Materiál rakouské Arbeiterkammer přeložte pro české Hospodářské noviny a jejich právní rubriku. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wollen sich mit Konkurrenzklauseln absichern, dass sie nicht durch den Abgang eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin Geschäft, Kundschaften und somit Einkommen verlieren. Es gibt Fälle, wo die Konkurrenz nicht so groß ist und Konkurrenzklausel eher wie eine Schikane wirkt. Häufig kommen Konkurrenzklauseln bei Beschäftigten im Außendienst vor, etwa bei Versicherungen. Hier steht offenbar die Furcht im Raum, dass ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin seine Kundinnen und Kunden zur Konkurrenz mitnimmt. Die Konkurrenzklausel gilt nur, wenn der/die Betroffene mindestens 2150 Euro brutto 14mal pro Jahr (inklusive Überstundenentgelte, Provisionen etc.) verdient. In der Regel kann der ehemalige Arbeitgeber/die ehemalige Arbeitgeberin Schadenersatz oder eine allenfalls vereinbarte Konventionalstrafe verlangen, wobei der Richter/die Richterin aber ein Mäßigungsrecht hat. Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit kann je nach Gestaltung der Konkurrenzklausel künftige unselbständige Tätigkeiten des Angestellten in einem anderen Unternehmen und/oder die Tätigkeit als Unternehmer selbst umfassen. Die in der Konkurrenzklausel enthaltene Beschränkung der Erwerbstätigkeit darf sich nur auf den Geschäftszweig des Betriebes beziehen und die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. 175 slov