bleiben 2. Kapitel ■ Dokumente 26-27 Artikel 3- Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsge-serze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nicht9 anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reicnsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung. Artikel.4. Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen für die Dauer der Geltung dieser Gesetze nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften. Artikel 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft, es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird ... b) EIN KOMMENTAR VON PROF. CARL SCHMITT ... Was bedeutet dann aber das Reichsgesetz vom 24. März 1933, das doch in den Formen eines verfassungsändernden Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Art. 76 der Weimarer Verfassung mit den erforderlichen Zweidrittelmehrheiten beschlossen worden ist? Dieses sog. Ermächtigungsgesetz ist vom Reichstag nur im Vollzug des durch die Reichstags wähl vom 5. März 1933 erkennbar gewordenen Volkswillens beschlossen worden. Die Wahl war in Wirklichkeit, rechtswissenschaftlich betrachtet, eine Volksabstimmung, ein Plebiszit, durch welches das deutsche Volk Adolf Hitler, den Führer der nationalsozialistischen Bewegung, als politischen Führer des deutschen Volkes anerkannt hat. Die Gemeindeabstimmungen vom 12. März haben denselben Volkswillen nochmals bekräftigt. Reichstag und Reichsrat handelten hier also nur als Vollzugsorgane des Volkswillens. Für die Denkgewohn-neiten des bisherigen sog. positivistischen Juristen liegt es aber trotzdem nahe, in diesem Gesetz die Rechtsgrundlage des heutigen Staates zu finden. Der Ausdruck »Ermächtigungsgesetz« verstärkt noch die Neigung zu diesem Irrtum. Es ist daher notwendig, das Wort Ermächtigungsgesetz als eine juristisch ungenaue, ja unrichtige Bezeichnung zu erkennen, und es wäre zweckmäßig, das Wort ganz zu vermeiden, zumal es weder in der Überschrift (»Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich«) noch im Wortlaut des Gesetzes vorkommt und nur von außen an das Gesetz herangetragen worden ist. In Wahrheit ist dieses »Ermächtigungsgesetz« ein vorläufiges Verfassungsgesetz des neuen Deutschland. |Unw.-Bibliothe Passau Die nationalsozialistisdie Revolution Er stellt den Arbeiter und den Bauern, den Handwerker und den Angestellten, mit einem Wort, alle schaffenden Deutschen in den Mittelpunkt seines Denkens und Handelns und damit in den Mittelpunkt seines Staates, und den Raffenden und den Bonzen macht er unschädlich. Wer war nun der Kapitalistenknecht, wer war der Reaktionär, der dich unterdrücken und dich aller Rechte berauben wollte? Jene roten Verbrecher, die dich gutmütigen, ehrlichen und braven deutschen Arbeiter jahrzehntelang mißbrauchten, um dich und damit das ganze Volk entrechten und enterben zu können, oder wir, die unter unsagbaren Opfern und Leiden gegen diesen Wahn- und Aberwitz teuflischer Juden und Judengenossen ankämpften? Schon drei Monate nationalsozialistischer Regierung beweisen dir: Adolf Hitler ist dein Freund! Adolf Hitler ringt um deine Freiheit! Adolf Hitler gibt dir Brot! Wir treten heute in den zweiten Abschnitt der nationalsozialistischen Revolution ein. Ihr werdet sagen, was wollt ihr denn noch, ihr habt doch die absolute Macht. Gewiß, wir haben die Macht, aber wir haben noch nicht das ganze Volk, dich, Arbeiter, haben wir noch nicht hundertprozentig, und gerade dich wollen wir, wir lassen dich nicht, bis du in aufrichtiger Erkenntnis restlos zu uns stehst. Du sollst auch von den letzten marxistischen Fesseln befreit werden, damit du den Weg zu deinem Volke findest. Denn das wissen wir: Ohne den deutschen Arbeiter gibt es kein deutsches Volk! Und vor allem müssen wir verhüten, daß dir dein Feind, der Marxismus, und seine Trabanten noch einmal in den Kucken fallen können ... M Gesetz gegen die Neubildung von Parteien, vom 14. ]uli 1933 KÄtaSSľtó daS f0l8ende GeSetz ^Massen, das 5^,^S^^BÜ3SíÉSÄ3Gnälttad,a, Partei die Nati0" einer anderen^ohSenía«*88"* a*?risAen Zusammenhalt neue politische Partei zu bilden J?ArUerha]ten oder eine anderen Vorschriften mit £' hXh ' S°fern nidu die Tat nach Zuchthaus bis zu drei Jahren oL°rrn(Strafe bedroht ist< mit ten bis zu drei Jahren bestraft Gefängnis von sechs Mona- Berlin, den X4. Juli I933. °" ^skanzler: Adolf Hitler Der Reichsm S;nd1Stef des Innern: Frick 62 minister der Justiz: Dr. Gürtner 2. Kapitel • Dokumente 29-32 I j Gesetz über Volksabstimmung,, vom 14. ]uli 1933 61 Die Reichsregierung kann das Volk befragen, ob es einer '„„der Reichsregierung beabsichtigten Maßnahme zustimmt oder Bei der Maßnahme nach Abs. 1 kann es sich auch um ein Gesetz £2. Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch dann, wenn die Abstimmung ein Gesetz betrifft, das verfassungsändernde Vorschriften enthält. §3. Stimmt das Volk den Maßnahmen zu, so findet Artikel 3 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I, S. 141) entsprechende Anwendung. §4. Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen . . . [32] Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat, vom 1. Dezember 1933 a) WORTLAUT DES GESETZES .. .8 t. Nach dem Sieg der ^S^A^Sa^S^ die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei die 8 des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staate unlöslich Sie^ľeine Körperschaft des öffentlichen Rechts^ §2. Zur Gewährleistung engster/u^lXn Behörden wersteilen der Partei und der SA. mit den offemhAen J^om den der Stellvertreter des Führers und der Cnet des SA. Mitglied der Reichsregierung^ Deutschen Ar- SiéiÄäe" V&mf— MiAMn einer be50naIistischen Deutschen Arbeiterpartei an kann keine /n«re bttü ;h der partei oder der SA abnehmen, greift oder gefährdet bei Mitgliedern der SA. (einschließlich t «Ücrendcs ^[^JS^Áhst. . . ihr unterstellten Gliederungen) insbesondere jeder Verstoß o I Zucht und Ordnung. * gegen I § 5. Außer den sonst üblichen Dienststrafen können auch w u und Arrest verhängt werden. att § 6 Die öffentlichen Behörden haben im Rahmen ihrer ZustXn digkeit den mit der Ausübung der Partei- und SA.-GerichtshT keit betrauten Dienststellen der Partei und der SA. Amts und Rechtshilfe zu leisten. Q lv'PaSA GľfZ' be"effend die Dienststrafgewalt über die Mit-fußerKraft ' ^ ^ ApfÜ *933 (RGBL l S" 23°Ä tu Dn Rei*skaAnller erläßt als Führer der Nationalsozialisti Ír n U"?6" Arbejt^artei und als Oberster SA.-Füh e d zur Durchfuhrung und Ergänzung dieses Gesetzes erforde liehen S-und SA C rÍSľťT Ubľ ŕufbaU Und erfahren íePaľ Der Reichskanzler: Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern: Frick b) URL SCHMITTt=™ UND SA SIND AUSSERHALB DER ORDENTUCHEN GERICHTSBARKEIT (1933) äiÄSÄÍSKS^i -U Weder Staat im Sinne des Gegenüberstellung vonZfca ^"P™" im Sinne der alten können auch die Gesrditeo„nSp rt^^6^1, SPhäre' Daher derKörpersdiaftshaftZrü aLder.£aftu?8' insbesondere die marer Verfassung, 6 8™ BrrAmt?"llßbraudi (Art. 131 der Wei-ubertragen werden Ebenso^^ ?ui die Partei «der die SA irgendeinem Vorwand in Z ľl8clUrten ** die Gerichte unter Parteiorganisation einmischen ľnľ^8en Un,d Entscheidungen der her durchbrechen. DiľľnneTe C.^^erprinzipvoíaufien Staat und Volk tragenden Partei VT*™ ""* DÍSZÍplÍn der ^T^nftrengsterSelbstverantin'^ ?igene Angelegenheit, au sich se bst entwickeln. Die Pa^u7iV8 ^ eigenen Maßstäbe ak'ľ^íľ Ť6 Funktionwahrzun ulen' denen diese Aufgabe r ,1 Das Ende der Länderhoheit a) GESETZ ÜBER DEN NEUBAU DES REICHS, VOM 3O. JANUAR I934 Die Volksabstimmung und die Reichstagswahl vom 12. November 1933 haben bewiesen, daß das deutsche Volk über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer unlöslichen, inneren Einheit verschmolzen ist. Der Reichstag hat daher einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das mit einmütiger Zustimmung des Reichsrates hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind: Artikel 1. Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben. Artikel 2. (1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über. (2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung. Artikel 3. Die Reichsstatthalter unterstehen der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern. Artikel 4. Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen. Artikel 5. Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Artikel 6. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft... b) GESETZ ÜBER DIE AUFHEBUNG DES REICHSRATS, VOM 14. FEBRUAR 1934 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § i. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben. (2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort. §2- (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort. (2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle. (3) Die Mitwirkung von Bevollmächtigten zum Reichsrat in Körperschaften, Gerichten und Organen jeder Art fällt fort. 65 Die nationalsozialistische Revolution § 3. Die zuständigen Reichsminister werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern ergänzende Bestimmungen zu treffen und bei der Bekanntmachung einer Neufassung gesetzlicher Vorschriften die aus diesem Gesetz sich ergebenden Änderungen zu berücksichtigen. Berlin, den 14. Februar 1934. [34] Der Reichskanzler: Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern: Frick Der 30. ]uni 2934 2. Kapitel Dokumente 33~34 a) VERFÜGUNG ADOLF HITLERS ÜBER DIE ABSETZUNG UND AUSSTOSSUNG DES STABSCHEFS DER SA, RÖHM, VOM 3O. 6. 1934 Ich habe mit dem heutigen Tage den Stabschef Röhm seiner Stellung enthoben und aus der Partei und SA ausgestoßen. Ich ernenne zum Chef des Stabes Obergruppenführer Lutze. SA-Führer und SA-Männer, die seinen Befehlen nicht nachkommen od. zuwiderhandeln, werden aus SA und Partei entfernt bzw. verhaftet und abgeurteilt. gez. Adolf Hitler, Oberster Partei- und SA-Führer b) ERRLÄRUNG DER REICHSPRESSESTELLE VOM 30. 6. I934 VwullnÝľMcTnn WUrde von «meinen Elementen versucht, Keile,, frA' und Partei S0W°M wie zwischen SA. und Staat die e Verihľ f e8unSäíZe ZU erzeu8en- Der Verdacht< daß zuzusX" b n 2? beStbränk'en' stimmt eingestellten Clique Rohm d vi V^ Thr Und mehr be"äti8t- Stabschef de^war trat LsľnFr T"lXSMm Vertrauen «"»^stattet wor- SSSte n[tr< nicht ^«^son- anlagung führte alS K , Seme bekannte unglückliche Ver-der Fühfer d*teZ^Z"nln™¥^™Kt^en'd,S schwerste GewissenSilľ, b-7te Führer der SA' selbst in ««o^Ws^Z™^*^ wurde. Stabschef Röhm gen. Er bediente sich dabei neben Sľ S*1"*« in Beziehungen Adolf Hitler schärfs ens ?U ?T and"en SA"Führer einer ?b*uren Persönlichkeit. Da diese Vp ^ " BerHn bekannten lieh ebenfalls ohne Wissen desF"V,8en endlich - natür-"rers - zu einer auswärtigen . ,,x. bzw zu deren Vertretung sich hinerstreckten, war sowohl m Standpunkt der Partei als auch vom Standpunkt des Staates Í Einschreiten nicht mehr zu umgehen . .. c) BERICHT DES STAATSSEKRETÄRS DR. MEISSNER ÜBER DIE VORGÄNGE DES 30. JUNI I934 Der Plan Hitlers, unangemeldet und überraschend in Wiessee anzukommen, gelingt. Der Mann des Flugplatzes Hangelar, der von Röhm gewonnen war, Flüge des Führers und deren Ziel sofort zu melden, war plötzlich erkrankt und konnte die verabredete Nachricht nicht — wie verabredet — an den Adjutanten Röhms durchsagen. So trifft Hitler mit seiner Begleitung und Sicherheitseskorte in den frühen Morgenstunden des 30. Juni völlig überraschend in München ein, wo er einige der Mitverschwörer Röhms verhaften und erschießen laßt, fährt mit seinem Führerbegleitkommando nach Wiessee weiter und verhaftet dort unter persönlichen Beschimpfungen Röhm und die um ihn versammelten SA-Führer; sie werden in die Strafanstalt Stadelheim bei München überführt und dort ohne Verfahren erschossen. Röhm hatte es abgelehnt, von der ihm gegebenen Möglichkeit, Selbstmord zu begehen, Gebrauch zu machen, und ein gerichtliches Verfahren &m inzwischen in Berlin den dortiger. SA^enfüh- rer, einen übel berüchtigten ^^^ an ben andere SA-Führer und eine große Anzam a R in der Verschwörung ph^^^fehmngen erfolgen ohne Lichterfelde erschießen. Alle ^JJM Beschuldigung jedes Verhör, ohne irgendeine N^hpj^ng ( ohne und ohne jede Möglichkeit einer v,f ,e$f™?ni'en Fällen Pernähere Feststellung der Personalien so daßj^ ^ntrollierte De-sonenverwechslungen vorkam n Ugenun d < ^ Un_ nunziationen genügten sowohl in Muncnen terlage für diese Exekutionen. . .„ jp<. ,0 luni verbreite- re Gerüchte über die blutigen ^^g'dS" zunächst durch ten sich mit Windeseile inl.d\U?SiIngdes verhaßten Röhm die Nachricht über die endliche Beseitigung ldchtert auf- und des von ihm begünstigten. Terronse£er^lerschen Gegenatmete; als dann ^^^Zááer Umfang der Hinaktion, die blutigen Gr^ar"J"Weine Welle der Empörung und Die nationalsozialistische Revolution [39] Vollendung der unumschränkten Diktatur a) GESETZ ÜBER DAS STAATSOBERHAUPT DES DEUTSCHEN REICHS, VOM 1. AUGUST I934 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: .1-1 , T, ., § 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter. § 2. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung von dem Zeitpunkt des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft. .. b) DIE VEREIDIGUNG DER WEHRMACHT AUF ADOLF HITLER, 2. 8. I934 »Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler, dem Oberbefehlshaber der Wehrmacht, unbedingten Gehorsam leisten und als tapferer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mein Leben einzusetzen.« C) DANKSCHREIBEN HITLERS AN REICHSWEHRMINISTER V. BLOMBERG, 20. 8.1934 Herr Generaloberst! Heute nach der erfolgten Bestätigung des Gesetzes vom 2. August durch das deutsche Volk will ich Ihnen und durch Sie der Wehrmacht Dank sagen für den mir als ihrem Führer und Oberbefehls-,a3, f gelilstetfn Treueid. So, wie die Offiziere und Soldaten der Wehrmacht sich dem neuen Staat in meiner Person verpflichteten, werde ich es jederzeit als meine höchste Pflicht ansehen, für den Bestand und die Unantastbarkeit der Wehrmacht einzutreten in briuüung des Testaments des verewigten Generalfeldmarschalls und getreu meinem eigenen Willen die Armee als einzigen Waf-tentrager m der Nation zu verankern. gez. Adolf Hitler, Führer und Reichskanzler III „.MAT.0HA1.0Z.AU.I.SC« HERRSCHAFT*- DAb SYSTEM Das nationalsozialistische Herrschaftssystem vorgenommen werden. Wenn es uns nicht gelingt, in kürzeste, Frist die deutsche Wehrmacht in der Ausbildung, in der AufsteU lunt der Formationen, in der Ausrüstung und vor Mem auch in der geistigen Erziehung zur ersten Armee der Welt zu entwik-kein wird Deutsáland verloren sein! Es gilt hier der Grundsatz'daß das, was in Monaten des Friedens versäumt wurde, in Jahrhunderten nicht mehr eingeholt werden kann Es haben sich daher dieser Aufgabe alle anderen Wunsche bedin- , gungslos unterzuordnen. ...Wir sind übervölkert und können uns auf der eigenen Grundlage nicht ernähren. ... Die endgültige Lösung liegt in einer Erweiterung des Lebens- I raumes bzw. der Rohstoff- und Ernährungsbasis unseres Volkes. I Es ist die Aufgabe der politischen Führung, diese Frage dereinst zu lösen. ... Die Erfüllung dieser Aufgaben in der Form eines Mehr-Jahres-Plans der Unabhängigmachung unserer nationalen Wirtschaft vom Ausland wird es aber auch erst ermöglichen, vom deutschen Volk auf wirtschaftlichem Gebiet und dem Gebiete der Ernährung Opfer zu verlangen, denn das Volk hat dann ein Recht, von seiner Führung, der es die blinde Anerkennung gibt, zu verlangen, daß sie auch auf diesem Gebiete durch unerhörte und entschlossene Leistungen die Probleme anfaßt und sie nicht bloß beredet, daß sie sie löst und nicht bloß registriert! Es sind jetzt fast 4 kostbare Jahre vergangen. Es gibt keinen Zweifel, daß wir schon heute auf dem Gebiet der Brennstoff-, der Gummi- und zum Teil auch in der Eisenerzversorgung vom Ausland restlos unabhängig sein könnten. Genauso wie wir zur Zeit 7 oder 800000 t Benzin produzieren, könnten wir 3 Millionen t produzieren. Genauso wie wir heute einige Tausend t Gummi fabrizieren, könnten wir schon jährlich 70 und 80000 t erzeugen. Genauso wie wir von zlh Millionen t Eisenerz-Erzeugung auf 7 Millionen t stiegen, könnten wir 20 oder 25 Millionen t deutsches Eisenerz verarbeiten und, wenn notwendig, auch 30. Man hat nun Zeit genug gehabt, in 4 Jahren festzustellen, was wir nicht können. Es ist jetzt notwendig, auszuführen das, was wir können. Ich stelle damit folgende Aufgabe: I. Die deutsche Armee muß in 4 Jahren einsatzfähig sein. II. Die deutsche Wirtschaft muß in 4 Jahren kriegsfähig sein. A .. 1 -Dokumente 43~'r> 3-KflP a; Deutsche Arbeitsfront, ,a U Hitlers über die Deutscne {]Veror^M:lÍ Oktober ,934 y^esen und Ziel , c_ • • ■ t ist die Organisation der sen ii.üi«^e£^^der !«^ Aor phemaligen Ge-** „Deutschen der o ^ Angen0ngen ie Deutsche Arbeusnu«... .. tenwu Deutschen der Stirn und der Faust. In ihr sind insbesondere die Angehörigen der ehemaligen Gewerkschaften, der ehemaligen Angestelltenverb ände und der ehemaligen Unternehmer-Vereinigungen als gleichberechtigte Mitglieder zusammengeschlossen. Die Mitgliedschaft bei der Deutschen Arbeitsfront wird durch die Mitgliedschaft bei einer beruflichen, sozialpolitischen, wirtschaftlichen oder weltanschaulichen Organisation nicht ersetzt. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß gesetzlich anerkannte ständische Organisationen der Deutschen Arbeitsfront korporativ angehören. § 2. Das Ziel der Deutschen Arbeitsfront ist die Bildung einer wirklichen Volks- und Leistungsgemeinschaft aller Deutschen. Sie hat dafür zu sorgen, daß jeder einzelne seinen Platz im wirtschaftlichen Leben der Nation in der geistigen und körperlichen Verfassung einnehmen kann, die ihn zur höchsten Leistung befähigt und damit den größten Nutzen für die Volksgemeinschaft gewährleistet. § 3- Die Deutsche Arbeitsfront ist eine Gliederung der NSDAP im Sinne des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933. Führung und Organisation §4. Die Führung der Deutschen Arbeitsfront hat die NSDAP. Der Stabsleiter der PO führt die Deutsche Arbeitsfront. Er wird vom Führer und Reichskanzler ernannt. Er ernennt und enthebt die übrigen Führer der Deutschen Arbeitsfront. Zu solchen sollen in erster Linie Mitglieder der in der NSDAP vorhandenen Gliederungen der NSBO und der NS-Hago, des weiteren Angehörige der SA und der SS ernannt werden... 145] Gesetz über die Hitlerjugend, vom 1. Dezember 1936 J—-*«n Volkes ab 'er die time«;•*£*•—• Von der Jugend hängt die Zukunft des deutschen Volkes ab. Die 1 -*—he Jugend muß deshalb auf ihre künftigen Pflich- r"i:~ RpifVisregierung hat daher das fol- Von der luH«^ deshalb auf ihre kunrn^^^ fol. gesamte deutsche Jugen Reidisregierung hat aa ten vorbereitet werde^U, t verkundet wird. gende Gesetz beschlossen, &? Das nationalsozialistische Herrschaftssystem 6 i Die gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsgebiet« ist in der Hitlerjugend zusammengefaßt 6 2 Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitlerjugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen. 6 3 Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitlerjugend wird dem Reichsjugendführer der NSDAP übertragen. Er ist damit »Jugendführer des Deutschen Reiches«. Er hat die Stellung einer Obersten Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt. § 4. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Führer und Reichskanzler . .. [46] Adolf Hitler über Jugenderziehung [Aus Hermnnn Rauschning: »Gespräche mit Hitler«] ... Meine Pädagogik ist hart. Das Schwache muß weggehämmert werden. In meinen Ordensburgen wird eine Jugend heranwachsen, vor der sich die Welt erschrecken wird. Eine gewalttätige, herrische, unerschrockene, grausame Jugend will ich. Jugend muß das alles sein. Schmerzen muß sie ertragen. Es darf nichts Schwaches und Zärtliches an ihr sein. Das freie, herrliche Raubtier muß erst wieder aus ihren Augen blitzen. Stark und schön uij ichimeine Jugencl- Icn werc*e sie ir> allen Leibesübungen ausbilden lassen. Ich will eine athletische Jugend. Das ist das Erste und Wichtigste. So merze ich die Tausende von Jahren der menschlichen Domestikation aus. So habe ich das reine, edle Material der Natur vor mir. So kann ich das Neue schaffen. Ich will keine intellektuelle Erziehung. Mit Wissen verderbe ich mir die Jugend Am liebsten licBe ich sie nur das lernen, was sie ihrem Spieltriebe folgend sich freiwillig aneignen. Aber Beherr-t8„ TT/f ''[T Sie S0llen mir in den schwierigsten Kd 1 °desjurřt Riegen lernen. Das ist die Stufe der heroischen Jugend Aus ihr wächst die Stufe des Freien, des MÄ'd«GÍfIlUndl,MÍtÍe der Wdt ÍSt' des ^affe'nden i y Kapitel • Dokumente 45-47 , , Totale Revolution [47] [Aus einer Rede von Goebbels vom Nov. 1933] Die Revolution, die wir gemacht haben, ist eine totale. Sie hat alle Gebiete des öffentlichen Lebens erfaßt und von Grund auf umgestaltet. Sie hat die Beziehungen der Menschen untereinander, die Beziehungen der Menschen zum Staat und zu den Fragen des Daseins vollkommen geändert und neu geformt. Es war in der Tat Durchbruch einer jungen Weltanschauung, die 14 Jahre lang in der Opposition um die Macht gekämpft hatte, um dann unter ihrer Zuhilfenahme dem deutschen Volk ein neues Staatsgefühl zu geben. Das, was sich seit dem 30. Januar dieses Jahres abgespielt hat, ist nur der sichtbare Ausdruck dieses revolutionären Prozesses. Hier aber hat die Revolution an sich begonnen. Sie ist damit nur zu Ende geführt worden. .. .Das System, das wir niederwarfen, fand im Liberalismus seine treffendste Charakterisierung. Wenn der Liberalismus vom Individuum ausging und den Einzelmenschen in das Zentrum aller Dinge stellte, so haben wir Individuum durch Volk und Einzelmensch durch Gemeinschaft ersetzt. Freilich mußte dabei die Freiheit des Individuums insoweit eingegrenzt werden, als sie sich mit der Freiheit der Nation stieß oder im Widerspruch befand. Das ist keine Einengung des Freiheitsbegriffes an sich. Ihn für das Individuum überspitzen, heißt die Freiheit des Volkes aufs Spiel setzen oder doch ernsthaft gefährden. Die Grenzen des individuellen Freiheitsbegriffes liegen deshalb an den Grenzen des völkischen Freiheitsbegriffes. ^eiji ^^elmensch, er mag hoch oder niedrig stehen, kann das Recht besitzen, von seiner Freiheit Gebrauch zu machen auf Kosten des nationalen Freiheitsbegriffes. Denn nur die Sicherheit des nationalen Freiheitsbegriffes verbürgt ihm auf die Dauer persönliche Freiheit. Je freier ein Volk ist, desto freier können sich seine Glieder bewegen. Je eingeengter aber seine nationale Daseinsgrundlage, um so illusorischer eine vermeintliche Freiheit, die seine Kinder genießen. Das gilt auch für den schaffenden Künstler. Kunst ist kein absoluter Begriff; sie gewinnt erst Leben im Leben des Volkes. Das war vielleicht das schlimmste Vergehen der künstlerisch schaffenden Menschen der vergangenen Epoche, daß sie nicht mehr in organischer Beziehung zum Volke selbst standen und damit die Wurzel verloren, die ihnen täglich neue Nahrung zuführte. Der Künstler trennte sich vom Volke; er gab dabei die Quelle seiner Fruchtbarkeit auf. Von hier ab setzt die lebenbedrohende Krise der kulturschaffenden Menschen in Deutschland ein. Kultur ist höchster Ausdruck der schöpferischen Kräfte eines Volkes. Der 89 Das nationalsozialistische Herrschaftssystem 3 Kapitel ■ Dokumente 52-54 . eines Tages zum neuen Flankenstoß gegen die Fe>de\'4 rubrer der Menschen sind, wie q ,, Und sie das alle einzelnen Wissenschaften miteinander wieder zur Ein-heit und Gemeinsamkeit des Sinnes, untereinander aber zu einet fruchtbaren Wechselwirkung kommen. Eine völkisch-politische Anthropologie im Mittelpunkt eines vom Leben her geschaffenen und gedeuteten Weltbildes gibt zugleich den Sammelpunkt ab für die zerstreuten Einzelwissenschaften, damit aus dem Chaos P«'"jr A- Offiziere unser« ^»......— , rläubiekeit um wissenschaftlicher Einzelerkenntnisse ein neuer Kosmos, ein maditjoder d*J ^ ^^Äfstehen. neues System der Wissenschaften entsteht. braucht Soldat«^ herrschung mrer Waffe ?«r ta^V kan Am Kernstück dieses Kosmos der Wissenschaften, an der völ- audi m" derselben^ ^^ ^^ ^.^ aufg_enchtet werden k m kisch-politischen Anthropologie, haben sämtliche Einzelwissenschaften gebend und empfangend Anteil. Jede Wissenschaft erbaut an ihr diejenige Seite, die ihrer besonderen Problemstel- genauso it»ľľ~,. -. Felde, Sie braucht Offiziere, die ihr t-ianawens. »^...— sehen und Führer der Menschen sind, wie die Offiziere der Wehrmacht oder die Offiziere unserer politischen Soldaten. Und sie -a* udaten, die mit derselben Treue und Gläubigkeit und ~Ci° ",r "Fahne stehen. schatten gebend und empfangend Anten, jeae vvissenscnart erbaut an ihr diejenige Seite, die ihrer besonderen Problemstellung und Methodik zugekehrt ist. An dieser Stelle reicht jeder Mann der Fachwissenschaft iedem Genossen aus den anderen lung und Methodik zugekehrt ist. An dieser Stelle reicht je Mann der Fachwissenschaft jedem Genossen aus den anderen Fachwissenschaften die Hand. Dort erfahren und erleben sie alle, daß ihnen eine gemeinsame Aufgabe und damit eine gemeinsame Verantwortung vor der Zukunft ihres Volkes zufällt. Diese Anthropologie tritt an die Stelle der bisherigen verbrauchten Philosophie in den gemeinsamen Sinnmittelpunkt. Denn es ist die bildende und bedeutende Aufgabe aller Wissenschaft, mitzuarbeiten an einem neuen Welt- und Menschenbild, zu dem die rassisch-politische Weltanschauung den Weg weist, schon dadurch den Weg weist, daß sie zu einer grundlegend neuen und allumfassenden Anschauung vom Leben hindrängt. . . [53] Kriegsdienst der Geschichtswissenschaft [Von Walter Frank] .. .Die Vertretung des kulturellen Willens unserer Bewegung und unseres Reiches gehört gerade heute zu den dringendsten Erfordernissen. Denn der politische Wille der nationalsozialisti- r&nľolutlon,nat sich allgemein durchgesetzt, und jeder Widerstand gegen ihn ist sinnlos. íSdíkilľ^™11"^?aber/darüber müssen wir uns räck" naltlos klar sein, wird noch um die Führung eekämoft Der Gegner der auf dem Gebiet der Po/i,* vernSSÄÍdiESn i«, teäSÍ* nUn auf daS ™ der kulturellen Entschei- Sír8t!fttt, 8JSS** •« «H« F.« äer standen dadurch, daß der NatioľalLja ľ™ v?r^en T ent' schließlich auf die politischen Fra*en \t ^ Eno8,e 3US' würden sich wieder ausruhen XÍS?6"" mÖßtC ""'/' una sammeln können, um von die- lt 3Wuo>«., - auch mit derselben Beherrschung ihrer wane *ui »»...... Es ist dabei klar, daß diese Front nicht aufgerichtet werden kann durch äußere Maßnahmen, durch amtliche Organisation und behördliche Protektion, sondern daß sie lebendig wachsen muß — daß ihre Führer an das Gewissen appellieren müssen — und dann, das haben wir erlebt und werden es weiter erleben, aus dem Gewissen heraus Fahnenfolge finden werden. ... So soll das »Reichsinstitut für Geschichte des neuen Deutschland« wie ein Magnet hinfahren über die Bezirke der jungen Wissenschaft. Und wir glauben, daß sich genug echter Stahl finden wird, um in jähre- und jahrzehntelanger Arbeit eine Gemeinschaft zu bauen, die etwas wie ein Großer Generalstab der deutschen Wissenschaft sein soll... [54] Nationalsozialistisches Recht .) tEITSÄTZE DES »REICHSRECHTSFÜHRERS« FRANK [Vom 14- J*nuar 19361 , Der Richter ist nicht ***£&<& £S Ü£Ä Staatsbürger gesetzt, sondern er stem ai ^ Aufgab£/ Gemeinschaft des deutschen ™e9- ^J^ Rechtsordnung zur einer über der Volksgemeinschaftrtehenoen „ en Anwendung zu verhelfen ° J"%Xete völkische Gemeindurchzusetzen, vielmehr hat «Suk°e auszumerzen, gemein-schaftsordnung zu ^S^d Streit unter Gemeinschaftswidriges Verhalten zu annaen Schaftsgliedern zu schlichten. Rpchtsauellen ist die national- z. Grundlage der Auslegung aller^^ sondere in dem sozialistische Weltanschauung wie ^ ^^ ^^ .^ Parteiprogramm una ac" Ausdruck findet. ontcri,eiduneen, die in die Form eines Ge-3. Gegenüber f^^^det sind, steht dem Richter JTlÄS&i - Au48.n sonstige Entscheidungen des Das nationalsozialistisdie Herrschaftssystem Führers ist der Richter gebunden, sofern in ihnen der Wille Recht zu setzen, unzweideutig zum Ausdruck kommt. 4. Gesetzliche Bestimmungen, die vor der nationalsozialistischen Revolution erlassen worden sind, dürfen nicht angewendet werden, wenn ihre Anwendung dem heutigen gesunden Volksemp. finden ins Gesicht schlagen würde. Für die Fälle, in denen der Richter mit dieser Begründung eine gesetzliche Bestimmung nicht anwendet, ist die Möglichkeit geschaffen, höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. 5. Zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Volksgemeinschaft muß der Richter unabhängig sein. Er ist nicht an Weisungen gebunden. Unabhängigkeit und Würde des Richters machen geeignete Sicherungen gegen Beeinflussungsversuche und ungerechtfertigte Angriffe erforderlich. b) CARL SCHMITT ÜBER ARTEIGENES RECHTSDENKEN ■ • -Aus den sachlichen Notwendigkeiten rechtswissenschaftlicher Arbeit heraus wird der Gedanke der Artgleichheit unser ganzes öffentliches Recht durchsetzen und beherrschen. Er gilt für das Berufsbeamtentum, wie für die an der Rechtsschöpfung und Gestaltung wesentlich beteiligte Anwaltschaft, wie für alle Fälle, in denen Volksgenossen in der Verwaltung, Rechtspflege und Kechtslehre tatig werden. Er wird vor allem auch bei der Zusammensetzung der verschiedenen neuen »Führerräte« eine trucntbare Zusammenarbeit gewährleisten, štír wie?" AT ermäßig, andern auf Grund streng-bestiZfPnSvlllCher EÍnSÍdu' daß alles R«*« das Recht eines hek Tfi?„ľ3lk-S ISt- ES ÍSt eÍne erkenntnistheoretische Wahr-Aussa«« ^7rJem!~ mStande ist' dachen richtig zu sehen, Ät z" horei\' Worte richtig zu verstehen und Ein- einer seInľmSen ľu* ^^ ***« 2U bewerten' der in Ä^ÄíSfe'tóiÄi1; wteise ar -ť rediľchopŕ in die tiefsten, Unbewßtes?n Ret StenÍlell.Íhr ZUgeh,Ört- *1 bis in die kleinste rl T Ke8un8en des Gemütes, aber auch W&u£*3Z% aříA Stehtrr frisch in der ist nicht jeder, der es sein rnftS» lT8ehori8keit- °bjektlV Gewissen glaubt, er í^stí^^í^ mit objektiv gutem sem. Ein Artfremder mag sich noA8e?^8V Um ob,'ektlVZj noch so scharfsinnig bemühen ľľ 1° k/ltlsdl gebärden und schreiben, er denkt und vers tent , í Bucher lesen und Bücher ist, und bleibt in jedem Jft ^ "«^' ?««'"' I02 «>-"aen Gedankengang in den 3. Kapitel • Dokument 54 xistentiellen Bedingungen seiner eigenen Art. Das ist die objektive Wirklichkeit der »Objektivität«. Wir suchen eine Bindung, die zuverlässiger, lebendiger und tiefer ist als die trügerische Bindung an die verdrehbaren Buchstaben von tausend Gesetzesparagraphen. Wo anders könnte sie liegen als in uns selbst und unserer eigenen Art? Auch hier, angesichts des untrennbaren Zusammenhanges von Gesetzesbindung, Beamtentum und richterlicher Unabhängigkeit, münden alle Fragen und Antworten in dem Erfordernis einer Artgleichheit, ohne die ein totaler Führerstaat nicht einen Tag bestehen kann. c) EIN BEISPIEL FÜR VÖLKISCHE RECHTSPRECHUNG RG. - § 1 VO. zum Schutz von Volk und Staat. Das Verbot der Sekte »Siebenten-Tags-Adventisten, Reformbewegung« ist rechtsgültig. 1. Gegen die Rechtsgültigkeit der VO. des Politischen Polizeikommandeurs der Lander, Preußische Geheime Staatspolizei, v. 29. April 1936, durch die die Sekte »Siebenten-Tags-Adventisten, Reformbewegung« für das gesamte Reichsgebiet aufgelöst und verboten worden ist, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die genannte Auflösungsverordnung ist auf Grund des § 1 VO. des RPräs. zum Schutz von Volk und Staat v. 28. Febr. 1933 (RGBl. I, 83) ergangen. Diese VO. ist auf Grund des Art. 48 Abs. 2 RVerf. »zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte« erlassen worden und hat bestimmt, daß verschiedene Artikel der RVerf., u. a. auch die Art. 123,124, bis auf weiteres außer Kraft gesetzt werden und daß daher gewisse Beschränkungen, u. a. auch solche des Vereins- und Versammlungsrechts, auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten Grenzen zulässig sind. Es trifft zu, daß die auf ihre Gültigkeit nachzuprüfende AuflösungsVO. vom 29. April 1936 nicht ausdrücklich erklärt, daß durch die Bestrebungen der aufgelösten Sekte die Gefahr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte hervorgerufen werde. Aus ihrer Begründung ergibt sich aber, daß diese Gefahr offenbar als vorliegend angenommen worden ist; denn es heißt in den Gründen der AuflösungsVO. u. a., die Anhänger der Sekte verweigerten den Wehrdienst und seien international eingestellt. Hieraus sowie aus der weiteren Erklärung, das Verhalten der Sekte sei geeignet, Verwirrung unter der Bevölkerung zu erregen, und endlich aus der Bezugnahme auf § 1 VO. v. 28. Febr. 1933, die »zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte« erlassen worden ist, muß aber 103 Das nationalsozialistische Herrschaftssystem entnommen werden, daß der Politische Polizeikommandeur der Länder, also die damals zuständige polizeiliche Behörde in politi, sehen Angelegenheiten, die Gefahr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte auf Grund der Einstellung der Mitglieder der Sekte als vorliegend angesehen und »zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung« die Sekte aufgelöst und verboten hat. Diese Anordnung war zulässig und geboten, audi bevor die Verwirklichung der befürchteten Gefahr in allergrößte Nähe gerückt war; denn es ist Aufgabe der Polizei, solchen Gefahren rechtzeitig vorzubeugen und nicht so lange zu warten, bis sie sich verwirklicht haben. Auch solche vorbeugende Anordnung dient der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wenn das Verhalten der Vereinigung, gegen die die Polizei vorgeht, geeignet ist, Verwirrung unter der Bevölkerung zu erregen und damit die Gefahr ihrer Verwirklichung näherzubringen (vgl. RGUrt. v. 23. Jan. 1934, 4 D 244/33 = JW. 1934, 76718; RGSt.69, 341 = JW.1935, 33777; RGUrt. v. 3. März 1936, 4 D 58/36: JW. 1936,223738 = DJ. 1936, 689). Dies hat der Politische Polizeikommandeur der Länder aber offensichtlich angenommen und in der Auflösungsverordnung auch in hinreichend deutlicher Weise zum Ausdruck gebracht. Ob die öffendiche Sicherheit und Ordnung durch das Verhalten der Mitglieder der Sekte tatsächlich erheblich gestört oder gefährdet und die Auflösung der Sekte deshalb nötig war, unterliegt lediglich der pflichtgemäßen Prüfung der Polizeibehörde und darf von den ordentlichen Gerichten nicht nachgeprüft werden (vgl. RGUrt. v. 23. Jan. 1934, 4 D 244/33: JW. 1934, 76718; RGSt. 69, 341 = JW. 1935, 33777; RGUrt. v. 3. März 1936, 4 D 58/36: JW. 1936, 223738 = DJ. 1936, 689). Der Senat sieht auf Grund der Ausführungen der RevBegr. keinen Anlaß, von dieser ständigen Rspr. des RG. abzuweichen. Auch der Art. 137 RVerf. steht der Gültigkeit der AuflösungsVO. v. 29. April 1936 nicht entgegen. Selbst wenn die Sekte »Sieben-ten-Tags-Adventisten, Reformbewegung« eine Religionsgesell-Sľľ L \,,ß 137 RVerf- und kein religiöser Verein i. S. des Art. 124 RVert. gewesen ist, war ihre Auflösung doch zulässig, wenn ihre Bestrebungen mit der Ordnung des Staatswesens unvereinbar sind (vgl. RGSt. 69, 341; RGUrt. v. 4. Okt. 1935, ^ 805/35: JW. Í935, 3379«; RGUrt. v. 3. März 1936, 4 D 58/36: i :Át93* 2Z-37A]- D/ß íie?,er Fal1 hier vorliegt, ergibt siel, aber Tet %eT&J d" ^f'ösun8sverordnunI, wonach die Mit-ätlt Sekte den Wehrdienst verweigern und international 3 n ľ n?" Ve^etung solcher Ansichten ist mit der Ordnung des nationalsozialistischen Staates gänzlich unver- 3. Kapitel ■ Dokumente 54~55 Die Annahme des LG., den der Solinger Gemeinde angehörenden Mitgliedern der verbotenen Sekte könne ein Verstoß gegen Verbot nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, weil die - A^-WViten im Familienkreise, zu dem auch der • _,—l^sßio seine den Mitgueuc... — daS Verbot nicht mit Sicherheit nachgewiesen v.v.