Unterrichtseinheit: Anfechtung von Willenserklärungen Arbeitsblatt 1 1. Wo im BGB ist die Anfechtung von Willenserklärungen geregelt? Nennen Sie bitte die §§. - 2. Aus welchen Gründen kann nach dem BGB eine Willenserklärung angefochten werden? a) b) c) 2. Lesen Sie bitte die §§ 119 und 120 BGB. Welche Arten des Irrtums kennt das BGB? § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums. (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. a) b) c) d) 3. Ordnen Sie bitte die folgenden Begriffe den Begriffsinhalten zu. Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, Übermittlungsirrtum, [DEL: Motivirrtum :DEL] ________________________ liegt vor, wenn die Willenserklärung durch eine natürliche Person oder die Post unrichtig weitergegeben (übermittelt) wird. ________________________ liegt vor, wenn der Erklärende über die Bedeutung der Willenserklärung im Irrtum war. Motivirrtum liegt vor, wenn der Grund für die Willenserklärung später wegfällt. ________________________ liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollte. ________________________ liegt vor, wenn sich der Erklärende über ein wichtiges Merkmal der Person oder der Sache irrt. Arbeitsblatt 2 5. Lesen Sie bitte die folgenden Fälle und den Gesetzestext. Um welche Art von Irrtum handelt es sich in den folgenden Fällen? FALL 1 Der Berliner Olaf verbringt seinen Urlaub in den deutschen Alpen. In einer Gastwirtschaft bestellt er den in der Speisekarte angebotenen Palatschinken. Olaf glaubt, dies sei eine Schinkenplatte. Zu seiner Überraschung bekommt er Pfannkuchen. FALL 2 Die Sekretärin des Goethe-Instituts München bestellt beim Bürofachhandel 100 Paletten Kopierpapier. Sie bekommt eine Bestätigung über einen Gesamtpreis von 40,- €. In Wirklichkeit kostet eine Palette 40,- €. FALL 3 Frau B kauft einen Kaschmirpullover für 150,- €. Beim Waschen verfilzt der Pullover und ist nicht mehr zu gebrauchen. Sie beschwert sich im Geschäft und erfährt, dass der Pullover nur 10% Kaschmir enthält. § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums. (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. FALL 1: FALL 2: FALL 3: Arbeitsblatt 3 6. Um eine Willenserklärung wegen Irrtums wirksam anzufechten, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Lesen Sie bitte die §§ 119, 120, 121 und 143 BGB und ordnen Sie den Kriterien in der nachstehenden Tabelle die entsprechenden Regelungen im Gesetz zu. Um eine Willenserklärung wegen Irrtums wirksam anzufechten, muss - ein Inhaltsirrtum - ein Erklärungsirrtum - ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft oder §119 II BGB - (...)Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. - ein Übermittlungsirrtum vorliegen. - ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der Willenserklärung bestehen. ("Wenn der Erklärende die wahre Sachlage gekannt hätte, hätte er eine solche Willenserklärung nicht abgegeben.") - der Erklärende mitteilen, dass er sich geirrt hat und dass er deshalb die Willenserklärung und ihre Rechtsfolgen beseitigen will. - der Erklärende innerhalb einer bestimmten Frist handeln. Arbeitsblatt 4 §123 I BGB lautet: "Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten." In Lehre und Rechtsprechung wurden verschiedene Kriterien für die Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung erarbeitet. Lesen Sie bitte den folgenden Text und ergänzen Sie die Tabelle. 1. Täuschungshandlung Es muss eine Täuschungshandlung vorliegen. Darunter versteht man ein Verhalten, das darauf abzielt, in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten. a) Die Täuschungshandlung kann in einem positiven (aktiven) Tun bestehen. b) Die Täuschungshandlung kann auch in einem bloßen Unterlassen (Verschweigen) bestehen. 2. Kausalität Die Täuschungshandlung muss zu einem Irrtum des Getäuschten führen und dieser Irrtum muss für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich (kausal) sein, das heißt es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschungshandlung und Irrtum und ein Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Willenserklärung bestehen. 