Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesummtendeutschen Erbländer d e r Oesterreichischen Monarchie. I.Theil. W l e n. Aus der k. k. Hof- und Staats - Drnckerey irFranzderErste/ von Gottes GnadenKaiser von Oesterreich; König zu Ungarn und Böhmen; Erzherzog zu Oesterreich, :c. :e. der Betrachtung/ daß die bürgerlichen Gesetze, umdenBürgern volle Beruhigung über den gesicherten Genuß ihrer Privat-Nechte zu verschaffen, nicht nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit; sondern nach den besondern Behältnissen der Einwohner bestimmt, in einer ihnen verständlichen Sprache bekannt gemacht, und durch eine ordentliche Sammlung in statem Andenken erhalten werden sollen, haben Wir seit dem Antritte Unserer Regierung unausgesetzt Sorge getragen, daß die schonvon Unseren Borfahren beschlossene und unternommene Abfassung eines vollständigen einheimischen bürgerlichen Ge« setzbuches ihrer Bollendung zugeführt werde. Der während Unserer Negierung von Unserer HofcpmttMon in Gefetz- fachen zu Stande gebrachte Vnt« wurf ward, so wie ehedem der Entwurf des Gesetzbuches überVerbrechen und schwere Polizey.Übertretungen, den in den verschiedenen Provinzen eigens aufgestellten Commissionen zur Beurtheilung mitgetheilt, inGalizien aber inzwischen schon in Anwendung Nachdem auf solche Art die nungen der Sachverständigen, unddie aus dee Anwendung ewgchohlten Er» fahrungen zur Berichtigung dieses so wichtigen Zweiges derGesetzgebungbe nützt worden sind; haben Wir nun beschlossen, dieses allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für Unsere flammten deutschen Erbländer kund zu machen, und zu verordnen, daß dasselbe mit dem ersten Januar 1812, zur Anwendung kommen solle. Dadurch wird das bis jetzt angenommene gemeine Recht, der am 1. November 1786 kund gemachte erste Theil des bürgerlichen Gesetzbuches, das für Galizien gegebene bürgerliche Gesetzbuch, sammtallen auf die Gegen« stände dieses allgemeinen bürgerlichen Rechtes sich beziehenden Gesetzen und Gewohnheiten, außer Wirksamkeit gesetzt. ,e Wie Wir aber in dem Gesetzbuche selbst zur allgemeinen Vorschrift aufgestellt haben, daß dieGesetze nicht zurück wirken sollen; so soll auch dieses Gesetzbuch auf Handlungen, die dem Tage, an welchem es verbindliche Kraft erhält, vorhergegangen, und auf die nach den früheren Gesetzen be. reits erworbenen Rechte keinen Einfluß haben; diese Handlungen mögen in zweyseitig verbindlichen Rechtsge« schaften, oder in solchen Willenserklärungen bestehen, die von dem Er- klarenden noch eigenmächtig abgeändert, und nach den in dem gegenwärtigenGesttzbucheenthaltenen Vorschriften eingerichtet werden könnten. Datzer ist auch eine schon vor der Wirksamkeit dieses Gefetzbuches angefangene Etsl'tzung oder Verjährung nach den altern Gesetzen zu beurtheilen. Wollte sich jemand auf eine Erfitzung oder Verjährung berufen, die in dem neuern Gesetze auf eine kürzere Zeit als in den frühern Gesetzen bestimmt ist; so kann er auch diese kürzere Frist erst von dem Zeitpuncte, an welchem das gegenwartige Gesetz verbindliche Kraft erhält, zu berechnen anfangen. Die Vorschriften dieses Gesetzbuches sind zwar allgemein verbindlich; doch bestehen für den Militär-Stand und für die zum Militär - Körper gehörigen Personen besondere, auf das Privat-Recht sich beziehende Vorschrift ten, welchebey den von, oder mit ihnen vorzunehmmden Rechtsgeschäften, obschon indem Gesetzbuche nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, zu beobachten sind. Handels- und Wechselgeschäfte werden nach den besondern Handels- und Wechselgesetzm, in so fern fie von denVorschriften dieses Ge< setzbuches abweichen, beurtheilt. Auch bleiben die über politische, Camera!- oder Finanz - Gegenstands kund gemachten, die Privat-Rechte beschrän kenden, oder näßer bestimmenden Verordnungen, obschon in diesem Gesetzbuchesichdarauf nicht ausdrücklich bezogen würde, in ihrer Kraft. Insbesondere sind die auf Geld Zahlungen sich beziehenden Rechte und BerbinNichkeiten nach dem, über das zum Umlauf und zur gemeinen Landes. (Wiener) Wahrung bestimmteGeld, be< reits erlassenen Patente vom 20.Hör- mmg 1811, oder nach den noch zu erlassenden besondern Gesetzen, und nur bey deren Ermanglung, nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzbuches zu beurtheilen. Wir erklarenzugleichdengegenwar, tigen deutschen Text des Gesetzbuches als den Urtext, wornach die veranstalteten Übersetzungen in die verschiedenen Landessprachen UnsererProvinzen zu beurtheilen sind. Gegeben in Unserer Haupt- undResidenzstadt Wien, den ersten Monathstag Iunius, im eintausend achthundert und eilften, Unserer Reiche im neunzehnten Jahre. Franz. (I..8.) / Aloys Grafvon und zu Ugarte, könfglich'Böhmischer oberster und ErzherzoglichOesterreichischer erster Kanzler. Franz Graf von Woyna. Räch Sr. k. k. Majestät höchst eigenem Befehle: Johann Repomuk Freyh. v. Geißscrn. Inhalt. Seite. Einleitung- Von den bürgerlichen Gesetzen übergHupt. §. i—iH. . - . . Erster Theil. Von dem Personen -Rechte. Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welchesichauf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen. §. i5—43. . . . Zweytes Hauptstück. Bon dem Eherechte. H. ^4—136. » . » » » Drittes Hauptstück. Von den Rechten zwischen Aellern und Kindern. §. i3?—,86. . Viertes HauotstüH. Von den Vormundschaften und Curatelen. §. 1 8 7 8 Zweyter Theil. Von dem Sachenrechte. Bon Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilunz. §. 235—H08.. . . . . . 1 I n h a l t . Erste Abtheilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen RechtenErstes Hauptstück. Won dem Besitze. Z. Zog —352. . . . . . . lo Zweytes Hallptstück. Von dem Eigenthumsrechte. Z. 353—379. . . ^ . 26 Drittes HüUptstück. Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung. §. 38o—^o3. 36 Viertes Hlauptstück- Von Erwerbunx des Eigenthumes durch Zuwachs. §. ^o^—^22. ^5 Fünftes Hauptstück. Bon Erwerbung des Eiaenthmnes durch Uebergabe. §. ^23—^^6. 53 Sechstes Hauptstück. Von dem Pfandrechte. §- 4^7-^7!> ^ ' - - 62 Siebentes Hauptstück. Von Dienstbarkeiten. ( S e r v l t u r e n . ) § . ^ 7 2 — 5 3 o . . . . 7 1 Achtes Hauptstück. Von dem Erbrechte. H. 63i—55l 93 Neuntes Hauptstück. Bonder Erklärung des letzten WiUrns überhaupt und den Testamenten insbesondere. §. 552—6o3. . . ioo Zehntes Hauptstück. Bon Nacherben und Fi, dklcommissen. §. 6 0 ^ — 6 ^ 6 . . . . 1 ^ 7 EilfteS Hauptstück. Von Vermächtntssen. §. 6^7—69^. . . . . . ,32 Zwölftes Haupfstück. Bon Einschränkung undAufhebung des letzten Willens.§.695»726.i5c> Dreyzchntes Hauptstück. Bon der gesetzt!lichen Erdfolge. §> 727—^61. ^ . . ^62 Vierzehntes Hauptstück. Bon dem Pflickttl>eile und der Anrechnung in dm Pflicht« oVerErdcheil Z. 76?.—7^6. . . - 5?H Fünfzehntes Hauvtstück.Von Bcsitznchmung del Erbschaft. §. 7.^—32^. . . , 1 9 1 I n h a l t . «eitz. Sechzehntes Hauptstück. Won der Gemein. scyaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte, ß. 825—856. . . . 2c»2 Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Eachenrechlm, Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen überhaupt. §. 85g—987. . . . 21S Achtzehntes Hauptstuck. Bon Schenkungen ß. 9^8—956. . . . . Neunzehntes HauptstüH.Bon,demBerwah rungsvertrage. Z. 95?—970, . . . 253 Zwanzigstes Hauplstuck'Vondem Leihver» trage. §. 97^—9«2 25g Ein und zwanzigstes Hauptstück. Von dem DarleiyenSvercrage. §983—loai. . . 