„. Abhaltung von Andachten im Familienkreise, zu dem auch Angekl. J. gezählt habe, der bei den Eheleuten B. regelmäßig seine Mahlzeiten eingenommen habe, für sich allein noch nicht gegen das Verbot der Sekte verstoße, kann die Freisprechung dieser Angekl. nicht rechtfertigen. Es ist allerdings selbstverständlich, daß die Abhaltung bloßer Andachten im Familienkreise trotz des Verbots der Sekte den Personen, die der Sekte angehört haben, nicht verboten war. Verboten und strafbar sind aber solche Andachten auch dann, wenn die Mitglieder einer Familie durch Abhaltung der Andachten im Familienkreise über den Zweck der bloßen Andacht hinaus zugleich den zwischen den bisherigen Mitgliedern der Sekte bestandenen Zusammenhalt im Rahmen ihrer Familie als einer Keimzelle für die künftige Wiedereröffnung der Sekte dem Verbot zuwider aufrechterhalten wollten. Im vorl. Falle kommt hinzu, daß es sich zum Teil nicht einmal mehr um Andachten im bloßen Familienkreise handelte, wenn zu ihnen außer den Familienangehörigen auch fremde Personen zugelassen wurden, wie im vorl. Falle der nicht zur Familie gehörige Angekl. J. Dieser wurde dadurch, daß er regelmäßig seine Mahlzeiten bei den Eheleuten B. einnahm, noch nicht zum Angehörigen der Familie B. Das LG. wird daher prüfen müssen, ob die bei der Familie B. abgehaltenen Andachten auch dazu bestimmt waren, den Zusammenhalt zwischen den früheren Mitgliedern der aufgelösten Sekte dem Verbote zuwider aufrechtzuerhalten, den Betrieb der aufgelösten und verbotenen Sekte also fortzusetzen. [55] Carl Schmitt: »Der Führer schützt das Recht* [Zum 30. Juni 1934] • • • Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Mißbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft. . . Der wahre Führer ist immer auch Richter. Aus dem Führertum fließt das Richtertum. Wer beides voneinander trennen oder gar entgegensetzen will, macht den Richter entweder zum Gegenführer oder zum Werkzeug eines Gegenführers und sucht den Staat mit Hilfe der Justiz aus den Angeln zu heben . . . In Wahrheit war die Tat des Führers echte Gerichtsbarkeit. Sie untersteht nicht der Justiz, sondern war selbst höchste Justiz . . . 105 Das nationalsozialistische Herrschaftssystem Das Richtertum des Führers entspringt derselben Rechtsquelle der alles Recht jedes Volkes entspringt. In der höchsten Not be^ währt sich das höchste Recht und erscheint der höchste Grad richterlich rächender Verwirklichung des Rechts. Alles Recht stammt aus dem Lebensrecht des Volkes ... [56] Die Errichtung des Volksgerichtshofes Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens, vom 24. April 1934 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: ... Artikel III. Volksgerichtshof. § l. Zur Aburteilung von Hochverrats- und Landesverratssachen wird der Volksgerichtshof gebildet. Der Volksgerichtshof entscheidet in der Hauptverhandlung in der Besetzung von fünf Mitgliedern, außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Es können mehrere Senate gebildet werden. Anklagebehörde ist der Oberreichsanwalt. J 2. D.e Mitglieder des Volksgerichtshofs und ihre Stellvertre-S/w"*.de,r.R!J*skanzler auf Vorschlag des Reichsministers der Justiz fur die Dauer von fünf Jahren. EnJSľ 0lks8eridnsh°i^ ^ständig für die Untersuchung und vSSSnľcK «T T* ^Instanz in den Fällen des Hoch-de AnS, £ bľ 8Ž' dfS Land«verrats nach §§ 89 bis 92, sSaffib?n Ťa ^Präsidenten nach § 94 Abs. 1 des VeroEnľÄ ľ í" ľ"bred™ nach § 5 Abs 2 Nr. 1 der Sache"trifft der vX ^33 (Rekhsgesetzbl. I S. 83). In diesen GeÍAtsvSastlífeSŕb^ V11* die Ím § 73Abs. * des Zuständigkeit gehörende« vľrk u zust?ndl8' wenn ein zu seiner ^.Kapitel ■ Dokumente 5s~57 ehmer im Wege der Verbindung bei dem Volksgerichtshof anhängig gemacht werden. 6 4 Der Oberreichsanwalt kann in Strafsachen wegen der in den 66 82 und 83 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Verbrechen der Vorbereitung zum Hochverrat und wegen der in den §§ 90b bis qoe des Strafgesetzbuchs bezeichneten landesverräterischen Versehen die Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht abgeben. Der Oberreichsanwalt kann die Abgabe bis zur Eröffnung der Untersuchung zurücknehmen. Der Volksgerichtshof kann in den im Abs. 1 bezeichneten Sachen die Verhandlung und Entscheidung dem Oberlandesgericht überweisen, wenn der Oberreichsanwalt es bei der Einreichung der Anklageschrift beantragt. §120 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. § 5. Auf das Verfahren finden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung über das Verfahren vor dem Reichsgericht in erster Instanz Anwendung. Gegen die Entscheidungen des Volksgerichtshofs ist kein Rechtsmittel zulässig... [57] Der Werdegang des SS-Mannes [Aus Gunter d'Alquen: »Die SS«] keit des Volksgerichtshofs Jhörtß8heni das zur Zuständig-lung in tatsächlichem ztaSmenUr stk? "ľ*^ Ffí wegen der anderen strafbaren Hanl^en^r ľndtľl- . . . Nach Feststehen der^«^^^gS wird der Hitler junge mit dem ^ L^e,ns'r^ als SS-Anwärter Reichsparteitag des gljAen I Ajes wm er da ^ üb unter Aushändigung des sS-Ausweises m November auf nommen und nach kurzer Bewahrungszext^m 9 £ den Führer vereidigt^Als fS^nwar^ ™a*^ ^ ^ d Dienstjahr in der Schutzstaffel sein Wenr p entweder mit bronzene Reichssportabzeichen Sodann tomm i9 oder 191/' lehren -ie nachdem wie ^A ^ zGgen wird - zum Arbeitsdiewt und J n*cM ^ Wehrmacht macht. Nach weiterer1 zwei Jahrenkehrt ffizicranw5r«r oder zurück, sofern er nicht 1"°ie/" cc Zurückgekehrte ist dort zuKapitulant bleiben will. Dei/" fin d"?Sgezeit bis zu seiner nächst noch SS-Anwärter Er^ ^f^^ ?nxnal weltanschau- K^SÄTÄ-*« wirf. De, SS-An- Der nationalsozialistische Imperialismus vokation zu vermeiden. Sollte es aber zum Widerstand komm so ist er mit größter Rücksichtslosigkeit durch Waffengewalt? brechen. Übergehende österreichische Verbände treten sofn" unter deutschen Befehl. 6. An den deutschen Grenzen zu den übrigen Staaten sind einst, weilen keinerlei Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Adolf Hitler [113] Gesefz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, vom i). März 1938 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Artikel I Das von der österreichischen Bundesregierung beschlossene Bundesverfassungsgesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 wird hiermit Deutsches Reichsgesetz; es hat folgenden Wortlaut: »Auf Grund des Artikels III Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, BGBl. I Nr. 255, 1934, hat die Bundesregierung beschlossen: Artikel I: Osterreich ist ein Land des Deutschen Reiches. Artikel II: Sonntag, den 10. April 1938, findet eine freie und ge-neime Volksabstimmung der über 20 Jahre alten deutschen Männer und Frauen Österreichs über die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich statt. Í/ÄIII:uBei ír Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. dieses6' SínJľ '"í DurchführunS ""d Ergänzung des Artikels II werden 5ľ í S,Yerfa*sun8sg<^tzes erforderlichen Vorschriften werden durch Verordnung getroffen KSÍA„^Se9Verfassu^8ese^ ™ am ^ «"* SdSeg^ŕÄuŤ565 BUnde5Verfc^ngsgesetze, ist die Wien, den 13. März 1938.« Artikel II tigten Reichsminister. " VOn lhm hierzu erma* 5. Kapitel ■ Dokumente 112—114 Artikel III Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Artikel IV Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Linz, den 13. März 1938 . .. [114] Das tschechoslowakische Problem wird aufgerollt a) ÜBERPRÜEUNG DER SUDETENDEUTSCHEN POLITIK KONRAD HENLE1N Hof i. B., den 17. März 1938 Hochverehrter Herr Reichsaußenminister! In unserer tiefen Freude über die glückliche Wendung in Österreich haben wir das Bedürfnis, allen jenen, die am Gelingen des neuen großen Werkes des Führers Anteil haben, unseren Dank zum Ausdruck zu bringen. Nehmen Sie, hochverehrter Herr Minister, demnach auch den aufrichtigen Dank des Sudetendeutschtums hiermit entgegen. Den Dank an den Führer werden wir durch verdoppelten Einsatz im Dienste der großdeutschen Politik abstatten. Die neue Lage erfordert eine Überprüfung der sudetendeutschen Politik. Zu diesem Zwecke erlaube ich mir, Sie um die Gelegenheit einer recht baldigen persönlichen Aussprache zu bitten. Mit Rücksicht auf diese notwendige Klärung habe ich den für den 26. und 27. März 1938 angesetzten gesamtstaatlichen Parteitag um 4 Wochen verschoben. Ich wäre zu Dank verbunden, wenn zu der angesuchten Aussprache der Herr Gesandte Dr. Eisenlohr und zwei meiner engsten Mitarbeiter beigezogen würden. Heil Hitler! In Treue Ihr Konrad Henlein ÄerfnnRei*saußenministervon Berlin Ribbentrop, Der nationalsozialistische Imperialismus b) DAS REICH STELLT SICH HINTER DIE SUDETENDEUTSCHEN 5. Kapitel ■ Dokument 114 Geheime Reichssache I Niederschrift Pol 1789 g (iv Geheii über die Besprechung am 29. März 1938, 12 Uhr mittags im Auswärtigen Amt über sudetendeutsche Fragen. An der Besprechung nahmen die in der anliegenden Liste auf» führten Herren teil. 6 Der Herr Reichsminister betonte eingangs die Notwendigkeil einer strengen Geheimhaltung der anberaumten Besprechung und rührte sodann unter Hinweis auf die Richtlinien, die gestern nachmittag der Führer Konrad Henlein persönlich erteilt hat, aus daß es vor allem zwei Fragen wären, die für die Führung der Politik der budetendeutschen Partei von Wichtigkeit wären: 1. Das Sudetendeutschtum müsse wissen, daß hinter ihm ein 75-Millionen-Volk stände, das eine weitere Unterdrückung der budetendeutschen durch die Tschechoslowakische Regierung nicht dulden wurde. 2. Es sei Sache der Sudetendeutschen Partei, gegenüber der Tschechoslowakischen Regierung diejenigen Forderungen aufzustellen, aeren triullung sie zur Erlangung der von ihr gewünschten Freiheiten fur notwendig erachte. ?f "e"Reichsminister führte hierzu aus, daß es nicht Aufgabe der Reichsregierung sein könne, Konrad Henlein, der der ausdrücklich anerkannte und vom Führer erneut bestätigte Führer welrhľ rľ")deutSchtums sei< >m einzelnen Anregung zu geben, n.no L f ,ľrUn8en 8e8°,nÜber der Tschechoslowakischen Regie-aufzu^ellln a SeTiEs käme darauf an' ein Maximalprogramm Freiheit i '-í38 Í* t??5, Ziel den Sudetendeutschen die volle Lľen de? T A Ů G?fahr ich, ersc"iene es, sich frühzeitig mit Zu-fts RÍ Jľherí0 r3^?? Re8ierun8 abzufinden, die einer-S eine Ssunl t ? A * de" Anschein «wecken könnten, als sehe?selbst mn* M ° S,ei'rUnd anderseits die Sudetendeut-a lern IuA desKalS'I^pf befdedi8en würden. Vorsicht sei vor fahiunp"den zSp ^ Weil man nach der bisherigen Er- mitderTschecí^lnw.i? 1. enVOn der Sudetendeutschen Parte, lungen w e it ľEndľsdľ, ^'ÍT8 ZU rührendcn Verhand-weife Präzi^érung der zu t llenTn ?" Umfan« ™& die "*"* die Reg,erung zu vermeidenBd den VeíľT" *" ^"SS herausgestellt werden, daß allein dfe sS í 8?" íT^v , n aie budetendeutsche Partei Ver- 5. Kapnei - uvi»------ handlungspartner der Tschechoslowakischen Regierung wäre, nicht die Reichsregierung. Die Reichsregierung ihrerseits müsse es ablehnen, gegenüber der Prager Regierung oder gegenüber London und Paris als Vertreter oder Schrittmacher der sudetendeutschen Forderungen in Erscheinung zu treten. Eine selbstverständliche Voraussetzung sei es, daß das Sudetendeutschtum bei den vorstehenden Auseinandersetzungen mit der Tschechoslowakischen Regierung fest in der Hand Konrad Henleins liege, Ruhe und Disziplin bewahre und Unvorsichtigkeiten vermeide. Hierzu habe Konrad Henlein bereits zufriedenstellende Zusicherungen gegeben. Im Anschluß an diese allgemeinen Ausführungen des Herrn Reichsministers wurden die in der Anlage beigefügten Forderungen der Sudetendeutschen Partei an die Tschechoslowakische Regierung durchgesprochen und grundsätzlich genehmigt. Für die weitere Zusammenarbeit wurde Konrad Henlein auf einen möglichst engen Kontakt mit dem Herrn Reichsminister und mit dem Leiter der Volksdeutschen Mittelstelle sowie dem Deutschen Gesandten in Prag als dem dortigen Vertreter des Herrn Reichsaußenministers verwiesen. Die Aufgabe des Deutschen Gesandten in Prag würde darin bestehen, nicht offiziell, sondern in mehr privat gehaltenen Gesprächen mit den tschechoslowakischen Staatsmännern die Forderungen der Sudetendeutschen Partei als vernünftig zu unterstützen, ohne auf den Umfang der Forderungen der Partei unmittelbaren Einfluß zu nehmen. Anschließend wurde die Frage der Zweckmäßigkeit eines Zusammengehens der Sudetendeutschen Partei mit den übrigen Minderheiten in der Tschechoslowakei, insbesondere den Slowaken, erörtert. Der Herr Reichsminister entschied dahin, daß man der Partei die Freiheit lassen müsse, mit den anderen Minderheitengruppen, deren paralleles Vorgehen zweckmäßig erscheinen könnte, lose Fühlung zu halten. Berlin, den 29. März 1938 R. Anwesenheitsliste zu der Besprechung über sudetendeutsche Fragen am Dienstag, den 29. März 1938,12 Uhr mittags. Anwesend: Herr Reichsminister v. Ribbentrop, Herr Staatssekretär v. Mackensen, Herr Ministerialdirektor v. Weizsäcker, Herr Gesandte Eisenlohr, Prag, Auswärtiges Amt Herr Gesandte Stieme, Herr Vortr. Legationsrat v. Twardowski, Herr Legationsrat Altenburg, Herr Legationsrat Kordt 10 Der nationalsozialistische Imperialismus SS Obergruppenführer Lorenz, Volksdeutsche Herr Prof. Haushofer Mittelstelle Herren Konrad Henlein, Karl Hermann Frank, S. D. P. Dr. Kuenzel, Dr. Kreissl [115] Die militärischen Weisungen a) »FALL GRÜN« ! ANGRIFF AUF DIE TSCHECHOSLOWAKEI Berlin, den 22. 4.38 | Chefsache Grundlagen zur Studie »Grün« Zusammenfassung der Besprechung Führer/Gen. Keitel am 21.4. A. Politisch 1. Strategischer Überfall aus heiterem Himmel ohne jeden Anlaß oder Rechtfertigungsmöglichkeit wird abgelehnt. Da Folge: feindliche Weltmeinung, die zu bedenklicher Lage führen kann. Solche Maßnahmen nur zur Beseitigung des letzten Gegners auf dem Festlande berechtigt. 2. Handeln nach einer Zeit diplomatischer Auseinandersetzungen, die sich allmählich zuspitzen und zum Kriege führen. 3. Blitzartiges Handeln auf Grund eines Zwischenfalls (z. B. Ermordung des dtsch. Gesandten im Anschluß an eine deutschfdl. Demonstration). B. Militärische Folgerungen 1. Zu den politischen Möglichkeiten 2. und 3. sind die Vorbereitungen zu treffen. Fall 2. ist der unerwünschte, da »Grün< Sicherheitsmaßnahmen getroffen haben wird. 2. Der Zeitverlust durch die Eisenbahntransporte für die Masse der Divisionen - der unabänderlich und möglichst zu verkürzen 7«Zi "u ulm,Ausenblick des Handelns vom blitzschnellen Zupacken absehen lassen. LSÍnlínd >Teilv°fst?ß" zum Brescheschlagen durch die Be- SSÄ™ £5^ Stellen und in °"erariv eünstißer WeJ°ÄnSJ"ff bí-íS eÍvZelne vo^bereiten (Kenntnis der 5. Kapitel ■ Dokumente 114—115 Angriff Heer und Luft zum gleichen Zeitpunkt. Die Luftwaffe hat die einzelnen Kolonnen zu unterstützen. (Z. B. Sturzbomber: Abriegeln der Werke an den Einbruchstellen. Erschwerung des Heranf ührens von Reserven, Zerschlagen der Nachrichtenverbindungen, dadurch Isolierung der Besatzungen.) 4, Politisch sind die ersten 4 Tage militärischen Handelns die entscheidenden. Bleiben durchschlagende, militärische Erfolge aus, so tritt mit Sicherheit eine europäische Krise ein. Vollendete Tatsachen müssen von Aussichtslosigkeit müit. Eingreifens überzeugen, Verbündete auf den Plan rufen (Teilung der Beute!),Grün demoralisieren. Daher: Überbrücken des Zeitraumes zwischen 1. Einbruch und Einsatz der anzutransportierenden Kräfte durch entschlossenen, rücksichtslosen Vorstoß einer motorisierten Armee (z. B. über Pi an Pr vorbei). 5. Wenn möglich Trennung der Transportbewegung »Rot« von »Grün«. Gleichzeitiger Aufmarsch Rot kann Rot zu unerwünschten Maßnahmen veranlassen. Andererseits muß Fall »Rot« jederzeit anlaufen können. C. Propaganda 1. Flugblätter für das Verhalten der Deutschen im Grünland. 2. Flugblätter mit Drohungen zur Einschüchterung der Grünen. Durch Offizier geschrieben! Schm. b) DER UNABÄNDERLICHE ENTSCHLUSS DER OBERSTE BEFEHLSHABER DER WEHRMACHT OKW Nr. 42/38 g. Kdos Chefsache L I Berlin, den 30. Mai 1938 Geheime Kommandosache Chef Sache Nur durch Offizier Abschrift von der 4. Ausfertigung 3 Abschriften Durch Offizier geschrieben 1, Abschrift Auf Anordnung des Obersten Befehlshabers der Wehrmacht ist der Teil 2, Abschnitt II der Weisung für die einheitliche Kriegsvorbereitung der Wehrmacht vom 24. 6. 37 (Ob. d. W. Nr. 55/37 g. Kdos Chefsache L la) (Zweifrontenkrieg mit Schwerpunkt Südost-Aufmarsch »Grün«) durch die beiliegende neue Fassung zu ersetzen. Ihre Ausführung muß spätestens ab 1.10. 38 sichergestellt sein. 203 I Der nationalsozialistische Imperialismus Mit der Änderung der übrigen Teile der Weisung ist im laul der nächsten Wochen zu rechnen. I.A. Der Chef des Oberkommandos der Wehrmadii gez. Keitel i Anlage An den Herrn Ob. d. H. An den Herrn Ob. d. M. An den Herrn Ob. d. L. OKW Abt. L 1. Ausf. 2. Ausf. 3. Ausf. _________________ 4. u. 5. Ausf. Für die Richtigkeit der Abschrift: Zeitzier Oberstleutnant d. Genstb. Geheime Kommandosache Anlage zu D. Oberste Befehlshaber der Wehrmacht OKW Nr. 42/38 g. Kds Chef Sache L la v. 30. 5. 38 Von Offizier geschrieben Abschrift von der 4. Ausfertigung 3 Abschriften 1. Abschrift Chefsache Nur durch Offizier II. Zweifrontenkrieg mit Schwerpunkt Südost (Aufmarsch »Grün«) 1. Politische Voraussetzungen. Eu iSuumein unabänderlicher Entschluß, die Tschechoslowakei in absehbarer Zeit durch eine militärische Aktion zu zerschlagen, j P01"15*."11« militärisch geeigneten Zeitpunkt abzuwarten oder herbeizufuhren ist Sache der politischen Führung. T^ĹTa\W^áhaľ% Entwicklung der Zustände innerhalb der I?pÄk ei od,er.sonstfge Politische Ereignisse in Europa, le^Epiľ cTffdlenid.-8Unsti8e' vielleicht nie wiederkehrende Ge-anlassen ' '" midl Zu frü^itigem Handeln ver- KKfÄtS7 Der nationalsozialistische Imperialismus schon zugesichert hat. Er hat jetzt die Entscheidung in sein« Hand! Frieden oder Krieg! Er wird entweder dieses Angebot, akzeptieren und den Deutschen jetzt endlich die Freiheit geben, oder wir werden diese Freiheit uns selbst holen! Das muß die Welt zur Kenntnis nehmen: in ^/t Jahren Krieg und in den langen Jahren meines politischen Lebens hat man mir eines nie vorwerfen können: ich bin niemals feige gewesen! Ich gehe meinem Volk jetzt voran als sein erster Soldat, und hinter mir, das mag die Welt wissen, marschiert jetzt ein Volk, und ' zwar ein anderes als das vom Jahre 1918! Wenn es damals einem wandernden Scholaren gelang, in unser Volk das Gift demokrati-scher Phrasen hineinzuträufeln — das Volk von heute ist nicht mehr das Volk von damals! Solche Phrasen wirken auf uns wie Wespenstiche; wir sind dagegen jetzt gefeit. In dieser Stunde wird sich das ganze deutsche Volk mit mir verbinden ! Es wird meinen Willen als seinen Willen empfinden, genauso wie ich seine Zukunft und sein Schicksal als den Auftraggeber meines Handelns ansehe! Und wir wollen diesen gemeinsamen Willen jetzt so stärken, wie wir ihn in der Kampfzeit besaßen, in der Zeit, in der ich als einfacher unbekannter Soldat auszog, ein Reich zu erobern, und niemals zweifelte an dem Erfolg und an dem endgültigen Sieg. Da hat sich um mich geschlossen eine Schar von tapferen Männern und tapferen Frauen. Und sie sind mit mir gegangen. Und so bitte ich dich, mein deutsches Volk: Tritt jetzt hinter mich, Mann für Mann, Frau um Frau. In dieser Stunde wollen wir alle einen gemeinsamen Willen fassen. Er soll stärker sein als jede Not und als jede Gefahr. Und wenn dieser Wille stärker ist als Not und Gefahr, dann wird er Not und Gefahr einst brechen. Wir sind entschlossen! Herr Benesch mag jetzt wählen! Z08 Der nationalsozialistisdie Krieg damit gebrüstet hatte, die Verantwortung vor Volk, Gott, Gt. schichte und Vorsehung trage er, er allein [153]. So erbrachte Hit-lers Krieg den endgültigen Beweis, daß seine Weltanschauung ei, hohles Gebäude war, daß selbst das Volk keinen absolut vet. pflichtenden Wert darstellte, sondern auch nichts weiter war als ein Instrument seines unersättlichen Machthungers [154]. DOKUMENTE ZUM 6. KAPITEL [iag] Politik mit doppeltem Boden a) IM GEHEIMBEFEHL: ERLEDIGUNG DER RESTTSCHECHEI Geheime Kommandosache der BOHRER Berlin, den 21.10.1938 UND OBERSTE BEFEHLSHABER DER WEHRMACHT OKW L la Nr. 236/38 g. Kdos, Chefs Chef-Sache 10 Ausfertigungen Nur durch Offizier 3. Ausfertigung Die künftigen Aufgaben der Wehrmacht und die sich daraus ergebenden Vorbereitungen für die Kriegsführung werde ich später in einer Weisung niederlegen. Bis zum Inkrafttreten dieser Weisung muß die Wehrmacht jederzeit auf folgende Fälle vorbereitet sein: 1. Sicherung der Grenzen des deutschen Reiches und Schutz gegen überraschende Luftangriffe. 2. Erledigung der Rest-Tschechei, 3. Inbesitznahme des Memellandes .. . 2. Erledigung der Rest-Tschechei Es muß möglich sein, die Rest-Tschechei jederzeit zerschlagen zu können, wenn sie etwa eine deutsch-feindliche Politik betreiben würde. Die hierfür von der Wehrmacht zu treffenden Vorbereitungen werden ihrem Umfange nach erheblich geringer sein, als z. Z. für »Grün«; sie müssen dafür aber, unter Verzicht auf planmäßige Mobilmachungsmaßnahmen, eine ständige und wesentlich höhere Bereitschaft gewährleisten. Organisation, Gliederung und Bereitschaftsgrad der dafür vorgesehenen Verbände sind schon im Frieden derart auf Überfall abzustellen, daß der Tschechei selbst jede Möglichkeit planmäßiger Gegenwehr genommen wird. Das Ziel ist die rasche Besetzung der Tschechei und die Abriegelung gegen die Slowakei. Die Vorbereitungen müssen so getroffen werden, daß gleichzeitig die »Grenzsicherung West« durchgeführt werden kann... Verteiler. gez. Adolf Hitler OKH 1. Ausf. für die Richtigkeil RdL u. ObdL. 2. Ausf. Keitel OKM 3. Ausf. OKW (einschl. 4.-10. Reserve] 219 /Ý'^K Der nationalsozialistische Krieg b) IN DER AMTLICHEN MITTEILUNG! ENDGÜLTIGE DEUTSCH-TSCHECHOSLOWAKISCHE GRENZE! 6. Kapitel" Dokumente ««-**> 6. Kapitei • ~~...... Slowaken das Selbstbestimmungsrecht ermöglicht worden ist.« Slowaken wollen nie zu Ungarn. Die Slowaken wollen volle Selbständigkeit unter stärkster politischer, wirtschaftlicher, militärischer Anlehnung an Deutschland. Preßburg als Hauptstadt. Durch-J" Planes erst möglich, wenn Heer und Polizei slowa- !lI5^fflü3S;«ennHcer ... Zwischen der deutschen und der tschecho-slowakischen Regie- föhrung des Planes erst rung ist eine Einigung über die Festsetzung der Grenzen zwisoY wh jPC ersten slowakisch APm npiiMApn Reich und der Tschecho-Slowakischen RermU;i *•_'7„camrnentreten ues .. tj] führung des Planes ci0l ...-0- kisch. Beim Zusammentreten des ersten slowakischen Landtages Ausrufen der selbständigen Slowakei, Bei Abstimmung wäre Mehrheit für Loslösung von Prag. — Juden stimmen für Ungarn. Abstimmung bis zur March, wo viele Slowaken wohnen. ]udenproblem wird ähnlich wie in Deutschland gelöst. Kommunistische Partei verboten. Deutsche in Slowakei wollen nicht zu Ungarn, sondern bei Slowakei bleiben. Deutscher Einfluß auf slowakische Staatsführung groß; ein deutscher Minister zugesagt. Verhandlungen mit Ungarn werden von Slowaken ge~ mens bestätigte. rung ist eine tinigung über die Festsetzung aer Grenzen zwiscüet dem Deutschen Reich und der Tschecho-Slowakischen Republik zustande gekommen. Das Protokoll über diese Einigung ist at 20. November in Berlin im Auswärtigen Amt unterzeichnet wot-den. Gleichzeitig ist ein Vertrag über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen und eine Erklärung über den Schutz der beiderseitiger, Volksgruppen unterzeichnet worden. Am Montag, dem 21. November, hat eine Sitzung des internationalen Ausschusses stattgefunden, der in dem Münchener Abkommen vom 29. September eingesetzt worden ist. In der Sitzung wurde dem internationalen Ausschuß die Einigung zwischen der Jetzige Verhandlungen •■ aVen deutschen und der tschecho-slowakischen Regierung über die Fest- führt. , ... _ t jnearn nachgiebiger als b ow • legung der endgültigen Grenze zwischen dem Deutschen Reich Tschechen sind gegenuD.er t> Bestrebungen der blowa* und der Tschecho-Slowakischen Republik zur Kenntnis gegeben, Feldmarschall ist der An= ^eise unterstützen, tine die der Ausschuß im Sinne der Ziffer 6 des Münchener Abkom- Selbständigkeit in 8eel8ne, , estios ausgeliefert, men, WäH^e ohne Slowakei ist uns noch »ehr J fe ^ Einsatz gegen Osten Flughafenbasis in Slowakei rur sehr wichtig. "ľ^ltľ-ddenttsAechoslowaldsd.en Der Führer und l^^^ÄÄ *fÖ^ ministers des Auswärtigen von K ^ tschechoslowak.scn sdienSmtspräsidentg^* f drf* dfe Vorgänge Außenminister Dr. ^ ^Tmenkunft ist die durch die: v e, empfangen. Bei der Z^f^Wsherißen ^«Ä* einer der letzten Wochen aut dem ^ yoUer OftenM« j Staatsgebiet entstandene ernste b Seiten jst ubereinsi PrüSg unterzogen J^^ ^bracht worden ^ß ^ mend die Überzeugung «J SiAerung von Ruhe, Ordnung Ziel aller Bemühung n d^ sem müsse Der Frieden in diesem iei'?, hat erklärt, daß er, um.*i d slowakische Staatspräsident ^^.^ ßefriedung zu erreichen, zu dienen und um 221 mens bestätigte. Die nach den Grenzfestsětzungsprotokollen an einzelnen Stellt beiderseits durchzuführende Räumung und Besetzung erfolgt 24. November. 24. November. Am Sonnabend, dem 19. November, war bereits im Auswärtigen Amt eine Vereinbarung zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei über eine auf tschecho-slowakischem Staatsgebiet zu bauende Durchgangsautobahn als Verbindung zwischen Schlesien und der Ostmark und eine Vereinbarung über den Bau eines Verbindungskanals zwischen der Donau und der Oder unterzeichnet worden. Ferner ist der Überflugverkehr über tschecho-slowa-kisches Gebiet geregelt worden ... [119] Slowaken ah Sprengmittel Besprechung [o. Datum, evtl. 16. oder 19. Oktober 1938] Gen.Feldmarschall Göring mit dem slowakischen Minister Dr. Durkansky, ferner anwesend: Propagandachef der slowakischen Regierung Mach, Führer der Deutschen der Slowakei Karmarsin, Reichsstatthalter Seyß-Inquart. Durkansky (stelív. Min.-Präs.) liest zunächst eine Erklärung vor. Inhalt: »Sympathie für Führer; Dank, daß durch den Führer den Der nationalsozialistische Krieg Schicksal des tschechischen Volkes und Landes vertrauensvoll die Hände des Führers des Deutschen Reiches legt. Der Führe diese Erklärung angenommen und seinem Entschluß Ausď eines Volkes; 6. Kapitel nden l- „ , von der Luft . Dokumente 120-121 heißt der Drohung, die ines vu.....anzuwenden möglich ist, das heilit der uiouu,.6, _.. Hauptstadt Prag von der Luft aus vollständig zu zerstören. Nur vor Repressalien, die dem tschechischen Volke angedroht • -"--v, meiner Überzeugung Dr. Hacha bewogen, sich "''u'° ^aR er wäh- diese Erklärung angenommen und seinem Entschluß Ausd» r Zen vor Repressalien, "£ ung Dr. Hacha oewu*■=», gegeben, daß er das tschechische Volk unter den Schutz de t 2en>t nach meiner ^^^a bestätigte daß er wah sehen Reiches nehmen und ihm eine seiner Eigenan 5 11 State Hitlers zu beugen Ur. 1 kende In)ektion bekom 0-ö------,-------------------------.——•<- • ~"v -1.11.1 uvii ouiuiz a sehen Reiches nehmen und ihm eine seiner Eigenart autonome Entwicklung seines Lebens gewährleisten wird, Berlin, den 15. März 1939 gez. Adolf Hitler, gez. v. Ribbentrop, gez. Dr. Hadi-gez. Dr. Chvalkovsky b) . . . UND DER BUCK HINTER DIE KULISSEN Protokoll vom 19 November I945 mit Dr. Josef Kliment, gewe* nachdem'sich ^ ^^^^m^ ^^St nem politischen Referenten von Dr. Emil Hacha beim Innenmir» sehen Reiches gestellt ha , uJ er ing z diesem Zweck stenům in Prag. gebenden Folgen ^J^^íhúg^ der beiden Regierun Dr. Khment sagte aus, daß er Dr. Hacha nach Berlin als Beamie: haben die unterzeichneten w . bart. ,. .. semer Kanzlei begleitete. Bei der Unterredung Dr. Hachas mi: gen folgende Bestimmungen ve mt den Schutz der pou Hitler war er nicht anwesend. Er kann sich auf Mitteilungen «■ Artikel 1. Das Def ^LfSlowakischen Staates und der lnteg innern, die Dr. Hacha gleich nach seiner Rückkehr von der Reichs- sehen Unabhängigkeit des o ;-,Kpmom- IranrloS «-,„»„ i/._ in.. ť_»i..... .... ., ,, ■• «pines Gebietes. , nm rvutschen Reich ubernum ------,---------«Xu«..«. 6n.lul uaui seinen i\utKKt:iir vun uer i\eiui:- kanzlei gegen V25 Uhr früh am 15. März 1939 ihm und den an deren tschechischen Persönlichkeiten im Hotel Adlon machte." Hacha hat bei seinem Besuch bei Hitler zuerst das Problem blowakei losen wollen. Hitler hat Hacha angehört, und dann tat Art menen 2. Zur uurcmuun"'ft --Schutzes hat die deutsche •es hat die aeu»«« •■"; _ e des blowaiu^-. ---••-...............„ _ ai.öcn^, and dannha, uTemer Zone, die westlich von; de^ Ostrand der er nur gesagt, daß die Frage der Slowakei nicht ein Gegenstand Staates und ostlich von Jer ^.^ R 1 n und Ostra "M"-T"*-.......-! -........tschechischen Kleinen Karpathen, Ostrand a militärische Anlagen «nur gesagt, daß die Frage der Slowakei nicht ein Gegenstand Staates und ostneu v-> ßen Karpatnen «»" zu semes Interesses sei. Er habe sich entschlossen, die tschechischen Kleinen Karpathen, Ostí_and rnilitänsche Anlag Lander von 6 Uhr früh angefangen durch die Wehrmacht zu be- des Jarvonik-Geb.rges beg«J* otwendig gehaltenen Starke setzen, damit so der Frieden in Mitteleuropa sichergestellt wird, errichten und in der von Er tuete hinyn A*Q *„;„ c_»_j.i..n .. 1 t. 1 ?~ ...... w.u.,., . , ____i«wn. dals der rui u> tpr mit ^,w....___ srechte von der deutschen Wehrmacht Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die auf Grund eines pri- »everhähnisses mit der Einrichtung militärischer Anla- ■-1 "ntprstehen insoweit der Personen deutscher SU*™ « der Einnchtung r vaten Vertr^^ujm^ ^ ^ unters gen in der bezeichneten • • t Gerichtsbarkeit militäns« sehen deutschen Gerichtsbarkeit. Artikel 3. Die Slowakische Regierung wird ihre eigenen mimamm^. Kräfte im engen Einvernehmen mit der deutschen Wehrmacht organisieren. Der nationalsozialistische Krieg Artikel 4. Entsprechend dem vereinbarten Srhn*™».i -i die Slowakische Regierung ihre AußenpolitikÍ5' l^ fl vernehmen mit der Deutschen Regierung führen 8enEi,t Artikel 5 Dieser Vertrag tritt sofort mit der Unterzeichne ■ Kraft und gilt fur eine Zeit von 25 Jahren. Die beSSS?1' gen werden sich vor Ablauf dieser Frist rechtzeitig £ e5T langerung des Vertrages verständigen. 8 61ne Ve'- Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtig * sen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet8 ^ Wien, den 18. März 1939 / Berlin, den 23. März i939. Für die Deutsche Regierung: von Ribbentrop Für die Slowakische Regierung: Dr. Jozef Tiso Dr. Vojtech Tuka Dr. F. Durcanskf föa] Erlaß Adolf Hitlers über das Protektorat Böhmen und Mahren, vom 16. März ia39 VoVeídiSi^8 8lhÖru" ZUm Lebensraum des deutschen habeľsrauľih!Pr ,ľahuSchen I?nder- Gewalt und Unverstand rissen und Sheß! chdí^T^. Umßebun8 willkürlich ge-bilde der Tscíľrhlcí T í'6 ElnfüSung in das künstliche Geschaffen Von Jaľr Ä1 den ^ ^"-ständigen Unruhe ge-diesem Räume htaus ^IIT^™ f* ?ie Gefahr' daß aUS eine neue ungeheuerlichľ R t°u ''""ľ' m der Vergangenheit-kommenwürde nľnn j Bedr°hun8 des europäischen Friedens Machthabem war "n I™ tsc.hech°slowakischen Staat und seinen ihm willkürlich vereinten vtl*™' ^ Zusammenleben der in sieren und damit das Im» VolkerSruPPen vernünftig zu organi-erhaltung ihreT Lmpin SSVUer Betei'igten an der Aufrecht-ten. Er hftdadufch Zľ*" StaatCS ZU erwecken «"d zu erhal-und ist deshalb nunmehr ST" Lehn,sunfähigkeit erwiesen fallen. enr auch der tatsächlichen Auflösung ver- Sicherheit sowie für daTľll'ľ dieSen für seine eigene Ruhe und meinen Frieden so en^he fpnTn\Wohler8ehen und den all8e' ernden Störungen dulden Pr 1 WK™&en Gebieten keine andau-durch die Geschichte und éeoľrínL- l ,Spater müßte es als die essierte und in Mitleidenschaft- e Lage am stärksten inter- Folgen zu tragen haben Es entc„8-eí°8,eiíe Macht die schwersten entspr.cht daher dem Gebot der Selbst-"4 6.Kapitel ■ Dokumente 121—12} erhaltung, wenn das Deutsche Reich entschlossen ist, zur Wiederherstellung der Grundlagen einer vernünftigen mitteleuropäischen Ordnung entscheidend einzugreifen und die sich daraus ergebenden Anordnungen zu treffen. Denn es hat in seiner tausendjährigen geschichtlichen Vergangenheit bereits erwiesen, daß es dank sowohl der Größe als auch der Eigenschaften des deutschen Volkes allein berufen ist, diese Aufgabe zu lösen . . . [123] Die Angriffsvorbereitungen gegen Polen (»Pali Weiß*) [Hitlers Weisung vom 11. April 1939] ... Die gegenwärtige Haltung Polens erfordert es, über die bearbeitete »Grenzsicherung Ost« hinaus die militärischen Vorbereitungen zu treffen, um nötigenfalls jede Bedrohung von dieser Seite für alle Zukunft auszuschließen. 1. Politische Voraussetzungen und Zielsetzung Das deutsche Verhältnis zu Polen bleibt weiterhin von dem Grundsatz bestimmt, Störungen zu vermeiden. Sollte Polen seine bisher auf dem gleichen Grundsatz beruhende Politik gegenüber Deutschland umstellen und eine das Reich bedrohende Haltung einnehmen, so kann ungeachtet des geltenden Vertrages eine endgültige Abrechnung erforderlich werden. Das Ziel ist dann, die polnische Wehrkraft zu zerschlagen und eine den Bedürfnissen der Landesverteidigung entsprechende Lage im Osten zu schaffen. Der Freistaat Danzig wird spätestens mit Beginn des Konfliktes als deutsches Reichsgebiet erklärt. Die politische Führung sieht es als ihre Aufgabe an, Polen in diesem Fall womöglich zu isolieren, d. h. den Krieg auf Polen zu beschränken. Eine zunehmend krisenhafte innere Entwicklung in Frankreich und eine darauf folgernde Zurückhaltung Englands könnte eine derartige Lage in nicht zu ferner Zeit entstehen lassen. Ein Eingreifen Rußlands, soweit dieses dazu fähig sein sollte, wird Polen aller Voraussicht nach nichts nützen, da es seine Vernichtung durch den Bolschewismus bedeuten müßte. Die Haltung der Randstaaten wird allein von den militärischen Erfordernissen Deutschlands bestimmt werden. Im Zuge der weiteren Entwicklung kann es erforderlich werden, die Randstaaten bis zu der Grenze des alten Kurland zu besetzen und dem Reich einzugliedern. Auf deutscher Seite kann man mit Ungarn als Bundesgenossen nicht ohne weiteres rechnen. Die Haltung Italiens ist durch die Achse Berlin-Rom bestimmt. Judenverfolgung und Judenausrottung Millionen Juden umgebracht worden sein. Die Vergasungen & schahen meistens in Kammern, teilweise auch in Autos als f^ baren Vergasungsanstalten [177]. Dazu trat die große Zahl gewöhnlicher Konzentrationslager, jj welchen Angehörige aller europäischen Völker gehalten wurden. und in denen die Häftlinge ebenfalls in großen Massen umkamen sei es durch Hinrichtung, Unterernährung, Krankheit, Selbstmord Genannt seien hier nur die Lager Sachsenhausen, Belsen, Oranieni bürg, Buchenwald, Theresienstadt, Flossenbürg und Mauthausen. Die Konzentrationslager wie auch die eigentlichen Vernichtungs-lager waren meistens mit Fabrikationsbetrieben verbunden, in denen die Häftlinge bis zur physischen Erschöpfung oder Vernichtung Zwangsarbeit zu leisten hatten. Die meisten dieser KZ-Fabriken und -Betriebe arbeiteten für die SS. Sie bildeten reel eigentlich die finanzielle und wirtschaftliche Grundlage dieser Organisation. Als die in Deutschland einrückenden alliierten Truppen die Konzentrationslager mit ihren Foltereinrichtungen und Verbrennungsöfen und mit ihren Tausenden von zu Skeletten abgemagerten oder als Leichen herumliegenden Häftlingen entdeckten, ging ein Schrei des Entsetzens und der Empörung dure die ganze zivilisierte Welt. Der deutsche Name wurde dank den maßlosen Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes geschändet und verachtet, wie es nie einer anderen Nation zuvor widerfahren war. DOK UMENTE ZUM 7-KAPITEL [155I Hifier prophezeit die Vernichtung der ßdUen Rasse in Europa [Aus der Reichstagsrede vom 30. Januar X939] ... Wenn es dem internationalen Finanzjudentum inner- und außerhalb Europas gelingen sollte, die Völker noch einmal in einen Weltkrieg zu stürzen, dann wird das Ergebnis nicht die Bolschewisierung der Erde und damit der Sieg des Judentums sein, sondern die Vernichtung der jüdischen Rasse in Europa! . . . [156] »... eines Deutschlands Kants und Goethes unwürdig« [Aus den Akten von Gauleiter Kube] DER KOMMANDEUR DER SICHERHEITSPOLIZEI U. D. SD - WE1SSRUTHEN1EN - personuaiei j«.