möglichkeit a) nachträgliche b) anfängliche § 878 ABGB: „etwas geradezu Unmögliches“ A) etwas tatsächlich Unmögliches B) etwas rechtlich Unmögliches sonstige („schlichte“) Unmöglichkeit Rechtsfolgen: wie bei Leistungsstörungen Teilunmöglichkeit erlaubtheit § 879 ABGB: Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder gegen gute Sitten gesetzliche verbote Wucher grob benachteiligende vertragliche Nebenbestimmungen in AGB und in Vertragsformblättern gute sitten § 879 ABGB = eine gewisse Generalklausel rechtsfolgen absolut nichtig sind: Geschäfte, die gegen Gesetze verstoßen, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen relativ nichtig sind: Geschäfte, die gegen Gesetze verstoßen, die bloß dem Schutz eines Vertragspartners dienen Teilnichtigkeit besondere Nichtigkeitsbestimmungen im KSchG (§ 6 KSchG) form der rechtsgeschäfte gesetzliche form Konsensualverträge Realverträge Warum gesetzliche Formvorschriften? einfache Schriftform öffentliche Schriftform: a) Notariatsakte b) notarielle Beurkundungen c) Gerichtsprotokolle: z.B. Verzicht auf eine Erbschaft Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Form: grundsätzlich Nichtigkeit aber: Naturalobligation rechtsgeschäftliche („gewillkürte“) form § 884 ABGB Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der vereinbarten Form: § 884 ABGB Auslegung dabei besonders wichtig vertrag vorvertragliches stadium vorvertragliches schuldverhältnis (culpa in contrahendo) Grundgedanke: die Parteien haben bereits vor dem Abschluss eines Vertrages bestimmte Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten manche vorvertragliche Pflichten durch Rsp manche bereits im Gesetz Verletzung der vorvertraglichen Pflichten ® Schadenersatz letter of intent praktisch nur eine Absichtserklärung und eine Diskussionsgrundlage vorvertrag § 936 ABGB = eine Verabredung, erst künftig einen Vertrag abschließen zu wollen Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages zwingender Mindestinhalt: Form: auf den Abschluss des Hauptvertrages muss innerhalb 1 Jahres nach dem festgelegten Zeitpunkt geklagt werden, sonst Präklusion des Rechts option eine Partei bekommt ein bestimmtes Gestaltungsrecht, dass sie durch einseitige Willenserklärung ausüben kann Unterschied zum Vorvertrag: rahmenvertrag Parteien, die miteinander eine größere Anzahl gleichartiger oder ähnlicher Rechtsgeschäfte abschließen wollen, vereinbaren vorweg bestimmte Bedingungen, die für die Einzelverträge gelten sollen keine Hauptpflichten punktation § 885 ABGB Unterschied zum Vorvertrag: vertragsabschluss § 861 ABGB: ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (= Angebot und Annahme) (mindestens) zweier Personen zustande angebot (anbot, offerte) = einleitende Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages Voraussetzungen: a) ausreichende inhaltliche Bestimmung b) Bindungswille des Antragsstellers Bindungswirkung/Zugang des Angebots Angebot = eine empfangsbedürftige Willenserklärung; sie ist erst mit dem Zugang an den Angebotsempfänger wirksam Zugang des Angebots: der Offerent muss die Erklärung grundsätzlich gegen sich so gelten lassen, wie sie dem Empfänger zugegangen ist ® er trägt die Transportgefahr Wirksamkeit des Angebots Ausnahme: Art. 16 UN-Kaufrecht Wie lange dauert die Bindungswirkung? - der Offerent kann die Dauer der Bindungswirkung selbst einschränken - Verbrauchergeschäfte: § 6/1/1 KSchG: Beschränkung der Bindungsdauer zugunsten des Verbrauchers; § 3 KSchG: Beschränkung der Bindungswirkung zugunsten des Verbrauchers bei Haustürgeschäften - § 862 ABGB: mündliche Angebote: sofortige Annahme schriftliche Angebote: Bindung bis zum Zeitpunkt, in dem der Offerent bei Berücksichtigung der Beförderungszeit des Angebots, der Überlegungsfrist und der Beförderungszeit für die Antwort des Angebotsempfängers erwarten darf Einschränkung der Bindungswirkung annahme Annahme = eine empfangsbedürftige Willenserklärung; sie ist erst mit dem Zugang an den Offerenten wirksam Schweigen als Annahme? Ausnahmen: z.B. § 362 HGB, § 1081 ABGB Wirksamkeit der Annahme a) Rechtzeitigkeit b) Konsens Dissens Dissensfälle: Dissens wegen Unvollständigkeit Dissens wegen Diskrepanz der Erklärungen