Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2006/910/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit seinem Beschluss vom 24. Oktober 2005 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung auszuhandeln. (2) Gemäß den Richtlinien im Anhang zu jenem Beschluss hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein entsprechendes Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelt. (3) Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika versprechen sich von einer solchen Zusammenarbeit gegenseitigen Nutzen; die Zusammenarbeit muss für die Gemeinschaft eine Ergänzung zu den bilateralen Programmen zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika darstellen und einen europäischen Mehrwert bieten. (4) Das Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 21. Juni 2006 unterzeichnet. (5) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Delegation der Europäischen Gemeinschaft in dem in Artikel 6 des Abkommens genannten Gemeinsamen Ausschuss besteht aus einem Vertreter der Kommission, der von je einem Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vorzunehmen. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin L. Luhtanen -------------------------------------------------- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA andererseits (im Folgenden "Parteien" genannt) — IN ANBETRACHT der Tatsache, dass in der von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden "Europäische Gemeinschaft" genannt) und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden "Vereinigte Staaten" genannt) im November 1990 angenommenen Transatlantischen Erklärung konkret Bezug genommen wird auf die Stärkung der gegenseitigen Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten, die das heutige wie auch das künftige Wohlergehen ihrer Bürger unmittelbar betreffen, wie Austauschprogramme und gemeinsame Projekte im Bereich der Bildung und Kultur, einschließlich des Akademiker- und Jugendaustauschs, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass in der auf dem EU-US-Gipfel in Madrid im Dezember 1995 angenommenen Neuen Transatlantischen Agenda unter Aktionsbereich IV — Brückenschlag über den Atlantik — hinsichtlich des zwischen der EG und den USA geschlossenen Abkommens zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung festgestellt wird, dass es den Anstoß für ein breites Spektrum innovativer kooperativer Aktivitäten bilden könnte, die Studierenden und Lehrkräften unmittelbar zugute kommen, und auf die Einführung neuer Technologien in den Schulen verwiesen wird, die engere Beziehungen zwischen den Bildungseinrichtungen in den Vereinigten Staaten und denen in der Europäischen Union ermöglichen und die Vermittlung der Sprache, Geschichte und Kultur des Partners im Unterricht fördern, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass auf der Transatlantischen Konferenz "Brückenschlag über den Atlantik — Beziehungen von Mensch zu Mensch" von 1997 die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der nichtformalen Bildung unterstrichen wurden, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass sich im Juni 2005 die Staats- und Regierungschefs beim Gipfeltreffen EU-USA auf eine Initiative zur Verbesserung der transatlantischen Wirtschaftsintegration und des Wachstums geeinigt haben, die die Bildungszusammenarbeit als eines der Instrumente bestimmt, die bei zunehmend wissensbasierten Volkswirtschaften die über den Atlantik hinweg wirkenden Synergien erhöhen, und sich verpflichteten, auf die Erneuerung und Intensivierung des EU/US-Abkommens im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung hinzuarbeiten, das das Programm "Fulbright/Europäische Union" zur Förderung der Bildungszusammenarbeit und des transatlantischen Austauschs zwischen unseren Bürgern beinhaltet, IN DER ERWÄGUNG, dass durch den Abschluss und die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung von 1995 und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung von 2000 die Verpflichtungen der Transatlantischen Erklärung umgesetzt werden und dass diese Beispiele für eine höchst erfolgreiche und kostenwirksame Zusammenarbeit darstellen, IN ANERKENNUNG des wesentlichen Beitrags der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Entwicklung von Humanressourcen, die in der globalen wissensgestützten Wirtschaft mitwirken können, IN DER ERKENNTNIS, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung andere wichtige Initiativen der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten ergänzen sollte, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass es wichtig ist, die Komplementarität mit den in der Hochschul- und Berufsbildung durchgeführten einschlägigen Initiativen der in diesen Bereichen aktiven internationalen Organisationen wie OECD, UNESCO und Europarat sicherzustellen, IN DER ERKENNTNIS, dass die Parteien ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung haben, IN DER ERWARTUNG eines gegenseitigen Nutzens der Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung, IN DER ERKENNTNIS, dass es erforderlich ist, den Zugang zu den nach diesem Abkommen geförderten Aktivitäten, insbesondere zu den Maßnahmen im Berufsbildungssektor, zu erweitern, und IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zu schaffen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Abkommen wird das ursprünglich durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung von 1995 eingerichtete Kooperationsprogramm im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung von 2000 (im Folgenden "Programm" genannt) erneuert. Artikel 2 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff: 1. "Hochschule" jede Einrichtung, an der gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Hochschulqualifikationen oder -abschlüsse erlangt werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, 2. "Berufsbildungseinrichtung" alle Arten von staatlichen, halbstaatlichen oder privaten Einrichtungen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Maßnahmen der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der beruflichen Nachschulung oder Umschulung konzipieren oder durchführen, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, und 3. "Studierende" alle Personen, die an Lehr- oder Ausbildungskursen oder Programmen teilnehmen, die von einer Hochschule oder einer Berufsbildungseinrichtung im Sinne dieses Artikels durchgeführt werden. Artikel 3 Ziele (1) Die allgemeinen Ziele des Programms bestehen darin: a) das gegenseitige Verständnis zwischen den Menschen in der Europäischen Gemeinschaft und denen in den Vereinigten Staaten zu fördern, einschließlich umfassenderer Kenntnisse ihrer Sprachen, Kulturen und Institutionen, und b) die Qualität der Entwicklung der Humanressourcen in der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten zu verbessern, einschließlich des Erwerbs der angesichts der Herausforderungen der globalen wissensgestützten Wirtschaft erforderlichen Fertigkeiten. (2) Die spezifischen Ziele des Programms bestehen darin: a) die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zu verstärken, b) zur Entwicklung der Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen beizutragen, c) zur Persönlichkeitsentwicklung der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer beizutragen, sowohl in deren persönlichem Interesse als auch zur Erreichung der allgemeinen Programmziele, und d) zu transatlantischen Austauschmaßnahmen zwischen den Bürgern der EU und der USA beizutragen. (3) Die operativen Ziele des Programms bestehen darin: a) die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen mit Blick auf die Förderung gemeinsamer Studiengänge und Mobilitätsmaßnahmen zu unterstützen, b) die Qualität der transatlantischen Mobilität der Studierenden zu verbessern durch Förderung der Transparenz, der gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen und der Studien- und Ausbildungszeiten sowie gegebenenfalls der akademischen Leistungsnachweise, c) die Zusammenarbeit zwischen den im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung tätigen öffentlichen und privaten Organisationen mit Blick auf die Förderung von Diskussion und Erfahrungsaustausch über grundsätzliche Fragen zu unterstützen und d) die transatlantische Mobilität der Fachkräfte mit Blick auf die Verbesserung des beiderseitigen Verständnisses bei Fragen zu unterstützen, die für die Beziehungen EG/USA von Belang sind.