Ungarisches Recht 11 Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 Buchst. a und b der Regierungsverordnung 292/2008 (XII.10) zu bestimmten Durchführungsbestimmungen für internationale Rechtsakte und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden: Regierungsverordnung) bestimmt: „(1) Wenn die Haltung, der Transport oder der Handel mit Exemplaren der Arten, die in den Anhängen A bis D der [Verordnung Nr. 338/97] aufgeführt sind, nicht die vorgeschriebene Genehmigung oder Bescheinigung erhält oder wenn der Transport der Exemplare gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, stellt die Behörde gemäß Art. 3 Abs. 3 – mit Ausnahme der Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 – die Exemplare an Ort und Stelle sicher, worüber sie ein Protokoll aufnimmt, und trifft die Maßnahmen gemäß besonderer Rechtsvorschriften, worüber sie innerhalb von 48 Stunden die Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 und die Vollzugsbehörde informiert. Die Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 trifft, nachdem sie die Vollzugsbehörde um Stellungnahme ersucht hat, Maßnahmen zur Unterbringung der sichergestellten lebenden Exemplare. (2) Die Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 beschlagnahmt im Anschluss an die von ihr durchgeführten Kontrolle oder die durch eine andere Behörde gemäß Abs. 1 vorgenommene Sicherstellung die Exemplare, wenn der Besitzer die Rechtmäßigkeit von deren Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Haltung im Laufe der Kontrolle nicht nachweist und fordert den Betroffenen auf, innerhalb einer bestimmten Frist Dokumente zum Nachweis der Herkunft der Exemplare vorzulegen. ... (4) Die Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 a) zieht die Exemplare ein, für die der Besitzer die Dokumente zum Nachweis der Herkunft nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt, b) zieht die Exemplare ein, deren Haltung rechtswidrig ist. ...“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 12 Am 17. Januar 2011 wurde ein serbischer Staatsangehöriger bei der Einreise nach Ungarn einer Grenzkontrolle unterzogen; in dem von ihm geführten Kraftfahrzeug transportierte er eine Sendung aus 17 Exemplaren verschiedener wildlebender, aus Tansania stammender Tierarten, nämlich zwei Afrikanische Habichtsadler (Hieraaetus spilogaster), vier Kaffernadler (Aquila verreauxii), zwei Kampfadler (Polemaetus bellicosus), einen Gaukler (Terathopius ecaudatus), drei Kronenadler (Stephanoaetus coronatus), zwei Ohrengeier (Torgos tracheliotus) und drei Weißrückengeier (Gyps africanus). Darüber hinaus transportierte die kontrollierte Person noch zehn Schildraben (Corvus albus) und zehn Geierraben (Corvus albicollis). Zum Nachweis der Herkunft der Tiere zeigte er die Kopie einer von den bulgarischen Behörden ausgestellten Einfuhrgenehmigung gemäß dem CITES. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, war den Begleitdokumenten zu entnehmen, dass die Tiere aus den Niederlanden zur Quarantäne nach Bulgarien in den Sofia Zoo verlegt worden waren und danach von dort über Ungarn in die Niederlande zurückbefördert werden sollten. 13 Die Naturschutzbehörde stellte die Sendung sicher und schickte sämtliche Dokumente an das Vidékfejlesztési Minisztérium (Ministerium für ländliche Entwicklung) in dessen Eigenschaft als Vollzugsbehörde im Sinne des CITES und der Verordnung Nr. 338/97, das die Rechtmäßigkeit der Einfuhr dieser wildlebenden Tiere prüfte. Im Laufe dieses Verfahrens konsultierte das Ministerium die Kommission und die bulgarische Vollzugsbehörde. 14 Nach Ansicht der Kommission mussten die Exemplare der in Rede stehenden Tierarten eingezogen werden, da die Wissenschaftliche Prüfgruppe (im Folgenden: WPG) zum einen am 30. Juni 2009 die Aussetzung der Einfuhr von Kampfadlern und Gauklern und zum anderen am 11. September 2009 eine Pflicht zur vorherigen Abstimmung mit ihr in Bezug auf Ohrengeier und Kronenadler beschlossen hatte. Da die bulgarische Vollzugsbehörde diese Entscheidungen der WPG jedoch nicht berücksichtigt hatte, nahm die Kommission an, dass die dem Sofia Zoo von dieser Behörde ausgestellte Genehmigung als ungültig anzusehen sei. 15 In Anbetracht dessen beschlagnahmte das Ministerium für ländliche Entwicklung mit Beschluss vom 9. Februar 2011 die Sendung – mit Ausnahme der zehn Schildraben und der zehn Geierraben, die weder dem Anwendungsbereich des CITES noch dem der Verordnung Nr. 338/97 unterfielen – gemäß Art. 20 Abs. 2 der Regierungsverordnung und forderte den Sofia Zoo auf, Dokumente zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr, der Haltung und des Handels mit den von seinem Beschluss betroffenen Exemplaren von Tierarten vorzulegen.