Der Gerichtshof Seine Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass Rechtsvorschriften der EU (das "Gemeinschaftsrecht") in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Mit anderen Worten gewährleistet er, dass diese Normen für alle und unter allen Umständen den gleichen Inhalt haben. Der Gerichtshof ist befugt, in Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, Organen der EU, Unternehmen und Privatpersonen zu entscheiden. Er verfügt über einen Richter je Mitgliedstaat, so dass alle nationalen Rechtsordnungen der EU vertreten sind. 1. Ersuchen um Vorabentscheidung Die Gerichte jedes EU-Staats müssen für eine ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts in ihrem Land sorgen. Es besteht aber die Gefahr, dass die Gerichte in den einzelnen Ländern die europäischen Rechtsvorschriften unterschiedlich auslegen. Um dies zu verhindern, wurde das "Vorlageverfahren" eingeführt. Wenn ein nationales Gericht Zweifel über die Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsvorschrift der EU hat, so kann es - und muss es in manchen Fällen - den Gerichtshof zu Rate ziehen. Dieser Rat wird in Form einer "Vorabentscheidung" erteilt. Seitenanfang2. Vertragsverletzungsklagen Diese Klage kann von der Kommission erhoben werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nicht nachkommt. Ein derartiges Verfahren kann aber auch von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet werden. In beiden Fällen prüft der Gerichtshof die Anschuldigungen und fällt das Urteil. Wenn der Gerichtshof feststellt, dass der Vertrag tatsächlich verletzt wurde, so muss der beschuldigte Mitgliedstaat diesen Verstoß sofort abstellen. Seitenanfang3. Nichtigkeitsklagen Wenn ein Mitgliedstaat, der Rat, die Kommission oder (unter bestimmten Umständen) das Parlament meinen, dass ein bestimmter Rechtsakt der EU rechtswidrig ist, können sie beantragen, dass der Gerichtshof ihn für nichtig erklärt. Diese "Nichtigkeitsklage" kann auch von Privatpersonen eingebracht werden, um vom Gerichtshof die Aufhebung eines bestimmten Rechtsakts zu fordern, der ihre Situation unmittelbar und individuell beeinträchtigt. Wenn der Gerichtshof feststellt, dass der betreffende Rechtsakt nicht korrekt verabschiedet wurde oder sich nicht auf die richtige Rechtsgrundlage in den Verträgen beruft, kann er ihn für null und nichtig erklären. Seitenanfang4. Untätigkeitsklagen Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind durch den Vertrag verpflichtet, unter gewissen Umständen bestimmte Entscheidungen zu treffen. Wenn sie das unterlassen, können die Mitgliedstaaten, die anderen Gemeinschaftsorgane und (unter bestimmten Umständen) Einzelpersonen oder Unternehmen den Gerichtshof anrufen, um die Unrechtmäßigkeit dieser Untätigkeit feststellen zu lassen.