263 Zwey und zwanzigstes Hauptstück. Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung. § 1 0 0 2 — l o ^ . . . 270 Drey und zwanzigstes Hauptstück. Bsn dem Tauschvertrage. Z. ls>45—Io52. . 286 Vier und zwanzigstes Hauptstück. Von dem Kaufverträge. I. io53—1089. . . 289 Fünf und zwanzigstes HauptstüH. Von Bestand-Erbpacht- und Erbzins-Vertragen. §. 109c)—^i5o. . . . < . 3ol Sech5 ü,dz vanzigstesHauptstück.Von cntgelolichl'n Beiträgen über Dienstleistungen. Z. ü 5 l — Ü 7 4 . . . . . . 3 2 5 Sieden und zwanzigstes Hauptstück Von dem Aerrrage über eine Gemeinschaft der Güter. §. 1175—I2l6. . . . . 3 3 ^ Acht und zwanzigstes Hauptstück. Von den Eye-Paccen. Z. 12,7—1266. . . . N^u, und zwanzigste Hiuptstäck Vonden Muchsvertragsn. Z. 1267—1292. . . 36K I n h a l t . Seite. Dreißigstes Hauptstück. Von dem Rechte dco Hch^denerrsatzkb und der Genugthuung. Dritter Theil. Bon den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Perjonen« und Sachenrechte. Erstes Hauptstück. Bon Befestigung der siechte und Verbindlichkeiten. ß.iZ^S—t3^. z Zwetttes Hauptstück- Von Umänderung der Rcchte und Verbindlichkeiten. S.i^ä—,^io. i3 Tnttes Hauptstück. Bon Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten. §.1^15—Z^5o. 25 Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersltzung. §. i45i—i5o2. . . 89 Einleitung. Bon den bürgerlichen Gesetzen über- haupt§. i. A)er Inbegriff der Gesetze, wodurch die Begriffd« Privat-Rechte und Pflichten der Einwoh- !! " ner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus. So bald ein Gesetz gehörig kund g5e macht worden ist, kann sich niemand da« mit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey. 8.3. Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die g . ,^ . . ^ ^ < - ^ «^ «. Wirksamkeit daraus entspringenden rechtlichen Folgen G nehmen gleich nach der Kundmachung ih- A H Einleitung. ren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct feiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde. §. 4. umfangde« Die bürgerlichen Gesetze verbinden atte "^"' Staatsbürger der Länder, sir welche sie kund gemacht worden sind. Die Staats^ burger bleiben auch in Handlungen und Geschäften, diesieaußer dem Etaatsgeblethe vornehmen, an diese Gesetze gebun« den, in so weit als ihre persönliche Fähigkeit,siezu unternehmen, dadurch eingeschränket wird, und als diese Handlungen «nd Geschäfte zugleich in diesen Ländern rechtliche Folgen hervorbringen sollen. I n wie fern die Fremden an diese Gesetze gebunden sind, wird in dem folgenden Hauptstücke bestimmt. §. 6 . Gesetze wirken nicht zurück; sie habeni daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. §. 6 . ä'u-legung. 'Einem Gesetze darf in ber Anwendung Einleitung. 3. kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Be« deutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gefetzgebers hervorleuchtet. , 8. 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß aufähn« liche> in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und aus die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden. Z. 8. Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu> ein Gefetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht lMznftgt, daß feine Erklärung bey Entscheidung solcher RechtsA 2 4 Einleitung. fälle, welche die vor der Erklärung untevnommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstände haben, nicht bezogen werden solle. 3- 9. Gesetze behalten so lange ihre Kraft, Gesetzes. ^ ^ ^ ^ ^ ^ Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden. §. 10. Andere Ar. Auf Gewohnheiten kann nur in den schr.ftcn?a7-: Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf 2) Gewohn, beruft, Rücksicht genommen werden. heilen. Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätiget werden. §. 12. 0 Richter. Die in einzelnen Fallen ergangenen spräche. "* Verfügungen und die von Richterstühlen in besondern Rechtzeitigkeiten gefällten Urtheile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnet wer- den. Einleitung. Z §. i3. Die einzelnen Personen oder auch gan« zen Körpern verliehenen Privilegien und Befteyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen. Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche H<"pt?in. enthaltenen Vorschriften haben das Perso- büraerllch nen-Recht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande. I. Theil. Erstes Hauptstück. Erster Theil. BondemPersonen-Rechte, Erstes Hauptftück. Bon den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen. §. 16. H)ie Personen-Rechte beziehensichtheils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; theils gründensiesichin d M Familien - Verhältnisse. §. i6. i. au«dem Jeder Mensch hat angeborne, schon Charaner ^ ^ ^ Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrach« R5.d. Recht., diesichauf pers. Eigensch.bezieh. 7 ten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet. Was den angebornen natürlichen Rech- . ten angemessen ist, tzieses wird so lange th als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird. 3. 18, Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben. Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es ftey, feine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Rothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich. §. 20. Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staats betreffen, aber auf 8 I. Theil. Erstes Hauptstück. dessen Privat-Eigenthum, oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurtheilen. «en-Rechte' Diejenigen, welche wegen Mangels <^s der Ei-M Jahren, Gebrechen des Geistes, oder Alters oder anderer Verhältnisse wegen, ihre Anae« mangelnden / « ^, , , c? Verstandes- leacnheiten selbst gehörig zu besoraen unfahlg sind, stehen unter dem besondern Schutze der Gesetze. Dahin gehören: Kinder, die das siebente; Unmündige, die das vierzehnte; Minderjährige, die das vier und zwanzigste Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben; dann: Ra« sende, Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen; ferner: diejenigen, welchen der Richter als erklärten Verschwendern die fernere Verwaltung ihres Vermögens untersagt hat; endlich, Abwesende Ulld Gemeinden^ V. d. Recht«, diesichaufpers. Eigensch. bezieh. 9 §. 22. Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfangniß an einen Anspruch aufden Schutz der Gesetze. I n soweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu thun ist, werden sie als Geborne angesehen; ein todtgebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenenRechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden. 5- 23. I n zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder todt geboren worden sey, wird das Erstere vermuthet. Wer das Gegen« theil behauptet, muß es beweisen. 8» 24. Wenn ein Zweifel entsteht, ob ein Abwe- m. Au« sender oder Vermißter noch am Leben sey M ^ oder nicht; so wird sein Tod nur unter fol» genden Umständen vermuthet: 1) wenn seit seiner Geburt einZeitraumvon achtzig Jahren verstrichen und der Qrt seines Aufent« Haltes seit zehn Jahren unbekannt geblieben ist; 2) ohne Rücksicht aufden Zeitraum von seiner Geburf, wenn er durch dreyßig voM !^ 1 Theil. Erstes Hauptstück. Jahre unbekannt geblieben; 3) wenn er im Hriege schwer verwundet worden; oder, wenn er auf einem Schiffe, da es scheiterte, oder in einer andern nahen Todesgefahr gewesen ist, und seit der Zeit durch drey Jahre vermißt wird. I n allen diesen Fallen kan» die Todeserklärung angesucht und unter den (§. 