*-------- (Eingangsstempel:) Schriftgutverwaltung Akt. Nr. Geh./io2/2i Minsk, den 20. Juli 1943 Persönlicher Stab Reichsführer-SS Akt. Aktenvermerk t li «^ habe ich befehlsmäß.g gegen Am Dienstag, den 20. J^ £943* ™ Weißruthenien beschaf-7.oo Uhr die beim Generatam.sa^ ^ Sonderbehandlung tigten 70 Juden in Hart gen zugeführt. _ ,,ur erhielt ich einen Anruf vom Am gleichen Tage um ao.oo Uhr er^ ^ ^ ^ spreAen Generalkommissariat, dali aer wünsche. Ich kam diesem Wunsche n bá Der Gauleiter machte außerlicr. eme ^ ^ h h ^ aus seiner Sprache heraus zu^ho en dazu käme, die bei Erregung befand. Er b«raf * ^'"hrnen. Ich erklärte, daß ich flTĽchäftigten Juden ees zueWn. ^^ £ verstrikten Befehl gehabt «be, g« fehl. kh entgegnete, mir « lanete von mir einen schnWicnen korrekt durch- nügeen\ mündlicher BefeM, da,*de« Kube betonte Ären hätte ^^S^^^^?9^^ &r«fSi^ÄS4«lto unterstünden .hm und es 77 Judenverfolgung und judenausrottung ginge nicht an, daß der Reichsführer SS bzw. der Obergruppen. führer von dem Bach in sein Generalkommissariat hineinregiere, Darüber hinaus fasse er diese Maßnahme als eine gegen ihn perl sönlich gerichtete Schikane auf. Wenn nur bei ihm und nicht bei allen Wehrmachts- und sonstigen Dienststellen die Juden entfernt würden, so müsse er darin einen persönlichen Angriff erblicken. Der Obergruppenführer von dem Bach sei bei seinem letzten Aufenthalt in Minsk bis 3.00 Uhr morgens sein Gast«, wesen. Bei seinem derzeitigen Aufenthalt hätte er jedoch nichts von sich hören lassen. Er müsse daher annehmen, daß in diesem Zusammenhang die Judenaktion als besonderer Affront ihm gegenüber gedacht sei. Er könne selbstverständlich nicht seine Männer bewaffnen, um den SD an der Festnahme zu hindern. Et müsse sich also der Gewalt beugen. Er lasse jedoch keinen Zweifel darüber, daß er in Zukunft jede Zusammenarbeit mit der Polizei — insbesondere mit der Sicherheitspolizei — ablehne, et würde es auch nicht mehr gestatten, daß ein Angehöriger det Sicherheitspolizei sein Dienstgebäude in Zukunft betrete. Wenn wir aber den Kampf wollten, so könne er auch anders. Et erinnere an den Fall SS-Hauptsturmführer Stark, der in einet sadistischen Weise 3 Weißrutheninnen mißhandelt habe und seinen Koffer mit Juwelen und Wertgegenständen mit nach Berlin genommen habe. Ich entgegnete darauf, daß der sogenannte Fall Stark zwar vor meiner Tätigkeit in Weißruthenien gelegen habe, daß ich ihn aber trotzdem überprüft hätte und daß ein Grund zum Einschreiten gegen Stark nicht vorgelegen habe. Die Wertgegenstände seien von Stark beim Hauptamt Wirtschaft und Bauten gemäß eines Reichsführer-Befehles abgeliefert worden. Der Gauleiter behauptete, auch das sei ungesetzlich, die Wertgegenstände hätten bei ihm abgegeben werden müssen. Det Reichsführer habe nicht die Berechtigung, derartige Befehle zu erteilen. Ich erwiderte, daß ich kein Recht hätte, die Befehle meines Reichsführers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Wenn der Reichsführer mir einen Befehl erteile, so stehe es für mich fest, daß er auch die Befugnis dazu habe. Kube befragte mich dann, ob ich mich denn auch genauso angelegentlich, wie ich mich um seine Juden kümmere, um die Viehtransporte an Obergruppenführer Berger gekümmert habe. Idi entgegnete, daß mir von solchen Viehtransporten nichts bekannt sei. Kube fand dies merkwürdig, da es doch die Pflicht der Polizei sei, derartige Ungesetzlichkeiten zu unterbinden. Ich betonte, daß es mir unverständlich sei, daß deutsche Menschen wegen einiger Juden uneins würden. Ich könne immer wieder feststellen, daß man meinen Männern und mir Barbarei und Sadismus vorwerfe, während ich lediglich meine Pflicht täte. So- 7 Kapitel ■ Dokumente 156-157 S^W«6' Ä^DÍÄnd. Kants und Goethes un- Männer sich an $esen Exekunone g rotestiert und be- Si habe gegen d>ese DarsteUung en g Je üble Arbeit hin- t0nt' ť ÄÄteissen würden. KtÄnSedung beendet. ^ SS-Obersturmbannführer [157] Beispiele für Aufklärung in Kassenfragen a)DASSCHArFENDB UNO DAS PAKAS-ÄKB PRINZIP [Aus dem Amt Rosenberg) ... ZurBetrachtung vonsolcher^g^^S^S sind die bisherigenMethoden derG«du«h«f ktiven# die einem ausreichend. Es ergeben »* hier andere v ^ fa der naturkundlichen Denken entnommen sin schaffende und Natur, in der Tier- und «äJ^Xuso gilt dies auch fur das parasitäre Prinzip vpertrenTen da! schaffende und das para-das Völkerleben. Diese Pn^M^fen Teilen der Schöpfung sitäre, sind eben von vornherein n aüe ^^ die Ras. gültig gewesen, und als ein Teil aer Li und Völker betrachtet werden inandersetZung; bietet Ein gutes Beispiel fur eine Jra'tige hentwickelten Zellen- der menschliche Körper. ^Ä Bakterien ^ d d, Staat dar, der parasitär z. B du«*^d zu bUden Sie kon- die selbst nicht in der uf*nd^ können sich dort vermehren nen in einem Körper wohnen, sie K dort ihre Glft ab an bestimmten Stellen ^^ des Körpers, die mit inneren und führen damit Zu Reaktionen a ^^ h Vorgängen im Vo kerkben die a ^ so befallener Körper den sehr gut verglichen werden k den od er wird von muß die eingedrungenen Pajasuewundeni ^ ß ef , ,_ ihnen überwunden. Hat er sre , von ihnen zu säubern, esse daran haben auch seine U | ^ verhindern. um eine Infektion tur cue ^ *i 7. Kapitel ■ Dokument 157 Judenverfolgung und Judenausrottung 7- ™>""-' ^ UöWe, nicht aber Bei derartigen Auseinandersetzungen und Vorgängen könne, Er brauchte zur Selbster ^ humanitäre Grundsätze überhaupt nicht herangezogen werden die Sonne. - , , Untermenschen tana mřen rm ebensowenig wie bei einer Desinfektion eines Körpers oder ver. Und diese Unterwelt seuchten Raumes. Es muß hier ein vollständig neues Denken den ewigen Judenl . . . Platz greifen. Nur ein solches Denken kann wirklich zu der letz. ten Entscheidung führen, die in unserer Zeit fallen muß, um die große schöpferische Rasse in ihrem Bestand und in ihrer gr°-Aufgabe in der Welt zu sichern . . . c) DIE PARASITEN DER MENSCHHEIT [Aus dem SS-Hauptamt] Als besonders J^^^^'SÍX.^ Zende Einfluß ^r Rassenvermischung m bis zum heu- SRÍ rÄmtsXngÄren Wirtsvölkern zu verlor hinaus Bestand eine besÄ^^aß^ ludentum mit den Mitte n der^ seeliscne isch auszuhoh- Se Handeln und Denken Vofeerg , e politisch und ________________________________________________len begonnen hatte, ^^^U aufzuschwingen. Dazu kam furchtbare Kreatur, ist nur ein Wurf zum Menschen hin, mit wirtschaftlich zum ne he Vermischung v0™?£™ ^ebrei-menschenähnlichen Gesichtszügen - geistig, seelisch jedoch tiefe; noch, daB si* °;iese , der europäischen VoiKer b ^ stehend als jedes Tier. Im Inneren dieses Menschen ein grausames geistig fuhrende n s °" jedes echte Gefühl veracnu ,^_ Chaos wilder, hemmungsloser Leidenschaften: namenloser Zer- tet hatte. Die luden Ja bdt ziehe bewußt auf eine inn hwir. störungswille, primitivste Begierde, unverhüllteste Gemeinheit. fe 8af" ľ/°ľ"f8spntterung der Volkskörper hm. u Untermensch - sonst nichts! , Höhlung und *«*»" ze *etzenden jahrzehntelangen m f Denn es ist nicht alles gleich, was Menschenantlitz trägt. - Wehe kungen dieser ™r i933 den Völkern zu sPurf"- dieser dem, der das vergißt! , sind sogar noch bis heute 1 ^ die letzten Spuren Was diese Erde an großen Werken, Gedanken und Künsten be- einer angestrengten Aroe ^^ ^ ^ naturl.iche una sitzt - der Mensch hat es erdacht, geschaffen und vollendet, er Seuche auszumerzen zurückzuführen. ... 7pn des Rei- sann und erfand, für ihn gab es nur ein Ziel: sich hinaufzuarbei- richtige Bahn des £° ist daher über die W ten in ein höheres Dasein, das Unzulängliche zu gestalten, das Die Lösung ?« Judjnffebensfrage der Volker Europas g Unzureichende durch Besseres zu ersetzen. b) DER UNTERMENSCH [Aus dem SS-Hauptamt] ... So wie die Nacht aufsteht gegen den Tag, wie sich Licht uná Schatten ewig feind sind —so ist der größte Feind des erdebefien-sehenden Menschen der Mensch selbst. Der Untermensch — jene biologisch scheinbar völlig gleichgear-tete Naturschöpfung mit Händen, Füßen und einer Art von Gehirn, mit Augen und Mund, ist doch eine ganz andere, eine furchtbare Kreatur, ist nur ein Wurf zum Menschen hin, --------------------durch Besseres zu ersetzen. So wuchs die Kultur. So wurde der Pflug, das Werkzeug, das Haus. So wurde der Mensch gesellig, so wurde Familie, so wurde Volk, so wurde Staat. So wurde der Mensch gut und groß. So stieg er weit über alle Lebewesen empor. So wurde er Gottes Nächster! Aber auch der Untermensch lebte. Er haßte das Werk des anderen. Er wütete dagegen, heimlich als Dieb, öffentlich als Lästerer - als Mörder. Er gesellte sich zu seinesgleichen. Die Bestie rief die Bestie. — Nie wahrte der Untermensch Frieden, nie gab er Ruhe. Denn er brauchte das Halbdunkle, das Chaos. ches hinaus heute eine Lebenstrag den.. ' [A,,s«iMrFroM«.™»Sl I brauchte das Halbdunkle, das Chaos. Er scheute das Licht des kulturellen Fortsch iritts. feind jedes freien Volkes ^ Germanentums setzt ssööfiafe w&rÄ «rat wismus und im w 281 Judenverfolgung und Judenausrottung die jüdische Weltanschauung des Materialismus und Individua mus gegenüber. Dieser Krieg - in seiner letzten Tiefe gesehen - ist der jüdische Weltkampf gegen die Befreiung der arischen Menschheit aus d?I geistigen und materiellen Hörigkeit Alljudas, während er auf der Seite Deutschlands zum Kampf um die Befreiung und Erhaltung der Menschheit gegen alle Versuche einer jüdischen Welt-herrschaft geworden ist. Als solcher muß er in seiner letzten Grundsätzlichkeit kristallklar in unser geschichtliches Bewußtsein treten, und zwar nicht nur als der kriegerische Zusammenprall zweier in voller Ausschließlichkeit sich gegenüberstehender Welten an sich, sondern als der kriegerische Endkampf eines überzeitlichen Ringens, in dem von der Welt die Entscheidung abgefordert wird zwischen einer seit Jahrtausenden angestrebten jüdischen Weltherrschaft und dem schöpferischen Leben der arischen Rasse in Gegenwart und Zukunft. . . [158] Anordnung der Parteileitung der NSDAP vom 28. März 1933 1. In jeder Ortsgruppe und Organisationsgliederung der NSDAP sind sofort Aktionskomitees zu bilden zur praktischen, planmäßigen Durchführung des Boykotts jüdischer Geschäfte, jüdischer Waren, jüdischer Ärzte und jüdischer Rechtsanwälte. Die Aktionskomitees sind verantwortlich dafür, daß der Boykott keinen Unschuldigen, um so härter aber die Schuldigen trifft. 2. Die Aktionskomitees sind verantwortlich für den höchsten Schutz aller Ausländer ohne Ansehen ihrer Konfession und Herkunft oder Rasse. Der Boykott ist eine reine Abwehrmaßnahme, die sich ausschließlich gegen das deutsche Judentum wendet. 3. Die Aktionskomitees haben sofort durch Propaganda und Aufklärung den Boykott zu popularisieren. Grundsatz: Kein Deutscher kauft noch bei einem Juden oder läßt von ihm und seinen Hintermännern Waren anpreisen. Der Boykott muß ein allgemeiner sein. Er wird vom ganzen Volk getragen und muß das Judentum an seiner empfindlichsten Stelle treffen. 4. In Zweifelsfällen soll von einer Boykottierung solcher Geschäfte so lange abgesehen werden, bis nicht vom Zentralkomitee in München eine anders bestimmte Anweisung erfolgt. Vorsitzender des Zentralkomitees ist Parteigenosse Streicher. 5. Die Aktionskomitees überwachen auf das schärfste die Zeitungen, inwieweit sie sich an dem Aufklärungsfeldzug gegen die jüdische Greuelhetze im Ausland beteiligen. Tun Zeitungen dies 28? Kapitel ■ Dokumente 157-158 nicht oder nur beschränkt, so ist darauf zu sehen, daß sie aus 1— rtantcrbe wohnen, augenblicklich entfernt nicht oder nur beschränkt, so ist daraut zu kuu, ^ jedem Haus, in dem Deutsche wohnen, augenblicklich entfernt werden. Kein deutscher Mann und kein deutsches Geschäft soll in solchen Zeitungen noch Annoncen aufgeben. Sie müssen der öffentlichen Verachtung verfallen, geschrieben für die jüdischen Rassegenossen, aber nicht für das deutsche Volk. 6. Die Aktionskomitees müssen in Verbindung mit den Betriebszellenorganisationen der Partei die Propaganda der Aufklärung über die Folgen der jüdischen Greuelhetze für die deutsche Arbeit und damit für den deutschen Arbeiter in den Betrieb hineintragen und besonders die Arbeiter über die Notwendigkeit des nationalen Boykotts als Abwehrmaßnahme zum Schutz der deutschen Arbeit aufklären. 7. Die Aktionskomitees müssen bis in das kleinste Bauerndorf hinein vorgetrieben werden, um besonders auf dem flachen Lande die jüdischen Händler zu treffen. Grundsätzlich ist immer zu betonen, daß es sich um eine uns aufgezwungene Abwehrmaßnahme handelt. 8. Der Boykott setzt nicht verzettelt ein, sondern schlagartig; in dem Sinne sind augenblicklich alle Vorarbeiten zu treffen. Es ergehen Anordnungen an die SA und SS, um vom Augenblick des Boykotts ab durch Posten die Bevölkerung vor dem Betreten der jüdischen Geschäfte zu warnen. Der Boykottbeginn ist durch Plakatanschlag und durch die Presse, durch Flugblätter usw. bekanntzugeben. Der Boykott setzt schlagartig Samstag, den 1. April, Punkt 10 Uhr vormittags ein. Er wird fortgesetzt so lange, bis nicht eine Anordnung der Parteileitung die Aufhebung befiehlt. 9. Die Aktionskomitees organisieren sofort in Zehntausenden von Massenversammlungen, die bis in das kleinste Dorf hineinzureichen haben, die Forderung nach Einführung einer relativen Zahl für die Beschäftigung der Juden in allen Berufen entsprechend ihrer Beteiligung an der deutschen Volkszahl. Um die Stoßkraft der Aktion zu erhöhen, ist diese Forderung zunächst auf drei Gebiete zu beschränken: a) auf den Besuch an den deutschen Mittel- und Hochschulen, b) für den Beruf der Ärzte, c) für den Beruf der Rechtsanwälte, 10. Die Aktionskomitees haben weiterhin die Aufgabe, daß jeder Deutsche, der irgendwie Verbindung zum Ausland besitzt, diese verwendet, um in Briefen, Telegrammen und Telephonaten aufklärend die Wahrheit zu verbreiten, daß in Deutschland Ruhe und Ordnung herrscht, daß das deutsche Volk keinen sehnlicheren Wunsch besitzt, als in Frieden seiner Arbeit nachzugehen und im Frieden mit der anderen Welt zu leben, und daß es den Kampf gegen die jüdische Greuelhetze nur führt als reinen Abwehrkampf. 283 79 ^ Judenverfolgung und Judenausrottung j.Kapitel- Dokumente 158 11. Die Aktionskomitees sind dafür verantwortlich, daß sich die. ser gesamte Kampf in vollster Ruhe und größter Disziplin voll. zieht. Krümmt auch weiterhin keinem Juden auch nur ein Haar! Wir werden mit dieser Hetze fertig einfach durch die einschneidende Wucht dieser aufgeführten Maßregeln. Mehr als je zuvor ist es notwendig, daß die ganze Partei in blindem Gehorsam wie ein Mann hinter der Führung steht. Nationalsozialisten, Ihr habt das Wunder vollbracht, in einem einzigen Angriff den Novemberstaat über den Haufen zu rennen, Ihr werdet auch diese zweite Aufgabe genauso lösen. Das solí das internationale Weltjudentum wissen: Die Regierung der nationalen Revolution hängt nicht im luftleeren Raum, sie ist der Repräsentant des schaffenden deutschen Volkes. Wer sie angreift, greift Deutschland an! Wer sie verleumdet, verleumdet die Nation! Wer sie bekämpft, hat 65 Millionen den Kampf angesagt! Wir sind mit den marxistischen Hetzern in Deutschland fertig geworden; sie werden uns nicht in die Knie beugen, auch wenn sie nunmehr vom Ausland aus ihre volksverbrecherischen Verrätereien fortsetzen. Nationalsozialisten! Samstag, Schlag 10 Uhr, wird das Judentum wissen, wem es den Kampf angesagt hat. [159] Reichsbürgergesetz, vom 15. September 1935 Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird. § 1. 1. Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist, 2. Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben. § 2. 1. Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen. 2. Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben. 3. Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze. § 3- Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Nürnberg, den 15. September 1935, am Reichsparteitag der Freiheit... Gesetz »zum Schutze des deutschen Blutes und [160] Gesefz »zum bcnwtts »» n~...... der deutschen Ehre«, vom 15. September 1935 Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird. §1. 1. Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande geschlossen sind. 2. Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben. § 2. Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten. § 3. Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren nicht in ihrem Haushalt beschäftigen. § 4.1. Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten. 2. Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz. § 5.1. Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft. 2. Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft. 3- Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 6. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. § 7- Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, § 3 jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft. Nürnberg, den 15. September 1935- am Reichsparteitag der Freiheit... I161J Auswirkungen des »Blutschutzgesetzes* a) AUS EINER JURISTISCHEN ABHANDLUNG •.. Hier kann dem Deutschblütigen die Verweigerung des ehelichen Verkehrs oder die völlige Abwendung vom jüdischen Ehe- Judenverfolgung und Judenausrottung gatten nicht als eine Eheverfehlung, geschweige denn als eine schwere i. S. des § 49 EheG., zur Last gelegt werden, denn das gesunde rassische Empfinden des deutschen Volkes mißbilligt die Verbindung eines Deutschen mit einem Juden auch dann, wenn diese im Rahmen einer gesetzlich gültigen Ehe vollzogen wird.., b) TODESSTRAFE FÜR RASSENSCHANDE Abschrift Reg. f. H. V. Sg Nr. 351/41 Urteil Im Namen des deutschen Volkes! Das Sondergericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth erkannte in der Strafsache gegen Katzenberger Lehmann Israel, gen. Leo, Kaufmann und Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde in Nürnberg, und Seiler, Irene, Photogeschäftsinhaberin in Nürnberg, beide in Untersuchungshaft, wegen Rassenschande und Meineids in öffentlicher Sitzung am 13. März 1942, wobei zugegen waren: Der Vorsitzer: Landgerichtsdirektor Dr. Rothaug, die Beisitzer: Landgerichtsräte Dr. Ferber u. Dr. Hoffmann, der Staatsanwalt für das Sondergericht: Staatsanwalt Markl, und als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizsekretär Raisin, zu Recht wie folgt: Katzenberger Lehmann Israel, gen. Leo, Rasse- und Bekenntnisjude, geb. am 25. November 1873 in Maßbach, verh. Kaufmann in Nürnberg, Seiler, Irene, geb. Scheffler, geb. am 26. April 1910 in Guben, verh. Photogeschäftsinhaberin in Nürnberg, beide in dieser Sache in Untersuchungshaft, werden verurteilt: Katzenberger: wegen eines Verbrechens nach § 2, rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen nach § 4 der VO gegen Volksschädlinge in Verbindung mit einem Verbrechen der Rassenschande, zum Tode unter Aberkennung der in §§ 32—34 des StGB bezeichneten Rechte auf Lebenszeit. Seiler: 7 Kapitel -Dokumente 161-162 , fe der erlittenen Untersuchungshaft werden auf die ňTľngeWagten angerechnet. ^^.ZurBeglaubi^g:^ d Nürnberg, den 23. März 194^ sdläftsstelle des Sondergenchts für den Bezirk des Oberlandesgerichtes Nürnberg bei dem Landgericht Nürnberg-Furth Stempel: gez. Unterschritt Landgericht Justiz-Inspektor Nürnberg-Fürth [162] Der »bürgerliche Tod« der Juden [Ein Gerichtsentscheid] „eiler: ^^^^■^^^^H^^^^^^^^^^H wegen eines Verbrechens des Zeugenmeineides zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf dl von zwei Jahren. ie Dauer . . . Durch Vertrag vom 24. Febr.^933 ( der Klägerin nuskript-Vertrag« genannt) übertrug ht6i bes0nders das alle Urheber-, Auííuhrungs- und V«n g ch ^ Heim V rfilmungsrecht, an den.1 Werke des^g ^ Klägerin »n kehr des Odysseus«; auch yerp"»*"« * chs zur Mitarbeit dem von ih/ge wünsch ten Maße^ die D .nste^ febttinÄ K gerin und Ch. 8«^^ ^^r'-^kd nicht durchführbar werden da* U sdner Regirtangkeit Ch. nicht in der Lage se^ine^ g ^ Manuskript ^e_ trage gemäß ein bprucn, ^ Judenverfolgung und Judenausrottung aus dem Regievertrage vom 24. Februar 1933 über »Die Heim-kehr des Odysseus« keinerlei Ansprüche mehr gegen sie zu. Mit der Klage verlangt die Klägerin, daß ihr die Beklagte die emp. fangenen 26 000 RM zurückerstatte. Sie verweist auf Nr. 6 des Manuskript-Vertrags und führt aus: Diese Vertragsbestimmung erstrecke sich auf sämtliche Fälle persönlicher Verhinderung Ch.s. Infolge des völligen und wider Erwarten schleunigen Umschwungs in Denkart und Geschmack des deutschen Volkes könne ein Film, an dem ein Nichtarier mitwirke, innerhalb des Deutschen Reiches nicht mehr vorgeführt werden; auch Rechtsvorschriften stünden jetzt entgegen. Ch. sei demnach aus einem in seiner Person liegenden Grunde außerstande, die in Aussicht genomment Tätigkeit zu leisten; der mit ihm geschlossene Regievertrag sei undurchführbar geworden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß Ch.s Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse der Klägerin keinen Grund zum Rücktritt gegeben habe. Bei den Verhandlungen, auf Grund deren man den Vertrag geschlossen habe, sei nur an Hindernisse durch leibliche oder geistige Krankheit (einschließlich nervöser Störungen) gedacht, nur von ihnen sei gesprochen worden. Die Klägerin habe weder hier noch in anderen Fällen an der Mitwirkung von Juden als Verfasser, Darsteller oder Spielleiter Anstoß genommen. Und da der Vertrag erst nach dem Umschwünge vom 30. Januar 1933 geschlossen worden sei, habe sie in voller Kenntnis der Folgen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus zu erwarten seien, ihre Verpflichtungen übernommen und zu erfüllen begonnen. Die Vorinstanzen haben nach dem Klagantrag erkannt. Die Revision blieb ohne Erfolg .. . Dieser Auslegung des Kammergerichts steht kein rechtliches Bedenken entgegen. Sie entspricht den gesetzlichen Grundregeln (BGB §§ 133, 157), auf die sie Bezug nimmt. Unterstützt wird sie durch die leitenden Gedanken, nach denen seit der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus der Befugniskreis des einzelnen rassemäßig bedingt ist. Die frühere (liberale) Vorstellung vom Rechtsinhalte der Persönlichkeit machte keine grundsätzlichen Wertunterschiede nach der Gleichheit oder Verschiedenheit des Blutes; sie lehnte deshalb eine rechtliche Gliederung und Abstufung der Menschen nach Rassegesichtspunkten ab. Der nationalsozialistischen Weltanschauung dagegen entspricht es, im Deutschen Reiche nur Deutschstämmige (und gesetzlich ihnen Gleichgestellte) als rechtlich vollgültig zu behandeln. Damit werden grundsätzliche Abgrenzungen des früheren Fremdenrechts erneuert und Gedanken wiederaufgenommen, die vormals durch die Unterscheidung zwischen voll Rechtsfähigen und Personen minderen Rechts anerkannt waren. Den Grad völliger Recht- 7. Kapitel ■ Dokumente 162—16} losißkeit stellte man ehedem, weil die rechtliche Persönlichkeit ganz zerstört sei, dem leiblichen Tode gleich; die Gebilde des »bürgerlichen Todes« und des »Klostertodes« empfingen ihre Namen aus dieser Vergleichung. Wenn in Nr. 6 des Manuskript-Vertrages vom 24. Februar 1933 davon die Rede ist, daß Ch. »durch Krankheit, Tod oder ähnlichen Grund nicht zur Durchführung seiner Regietätigkeit imstande sein sollte«, so ist unbedenklicheine aus gesetzlich anerkannten rassepolitischen Gesichtspunkten eingetretene Änderung in der rechtlichen Geltung der Persönlichkeit dem gleichzuachten, sofern sie die Durchführung der Regietätigkeit in entsprechender Weise hindert, wie Tod oder Krankheit es täten . .. Sonderrecht für Juden Berlin W 8, den 3. August 19V [163] DER REICHSMINISTER DER JUSTIZ IIIa2l637 42 „, „, .( Schnellbneř den Herrn Reichsminister des Innern t'S^SSS^^S^^ und Propaganda den Herrn Reichsprotektor in Böhmen u Betrifft: Rechtsmittelbeschränkung m Strafsachen 1 Anlage . Entwurf einer Verordnung uber mittelbar der RciAsveref f^* tretene Mißstimmung dar-der deutschen Bevo««rung^rvoj^ ^ , d noch Rechts- über, daß man den in Deutsch a ^ d Recv,t g,bt, mittel in Strafsachen «""V™*"" die Entscheidung der Ge-geTn polizeiliche f^ÄenAbwehrw.llen des deutschen gez. Dr. Freister Judenverfolgung und Judenausrottung Der Entwurf M^^^^^^ Abschrift Verordnung über die Beschränkung der Rechtsmittel in Strafsachen für Juden Von......1942 Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet mit Gesetzeskraft: § 1. Juden können gegen Entscheidungen in Strafsachen Berufung, Revision (Nichtigkeitsbeschwerde nach dem in Kraft gebliebenen österreichischen Recht) und Beschwerde nicht einlegen. Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen polizeiliche Strafverfügungen können Juden nicht stellen. Soweit beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rechtsmittel bereits eingelegt oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits gestellt ist, gelten sie als zurückgenommen. Berlin, den......1942 Der Vorsitzende des Ministerrates für die Reichsverteidigung Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei b) JUDEN UNTERSTEHEN DEM POLIZEIRECHT Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, vom 1. Juli 1943 . ... § 1 (1) Strafbare Handlungen von Juden werden durch die Polizei geahndet. (2) Die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 (RGBl. I S. 759) gilt nicht mehr für Juden. § 2 (1) Nach dem Tode eines Juden verfällt sein Vermögen dem Reich. (2) Das Reich kann jedoch den nichtjüdischen Erbberechtigten und Unterhaltsberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, einen Ausgleich gewähren. (3) Der Ausgleich kann durch einen Kapitalbetrag gewährt werden. Er darf die Höhe des Verkaufswertes des in die Verfügungsgewalt des Deutschen Reiches übergegangenen Vermögens nicht übersteigen. (4) Der Ausgleich kann durch Überlassung von Sachen und Rechten aus dem übernommenen Vermögen gewährt werden. Für die hierfür erforderlichen Rechtshandlungen werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. 7 Kapitel ■ Dokumente 163-164 kündung m Kraft--- [164] ^^^^^ c» DER NSDAP. ÍgaDe5o(staRKeW ABTEILUNG F BR. B. NR- 43"9 Betrifft: Bezug: Beilagen: An Kapport einer SA-Brigade Darmstadt, den 11. November 1938 Moosbergstraße 2 Fernruf: 7042 und 7043 Postschedckonto: Frankfurt a. M. 23 448 Bankkonto: Städtische Sparkasse 155 SA-Gruppe Kurpfalz ^Mitschreiben Datum und Briefbuchnummer angeben.) folßender Befehl: Am XO. XX. a938 3 Uhr erreichte rmch ££«* ^ der Bri- tt ^^^^^ -—oder in Br; äSaUdievon arischer *^£ifé3» fen nicht beschädigt werden Dií Ale no ^„binden Voll- ren. Meutereien oder ^nd^Seführer oder Dienststelle.« zugsmeldung bis 8.30 Uhr an Brigád ^ t und ge- Die Standartenführer wurden von mir sof begonnen. nauestens instruiert, und mit aem ^.^ der Ich melde hiermit, es wurden zersto Standarte 115 . RWhstr durch Brand zerstört í T xräft- In.cnra;m „. AůiaH inO./.Ramstadt zertrümmert in Gräfcnhausen ľ " in Griesheim 6 in Pfungstadt durch Brand zerstört " " in Eberstadt 3- Standarte US ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ btanaarte 145 ,jm § 3. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit *• Synagoge 'jn Lorsch in Hessen den beteiligten Obersten Reichsbehörden die zur Durchführung durch Brand zerstört Judenverfolgung und ]udenausrot 3. Synagoge in Heppenheim 4. „ in Birkenau 5. Gebetshaus in Aisbach 6. Versammlungsraum in Aisbach 7. Synagoge in Rimbach Standarte 168 1. Synagoge in Seligenstadt 2. „ in Offenbach 3. „ in Klein-Krotzenburg 4. , in Steinheim a. M. 5. „ in Mühlheim a. M. 6. „ in Sprendlingen 7. „ in Langen 8. „ in Egelsbach Standarte 186 1. Synagoge in Beerfelden 2. „ in Michelstadt 3. „ in König 4. „ in Höchst i. O. 5. „ in Groß-Umstadt 6. „ in Dieburg 7. „ in Babenhausen 8. „ in Groß-Bieberau 9. „ in Frank. Crumbach 10. „ in Reicheisheim ■tung durch Brand u. Sprengi zerstört durch Brand zerstört Inneneinrichtung vollständig zerstört durch Brand zerstört durch Sprengung zerstört Inneneinrichtung zertrümmert durch Brand zerstört Inneneinrichtung zerstört 7. Kapitel • Dokumente 164—166 In zahlreichen Städten haben sich Plünderungen jüdischer Läden und Geschäftshäuser ereignet. Es wurde, um weitere Plünderungen zu vermeiden, in allen Fällen scharf durchgegriffen. Wegen plünderns wurden dabei 174 Personen festgenommen. Der Umfang der Zerstörungen jüdischer Geschäfte und Wohnungen läßt sich bisher ziffernmäßig noch nicht belegen. Die in den Berichten aufgeführten Zahlen: 815 zerstörte Geschäfte, 29 in Brand gesteckte oder sonst zerstörte Warenhäuser, 171 in Brand gesetzte oder zerstörte Wohnhäuser, geben, soweit es sich nicht um Brandlegungen handelt, nur einen Teil der wirklich vorliegenden Zerstörungen wieder. Wegen der Dringlichkeit der Berichterstattung mußten sich die bisher eingegangenen Meldungen lediglich auf allgemeinere Angaben, wie »zahlreiche« oder »die meisten Geschäfte zerstört« beschränken. Die angegebenen Ziffern dürften daher um ein Vielfaches überstiegen werden. An Synagogen wurden 191 in Brand gesteckt, weitere 76 vollständig demoliert. Ferner wurden 11 Gemeindehäuser, Friedhofskapellen und dergleichen in Brand gesetzt und weitere 3 völlig zerstört. Festgenommen wurden rund 20000 Juden, ferner 7 Arier und 3 Ausländer. Letztere wurden zur eigenen Sicherheit in Haft genommen. An Todesfällen wurden 36, an Schwerverletzten ebenfalls 36 gemeldet. Die Getöteten bzw. Verletzten sind Juden. Ein Jude wird noch vermißt. Unter den getöteten Juden befindet sich ein, unter den Verletzten 2 polnische Staatsangehörige. Heydrich Standarte 223 1. Synagoge und Kapell 2 ;~ p.;--„1,1. 3- 4- id Kapelle in Gr. Gerau durch Brand zerstört Rüsselsheim niedergerissen u. Innen- einrichtung zerstört in Dornheim Inneneinrichtung zerstört in Wolfskehlen „ „ Der Führer der Brigade 50 (Starkenburg) Lucke, Brigadeführer Propaganda und Wirklichkeit o „PxrHSPROFAGANDAMINlSTERS . a) DIE BEHAUPTUNG DES REICHSPRO . . J— Jonternen [166] DIE BEHAUPTUNG V~ — ÄÄSIÄVÄ aussahen, — - ***> eeWeSen1'" „* — ————— b) ... und das urteil u • M in der ^^^^^_ vom u. november i938 ^H . . . Eine andere f"86^^'der BrfeWscmpiänger werdend«» . Die bis jetzt eingegangenen Meldungen der Staatspolizeistellen ^Sf^dS Beřchlsgebers erkennen un^^^ angehören muß. In der haben bis zum 11.11.1938 folgendes Gesamtbild ergeben: Interesse der Disziplin ue 293 [165] Bericht des Chefs der Sich an den nreutlisrhpn Mit Bericht des Chefs der Sicherheitspolizei, Heydrich, an den preußischen Ministerpräsidenten, Göring, vom 11. November 193g Judenverfolgung und Judenausrottung Kampfzeit mochte er in einzelnen Fällen notwendig sein, um ein politischen Erfolg herbeizuführen, ohne dem Staat die MögU. keit zu geben, die Urheberschaft der Partei nachzuweisen. Dies« Gesichtspunkt fällt heute weg. Auch die Öffentlichkeit weiß 7. Kapitel ■ Dokumente 166—167 gewerbliche Leistungen anzubieten, dafür zu werben oder Bestellungen darauf anzunehmen. (1) Jüdische Gewerbebetriebe, die entgegen diesem Verbot geführt werden, sind polizeilich zu schließen. tv_ i„a0 Vann vom 1. Januar 1939 ab nicht mehr Be- vjcaivuii^uii,^ !aiiL ucuic «te. ^uu. uic v/u«uiiui&eit weiß bk hi"n " r» t Ao kann vom 1. Januar ayjy "u ».*......- auf den letzten Mann, daß politische Aktionen wie die des 9. No. § *• W Em .J c- ' des Gesetzes zur Ordnung der natu vpmhpr von dpr Partei organisiert und durchppfiihrt cin^ ~L J: «iphsführer im binn - ___ onalen ezuge er nun eigentlich nach dem Willen des Befehlsgebers zu tun habe Ansprüche des Diens. P^ Ansprüche auf Versorgunj ob der Befehl auch wirklich so gemeint sei, wie er lautet; denn "a8e' insbesondere möglicherweise kommen solche Überlegungen einmal in wich- «nd ftTSbnn nicht Mitglied einer Genossenschaft sein. tigen Angelegenheiten zu einem falschen Ergebnis oder es wer- §3- W \n 'STer von Genossenschaften scheiden zum den Überlegungen angestellt, wenn der Befehlsgeber den Befehl W Jüdisdie ^S aus. Eine b«°ndere Kündigung ist nicht er- nun wirklich wörtlich aufgefaßt und durchgeführt wissen will. In 31, DezemDer ?s jedem Fall aber wird dadurch die soldatische und damit nationalsozialistische Auffassung von Disziplin und Verantwortung untergraben... [167] Die antijüdischen »Sühnemaßnahmen€ [Vom 12. November 1938] a) VERORONUNG DES BEAUFTRAGTEN FÜR DEN VIERJAHRESPLAN, GORING, ÜBER EINE SÜHNELEISTUNG DER JUDEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT forderlich . .. _^^_ c) VERORDNUNG DESSELBEN ZUR WIEDERHERSTELLUNG DES STRASSEN-BILDES BEI JÜDISCHEN GEWERBEBETRIEBEN ... § 1. Alle Schäden, welche durch die Empörung des Volkes über die Hetze des internationalen Judentums gegen das nationalsozialistische Deutschland am 8., 9. und 10. November 1938 an jüdischen Gewerbebetrieben und Wohnungen entstanden sind, sind vom jüdischen Inhaber oder jüdischen Gewerbetreibenden sofort zu beseitigen. § 2. (1) Die Kosten der Wiederherstellung trägt der Inhaber der betroffenen jüdischen Gewerbebetriebe und Wohnungen. •J~" ^ptinifher Staatsa stimme daher auf Grund der Verordnung zur Durchführung Vierjahresplans v. 18. Okt. 1936 (RGBl. I S. 887) das Folgende: § 1. Den Juden deutscher Staatsangehörigkeit in ihrer Gesamtheit wird die Zahlung einer Kontribution von 1000000000 Reichsmark an das Deutsche Reich auferlegt b) VERORDNUNG DESSELBEN ZUR AUSSCHALTUNG DER JUDEN AUS DEM DEUTSCHEN WIRTSCHAFTSLEBEN d) ANORDNUNG DES PRÄSIDENTEN DER REICHSKULTURKAMMER, GOEBBELS , • v ,aP Staat es den Juden bereits ...Nachdem der nationa Sozialist, che s^ ^nd jüdischer seit über 5 Jahren ermöglicht.hat, m haffen und zu pflegen, Organisationen ein eigenes Kulwriebc^ der deutschen ist es nicht mehr angängig, sie aru ^ der Zutritt zu ^^^^^^^^^^^^^^^^^^_ Kultur teilnehmen zu lasse£ {^„e zu Theatern, Lichtspiel- . § 1 ix) Juden ist vom ,. Januar 1939 ab der Betrieb von Ein- ^ľelľmľngen Konzerten, Yorträg^^^^S zelhandelsverkaufsstellen Versandgeschäften oder Bestellkon- ™™S Kabaretts» Z^^WnlfeTArt mit sofortiger toren sowie der selbständige Betrieb eines Handwerks untersagt. S.E n 'und Ausstellungen kultureller Art, mit (2) Ferner ist ihnen mit Wirkung vom gleichen Tage verboten, wilwľnidit mehr zu gestatten ... auf Markten aller Art, Messen oder Ausstellungen Waren oder Wirkung mau 295 Judenverfolgung und Judenausrottung Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in der Öffentlichkeit, vom 28. November 1938 " Auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister vom 14. November 1938 (RGBl. I S. 1582) wird folgendes verordnet: § l. Die Regierungspräsidenten in Preußen, Bayern und in den sudetendeutschen Gebieten, die ihnen gleichstehenden Behörden in den übrigen Ländern des Altreichs, die Landeshauptmänner (der Bürgermeister in Wien) im Lande Österreich und der Reichskommissar für das Saarland können Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlosen Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 — RGBl. I, S. 1333) räumliche und zeitliche Beschränkungen des Inhalts auferlegen, daß sie bestimmte Bezirke nicht betreten oder sich zu bestimmten Zeiten in der Öffentlichkeit nicht zeigen dürfen. § 2. Wer den Vorschriften des § 1 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. § 3. Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft... [169] Auftrag Görings an Heydrich vom 31. 7. 1941 zur Vorbereitung der sogenannten Endlösung der Judenfrage 7. Kapitel ■ Dokumente 168—171 Sofern hierbei die Zuständigkeiten anderer Zentralinstanzen berührt werden, sind diese zu beteiligen. Ich beauftrage Sie weiter, mir in Bälde einen Gesamtentwurf über die organisatorischen, sachlichen und materiellen Vorausmaß-nahmen zur Durchführung der angestrebten Endlösung der Judenfrage vorzulegen. Göring [170] Verordnung über die Einführung des Arbeitszwanges für die jüdische Bevölkerung des Generalgouvernements, vom 26. Oktober 193g Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der besetzten polnischen Gebiete vom 12. Oktober 1939 verordne ich: § i. Für die im Generalgouvernement ansässigen Juden wird mit sofortiger Wirkung der Arbeitszwang eingeführt. Die Juden werden zu diesem Zweck in Zwangsarbeitstrupps zusammengefaßt. § 2. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften erläßt der Höhere SS- und Polizeiführer. Er kann ostwärts der Weichsel Gebiete bestimmen, in denen die Durchführung dieser Verordnung unterbleibt.. . Berlin, den 31. 