Unterrichtseinheit Privatautonomie Videofall / Geheimnummer Arbeitsblatt 1 1. Lesen Sie bitte die folgenden §§ des BGB und antworten Sie: Welche Grenzen der Vertragsfreiheit enthalten die §§ 134 und 138 BGB? Können Sie Beispiele nennen? § 134. [Gesetzliches Verbot] Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. § 138. [Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher] (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. - ___________________ - ___________________ Arbeitsblatt 2 2. Lesen Sie bitte den Text und ordnen Sie die folgenden Definitionen den Rechtsbegriffen zu. Verhältnis zwischen Individualabrede, AGB und gesetzlichen Bestimmungen Zwingendes Recht enthalten diejenigen Gesetzesbestimmungen, die durch den Willen der Beteiligten nicht ausgeschlossen oder abgeändert werden können. Die Vertragsfreiheit ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gründe für zwingendes Recht sind verschieden: z.B. Beweissicherung oder Schutz vor übereilter Vertragsschließung – für manche Verträge ist zwingend eine bestimmte Form angeordnet; Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners vor für ihn besonders ungünstigen Vertragsbedingungen. Dispositives Recht greift dann ein, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben – Vertragsfreiheit, Gestaltungsfreiheit. Die im Rahmen der Vertragsfreiheit getroffenen Regelungen (Individualabrede) werden von der Rechtsordnung anerkannt und haben Vorrang vor dem dispositiven Recht. AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Die Vertragsbedingungen werden einseitig auferlegt und bedürfen der vorbehaltlosen Annahme durch den anderen Vertragspartner. Die AGB sind keine Rechtsnormen, ihre Geltung beruht immer auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. Damit die AGB Inhalt eines Vertrages werden, ist eine entsprechende Willensübereinstimmung der Vertragspartner erforderlich. Das kann nach § 2 AGBG durch eine Einbeziehungs- oder eine Rahmenvereinbarung geschehen. Dispositives Recht ... gilt subsidiär Sie werden nur Bestandteil eines Vertrags, wenn beide Vertragspartner darüber einig sind. Zwingendes Recht ... sind die durch den Willen der Parteien nicht abänderbaren Gesetzesbestimmungen. Die Vertragsfreiheit ist ausgeschlossen. ... sind Vertragsbedingungen, die für viele Verträge von einer Seite vorformuliert und in den Vertrag einbezogen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Die Vertragsparteien vereinbaren zu einem bestimmten Aspekt nichts. ... sind die durch den Willen der Vertragsparteien nicht ausschließbaren Gesetzesbestimmungen. 3. Wie lässt sich das Verhältnis zwischen zwingendem Recht, dispositivem Recht, AGB und Individualabrede hierarchisch darstellen? Arbeitsblatt 3 4. Welche der §§ 134, 271 Abs. 1, 276 Abs. 1 Satz 1 und 518 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Ihrer Meinung nach dispositives Recht und welche zwingendes Recht? Begründen Sie Ihre Meinung. - dispositives Recht: - zwingendes Recht: § 518. Form des Schenkungsversprechens (1) ^1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. § 271. Leistungszeit (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. § 276. Verantwortlichkeit des Schuldners (1) ^1Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. § 134. Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Arbeitsblatt 4 5. Lesen Sie die folgenden Auszüge aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MLP-Bank. Welche Pflichten hat der Karteninhaber? Unter welchen Bedingungen haftet die Bank für den Kartenmissbrauch? Markieren Sie bitte die entsprechenden Stellen im Text. Vertragsbedingungen für die Eurocard GOLD der MLP Bank Aktiengesellschaft 1. Allgemeines Nach Annahme ihres Antrages - ggf. einschließlich Ihres Antrages auf flexible Teilzahlung - erhalten Sie die auf Ihren Namen ausgestellte Eurocard Gold der MLP Bank Aktiengesellschaft (nachstehend MLP CARD) an die im Antrag angegebene Adresse zugeschickt. Rechtzeitig vor Ablauf erhalten Sie eine neue Karte. 3. Persönliche Geheimzahl Für die Nutzung von Geldautomaten und automatisierten Kassen stellt Ihnen die MLP Bank AG eine persönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung. 6. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers Der Karteninhaber hat die Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben und sie mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Denn jede Person, die im Besitz der Kreditkarte ist, hat die Möglichkeit mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. Der Karteninhaber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die im Besitz der Kreditkarte ist und die PIN kennt, hat die Möglichkeit, auch zusammen mit PIN und MLP CARD Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldausgabeautomaten abzuheben 11. Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen Nach Benachrichtigung wird die MLP Bank AG sofort Ihre Karte sperren. Eine Aufhebung der Sperre erfolgt aus Sicherheitsgründen nicht. Dem Karteninhaber wird eine neue Kreditkarte zur Verfügung gestellt. Sollten abhanden gekommene Kreditkarten sich wieder einfinden, so ist uns dies unverzüglich zu melden. Für missbräuchliche Verwendung haftet der Karteninhaber nicht, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Karteninhabers für den Missbrauch mit ursächlich war. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Karteninhaber gegen die Verpflichtung zur sorgfältigen Aufbewahrung der Karte und strikten Geheimhaltung der PIN verstoßen hat. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte erhebt die MLP Bank AG ein angemessenes Entgelt. 6. Ordnen Sie die folgenden Rechtsbegriffe den entsprechenden Begriffsinhalten zu. vorsätzlich -– grob fahrlässig – leicht fahrlässig Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist in besonders schwerem Maß verletzt worden. Die Handlung ist wissentlich und willentlich begangen worden. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist verletzt worden. Arbeitsblatt 5 7. Sie sehen nun den zweiten Abschnitt des Videos. Notieren Sie die Argumente des Klägers und der Beklagten. Kläger Beklagte 8. Notieren Sie die Anträge der beiden Parteien. Kläger Beklagte 10. Sie sehen nun den letzten Abschnitt des Videos, die Urteilsverkündung. Ergänzen Sie bitte die Aussagen: - Nach den AGB haftet die Bank für ......................................................................... - Die Geheimzahl wurde zwar weitergegeben, aber ................................................................................................... ...................................................... - Es kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass ................................................................................................... .. - Trotz langjähriger Berufserfahrung hatte der Kläger bisher keine schlechten Erfahrungen gemacht und ................................................................................................... ....................................................... - Die Bank ................................................................................