277.) bestimmten Borsichten vor» genommen werden. ' §. 25. I m Zweifel, welche von zwey oder mehrern verstorbenen Personen zuerst mit Tode abgegangen sey, muß derjenige, welcher den frühern Todesfall des Einen oder des Andern behauptet, seine Behauptung beweisen; kann er dieses nicht, so werden Alle als zu gleicherZeit verstorben vermuthet, und es kann von Uebertragung der Rechte des Einen auf den Andern keine Rede seyn. § 26. . ^ Aus Die Rechte der Mitglieder einer erlaub» mFe em-r ten Gesellschaft unter sich werden durch den moralischen , > / , Person. Vertrag oder Zweck und die besondern fur dieselben bestehenden Vorschrift« bestimmt. I m Verhältnisse gegen Andere genießen V.d.Recht., die sich auspers. Eigensch. bezieh, l l laubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften Habmals solche keine Rechte, weder gegeirdie Mitglieder, noch gegen Andere, undsiesindunfähig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die politischen Gesetze insbesondere verbothen werden, oder offenbar der Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten, 8. 27. Inwiefern Gemeinden inRücksicht ihrer Rechte unter einer besondern Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist m den politischen Gesetzen enthalten. §. 28. Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbur- Staatsbür gerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Desterreichischen Staatsbürger« durch Geburt eigen. 5. 29. Fremde erwerben die Besterreichische Wie Staatsbürgerschaft durch Eintretung in einen öffentlichen Dienst; durch 12 I. Theil. Erstes Hauptsiück. eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche Ansässigkeit im Lande nothwendig macht; durch einen in diesen Staaten vollendeten zehnjährigen ununterbrochenenWohnsitz, jedoch unter der Bedingung, daß der Fremde diese Zeit hindurchsichwegen eines Verbrechens keine Strafe zugezogen habe. z. 3o. Auch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes, und vor verlaufenen zehn Jahren, kann die Einbürgerung bey den politischen Behörden angesucht, und von denselben, nachdem das Vermögen, die Erwerbfahigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchenden beschaffen sind, verliehen werden«. §. 3i. Durch diebloßeInhabung oder zeitliche Benützung eines Landgutes, Hauses oder Grundstückes; durch die Anlegung ewes Handels/ einerFabrik, oder die Theilnahme an einem von beyden, ohne persönliche Ansässigkeit in einem Lande dieser Staaten, wird die OesterreichifcheStaatsbürgerschaft nicht erworben. B. d. Recht., diesichauf pers. Eigensch. bezieh. 13 §. 32. Der Verlust der durch Auswanderung od er durch Verehelichung einer Staatsbürgerinn an einen Aus» länder, wird durch die AuswanderungsGesetze bestimmt. §. 33. DenFremdenkommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, w^mn nicht zu dem Genusse dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines Staatsbü.rgers' erfordert wird. Auch müssen die Fremden, um gleiches Recht mit den Eingebornen zu genießen, in zweifelhaften Fällen beweisen, daß der Staat, demsieangehören, die hierlandigen Staatsbürger in Rücksicht des Rechtes, wovon die Frage ist, ebenfalls wie die seinigen behandle. 8. 34. Die persönliche Fähigkeit der Fremden zu Rechtsgeschäften ist insgemein nach den Gesetzen des Ortes, denen der Fremde vermögeseines Wohnsitzes, oder, wenn er keinen eigentlichen Wohnsitz hat, vermöge seiner Geburt als Unterthan unterliegt, zu beur« 14 I. Theil. Erstes Hauptstück. theilen; in so fern nicht für einzelne Fälle in dem Gesetze etwas Anderes verordnet ist. §. 35. Ein von einem Ausländer in diesem Staate unternommenes Geschäft, wodurch er Andern Rechte gewahret, ohne dieselben gegenseitig zu verpachten, ist entweder nach diesem Gesetzbuche, oder aber nach dem Gesehe, dem der Fremde als Unterthan unterliegt/ zu beurtheilen; je nachdem das eine oder das andere Gesetz die Gültigkeit des Geschäftes ammeisten begünstiget. Wenn ein Ausländer Hierlandes ein wechselseitig verbindendes Geschäft mit einem Staatsbürger eingeht, so wird es ohne Ausnahme nach diesem Gesetzbuche; dafern er es aber mit einem Ausländer schließt, nur dann nach demselben beurtheilet, wenn nicht bewiesen wird, daß bey der Abschließung auf ein anderes Recht Bedachtgenommen worden sey. s- 37. WennAusländer mit Ausländern, oder mit Unterthanen dieses Staates im Auslan» de Rechtsgeschäfte vornehmen , so sind sie V. d.Recht., diesichaufpers. Eigenfch. bezieh. 13 nachden Gesehendes Ortes,wo dac Geschäft abgeschloffen worden, zu beurtheilen; dafern bey der Abfchließung nicht offenbar ein anderes Recht zum Grunde gelegtworden ist, und die oben im §.4. enthalteneVorschrift nicht entgegensteht. §. 36. . Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in demVölkerrechte und in den öffentlichen Vertragen g<^ gründeten Befteyungen. 8.39. DieVerschiedenheit der Religion hat au^ vl. h". die Pnvat-Rechte kemen Einfluß, außer m ^ « li. ^ dem Fami» Mlt ^lAen ihren Nachkommen verstanden, lien - Ver Die Verbindung zwischen diesen Personen ^ ^ wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt 16 I.TH. Erstes Hauptst. V. d. Rechten, lc. 8. 4 1 . Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwey Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittelst welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beyde von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. I n welcher Lillie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade tst er mit dem andern Ehegatten verschwägert. 8. 42. Unter dem Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen. 8. 43. Die besondern Rechte der FamilienGlieder werden bey den verschiedenen Rechtsverhältnissen, worin sie ihnen zukommen, angeführt. I.TH. Zweytes Hauptstück. 35. d. Eherechte. Zweytes Hauptstück. Bon dem Eherechte. §. 44* ie Familien-Verhältnisse werden durch Begriff d« den Ehevertrag gegründet. I n dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten. 8. 46. Ein Ehevcrlobniß oder ein vorläufiges «nd desEheVersprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rucktrittes bedungen worden ist. B 3 t. Theil. Zweytes Hauptstück. s. 46. ^ur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem löbmsse. Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann. z. 47' ^M.über Ejnm Ehevertrag kann jedermann ßün ^ e " ' fließen, in so fern ihm kein gesetzlichem Ehe. Hinderniß im Wege steht. Z. 48. Hindernisse Nasende, Wahnsinnige, Blödsinnige I. Abgang und Unmündiae sind außer Stande, einen der Elnwil. ^ , , l'gung, gültigen Ehevertrag zu errichten. gel des Ver- Z. 4 9 . Mlnderzahnge oder auch Volhahrlge, welche aus was immer für Gründen für sich allein keine gültige Verbindlichkeit eingehen können, sind auch unfähig, ohne Einwilligung ihres ehelichen Vaters sich gültig zu verehelichen. Ist der Vater nicht mehr am Leben oder zur Vertretung unfähig ; so wird, nebst der Erklärung des ordentlichen Vertreters, auch die Einwilligung der Gerichtsbehörde zur Gültigkeit der Ehe^ erfordert. Bon dem Eherechle. 19 8. 60. Minderjährige von unehelicher Geburt bedürfen zur Gültigkeit ihret Ehe, nebst der Erklärung ihres Vormundes, die Einwilligung der Gerichtsbehörde. §. 