7-1J4» [171] Die Einführung des Judensterns DER REICHSMARSCHALL DES GROSSDEUTSCHEN REICHES BEAUFTRAGTER FÜR DEN VIERJAHRESPLAN VORSITZENDER DES MINISTERRATS FÜR DIE REICHSVERTEIDIGUNG An den Chef der Sicherheitspolizei und des SD SS-Gruppenführer Heydrich Berlin In Ergänzung der Ihnen bereits mit Erlaß vom 24. Januar 1939 übertragenen Aufgabe, die Judenfrage in Form der Auswanderung oder Evakuierung einer den Zeitverhältnissen entsprechend möglichst günstigen Lösung zuzuführen, beauftrage ich Sie hiermit' alle erforderlichen Vorbereitungen in organisatorischer, sachlicher und materieller Hinsicht zu treffen für eine Gesamtlösung der Judenfrage im deutschen Einflußgebiet in Europa. 296 r17l1 Die tin;«'""»*------ 3 -UeT dieKennzeichnung der Juden, vom i-Sep- Polizeiverordnung uber die Kenn tember 194t 1 .. . Ersten Verordnung zum Reichsburge § 3. Die Paragrapnen 297 Judenverfolgung und Judenausrottung a) auf den in einer Mischehe lebenden jüdischen Ehegatten 5o fem Abkömmlinge aus der Ehe vorhanden sind und diese nuk als Juden gelten, und zwar auch dann, wenn die Ehe nicht mehj besteht oder der einzige Sohn im gegenwärtigen Kriege gefallen ist; b) auf die jüdische Ehefrau bei kinderloser Mischehe während der Dauer der Ehe. § 4. (1) Wer dem Verbot der Paragraphen 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. (2) Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen some Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt. § 5. Die Polizeiverordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren mit der Maßgabe, daß der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren die Vorschrift des § 2 Buchst, a den örtlichen Verhältnissen im Protektorat Böhmen und Mähren anpassen kann. § 6. Die Polizeiverordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft... [172] Einziehung des jüdischen Vermögens der reichsminister der Finanzen Berlin W 8, den 4. November 1941 05205 - 740 VI g Wilhelmplatz 1/2 Schnellbrief Betr.: Abschiebung von Juden 1. Allgemeines: Ju^n'_ die nicht in volkswirtschaftlich wichtigen Betrieben beschäftigt sind, werden in den nächsten Monaten in eine Stadt in den Ostgebieten abgeschoben. Das Vermögen der abzuschiebenden Juden wird zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. B verbleiben den Juden 100 RM und 50 kg Gepäck je Person. Die Abschiebung hat schon begonnen in den Gebieten der Ober-nnanzpräsidenten: Berlin, Kassel, Hamburg, Köln, Weser-Ems in Bremen, Düsseldorf. Es werden demnächst weiter abgeschoben im Oberfinanzbezirk: J.Kapitel ■ Dokumente 171—ij2 x. Durchführung der Abschiebung: Die Abschiebung der Juden wird von der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) durchgeführt. Die Gestapo sorgt auch für die Sicherstellung des Vermögens. Die Juden, deren Abschiebung bevorsteht, haben der Gestapo Vermögensverzeichnisse nach bestimmtem Vordruck einzureichen. Die Gestapostellen versiegeln die Wohnungen und hinterlegen die Wohnungsschlüssel bei den Hausverwaltern. 3. Einziehung des Vermögens: Gesetzliche Grundlage für die Einziehung des Vermögens sind die folgenden Bestimmungen: Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I, S. 897) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I, S. 293), Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens im Lande Österreich vom 18. November 1938 (RGBl. I, S.1620), Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1,8.911), Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I, S. 1998), Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. 1,8.303). Die Bestimmungen für die Ostmark, den Sudetengau und das Protektorat sind in der Aufzählung enthalten, weil auch Vermögenswerte erfaßt werden, die sich in diesen Teilen des Reichsgebietes befinden. Für Forderungen gegen Juden, deren Vermögen zugunsten des Reichs eingezogen ist, haftet im Altreich das Reich mit den ihm durch die Einziehung zugefallenen Sachen und Rechten (Par. 39 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Übergang von Vermögen vom 9. Dezember 1937 [RGBl. I, S. 1333])- , Die Einziehungsverfügungen werden von den Regierungspräsidenten — in Berlin von dem Geheimen Staatspolizeiamt, in Hamburg und Bremen von den Reichsstatthaltern — erlassen. Sie werden den Juden vor ihrem Abtransport durch Gerichtsvollzieher zugestellt... Im Auftrag Schlüter Es kann angenommen werden, daß vier Personen einen Haushalt [173] Judenverfolgung und Judenausrottung Augenzeugenberichte über Judenmassaker a) IN ROWNO Ich, Hermann Friedrich Grabe, erkläre unter Eid: 7 Kapitel • Dokument 173 Von September 1941 bis Januar !944 war ich Geschäftsführer und Kinder schleppten und seme^ ^^ ^^ wieder haUten durch leitender Ingenieur einer Zweigstelle der Baufirma Josef June Eltern über die btraij >)Aufmachen! Aufmachen!« Solingen, mit Sitz in Sdolbunow, Ukraine. Als solcher hatte idi das Ghettoviertel die Kure ^ dnen Augenbhck una die Baustellen der Firma zu besuchen. Die Firma unterhielt u , Ich entfernte mich gege^J deutsche Arbeiter, die inzwischen eine Baustelle in Rowno, Ukraine. ließ Einsporn und einige anaer Da nach meiner Ansicht die In der Nacht vom 13. zum 14. Juli 1942 wurden in Rowno alle zurückgekommen war«, dieses wagen zu K°™cn- Insassen des Ghettos, in dem sich noch ungefähr 5000 Juden be- größte Gef ah,.vorbei« arg ^ ukrainische Milizleute in fanden, liquidiert. Kurz nach meinem vvehb b ^ hohgn ? j den herausi una Den Umstand, wie ich Zeuge der Auflösung des Ghettos wurde, das Haus Bahnhotstrabe | j z innerhalb des Ghettos^ die Durchführung der Aktion während der Nacht und am Mor- brachten sie .z" XTonnte ich ein weiteres H«ausho en von gen, schildere ich wie folgt: ... Bei meiner Ruckkehr konm^^ ^ di£ ? Leut su retten Kurz nach 22.00 Uhr wurde das Ghetto durch ein großes SS-Auf- luden aus diesem;»au , Auf den Straßen, die ichpass« gebot und einer etwa 3-fachen Anzahl ukrainischer Miliz um- ! ging i* f\S^Se von Leichen jeden Alters u"d be^er stellt und daraufhin die im und um das Ghetto errichteten elek- mußte sah ich ^«"ei , Häuser standen offen, tens'er ü k irischen Bogenlampen eingeschaltet. SS- und Miliztrupps von je GeschlechtsJJie Jiu ^ ein\ÍLl usw An einer 4 bis 6 Personen drangen nun in die Häuser ein oder versuchten eingeschlagen, m MÜUen, Hüte, Mantel usw. ^ einzudringen. Wo die Türen und Fenster verschlossen waren und Schuhe, b"ump5V,pines Kind von weniger als einem J ^ die Hauseinwohner auf Rufen und Klopfen nicht öffneten, schlu- Hausecke M^gJggjeL Blut und Gehirnmasse klebte^ ^ gen die SS-oder Milizleute die Fenster ein, brachen die Türen mit ",rtr"rnmE " "' tT"""» "nE Balken und Brecheisen auf und drangen in die Wohnungen ein. Wie die Bewohner gingen und standen, ob sie bekleidet waren oder zu Bett lagen, so wurden sie auf die Straße getrieben. Da sich die Juden in den meisten Fällen weigerten und wehrten, aus den Wohnungen zu gehen, legten die SS- und Milizleute Gewalt an. Mit Peitschenschlägen, Fußtritten und Kolbenschlägen erreichten sie schließlich, daß die Wohnungen geräumt wurden. Das Austreiben aus den Häusern ging in einer derartigen Hast vor sich, daß die kleinen Kinder, die im Bett lagen, in einigen Fällen zurückgelassen wurden. Auf der Straße jammerten und schrien die Frauen nach ihren Kindern, Kinder nach ih ren Eltern. Das hinderte die SS nicht, die Menschen nun im Laufschritt unter Schlagen über die Straßen zu jagen, bis sie zu dem bereitstehen-denGüterzug gelangten. Waggonauf Waggon füllte sich, unaufhörlich ertonte das Geschrei der Frauen und Kinder, das Klatschen der Peitschen und die Gewehrschüsse. Da sich einzelne Familien oder Gruppen in besonders guten Häusern verbarrikadiert hatten und auch die Türen mittels Brecheisen und Balken nicht aufzubringen waren, sprengte man diese mit Handgranaten auf. Da das Ghetto dicht an dem Bahnkörper von Rowno lag, versuchten junge Leute über die Schienenstränge und durch einen kleinen Kind hatte nur ein Hemdchen an... b) BEI DUBNO [5 Oktober 1942] Die von ffi^jSgX Menschen, Männer, Frauen und Kind« j ^ d sich auf Aufforderung eines SS-Mannes ^ Kleider nach Reu- oder Hundepeitsche ^e ^gľtrennt an bestimmten Schuhen, Ober- und Unterklem« ^ *Aammg Stellen ablegen. Ich sab «^ Rroße Stapel mit Wasche weise 800 bis 1000 Paar !Mu ^ sich diese und Kleidern. O hne Ge din£ ° ppen beisammen kuß Menschen aus, standen m wa n auf den Wins ten und verabschiedeten sicn be gtand und eben fähr 5° J ^"^fjSľmu'd^en Kindern, •j. Kapitel ■ Dokumente 173—174 Am Morgen des nächsten Tages, als ich wiederum die Baustelle ichte, sah ich etwa 30 nackte Menschen in der Nähe der (jiube, 30 bis 50 Meter von dieser entfernt, liegen. Einige lebten noch, sahen mit stierem Blick vor sich hin und schienen weder die Morgenkälte noch die darumstehenden Arbeiter meiner Firma zu beachten. Ein Mädchen von etwa 20 Jahren sprach mich an und bat um Kleider und um Hilfe zur Flucht. — Da vernahmen wir auch schon das Herannahen eines schnellfahrenden Autos, und ich bemerkte, daß es ein SS-Kommando war. Ich entfernte mich zu meiner Baustelle. Zehn Minuten später hörten wir einige Schüsse aus der Nähe der Grube. Man hatte die Leichen durch die noch lebenden Juden in die Grube werfen lassen, sie selbst mußten sich daraufhin in diese legen, um den Genickschuß zu erhalten. Ich mache die vorstehenden Angaben in Wiesbaden, Deutschland, am 10. November 1945. Ich schwöre bei Gott, daß dies die reine Wahrheit ist. Fried Grabe Judenverfolgung und Judenausrottung rig, sowie zwei erwachsene Töchter von 20 bis 24 Jahren. Ejn. alte Frau mit schneeweißem Haar hielt das einjährige Kind auf besuch«, »»« --M t r von dieser entienu, »»-»"■■ ~""" . r Jie dem Arm und sang ihm etwas vor und kitzelte es. Das Kind Grube, 3° blS ?° ^" ßUck vor sich hin und schienen weder die quietschte vor Vergnügen. Das Ehepaar schaute mit Tränen in ' u""rT1'tR den Augen zu. Der Vater hielt an der Hand einen Jungen von etwa 10 Jahren, sprach leise auf ihn ein. Der Junge kämpfte mit den Tränen. Der Vater zeigte mit dem Finger zum Himmel, strei-chelte ihn über den Kopf und schien ihm etwas zu erklären. Da rief schon der SS-Mann an der Grube seinem Kameraden etwas zu. Dieser teilte ungefähr 20 Personen ab und wies sie an, hinter den Erdhügel zu gehen. Die Familie, von der ich hier sprach, war dabei. Ich entsinne mich noch genau, wie ein Mädchen, schwarz- 1 haarig und schlank, als sie nahe an mir vorbeiging, mit der Hand an sich herunterzeigte und sagte: »23 Jahre!« Ich ging um den Erdhügel herum und stand vor dem riesigen Grab. Dicht anein-andergepreßt lagen die Menschen so aufeinander, daß nur die Köpfe zu sehen waren. Von fast allen Köpfen rann Blut über die Schultern. Ein Teil der Erschossenen bewegte sich noch. Einige hoben ihre Arme und drehten den Kopf, um zu zeigen, daß sie noch lebten. Die Grube war bereits dreiviertel voll. Nach meiner Schätzung lagen darin bereits ungefähr 1000 Menschen. Ich schaute mich nach dem Schützen um. Dieser, ein SS-Mann, saß am Rand der Schmalseite der Grube auf dem Erdboden, ließ die Beine in die Grube herabhängen, hatte auf seinen Knien eine Maschinenpistole liegen und rauchte eine Zigarette. Die vollständig nackten Menschen gingen an einer Treppe, die in die Lehmwand der Grube gegraben war, hinab, rutschten über die Köpfe der Liegenden hinweg bis zu der Stelle, die der SS-Mann anwies. Sie legten sich vor die toten oder angeschossenen Menschen, einige streichelten die noch Lebenden und sprachen leise auf sie ein. Dann hörte ich eine Reihe Schüsse. Ich schaute in die Grube und sah, wie die Körper zuckten oder die Köpfe schon still auf den vor ihnen liegenden Körpern lagen. Von den Nacken rann Blut. Ich wunderte mich, daß ich nicht fortgewiesen wurde, aber ich sah, wie auch zwei oder drei Postbeamte in Uniform in der Nähe standen. Schon kam die nächste Gruppe heran, stieg in die Grube hinab, reihte sich an die vorherigen Opfer an und wurde erschossen. Als ich um den Erdhügel zurückging, bemerkte ich wieder einen soeben angekommenen Transport von Menschen. Diesmal waren Kranke und Gebrechliche dabei. Eine alte, sehr magere Frau mit fürchterlich dünnen Beinen wurde von einigen anderen, schon nackten Menschen ausgezogen, während zwei Personen sie stützten. Die Frau war anscheinend gelähmt. Die nackten Menschen trugen die Frau um den Erdhügel herum. Ich entfernte mich mit Moennikes und fuhr mit dem Auto nach Dubno zurück. [174] Aus dem »Wannsee-ProtokolU [Stempel:] Geheime Reichssachel Besprechungsprotokoll n V Am Großen Wannsee L An der am 20. W^£JÄ über die Endlösung der Nr. 56-58, stattgefundenen Desy Judenfrage'nahmen teil: Gauleiter Dr. Meyer und Reichsamtsleiter Dr. ^ibVrandt Staatssekretär Dr. Stuckart Staatssekretär Neumann Staatssekretär Dr. Freisler Staatssekretär Dr. Buhler Unterstaatssekretar Luther SS-Oberführer Klopfer Ministerialdirektor Kritzinger SS-Gruppenführer Hofmann SS-Gruppenführer Mul SS-Obersturmbannfuhrer Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete Reichsministerium des Innern Beauftragter für den Vier jahresplan Reichsjustizministerium Amt des Generalgouverneurs Auswärtiges Amt Partei-Kanzlei Reichskanzlei (handschriftliche Notiz): D. III. 29 g Rs. Rasse- und Siedlungshauptamt Reichssicherheitshauptamt Eichmann Judenverfolgung und Judenausrottung SS-Oberführer Dr. Schoengarth, Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD im Sicherheitspolizei und SD Generalgouvernement SS-Sturmbannführer Dr. Lange, Sicherheitspolizei und SD Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD für den Generalbezirk Lettland, als Vertreter des Befehlshabers der Sicherheitspolizei und des SD für das Reichskommissariat Ostland 7 Kapitel ■ Dokumente 174-175 unbehandelt J-*-«* Ž£fÄ teiÄ JA» Žt. (Siehe die Erfahrung der 'f5 zSľ'L praktischen Durchführung der Endlösung wird £r0pa8von Weľten nach Osten durchgekämmt.. - Der Kommandant von Auschwitz berichtet IL Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, SS-Obergruppenführer Heydrich, teilte eingangs seine Bestallung zum Beauftragten für die Vorbereitung der Endlösung der europäischen Judenfrage durch den Reichsmarschall mit und wies darauf hin, daß zu dieser Besprechung geladen wurde, um Klarheit in grundsäu-lichen Fragen zu schaffen. Der Wunsch des Reichsmarschalls, ihm einen Entwurf über die organisatorischen, sachlichen und materiellen Belange im Hinblick auf die Endlösung der europäischen Judenfrage zu übersenden, erfordert die vorherige gemeinsame Behandlung aller an diesen Fragen unmittelbar beteiligten Zentralinstanzen im Hinblick auf die Parallelisierung der Linienführung. Die Federführung bei der Bearbeitung der Endlösung der Judenfrage liege ohne Rücksicht auf geographische Grenzen zentral beim Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei (Chef der Sicherheitspolizei und des SD) . .. III. An Stelle der Auswanderung ist nunmehr als weitere Lösungsmöglichkeit nach entsprechender vorheriger Genehmigung durch den Führer die Evakuierung der Juden nach dem Osten getreten. Diese Aktionen sind jedoch lediglich als Ausweichmöglichkeiten anzusprechen, doch werden hier bereits jene praktischen Erfahrungen gesammelt, die im Hinblick auf die kommende Endlösung der Judenfrage von wichtiger Bedeutung sind Unter entsprechender Leitung sollen im Zuge der Endlösung die Juden in geeigneter Weise im Osten zum Arbeitseinsatz kommen. In großen Arbeitskolonnen, unter Trennung der Geschlechter, werden die arbeitsfähigen Juden straßenbauend in diese Gebiete geführt, wobei zweifellos ein Großteil durch natürliche Verminderung ausfallen wird. Der allfällig endlich verbleibende Restbestand wird, da es sich bei diesen zweifellos um den widerstandsfähigsten Teil handelt, ent- [1751 Ich, Rudolf Franz Ferdinand Höß, sage nach vorhergehende. rechtmäßiger Vereidigung aus und erkläre wie folgt: 1. Ich bin sechsundvierzig Jahre alt und Mitglied der NSDAP seit 1922; Mitglied der SS seit 1934; Mitglied der Waffen-SS seit 1939. Ich war Mitglied ab 1. Dezember 1934 des SS-Wachverbandes, des sogenannten Totenkopfverbandes. 2. Seit 1934 hatte ich unausgesetzt in der Verwaltung von Konzentrationslagern zu tun und tat Dienst in Dachau bis 1938; dann als Adjutant in Sachsenhausen von 1938 bis zum 1. Mai 1940, zu welcher Zeit ich zum Kommandanten von Auschwitz ernannt wurde. Ich befehligte Auschwitz bis zum 1. Dezember 1943 und schätze, daß mindestens 2 500 000 Opfer dort durch Vergasung und Verbrennen hingerichtet und ausgerottet wurden; mindestens eine weitere halbe Million starben durch Hunger und Krankheit, was eine Gesamtzahl von ungefähr 3 000 000 Toten ausmacht. Diese Zahl stellt ungefähr 70 oder 80 Prozent aller Personen dar, die als Gefangene nach Auschwitz geschickt wurden; die übrigen wurden ausgesucht und für Sklavenarbeit in den Industrien des Konzentrationslagers verwendet. Unter den hingerichteten und verbrannten Personen befanden sich ungefähr 20 000 russische Kriegsgefangene (die früher von der Gestapo aus den Gefängnissen der Kriegsgefangenen ausgesondert waren); diese wurden in Auschwitz den Wehrmacht-Transporten, die von regulären Offizieren und Mannschaften der Wehrmacht befehligt wurden, ausgeliefert. Der Rest der Gesamtzahl der Opfer umfaßte ungefähr 100 000 deutsche Juden und eine große Anzahl von Einwohnern, meistens Juden, aus Holland, Frankreich, Belgien, Polen, Ungarn, Tschechoslowakei, Griechenland oder anderen Ländern. Ungefähr 400000 ungarische Juden wurden allein in Auschwitz im Sommer 1944 von uns hingerichtet. 3. WVHA (Wirtschafts- und Verwaltungs-Hauptamt), das von Obergruppenführer Oswald Pohl geleitet wurde, war für alle Verwaltungsangelegenheiten, wie Unterkunft, Ernährung und ärztliche Fürsorge in den Konzentrationslagern verantwortlich. Vor 305 Judenverfolgung und Judenausrottung Errichtung der RSHA waren das Geheime Staatspolizeiamt (Gt stapo) und das Reichsamt der Kriminalpolizei für die Verhaftun" gen, Verschickungen in die Konzentrationslager, für die dortiger Bestrafungen und Hinrichtungen verantwortlich. Nach der (W nisation der RSHA wurden alle diese Funktionen wie bisher aus-geübt, aber gemäß den Befehlen, die von Heydrich als Chef der RSHA unterzeichnet waren. Während Kaltenbrunner Chef der RSHA war, wurden die Befehle betreffend Schutzhaft, Versdiik-kungen, Bestrafungen und Sonderhinrichtungen von Kaltenbrun-ner oder von Müller, dem Leiter der Gestapo, als Kaltenbrunneis Vertreter, unterzeichnet. 4. Massenhinrichtungen durch Vergasung begannen im Laufe des Sommers 1941 und dauerten bis zum Herbst 1944. Ich beaufsichtigte persönlich die Hinrichtungen in Auschwitz bis zum 1. Dezember 1943 und weiß auf Grund meines laufenden Dienstes in der Überwachung der Konzentrationslager WVHA, daß diese Massenhinrichtungen wie vorerwähnt sich abwickelten. Alle Massenhinrichtungen durch Vergasung fanden unter dem direkten Befehl unter der Aufsicht und Verantwortlichkeit der RSHA statt. Ich erhielt unmittelbar von der RSHA alle Befehle zur Ausführung dieser Massenhinrichtungen ... Rudolf Höß [176] Schätzungen über den zahlenmäßigen Umfang der Ausrottungen Deutschland (Grenzen von 1937) Österreich Tschechoslowakei (Grenzen von 1937) Dänemark Frankreich Belgien Holland Luxemburg Norwegen Italien Jugoslawien Griechenland 306 Mindest-zahl 160 OOO 58 OOO 233 OOO 60000 243 OOO (weniger als 100) 60 OOO 25 OOO 104 OOO 3 000 700 8 500 55000 57000 65 000 28 000 104 OOO 3 000 700 9500 58 OOO 60 OOO 195 OOO 53 000 255 000 1 500 (mel«t Flüchtling« In Schweden) 140 OOO 57 OOO 120 OOO 3 OOO 1 OOO 20 000 64OOO 64OOO 200 OOO* 180 000 Bulgarien (Vorkriegsgrenzen) Rumänien (Vorkriegsgrenzen) Ungarn (Grenzen vor Erstem Wiener Schiedsspruch) ni 235OOOO Polen * ■" (Vorkriegsgrenzen) Sowjetunion 700000 (Vorkriegsgrenzen plus baltische Staaten) 220 000* 200 000 Schätzungen de» Anglo-Amerikan. Komitee«, April 194« 5 OOO 53O OOO 200 000 Schätzungen del Höchst- Anglo-Amerikan. zahl Komitee«, April m4 a 80 OOO 2 600 000* 3 271 000 75o 000* 1 050 ooo 6 029 500 Abzüglich DPs 308000 4 194 200* 4 581 200* 5 721 500 Fall nicht ror. E« handelt «Ich ali< . Verläßliche Zahlenangaben liegen In die nm um annähernde Schätzungen. [177] Augenzeugenberichte über Massenvergasungen a) AUS DEM GERSTEIN-BERICHT ... Am anderen Tage fuhren wir nach Belcec. Ein kleiner Spezialbahnhof war zu diesem Zweck an einem Hügel hart nördlich der Chaussee Lublin-Lemberg im linken Winkel der Demarkationslinie geschaffen worden. Südlich der Chaussee einige Häuser mit der Inschrift »Sonderkommando Belcec der Waffen-SS«. Da der eigentliche Chef der gesamten Tötungsanlagen, der Polizeihauptmann Wirth, noch nicht da war, stellte Globocnek mich dem SS-Hauptsturmführer Obermeyer (aus Pirmasens) vor. Dieser ließ mich an jenem Nachmittag nur das sehen, was er mir eben zeigen mußte. Ich sah an diesem Tage keine Toten, nur der Geruch der ganzen Gegend im heißen August war pestilenzartig, und Millionen von Fliegen waren überall zugegen. — Dicht bei dem kleinen zweigleisigen Bahnhof war eine große Baracke, die sogenannte Garderobe, mit einem großen Wertsachenschalter. Dann folgte ein Zimmer mit etwa 100 Stühlen, der Friseurraum. Dann eine kleine Allee im Freien unter Birken, rechts und links von doppeltem Stacheldraht umsäumt, mit Inschriften: Zu den Inhalier- und Baderäumen! — Vor uns eine Art Badehaus mit Geranien, dann ein Treppchen, und dann rechts und links je drei Räume 5 mal 5 Meter, 1,90 Meter hoch, mit Holztüren wie Gara- 307 Judenverfolgung und Judenausrottung genö Au--ider RiÍ,ckwand' 'n der Dunkelheit nicht nv*. •, große hölzerne Rampentüren. Auf dem Dich íle ■*t sid,lb« ner Scherz« der Davidstern!! - VorTaB^^ř^ Hedcenholt-Stiftungl-Mehr habe ich an jenem Nachmi sehen können. ' n iVac™ittag ny,. Am anderen Morgen um kurz vor sieben Uhr kündigt m an: In zehn Minuten kommt der erste Transport i Ta? 5ií kam nach einigen Minuten der erste Zug von Lernbell ^ 45 Waggons mit 6700 Menschen, von denľn iľÄ ^ waren bei ihrer Ankunft. Hinter den vergitterten LuKn í" '°' entsetzlich Weich und ängstlich, Kinde? d h? dľe Auíľ ľ r Rangst ferner Männer und Frauen. Der Zug kit n í Bnn, Arlo W- D,e Wertsachen am Schalter abgeben oC (wegedir sS8ffDÍe ^^ f«**** -sam'meX ľi £ « í íľT'Un8)' denn in dem Haufen ™n Schuhe J^ Hohe ^atte sonst niemand die zugehörigen MädL2umrFrZiľam^eníÍnden können- Dann die Fwuenü zen Haare absrhí T ľ".ZWd' drd SAerensdilagen die gan-läßt „n« í ť-' Uľd ?*? in Ka^offelsäcken verschwinden bestimmt für n!5h;r8endweIJdle Spezialzwecke für die U-Boo.e ř"SbUC^&tř^u sa8t mir derSS- junges Mäddli í' Z£8 Ín Bewe8"ng. Voran «n bildhübsches Hauptmann wíl "S^ Ich seIbst stehe mit dm Mutľer mk ihren S?,,.ľ- auf der R?mpe zwischen den Kammcrn' zögern, treten ein in Ä8ľ f" der Brust' sie kommen herauf' starker SS-Mann £r „;T°dcskaT,mernl ~ An der Ecke steht ein Es passiert Euch nicht^ Vast0™^ Stimme zu den Armen sagt: mern tief Atem ho en 3ľ 8er.in8sIteI Ihr müßt nur in den Kamnotwendig weßendPr' Jr Tu'tet die Lungen, diese Inhalation ist was mit ihnen8g«Aeheí w^eiten Und Seuchen- Auf die Frage' Männer müssen arbeiten H ' antľortete er: Ja' natürlich, die Frauen brauchen nicht ľ' MW-" Wd Cha"sseen bauen, aber die sie im Haushalt oder in der lf« V" Nur,wenn sie wol!en' können diesen Armen ein kleiner Hoffn, m!thelfen- - Für einige von sie ohne Widerstand die nan ^n?ssch,mnier, der ausreicht, daß die Mehrzahl weiß Bescheid de! ŕ'"' uU,den Kammern gehen -So steigen sie die kleine Trenn- l, , kündet ihncn 'hr Los!-Mütter mit Kindern an der Iritis' Und dann sehen sie alles, sene, Männer und Frauen alle ní'rU "ackte Kinder' Erwach' Kt ~" Sle zögern, aber sie treten 3O0 7. Kapital • Dokument 177 in die Todeskammern, von den anderen hinter ihnen vorgetrie-■ t „j„,.„„;ri;rhen (jer ss getrieben. Die Mehrzahl, in die Todeskammern, von den anderen m ben oder von den Eederpeitschen der SS getrieben. Die Mehrzahl, ohne ein Wort zu sagen. Eine Jüdin von etwa 40 Jahren mit flammenden Augen ruft das Blut, das hier vergossen wird, über die Mörder. Sie erhalt fünf oder sechs Schläge mit der Reitpeitsche ins Gesicht, vom Hauptmann Wirth persönlich, dann verschwindet auch sie in der Kammer. — Viele Menschen beten. Ich bete mit ihnen, ich drücke mich in eine Ecke und schreie laut zu meinem und ihrem Gott. Wie gern wäre ich mit ihnen in die Kammern gegangen, wie gern wäre ich ihren Tod mitgestorben. Sie hätten dann einen uniformierten SS-Offizier in ihren Kammern gefunden — die Sache wäre als Unglücksfall aufgefaßt und behandelt worden und sang- und klanglos verschollen. Noch also darf ich nicht, ich muß noch zuvor künden, was ich hier erlebe! — Die Kammern füllen sich. Gut vollpacken — so hat es der Hauptmann Wirth befohlen. Die Menschen stehen einander auf den Füßen. 700 bis 800 auf 25 Quadratmetern, in 45 Kubikmeternl Die SS zwängt sie physisch zusammen, soweit es überhaupt geht. — Die Türen schließen sich. Währenddessen warten die andern draußen im Freien, nackt. Man sagt mir: Auch im Winter genauso! Ja, aber sie können sich ja den Tod holen! sage ich —Ja, grad for das sinn se ja doh! — sagt mir ein SS-Mann darauf in seinem Platt.— Jetzt endlich verstehe ich auch, warum die ganze Einrichtung Heckenholt-Stiftung heißt. Heckenholt ist der Chauffeur des Dieselmotors, ein kleiner Techniker, gleichzeitig der Erbauer der Anlage. Mit den Dieselauspuffgasen sollen die Menschen zu Tode gebracht werden. Aber der Diesel funktioniert nicht! Der Hauptmann Wirth kommt. Man sieht, es ist ihm peinlich, daß das gerade heute passieren muß, wo ich hier bin. Jawohl, ich sehe alles! Und ich warte. Meine Stoppuhr hat alles brav registriert. 50 Minuten, 70 Minuten — der Diesel springt nicht an! Die Menschen warten in ihren Gaskammern. Vergeblich. Man hört sie weinen, schluchzen. . . . Der Hauptmann Wirth schlägt mit seiner Reitpeitsche dem Ukrainer, der dem Unterscharführer Heckenholt beim Diesel helfen soll, zwölf-, dreizehnmal ins Gesicht. Nach 2 Stunden 49 Minuten — die Stoppuhr hat alles wohl registriert — springt der Diesel an. Bis zu diesem Augenblick leben die Menschen in diesen vier Kammern, viermal 750 Menschen in viermal 45 Kubikmetern! —Von neuem verstreichen 25 Minuten. Richtig, viele sind jetzt tot. Man sieht das durch das kleine Fensterchen, in dem das elektrische Licht die Kammern einen Augenblick beleuchtet. Nach 28 Minuten leben nur noch wenige. Endlich, nach 32 Minuten ist alles tot!----- Von der anderen Seite öffnen Männer vom Arbeitskommando die Holztüren. Man hat ihnen — selbst Juden — die Freiheit verspro- 309 Judenverfolgung und Judenausrottung chen und einen gewissen Promillesatz von allen gefundenen Werten für ihren schrecklichen Dienst. Wie Basaltsäulen stehen die Toten aufrecht aneinander gepreßt in den Kammern. Es war» auch kein Platz, hinzufallen oder auch nur sich vornüber zu neigen. Selbst im Tode noch kennt man die Familien. Sie drücken sich, im Tode verkrampft, noch die Hände, so daß man Mühe hat! sie auseinanderzureißen, um die Kammern für die nächste Chargé freizumachen. Man wirft die Leichen, — naß von Schweiß und Urin, kotbeschmutzt, Menstruationsblut an den Beinen, heraus. Kinderleichen fliegen durch die Luft. Man hat keine Zeit, die Reitpeitschen der Ukrainer sausen auf die Arbeitskommandos. Zwei Dutzend Zahnärzte öffnen mit Haken den Mund und sehen nach Gold. Gold links, ohne Gold rechts. Andere Zahnärzte brechen mit Zangen und Hämmern die Goldzähne und Kronen aus den Kiefern.— Unter allen springt der Hauptmann Wirth herum. Er ist in seinem Element. — Einige Arbeiter kontrollieren Genitalien und After nach Gold, Brillanten und Wertsachen. Wirth ruft midi heran: Heben Sie mal diese Konservenbüchse mit Goldzähnen, das ist nur von gestern und vorgestern I In einer unglaublich gewöhnlichen und falschen Sprechweise sagte er zu mir: Sie glauben gar nicht, was wir jeden Tag finden an Gold und Brillanten - et sprach es mit zwei L — und Dollar. Aber schauen Sie selbst! Und nun führte er mich zu einem Juwelier, der alle diese Schätze zu verwalten hatte, und ließ mich dies alles sehen. Man zeigte mir dann noch einen früheren Chef des Kaufhauses des Westens in Berlin und einen Geiger: Das ist ein Hauptmann von der alten Kaiserlich-Königlich österreichischen Armee, Ritter des Eisernen Kreuzes I. Klasse, der jetzt Lagerältester beim jüdischen Arbeitskommando ist! - Die nackten Leichen wurden auf Holztragen nur wenige Meter weit in Gruben von 100 mal 20 mal 12 Meter geschleppt. Nach einigen Tagen gärten die Leichen hoch und fielen alsdann kurze Zeit später stark zusammen, so daß man eine neue Schicht auf dieselben draufwerfen konnte. Dann wurde zehn Zentimeter Sand darüber gestreut, so daß nur noch vereinzelte Köpfe und Arme herausragten. — Ich sah an einer solchen Stelle Juden in den Gräbern auf den Leichen herumklettern und arbeiten. Man sagte mir, daß versehentlich die tot Angekommenen eines Transportes nicht entkleidet worden seien. Dies müsse natürlich wegen der Spinnstoffe und Wertsachen, die sie sonst mit ins Grab nähmen, nachgeholt werden. - Weder in Belcec noch in Treblinka hat man sich irgendeine Mühe gegeben, die Getöteten zu registrieren oder zu zählen. Die Zahlen waren nur Schätzungen nach dem Waggoninhalt... - Der Hauptmann Wirth bat mich, in Berlin keine Änderungen seiner Anlagen vor- 7. Kapitel • Dokument 177 zuschlagen und alles so zu lassen, wie es wäre und sich bestens eingespielt und bewährt habe . . . Alle meine Angaben sind wörtlich wahr. Ich bin mir der außerordentlichen Tragweite dieser meiner Aufzeichnungen vor Gott und der gesamten Menschheit voll bewußt und nehme es auf meinen Eid, daß nichts von allem, was ich registriert habe, erdichtet oder erfunden ist, sondern alles sich genauso verhält... b) DIE GAS AUTOS Die Menschen, die in den Gaskammern von Auschwitz umkamen, haben einen schnelleren Tod erlitten als diejenigen, die in den Gasautos von Minsk umgebracht wurden, denn die Leichen der Toten von Auschwitz waren ohne entstellende Merkmale. Der millionenfache Mörder des Todeslagers Auschwitz, Rudolf Höß, hat in seinem Prozeß in Nürnberg ausgesagt, bei seinen Opfern sei der Tod nach acht Minuten eingetreten. Und wie war es in Minsk? Sobald ein neuer Transportzug eingelaufen war, konnten die Insassen ihn ruhig und ungestört verlassen. Zu ihrer größten Verwunderung wurden sie weder angeschrien noch gehetzt. Dann wurden sie mit Lastkraftwagen zu einer etwa vierzehn Kilometer entfernten Wiese gefahren, wo verhältnismäßig gut aussehende »Wohnwagen« bereitstanden. Sobald alle Transportteilnehmer versammelt waren, hielt ein SS-Offizier eine Ansprache, die etwa folgenden Wortlaut hatte: »Ihr seid hierher gebracht worden, weil wir zu Euch mehr Vertrauen haben als zu den Russen. Ihr werdet auf unsere SS-Güter gefahren, um dort zu arbeiten. Ihr verbleibt dort bis zum Kriegsende, dann werden wir weitersehen. Ihr könnt unbesorgt sein, es geschieht Euch nichts. Ihr habt nichts zu befürchten. Sind Spezialarbeiter unter Euch, insbesondere Radiotechniker? — die benötigen wir hier.c Dann wurden junge, kräftig aussehende Männer herausgesucht und beiseite gestellt—insgesamt vierzig Männer von tausend Männern, Frauen und Kindern, vierzig von tausend! Die übrigen mußten die als Wohnwagen getarnten Lastwagen besteigen. Von weitem sahen diese Wagen wirklich wie Wohnwagen aus. Sie hatten aufgemalte Fenster, Gardinen, Fensterläden sowie einen Schornstein. Als ich diesen Schornstein zum ersten Male sah, fiel mir auf, daß er neu lackiert war und im Gegensatz zu dem Wagen keine Gebrauchsmerkmale aufwies. Und dann lernte ich die grausige Wirklichkeit kennen. Wenn der Wagen so voller Menschen war, daß niemand mehr hineinging, wurden die eisernen Türen zugeschlagen, und dann, 3« Judenverfolgung und ]udenausrottung ja dann wurde der Motor angelassen, und das Auspuffrohr bracht das tödliche Gas in das Innere des Wagens. Da die Chauffeure, um schneller mit ihrer grausigen Arbeit fer. tig zu werden, den Motor auf höchsten Touren laufen ließen -vielleicht wollten sie auch nicht das Schreien der Unglücklichen hören — drang weniger Gas in das Wageninnere als vorgesehen war, so daß die Menschen in den Wagen nicht vergast wurden sondern erstickten. Ihr Todeskampf muß furchtbar gewesen sein denn die Leichen wiesen ausnahmslos Spuren von Blut auf, das ihnen aus Augen, Ohren, Nase und Mund gedrungen war. Ich habe lange Zeit nicht verstanden, warum der SS-Offizier vorher solch eine beruhigende Ansprache an die Todeskandidaten richtete. Das Geheimnis wurde mir erst offenbar, als ich aus einer Meldung des SS-Arztes, SS-Untersturmführer Becker, entnahm, daß eine Beunruhigung der Schlachtopfer »tunlichst zu vermeiden sei«, damit der Tod schneller eintreten könne. Also nicht aus Mitgefühl hielt man die Ansprache, sondern um den Tod schneller herbeizuführen — um schnellere Arbeit leisten zu können... [i?8] DOKUMENTE ZUM 8. KAPITEL Ein Beispiel für viele a) WIE EIN TODESURTEIL AUSSIEHT . . Begl. Abschrift I i J 443/438 i L 66/43 8. Kapitel ■ Dokumente i78-i79 M UND WAS EIN TODESURTEIL KOSTET Nj 84 RE1CHSANWALTSCHAFT beimVolksgeri*tsho£ Staatsanwaltschaft -Geschäftsnummer: 3 I 301/44 Kostenrechnung wegen Wehrkraftzersetzung in der Strafsache gegen^—_J__^--------------.-------------- Im Namen des Deutschen Volkes Lfd- I H?nTeľsÄe\ngtvTnXaVor5sArift In der Strafsache gegen den Regierungsrat Dr. jur. Theodor Korselt aus Rostock, geboren am 24. November 1891 in Buchholz/Erzgeb., zur Zeit in dieser Sache in gerichtlicher Untersuchungshaft, wegen Wehrkraftzersetzung, hat der Volksgerichtshof, 1. Senat, auf Grund der Hauptverhand- lung vom 23. August 1943/ an welcher teilgenommen haben als Richter: Präsident des Volksgerichtshofs Dr. Freisler, Vorsitzer, Landgerichtsdirektor Storbeck, Generalleutnant Cabanis, SA-Gruppenführer Aumüller, Oberbereichsleiter Bodinus, als Vertreter des Oberreichsanwalts: Landgerichtsdirektor Dr. Schultze, für Recht erkannt: Theodor Korselt hat in Rostock in der Straßenbahn kurz nach der Regierungsumbildung in Italien gesagt, so müsse es hier auch kommen, der Führer müsse zurücktreten, denn siegen könnten wir ja nicht mehr und alle wollten wir doch nicht bei lebendigem Leibe verbrennen. Als Mann in führender Stellung und mit besonderer Verantwortung hat er dadurch seinen Treueid gebrochen, unsere nationalsozialistische Bereitschaft zu mannhafter Wehr beeinträchtigt und damit unserem Kriegsfeind geholfen. Er hat seine Ehre für immer eingebüßt und wird mit dem Tode bestraft... ' zahlen RM Rpf Gebühr für Todesstrafe ........... Postgebühren gem. § 72 GKG...... Geb. für den Rechtsanwalt......... Haftkosten gem. § 72 GKG f. d. Unters.=Haft v. 24.12.43 bis 28.3.44 = 96Tg. ä 1,50........... f. d. Strafhaft v. 29.3.44 bis 8.5.44 = 40 Tg. ä 1,50.................. Kosten der Strafvollstreckung a) Vollstreckung des Urteils...... Hinzu Porto für Übersendung der Kostenrechnung................. [179] Aus Ulrich von Hassells Tagebuch a) GESPRÄCH MIT SCHACHT . . . Donnerstag fej. 9- 33] YSJÄIntu^ ße stem wirtschaftlichem und &nan^ f b Völlig ablehnend gegenube' dem «| ^ £ngland er zeichnete er Hitler als einer1 Sdiwm £ A zu treffen^ geblich versuchen werde, binden« d er erde Überhaupt sei ChamberlainSchritt ein ^^ Aus. den Krieg doch nicht vermeiden^Heute^ 5£!5^S«—^ietzt nur die d t ZEITTAFEL DES NATIONALSOZIALISMUS 20. 4.1889 Adolf Hitler in Braunau am Inn geboren 1908—1913 Hitler in Wien 1913—1914 Hitler in München 1914—1918 Hitler nimmt am ersten Weltkrieg teil 16. 9.1919 Hitler tritt der Deutschen Arbeiter-Partei bei 24. 2. 1920 Verkündung des 25-Punkte-Parteiprogramms 8. 8.1920 Gründung der NSDAP 8-/9.11.1923 Mißglückter Putsch in München 23.11.1923 Verbot der NSDAP 1. 4.1924 Verurteilung Hitlers zu 5 Jahren Festungshaft 20.12.1924 Vorzeitige Entlassung Hitlers 27. 2.1925 Wiederbegründung der NSDAP 9.11.1925 Begründung der SS (Schutzstaffel) 14. 9.1930 Anstieg der NSDAP von 12 auf 107 Mandate bei den Reichstagswahlen 13. 3. u. Hitler unterliegt Hindenburg in zwei Wahl- 10. 