3. Widerrechtlichkeit Die Täuschung muss widerrechtlich sein. Eine arglistige Täuschung ist in der Regel per se widerrechtlich. In Ausnahmefällen kann es indes an der Widerrechtlichkeit fehlen. Dann ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen. 4. Arglist Arglist liegt vor, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und er sich bewusst ist, dass der Erklärende durch die Täuschung zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt wird (direkter Vorsatz), oder wenn der Täuschende, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt.(bedingter Vorsatz) 5. Person des Täuschenden a) Täuscht der Erklärungsempfänger (Vertragspartner) oder eine seiner Hilfspersonen (Beispiel: Stellvertreter), so kann der Getäuschte seine Willenserklärung in jedem Fall anfechten. b) Verübt ein Dritter die Täuschung, so kann die Erklärung nur dann angefochten werden, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen (§ 123 Abs. 2 BGB). Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine arglistige Täuschung vorliegt? 1. Täuschungshandlung a) b) 2. a) Kausaler Zusammenhang zwischen _________ und _________ b) Kausaler Zusammenhang zwischen _______ und _____________ 3. Eine arglistige Täuschung ist _______________ 4. Arglist a) b) 5. Person des Täuschenden a) b) Bei Täuschung durch _______: Der Erklärungsempfänger hat _________________ oder ______________. Arbeitsblatt 4 Fall 1 Kaufmann A stellt den B als Kassierer ein, ohne zu wissen, dass B bereits mehrfach vorbestraft ist wegen Unterschlagung und Untreue. Kann A den Dienstvertrag anfechten? Fall 2 Kann A auch dann anfechten, wenn B zwar nicht vorbestraft, aber viel weniger tüchtig ist, als A auf Grund der Zeugnisse des B angenommen hatte? Fall 3 V versendet an seine Kunden einen Warenkatalog über Uhren und Schmuck. K sucht die unter Nr. 55 aufgeführte Uhr aus, deren Preis im Katalog irrtümlich mit 560,- Euro angegeben ist; die Preisangabe hätte richtig 650,- Euro lauten sollen. K schreibt an V: „Ich bestelle hiermit die Uhr Nr. 55“. V übersendet dem K ohne weitere Bemerkung die Uhr. Anfechtbar? Von wem? Weshalb? Abwandlung: V hat dem K keinen Katalog, sondern ein Vertragsangebot mit der falschen Preisangabe (560,.- Euro statt 650,- Euro) und der K hat mit einem Schreiben das Angebot angenommen. Fall 4 V vermietet eine Wohnung in seinem Zweifamilienhaus an M. Später erfährt, dass der im Haushalt des M lebende Sohn mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist. Kann V den Vertrag anfechten? Fall 5 M bestellt bei V eine Ferienwohnung für einen Monat zu 1. 500,- Euro. Er will für Juli mieten, schreibt aber versehentlich Juni. Als er seinen Irrtum entdeckt, ficht er seine Erklärung an. V verlangt von M Ersatz seiner Portokosten von 3,- Euro und Zahlung von 2. 000,- Euro, die ihm dadurch entgangen sind, dass er einem anderen Interessenten abgesagt hat, der für Juni zu 2 000,- Euro mieten wollte. Arbeitsblatt 5 7. Präposition „bei“ mit konditionaler Bedeutung: Bitte formen Sie die präpositionalen Ergänzungen mit „bei“ in Konditionalsätze mit „wenn“ um. a) Bei Vorliegen eines Irrtums kann eine Willenserklärung unter Umständen angefochten werden. Wenn ein Irrtum _______, kann eine Willenserklärung unter Umständen angefochten werden. b) Bei unverzüglicher Absendung der Anfechtungserklärung gilt diese als rechtzeitig. Wenn_________________________________________________________. c) Bei Nichtigkeit einer Willenserklärung nach § 118 BGB muss der Erklärende dem Erklärungsempfänger unter Umständen Schadenersatz leisten. _____________________________________ d) Bei Abgabe einer Willenserklärung unter Drohung kann man die Willenserklärung anfechten. _____________________________________ e) Bei Anfechtung nach § 123 BGB muss die Anfechtungserklärung innerhalb eines Jahres erfolgen. _____________________________________