5 l . Einem fremden Minderjährigen^ der sich in diesen Staaten verehelichen will, und die erforderliche Einwilligung beyzubringen nicht vermag, ist von dem hierlandigen Gerichte, unter welches er nach feinem Stande und Aufenthalte gehören würde, ein Vertreter zu bestellen, der seine Einwilligung zur Ehe oder seine Mißbilligung diesem Gerichte zu erklären hat^ 3. 52. Wird einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die Einwilligung zur Ehe versagt, und haltensichdie Ehewerder dadurch beschwert; so haben sie das Recht/ die Hülfe des ordentlichen Richters anzusuchen. §.53. Mangel an dem nöthigen Einkommen; erwiesene oder gemein bekannte schlechte Sitten; ansteckende Krankheiten oder dem Zwese der Ehe hinderliche Gebrechen desjenigen/ 20 I. Theil. Zweytes Hauptstück. mit dem die Ehe eingegangen werden will; sind rechtmäßige Gründe, die Einwilligung zur Ehe zu versagen. §. 64. Mit welchen Militär - Personen oder zum Militär - Körper gehörigen Personen ohne schriftliche Erlaubniß ihres Regiments, Corps oder überhaupt ihrer Vorgesetzten kein gültiger Ehevertrag eingegangen werden könne, bestimmen die Militär-Gesetze. 5. 65. Die Einwilligung zur Ehe ist ohne Rechtskraft, wenn sie durch eine gegrünhete Furcht erzwungen worden ist. Ob die Furcht gegründet war, muß aus der Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr, und aus der Leibes- und Gemüthsbeschaffenheit der bedrohten Person beurtheilet werden. §. 56. Die Einwilligung ist auch dann ungültig, wenn sie von einer entführten und noch nicht in ihrer Freyheit versetzten Person gegeben worden. 8- 6?. Ein Irrthum macht die Einwilligung in die Ehe nur dann ungültig, Von dem Eherechte. 21 wenn er in der Person des künftigen Ehegatten vorgegangen ist. §.68. Wenn ein Ehemann seine Gattinn nach der Ehclichung bereits von einem Andern geschwängert findet; so kann er, außer dem im §. 121. bestimmten Falle, fordern, daß die Ehe als ungültig erkläret werde. I. 69. M e übrige Irrthümer der Shegstthn, so wie auch ihre getauschten Erwartungen der vorausgesetzten oder auch verabredeten Bedingungen,stehender Gültigkeit des Ehevertrages nicht entgegen. §. 60. Das immerwährende Unvermögen, die l i - A g , eheliche Psilcht zu Küsten, ist ein Ehehm- gens zum deruiß, wenn es schon zur Zeit des ge- ^ ^ ' schlossenen Ehevertragcs vorhanden war.sischenVerEin bloß zeitliches, oder ein erst während der Ehe zugestoßenes, selbst unheilbares, Unvermögen kann das Baud der Ehe nicht auflösen. Ein zur schwersten oder sHwcrcn Ker- l,) dci site- 22 1. Theil. Zweytes Hauptstück. m?ns^we- kerstrafe verurtheilter Verbrecher kann von theil?ng"zu dem Tag des ihm angekündigtem Urtheiles, ^ C ^ und so lange seine Strafzeit dauert, keine §. 62. we.,en Ehe- Ein Mann darf nur mit Einem Weibe, *<"""' u„t) ein Weib darf nur mit Einem Manne zu gleicher Zeit vermählet seyn. Wer schon verehelichet war und sich wieder verehelichen will, muß die erfolgte Trennung, das ist, dieUMzNche Auflösung des Ehebandes, rechtmäßig beweisen. weqen Nei. Geistliche, welche schon höhere Weihen be oder Gk- e» ^ < ^ «^ rü empfangen; wie auch Drdensperfonen von beyden Geschlechtern, welche feyerliche Gelübde der Ehelosigkeit abgelegt haben, können keine gültigen.Cheverträge schließen. « z. 64. Eheverträge zwischen Christen und Perfönen, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennen, können nicht gültig eingegangen werde». §. 65. Verwandt. Zwischen Verwandten in auf- und absteigender sinie; zwischen voll- und halbbür- Won dem Eherechte. 23 tigen Geschwistern; zwischen Geschwisterkindern; wie auch mit den Geschwistern der Aeltern, nähmlich mit dem Oheim und der Muhme vaterlicher und mütterlicher Seite, kann keine gültige Ehe geschlossen werden; es mag die Verwandtschaft aus ehelicher oder unehelicher Geburt entstehen. §. 66. Aus derSchwägerschaft entsteht dasEheHinderniß, daß der Mann die im §. 65. erwähnten Verwandten seiner Ehegattinn, und die Gattinn die daselbst erwähnten Verwandten ihres Mannes nicht ehelichen kann. §. 67. Eine Ehe zwischen zwey Personen, die mit einander einenEhebruch begangen haben, ist ungültig. Der Ehebruch muß aber vor her geschlossenen Ehe bewiesen seyn. §- 68. Wenn zwey Personen, auch ohne vorhergegangenen Ehebruch, sich zu ehelichen versprochen haben, und wenn, um die Abficht zu erreichen, auch nur eine von ihnen dem Gatten, der ihrer Ehe im Wege stand, nachdem Leben gestellet hat; so kann zwischen denselben auch dann, wenn der Mord I . Theil. Zweytes Hauptstück. nicht wirklich vollbracht worden ist, eine gültige Ehe nicht geschlossen werden. 5- 69. in. Abgang Zur Gültigkeit der Ehe wird auch das derweentli- . chen Feyer- Aufaeboth und die feyerliche Erklaruna der llch'eitm. '^ ^ . ^ S Einwilligung gefordert. Das Aufgeboth besteht in der Verkündigung der bevorstehenden Ehe mit Anführung des Vornahmens, Familien-Nahmens, Geburtsortes, Standes und Wohnortes beyder Verlobten, mit der Erinnerung: daß jedermann, dem ein Hinderniß der Ehe bekannt ist, selbes anzeigen solle. Die Anzeige ist unmittelbar oder mittelst des Seelsorgers, der die Ehe verkündiget hat, bey demjenigen Seelsorger zu machen, dem die Trauung zusteht. Die Verkündigung muß an drey Sonnoder Festtagen an die gewöhnliche Kirchenversammlung des Pfarrbezirkes, und, wenn jedes der Brautleute in einem andern Bezirke wohnet, beyder Pfarrbezirke geschehen. Bey Ehen zwischen nicht katholischen christlichen Religions - Genossen muß das Aufge- Bon dem Eherechte. «5 both nicht nur in ihren gottesdienstlichen Versammlungen, sondern auch in jenen katholischen Pfarrkirchen, in deren Bezirke sie wohnen; und bey Ehen zwischen katholischen und nicht katholischen christlichen ReligionZ-Genossen sowohl in der Pfarrkirche des katholischen und in dem Bethhause des nicht katholischen Theiles, als auch in der katholischen Pfarrkirche, in deren Bezirke der Letztere wohnt, vorgenommen werden. §. 72. Wenn die Verlobten oder eines von ihnen in dem Pfarrbezirke, in welchem die Ehe geschlossen werden soll, noch nicht durch sechs Wochen wohnhaft sind; so ist das Aufgeboth auch an ihrem letzten Aufenthaltsorte, wo sie länger als die eben bestimmte Zeit gewohnt haben, vorzunehmen, oder die Verlobten müssen ihren Wohnsitz an dem Orte, wo sie sich befinden, durch sechs Wochen fortfetzen, damit die Verkündigung ihrer Ehe dort hinreichend sey. Wird binnen sechs Monathen nach dem Aufgebothe die Ehe nicht geschlossen, so müssen die drey Verkündigungen wiederhohlet werden. 26 I. Theil. Zweytes Hauptstück. Zur Gültigkeit des Aufgebothes und der davon abhängenden Gültigkeit der Ehe ist 5s zwar genug, daß die Nahmen der Brautleute und ihre bevorstehende Ehe wenigstens Einmahl sowohl in dem Pfarrbezirke des Bräutigams als der Braut verkündiget worden, und ein in der Form oder Zahl der Verkündigungen unterlaufener Mangel macht die Ehe nicht ungültig; es sind aber theils die Brautleute oder ihre Vertreter, theils die Seelsorger unter ange« messener Strafe verpflichtet, dafür zu sorgen , daß alle hier vorgeschriebene Verkündigungen in der gehörigen Form vorgenommen werden. Z. 76. d) vie fey- Die feyerliche Erklärung der Einwillirung der gung muß vor dem ordentlichen Seelsorger Zuna. ^ eines der Brautleute, er mag nun, nach Verschiedenheit der Religion, Pfarrer, Pastör oder wie sonst immer heißen, oder vor dessen Stellvertreter in Gegenwart zweyer Zeugen geschehen. §. 76. Die feyerliche Erklärung der Einwilli- Von dem Eherechte. 