4.1932 gangen als Kandidat für die Reichspräsidenten- schaft 13. 4.1932 Verbot von SA und SS 14. 6.1932 Aufhebung des Verbotes 31. 7.1932 NSDAP erringt in den Reichstagswahlen 230 Mandate von insgesamt 608 Sitzen 13. 8.1932 Hindenburg lehnt Hitler als Reichskanzler ab 6. II. 1932 Rückgang der NSDAP bei den Reichstagswahb auf 196 Mandate 8.12.1932 Gregor Strasser legt alle Parteiämter nieder Schwere Krise innerhalb der NSDAP 4. 1.1933 Besprechung Hitlers und Papens im Hause de: Bankiers Schroeder in Köln 15. 1.1933 Wahlerfolg der NSDAP in Lippe 30. 1.1933 Hindenburg beruft Hitler zum Reichskanzler 27. 2.1933 Brand des Reichstagsgebäudes 28. 2.1933 Verordnung zum Schutze von Volk und Staat 5. 3-1933 Letzte Reichstagswahlen mit mehreren Parteien NSDAP 288 Sitze oder 44 °/o 21. 3-1933 Tag von Potsdam (Feier in der Garnisonskirche 24. 3.1933 Ermächtigungsgesetz 1. 4.1933 Boykott jüdischer Geschäfte 368 Zeittafel 2. 5-1933 Aufhebung der Gewerkschaften 14. 7.1933 Gesetz gegen Neubildung von Parteien (Einparteistaat) 20. 7-1933 Abschluß des Reichskonkordates mit dem Vatikan 22. 9.1933 Reichskulturkammergesetz 27. 9-1933 Wahl eines Reichsbischofs der Deutschen Evangelischen Kirche 4.10.1933 Schriftleitergesetz 19.10.1933 Deutschlands Austritt aus dem Völkerbund 12.11.1933 Erste Reichstagswahlen im Einparteistaat (92 °/o für die NSDAP) 20. 1.1934 Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit 26. 1.1934 Freundschaftsvertrag zwischen Deutschland und Polen 30. 1.1934 Gesetz über den Neuaufbau des Reiches 20. 4.1934 Himmler Chef des Geheimen Staatspolizeiamtes in Preußen 29./31. 5.1934 Reichs-Bekenntnissynode in Barmen-Gemarke 17. 6.1934 Rede Papens in Marburg 30. 6. bis Niederschlagung der angeblichen Röhmrevolte; 2. 7.1934 Mordaktion gegen politische Gegner mit Hilfe von SS und Gestapo 20. 7.1934 Die SS wird selbständige Organisation 25- 7-1934 Mißglückter Putsch der NSDAP in Wien; Ermordung des österreichischen Bundeskanzlers Dollfuß 2. 8.1934 Tod Hindenburgs; Hitler Nachfolger als »Führer und Reichskanzler«; Vereidigung der Wehrmacht auf Hitler 24.10.1934 Verordnung über die »Deutsche Arbeitsfront« 13. 1.1935 Abstimmung im Saargebiet, welches an Deutschland zurückfällt l6- 3-1935 Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht 18. 6.1935 Deutsch-britisches Flottenabkommen 16. 7.1935 Errichtung des Reichs-Kirchenministeriums *5- 9-1935 Verkündung der antisemitischen »Nürnberger Gesetze« 24. 9.1935 Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche 369 Zeittafel j. 3.1936 Remilitarisierung des Rheinlandes 29. 3.1936 Volksbefragung; Billigung der Politik Hitlers mit 99 °/o der Stimmen 1. 8. 1936 Eröffnung der Olympischen Spiele in Berlin 18.10.1936 Göring mit der Durchführung des Vierjahresplans betraut 25.10.1936 Begründung der »Achse Rom—Berlin« durch deutsch-italienischen Vertrag 25.11.1936 Antikominternpakt zwischen Deutschland und Japan 30. 1.1937 Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes für 4 Jahre 15. 2.1937 Erlaß Hitlers über die Wahl einer Generalsynode der Deutschen Evangelischen Kirche 4- 3- 1937 Enzyklika des Papstes »Mit brennender Sorge< 5.11.1937 Hitler enthüllt seine Kriegspläne (Hoßbach- Niederschrift) 6.11.1937 Italiens Beitritt zum Antikominternpakt 4. 2.1938 Entlassung der Generäle von Blomberg und von Fritsch; Bildung des Oberkommandos der Wehrmacht unter Hitlers oberster Führung; Ribbentrop wird Reichsaußenminister 13- 3-1938 Anschluß Österreichs 24. 4.1938 Karlsbader Beschlüsse der Sudetendeutschen Partei 27. 8.1938 Rücktritt des Generalstabschefs des Heeres, General Ludwig Beck 29. 9.1938 Konferenz von München; Anschluß der sudetendeutschen Gebiete 29.10.1938 Wiener Schiedsspruch der Achsenmächte über die Grenzstreitigkeiten zwischen Ungarn und der Tschechoslowakei 9.11.1938 Großer Judenpogrom in Deutschland (»Reichskristallnacht«) 6.12.1938 Deutsch-französische Nichtangriffserklärung 15- 3-1939 Einmarsch deutscher Truppen in Böhmen und Mähren; Bildung des Protektorates 23- 3-1939 Einmarsch deutscher Truppen ins Memelgebiet 22. 5.1939 Abschluß eines deutsch-italienischen Militärpaktes (»Stahlpakt«) 23. 8.1939 1. 9-1939 3. 9-*939 28. 9-!939 1.10.1939 6.10.1939 30.11.1939 9. $-194° 30. 4-194° 10. 5.1940 22. 6.1940 27. 9-1940 28.10.1940 Febr. 1941 6. 4-1941 17. 6.1941 22. 6.1941 31. 7-1941 23. 9.1941 28. 9-1941 20.10.1941 11.12.1941 Ende 1941 20. 1.194a 16. 3-*94a Zeittafel Abschluß eines deutsch-sowjetischen Nichtangriffspaktes und Geheimabkommens Beginn des deutschen Angriffes auf Polen Kriegserklärung der Westmächte an Deutschland Neuer deutsch-sowjetischer Grenz- und Freundschaftsvertrag Ende des polnischen Widerstandes Friedensangebot Hitlers an die Westmächte Sowjetischer Überfall auf Finnland Deutscher Überfall auf Dänemark und Norwegen Erstes polnisches Ghetto in Lodz eingerichtet Deutscher Angriff auf Holland, Belgien, Luxemburg und Frankreich; Beginn des Westfeldzuges Abschluß eines deutsch-französischen Waffenstillstandes Abschluß eines Dreimächtepaktes zwischen Deutschland, Italien und Japan Italienischer Überfall auf Griechenland Aufstellung eines deutschen Afrikakorps unter Rommel Deutscher Angriff auf Jugoslawien und Griechenland Abschluß eines deutsch-türkischen Freundschaftsvertrages Beginn des deutschen Angriffs auf die Sowjetunion Göring beauftragt Heydrich mit der völligen Evakuierung der europäischen Juden Versuchsvergasungen in Auschwitz Judenmassaker in Kiew (34 000 Tote) Erste Deportierungen aus dem Reich angeordnet Deutschland erklärt den Krieg an die USA Ständiges Vergasungslager in Chelmno bei Posen Wannseebesprechung über die Endlösung der Judenfrage Todeslager Belzec errichtet 371 7- H. 1942 31. i-1943 22. 2.1943 13- 3-1943 12. 5.1943 li. 6.1943 25- 7-1943 6. 6.1944 20. 7.1944 16.12.1944 25- 4-1945 30. 41945 2. 5-1945 9- 5-1945 Ze/fte/eJ Beginn alliierter Landungen in Nordafrika Ende der Schlacht um Stalingrad Hinrichtung der Geschwister Scholl Mißglücktes Attentat auf Hitler durch OffiziB, der Heeresgruppe Mitte in Rußland Kapitulation der letzten Streitkräfte der Adij. in Nordafrika Himmler ordnet die Liquidierung der polnischer Ghettos an Sturz Mussolinis und des faschistischen Regims in Italien Invasion der Alliierten in Frankreich Attentats- und Staatsstreichsversuch der deutschen Opposition gegen Hitler Beginn der Ardennenoffensive Erster Kontakt der Westalliierten und Sowjetrussen bei Torgau an der Elbe Selbstmord Hitlers in der Reichskanzlei in Berlin Kapitulation der Reichshauptstadt Berlin Bedingungslose Kapitulation Deutschlands unc Ende der Feindseligkeiten in Europa QUELLENNACHWEISE Den abgedruckten Staats- und Parteidokumenten liegt mit wenigen Ausnahmen der amtliche Text zugrunde. Die nichtamtlichen Dokumente wurden dem jeweils besten verfügbaren Text nachgedruckt. Abkürzungen wurden der Verständlichkeit halber meistens ausgeschrieben. Auslassungen sind immer mit den üblichen drei Punkten (...) gekennzeichnet. [i] [9] 1 üblichen drei Punkten (...) geKennzL-H.nui.-i. Alfred Rosenberg, Letzte Aufzeichnungen. Ideale und Idole der nationalsozialistischen Revolution, Göttingen (1955), S. 316. Alan Bullock, Hitler. Eine Studie über Tyrannei, Düsseldorf (1953), S. 20. Konrad Heiden, Adolf Hitler. Das Zeitalter der Verantwortungslosigkeit. Eine Biographie (I). Zürich 1936, S. 30. Adolf Hitler, Mein Kampf, S. 44, 46,198, 371. Adolf Hitler, Mein Kampf, S. 224t. Friedrich Purlitz/Sigfried Steinberg (Hrsg.), Deutscher Geschichtskalender, Leipzig o.)., 39. Jg. (1923) A II, S. 262ff. Erklärung des Reichsausschusses für das Volksbegehren vom 11. September 1929. in: Purlitz/Steinberg(siehe6),45.]g. (Januar-Dezember 1929), Abteilung A: Inland, S. 221. Wolfgang Schäfer, NSDAP. Entwicklung und Struktur der Staatspartei des Dritten Reiches (Schriftenreihe des Instituts für Wissenschaftliche Politik in Marburg/Lahn, Nr. 3), Hannover/Frankfurt (M) 1956, S.17. Schäfer (siehe 8a), S. 19. Wahlaufruf der NSDAP vom 1. März 1932, in: VB (BA), 45. Jg., Nr. 63 vom 1. 3.1932, S. 1, Sp. 1-2. Joseph Goebbels, Vom Kaiserhof zur Reichskanzlei. Eine historische Darstellung in Tagebuchblättern (Vom 1. Januar 1932 bis zum 1. Mai 1933), 16. Aufl., München 1937. S. 228 í. [u] Kölnische Zeitung vom 25. November 1932 (Morgenausgabe, Nr. 645)-[12] Reichsanzeiger 1933, Nr. 28 (2. Februar). [13a] Erklärung der nationalsozialistischen Reichstagsfraktion (Abg. Stöhr) über ihren Auszug aus dem Reichstag vom 10. 2.1931, in: VB (BA), 44. Jg., Nr. 43, vom 12. 2.1931, S. 1, Sp. 2. [13b] Joseph Goebbels, Wesen und Gestalt des Nationalsozialismus (Schriften der Deutschen Hochschule für Politik, Heft 8), Berlin 1934, S. 13. Rede Adolf Hitlers in München am 16. September 1930, in: VB (BA), 43. Jg., Nr. 222 vom 18. September 1930, S. 2, Sp. 1,3. Alfred Rosenberg (Hrsg.), Das Parteiprogramm. Wesen, Grundsätze und Ziele der NSDAP, 21. Aufl.. München 1941, S. 15 fr. Adolf Hitler, Mein Kampf, S. 272, 420f., 444f., 468 Karl Zimmermann, Die geistigen Grundlagen des Nationalsozialismus (Das Dritte Reich. Bausteine zum neuen Staat und Volk). Leipzig [19331. S-73 ff- Adolf Hitler, Mein Kampf. S. 702 f., 722 f. [Hl [15] [16] [17a] 373 Professor Dr. INGO von MÜNCH, Universitätsprofessor für Staatsrecht, Ver-Lkungsrecht und Völkerrecht an der Universität Hamburg. UWE BRODERSEN, Referent für öffentliches Recht und Strafrecht beim Zen-Sen Rechtswissenschaftlichen Seminar der Ruhr-Uruversitat Bochum. Die Deutsche Bibliothek - CIPUňt^ěTtšaufnahme Gesetze des NS-Staatcs: Dokumente eines Unrechtssystems / Zsgcst. von Uwe Brodersen. Mit einer Einf. von Ingo von Münch. - 3., neubearb. und wesentlich erw. Aufl. -Paderborn: München: Wien; Zürich: Schöningh, 1994 (UTB für Wissenschaft: Uni-Taschenbücher; 1790) ISBN 3-8252-1790-6 (UTB) ISBN 3-506-99443-3 (Schöningh) NE: Brodersen, Uwe [Hrsg.]; UTB für Wissenschaft / Uni-Taschenbücher Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfrei gebleichtem Papier (mit 3C % Altpapieranteil) © 1994 Ferdinand Schöningh, Paderborn (Verlag Ferdinand Schöningh GmbH, Jühenplatz 1, D-33098 Paderborn) ISBN 3-306-99443-3 Das Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Printed in Germany Herstellung: Ferdinand Schöningh, Paderborn Einbandgestaltung: Alfred Krugmann, Freiberg am Neckar UTB-Bestellnummer: ISBN 3-8252-1790-6 A Inhaltsverzeichnis Einführung .................................................... 13 ■•. ' '• A. Der Aufbau des Reichs ■ ŕ /. Regierung und Verwaltung 1. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. 3. 1933 .............................................. 23 2. Verordnung des Reichspräsidenten zur Vereinfachung des Erlasses von Ausführungsvorschriften vom 30. 3. 1933 ...... 24 3. Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1..8. 1934 .......................................... 24 4. Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes vom 1. August 1934 über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 2. 8.1934 und Beschluß der Reichsregierung zur Herbeiführung einer Volksabstimmung vom 2. 8. 1934 ......... 24 5. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. 4. 1933 (Auszug) .................................. 26 6. Deutsches Beamtengesetz vom 26. 1. 1937 (Auszug) ...... 28 7. Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935 (Auszug) 30 8. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Vereinfachung der Verwaltung vom 28. 8. 1939 ....................... 34 9. Beschluß des Großdeutschen Reichstags vom 26. 4. 1942 .. 36 //. Reich und Länder 10. Verordnung des Reichspräsidenten zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen vom 6. 2. 1933 ..... 37 11. Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31.3. 1933 ............................... 38 12. Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7.4. 1933 ................................ 42 13. Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. 1. 1934 .. 43 14. Gesetz über die Aufhebung des Rcichsrats vom 14. 2. 1934 44 13. Reichsstatthaltergesetz vom 30. 1. 1935 ................. 44 16. Gesetz über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau vom 5. 7. 1939 (Auszug) .................................. 46 Inhaltsverzeichnis ///. Reichsgebiet 17. Gesetz über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30.1. 1935 (Auszug) .....................• • • • ■ ■ • • ■ ■ ■ ■ 48 18. Gesetz über die Sicherung der Reichsgrenze und uber Vergeltungsmaßnahmen vom 9. 3. 1937...................... 49 19. Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. 3. 1938 ...................... 50 20. Gesetz über die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich vom 21. 11. 1938 ...... 51 21. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. 3. 1939.................. 51 22. Gesetz über die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich vom 23. 3. 1939................. 54 23. Gesetz über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom 1. 9. 1939 ■■■■■■.......• • 56 24. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Wiedervereinigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich vom 18. 5. 1940 ................. 57 B. Partei und Staat /. Ausschaltung politischer Gegner 25. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. 2. 1933 (Auszug) .................. 58 26. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. 2. 1933 ................................ 63 27. Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe vom 28. 2.1933 64 28. Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. 5. 1933 ..................................... 68 29. Verordnung zur Sicherung der Staatsführung vom 7. 7.1933 . 69 30. Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. 7. 1933 ........................ 7j 31. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. 7.1933 .. 71 32. Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3. 7.1934 71 33. Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniform vom 20. 12. 1934 72 34. Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 10. 2 1936 75 35. Verordnung vom 10. 2. 1936 zur Ausführung des Gesetzes uber die Geheime Staatspolizei vom 10. 2. 1936 76 fm £Sľ dÍe EÍnSetZUľS eÍneS Chefs der Deutschen Polizei ' im Keicnsmin.sterium des Innern vom 17. 6. 1936 ........ 78 ^ľ Inhaltsverzeichnis //. Die NSDAP 37. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. 12. 1933 ......................................... 79 38. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29. 3. 1935 (Auszug) 80 39. Gesetz über die Hitlerjugend vom 1. 12. 1936 ........... 82 40. Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitlerjugend (Jugenddienstverordnung) vom 25.3. 1939 (Auszug) ........................................... 82 41. Gesetz zum Schutze von Bezeichnungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom 7. 4. 1937 ........ 85 42. Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. 3. 1941 .............................. 86 43. Verordnung zur Durchführung des Erlasses des Führers über die Stellung des Leiters der Parteikanzlei vom 16. 1. 1942 . 86 44. Erlaß des Führers über die Rechtsstellung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom 12. 12. 1942 ..... 87 C. Justiz /. Politisches Strafrecht 45. Verordnung des Reichspräsidenten über die Gewährung von Straffreiheit vom 21. 3. 1933 (Auszug) .................. 88 46. Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. 3. 1933 ..................................... 89 47. Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. 3. 1933 ......................................... 90 48. Gesetz zur Abwehr politischer Gewalttaten vom 4. 4. 1933 90 49. Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens vom 13. 10. 1933 .............................................. 91 50. Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 7. 8. 1934 (Auszug) ........................................... 93 51. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28.6. 1935 (Auszug) ........................................... 93 52. Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 23. 4. 1936 (Auszug) ........................................... 95 53. Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. 9. 1939 ....... 96 //. Strafgerichtsbarkeit und Rechtspflege 54. Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten vom 21.3. 1933 (Auszug) ................. 97 55. Gesetz zur Änderung s'on Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. 4. 1934 (Auszug) ............ 98 Einführung 10. Das Endstadium der NS-Gesetzgebung hat - von der Verordnung über die Errichtung von Standgerichten vom 15.Februar 1945 Lesehen - keine größere Bedeutung erlangt. Die im Jahre 1945 erlassenen Gesetze und Verordnungen zeigen vie mehr oft ein geradezu groteskes Mißverhältnis zwischen dem Belang des geregelten Tatbestandes und der militärischen Situation. So ergeht am 9. Januar 1945 eine Verordnung über die Verwendung des Frtrages gemeinschaftlicher Jagdbezirke - in einem Zeitpunkt, in dem die Amerikaner Aachen erobert haben, bei Saarlautern durchgebrochen sind und die Russen an der Weichsel stehen. Am 30. Januar 1945 wird eine Verordnung über das Verbot der Verwendung von Arsen und arsenhaltigen Stoffen in Reinigungsmitteln erlassen und am 31. Januar die Verordnung zur Vereinfachung der Ehrengcnchtsbarkeit für Patentanwälte - die Russen stehen bei Frankfurt an der Oder und bei Küstrin. Am 17. Februar 1945 - im Westen ist Kleve verloren, im Osten Breslau eingeschlossen - regelt eine Anordnung die Ausübung der Genehmigungshoheit über die Eisenbahnen der Reichswerke Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebc „Hermann Göring". Die letzten fünf Veröffentlichungen im Reichsgesetzblatt sind: die Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Unterstellung des Zollgrenzschutzes unter die Wehrmachtsgerichtsbarkeit und die militärischen Strafgesetze vom 14. März 1945 (amerikanischer Brückenkopf bei Remagen, russischer Brückenkopf an der unteren Oder), die Erste Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (amerikanische Offensive im Saar-Mosel-R.uim, russischer Durchbruch in Richtung Wien-Graz), die Verordnung über Ausfallvergütung vom 24. März 1945 (Übergang der Amerikaner über den Rhein bei Oppenheim, der Engländer bei Wesel; Neiße und Leobschütz von den Russen erobert), die am 29. März getroffene Anordnung über den Dienst am 20. April 1945 und das ebenfalls am 29. März erlassene Gesetz über die Haushaltsführung im Reich im Rechnungsjahr 1945 (Mannheim, Wiesbaden und Frankfurt am Main besetzt, Straßenkämpfe in Danzig). Das letzte Reichsgesetzblatt ist am 11 April 1945 ausgegeben worden, dem Tag, an dem Würzburg von den Amerikanern eingenommen wurde, zwei Tage vor dem Fall von Wien und tun! Tage vor dem russischen Großangriff auf Berlin Am 1 Ma, 1945, um 22.26 Uhr, meldete der Sender Hamburg: „Aus dem Fuhrerhauptquartier wird gemeldet, daß unser Führer Adolf Hitler heute nachmittag ,n seinem Befehlsstand in der Reichskanzlei bis zum letzten Atemzug gegen den Bolschewismus kämpfend fü Deutschland gefallen ist." Dies war das verlogene Ende des NSStaates M. A. Aufbau des Reiches I, Regierung und Verwaltung 1. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich Vom 24. März 1933 Reichsgesetzblau I S. 141 Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist. daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind: Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren .tuch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und S~ dei Reichsverfassung bezeichneten Gesetze. Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Ein richtung des Reichtstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt. Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem .nil die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung. Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sieh auf (iegen-stände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften. Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelost wird*). ") Die Geltungsdauer des sogenannten „Ermächtigungsgesetzes" wurde mehrfach verlängert (RGBl. 1937 I S. 105, 1939 1 S. 95), letztmalig am 10. 3. 1943 (RGBl. 1 S. 295). 24 A. Aufbau des Reiches 2. Verordnung des Reichspräsidenten zur Vereinfachung des Erlasses von Ausführungsvorschriften Vom 30. März 1933 Reichsgesetzblatt IS. 147 Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet: Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Reichs die Zustimmung, Anhörung oder sonstige Mitwirkung eines Ausschusses des Reichstags zum Erlaß von Ausführungsvorschriften (Rechts- oder Verwaltungsvor-schriften) vorgesehen ist, fällt diese Mitwirkung fort. 3. Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs Vom 1. August 1934 Reichsgesetzblatt I S. 747 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. Das Ann des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adoíf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter. § 2. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung von dem Zeitpunkt des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft. 4. Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes vom 1. August 1934 über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs Vom 2. August 1934 Reichsgesetzblatt I S. 758 Herr Reichsinnenminister! Die infolge des nationalen Unglückes, das unser Volk getroffen ha, notwendig gewordene gesetzliche Regelung der Fr, ľ !) c ' hauptes veranlaß, mich! zu folgender AnS^g ^ *" ^^ I. Die Große des Dahingeschiedenen Int A»J?T- i» • , eine einmalige Bedeutung gegeben EsL ľ 7 Tttd RcichsP™ident U gegeben. Es ,st nach unser Aller Empfinden Staatsoberhaupt 25 in dem, was er uns sagte, unzertrennlich verbunden mit dem Namen des großen Toten. Ich bitte daher, Vorsorge treffen zu wollen, daß ich im amtlichen und außeramtlichen Verkehr wie bisher nur als Führer und Reichskanzler angesprochen weide. Diese Regelung soll für alle Zukunft gehen. 2. Ich will, daß die vom Kabinett beschlossene und verfassungsrechtlich gültige Betrauuni; meiner Person und damit des Reichskanzleramtes an sich mit den Funktionen des früheren Reichspräsidenten die ausdrückliche Sanktion des deutschen Volkes erhält. I est durchdrungen von der Überzeugung, daß jede Staatsgewalt vom Volke ausgehen und von ihm in freier und geheimer Wahl bestätigt sem muß. bitte ich Sie, den Beschluß des Kabinetts mit den etwa noch notwendigen Ergänzungen unverzüglich dem deutschen Volke zur freien Volksabstimmung vorlegen zu lassen. Berlin, den 2. August 1934. Der Reichskanzlei-Adolf Hitler Beschluß der Reichsregierung zur Herbeiführung einer Volksabstimmung Vom 2. August 1934 Reichsgesetzblatt I S. 758 Entsprechend dem Wunsche des Führers und Reichskanzlers beschließt die Reichsregierung, am Sonntag, dem 19. August 1934, eine Volksabstimmung über das Reichsgesetz vom 1. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 747) herbeizuführen „Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter." und beauftragt den Reichsminister des Innern mit der Durchführung dieses Beschlusses. Berlin, den 2. August 1934. Die Reichsregierung 2h A. Aufbau des Reiches Stimmst Du, deutscher Mann, und Du, deutsche Frau, der in diesem Gesetz getroffenen Regelung zu? Ja Nein 5. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums Vom 7. April 1933 Reichsgesetzblatt I S. 175 - Auszug - Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: §1. (1) Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. (2) Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten unmittelbare und mittelbare Beamte des Reichs, unmittelbare und mittelbare Beamte der Länder und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Beamte von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen (Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Wirtschaft und Finanzen vom 6. Oktober 1931 - Reichsgesetzbl. I S. 537 -, Dritter Teil Kapitel V Abschnitt I § 15 Abs. 1). Die Vorschriften finden auch Anwendung auf Bedienstete der Träger der Sozialversicherung, welche die Rechte und Pflichten der Beamten haben. (3) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im einstweiligen Ruhestand. (4) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft werden ermächtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen. Beamte 27 §2. (1) Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung zu besitzen, sind aus dem Dienste zu entlassen. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. (2) Ein Anspruch auf Wartegeld, Ruhegeld oder Hinterbliebenen Versorgung und auf Weiterführung der Amtsbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und der Dienstabzeichen steht ihnen nicht zu. (3) Im Falle der Bedürftigkeit kann ihnen, besonders wenn sie für mittellose Angehörige sorgen, eine jederzeit widerrufliche Rente bis zu einem Drittel des jeweiligen Grundgehalts der von ihnen zuletzt bekleideten Stelle bewilligt werden; eine Nachversicherung nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung findet nicht statt. (4) Die Vorschriften des Abs. 2 und 3 finden auf Personen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind, entsprechende Anwendung. §3. (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen. (2) Abs. I gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zulassen. § 4. Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an erhalten sie drei Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und entsprechende Hinterblicbenenversorgung. §5. (1) Jeder Beamte muß sich die Versetzung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn, auch in ein solches von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen - unter Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten - gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert. Bei Versetzung in ein Amt von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen behält der Beamte seine bisherige Amtsbezeichnung und das Diensteinkommen der bisherigen Stelle. (2) Der Beamte kann an Stelle der Versetzung in ein Amt von gerin- A. Aufbau des Reiches gerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen (Abs. 1) innerhalb eines Monats die Versetzung in den Ruhestand verlangen. 6. Deutsches Beamtengesetz Vom 26. Januar 1937 Reichsgesetzblatt I S. 41 - Auszug - Ein im deutschen Volk wurzelndes, von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist, bildet einen Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates. Daher hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Abschnitt I. Das Beamtenverhältnis § 1. (1) Der deutsche Beamte steht zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Er ist der Vollstrecker des Willens des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates. (3) Der Staat fordert von dem Beamten unbedingten Gehorsam und äußerste Pflichterfüllung; er sichert ihm dafür seine Lebensstellung. Abschnitt II. Pflichten der Beamten 1. Allgemein § 3 (1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist ein Vertrauensbeweis der Staatsführung, den der Beamte dadurch zu rechtfertigen hat, daß ersteh der erhöhten Pflichten, d,e ihm seine Stellung auferlegt stet bewußt ,st. Führer und Reich verlangen von ihm echte Vaterland lieb Opferbereuschaft und volle Hmgabc der Arbeitskraft, Gehorsam ee-' genuber den Vorgesetzten und Kameradschaftlichkeit gegenľbeľden M.tarbeuern. Allen Volksgenossen soll er ein Vorbild treuer^Pflichterfüllung sein. Dem Führer, der ihm seinen besondren u ha, er Treue bis zum Tode zu halten beS°ndcren Schutz ^ustchert, (2) Der Beamte hat jederzeit rückhaltlos für don „„• . • ,. ■*-s.....—......J «h - *- ■££ ÄSE Beamte 29 Tatsache leiten zu lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist. Er hat Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden konnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes bekanntgeworden sind, zur Kenntnis semes Dienstvorgesetzten zu brin- Sen' (3) Der Beamte ist für gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten verantwortlich. Durch sein Verhalten in und außer dem Amte hat er sich der Achtung und des Vertrauens, die seinem Berufe entgegengebracht werden, würdig zu /eigen. Er darí nicht dulden, daß ein seinem 1 [ausstände angehörendes Familienmitglied eine unehrenhafte Tätigkeit ausübt. Abschnitt IV. Ernennung und Versetzung 1. Ernennung § 24. Der Führer und Reichskanzler ernennt die Beamten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, oder er die Ausübung dieses Rechts nicht anderen Stellen übertragt. § 25. (1) Beamter kann nur werden, wer deutschen oder artverwandten Blutes ist und, wenn er verheiratet ist, einen Ehegatten deutschen oder artverwandten Blutes hat. 1st der Ehegatte Mischling /weiten Grades, so kann eine Ausnahme zugelassen werden. (2) Ein Beamter dart eine Ehe nur mit einer Person deutschen oder artverwandten Blutes eingehen. Ist der Verlobte Mischling zweiten Grades, so kann die Eheschließung genehmigt werden. (3) Für die Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 1 Satz 2 und die Genehmigung nach Abs. 2 Satz 2 ist die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers zuständig. Dieselben Stellen können auch für den Einzelfall Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 und von Abs. 2 Satz 1 zulassen. §26. (I) Beamter kann ferner nur werden, wer 1. Reichsbürger ist oder nur deshalb noch nicht ist, weil er infolge seines Lebensalters die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllt, 2. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder, mangels solcher Vorschriften, die übliche Vorbildung oder sonstige besondere Eignung für das ihm zu übertragende Amt besitzt und 30 A. Aufbau des Reiches 3. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintritt. (2) Ausnahmen vom Abs. 1 Nr. 1 bedürfen der Zustimmung des Reichsministers des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers oder der von ihnen bestimmten Stellen. Abschnitt VII. Beendigung des Beamtenverhältnisses 3. Eintritt in den Ruhestand d) Politische Gründe §71. (1) Der Führer und Reichskanzler kann einen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit auf einen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern gestellten Antrag in den Ruhestand versetzen, wenn der Beamte nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dais er jederzeit für den nationalsozialistischen Staat eintreten wird. (2) Die diesen Antrag rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Beamte zu hören ist. e) Abstammung § 72. (I) Ist in den Fällen des § 59 Abs. 1 ohne Verschulden des Beamten angenommen worden, daß er oder sein Ehegatte deutschen oder artverwandten Blutes seien, so ist er in den Ruhestand zu versetzen; ist er Beamter auf Widerruf, so ist er zu entlassen; es gilt § 62 Abs. 1 und 2. 7. Die Deutsche Gemeindeordnung Vom 30. Januar 1935 Reichsgesctzblatt I S. 49 - Auszug - Die Deutsche Gemeindeordnung will die Gemeinden in enger Zu-ammenarbeit mit Partei und Staat zu höchsten Leistung" k«tet«:— taat zu höchsten Leistungen befähige Gemeindeordnung 51 und sie damit instand setzen, im wahren Geiste des Schöpfers gemeindlicher Selbstverwaltung, des Reichsfreiherrn vom Stein, mitzuwirken an der Erreichung des Staatszieles: in einem einheitlichen, von nationalem Willen durchdrungenen Volke die Gemeinschaft wieder vor das Einzelschicksal zu stellen, Gemeinnutz vor Eigennutz zu setzen und unter Führung der Besten des Volkes die wahre Volksgemeinschaft zu schalten, in der auch der letzte willige Volksgenosse das Gefühl der Zusammengehörigkeit findet. Die Deutsche Gemeindeordnung ist ein Grundgesetz des nationalsozialistischen Staates. Auf dem von ihr bereiteten Boden wird sich der Neubau des Reiches vollenden, I )ie Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz erlassen, das hiermit verkündet wird: Erster Teil: Grundlagen der Gemeindeverfassung § 1. (1) Die Gemeinden lassen die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammen. (2) Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften. Sie verwalten sich selbst unter eigener Verantwortung. Ihr Wirken muß im Einklang mit den Gesetzen und den Zielen der Staatsführung stehen. § 6. (1) Leiter der Gemeinde ist der Bürgermeister. Er wird von den Beigeordneten vertreten. (2) Bürgermeister und Beigeordnete werden durch das Vertrauen von Partei und Staat in ihr Amt berufen. Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Partei wirkt der Beauftragte der NSDAP, bei bestimmten Angelegenheiten mit. Die stete Verbundenheit der Verwaltung mit der Bürgerschaft gewährleisten die Gemeinderäte; sie stehen als verdiente und erfahrene Männer dem Bürgermeister mit ihrem Rat zur Seite. §8. (I) Der Staat führt die Aufsieht über die Gemeinden. (2) Die Aufsicht schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sieben die Erfüllung ihrer Pflichten. 32 A. Aufbau des Reiches Fünfter Teil: Verwaltung der Gemeinde I. Abschnitt. Bürgermeister und Beigeordnete § 32. (1) Der Bürgermeister führt die Verwaltung in voller und ausschließlicher Verantwortung, soweit nicht § 33 ausdrücklich anderes bestimmt. _ (2) Der Bürgermeister führt in Stadtkreisen die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. § 33. (1) Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Partei wirkt der Beauftragte der NSDAP, außer bei der Berufung und Abberufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte (§§41, 45, 51 und 54) bei folgenden Entschließungen des Bürgermeisters mit: 1. Der Erlaß der Hauptsatzung bedarf seiner Zustimmung; 2. das Ehrenbürgerrecht sowie Ehrenbezeichnungen dürfen nur mit seiner Zustimmung verliehen und aberkannt werden. (2) Versagt der Beauftragte der NSDAP, seine Zustimmung, so hat er dies binnen zwei Wochen nach Zuleitung der Entschließung schriftlich zu begründen, bei der Hauptsatzung unter Anführung der Vorschriften, die seine Zustimmung nicht finden; anderenfalls gilt seine Zustimmung als erteilt. Wenn bei Versagung der Zustimmung zwischen dem Beauftragten der NSDAP, und dem Bürgermeister in erneuter Verhandlung keine Einigung zustande kommt, so hat der Bürgermeister in Stadtkreisen die Entscheidung des Rcichsstatthalters, im übrigen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Bei der Hauptsatzung bedarf der Reichsstatthalter zu seiner Entscheidung der Zustimmung des Reichsministers des Innern, wenn er von der Stellungnahme der Aufsichtsbehörde abweichen will. Die Entscheidung des Rcichsstatthalters bindet die Aufsichtsbehörde. §41. (1) Die Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter sind vor der Besetzung von der Gemeinde öffentlich auszuschreiben. Cl fer Gemeinde c.ngegangenen Bewerbungen sind dem Beauftragten der NSDAP, zuzuleiten. Dieser schlag, „ach Beratung mit den Bľsľeíltľvo6: t n,Cht/ffent,ŕher S™^is zu drei Bewerber vT Re 1 - I ''""I nC,Cn hail er VOrher dcm Bürgermeister Gele- genneii zui Stellungnahme zu geben *nB^„tľ'° d" NSDAR iib™"'* ™ Vorschlage mfc Gemeindeordnung 3 5 1. bei Stellen von Bürgermeistern, Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerern in Stadtkreisen mit mehr als IOC 000 Einwohnern durch die Aufsichtsbehörde dem Reichsminister des Innern. 2. bei Stellen anderer Beigeordneter in Stadtkreisen mu mein als 100 000 Einwohnern und bei Stellen von Bürgermeistern und Beigeordneten in den übrigen Stadtkreisen durch die Aufsichtsbehörde dem Reichsstatthalter, 3. bei Stellen von Bürgermeistern und Beigeordneten in kreisangehörigen Städten durch die Aufsichtsbehörde der oberen Aufsichtsbehörde, in den übrigen Gemeinden der Aufsichtsbehörde. (3) Erklärt sich die nach Abs. 2 zuständige Behörde mit der Berufung eines der vorgeschlagenen Bewerber einverstanden, so ernennt meinde diesen Bewerber. Anderenfalls sind neue Vorschläge einzureichen. Erklärt sich die zuständige Behörde auch mit diesen Vorschlägen nicht einverstanden, so beruft sie den Bewerber, den die Gemeinde zu ernennen hat. Das gleiche gilt, wenn innerhalb einer von der zuständigen Behörde bestimmten Frist ein Vorschlag nicht gemacht wird. (4) Stellen ehrenamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter brauchen nicht ausgeschrieben zu werden. Auch für hauptamtliche Stellen kann die nach Abs. 2 zuständige Behörde zulassen, daß die Ausschreibung unterbleibt. Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend. 2. Abschnitt: Gemeinderäte §48. (1) Die Gemeinderäte haben die Aulgabe, die dauernde Fühlung der Verwaltung der Gemeinde mit allen Schichten der Bürgerschaft zu sichern. Sic haben den Bürgermeister eigenverantwortlich zu beraten und seinen Maßnahmen in der Bevölkerung Verständnis zu verschaffen. Sie haben bei ihrer Tätigkeit ausschließlich das Geineinwohl zu wahren und zu fördern. (2) In Städten führen die Gemeinderäte die Amtsbezeichnung Ratsherr. § 51. (1) Der Beauftragte der NSDAP beruft im Benehmen mit dem Bürgermeister die Genieinderäte. Bei der Berufung hat er auf nationale Zuverlässigkeit, Eignung und Leumund zu achten und Persönlichkeiten zu berücksichtigen, deren Wirkungskreis der Gemeinde ihre besondere Eigenart oder Bedeutung gibt oder das gemeindliehe Leben wesentlich beeinflußt. A. Aufbau des Reiches C) Beamte Angestellte und Arbeiter der Gemeinde und Beamte der Aufsichtsbehörde können nicht als Gemeinderäte berufen werden. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Achter Teil: Schlußvorschriften § 118. Der Stellvertreter des Führers bestimmt, wer Beauftragter der NSDAP, im Sinne dieses Gesetzes ist. § 122. Dieses Gesetz gilt nicht für die Hauptstadt Berlin. § 123. Dieses Gesetz tritt am I. April 1933 in Kraft. 8. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Vereinfachung der Verwaltung Vom 28. August 1939 Reichsgesetzblatt 1 S. 1533 Die Verteidigung von Volk und Reich erfordert reibungslose Arbeit der öffentlichen Verwaltung. Um diese instand zu setzen, auch unter schwierigsten Verhältnissen ihre Aufgaben gegenüber Volk und Reich zu erfüllen, treffe ich folgende Anordnungen: I. (1) Von allen Behörden erwarte ich restlosen Einsatz und schnelle, von bürokratischen Hemmungen freie Entscheidungen. (2) Die Leiter der Obersten Reichsbehörden sind mir dafür verantwortlich, daß die Zusammenarbeit ihrer Behörden sich reibungslos vollzieht und daß keinerlei der Staatsführung abträgliche Verzögerung eintritt. ° (3) Ist bei den nachgeordneten Behörden in Gesetzen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Entscheidung einer Behörde an die Zustimmung einer anderen Behörde oder Dienststelle gebunden, so gilt deren Zustimmung als erteilt, wenn sie der ersuchenden Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Empfang des Ersuchens schriftlichen begründeten Widerspruch hat zugehen lassen. II. (1) Bei allen Dienststellen des Reichs, der Länder, Gemeinden "nd öffentlichen Körperschaften gehen die mit der Reich verte d ™ zusammenhangenden Aulgaben allen anderen Arbeiten vor cmere -cn ,UK- Maßgabe der vorhandenen Kräfte fortgeführt ' .2) Jeder Behördenleiter ist verpflichtet, den Geschäftsbetrieb seiner Vereinfachung der Verwaltung J 5 Dienststelle so zu gestalten, daß diese zur vordringlichen 1 )urchführung der mit der Reichsverteidigung zusammenhangenden Aufgaben in der Lage ist. (3) Die Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und füi die Wirtschaft können nach Anhörung der Obersten Reichsbehörden Sachgebiete bezeichnen, in denen bis aul weiteres Verwaltungsarbeit zu unterbleiben hat. III. (1) Die Obersten Reichsbehörden haben, soweit nicht ein dringendes Staatsinteresse entgegensteht, nachgeordnete Behörden mit den Verwaltungsentscheidungen (Genehmigungen, Befreiungen usw ) zu betrauen, für die nach den bestehenden Vorschriften eine Oberste Reichsbehörde oder eine höhere Verwaltungsbehörde zuständi] (2) Auch der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung kann nach Anhörung der zuständigen Obersten Reichsbehörde Verwaltungs entscheidungen aul die dieser nachgeordneten Behörden übertragen; ei kann im Einvernehmen mit der zuständigen Obersten Reichsbehörde Bestimmungen, die Genehmigungen oder Befreiungen usw. vorsehen, außer Kraft setzen. IV. (I) In Verwaltungsverfahren des Reichs, der 1 .ander, C iemeinden und öffentlichen Körperschaften entfällt die weitere Beschwerde oder ein gleichartiger Rechtsbeheli gegen Beschwerdeentscheidungen. (2) An die Stelle der Anfechtung einer Verfügung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren tritt die Anfechtung im Besehwerdewege bei der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde Die Beschwerdebehörde, kann im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder die besonderen Umstände des Einzelfalles statt der Besehweide das verwaltungsgerichtliche Verfahren zulassen. Geht nach den geltenden Vorschriften der Anfechtung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Entscheidung einer Beschwerdebehördc voraus, so entscheidet diese über die Zulassung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. (3) Eine Berufung, Revision oder ein gleichartiges Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung findet nur statt, wenn das erkennende Vcrwaltungsgericht im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder die besonderen Umstände des Einzelfalles die Berufung oder Revision ausdrücklich für zulässig erklärt. (4) Für das Anwendungsgebiet der Reichsabgabenordnung ist für die Besteuerung, soweit nicht nur die Beschwerde zulässig ist (§ 237 der Reichsabgabenordnung), das Anfechtungsverfahren (§ 230 der Reichsabgabenordnung) gegeben. (5) Die Rechtsbeschwerde ist für das Anwendungsgebiet der Reichsabgabenordnung nur dann gegeben, wenn der Oberfinanzpräsident we 36 A. Aufbau des Reiches gen der grundsätzlichen Bedeutung oder der besonderen Umstände des Einzelfalles die Rechtsbeschwerde zugelassen hat V (1) Den Obersten Reichsbehörden werden die ihrer Autsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstellt. Die bisher mit Aufsichtsbefugnissen ausgestatteten nachgeordneten Behörden erhalten Weisungsbefugnis gegenüber den bisher von ihnen beaufsichtigten Dienststellen. (2) Die Obersten Reichsbehörden bestimmen, ob und wieweit die Arbeiten dieser Körperschaften einzustellen sind sowie ob und welche staatlichen Aufgaben diese zu übernehmen haben. (3) Zuwendungen an private Organisationen ihres Geschäftsbereichs haben die Obersten Reichsbehörden mit sofortiger Wirkung einzuschränken oder einzustellen, soweit nicht die Fortführung der Aufgaben dieser Organisationen einem unabweisbaren Staatsbedürfnis entspricht. (4) Die Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und für die Wirtschaft können im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Einanzen über den Haushalt und die Beiträge der öffentlichen und privaten Organisationen Bestimmungen treffen. VE Die Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und für die Wirtschaft können nach Anhörung der Obersten Reichsbehörden weitere Bestimmungen zur Vereinfachung der Verwaltung treffen. VIE Dieser Erlaß gilt nicht für die Partei, ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände. Für diese ergehen entsprechende Vereinfachungsvorschriften. 9. Beschluß des Großdeutschen Reichstags Vom 26. April 1942 Reichsgesetzblatt I S. 247 Der GroßdcutscheReichstag hat in seiner Sitzung vom 26. April 194? aut Vorschlag des Präsidenten des Reichstags, die vom Führer in seiner „Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Führer in der gegen- Herstellung geordneter Regierungsverhaltnisse 37 ten gebunden zu sein - in seiner Eigenschaft als Führer der Nation, als Oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer der Partei jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen - sei er einfacher Soldat oder Offizier, niedriger oder hoher Beamter oder Richter, leitender oder dienender Funktionär der Partei, Arbeiter oder Angestellter - mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und bei Verletzung dieser Pflichten nach gewissenhafter Prüfung ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerworbene Rechte mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen, ihn im besonderen ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amte, aus seinem Rang und seiner Stellung zu entfernen." Im Auftrage des Führers wird dieser Beschluß hiermit verkündet. II. Reich und Länder 10. Verordnung des Reichspräsidenten zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen Vom 6. Februar 1933 Reichsgesetzblatt I S. 43 Auf Grund des Artikels 48 Abs. 1 der Reichsverfassung verordne ich folgendes: § 1. Durch das Verhalten des Landes Preußen gegenüber dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932 ist eine Verwirrung im Staatslebcn eingetreten, die das Staatswohl gefährdet. Ich übertrage deshalb bis auf weiteres dem Reichskommissar für das Land Preußen und seinen Beauftragten die Befugnisse, die nach dem erwähnten Urteil dem Preußischen Staatsministcrium und seinen Mitgliedern zustehen. § 2. Mit der Durchführung dieser Verordnung beauftrage ich den Reichskommissar für das Land Preußen. § 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft, 38 A. Aufbau des Reiches 11. Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich Vom 31. März 1933 Reiclisgesetzblatt I S. 153 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Vereinfachung der Landesgesetzgebung § 1. (1) Die Landesregierungen sind ermächtigt, außer in den in den Landesverfassungen vorgesehenen Verfahren Landesgesetze zu besehließen. Dies gilt auch für Gesetze, die den in Artikel 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetzen entsprechen. (2) Über Ausfertigung und Verkündung der von den Landesregierungen beschlossenen Gesetze treffen die Landesregierungen Bestimmung. §2. (I) Zur Neuordnung der Verwaltung, einschließlich der gemeindlichen Verwaltung, und zur Neuregelung der Zuständigkeiten können die von den Landesregierungen beschlossenen Landesgesetze von den Landesverfassungen abweichen. (2) Die Einrichtung der gesetzgebenden Körperschaften als solche darf nicht berührt werden. § 3. Staatsverträge, die sich auf Gegenstände der Landesgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Landesregierungen erlassen die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften. Volksvertretungen der Länder §4. (1) Die Volksvertretungen der Länder (Landtage, Bürgerschaften) werden mit Ausnahme des am 5. März 1933 gewählten Preußischen Landtags hiermit aufgelöst, soweit dies nicht bereits nach Landesrecht geschehen ist. (2) Sie werden neu gebildet nach den Stimmcnzahlen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 innerhalb eines jeden Landes auf die Wahlvorschläge entfallen sind. Hierbei werden die auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei entfallenden Sitze nicht zugeteilt. Dasselbe gilt für Wahlvorschläge von Wählergruppcn, die als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind. §5. (I) In den Ländern Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden werden den Wählergruppcn so viele Sitze zugewiesen, als die Vertei- Gleichschaltung der Länder 39 lungszahl in der Gesamtzahl der für ihre Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen enthalten ist. Dabei wird ein Rest von mehr als der Haltte der Verteilungszahl der vollen Verteilungszahl gleichgeachtet. (2) Die Verteilungszahl wird festgesetzt für Bayern und Sachsen au! je 40 0CC, für Württemberg auf 25 000 und für Baden auf 21 000. §6. (1) In den Ländern Thüringen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Bremen, 1 ippe, I ü-beck, Mecklenburg-Strelitz und Schaumburg-Lippe darl die Zahl der Mitglieder der neu zu bildenden Landtage (Bürgerschalten) die folgenden Höchstziffern nicht überschreiten: Thüringen 59 Anhalt 30 Hessen 50 Bremen 96 Hamburg 128 Lippe 18 Mecklenburg-Schwerin 48 Lübeck 64 Oldenburg 39 Mecklenburg-Strelitz 15 Braunschweig 36 Schaumburg-Lippe 12. (2) Die den Wählergruppcn nach Abs. 1 zustehenden Abgeordnetensitze werden nach dem geltenden Landeswahlrecht ermittelt. Nach Landeswahlrecht festgesetzte Verteilungszahlen werden indessen so erhöht, daß die durch Abs. 1 bestimmte Höchstzahl von Mitgliedern nicht überschritten wird. §7. (1) Die Sitze werden den Bewerbern auf Grund von Wahlvorschlägen zugewiesen, die die Wählergruppen bis spätestens 13. April 1933 einzureichen haben. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind alle Wählergruppen befugt, auf deren Wahlvorschlag am 5. März 1933 Stimmen entfallen sind; dies gilt nicht für die Kommunistische Partei und solche Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind. (2) Verbindungen und Anschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 getätigt waren. (3) Wahlbcwcrbcrn, die bis zum 5. März 1933 zur Kommunistischen Partei gehörten, werden Sitze nicht zugewiesen. § 8. Die neuen Landtage (Bürgerschaften) gelten mit dem 5. März 1933 als aul vier Jahre gewählt. Eine vorzeitige Auflösung ist unzulässig. Dies gilt auch für den am 5. März 1933 gewählten Preußischen Landtag. § 9. Die Neubildung der Landtage (Bürgerschaften) nach diesem Gesetz muß bis zum 15. April 1933 durchgeführt sein. § 10. Die Zuteilung von Sitzen auf Wahlvorschlägc der Kommunisti- 4C A. Aufbau des Reiches sehen Partei für den Reichstag und den Preußischen Landtag auf Grund des Wahlergebnisses vom 5. März 1933 ist unwirksam. Ersatzzuteilung findet nicht statt. . §11. Eine Auflösung des Reichstags bewirkt ohne weiteres die Auflösung der Volksvertretungen der Länder. Gemeindliche Selbstverwaltungskörper § 12. (1) Die gemeindlichen Sclbstverwaltungskörper (Kreistage, Bezirkstage, Bezirksräte, Amtsversammlungen, Stadträte, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinderäte usw.), auf welche die Grundsätze nach Artikel 17 Abs. 2 der Reichsverfassung Anwendung finden, werden hiermit aufgelöst. (2) Sie werden neu gebildet nach der Zahl der gültigen Stimmen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 im Gebiet der Wahlkörperschaft abgegeben worden sind. Dabei bleiben Stimmen unberücksichtigt, die auf Wahlvorschlägc der Kommunistischen Partei oder solche entfallen sind, die als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind. § 13. (1) Bei den Vertretungskörperschaften in der unteren Selbstverwaltung (Gemeinde-, Stadträte usw.) darf die Zahl der Mitglieder die folgenden Höchstziffern nicht überschreiten: in Gemeinden bis zu 1 000 Einwohnern 9 in Gemeinden bis zu 2 000 Einwohnern 10 in Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern 12 in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern ! 6 in Gemeinden bis zu 15 000 Einwohnern 90 in Gemeinden bis zu 25 000 Einwohnern 94 in Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern 26 in Gemeinden bis zu 40 000 Einwohnern 99 in Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern 31 in Gemeinden bis zu 60 000 Einwohnern 33 in Gemeinden bis zu 80 000 Einwohnern 35 m Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern 37 n Gemeinden bis zu 200 000 Einwohnern 45 n Gemeinden bis zu 300 000 Einwohnern 53 "Gemeinden bis zu 400 000 Einwohnern 58 n Gemeinden bis zu 500 000 Einwohnern 63 nGmeindenbiszu 600 000 Einwohnern 6 Gemeinden b,s zu 700 000 Einwohn 7 m Gemeinden von mehr als 700 000 Einwohn m 7 Gleichschaltung der Länder 41 (2) Die übrigen Vertretungskörperschaften der gemeindlichen Selbstverwaltung sind gegenüber ihrem Bestand vor der Auflösung (§ 12) möglichst um fünfundzwanzig vom Hundert zu verkleinern. §14. (I) Die den Wählergruppen nach §12 Abs. 2 zustehenden Sitze werden nach dem geltenden Landesrecht ermittelt. Nach Landes recht besiehende Verteilungszahlen sind entsprechend festzusetzen. 1 )ie Sitze werden den Bewerbern auf Grund von Wahlvorschlägen zugewiesen, die die Wählergruppen einzureichen haben. Auch hier gilt § 7 Abs. 3. (2) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind alle Wählergruppen belugt, aul deren Wahlvorschlag im Gebiet der Wahlkörperschaft am 5. März 1933 Stimmen entfallen sind; dies gilt nicht für die Kommunistische Partei und solche Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind. (3) Eine zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigte Wählergruppe (Abs. 2) kann sich mit anderen oder allen Wählergruppen zur Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlags verbinden. § 15. Die neuen gemeindlichen Selbstverwaltungskörper gelten mit dem 5. März 1933 als auf vier Jahre gewählt. § 16. Die Neubildung der gemeindlichen Selbstverwaltungskörper nach diesem Gesetz muß bis zum 30. April 1933 durchgeführt sein. §17. Die §§ 12 bis 16 finden auf die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper in Preußen keine Anwendung. Indessen gilt § 10 für sie entsprechend. Gemeinsame Bestimmungen § 18. Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, Bestimmungen zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen. Im übrigen obliegt die Ausführung des Gesetzes, soweit es sich um Angelegenheiten des Reichs handelt, dem Reichsminister des Innern, soweit es sich um Angelegenheiten der Länder handelt, den Landesregierungen. Der Reichsminister des Innern kann allgemeine Anweisungen erlassen und auf Antrag einer Landesregierung Ausnahmen von dem Gesetz zulassen. § 19. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und des § 18 finden auch auf solche Regierungen in den Ländern Anwendung, die aus Kommissaren oder Beauftragten des Reichs bestehen. 4 ? A. Aufbau des Reiches 12. Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich Vom 7. April 1933 Reichsgesetzblatt I S. 173, in der Fassung vom 14.10.1933, Reichsgesetzblatt I S. 736 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. (I) In den deutschen Ländern, mit Ausnahme von Preußen, ernennt der Reichspräsident auf Vorschlag des Reichskanzlers Reichsstatthalter. Der Reichsstatthalter hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen. Ihm stehen folgende Befugnisse der Landesgewalt zu: " Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden der Landesregierung und auf dessen Vorschlag der übrigen Mitglieder der Landesregie- rung ner 2. Auflösung des Landtags und Anordnung der Neuwahl vorbehaltlich der Regelung des § 8 des Vorläufigen Gleichschaltungsgesetzes vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 133); 3. Ausfertigung und Verkündung der Landesgesetze einschließlich der Gesetze, die von der Landesregierung gemäß § 1 des Vorläufigen Gleichschaltungsgesetzes vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 133) beschlossen werden. Artikel 70 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 findet sinngemäß Anwendung; 4. aut Vorschlag der Landesregierung Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Staatsbeamten und Richter, soweit sie bisher durch die oberste Landesbehörde erfolgte; 5. das Begnadigungsrecht. (2) Die Ausübung der im Abs. 1 unter Ziffer 4 und 5 genannten Rechte kann der Reichsstatthalter teilweise den Landesregierungen übertragen, die zu weiterer Übertragung dieser Rechte ermächtigt sind. & (3) Der Reichsstatthalter kann in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz übernehmen. berülirf01 " ^ RcichsverfassunS vom ' '■ A"g"st 1919 bleibt un- §2. (1) Der Reichsstatthalter darf nicht gleichzeitig Mitglied einer w h :;r:u8;rľľ;Er so" ?em Unde ^^ <^*™£ Í ľ'™1 Amtsf z »» Sitze der Landesregierung Neuaufbau des Reiches 43 dieser Länder sein soll, ernannt werden. Den Amtssitz bestimmt der Reichspräsident. § 3. (1) Der Reichsstatthalter k.mn auf Vorschlag des Reichskanzlers vom Reichspräsidenten jederzeit abberufen werden. (2) Auf das Ann des Reichsstatthalters finden die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März I93C (Reichsgesetzbl. 1 S. 96) sinngemäß Anwendung. Die Dienstbezüge gehen zu 1 asten des Reichs, die Festsetzung ihrer Höhe bleibt vorbehalten. § 4. Mißtrauensbeschlüsse des Landtags gegen Vorsitzende und Mitglieder von Landesregierungen sind unzulässig. §5. (1) In Preußen übt der Reichskanzler die im § 1 genannten Rechte aus. Er kann die Ausübung der im § 1 Abs. 1 unter Ziffer 3 bis 5 genannten Rechte auf den Ministerpräsidenten übt . i mach- tigt ist. diese Rechte weiter zu übertragen. (2) Mitglieder der Reichsregierung können gleichzeitig Mitglieder der Preußischen Landesregierung sein. §6. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen der Reichsverfassung vom 11, August 1919 und der Landesverfassungen sind aufgehoben. Soweit Landesverfassungen das Amt eines Staatspräsidenten vorsehen, treten diese Bestimmungen mit der Ernennung eines Reichsstatthalters außer Kraft. 13. Gesetz über den Neuaufbau des Reichs Vom 30. Januar 1934 Rcichsgesetzblatt I S. 75 Die Volksabstimmung und die Reichstagswahl vom 12. November 1933 haben bewiesen, daß das deutsche Volk über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer unlöslichen, inneren Einheit verschmolzen ist. Der Reichstag hat daher einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das mit einmütiger Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungändernder Gesetzgebung erfüllt sind. Art. 1. Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben. Art. 2. (1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über. (2) Die Landesregierungen unterstehen der Rcichsregierung. A. Aufbau des Reiches Art. 3. Die Reichsstatthalter unterstchen der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern. Art. 4. Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen. Art. 5. Der Reichsminister des Innern erlaßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Art. 6. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. 14. Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats Vom 14. Februar 1934 Reichsgesctzblatt I S. 89 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. (I) Der Reichsrat wird aufgehoben. (2) Die Vertretungen der Lander beim Reich fallen fort. § 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort. (2) Soweit der Reiehsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle. (3) Die Mitwirkung von Bevollmächtigten zum Reichsrat in Körperschaften, Gerichten und Organen jeder Art fällt fort. §3. Die zuständigen Reichsminister werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Rcichsministerdes Innern ergänzende Bestimmungen zu treffen und bei der Bekanntmachung einer Neufassung gesetzlicher Vorschriften die aus diesem Gesetz sich ergebenden Änderungen zu berücksichtigen. 15. Reichsstatthaltergesctz Vom 30. Januar 1935 Reichsgesctzblatt I S. 65 verkünd^^ ^:.e!ÄSg;ertter '" '" "^ ***** * «** Reichsstatthalter 45 (2) Er hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Führer und Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen. § 2. (I) Der Reichsstatthalter ist befugt, sieh von sämtlichen Reichsund Landesbehörden sowie von den Dienststellen der unter Autsicht des Reichs oder Landes stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften innerhalb semes Amtsbezirks unterrichten zu lassen, sie auf die malsgebenden Gesichtspunkte und die danach erforderlichen Maisnahmen aufmerksam zu machen sowie bei Gefahr im Verzuge einstweilige Anordnungen zu treffen. (2) Diese Rechte kann er auf die ihm beigegebenen Beamten nicht übertragen. §3. Die Reichsminister können bei Durchführung der ihnen obliegenden Aulgaben den Reichsstatthalter unbeschadet der Dienstauf-sicht des Reichsministers des Innern unmittelbar mit Weisungen versehen. § 4. Der Führer und Reichskanzler kann den Reichsstatthalter mit der Führung der Landesregierung beauftragen. In dieser Eigenschaft kann der Reichsstatthalter ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung beauftragen. §5. Auf Vorschlag des Reichsstatthalters ernennt und entläßt der Führer und Reichskanzler die Mitglieder der Landesregierung. §6. Der Reichsstatthalter fertigt nach Zustimmung der Reichsregie-rung die Landesgesetze aus und verkündet sie. §7. Das Recht der Ernennung und Entlassung der Landesbeamten steht dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen mit dem Rechte der Weiterübertragung. §8. Das Gnadenrecht steht dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen mit dem Rechte der Weiterübertragung. § 9. (1) 1 )er Führer und Reichskanzler ernennt den Reichsstatthalter und kann ihn jederzeit abberufen. (2) Der Führer und Reichskanzler bestimmt den Amtsbezirk des Reichsstatthalters. (3) Auf das Amt des Reichsstatthalters finden die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Rcichsgesetzbl. I S. 96) sinngemäß Anwendung. § 10. (1) In Preußen übt der Führer und Reichskanzler die Rechte des Reichsstatthalters aus. Er kann die Ausübung dieser Rechte auf den Ministerpräsidenten übertragen. (2) Der Ministerpräsident ist Vorsitzender der Landesregierung. Er A. Aufbau des Reiches fertigt in, Namen des Führers und Reichskanzlers nach Zusummung Ähsregierung die Landesgesetze aus und verkündet sie. ,1. Das Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Lande, m.t dem v • U nm 7 Anril 1933 (Reichsgcsetzbl. I S. 173 in der Fassung der ^eľchsgeseTzbl. I S 293) und vom 14. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 736) wird aufgehoben. €12 Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchfuhrung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie nicht dem Führer und Reichskanzler vorbehalten sind. 16 Gesetz über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau Vom 5. Juli 1939 Reichsgcsctzblatt I S. 1197 - Auszug - Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Artikel 1 § 1. Die Behörden der Länder sind zugleich Behörden des Reichs. Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem beteiligten Reichsminister Ausnahmen zulassen. § 2. (I) Neue Aufgaben des Reichs und der Länder, die in der Mittel-und Unterstufe durch die staatliche Verwaltung wahrgenommen werden sollen, sind den Behörden der allgemeinen Verwaltung zu übertragen, sofern die neuen Autgaben nicht wegen ihrer Wesensverwandtschaft in den Aulgabenkreis bereits bestehender Sonderverwaltungsbehörden fallen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Reichsministers des Innern. Selbständige Behörden für neue Verwaltungsaufgaben können nur durch Führererlaß, Reichsgesetz oder durch Landesgesetz, das auch der Zustimmung des Reichsministers des Innern bedarf, eingerichtet werden. Der Reichsminister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und gegebenenfalls mit dem beteiligten Reichsminister, welche Behörden als solche der allgemeinen Verwaltung gelten. (2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem beteiligten Reichsminister die räumliche Zuständigkeit der Behörden Behördenaufbau 47 der allgemeinen Verwaltung für bestimmte Sachgebiete abweichend von der Abgrenzung der allgemeinen Verwaltungsbezirke festsetzen; der räumliche Zuständigkeitsbereich für bestimmte Sachgebiete soll die unteren Verwaltungsbezirke nicht durchschneiden. §3. Die im § 1 Satz 1 bezeichneten Behörden weiden von den Landern unterhalten, soweit nicht nach den geltenden Bestimmungen die Kosten bereits vom Reich getragen werden. §4. Wird nach §2 Abs. 2 eine Behörde auch für die Bedürfnisse eines anderen Landes bereitgestellt und erwachsen dadurch dem bereitstellenden Lande Kosten, so trifft der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern Bestimmungen über den Ausgleich unter den beteiligten Ländern. Artikel II §5. (1) Die Beamten der im § 1 Satz I bezeichneten Behörden sind unmittelbare Reichsbeamte. Das gleiche gilt für die Lehrer an staatlichen Schulen und für die Volksschullehrer. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der zuständige Reichsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern, ob ein Beamter unmittelbarer Reichsbeamter ist. § 6. (1) Der behördliche Aufbau der Länder, die Stellung der Reichsstatthalter, der Vorsitzenden und Mitglieder der Landesregierungen werden durch dieses Gesetz nicht geändert. (2) Dienstherr der im § 5 Abs. 1 bezeichneten Beamten ist nur das Reich. Die Befugnisse der obersten Landesbehörden gegenüber den ihnen nachgeordneten Behörden sowie ihre Befugnisse insbesondere als oberste Dienstbehörden gegenüber den Beamten, für die die Mittel in den Haushaltsplänen der Länder ausgebracht werden, und die Vorschritten über die Ernennung dieser Beamten und über die Beendigung des Beamtenverhältnisses werden durch dieses Gesetz nicht geändert. Ebenso wird die Befugnis der obersten Landesbehörden, Beamte der im § 5 Abs. 1 bezeichneten Art innerhalb des Landes zu versetzen, durch dieses Gesetz nicht berührt. § 9. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers, dem Reichsminister der Finanzen und den beteiligten Reichsministern die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. A. Aufbau des Reiches III. Reichsgebiet ,7 Gesetz über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes Vom 30. Januar 1935 Reichsgesetzblatt I S. 66 - Auszug - Das Treuebekenntnis vom 13. Januar 1935 hat bestätigt daß das deutsche Saarvolk mit der Deutschen Nation eine unlösliche Einheu bildet. Um die Verwaltung des Saarlandcs in die Verwaltung des Reichs wieder einzufügen, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. (I) An der Spitze der Verwaltung des Saarlandes steht bis zur Eingliederung in einen Reichsgau der Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes mit dem Amtssitz in Saarbrücken. Der Reichskommissar wird vom Eührer und Reichskanzler ernannt. (2) Der Reichskommissar ist der ständige Vertreter der Reichsregierung im Saarland. Er hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Führer und Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen. Er ist befugt, sich von sämtlichen Reichsbehörden und von den Dienststellen der unter Aufsicht des Reichs stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften innerhalb des Saarlandes unterrichten zu lassen, sie auf die malsgebenden Gesichtspunkte und die danach erforderlichen Maßnahmen aufmerksam zu machen, sowie bei Gefahr im Verzuge einstweilige Anordnungen zu treffen; die gleichen Befugnisse hat im Falle seiner Behinderung sein allgemeiner Vertreter; auf andere Beamte kann der Reichskommissar diese Befugnisse nicht übertragen. (3) Der Reichskommissar vertritt auf den ihm zugewiesenen Verwaltungsgebieten das Reich gerichtlich und außergerichtlich. § 2. Dem Reichskommissar werden ein Regierungspräsident als allgemeiner Vertreter und die erforderlichen Reichsbeamten beigegeben. §3. (I) Dem Reichskommissar werden sämtliche Verwaltungsgebiete zugewiesen, für die nicht die Zuständigkeit der Reichszentralbehörden gegeben, oder die Zuständigkeit anderer Behörden ausdrücklich begründet ist. (2) Der zuständige Reichsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern Abweichungen anordnen. (3) Der Reichskommissar hat auf den ihm zugewiesenen Verwal-tungsgebieten che Aufgaben und Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörde und ist Landespolizeibehörde, er übernimmt die Aufga- Saarland 49 ben der Provinzialverwaltung und des Landesfürsorgeverbandes. Der Reichskommissar führt seine Geschäfte unter der Leitung der Reichsminister und unter der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern. §7. (I) Die zuständigen Reichsminister bestimmen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern, tunlichst nach Anhörung des Reichskommissars, durch Rechtsverordnung a) in welchem Umfange und zu welchem Zeitpunkt das bisher im Saarland geltende Recht außer Kraft tritt, b) in welchem Umlange und zu welchem Zeitpunkt das im Reich geltende Recht im Saarland eingeführt wird, c) in welchem Umfange und zu welchem Zeitpunkt im Saarland gehendes Recht geändert oder vereinheitlicht wird, d) in welcher Weise die Verwaltung des Saarlandcs im einzelnen in die Verwaltung des Reichs übergeleitet wird. Dabei können von den bestehenden Gesetzen abweichende oder ergänzende Vorschriften erlassen werden. (2) Die zuständigen Reichsminister können im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern aui bestimmt zu bezeichnenden Gebieten ihre im Abs. 1 a bis c genannten Befugnisse dem Reichskommissar übertragen. Die Rechtsverordnungen des Reichskommissars werden im Amtsblatt des Reichskommissars veröffentlicht; sie treten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, mit dem auf die Verkündung im Amtsblatt folgenden Tage in Kraft. §10. Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage, im Saarland mit dem 1. März 1935 in Kraft. 18. Gesetz über die Sicherung der Reichsgrenzc und über Vergeltungsmaßnahmen Vom 9. März 1937 Reichsgesetzblatt I S. 281 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, in von ihm zu bestimmenden Gebieten, insbesondere an der Reichsgrenzc, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern alle Maßnahmen zu tref- -c A. Aufbau des Reiches fen, die für eine wirksame Sicherung der Reichsgrenze und des Reichs-gebiets erforderlich sind. s 2 (D Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, gegen An-gehörige eines fremden Staates und gegen deren Vermögen Vergeltungsmaßnahmen zu treffen, sofern dieser Staat gegen Reichsangehörige oder ihr Vermögen Maisnahmen trifft, die nach deutschem Recht gegen die Angehörigen dieses Staates oder ihr Vermögen nicht getroffen werden können. . , . ... , (2) Diese Maisnahmen des Reichsministers des Innern bedürfen jeweils der Zustimmung des zuständigen Reichsministers, des Reichsministers des Auswärtigen und des Stellvertreters des Führers. § 3. Die nach den §§ I und 2 dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen binden die Verwaltungsbehörden und die Gerichte. 19. Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich Vom 13. März 1938 Reichsgesetzblatt I S. 237 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Art. I. Das von der Österreichischen Bundesregierung beschlossene Bundesverfac-ungsgeietz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 wird hiermit Deutsches Reichsgesetz; es hat folgenden Wortlaut: „Auf Grund des Artikels III Abs. 2 des Bundesverfassungsgeset/es über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Blatt I Nr. 255 1934, hat die Bundesregierung beschlossen: Art. I: Österreich ist ein Land des Deutschen Reiches. Art. II: Sonntag, den 10. April 1938, findet eine freie und geheime Volksabstimmung der über zwanzig Jahre alten deutschen Männer und •rauen Österreichs über die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich statt. An. III: Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Summen. Art. IV: Die zur Durchführung und Ergänzung des Artikels II dieses v::!Zng^s:ctzcs erforder,ichen vorschriften ««*" *«* n-hung ^5tBu"d-^ssungsgesetz tritt am läge seiner Kund- Sudetendeutsche Gebiete 51 Mit der Vollziehung dices Bundesverfassungsgesetzes im die Bundesregierung betraut, Wien, den 13. März 1938." Art. II. Das derzeit in Österreich geltende Recht bleibt bis auf weiteres in Kraft. Die Einführung des Reichsrechts in Österreich erfolgt dutch d^n Führer und Reichskanzler oder den von ihm hierzu ermächtigten Reichsminister. Art. III. Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, in' '' nehmen mit <-^^ beteiligten Reichsministern die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Art. IV. Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft, 20. Gesetz über die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich Vom 21. November 1938 Reichsgesetzblatt I S. 1641 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz, beschlossen, das hiermit verkündet wird: Art. I. Die heimgekehrten sudetendeutschen Gebiete sind Bestandteil des Deutschen Reichs. Art. II. Durch die Wiedervereinigung sind die alteingesessenen Bewohner der sudetendeutschen Gebiete deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe näherer Bestimmung. Art. III. Der Rcichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Art. IV. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 21. November 1938 in Kraft. 21. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren Vom 16. März 1939 Reichsgcsetzblatt I S. 485 Ein Jahrtausend lang gehörten zum Lebensraum des deutschen Volkes die böhmisch-mährischen Länder. Gewalt und Unverstand haben .