KAPITEL V ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG Artikel 21 Zuständige Behörden (1) Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie gewährleisten, dass die betreffenden Behörden die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und die angemessene Ausstattung erhalten, die für die effiziente und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Bei den zuständigen Behörden muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Es darf sich dabei nicht um Zahlungsdienstleister handeln — mit Ausnahme der nationalen Zentralbanken. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Prüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht oder unter diese Richtlinie fallen. Dies steht dem allerdings nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vertrauliche Informationen austauschen oder übermitteln. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den für die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden um eine oder beide der folgenden Arten von Behörden handelt: a) zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, b) Behörden, die nicht zu den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden gehören, sofern durch nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben wird, dass diese Behörden mit den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie auszuüben, einschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit mit der EBA gemäß dieser Richtlinie. (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die zuständigen Behörden und jegliche diesbezüglichen Änderungen mit. Die erste dieser Mitteilungen wird so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 18. September 2016 übermittelt. (5) Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus: a) entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder b) im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte. (6) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass ihre jeweiligen Aufgaben klar definiert sind und dass sie eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können. (7) Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der zuständigen Behörden und aktualisiert es regelmäßig auf ihrer Website. Artikel 22 Verpflichtung zur Zusammenarbeit (1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist, und machen dazu von ihren Befugnissen kraft dieser Richtlinie oder nationalen Rechts Gebrauch. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegennehmen dürfen. (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen verwaltungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Amtshilfe gemäß Absatz 1 zu erleichtern. (3) Die gemäß Absatz 1 für die Zwecke dieser Richtlinie als Kontaktstellen benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlichen Informationen, die in den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie enthalten sind. Zuständige Behörden, die nach Maßgabe dieser Richtlinie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauschen, können bei der Übermittlung dieser Informationen darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen; in diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.