27 gltng zur Ehe kann mittelst eines Bevollmächtigten geschehen; doch muß hierzu dle Bewilligung der 3an5esstelle erwirkt und in der Vollmacht die Person, mit welcher die Ehe einzugehen ist, bestimmt werden. Die ohne eine solche besondere Vollmacht geschlossene Ehe ist ungültig. Ist die Vollmacht vor der abgeschlossenen Ehe widerrufen worden, so ist zwar die Ehe ungültig, aber der Machtgeber für den durch seinen Widerruf verursachten Schaden ver- antwortlich. Z. 77Wenn eine katholische und eine nicht katholische Person sich verehelichen, so muß die Einwilligung vor dem katholischen Pfarrer in Gegenwart zweyer Zeugen erklart werden; doch kann aufVerlangen des andern Theiles auch der nicht katholische Seelsorger bey dieser feyerlichen Handlung erscheinen, §. 78. Wenn Verlobte das schriftliche Zeugniß von der vollzogenen ordentlichen Verkündigung; oder, wenn die in den §§. 49, 5o, 5 i , 52 und 64 erwähnten Personen 28 I.Theil. Zweytes Hauptstück. die zu ihrer Verehelichung erforderliche Erlaubniß; wenn ferner diejenigen, deren Volljährigkeit nicht offenbar am Tage liegt, den Taufschein oder das schriftliche Zeugniß ihrer Volljährigkeit nicht vorweisen könnet!; oder, wenn ein anderes Ehehinderniß rege gemacht wird; foist es dem Seelsorger bey schwerer Strafe verbothen, die Trauung vorzunehmen, bis die Verlobten die nothwendigen Zeugnisse beygebracht und alle Anstände gehoben haben. §- 79» Finden die Verlobtensichdurch die Verweigerung der Trauung gekränkt, so können sie ihre Beschwerde der Landesstelle, und in den Orten, wo keine Landesstelle . ist, dem Kreisamte vorlegen. §. 80. Zu einem dauerhaften Beweise des geschlossenen Ehevertrages sind die Pfarrvorsteher verbunden, denselben in das besonders dazu bestimmte Trauungsbuch eigenhändig einzutragen. Es muß der Vor-und Familien-Nahme, das Alter, die Wohnung, so wie auch der Stand der Ehegatten, mit der Bemerkung, obsieschon ver- Bon dem Eherechte. 29 ehelichet waren oder nicht; der Vor-und Familien-Nahme, dann der Stand ihrer Aeltern und der Zeugen; ferner, der Tag, an welchem die Ehe geschlossen worden; endlich auch der Nahme des Seelsorgers, vor welchem die Einwilligung feyerlich erklärt worden ist, deutlich angeführet, und die Urkunden, wodurch die vorgekommenen Anstände gehoben worden, angedeutet werden. §. 81. Soll die Ehe an einem dritten Orte, dem keine der verlobten Personen eingepfarret ist, geschlossen werden, so muß der ordentliche Seelsorger gleich bey der Ausfertigung der Urkunde, wodurch er einen andern zu feinem Stellvertreter benennet, diesen Umstand mit Benennung des Ortes, wo und vor welchem Seelsorger die Ehe geschlossen werden soll, in das Trauungsbuch seiner Pfarre eintragen. 8. 82. Der Seelsorger des Ortes, wo die Ehe eingegangen wird, muß die geschehene Abschließung der Ehe in das Trauungsbuch feiner Pfarre mit dem Beysatze, von wel- 3o I. Theil. Zweytes Hauptsiück. chem Pfarrer er zum Stellvertreter ernannt tvotden, ebenfalls eintragen, und die Abschließung der Ehe dem Pfarrer, von welchem er berechtiget worden ist, binnen acht Tagen anzeigen. §. 83. ps Aus wichtiaen Gründen kann die Nachtlon uonEhe- ^. ^ ^. hlnderntssen. sicht von Ehehinderniffen bey der Landesstelle angesuchet werden, welche nach Beschaffenheit der Umstände sich in das weitere Vernehmen zu setzen hat. §. 84. Vor Abschließung der Ehe ist die Nachsicht über Ehehinderniffe von den Parteyen selbst und unter eigenem Nahmen anzusuchen. Wenn sich aber nach schon geschlossener Ehe ein vorher unbekanntes außöstiches Hinderniß äußern sollte, können sich die Parteyen auch durch ihre Seelsorger, und mit Verschweigung ihres Nahmens, an die Landesstelle um Nachsicht wenden. §. 85. I n den Orten, wo keine Landesstelle ist, wird den Kreisämtern die Macht er'theilet, aus wichtigen Ursachen die zweyte und dritte Verkündigung nachzusehen. Bon dem Eherechte. 3 l § 86. Unter dringenden Umständen kann von der Landesstelle oder dem Kreisamte, und wenn eine bestätigte nahe Todesgefahr keinen Verzug gestattet, auch von der Orts-- obrigkeit das Aufgeboth gänzlich nachgesehen werden; doch müssen die Verlobten eidlich betheuern, daß ihnen kein ihrer Ehe entgegenstehendesHinderniß bekannt sey. s. 87. ' Die Nachsicht von allen drey Verkündigungen ist gegen Ablegung des erwähnten Eides auch dann zu ertheilen, wenn zwey Personen getrauet werden wollen, von denen schon vorhin allgemein vermuthet ward, daß sie mit einander verehelichet seyn. I n diesem Falle kann bey der Landesstelle die Nachsicht von dem Seelsorger mit Verschweigung der Nahmen der Parteyen angesuchet werden. §. 88. Wenn von einem bey Schließung der Ehe bestandenen Hindernisse die Nachficht ertheilt wird, muff, ohne Wiederholung des Aufgebothes, abermahl die Einwilligung vor dem Seelsorger und zwev ver-> 32 I.Theil. Zweytes Hauptstück. trauten Zeugen erkläret und die feyerliche Handlung in dem Trauungsbuche angemerkt werden. Ist diese Vorschrift beobachtet worden, so ist eine solche Ehe so zu betrachten , als wäre sie ursprünglich gültig geschlossen worden. 8. 89. der A N Die Rechte und Verbindlichkeiten der Eh Ehegatten entstehen aus dem Zwecke -ihrer Vereinigung, aus dem Gesetze und Ehegatten: den geschlossenen Verabredungen. Hier werden nur die Personen - Rechte der Ehegatten; hingegen die aus den EhePacten entspringenden Sachenrechte in dem zweyten Theile bestimmt. §. 90. schaftlche;" Vor Allem haben beyde Theile eine gleiche Verbindlichkeit zur ehelichen Pflicht, Treue und anständigen Begegnung. §. 91. besondere Der Mann ist das Haupt der Familie. nes; ^ I n dieser Eigenschaft steht ihm vorzüglich das Recht zu, das Hauswesen zu leiten 5 es liegt ihm aber auch die Verbindlichkeit ob, der Ehegattinn nach seinem Vermögen den anstandigen Unterhalt zu verschaffen, und sie in allen Vorfällen zu vertreten. Von dem Eherechte, 3 3 8- 9s. Die Gattinn erhält den Nahmen des d« EheMannes und gemeßt die Rechte f e i n e ^ " " Standes. Sie ist verbunden, dem Manne in seinen Wohnsitz zu folgen, in der Haushaltung und Erwerbung nach Kräften beyzustehen, und so weit es die häusliche Ordnung erfordert, die von ihm ge« troffenen Maßregeln sowohl selbst zu bes folgen/ als befolgen zu machen. Deü Ehegatten ist keineswegs gestattet, bie eheliche Verbindung, ob sie gleich unter sich darüber einig wären, eigenmächtig aufzuheben; sie mögen nun die Ungültigkeit der Ehe behaupten, oder bis Trennung der Ehe, oder auch nur eine Scheidung von Tisch und Bett vornehmen wollen.. ?. 94Die Ungültigkeit einer Ehe, welcher eines der in den A 56, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, f5 und 119 angeführten Hindernisse im Wege steht, ist von Amtswegen zu untersuchen. I n allen übrigen Fallen muß das Ansuchen derjenigen, welKe durch die mit eiym Hindernisse geschlys« 34 I. Theil. Zweytes Hauptftück. sene Ehe in ihren Rechten gekränkt worden sind, abgewartet werden. §. 96. Der Ehegatte, welcher den unterlau» fenen Irrthum in der Person, oder die Furcht, in welche der andere Theil geseht worden ist, gewußt; ferner, der Gatte, welcher den Umstand, daß er nach den §z. 49, 60, 6 1 , 62 und 64 für sich allein keine gültige Ehe schließen kann, verschwiegen, oder die ihm erforderliche Einwilligung falschlich vorgewendet hat, kann aus seiner eigenen widerrechtlichen Handlung, die Gültigkeit der Ehe nicht bestreiten, ß. 96. Ueberhaupt hat nur der schuldlose Theil das Recht, zu verlangen, daß der Ehevertrag ungültig erkläret werde; er verliert aber dieses Recht, wenn er nach erlangter Kenntniß des Hindernisses, die Ehe fortgesetzt hat. Eine von einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen eigenmächtig geschlossene Ehe kann von dem Vater oder der Vormundschaft nur in so lange, als die väterliche Gewalt oder Vormundschaft dauert, bestritten werden. Von dem Eherechte. 