Forschungsinstitut für mittel- unter finanzieller Unterstützung unter finanzieller Unterstützung JF MU und osteuropäisches Wirtschafts- des EFRE der AKTION Österreich-Tschechien recht (FOWI) ÖSTERREICHISCHE RECHTSSCHULE IN BRÜNN Schuldrecht Allgemeiner Teil Vortragender: Dr. Manfred Ton 2. Auflage (November 2007) Kontakt: CHSH CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI Partnerschaft von Rechtsanwälten Parkring 2, A - 1010 Wien Tel.: +43 1 514 35 0 Fax: +43 1 514 35 35 e-mail: manfred_ton@hotmail.com A) Schuldverhältnis: HAUPTLEISTUNGSPFLICHTEN charakterisieren den Vertragstyp NEBENLEISTUNGSPFLICHTEN selbständige (stehen im Entgeltverhältnis, Rücktritt vom Vertrag bei Verzug möglich) unselbständige Schutz- und Sorgfaltspflichten (nicht isoliert einklagbar) NATURALOBLIGATIONEN gerichtlich nicht durchsetzbar OBLIEGENHEITEN Verletzung hat Verlust bestimmter Rechte zur Folge B) Entstehung von Schuldverhältnissen: VERTRAG vorvertragliche Schuldverhältnisse GESETZ C) Schuldinhalt: ART DER LEISTUNG Tun – Unterlassen, teilbar – unteilbar, Gattungsschuld – Stückschuld, vertretbar – unvertretbar LEISTUNGSZEIT LEISTUNGSORT Holschuld, Bringschuld, (qualifizierte) Schickschuld D) Leistungsstörungen: NACHTRÄGLICHE UNMÖGLICHKEIT VERZUG GEWÄHRLEISTUNG 1) NACHTRÄGLICHE UNMÖGLICHKEIT: Der Erbringung der Leistung steht ein nach Vertragsabschluss eingetretenes dauerndes Hindernis entgegen. Grundsätzlich nur bei Speziesschulden ! Ausnahmen: konkretisierte Gattungsschuld Untergang der gesamten Gattung ZUFÄLLIGE (OBJEKTIVE) UNMÖGLICHKEIT VOR GEFAHRÜBERGANG Vertrag zerfällt (= Verpflichtungen fallen weg); alternativ: Anspruch auf stellvertretendes commodum GEFAHRENÜBERGANG : grundsätzlich bei tatsächlicher Übergabe (Ausnahme: abweichende Vereinbarung, Versendungskauf, Gläubigerverzug) VOM VERKÄUFER ZU VERTRETENDE UNMÖGLICHKEIT vom Verkäufer oder Gehilfen verschuldete Unmöglichkeit Unmöglichkeit ist nach Verzug des Verkäufers eingetreten Erfüllungsinteresse (Austausch-, oder Differenzanspruch) Anspruch auf stellvertretendes commodum VOM KÄUFER ZU VERTRETENDE UNMÖGLICHKEIT bei Unmöglichkeit nach Annahmeverzug des Käufers Unmöglichkeit vom Käufer oder Gehilfen herbeigeführt Käufer muss seine Leistung (Kaufpreis) erbringen Fallprüfungsschema bei nachträglicher Unmöglichkeit SPEZIESSCHULD BZW. KONKRETISIERTE GATTUNGSSCHULD (genus non perit) WEM IST DIE UNMÖGLICHKEIT ZUZURECHNEN ? Differenz- oder Ausgleichsanspruch des Käufers Käufer ist zur Zahlung des Kauf-preises verpflichtet GEFAHRENÜBERGANG ? 2) VERZUG: SCHULDNERVERZUG Leistung wird - nicht zur gehörigen Zeit - nicht am gehörigen Ort - nicht auf die vereinbarte Weise erbracht Käufer kann - auf Erfüllung bestehen oder - unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und - gesetzliche Verzugszinsen begehren - bei Verschulden des Verkäufers (subjektiver Verzug) Schadenersatz ! Besonderheit: FIXGESCHÄFT GLÄUBIGERVERZUG Käufer nimmt vertragskonform angebotene Leistung nicht entgegen Käufer - trägt ab Verzug Risiko des zufälligen Untergangs - muss Kaufpreis auch bezahlen, wenn der Verkäufer den Untergang bloß leicht fahrlässig verschuldet Verkäufer kann schuldbefreiend gerichtlich hinterlegen Fallprüfungsschema bei Verzug WER IST IN VERZUG ? Käufer - trägt Risiko des zufälligen U. - muss auch zahlen, wenn U. durch V. leicht fl. Verschuldet Verkäufer kann hinterlegen Käufer hat - Erfüllungsanspruch - Möglichkeit des Vertragsrücktritts (Nachfrist) - Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen - Schadenersatzanspruch bei subjektivem Verzug 3) GEWÄHRLEISTUNG: Gewährleistung = Haftung des Schuldners für mangelhafte Leistungserbringung Voraussetzung ist die Entgeltlichkeit des Geschäfts Mangel muss grundsätzlich bei Übergabe vorliegen (bzw. bei Gefahrenübergang, wenn Käufer in Annahmeverzug ist) ARTEN DER MÄNGEL Sachmangel – Rechtsmangel RECHTSFOLGEN Primäre Gewährleistungsbehelfe Verbesserung oder Austausch (Wahlrecht des Übernehmers, außer der gewählte Behelf ist unmöglich oder für Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden) bei - Unmöglichkeit - Unverhältnismäßig hohem Aufwand für Übergeber - Verweigerung der Verbesserung/des Austausches - Verzug mit der Verbesserung/dem Austausch - erheblichen Unannehmlichkeiten für Übernehmer - Unzumutbarkeit aus triftigem Grund Sekundäre Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder – wenn Mangel nicht geringfügig – Wandlung bei Preisminderung – relative Berechnungsmethode W : w = P : p FRISTEN Vermutung für Mangelhaftigkeit bei Übergabe Mangel kommt innerhalb 6 Monaten hervor Verjährungfrist 2 Jahre bei beweglichen Sachen 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen MÄNGELRÜGE (§ 377 UGB) bei beidseitigem unternehmensbezogenem Geschäft - Pflicht zur - Untersuchung der Ware nach Ablieferung (unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsganges) - Anzeige von Mängeln innerhalb angemessener Frist RÜCKGRIFF gilt für Unternehmer, die Verbraucher Gewähr geleistet haben, wenn Vormann ebenfalls Unternehmer ist Rückgriffsanspruch - ist mit Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt, - binnen 2 Monaten gerichtlich geltend zu machen - verjährt 5 Jahre nach Erbringung der Leistung KONKURRENZ VON GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ bei Mangelschäden; Schadenersatzanspruch - setzt Verschulden voraus - verjährt 3 Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger grundsätzlich Erfüllungsinteresse bei ursprünglichen und unbehebbaren Mängel – Vertrauensschaden MANGELFOLGESCHADEN, POSITIVE VERTRAGSVERLETZUNG nur Schadenersatz, keine Gewährleistung bei Mangelfolgeschaden : auch PRODUKTHAFTUNG E) Laesio enormis: Wenn ein Vertragsteil nicht einmal die Hälfte dessen erhält, was er dem anderen gegeben hat Rechtsfolgen: Aufhebung des Vertrages möglich Abwendbar durch Ersatz der Differenz zwischen gemeinem Wert und Gegenleistung F) Nebenvereinbarungen: ANGELD REUGELD VERTRAGSSTRAFE TERMINSVERLUST G) Erlöschen der Schuld: ERFÜLLUNG HINTERLEGUNG LEISTUNG AN ZAHLUNGS STATT AUFRECHNUNG KONTOKORRENT VEREINIGUNG VERZICHT KÜNDIGUNG ZEITABLAUF TOD (bei höchstpersönlichen Rechtsverhältnissen) H) Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten: NOVATION Änderung des Rechtsgrundes oder Hauptgegenstandes Sicherheiten erlöschen mangels anderer Vereinbarung SCHULDÄNDERUNG Änderung von Nebenbestimmungen VERGLEICH ANERKENNTNIS konstitutiv (= Willenserklärung) deklarativ (= Wissenserklärung) ZESSION (FORDERUNGSABTRETUNG) Rechtsgeschäftliche Zession Drittschuldnerverständigung (keine Voraussetzung) Einwendungserhalt aus Grundverhältnis aus Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar, soweit Gläubigerstellung fraglich Gewährleistung (grds. nur bei Entgeltlichkeit) Grds. kein Gutglaubenserwerb Ausnahmen: Scheingeschäft getilgte aber noch nicht gelöschte Hypothekarforderung im Wertpapierrecht Sonderformen: Inkassozession Stille Zession Globalzession Factoring Gesetzliche Zession Notwendige Zession (Forderungseinlösung) SCHULDÜBERNAHME privativ kumulativ Hypothekenübernahme Erfüllungsübernahme Vertragsübernahme I) Mehrheit von Berechtigten oder Verpflichteten: GLÄUBIGERMEHRHEIT- UND SCHULDNERMEHRHEIT Teilschuldverhältnis Gesamtschuldverhältnis Gesamthandschuldverhältnis VERTRÄGE ZUGUNSTEN UND ZU LASTEN DRITTER BÜRGSCHAFT Schriftform Akzessorietät Susidiarität Ausnahmen: Bürge und Zahler Regress Solidarhaftung mehrerer Bürgen Erlöschen GARANTIEVERTRAG Schriftform keine Akzessorietät zweipersonal, dreipersonal (etwa Bankgarantie) VERBRAUCHERSCHUTZ Warnpflicht richterliches Mäßigungsrecht ANWEISUNG Anweisender____Valutaverhältnis______ Anweisungsempfänger Deckungsverhältnis Einlösungsverhältnis Angewiesener