Dissens wegen Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit Vertragsauslegung: wichtige Rolle bei Beseitigung der Erklärungsmängel Fehlbezeichnung (falsa demonstratio) vertragsabschluss unter agb gelten nur kraft beiderseitiger Vereinbarung durch die Parteien Vereinbarung: ausdrücklich stillschweigend: darf nur dann angenommen werden, wenn: - der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss erklärt, er wolle nur zu seinen AGB kontrahieren und der Partner lässt sich darauf ein - wenn dem Partner deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB kontrahieren will Geltungs- und Inhaltskontrolle von AGB § 915 Abs. 2 ABGB Auslegung von entgeltlichen Rechtsgeschäften § 864a ABGB: Nichtigkeit von ungewöhnlichen Bestimmungen in den AGB/Vertragsformblättern, die für den Vertragspartner nachteilig sind und mit denen er nicht rechnen musste, es sei denn, dass der Vertragspartner auf sie besonders hingewiesen hat § 879 Abs. 3 ABGB: Nichtigkeit von gröblich benachteiligenden Bestimmungen, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen § 6 Abs. 1 KSchG: strengerer Maßstab für Nichtigkeit von AGB bei Verbrauchergeschäften Verbandsklage rücktritt vom vertrag - vertraglicher Rücktritt - gesetzlicher Rücktritt: vor allem im KSchG (Konsumentenschutzgesetz) und im KMG (Kapitalmarktgesetz) Ø der Verbraucher ist besonders schutzwürdig Ø i.d.R. sind die Rücktrittsrechte zwingend Ø der Rücktritt muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen Ø gesetzliche Belehrungsfrist des Unternehmers Ø Form der Rücktrittsrechte: grundsätzlich schriftlich Ø zur Wahrung der Frist genügt grundsätzlich eine fristgerechte Absendung gesetzliche Rücktrittsrechte nach KSchG Haustürgeschäfte (§ 3 KSchG) a) Voraussetzungen: b) Zweck c) Ausschließungsgründe d) Frist Rücktritt beim Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3a KSchG) a) Voraussetzungen: b) Zweck c) Ausschließungsgründe d) Frist Rücktritt von einem Fernabsatzgeschäft (§ 5e KSchG) a) Voraussetzungen: b) Zweck b) Ausschließungsgründe d) Frist gesetzliches Rücktrittsrecht nach KMG Rücktritt wegen Verletzung der Prospektpflicht beim Erwerb von prospektpflichtigen Wertpapieren (§ 5 KMG) a) Voraussetzungen: b) Zweck c) Ausschließungsgründe d) Frist stellvertretung notwendige Stellvertretung: gewollte Stellvertretung: Ausschluss der Stellvertretung: mittelbare Stellvertretung der Vertreter handelt (bzw. ist berechtigt zu handeln – Ermächtigung) im Namen und auf Rechnung des Vertretenen nur nach innen, nicht nach außen Ermächtigung = eine Erlaubnis, im eigenen Namen für fremde Rechnung zu handeln; ein rechtliches Dürfen Innenverhältnis keine Verpflichtung - nur Ermächtigung – für den Machtgeber tätig zu sein Auftrag §§ 1002 ff. ABGB = ein Vertrag, durch den sich jemand gegen Entgelt oder unentgeltlich verpflichtet, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen Besorgung von Rechtsgeschäften Innenverhältnis häufig eine Vorstufe der Vollmacht Zustimmung des Auftragnehmers (Annahme durch den Auftragnehmer) notwendig Zustimmung (Annahme) ® dann ist der Aufragnehmer verpflichtet, für den Auftraggeber tätig zu sein unmittelbare stellvertretung der Vertreter handelt im Namen und auf Rechnung des Vertretenen sowohl nach innen als auch nach außen voraussetzungen einer wirksamen stellvertretung Handeln im namen des vertretenen = Offenlegung der Stellvertretung vertretungsmacht der Stellvertreter muss eine Befugnis zur Vertretung haben geschäftähigkeit des stellvertreters zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 1018 ABGB) arten der stellvertertung gesetzliche Stellvertregung organschafliche Stellvertretung auch Vertretung von JP aufgrund einer Vollmacht möglich + spezielle handelsrechtliche Vollmachten: Prokura (§§ 50 ff. HGB) Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) gewillkürte Stellvertretung = Stellvertretung aufgrund einer Vollmacht vollmacht Innenverhältnis Außenverhältnis Erteilung der Vollmacht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers Form: grundsätzlich formfrei, aber wenn das Rechtsgeschäft einer bestimmten Form unterliegt, so muss die Vollmacht auch diese Form haben im Verfahren müssen Personen, die