36 §. 97Die Verhandlung über die Ungültigkeit einer Ehe steht nur demLandrechte des Bezirkes zu, worin die Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Von dem Landrechte ist das Fiscal-Amt, oder ein anderer verstandiger und rechtschaffener Münn zur Erforschung der Umstände und zur Vertheidigung det Ehe zu bestellen, um die wahre Beschaffenheit der Sache selbst dann, wenn auf Begehren einer Partey die Verhandlung vorgenommen wird/ von Amtswegen zu erheben. §. 98. Wenn das Hinderniß gehoben wetden kann, soll das Landrccht trachten, durch die hierzu nothwendige Einleitung und das Einverständniß der Parteyen es zu bewirken; wenn abet dieses nicht möglich ist, so soll das Landrecht über die Gültigkeit der Ehe erkennen. Die Vermuthung ist immer für die Gültigkeit der Ehe. Das angefüllte Chehinderniß muß also vollständig bewiesen werC 2 5. Vheil» Kveytes Hauptstück. den, und weder das übereinstimmende Gs» ständniß beyder Ehegatten hat hier die Kraft eines Beweises, noch kann darüber einem Eide der Ehegatten Statt gegeben werden. §. 100. Insbesondere ist in dem Falle, daß ein inebeson« vorhergegangenes und immerwährendes UnUnvermö« vermögen, die eheliche Pflicht zu leisten, ^ behauptet wird, der Beweis, durch Sachverständige, nähmlich, durch erfahrne Aerzte und Wundärzte, und nach Umständen auch durch Hebammen zu führen. §. 101. Läßt sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmen , ob das Unvermögm ein immerwährendes oder bloß zeitliches sey, so sind die Ehegatten noch durch Ein Jahr zusammen zu wohnen verbunden, und hat das Unvermögen diese Zeit hindurch angehalten, so ist die Ehe für ungültig zu erklären. §. 102. Zeigt sich aus der Verhandlung des Streites über die Gültigkeit der Ehe, daß einem Theile pder, daß beyden Theilen das Bon dem Eherechte. I? Ehehinderniß vorher bekannt war, und daß sie es vorschlich verschwiegen haben; so sind die Schuldigen mit der in dem Strafgesetze über schwere Polizey-Uebertretungen bestimmten Strafe zu belegen. Ist ein Theil schuldlos, so bleibt es ihm heimgestellt, «Entschädigung zu fordern. Sind endlich in einer solchen Ehe Kinder erzeugt worden, so muß für dieselben nach jenen Grundsa» tzen gesorgt werden, welche in dem Hauptstücke von den Pflichten der Aeltern festgefetzt sind. Z. io3. Die Scheidung von Tisch und Bett n. muß den Ehegatten, wenn sich beyde dazu verstehen, und über die Bedingungen einig sind, von dem Gerichte unter der nachfolgenden Vorsicht gestattet werden. §. 104. Den Ehegatten liegt zuerst ob, ihren Entschluß zur Scheidung sammt den Bewegungsgründen ihrem Pfarrer zu eröffnen. Des Pfarrers Pflicht ist, die Ehegatten an das wechselseitig bey der Trauung gemachte fcyerliche Versprechen zu erinnern, und ihnen die nachtheiligen Folgen 33 I. Theil. Zweytes Hauptstück. der Scheidung mit Nachdruck an das ^Herz zu legen. Diese Vorstellungen müssen zu drey verschiedenen Mahlen wiederhohlet werden. Sindsieohne Wirkung, so muß der Pfarrer den Parteyen em schriftliches Zeugniß ausstellen, daß sie der drey Mahl geschehenen Vorstellungen ungeachtet, bey dem Verlangen, sich zu scheiden, verharren. Beyde Ehegatten haben mit Beylegung dieses Zeugnisses das Scheidungsgesuch bey ihrem ordentlichen Gerichte anzubringen. Das Gericht soll sie persönlich vorrufen, und, wenn sie vor demselben bestätigen , daß sie über ihre Scheidung sowohl als über die Bedingungen in Absicht auf Vermögen und Unterhalt mit einander verstanden sind, ohne weitere Erforschung, die verlangte Scheidung bewilligen und selbe bey den Gerichts - Acten vormerken. Sind Kinder vorhanden, so ist das Gericht verbunden, für dieselbennach den in dem folgenden Hauptstücke enthaltenen Borschriften zu sorgen. §. 106. Ein minderjähriger oder pfiegebefohle- Bon dem Eherechte. Ig ner Ehegatte kann zwar fürsichselbst in die Scheidung einwilligen; aber zu dem Ueber« einkommen in Absicht aufdas Vermögen der Ehegatten und den Unterhalt, so wie auch in Rücksicht auf dieVersorgung der Kinder, ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertre« ters und des vormundschaftlichen Gerichtes nothwendig. §. 107. Will ein Theil in die Scheidung nicht einwilligen, und hat der andere Theil rechtmäßige Gründe, auf dieselbe zu dringen; so müssen auch in diesem Falle die gütliche« Vorstellungen des Pfarrers vorausgehen. Sindsiefruchtlos, oder weigert sich der beschuldigte Theil bey dem Pfarrer zu erscheinen, dann ist das Begehren mit des Psar< Ters Zeugniß und den nöthigen Beweisen bey dem ordentlichen Gerichte einzureichen, welches die Sache von Amtswegen zu untersuchen und darüber zu erkennen hat. Der Richter kann dem gefährdeten Theile auch noch vor der Entscheidung einen abgesonderten anständigen Wohnort bewilligen. §. 108. Streitigkeiten, welche bep einer ohne Ho I.Theil. Zweytes Hauptstück. Einwilligung des andern Ehegatten ange« suchtenScheidung überdieAbsonderung de5 Vermögens oder die Versorgung der Kinder entstehen, sind nach der nähmlichen Vorschrift zu behandeln, welche unten im §. 117. in Rückficht auf die Trennung der Ehe, ertheilet wird. Nichtige Gründe, aus tenen auf die Scheidung erkannt werden kann, find: Wenn der Geklagte eines Ehebruches oder eines Werbrechens schuldig erkläret worden ist; ßvenn er dm klagenden Ehegatten boshaft Verlassen oder einen unordentlichen Lebens-- wandet geführt hat, wodurch ein beträchtlicher Theil des Vermögens des klagenden Ehegatten oder die guten Sitten der FaAlilie in Gefahr gefttzt werden5 ferner dem Leben oder der Gesundheit gefahrlicheRachstellungen ; schwere Mißhandlungen, oder nach dem Verhältnisse Ver Personen, sehr empfindliche, wiederhohlte Kränkungen; anhaltende, mit Gefahr der Ansteckung verbundene Leibesgebrechen. §. Hl). ^ Geschiedenen Ehegatten steht es frey, sung- sich wieder zu vereinigen; doch muß dis Von dem Eherecht^ 4 f Bereinigung bey dem ordentlichen Gericht/ angezeigt werden. Wollen die Ehegatten «ach einer solchen Vereinigung wieder geschieden werden; so habensieeben das zn be»dachten, was in Rücksicht der ersten Schein Hung vorgeschrieben ist. Das Band einer gültigen Ehe kann zwischen katholischen Personen nur durch den Tod des einen Ehegatten getrennt werden. Ebenso unaustöslich ist das Band der Ehe, wenn auch nur Ein Theil schon zur Zeit der geschlossenen Ehe der katholischen Religion zugethan war. §. 112. Der bloße Verlauf der indem Z.24. M Todeserklärung bestimmten Zeit, binnen welcher ein Ehegatte abwesend ist, gibt zwar dem andern Theile noch kein Recht/ die Ehe für aufgelöset zu halten und zu einer andern Ehe zu schreiten; wenn aber diese Abwesenheit mit solchen Umständen begleitet ist, welche keinen Grund zu zweifeln übrig lassen, daß der Abwesende verstorben sey, so kann bey dem Landrechte des Bezirkes, wo der znrückgelasseneEhegatte semen <2 l . Vheil. Zweytes Hauptstück. Wohnfih hat, die gerichtliche Erklärung/ daß der Abwesende für todt zu hatten unv die Ehe getrenntsey, angesucht werden. §. n 3 . Nach diesem Gesuche wird ein Curator, zur Erforschung des Abwesenden aufgestellt, und der Abwesende durch ein auf ein ganze? Jahr gestelltes, und drey Mahl den öffentlichen, nach Umständen auch den ausländischen , Zeitungsblättern einzurückendes Edict mit dem Beysatze vorgeladen, daß das Gericht, wenn er während dieser Zeit nicht erscheint, oder selbes auf andere Art in die Kenntniß seines Lebens setzt, zur Todeserklärung schreiten werde. §. 