- A. Aufbau des Reiches „c aus ihrer alten, historischen Umgebung willkürlich gerissen und schließlich durch ihre Einfügung in das künstliche Gebdde der Tscheche-Slowakei den Herd einer ständigen Unruhe geschaffen. Von iahr zu [ahr vergrößerte sich die Gefahr, daß aus diesem Raum heraus -wie schon einmal in der Vergangenheit - eine neue ungeheuerliche Bedrohung des europäischen Friedens kommen wurde. Denn dem tschecho-slowakischen Staat und seinen Machthabern war es nicht gelungen, das Zusammenleben der in ihm willkürlich vereinten Volkergruppen vernünftig zu organisieren und damit das Interesse aller Beteiligten an der Aufrechterhaltung ihres gemeinsamen Staates zu erwecken und zu erhalten. Er hat dadurch aber seine innere Lebensunfähigkeit erwiesen und ist deshalb nunmehr auch der tatsächlichen Auflösung verfallen. Das Deutsche Reich kann in diesen für seine eigene Ruhe und Sicherheit sowie für das allgemeine Wohlergehen und den allgemeinen Frieden so entscheidend wichtigen Gebieten keine andauernden Störungen dulden. Früher oder später müßte es als die durch die Geschichte und geographische Lage am stärksten interessierte und in Mitleidenschaft gezogene Macht die schwersten Folgen zu tragen haben. Es entspricht daher dem Gebot der Selbstcrhaltung, wenn das Deutsche Reich entschlossen ist, zur Wiederherstellung der Grundlagen einer vernünftigen mitteleuropäischen Ordnung entscheidend einzugreifen und die sich daraus ergebenden Anordnungen zu treffen. Denn es hat in seiner tausendjährigen geschichtlichen Vergangenheit bereits bewiesen, daß es dank sowohl der Größe als auch der Eigenschaften des deutschen Volkes allein berufen ist, diese Aufgabe zu lösen. Erfüllt von dem ernsten Wunsch, den wahren Interessen der in diesem Lebensraum wohnenden Völker zu dienen, das nationale Eigenleben des deutschen und des tschechischen Volkes sicherzustellen, dem Frieden und der sozialen Wohlfahrt aller zu nützen, ordne ich daher namens des Deutschen Reiches als Grundlage für das künftige Zusammenleben der Bewohner dieser Gebiete das Folgende an: Art. 1.(1) Die von den deutschen Truppen im März 1939 besetzten Landesteile der ehemaligen Tschecho-Slowakischen Republik gehören von letzt ab zum Gebiet des Großdeutschen Reiches und treten als ..1 rotektorat Böhmen und Mähren" unter dessen Schutz (2) Soweit die Verteidigung des Reiches es erfordert, trifft der Führer nd Reichskanzler für einzelne Teile dieser Gebiete eine hiervon abwei-eilende Regelung. deu^-hesl!!,1?10 7lksdĽUts^" Bahner des Protektorates werden dusche Staatsangehörige und nach den Vorschriften des Reichsbürger- Böhmen und Mähren 53 ^csci/es vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) Reichsbürger. Für sie gelten daher auch die Bestimmungen zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Sie unterstehen deutscher Gerichtsbarkeit. (2) Die übrigen Bewohner von Böhmen und Mahren werden Staatsangehörige des Protektorates Böhmen und Mähren. Art. 3. (1) Das Protektorat Böhmen und Mähren ist autonom und verwaltet sich selbst. (2) Es übt seine ihm im Rahmen des Protektorates zustehenden Hoheitsrechte im Einklang mit den politischen, militärischen und wirtschaftlichen Belangen des Reiches aus. (3) Diese Hoheitsrechte werden durch eigene Organe und eigene Behörden mit eigenen Beamten wahrgenommen. Art 4. Das Oberhaupt der autonomen Verwaltung des Protektorates Böhmen und Mähren genießt den Schutz und die Ehrenrechte eines Staatsoberhauptes. Das Oberhaupt des Protektorates bedarf für die Ausübung seines Amtes des Vertrauens des Führers und Reichskanzlers. Art. 5. (1) Als Wahrer der Reichsinteressen ernennt der Führer und Reichskanzler einen „Reichsprotektor in Böhmen und Mähren". Sein Amtssitz ist Prag. (2) Der Reichsprotektor hat als Vertreter des Führers und Reichskanzlers und als Beauftragter der Reichsregierung die Aufgabe, fur die Beachtung der politischen Richtlinien des Führers und Reichskanzlers zu sorgen. (3) Die Mitglieder der Regierung des Protektorates werden vom Reichsprotektor bestätigt. Die Bestätigung kann zurückgenommen werden. (4) Der Reichsprotektor ist befugt, sich über alle Maßnahmen der Regierung des Protektorates unterrichten zu lassen und ihr Ratschläge zu erteilen. Er kann gegen Maßnahmen, die das Reich zu schädigen geeignet sind, Einspruch einlegen und bei Gefahr im Verzuge die im gemeinsamen Interesse notwendigen Anordnungen treffen. (5) Die Verkündung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Vollzug von Verwaltungsmaßnahmen und rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen sind auszusetzen, wenn der Reichsprotektor Einspruch einlegt. Art. 6. (1) Die auswärtigen Angelegenheiten des Protektorates, insbesondere den Schutz seiner Staatsangehörigen im Ausland, nimmt das Reich wahr. Das Reich wird die auswärtigen Angelegenheiten so führen, wie es dem gemeinsamen Interesse entspricht. A. Aufbau des Reiches (2) Das Protektorat erhält einen Vertreter bei der Reichsregierung mit der Amtsbezeichnung „Gesandter" Art. 7. (!) Das Reich gewahrt dem Protektorat den militärischen (2) In Ausübung dieses Schutzes unterhält das Reich im Protektorat Garnisonen und militärische Anlagen. (3) Für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung kann das Protektorat eigene Verbände aufstellen. Organisation, Stärke-zahl und Bewaffnung bestimmt die Reichsregierung. Art. 8. Das Reich führt die unmittelbare Aufsicht über das Verkehrswesen sowie das Post- und Fernmeldewesen. Art. 9. Das Protektorat gehört zum Zollgebiet des Deutschen Reiches und untersteht seiner Zollhoheit. Art. 10. (1) Gesetzliches Zahlungsmittel ist neben der Reichsmark bis auf weiteres die Krone. (2) Das Verhältnis beider Währungen zueinander bestimmt die Reichsregierung. Art. 11. (1) Das Reich kann Rechtsvorschriften mit Gültigkeit für das Protektorat erlassen, soweit das gemeinsame Interesse es erfordert. (2) Soweit ein gemeinsames Bedürfnis besteht, kann das Reich Verwaltungszweige in eigene Verwaltung übernehmen und die dafür erforderlichen reichseigenen Behörden einrichten. (3) Die Reichsregierung kann die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßnahmen treffen. Art. 12. Das derzeit in Böhmen und Mähren geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es nicht dem Sinne der Übernahme des Schutzes durch das Deutsche Reich widerspricht. Art. 13. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 22. Gesetz über die Wiedervereinigung des Memcllandes mit dem Deutschen Reich Vom 23. März 1939 Reichsgesetzblatt 1 S. 559 Jkiíľw-r § K Das Memelgebiet ist wieder Bestandteil des Deutschen Reichs. Memelland 55 § 2. (1) Das Memelland wird in das Land Preußen und in die Pre« inz Ostpreußen eingegliedert. Es tritt zu dem Regierungsbezirk Gumbin-nen. (2) Der Reichsminister des Innern bestimmt die Gliederung des Memcllandes in Stadt- und Landkreise oder die Eingliederung des Memcllandes in bestehende Stadt- und Landkreise. § 3. Memelländer, die durch die Wegnahme des Memcllandes mit dem 30. Juli lc,-4 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder deutsche Staatsangehörige, wenn sie am 21 März 1939 ihren Wohnsitz im Memelland oder im Deutschen Reich hatten. Das gleiche gilt für diejenigen, die ihre Staatsangehörigkeit von einem solchen Memelländer ableiten. §4. (1) Im Memelland tritt am 1. Mai 1939 das gesamte Reichsrecht in Kraft. (2) Der zuständige Reichsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmen, d.\A Reichsrecht im Memelland nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt oder mit besonderen Malsgaben in Kraft tritt, lime solche Bestimmung bedarf der Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt. §5. (1) Im Memelland tritt am 1. Mai 1939 das gesamte preußische Landesrecht in Kraft. (2) Die Preußische Landesregierung kann bestimmen, daß preußisches Landesrecht im Memelland nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt oder mit besonderen Maßgaben in Kraft tritt. Eine solche Bestimmung bedarf der Bekanntmachung in der Preußischen Gesetzessammlung. §6. (1) Zentralstelle für die Wiedervereinigung des Memcllandes mit dem Deutschen Reich ist der Reichsminister des Innern. (2) Übcrleitungskommissar ist der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen. Der Führer der Memeldeutschen ist sein Stellvertreter. (3) Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. §7. Dieses Gesetz, tritt mit Wirkung vom 22. März 1939 in Kraft. A. Aufbau des Reiches 23 Gesetz über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich Vom 1. September 1939 Reichsgesetzblatt I S. 1347 Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. Das vom Staatsoberhaupt der Freien Stadt Danzig erlassene Staatsgrundgesetz über die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deut-schen Reich wird hiermit Reichsgesetz. Es hat folgenden Wortlaut: „Art. 1: Die Verfassung der Freien Stadt Danzig ist mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Art. II: Alle gesetzgebende und vollziehende Gewalt wird aus-schließlich vom Staatsoberhaupt ausgeübt. Art. III: Die Freie Stadt Danzig bildet mit sofortiger Wirkung mit ihrem Gebiet und ihrem Volk einen Bestandteil des Deutschen Reichs. Art. IV: Bis zur endgültigen Bestimmung über die Einführung des deutschen Reichsrechts durch den Führer bleiben die gesamten gesetzlichen Bestimmungen außer der Verfassung, die in dem Augenblick des Erlasses dieses Staatsgrundgesetzes gelten, in Kraft. Danzig, den 1. September 1939. Albert Forster" § 2. Die Staatsangehörigen der bisherigen Freien Stadt Danzig sind deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe näherer Vorschriften. § 3. Im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig bleibt das bisher geltende Recht mit Ausnahme der Verfassung der Freien Stadt Danzig bis auf weiteres in Kraft. § 4. (I) In der bisherigen Freien Stadt Danzig tritt am I.Januar 1940 das gesamte Reichsrecht und preußische Landesrecht in Kraft. (2) Der zuständige Reichsminister kann im Einvernehmen mit dem Keichsminister des Innern bestimmen, daß Reichsrecht oder preußisches Landesrecht in der bisherigen Freien Stadt Danzig nicht oder zu einem spateren Zeitpunkt oder mit besonderen Maßgaben in Kraft tritt. Eine solche Bestimmung bedarf der Bekanntmachung im Reichsgesetz- (3) Bis zum 31. Dezember 1939 kann der Reichsminister des Innern Eupen, Malmedy, Moresnet 57 im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern Reichsrecht und preußisches Landesrecht durch Verordnung einführen. §5. (1) Zentralstelle für die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich ist der Reichsminister des Innern. (2) Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. §6. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1939 in Kraft. 24. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Wiedervereinigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich Vom 18. Mai 1940 Reichsgesetzblatt I S. 777 Die durch das Vcrsailler Diktat vom Deutschen Reich abgetrennten und Belgien einverleibten Gebiete sind wieder in deutschem Besitz. Innerlich sind sie Deutschland stets verbunden geblieben. Sie sollen daher auch nicht vorübergehend als besetztes Feindesland angesehen und behandelt werden. Ich bestimme daher schon jetzt: I. Die durch das Vcrsailler Diktat vom Deutschen Reich abgetrennten Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sind wieder Bestandteil des Deutschen Reiches. II. Die genannten Gebiete werden der Rheinprovinz (Regierungsbezirk Aachen) zugeteilt. III. Bestimmungen über die Ausführung dieses Erlasses behalte ich mir vor. B. Partei und Staat I. Ausschaltung politischer Gegner 25. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes Vom 4. Februar 1933 Reichsgesetzblatt I S. 35 - Auszug - Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet: Abschnitt I: Versammlungen und Aufzüge § 1. (1) Öffentliche politische Versammlungen sowie alle Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel sind spätestens achtundvierzig Stunden vorher unter Angabc des Ortes, der Zeit und des Verhandlungsgegenstandes der Ortspolizeibehörde anzumelden. (2) Sie können im Einzelfall verboten werden, wenn nach den Umständen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist. Statt des Verbots kann eine Genehmigung unter Auflagen ausgesprochen werden. Zuständig sind, soweit die obersten Landesbehörden nichts anderes bestimmen, die Ortspolizeibehörden. (3) Ausgenommen sind Veranstaltungen nicht politischer Art. (4) Eine Anordnung nach Abs. 2 kann nach den Bestimmungen des Landesrechts angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende \\ irkung. § 2 Öffentliche politische Versammlungen sowie Versammlungen und Aufzuge unter freiem Himmel können aufgelöst werden I. wenn m .hnen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen „der die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen A ounun.en der verfassungsmäßigen Regierung oder der Behörden autgefordert oder angereizt wird, oder 2 ľrnľd« W CilgT' ^ľí1^ Behördc" "der leitende Beden oder Pft °der bÖSWi"ig VCrächtlÍĽh gemacht wer- Versammlungen mul Aufzuge 59 3. wenn in ihnen eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts, ihre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenstände ihrer religiösen Verehrung beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden, oder 4. wenn in ihnen zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen aufgefordert oder angereizt wird. 5. wenn sie nicht angemeldet oder wenn sie verboten sind oder wenn von den Angaben der Anmeldung absichtlich abgewichen oder wenn einer Autlage zuwidergehandelt wird. §3. (I) Die Polizeibehörde isi belügt, in jede öffentliche Versammlung Beauftragte zu einsenden. (2) Die Beauftragten haben sich unter Kundgebung ihrer Eigenschaft dem Leiter oder, solange dieser nicht bestellt ist, dem Veranstalter der Versammlung zu erkennen zu geben. (3) Den Beauftragten muß ein angemessener Platz eingeräumt werden. (4) Wird die Zulassung der Beauftragten verweigert, so kann die Versammlung für aufgelöst erklärt werden. § 4. (1) Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt, so hat die Polizeibehörde dem Leiter oder Veranstalter der Versammlung die mit Tatsachen zu belegenden Gründe der Anordnung schriftlich mitzuteilen. falls er dies binnen drei Tagen beantragt. (2) Die Auflösung kann nach den Bestimmungen des Landesrechts angefochten werden. §5. Der Reichsminister des Innern kann allgemein oder mit Einschränkungen für das ganze Reichsgebiet oder einzelne Teile Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sowie das Tragen einheitlicher Kleidung, die die Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung kennzeichnet, verbieten und für Zuwiderhandlungen Gefängnisstrate oder Geldstrafe allein oder nebeneinander androhen. §6. (1) Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge dürfen von den Landesbehörden wegen unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden 1. allgemein nur für bestimmt abgegrenzte Ortsteile, 2. im übrigen nur im Einzelfalle. Weitergehende allgemeine Verbote treten außer Kraft. (2) Hat der Reichsministcr des Innern gegen ein Verbot nach Abs. 1 Nr. 1 Bedenken, so kann er die oberste Landesbehörde um Änderung oder Aufhebung ersuchen. Entspricht die oberste Landesbehörde dem Ersuchen nicht, so kann er das Verbot aufheben. lUnivrBibliothekj Passau 60 B. Partei und Staat Abschnitt II: Druckschriften § 7. (I) Druckschriften, deren Inhalt geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden. (2) Zuständig sind, soweit die obersten Landesbehörden nichts anderes bestimmen, die Ortspolizeibehörden. § 8. Die Vorschriften des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. I S. 65) über die Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung (§§ 23 ff. des Gesetzes) finden auf die in den §§ Si bis 86, 92 Nr. 1 und 110 des Strafgesetzbuchs oder in den §§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse bezeichneten strafbaren Handlungen mit der Maßgabe Anwendung, daß der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Gerichts, der die vorläufige Beschlagnahme aufhebt, die sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zusteht. §9. (I) Periodische Druckschriften können verboten werden, 1. wenn durch ihren Inhalt die Strafbarkeit einer der in den §§ 81 bis 86, 92 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs oder in den §§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse bezeichneten Handlungen begründet wird; 2. wenn in ihnen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfassungsmäßigen Regierung oder der Behörden aufgefordert oder angereizt wird; 3. wenn in ihnen zu Gewalttätigkeiten aufgefordert oder angereizt wird oder wenn in ihnen Gewalttätigkeiten, nachdem sie begangen worden sind, verherrlicht werden; 4. wenn in ihnen zu einem Generalstreik oder zu einem Streik in einem lebenswichtigen Betriebe aufgefordert oder angereizt wird; 3. wenn m ihnen Organe, Einrichtungen, Behörden oder leitende Beamte des Staates beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht wer- 6. wenn in ihnen eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts, Verehrirr^T"' f^^ °der Geg<™ände ^rer religiösen 7 wen! b bcSch™Phu0ír, böswi"ig verächtlich gemacht werden; ■ wenn m ihnen offensichtlich unrichtige Nachrichten enthalten sind r£r 8eeignet 1St' lebenswichti8c dessen des Staaten 8'« nbl^ riftleitir,dem **«*des »**■■»*■ MarZ 193i (Reichsgesetzbl. I S. 29) zuwider jemand be- Druckschriften 61 stellt oder benannt ist, der nicht oder nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich verfolgt werden kann. (2) Die Dauer des Verbots darf bei Tageszeitungen vier Wochen, in anderen Fällen sechs Monate nicht überschreiten. Diese Beschränkung fällt fort, wenn eine periodische Druckschrift, die auf Grund der Vor schritten dieser Verordnung bereits zweimal verboten war, innerhalb dreier Monate nach dem ersten Verbot erneut verboten wird; in diesem Falle darf die Dauer des Verbots bei Tageszeitungen sechs Monate, in anderen Fällen ein Jahr nicht überschreiten. (3) Ein auf Grund des Abs. 1 erlassenes Verbot umfaßt auch die in demselben Verlag erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. §10. (1) Zuständig für das Verbot einer periodischen Druckschritt sind die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung oder Veröffentlichung ab die Besehwerde an einen vom Präsidium zu bestimmenden Senat des Reichsgerichts gegeben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Beschwerde ist bei der Stelle einzureichen, gegen deren Anordnung sie gerichtet ist. Diese hat sie unverzüglich der obersten Landesbehörde vorzulegen. Hilft diese der Besehwerde nicht ab, so hat sie sie unverzüglich an den Rcichsminister des Innern weiterzuleiten. Der Reichsminister des Innern kann der Beschwerde abhelfen; andernfalls hat er sie unverzüglich dem Senat des Reichsgerichts zur Entscheidung vorzulegen. Gegen eine Entscheidung des Reichsministers des Innern, die der Besehwerde abhilft, kann die oberste Landesbehörde die Entscheidung des Senats des Reichsgerichts anrufen. (3) Der Reichsminister des Innern kann die oberste Landesbehörde um das Verbot einer periodischen Druckschrift ersuchen. Glaubt die oberste Landesbehörde, einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu können, so teilt sie dies unverzüglich, spätestens aber am zweiten Tage nach Empfang des Ersuchens, dem Reichsminister des Innern mit und ruft innerhalb derselben Frist die Entscheidung des Senats des Reichsgerichts an. Erklärt dieser das Verbot für zulässig, so hat die oberste Landesbehörde dem Ersuchen sofort zu entsprechen. Einer Beschwerde gegen ein auf Ersuchen des Reichsministers des Innern angeordnetes Verbot kann die oberste Landesbe-hördc nicht abhelfen. § 11. (I) Eine periodische Druckschrift, die unter Duldung des Verlegers den Beziehern einer verbotenen Druckschrift als deren Ersatz zur 64 B. Partei und Staat S 5 Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat), 229 ^^n^^(^: stifung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung) 315 Abs. 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (geme.ngefahrhche Vergiftung) m„ lebenslangem Zuchthaus bedroht. Mit den, Tode oder, soweit nicht bisher e.ne schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft: . 1 Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet; 2. wer in den Fällen des § 115 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder des § 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht; 3. wer eine Freiheitsberaubung (§ 239) des Strafgesetzbuchs in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen. § 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 27. Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe Vom 28. Februar 1933 Reichsgesetzblatt I S. 85 Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet: 1. Abschnitt Verschärfung der Vorschriften gegen Landesverrat und Verrat militärischer Geheimnisse §1. Wer Landesverrat oder Verrat oder Ausspähung militärischer Geheimnisse begeht, kann bestraft werden I be, schwerem Verrat militärischer Geheimnisse (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse) mit dem Tode- Verrat am Deutschen Volke 65 2. bei Landesverrat nach § 92 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs und bei Vei rat militärischer Geheimnisse nach § 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus; 3. bei Ausspähung militärischer Geheimnisse (§ 3 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse) mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren. §2. (1) Wer durch Fälschung oder Verfälschung Gegenstände, deren Geheimhaltung vor einer ausländischen Regierung im Falle der Echtheit für das Wohl des Reichs erforderlich wäre, in der Absicht herstellt, sie einer ausländischen Regierung bekanntzumachen oder öffentlich mitzuteilen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer Gegenstände oder Nachrichten, von denen er weiß, daß sie falsch sind, und deren Geheimhaltung vor einer ausländischen Regierung im Falle der Echtheit oder Wahrheit für das Wohl des Reichs erforderlich wäre, der ausländischen Regierung bekanntmacht oder öffentlich mitteilt, ohne sie als falsch zu bezeichnen. (3) Wer sich Gegenstände der im Abs. 2 bezeichneten Art in der Absicht verschafft, sie einer ausländischen Regierung bekanntzumachen oder öffentlich mitzuteilen, ohne sie als falsch zu bezeichnen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. (4) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis nicht unter einem Jahre ein. § 3. (1) Wer Gegenstände oder Nachrichten, deren Geheimhaltung vor einer ausländischen Regierung für das Wohl des Reichs erforderlich wäre, wenn sie nicht bereits der ausländischen Regierung bekannt oder öffentlich mitgeteilt worden wären, öffentlich mitteilt oder erörtert und dadurch das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Es macht keinen Unterschied, ob die Gegenstände oder Nachrichten echt oder falsch , wahr oder unwahr sind. (2) Die Tat wird nur auf Antrag der Reichsregierung verfolgt. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. § 4. Auf Verbrechen und Vergehen gegen die §§ 2, 3 dieser Verordnung finden die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs Anwendung. 2. Abschnitt Bekämpfung hochverräterischer Umtriebe §5. (1) Ist bei einem Hochverrat die Tat darauf gerichtet, die Reichswehr oder die Polizei zur Erfüllung ihrer Pflicht untauglich zu machen, B. Partei und Staat das Deutsche Reich und seine Länder gegen Angriffe auf ihren äußeren „der inneren Bestand zu schützen, so ist auf d.e in den §§ S1 bis 86 des Strafgesetzbuchs angedrohte Zuchthausstrafe zu erkennen (2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe in den bauen des § 81 des"Strafgesetzbuchs Zuchthaus, in den lallen der §§ 83 bis 85 des Strafgesetzbuchs Gefängnis nicht unter einem Jahre, in den Fällen des § 86 des Strafgesetzbuchs Gefängnis von einem bis zu drei Jahren. §6. (I) Wer eine Druckschrift, deren Inhalt durch Aufforderung oder Anreizung zum gewaltsamen Kampf gegen die Staatsgewalt oder zu dessen Vorbereitung oder durch Aufforderung oder Anreizung zu einem hochverräterischen Bestrebungen dienenden Streik in einem lebenswichtigen Betrieb, Generalstreik oder anderen Massenstreik oder in anderer Weise den Tatbestand des Hochverrats (§§81 bis 86 des Strafgesetzbuchs) begründet, herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, obwohl er bei sorgfältiger Prüfung der Schrift den strafbaren Inhalt hätte erkennen können, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. (2) Auf Gegenstände, die zur Begehung eines nach dieser Vorschrift strafbaren Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, findet § 86 a des Strafgesetzbuchs entsprechende Anwendung. 3. Abschnitt Vorschriften über Zuständigkeit und Strafverfahren § 7. (1) Für Verbrechen und Vergehen gegen die §§ 2, 3 dieser Verordnung gilt § 134 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (2) Für Vergehen gegen § 6 sind die Amtsgerichte zuständig. § 6 des Lintuhrungsgesetzcs zum Gerichtsverfassungsgesetz findet keine Anwendung. §8. (1) In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Stralsaehen können die nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung m - bereitenden Verfahren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte auch_ durch einen oder mehrere besondere Ermittlungsrichter des 1 : U< í ygenommen werd™- Die Bestellung sowie die Vertei-R 1 minSe f'1' 7"- "^J E™M™&™^erfolgt durch den f nt lh CrL|USt,Z ľf die DaUCr einCS Geschäftsjahres. Zum StSerrbe^^:deÍglÍed *" d~d" ^ «* Verrat am Deutschen Volke i,:- (2) Über die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters entscheidet das Reichsgericht. (3) Die zur Durchführung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister der Justiz. § 9. 1st eine Druckschrift nach <^ 23 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Rcichsgesetzbl. S. 65) oder nach § 8 der Verordnung zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 35) beschlagnahmt worden, weil der Inhalt der Schrift den Tatbestand einer zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden strafbaren Handlung begründet, so gelten, wenn ein Ermittlungsrichter des Reichsgerichts bestellt ist, folgende Vorschriften: 1. Über die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme hat an Stelle des Amtsrichters der Ermittlungsrichter des Reichsgerichts zu entscheiden. 2. Die Entscheidung muß unverzüglich herbeigeführt werden. Die Behörde, die eine Beschlagnahme ohne Anordnung des Oberreichsanwalts verfügt hat, muß die Absendung der Verhandlungen an den Oberreichsanwalt spätestens binnen zwölf Stunden bewirken. Der Oberreichsanwalt hat den Antrag auf gerichtliche Bestätigung, wenn er die Beschlagnahme selbst angeordnet hat, binnen vierundzwanzig Stunden nach der Anordnung der Beschlagnahme, andernfalls binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Empfang der Verhandlungen an den Ermittlungsrichter abzusenden, sofern er nicht die Wiederaufhebung der Beschlagnahme mittels einer sofort vollstreckbaren Verfügung anordnet. Der Ermittlungsrichter hat die Entscheidung binnen vierundzwanzig Stunden nach Empfang des Antrags zu erlassen. 3. An die Stelle der im § 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Presse bestimmten Frist tritt eine Frist von sieben Tagen. 4. Gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters, der die vorläufige Beschlagnahme aufhebt, steht dem Oberreichsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 5. Die Vorschrift des § 26 des Gesetzes über die Presse findet keine Anwendung. §10. (1) In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Strafsachen entfällt die Voruntersuchung, wenn der Tatbestand einlach liegt und sie darum nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Oberrcichs-anwalts für die Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist. (2) Das Reichsgericht kann nach der Einreichung der Anklageschrift von Amts wegen oder auf Antrag des Angeschuldigten die nachträg- lung der B. Partei und Staat 6n , ,- .,-,• -,„• Voruntersuchung beschließen, wenn ihm dies zur KÄK o^rhaltf oder für die Vorbereitung der Verteidigung des Angeschuldigten geboten erscheint. 4. Abschnitt Inkrafttreten der Verordnung «11 «6 dieser Verordnung tritt mit dem Tage nach der Verkünd in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit dem vierten Tage nach Verkündung in Kraft. 28. Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens Vom 26. Mai 1933 Reichsgesetzblatt I S. 293 Um kommunistischen Bestrebungen dienendes Vermögen einer staatsfeindlichen Verwendung für die Dauer zu entziehen, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. (1) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Sachen und Rechte der Kommunistischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie Sachen und Rechte, die zur Förderung kommunistischer Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, zugunsten des Landes einziehen. (2) Der Reichsminister des Innern kann die obersten Landesbehörden um Maßnahmen nach Abs. I ersuchen. § 2. § 1 findet auf vermietete oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen keine Anwendung, es sei denn, daß der Vermieter oder Lieferant mit der Hingabe der Sachen eine Förderung kommunistischer Bestrebungen beabsichtigt hat. § 3. Die an den eingezogenen Gegenständen bestehenden Rechte erlöschen. Durch die Einziehung eines Grundstücks werden jedoch die an dem Grundstück bestehenden Rechte nicht berührt; die einziehende Behörde kann ein solches Recht für erloschen erklären, wenn mit der Hingabe des Gegenwerts eine Förderung kommunistischer Bestrebungen beabsichtigt war. § 4. Zur Vermeidung von Härten können aus dem eingezogenen Vermögen Glaub.ger der von der Einziehung Betroffenen befriedigt wer- Sicherung der Staatsführung 69 S 5. Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Maßnahmen im Sinne der SS 1 und 3 getroffen worden, so können sie von der nach § 1 zuständigen Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes bestätigt werden. S 6. Die Maßnahmen nach §§ 1,3 und 3 werden mit der Zustellung der Verfügung an den Betroffenen oder mit der öffentlichen Bekanntmachung der Verfügung wirksam. S 7. Eine Entschädigung wird für die nach §§1,3 und 3 getroffenen Maßnahmen nicht gewährt. S 8. Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. 29. Verordnung zur Sicherung der Staatsführung Vom 7. Juli 1933 Reiehsgesctzblatt I S. 462 Auf Grund des § 18 des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der lander mit dem Reich vom 31. Mar/ 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 153) verordne ich: Reichstag und Volksvertretungen der Länder § 1. Die Zuteilung von Sitzen auf Wahlvorschläge der Sozialdemokratischen Partei für den Reichstag und die Landtage (Bürgerschaften) auf Grund des Wahlergebnisses vom 5. März 1933 oder des Ergebnisses des Gleichschaltungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 ist unwirksam. Ersatzzuteilung findet nicht statt. Gemeindliche Sclbstvcrwaltungskörper § 2. Die Zuteilung von Sitzen auf Wahlvorschläge der Sozialdemokratischen Partei für die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper (Kreistage, Bezirkstage, Bezirksräte, Amtsversammlungen, Stadträte. Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinderäte usw.) in Preußen auf Grund des Ergebnisses der Wahl vom 12. März 1933, in den anderen deutschen Ländern auf Grund des Ergebnisses des Gleichschaltungsverfahrens nach § 12 Abs. 2 des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 ist unwirksam. B. Partei und Staat s 3 Soweit zur Aufrechtcrhaltung der gemeindlichen Selbstverwaltung ein Bedürfnis besteht, Sitze, deren Zuteilung unwirksam .st (§ 2) neu zu besetzen, kann die Staatsaufsichtsbehörde die Sitze entsprechend dem Volkswillen nach Überwindung des Parte.enstaates neu besetzen. S 4 Die Mitglieder der gemeindlichen Selbstverwaltungskörper werden durch die Staatsaufsichtsbehörde entsprechend dem Volkswillen nach Überwindung des Parteienstaates in folgenden weiteren Fallen be- 1. wenn eine gemeindliche Vertretungskörperschaft von der Staatsauf-sichtsbehörde aufgelöst oder deren Wahl oder Gleichschaltung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt ist; 2. wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Wege der Um-gemeindung neu gebildet wird; 3. wenn eine ordnungsmäßige Besetzung der gemeindlichen Vertretungskörperschaft deshalb nicht möglich ist, weil auf den Wahlvorschlägen eine hinreichende Zahl geeigneter Ersatzmänner nicht mehr vorhanden ist; 4. wenn in Preußen eine Neuwahl der gemeindlichen Vertretungskörperschaft am 12. März 1933 nicht zustande gekommen ist. Staatsbürgerliche Ehrenämter § 5. (1) Die Wahlen von ehrenamtlichen Mitgliedern staatlicher Verwaltungsgerichte, Beschlußbehörden, Ausschüsse und von Trägern staatlicher Einzelehrenämter, die selbst der Sozialdemokratischen Partei angehören oder die auf Grund von Wahlvorschlägen von Vertretern der Sozialdemokratischen Partei gewählt worden sind, sind unwirksam. (2) Das gleiche gilt von Wahlen der ehrenamtlichen Vorsitzer oder Mitglieder der Vorstände von Gemeinden und Gemeindeverbänden, Deputationen, Kommissionen, gemeindlichen Ausschüssen sowie Trägern von Einzelehrenämtern, die selbst Mitglied der Sozialdemokratischen Partei sind oder die von den Vertretungskörperschaften oder anderen wahlberechtigten Organen der Gemeinden und Gemeindeverbande auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt sind, die von Vertretern der Sozialdemokratischen Partei eingereicht wurden. (3) Soweit zur Aufrechterhaltung der Staatsverwaltung oder der gemeindlichen Selbstverwaltung ein Bedürfnis besteht, staatsbürgerliche Ehrenämter deren Wahl unwirksam ist (Abs. 1 und 2), neu zu besetzen, werden die Ersatzleute von der Staatsaufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Behörde entsprechend dem Volkswillen nach Überwindung des Parteienstaates berufen. Maßnahmen der Staatsnotwehr 71 30. Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens Vom 14. Juli 1933 Reichsgesetzblatt 1 S. 479 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Die Vorschriften des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 293) finden auf Sachen und Rechte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie auf Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer, nach Feststellt! Reichsministers des Innern volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, Anwendung. 31. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien Vom 14. Juli 1933 Reichsgesetzblatt I S. 479 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. In Deutschland besteht als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei. § 2. Wer es unternimmt, den organisatorischen Zusammenhalt einer anderen politischen Partei aufrechtzuerhalten oder eine neue politische Partei zu bilden, wird, sofern nicht die Tat nach anderen Vorschritten mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. 32. Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr Vom 3. Juli 1934 Reichsgesetzblatt I S. 329 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 72 B. Partei und Staat Einziger Artikel Die zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe am 3C Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen s.nd als Staatsnot-wehr rechtens. 