weder RA noch Notare sind, ihre Vertretungsmacht urkundlich nachweisen Umfang der Vollmacht bestimmt i.d.R. der Vollmachtgeber; Ausnahmen: Umfang bestimmt im Gesetz: Prokura, Handlungsvollmacht Generalvollmacht: Gattungsvollmacht: Einzelvollmacht: Erlöschen der Vollmacht - Zeitablauf (wenn die Vollmacht befristet ist) - mit Eintritt einer Bedingung (wenn die Vollmacht bedingt war) - mit Abschluss des Geschäfts/der Geschäfte (bei Gattungs- und Einzelvollmacht) - durch Widerruf seitens des Vollmachgebers - durch Aufkündigung seitens des Vollmachtnehmers (des Bevollmächtigten) Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht Anscheinsvollmacht es wird vermutet, dass bestimmte Personen ex lege bevollmächtigt sind, ohne dass im Einzelnen geprüft werden muss, ob ihnen wirklich eine Vollmacht erteilt wurde - Verwaltervollmacht (§ 1029 ABGB) - Ladenvollmacht (§§ 1027, 1030 ABGB) besonderer Schutz Dritter: es genügt, wenn beim Dritten aufgrund der Umstände der begründete Glauben erweckt worden ist, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäfts befugt ist Ausnahme: kannte der Dritte das Fehlen der Vollmacht oder hätte er das Fehlen der Vollmacht kennen müssen, so ist er nicht geschützt Duldugsvollmacht vertretung ohne vertretugsmacht § 1016 ABGB = jemand handelt im fremden Namen ohne Vertretungsbefugnis = Vertreter ohne Vertretungsmacht, Scheinvertreter, falsus procurator der falsus procurator will mehr als er kann der falsus procurator ist: a) gar nicht vertretungsbefugt, oder b) nicht ausreichend vertretungsbefugt Rechtfolgen: ® das Geschäft ist grundsätzlich schwebend unwirksam Heilung möglich durch: Genehmigung Vorteilszuwendung Schweigen Haftung des falsus procurator: a) gegenüber dem unwirksam Vertretenen b) u.U. auch gegenüber Dritten missbrauch der vertretungsmacht der missbräuchlich handelnde Vertreter hat eine ausreichende Vertretungsmacht, nutzt diese aber zum Schaden des Vertretenen aus Rechtfolgen: ® das Geschäft ist grundsätzlich gültig ® der Vertreter ist gegenüber dem Vertretenen schadenersatzpflichtig insichgeschäft A) Selbstkontrahieren: der Vertreter schließt das Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst ab B) Doppelvertretung: der Vertreter schließt das Geschäft für mehrere Vertretene, für die er vertretungsbefugt ist, ab Rechtfolgen: grundsätzlich Unwirksamkeit Heilung möglich durch : Einverständnis ausschließliche Vorteile keine Schädigung des/der Vertretenen Verjährung, präklusion verjährung kein Erlöschen des Rechts ohne weiteres Naturalobligation keine Betrachtung der Verjährung vom Amts wegen kein vorheriger Verzicht möglich, auch keine Verlängerung der Verjährungsfrist; nach der Rsp aber eine Verkürzung möglich gegenstand der verjährung grundsätzlich alle Vermögensrechte verjährbar Ausnahmen: Hoheitsrechte des Staates Personen- und Familienrechte Eigentumsrecht beginn und dauer der verjährung Beginn: grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können Verjährungsfristen: allgemeine Frist: 30 Jahre besonders begünstigte Personen (Staat, Kirche, Gemeinden) 40 Jahre - Judikatschuld = das Recht wurde rechtskräftig durch Gericht zuerkannt ® 30 Jahre Verjährungsfrist für die exekutive Durchsetzung des Rechts ABER lautet die Entscheidung auf künftig fällig werdende, wiederkehrende Leistungen ® 3 Jahre Sonderfristen: 3 Jahre (z.B. §§ 1480, 1486 ABGB) 2 Jahre (z.B. § 933 ABGB) 5 Jahre, z.B. Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gg. dem/den Geschäftsführern (§ 25/6 GmbHG) hemmung und unterbrechung der verjährung Hemmung der Verjährung ® es gibt ein Hindernis ® die Verjährung kann wegen dieses Hindernisses: - entweder gar nicht beginnen zu laufen - oder, falls sie schon begonnen hat, kann ihr Lauf nicht fortgesetzt werden: § 1495 ABGB Unterbrechung der Verjährung ® es gibt ein Hindernis ® nach dem Wegfall dieses Hindernisses beginnt eine völlig neue Verjährungsfrist zu laufen § 1497 ABGB: - Schuldanerkenntnis - Geltendmachung des Rechts beim Gericht durch Klage Mahnungen, Vergleichsverhandlungen ? präklusion Erlöschen des Rechts ex lege keine Naturalobligation Betrachtung der Präklusion vom Amts wegen sehr kurze Fristen: meistens Präklusivfristen