114. Ist dieser Zeitraum fruchtlos verstrichen, so ist auf wiederhohltes Ansuchen des verlassenen Ehegatten das Fiskal-Amt oder ein anderer rechtschaffener und sachverständiger Mann zur Vertheidigung des Ehebandes zu bestellen und nach gepflogener Verhandlung zu erkennen, ob das Gesuch zu verwilligen sey oder nicht. Die Bewilligung ist der Partey nicht sogleich kund zu machen, fondern durch das Obergericht zur höchsten Schlußfassung vorzulegen. - b " Non dem Eherechte. 43 §. 115. Nicht katholischen christlichen Reli gions-Verwandten gestattet das Gesch nack) q " , ^ , Verwand» ihren Religions-Begriffen aus erhebliche« ten. Gründen, die Trennung der Ehe zu fordern. Solche Gründe sind: Wenn der Ehegatte sich eines Ehebruches oder eines Verbre« chens, welches die Verurtheilung zu einer wenigstens fünfjährigen Kerkerstrafe nach sich gezogen, schuldig gemacht; wenn ein Ehegatte den andern boshaft verlassen hat, und fqlls sein Aufenthaltsort unbekannt ist, auf öffentliche gerichtliche Vorladung innerhalb eines Jahres nicht erschienen ist; dem Leben oder der Gesundheit gefährliche Nachstellungen; wiederhohlte schwere Mißhandlungen; eine unüberwindliche Abneigung , welcher wegen beyde Ehegatten die Auflösung der Ehe verlangen; doch muß in dem letzten Falle die Trennung der Ehe nicht sogleich verwilliget, sondern erst eine Scheidung von Tisch und Bett, und zwar nach Beschaffenheit der Umstände, auch zu wiederhohlten Mahlen versuchet werden. Uilbrigens ist in allen diesen Fallen nach eben den Vorschriften zu handeln, welche I. Theil. Hweytes Hauptstück. für die Untersuchung und Beurtheilung einer ungültigen Ehe gegeben find. §. l l 6 . Das Gesetz gestattet vem nicht katholischen Ehegatten aus den angeführten Gründen die Trennung zu verlangen, obschon der andere Theil zur katholischen Religion übergetreten ist. i 3.117. Wenn sich bey einerTrennung der Ehe Streitigkeiten äußern, welchesichauf einen weiter geschlossenen Vertrag, aufdie Absonderung des Vermögens, auf den Unterhalt der Kinder, oder auf andere Forderungen und Gegenforderungen beziehen; soll der ordentliche Richter allezeit vorläufig einen Nersuch machen, diese Streitigkeiten durch Vergleich beyzulegen. Sind aber die Parteyen zu einemVergleiche nicht zu bewegen, so hat ersieanfein ordentliches Verfahren anzuweisen, worüber nach den in dem Hauptstücke von denEhe-Pacten enthaltenen Vorschriften zu entscheiden, inzwischen aber der Ehegattinn und den Kindern der unständige Unterhalt auszumesseu ist. Pon dem EhereAe. ^ ß. n 3 . Wenn die getrennten Ehegatten sich ^, Are d« „ » «« Wiederveewieder vereinigen wollen, so muß die Ver« einigung als eine neue Ehe betrachtet und mit allen zur Schließung eines Ehevertra« ges nach dem Gesetze erforderlichen Feyerlichkeiten eingegangen werden. Z. 119. Den Getrennten wird zwar überhaupt gestattet, sich wieder zu verchelichen; doch kann mit denjenigen, welche vermöae der der bey der Trennung vorgelegenett Bewei- « se durch Ehebruch, durch Verhetzungen, oder auf eine andere sträfliche Art die vorgegangene Trennung veranlasset haben, keine gültige Ehe geschlossen werden. §. 120. Wenn eine Ehe für ungültig erklärt, getrennt, oder durch des Mannes Jod aufgelöset wird; so kann die Frau, wenn sie schwanger ist, nicht vor ihrer Entbindung« und, wenn über ihre Schwangerschaft ein Zweifel entsteht, nicht vor Verlauf des sechsten Monaths, zu einer neuen Ehe schreiten; weny aber nach den Umstanden vder nach dem Zeugnisse der MKverstäm 46 I.Theil. Zweytes Hauptflück. digen eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist; so kann nach Ablauf dreyer Monathe ick^dcr Hauptstadt von der Lan« desstelle, und auf dem Lande von dem Kreisamte die Dispensation ertheilet wer- den. §. 121. Die Uebertretllng dieses Gesetzes (§s. 120.) zieht zwar nicht die Ungültigkeit der Ehe nach sich: allein die Frgu verliert die ihr von dem vorigen Manne durch EhePacten, Erbvertrag, letzten Willen, oder durch das Uebereinkommen bey der Tren« nung. zugewendeten Vortheile; der Mann aber, mit dem sie die zweyte Ehe schließt, verliert das ihm außer diesem Falle durch den §. 68. zukommende Recht, die Ehe für ungültig erklären zu lassen, und beyde Ehegatten sind mit einer den Umständen angemessenen Strafe zu belegen. Wird in ei« ner solchen Ehe ein Kind geboren, und es ist wenigstens zweifelhaft, ob es nicht von dem vorigen Manne gezeugt worden sey; so ist demselben ein Curator zur Vertretung feiner Rechte zu bestellen. Von dem Eherechte. 4 7 Wenn eine Ehe für ungültig erkannt, oder für getrennt erklärt wird; so soll dieser Erfolg in dem Trauungsbuche an der Stelle, wo die Trauung eingetragen ist, angemerkt, und zu demEnde von dem Ge« richte, wo die Verhandlung über die Un» gültigkeit oder Trennung vor sich gegan? gen ist, die Erinnerung an die Behörde, welche für die Richtigkeit des Trauungs« bnches zu sorgen hat, erlassen werden. ^ 3. 123. Bey der Iudenschaft haben mit Rückficht auf ihr Religions - Verhältniß nachstehende Abweichungen von dem in diesem Hauptstücke allgemein bestehenden Eherechte Statt. §. 124. Zur Schließung einer gültigen Ehe ) ^ " v ^ , ficht derEhe müssen die Verlobten die Bewilligung von Hindernisse; dem Kreisamte bewirken, in dessen Bezirke sich die Hauptgemeinde befindet, wel» cher ein und der andere Theil einverleibet ist. §. 125. Das Ehehinderniß der Verwandtschaft 4s I. Theil. Zweytes H erstrecket sich unter Seitenverwanbten bey der Iudenschaft nicht weiter, als auf dw Ehe zwischen Bruder und Schwester, dann zwischen der Schwester und einem Sohne oder Enkel ihres Bruders oder ihter Schwer ster; das Ehehindermß der Schwägerfchafk aber wird auf nachstehende Personen beschränket: Nach aufgelöster Ehe ist der Mann nicht befugt, eine Verwandte seines Weibes in auf- und absteigender Linie, Noch auch feines Weibes Schwester; und das Weib ist utcht befugt, einen Verwandten ihres Mannes in auf- und absteigender Linie, noch auch ihres Mannes Bruder, noch einen Sohu oder Enkel von ihtes Mannes Bruder oder Schwester zu ehe« lichen. 8.126. D " Verkündigung der Iudenehen muß in der Sinagoge oder in dem gemeinschaftlichen Bethhause; wo aber kein solches besteht, von der Qrtsobrigkeit an die Hauptund besondere Gemeinde, welcher ein und der andere verlobte Theil einverleibt ist, an drey nach einander folgenden SabbathM r Aeyer-Tagen mit Beobachtung der Bon dem Eherechte. 49 tn den §§. 70 -^ 73 ertheilten Vorschriften geschehen. Die Nachsicht von den Verkündigungen ist nach den Vorschriften der §z. 83^-38 zu erlangen. §.1274 Die Trauung muß von dem Rabbiner «> sder Religions - Lehrer (Religions - Weiser) der Hauptgcmeinde des einen oder andern verlobten Theiles, nachdem sie sich mit dm erforderlichen Zeugnissen ausgewiesen haben, in Gegenwart zweyer Zeugen vollzogen werden- Der Rabbiner oder Religions-Lehrer kann auch den Rabbiner oder Religions - Lehrer einer andern Gemeinde zur Trauung bestellen. §. 12s. Die vollzogene TrauungshandliMg hat der ordentliche Rabbiner oder Religions-3ehter in der Landessprache in das Trauungsbuch auf die m den §§. 