33 Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen Vom 20. Dezember 1934 Reichsgesetzblatt I S. 1269 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Artikel 1 § 1. (I) Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reichs oder das Ansehen der Reichsregierung oder das der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und, wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. (2) Wer die Tat grob fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Richtet sich die Tat ausschließlich gegen das Ansehen der NSDAP, oder ihrer Gliederungen, so wird sie nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle verfolgt. § 2. (1) Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft. (2) Den öffentlichen Äußerungen stehen nichtöffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Täter damit rechnet oder damit rechnen muß, daß die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde. (3) Die rat wird nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz verfolgt; richtet sich die Tat gegen eine leitende Persönlichkeit der Angriffe auf Staat und Partei 73 NSDAP, so trifft der Reichsminister der Justiz die Anordnung im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers. (4) Der Reichsminister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers den Kreis der leitenden Persönlichkeiten im Sinne des Absatzes 1. §3. (I) Wer bei der Begehung oder Androhung einer strafbaren Handlung eine Uniform oder ein Abzeichen der NSDAP, oder ihrer Gliederungen trägt oder mit sich führt, ohne dazu als Mitglied der NSDAP, oder ihrer Gliederungen berechtigt zu sein, wird mit Zuchthaus, in leichteren Fällen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. (2) Wer die Tat in der Absicht begeht, einen Aufruhr oder in der Bevölkerung Angst oder Schrecken zu erregen, oder dem Deutschen Reich außenpolitische Schwierigkeiten zu bereiten, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden. (3) Nach diesen Vorschriften kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er die Tat im Ausland begangen hat. § 4. (1) Wer seines Vorteils wegen oder in der Absicht, einen politischen Zweck zu erreichen, sich als Mitglied der NSDAP, oder ihrer Gliederungen ausgibt, ohne es zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Die Tat wird nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle verfolgt. § 5. (1) Wer parteiamtliche Uniformen, Uniformteile, Gewebe, Fahnen oder Abzeichen der NSDAP., ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände ohne Erlaubnis des Reichsschatzmeisters der NSDAP, gewerbsmäßig herstellt, vorrätig hält, feilhält, oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Für welche Uniformteile und Gewebe es der Erlaubnis bedarf, bestimmt der Reichsschatzmeister der NSDAP, im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister durch eine im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung. (2) Wer parteiamtliche Uniformen und Abzeichen im Besitz hat, ohne dazu als Mitglied der NSDAP., ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände oder aus einem anderen Grunde befugt zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und, wenn er diese Gegenstände trägt, mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. (3) Den parteiamtlichen Uniformen, Uniformteilen und Abzeichen stehen solche Uniformen, Uniformteile und Abzeichen gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. 74 B. Partei und Staat (4) Neben der Strafe ist auf Einziehung der Uniformen, Umformte,-|, Gewebe bahnen oder Abzeichen, auf die sich d.e strafbare Handlung bezieht zu erkennen. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ist auf Einziehung selbständig zu erkennen, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen. (5) Die eingezogenen Gegenstände sind dem Reicnsscnatzmeister der" NSDAP, oder der von ihm bestimmten Stelle zur Verwertung zu überweisen. . (6) Die Verfolgung der Tat und die selbständige Einziehung (Abs. 4 Saiz 2) findet nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle statt. § 6. Im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht als Mitglied der NSDAP., ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände, wer die Mitgliedschaft erschlichen hat. § 7. Der Stellvertreter des Führers erläßt im Einvernehmen mit den Reichsministern der Justiz und des Innern die zur Ausführung und Ergänzung der §§ I bis 6 erforderlichen Vorschriften. Artikel 2 §8. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des §5 Abs. I gelten sinngemäß für den Reichsluftschutzbund, den Deutschen Luftsportverband, den Freiwilligen Arbeitsdienst und die Technische Nothilfe. (2) Die zur Ausführung und Ergänzung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt der Reichsminister der Justiz, und zwar, soweit es sich um den Reichsluftschutzbund und den Deutschen Luftsportverband handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der I uftfahrt, und soweit es sich um den Freiwilligen Arbeitsdienst und die Technische Nothilfe handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. Artikel 3 §9. §5 Abs. I tritt am 1. Februar 1935 in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig treten die Verordnung zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen che Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933 Re.ehsgcsetzb . I S. 135) sowie Artikel 4 des Gesetzes über die Reichs-lu lalmvcrwaltung von, ,3. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1077) < ieheime Staatspolizei 75 34. Gesetz über die Geheime Staatspolizei Vom 10. Februar 1936 Preußische Gesetzsammlung ľ'"1'. S. 21 Das Staatsministerium hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1. (1) Die (ieheime Staatspolizei hat die Aulgabe, alle staatsgefährlichen Bestrebungen im gesamten Staatsgebiet zu erforschen und zu bekämpfen, das Ergebnis der Erhebungen zu sammeln und auszuweiten, die Staatsregierung zu unterrichten und die übrigen Behörden über für sie wichtige Feststellungen aul dem laufenden zu halten und mit Anregungen zu versehen. Welche Geschäfte im einzelnen auf ehe Geheime Staatspoli/ei übergehen, bestimmt der Chef der Geheimen Staatspolizei im Einvernehmen mit dem Minister des Innern. (2) Die Zuständigkeit der Organe der ordentlichen Rechtspflege bleibt unberührt. §2. (1) Cihel der Geheimen Staatspolizei ist der Ministerpräsident. (2) Für ihn führt der von ihm ernannte Stellvertretende Ghel der Geheimen Staatspolizei die Dienstgesehalte. §3. (1) Oberste Landesbehörde der Geheimen Staatspolizei ist das Geheime Staatspolizeiamt. Es hat zugleich die Belugnisse einer Landespolizeibehörde. (2) Das (ieheime Staatspolizeiamt hat seinen Sitz in Berlin. § 4. Die Aufgaben der Geheimen Staatspolizei werden in der Mittelinstanz von Staatspolizeistellen für die einzelnen Landcspolizeibczirke wahrgenommen. Die Aufgaben der Geheimen Staatspolizei an der Grenze obliegen besonderen Grenzkommissariaten. Im übrigen werden die Aufgaben der Geheimen Staatspolizei von den Kreis- und Ortspolizeibehörden als Hilfsorganen der Staatspolizeistellen durchgeführt. § 5. Die Staatspolizeistellen sind gleichzeitig den zuständigen Regierungspräsidenten unterstellt, haben den Weisungen derselben zu entsprechen und sie in allen politisch-polizeilichen Angelegenheiten zu unterrichten. Die Leiter der Staatspolizeistellen sind zugleich die politischen Sachbearbeiter der Regierungspräsidenten. §6. Die Ernennung und Entlassung der Beamten der Geheimen Staatspolizei erfolgt im Rahmen der allgemeinen reichsgesetzlichen Bestimmungen über Ernennung und Entlassung von Landesbeamten durch den Chef der Geheimen Staatspolizei im Einvernehmen mit dem Minister des Innern. § 7. Verfügungen und Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte. B. Partei und Staat ,'orschriften zu diesem Gesetz erläßt der Chef der S 8. Ausführungsvorsehritten zu diesem besetz enaist u« ^nei aer Geheimen Staatspolizei im Einvernehmen mit dem Minister des In- nern. «9 Das Gesetz über die Errichtung eines Geheimen Staatspolizeianns vom 26. April 1933 (Gesetzsamml. S. 122), das Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 30. November 1933 (Gesetzsamml. S. 413) und die §§ I bis 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Geheime Staatspolizei vom 8. März 1934 (Gesetzsamml. S. 143) werden aufgehoben. § IC. Dieses Gesetz tritt mit dem auf den Tag der Verkundung folgenden Tage in Kraft. 35. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936 Vom 10. Februar 1936 Preußische Gesetzsammlung 1936 S. 22 Auf Grund der §§ 1 und 8 des Gesetzes über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936 (Gesetzsamml. S. 21) wird verordnet: § 1. Die Geheime Staatspolizei kann polizeiliche Ermittelungen in Hoch-, Landesverrats- und Sprengstoffsachen sowie bei sonstigen strafbaren Angriffen auf Partei und Staat führen. § 2. (1) Das Geheime Staatspolizeiamt kann im Rahmen der Zuständigkeit der Geheimen Staatspolizei Maßnahmen im ganzen Landesgebiet und Maisnahmen mit Wirkung für das ganze Landesgebiet treffen. (2) Das Geheime Staatspolizeiamt nimmt die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde in den Angelegenheiten des Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 13. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 198) wahr. (3) Das Geheime Staatspolizeiamt ist die Zentralsammelstelle für politisch-polizeiliche Nachrichten. (4) Das Geheime Staatspolizeiamt verwaltet die staatlichen Konzentrationslager. (5) In Berlin ist das Geheime Staatspolizeiamt auch für die landes-, kreis- und ortspolizeilichen Aufgaben der Geheimen Staatspolizei zuständig. Ob und wieweit diese Aufgaben der Staatspolizeistelle Berlin übertragen werden, bestimmt der Chef der Geheimen Staatspolizei. Geheime Staatspolizei 7~ § 3. Die Staatspolizeistellen können im Rahmen der Zuständigkeit der Geheimen Staatspolizei alle der Geheimen Staatspolizei obliegenden Maßnahmen mit Ausnahme des Verbots periodischer Druckschriften in ihrem Amtsbezirke treffen. §4. (1) Soweit es zum Zwecke der Erforschung und Bekämpfung staatsfeindlicher Bestrebungen erforderlich ist, können die Kreispolizeibehörden und die Ortspolizeibehörden in Städten mit mehr als 5 000 Einwohnern zur Unterstützung der Geheimen Staatspolizei die Beschlagnahme von Druckschriften und Beschränkungen des Vereinsund Versammlungsrechts anordnen. In diesem Rahmen haben die Kreis- und Ortspolizeibehörden den Weisungen der zuständigen Staatspolizeistelle Folge zu leisten. (2) Am Sitze einer Staatspolizeistelle übt diese im Rahmen der Zuständigkeit der Geheimen Staatspolizei auch die ortspolizeilichen Befugnisse aus. § 5. Die Geheime Staatspolizei ist ein selbständiger Zweig der inneren Verwaltung. Ihre Beamten, Angestellten und Lohnempfänger sind solche der inneren Verwaltung. Ihr oberster Dienstvorgesetzter ist der Chef der Geheimen Staatspolizei. § 6. Der Leiter des Geheimen Staatspolizeiamts vertritt den Stellvertretenden Chef der Geheimen Staatspolizei in allen Dienstgeschäften. § 7. Das Geheime Staatspolizeiamt kann im Rahmen der Zuständigkeit der Geheimen Staatspolizei Ersuchen an die Ober- und Regierungspräsidenten sowie an alle Polizeibehörden richten. Die Ober- und Regierungspräsidenten haben den Weisungen des Geheimen Staatspolizeiamts in Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei Folge zu leisten. §8. (1) Die Staatspolizeistellcn befinden sich am Sitze der Regierung. Ausnahmen von diesem Grundsatze kann der Chef der Geheimen Staatspolizei im Einvernehmen mit dem Minister des Innern bestimmen. (2) Ein Verzeichnis der Staatspolizeistellen ist in der Anlage beigefügt. § 9. (1) Die Leiter der Staatspolizeistellen und politischen Sachbearbeiter der Regierungspräsidenten werden vom Chef der Geheimen Staatspolizei im Einvernehmen mit dem Minister des Innern bestimmt. (2) Im Falle der Verhinderung des Leiters der Staatspolizeistelle werden die Geschäfte des politischen Sachbearbeiters des Regierungspräsidenten von dem zur ständigen Vertretung des Leiters der Staatspolizei-steile bestimmten Beamten des höheren Dienstes wahrgenommen, den der Chef der Geheimen Staatspolizei im Einvernehmen mit dem Minister des Innern bestimmt. B. Partei und Staat 7o c 10 Die Staatspolizeistellen können an alle Polizeibehörden ihres Anl bemchs Ersuchen richten. In Landkreisen .st das Ersuchen grund-,, cl an den Landrat zu richten; in Eilfällen genügt die Unternch- ľľdes Landrats. Die Berichte der dem Landrate nachgeordneten Behörden an die Staatspolizeistellen sind durch den Landrat zu leiten; in Eilfällen genügt die gleichzeitige Unterrichtung des Landrats. € 11 Die Kreispolizeibehörden haben der zustand.gen Staatspohzei-stelle über alle wichtigen politischen Vorgänge und Beobachtungen unmittelbar zu berichten. ,. • • D . . § 12 Soweit Beamte der Geheimen Staatspolizei im Rahmen der Zuständigkeit der Geheimen Staatspolizei die den Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung obliegenden Aufgaben übernehmen, handeln sie als Hilfsbeamte des Oberreichsanwalts oder des örtlich zuständigen Oberstaatsanwalts. § 13. Der Chef der Geheimen Staatspolizei verfügt über die im Haushalt der inneren Verwaltung gesondert für die Geheime Staatspolizei ausgeworfenen Mittel. § 14. Amtliches Mitteilungsblatt für den Chef und Stellvertretenden Chef der Geheimen Staatspolizei ist das Ministerialblatt des Reichsund Preußischen Ministeriums des Innern. § 15. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 36. Erlaß über die Einsetzung eines Chefs der Deutschen Polizei im Rcichsministeriuni des Innern Vom 17. Juni 1936 Reichsgesetzblau I S. 4S7 I. Zur einheitlichen Zusammenfassung der polizeilichen Aufgaben im Reich wird ein Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern eingesetzt, dem zugleich die Leitung und Bearbeitung aller Polizeiangelegenheiten im Geschäftsbereich des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern übertragen wird. II. (1) Zum Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern wird der stellvertretende Chef der Geheimen Staatspolizei Preu-ßens, Reichsführer SS Heinrich Himmler, ernannt. (2) Er ist dem Reichs- und Preußischen Minister des Innern persönlich und unmittelbar unterstellt. Einheit von Partei unci Staat 79 (3) Er vertritt für seinen Geschäftsbereich den Reichs- und Preußischen Minister des Innern in dessen Abwesenheit. (4) Er führt die Dienstbezeichnung: Der Reichsführer SS und ('.hei Her Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. III Der Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern nimmt an den Sitzungen des Reichskabinetts teil, soweit sein Geschäftsbereich berührt wird. IV. Mit der Durchführung dieses Erlasses beauftrage ich den Reichsund Preußischen Minister des Innern. II. Die NSDAP 37. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat Vom 1. Dezember 1933 Reichsgesetzblatt I S. 1016, in der Fassung vom 3. 7. 1934, Reichsgesetzblatt 1 S. 329 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. (1) Nach dem Sieg der nationalsozialistischen Revolution ist die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei die Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden. (2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Satzung bestimmt der Führer. § 2. Zur Gewährleistung engster Zusammenarbeit der Dienststelle der Partei mit den öffentlichen Behörden ist der Stellvertreter des Führers Mitglied der Reichsregierung. § 3. (1) Den Mitgliedern der Nationalsozialistischen Deutsehen Arbeiterpartei und der SA. (einschließlich der ihr unterstellten Gliederungen) als der führenden und bewegenden Kraft des nationalsozialistischen Staates obliegen erhöhte Pflichten gegenüber Führer, Volk und Staat. (2) Sie unterstehen wegen Verletzung dieser Pflichten einer besonderen Partei- und SA.-Gerichtsbarkeit. (3) Der Führer kann diese Bestimmungen auf die Mitglieder anderer Organisationen erstrecken. § 4. Als Pflichtverletzung gilt jede Handlung oder Unterlassung, die B. Partei und Staat den Bestand, die Organisation, die Tätigkeit oder das Ansehen der v - n, «Ulistischen Deutschen Arbeiterpartei angreift oder gefahr-ľeľbľSl^Sd;rSA.(einschließlichder,hrunte,te..tenG.,ede-Íu gen) insbesondere jeder Verstoß gegen Zucht und Ordnung. § 5. Außer den sonst üblichen Dienststrafen können auch Haft und Arrest verhängt werden. S 6 Die öffentlichen Behörden haben im Rahmen ihrer Zusandig-kei, den mit der Ausübung der Partei- und SA.-Genchtsbarke.t betrauten Dienststellen der Partei und der SA. Amts- und Rechtshilfe zu lei- § 7 Das Gesetz, betreffend die Dienststrafgewalt über die Mitglieder der SA. und SS-, vom 28. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 230) tritt außer Kraft. ....... § 8. Der Reichskanzler erläßt als Führer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und als Oberster SA.-Führer die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über Aufbau und Verfahren der Partei- und SA.-Gerichts-barkeit. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften über diese Gerichtsbarkeit. 38. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat Vom 29. März 1935 Reichsgesetzblait I S. 502, in der Fassung vom 12. 1. 1938, Reichsgesetzblatt I S. 36 - Auszug - Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1016) verordne ich: §1. (1) Der Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterverein e.V. und der Verein Hitler-Jugend-Bcwegunge. V. sind im Vereinsregister zu löschen. Die Vermögen dieser Vereine sind ohne Liquidation Vermögen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei als Körperschaft des öffentlichen Rechts geworden. (2) Die Grundbücher und sonstigen öffentlichen Bücher sind auf Antrag kostenfrei zu berichtigen. (3) Bis zum Erlaß der Satzung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933) findet die bisherige Satzung des Einheit von Partei und Staat 81 Nationalsozialistischen Deutschen Arbeitervereins e. V. auf die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei als Körperschaft des öffentlichen Rechts sinngemäß Anwendung. § 2. Die SA, die SS, das Nationalsozialistische Kraftfahrkorps, die Hitler-Jugend (einschließlich des Jungvolks, des Bundes Deutscher Mädel und der Jungmädel), der NS-Deutsche Dozentenbund, der NS-Deutsche Studentenbund, die NS-Frauenschaft sind Gliederungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei. § 3. Der NS-Deutsche Ärztebund e. V., der NS-Rechtswahrerbund e. V., der NS-Lehrerbund e. V., die NS-Volkswohlfahrt e. V., die NS-Kriegsopferversorgung c. V., der Reichsbund der Deutschen Beamten e. V., der NS-Bund Deutscher Technik, die Deutsche Arbeitsfront (einschließlich der NS-Gemeinschaft „Kraft durch Freude") sind die der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei angeschlossenen Verbände. §4. (1) Die Gliederungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. (2) Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei bildet mit ihren Gliederungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts vermögensrechtlich eine Einheit für den Bereich der Gesamtorganisation. Vermögensrechtlich verpflichtbar und berechtigt ist daher ausschließlich die Gesamtkörperschaft. (3) Der Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ist Generalbevollmächtigter des Führers in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei. Die Generalvollmacht schließt das Recht ein, Untervollmachten allgemein oder für einzelne Angelegenheiten zu erteilen. §5. (1) Die angeschlossenen Verbände können eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. (2) Die angeschlossenen Verbände unterstehen der Finanzaufsicht des Rcichsschatzmcisters der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei. (3) Die sonstigen gesetzlich bestimmten Aufsichtsrechte werden durch die Finanzaufsicht des Reichsschatzmeisters der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei nicht berührt. § 6. Alle Behörden haben dem Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und seinen Beauftragten zur Erfüllung seiner Obliegenheiten Hilfe zu leisten und den Ersuchen des Reichsschatzmeisters der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, die auf Grund dieser Verordnung an sie ergehen, zu entsprechen. o, B. Partei und Staat §9. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. 39. Gesetz über die Hitlerjugend Vom 1. Dezember 1936 Reichsgesetzblatt I S. 993 Von der Jugend hängt die Zukunft des Deutschen Volkes ab. Die gesamte deutsche Jugend muß deshalb auf ihre künftigen Pflichten vorbereitet werden. Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. Die gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsgebietes ist in der Hitlerjugend zusammengefaßt. § 2. Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitlerjugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen. § 3. Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitlerjugend wird dem Reichsjugendführcr der NSDAP, übertragen. Er ist damit ,Jugendführer des Deutschen Reichs". Er hat die Stellung einer Obersten Reichsbehördc mit dem Sitz in Berlin und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt. § 4. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Führer und Reichskanzler. 40. Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitler-Jugend (Jugenddienstverordnung) Vom 25. März 1939 Reichsgesetzblatt I S. 710 - Auszug - Auf Grund des §4 des Gesetzes über die Hitler-Jugend vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 993) bestimme ich: Dauer der Dienstpflicht §1. (I) Der Dienst in der Hitler-Jugend ist Ehrendienst am deutsehen Volke. Hitler-Jugend 83 (2) Alle Jugendlichen vom IC. bis /um vollendeten 18.Lebensjahr sind verpflichtet, in der I litler-Jugend Dienst zu tun, und zwar: 1. die Jungen im Alter von 10 bis 14 Jahren im „Deutschen Jungvolk" (DJ). 2. die [ungen im Alter von 14 bis IX Jahren in der „Hitler-Jugend" " (HJ). 3. die Mädchen im Alter von 10 bis 14 Jahren im .Jungmädelbund" (JM), 4 die Mädchen im Alter von 14 bis IS Jahren im „Bund Deutscher Mädel" (BDM). (3) Schüler und Schülerinnen der Grundschule, die das 10. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden bis zum Verlassen der Grundschulklassen vom Dienst in der Hitler-Jugend zurückgestellt. (4) Schüler und Schülerinnen der Volksschule, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, bleiben bis zu ihrer Schulentlassung Angehörige des Deutschen Jungvolks oder des Jungmädelbundes. Erziehungsgewalt § 2. Alle Jungen und Mädchen der Hitler-Jugend unterstehen einer öffentlich-rechtlichen Erzichungsgewalt nach Maßgabe der Bestimmungen, die der Führer und Reichskanzler erläßt. Unwürdigkeit §3. (1) Der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend unwürdig und damit von der Gemeinschaft der Hitler-Jugend ausgeschlossen sind Jugendliche, die 1. ehrenrührige Handlungen begehen, 2. wegen ehrenrühriger Handlungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Hitler-Jugend ausgeschlossen worden sind, 3. durch ihr sittliches Verhalten in der Hitler-Jugend oder in der Allgemeinheit Anstoß erregen und dadurch die Hitler-Jugend schädigen. (2) Von der Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend sind ferner Jugendliche ausgeschlossen, solange sie behördlich verwahrt werden. (3) Der Jugendführer des Deutschen Reichs kann Ausnahmen zulassen. Untauglichkeit § 4. (1) Jugendliche, die nach dem Gutachten einer HJ-Gesundheiis-stelle oder eines von der Hitler-Jugend beauftragten Arztes für den S4 B. Partei und Staat Dienst in der Hitler-Jugend untauglich oder bedingt tauglich befunden worden sind, müssen entsprechend dem ärztlichen Gutachten ganz oder teilweise von dem Dienst in der Hitler-Jugend betreu werden. (2) Die Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern und die Durchführung sonstiger gesundheitlicher Maßnahmen regelt der Jugendführer des Deutschen Reichs im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister des Innern. Zurückstellung und Befreiung §5. (1) Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder des zuständigen HJ-Führers können Jugendliche jeweils bis zur Dauer eines Jahres vom Dienst in der Hitler-Jugend befreit oder zurückgestellt werden, wenn sie 1. in ihrer körperlichen Entwicklung erheblich zurückgeblieben sind oder 2. nach dem Urteil des Schulleiters ohne die Befreiung die Anforderungen der Schule nicht erfüllen können. (2) In Einzelfällen kann auch dann einem Antrag auf Zurückstellung oder Befreiung vom Dienst in der Hitler-Jugend stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. I nicht gegeben sind, aber andere dringende Gründe vorliegen, die das einstweilige oder dauernde Fernbleiben eines Jugendlichen vom Dienst in der Hitler-Jugend rechtfertigen. (3) Die weiteren Anordnungen erläßt der Jugendführer des Deutschen Reichs. Entlassung § 10. (1) Aus der Hitler-Jugend werden entlassen: 1. Jugendliche nach Ablauf der im § 1 festgesetzten Zeit und Mädchen, die in den Ehestand treten, 2. Jugendliche, bei denen festgestellt wird, daß sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung von der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Hitler-Jugend ausgeschlossen sind, 3. Jugendliche, gegen die nach der Disziplinarordnung der Hitler-Jugend auf Ausscheiden erkannt wird. S r-!meV ] UÍ 3 findet § 3 Abs- 3 entsprechende Anwendung. >) iuhrer und Führerinnen bleiben nach Ablauf der im S 1 festgesetzten Zeu Angehörige der Hitler-Jugend. Ihre Entlassung erfolgt durch besondere Anordnung. Auf ihren Antrag sind sie zu entlassen Bezeichnungen der NSDAP S^ Strafbestimmungen S 12 (1) Ein gesetzlicher Vertreter wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft, wenn er den Bestimmungen des § l» dieser Verordnung vorsätzlich zuwiderhandelt. (7) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer böswillig einen Jugendlichen vom Dienst in der Hitler-Ju-«nd abhält oder abzuhalten x ersucht. (3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Jugendführers des Deutschen Reichs ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden. (4) lugendliche können durch die zuständige Ortspolizeibehörde angehalten werden, den Pflichten nachzukommen, die ihnen auf Grund dieser Verordnung und den zu ihr ergangenen Ausführungsbestimmungen auferlegt worden sind. 41. Gesetz zum Schutze von Bezeichnungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei Vom 7. April 1937 Reichsgesetzblatt I S. 442 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. (1) Die Bezeichnungen, die die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände für ihre Amtsträger, ihren Aufbau, ihre Einrichtungen und Symbole führen, dürfen von anderen Vereinigungen weder allein noch in Verbindung mit Zusätzen geführt werden. (2) Bezeichnungen für unmittelbare Einrichtungen des Staates und Bezeichnungen, die auf gesetzlicher Bestimmung beruhen, bleiben unberührt. §2. (1) Der Stellvertreter des Führers wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und den sonst beteiligten Reichsministern festzustellen, daß die Verwendung einer Bezeichnung nach § 1 des Gesetzes unzulässig ist. (2) Wer einer ihm zugestellten oder im Reichsgesetzblatt veröffentlichten Feststellung im Sinne des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. B. Partei und Staat 42. Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei Vom 29. Mai 1941 Reichsgesetzblatt 1 S. 295 Durch Verfügung vom 12. Mai 1941 habe ich für den Bereich der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei angeordnet, daß die bisherige Dienststelle des Stellvertreters des Führers von jetzt ab die Bezeichnung Partei-Kanzlei führt und mir persönlich unterstellt ist. Im Anschluß hieran bestimme ich, um die engste Zusammenarbeit der Partei-Kanzlei mit den Obersten Reichsbehörden zu gewährleisten: Der Leiter der Partei-Kanzlei, Reichsleitcr Martin Bormann, hat die Befugnisse eines Reichsministers; er gehört als Mitglied der Reichsie-gierung und dem Ministerrat für die Reichsverteidigung an. Wo in Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Verfügungen und sonstigen Anordnungen der „Stellvertreter des Führers" genannt ist, tritt an seine Stelle der Leiter der Partei-Kanzlei. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Vorschriften erläßt der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei. 43. Verordnung zur Durchführung des Erlasses des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei Vom 16. Januar 1942 Rcichsgcsetzblatt I S. 35 Auf Grund des Erlasses des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 19. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 295) wird folgcn-des verordnet: § 1. (1) Die Mitwirkung der Partei an der Gesetzgebung erfolgt ausschließlich durch den Leiter der Partei-Kanzlei, soweit nicht der Führer etwas anderes bestimmt. Auch Vorschläge und Anregungen für die Gesetzgebung aus der Partei, ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden dürfen nur über den Leiter der Partei-Kanzlei den zuständigen Obersten Reichsbehörden zugeleitet werden. (2) Ebenso erfolgt die Mitwirkung der Partei bei der Bearbeitung der Personalien der Beamten ausschließlich durch den Leiter der Partei-K.m/Iei. Rechtsstellung der NSDAP 87 § 2. Der Leiter der Partei-Kanzlei hat bei gesetzgeberischen Arbeiten in jedem Falle die Stellung eines beteiligten Reichsministers. Er ist daher von den Obersten Reichsbehörden bei den Vorarbeiten für Reichsgeset ze, für Erlasse und Verordnungen des Führers, für Verordnungen des Ministerrats für die Reichsverteidigung sowie für Verordnungen der Obersten Reichsbehörden einschließlich Durchführungsvorschritten und Ausführungsbestimmungen von vornherein zu beteiligen. Das gleiche gib bei der Zustimmung zu Gesetzen und Verordnungen der Länder und zu Verordnungen der Reichsstatthalter. § 3. In grundsätzlichen und politischen Fragen, besonders solchen, die der Vorbereitung, Abänderung oder Durchführung von Gesetzen, Erlassen und Verordnungen dienen, erfolgt der Verkehr zwischen den Obersten Reichsbehörden und den Obersten Behörden der Länder, die mehrere Gaue umfassen, einerseits und den Dienststellen der Partei, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände andererseits, allein über den Leiter der Partei-Kanzlei. Ein unmittelbarer Verkehr zwischen den Obersten Reichsbehörden und den obersten Behörden der Länder mit anderen Dienststellen der Partei ist in diesen Fällen unzulässig. Das gleiche gilt für die Bearbeitung von Personalien der Beamten, soweit nicht hierfür besondere Bestimmungen bestehen. 44. Erlaß des Führers über die Rechtsstellung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei Vom 12. Dezember 1942 Reichsgesetzblatt I S. 733 I. Die Rechte und Pflichten der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ergeben sich aus den ihr von mir gestellten Aufgaben und der dadurch bedingten organisatorischen Stellung. II. Die innere Ordnung und Organisation der Partei bestimmt sich ausschließlich nach Parteirecht. III. Am allgemeinen Rechtsverkehr nimmt die Partei nach Maßgabe der für den Staat geltenden Rechtsvorschriften teil, soweit für sie nicht eine Sonderregelung besteht oder getroffen wird. IV. Die Bestimmungen im § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1016) hebe ich auf. V. Die zur Durchführung dieses Erlasses erforderlichen Vorschriften erläßt der Leiter meiner Partei-Kanzlei im Einvernehmen mit dem Reichsschatzmeister der NSDAP, und dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei. Das „Volksgesetzbuch" Vorgelegt von J.W. Hedemann, H. Lehmann und W. Siebert, 1942. Quellentext W. Schubert (Hrsg.): Volksgesetzbuch, Teilentwürfe, Arbeitsberichte und sonstige Materialien, Berlin New York 1988, S. 45-47 Übernommen aus: Schröder, R. Einführung in die Rechtsgeschichte. 14. Auflage. 2005. S.201. GRUNDREGELN Erstes Stück Grundsätze des völkischen Gemeinschaftslebens 1. Oberstes Gesetz ist das Wohl des deutschen Volkes. 2. Deutsches Blut, deutsche Ehre und Erbgesundheit sind rein zu halten und zu wahren. Sie sind die Grundkräfte des deutschen Volksrechts. 3. Die Ehe als Grundlage des völkischen Gemeinschaftslebens steht unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung. Sie soll sich als vollkommene Lebensgemeinschaft der Ehegatten bewähren und dem höheren Ziel der Erhaltung und Mehrung von Art und Rasse dienen. 4. Die Kinder sind das kostbares Gut der deutschen Volksgemeinschaft. In der Jugend erblicken Partei und Staat die Zukunft des deutschen Volkes. 5. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder im nationalsozialistischen Geist leiblich und sittlich zum Dienst am Volk zu erziehen. Partei und Staat stehen ihnen mit ihrem Erziehungsund Zuchtmitteln zur Seite. 6. Dem natürlichen Kinde haftet kein Makel an. Es hat die gleichen Anwartschaften wie andere Volksgenossen. Die werdende Mutter hat Anspruch auf Fürsorge und Betreuung. 7. Erste Pflicht jedes Volksgenossen ist, seine Kräfte für die Volksgemeinschaft voll einzusetzen. Jedem Volksgenossen sind Lebens- und Entfaltungsmöglichkeiten nach seiner Berufsaufgabe und seiner Leistung zu sichern. Seine Arbeitskraft und sein Werk genießen den Schutz der Rechtsordnung. 8. Das Eigentum der Volksgenossen wird anerkannt. Der Eigentümer darf seine Habe eigenverantwortlich innerhalb ihrer volkswirtschaftlichen Zweckbestimmung nutzen und in diesen Grenzen auch darüber verfügen. 9. Das Eigentum am deutschen Boden begründet erhöhte Pflichten des Eigentümers zur sachgetreuen Verwaltung und Nutzung. 10. Das Erbrecht wahrt zum Wohl der Familie und des Volkes die dem Erblasser erarbeiteten und überkommenen Güter. Verfügungen von Todes wegen genießen Schutz, soweit sie mit diesem Ziel vereinbar sind. 11. Volksgenossen können sich zur Förderung gemeinsamer Ziele zusammenschließen, die dem völkischen Kultur-, Arbeits- und Wirtschaftsleben dienen. 12. Die Ordnung des Wirtschaftslebens ist wesentliche Voraussetzung der vollen Leistungsfähigkeit des Volkes und eines gesunden Zusammenlebens der Volksgenossen. Als Mittel sinnvoller Verteilung der Güter wird der Vertrag anerkannt. 13. Wer eine Verpflichtung übernommen hat, muß seine Ehre darin sehen, sie auch in schwieriger Lage zu erfüllen; die Vertragstreue ist die Grundlage des Rechtsverkehrs. 14. Niemand darf sich durch Vertrag seiner Ehre oder Freiheit berauben. 15. Kein Volksgenosse darf einen Vertrag zur Ausbeutung eines anderen Volksgenossen ausnützen. 16. Die Ausübung aller Rechte muß sich nach Treu und Glauben und nach den anerkannten Grundsätzen des völkischen Gemeinschaftslebens richten. Das Wohl der Gemeinschaft ist dem eigenen Nutzen voranzustellen. 17. Rechtsmißbrauch findet keinen Rechtsschutz. Mißbräuchlich handelt besonders, wer auf der wörtlichen Erfüllung einer sinn- und zwecklos gewordenen Verpflichtung besteht, wer eine Befugnis so spät geltend macht, daß er sich dadurch mit seinem eigenen früheren Verhalten in einen unerträglichen Widerspruch setzt, wer bei der Vollstreckung mit einer Härte vorgeht, die dem gesunden Volksempfinden gröblich widerspricht. 18. Jeder Volksgenosse, der in seinem Recht gekränkt wird oder eine bestehende Rechtsunsicherheit beheben will, kann die zuständigen Behörden um Rechtsschutz angehen. Selbsthilfe ist nur in den gesetzlichen Grenzen erlaubt. Zweites Stück Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung 19. Höchstes Ziel aller deutschen Rechtswahrer muß es sein, den Volksgenossen in ihren Rechtsnöten unparteiisch beizustehen und so das Recht im Dienst der Volksgemeinschaft zu sichern und zu entfalten. 20. Der Richter ist bei seiner Entscheidung keinen Weisungen unterworfen. Er spricht Recht nach freier, aus dem gesamten Sachstand geschöpften Überzeugung und nach der von der nationalsozialistischen Weltanschauung getragenen Rechtsauslegung. Im gleichen Geiste haben Notar und Anwalt in ihrem gesamten Wirkungskreis Hilfe zu leisten. 21. Die Auslegung der Gesetze ist nicht an ihren Wortlaut gebunden, sondern hat stets den sie rechtfertigenden Zweck zu berücksichtigen. Alle Begriffe und Vorschriften sind so auszulegen und zu handhaben, daß sie einen möglichst hohen Lebenswert für die deutsche Volksgemeinschaft ergeben. 22. Zur Verwirklichung des Gesetzeszweckes kann eine Rechtsvorschrift auf ähnliche, gleich zu behandelnde Lebensvorgänge erstreckt werden (entsprechende Anwendung) oder so einge- schränkt werden, daß ihre Anwendung auf Lebensvorgänge vermieden wird, die durch sie unangemessen geregelt würden (einschränkende Anwendung). Kann dem Gesetz eine ausreichende Vorschrift nicht entnommen werden und läßt sich auch aus dem Gewohnheitsrecht kein Rechtssatz gewinnen, so ist die Entscheidung aus den Leitgedanken dieser Grundregeln zu treffen.