80—82 vorgeschriebene Weift einzutragen, die von ven Ver. lobten beygebrachten nothwendigen Zeug? nisse mit der Reihenzahl, unter welcher die Getrauten dem Trauungsbuche emverleibt so I. Theil. Zweytes Hauptstück. worden sind, zu bezeichnen, und dcmTrauumgsbuche anzuheften. §. I2y. Eine Iudenehc, welche ohne Beobach« tung der gesetzlichen Borschriften geschlossen wird, ist ungültig. Verlobte, oder Rabbiner und ReligionsLehrer, welche den erwähnten Vorschriften zuwider handeln, dann diejenigen, welche ohne die ordentliche Bestellung eine Trauung vornehmen, werden nach dem ß. 262 des zweyten Theiles des Strafgesetzes bi> straft. Die Rabbiner oder Religions - Lehrer, welche die Trauuttgsbüchcr nicht nach der Borschrift des Gesetzes führen, sind mit einer angemessenen Geld - oder Leibesstrafe zu belegen, von ihrem Amte zu entfernen, und für immer als unfähig zu demselben zu erklären. §. 132. Bey der Scheidung von Tisch und Bett gelten auch in Rücksicht der jüdischen Ehegatten die allgemeinen Vorschriften; Je Bon dem Eherechte. 6» habensichdaher gleichfalls an den Rabbiner oder Religions - Lehrer zu wenden, und dieser die oben ertheilte Unordnung zu beobachten. (3. 104—110.) Eine gültig geschlossene Ehe der Juden kann mit ihrer wechselseitigen freyen Ein» wittigung vermittelst eines von dem Manne der Krau gegebenen Scheidebricfes getren« net werden; jedoch müssen sich die Ehegatten zuerst ihrer Trennung wegen bey ihrem Rabbiner oder Religions - Lehrer melden, welcher die nachdrücklichsten Vorstellungen zur Wiedervereinigung zu versuchen, und nur dann, wenn der Versuch fruchtlos ist, ihnen ein schriftliches Zeugniß auszustellen hat, daß er die ihm auferlegte Pflicht erfüllet, ungeachtet aller seiner Bemühungen aber die Parteyen von dem Entschlüsse ab» zubringen nicht vermocht habe. §. 134. Mit diesem Zeugnisse müssen beyde Ehegatten vor dem Landrechte des Bezir» kes, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, erscheinen. Findet diese Behörde aus den Umstanden, daß zu der Wiedervereinigung D H 62 I. Theil. Zweytes Hauptstück. noch einige Hoffnung vorhanden ist, so soll sie die Ehescheidung nicht sogleich bewilligen, sondern die Ehegatten auf ein oder zwey Monathe zurückweisen. Nur wenn auch dieses fruchtlos oder gleich Anfangs keine Hoffnung zur Wiedervereinigung wäre, soll das Landrecht gestatten, daß der Mann den Scheidebrief der Frau übergebe, und wenn sich beyde Theile nochmahls vor Gericht erkläret haben, daß sie den Scheidebrief mit freyer Einwilligung zu geben und zu nehmen entschlossen sind; soll der Scheidebrief für rechtsgültig ge. halten und dadurch die Ehe aufgelöset werden. ' §. i35. Wenn die Ehegattinn einen Ehebruch begangen hat, und die That erwiesen wird, so steht dem Manne das Recht zu, sie auch wider ihren Willen durch einen Scheidebrief vonsichzu entlassen. Die aufdie Trennung der Ehe gegen dieFrau gestellte Klage aber rnlß bey dem Landrechte des Bezirkes, in welchem die Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz haben, angebracht, «nd gleich einer andern Streitsache behandelt werden. Von dem Cherechlte. Z3 §. i 3 6 . Durch den Uebertritt eines jüdischen Ehegatten zur christlichen Religion wird die Ehe nicht aufgelöset, sie kann aber aus den eben (§. i33 — i35) angeführten Ur« sachen aufgelöset werden. 64 I. Theil. Drittes Hauptstück. Drittes Hauptftück. Won dm Rechten zwischen Neltern und Hindern. z. 137. F g 23enn aus einer Ehe Kinder geboren werverhält«ssesden, so entsteht ein neues Rechtsverhältniß; lich!n ^el." es werden dadurchRechte und Nerbindlichkei^'" ten zwischen den ehelichen Vettern und Kindern gegründet. §. i38. sür diejenigen Kinder, welche im siebenten Monathe nach geschlossener Ehe oder im zehnten Monathe, entweder nach dem Tode des Mannes, oder nach gänzlicher Auflösung des ehelichen Bandes von dee Gattinn geboren werden, streitet die Vermuthung der ehelichen Geburt. 8.139. Die Aeltern haben überhaupt ^die Wer« und hindlichkeit, ihre ehelichen Kinder zu es> Von den Rechten zwWen Fettern u. Hindern. 5 ziehen, das ist, für ihr Leben und ihre Ge M sundheit zu sorgen, ihnen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, ihre körperlichen und Geisteskräfte zu entwickeln, und durch Unterricht in der Religion und in nützlichen Kenntnissen den Grund zu ihrer künftige» Wohlfahrt zu legen. §.140. I n was für einer Religion ein Kind, dessen Aeltern in dem Religions«Bekennt« nisse nicht übereinstimmen, zu erziehen, und in welchem Alter einKind zu einer an« dern Religion, als in der es erzogen worden ist, sich zu bekennen berechtiget sey, bestimmen die politischen Vorschriften. §. 141. Es ist vorzüglich die Pflicht des Vaters, so lange für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, bissiesichselbst ernähren können. Die Pflege ihres Körpers und ihrer Gesundheit ist hauptfächlich die Mutter auf sich zu nehmen verbunden. §. 142. Wenn die Ehegatten geschieden oder gänzlich getrennt werden, und nicht einig sind, von welchem Gheile die Erziehung 66- I. Theil. Drittes Hauptstück. besorgt werden soll, hat das Gericht, ohne Gestattung eines Rechtsstreites, dafür zu sorgen, daß die Kinder des mannlichen Geschlechtes bis zum zurückgelegten vierten; die des weiblichen bis zum zurückgelegten siebenten Jahre, von der Mutter gepsteget und erzogen werden; wenn nicht erhebliche, vorzüglich aus der Ursache der Scheidung oder Trennung hervorleuchtende Gründe eine andere Anordnung fordern. Die Kosten der Erziehung muffen von dem Vater getragen werden. s. 143. Wenn der Vater mittellos ist, muß vor Allem die Mutter für den Unterhalt, und, wenn der Vater stirbt, überhaupt für die Erziehung der Kinder sorgen. Ist die Mutter auch nicht mehr vorhanden, oder, ist sie mittellos, so fällt diese Sorge auf die väterlichen Großältern, und nach diesen auf die Großaltern von der mütterlichen Seite. s. 144' Die Aeltern haben das Recht, einver« standlich die Handlungen ihrer Kinder zu leiten; die Kinder find ihnen Ehrfurcht und Gehorsam schuldig. Von den Rechten zwischen Acltcrn u. Kindern. 67 §. 146. Die Aeltern sind berechtiget, vermißte Kinder aufzusuchen, entwichene zurück zu fordern, und flüchtige mit obrigkeitlichem Beystande zurück zu dringen;siesindaüH befugt, unsittliche, ungehorsame oder die hausliche Ordnung und RuhestörendeKinder auf eine nicht, übertriebene und ihrer Gesundheit unschädliche Art zu züchtigen. §. 146. Die Kinder erlangen den Nahmen ihres Vaters, sein Wapen und alle übrige nicht bloß persönliche Rechte seiner Familie und seines Standes. §. 14^ Die Rechte, welche vorzüglich dem Va- ^ Besondere ^ ^ / « , Rechte des ter als Haupt der Familie zustehen, ma- Vat.rschen die väterliche Gewalt aus. Gewalt.' 3. 148. Der Vater kann sein noch unmündiges Fügender. Kind zu dem Stande, welchen er für das- t selbe angemessen findet, erziehen; aber nach erreichter Mündigkeit kann das Kind, wenn es sein Verlangen nach einer andern, seiner Neigung und seinen Fähigkeiten mehr angemessenen Berufsart dem Vater frucht- 53 l. Th^l. Drittes Hauptstück. los Vorgetragen hat, fein Gesuch vor das ordentliche Gericht bringen, welches mit Rücksicht auf den Stand, auf das Vermögen und die Einwendungen des Vaters von Umtswegen darüber zu erkennen hat. ?. 149* ^) desV«r- Alles, was die Kinder auf was immer für eine gefetzmäßige Art erwerben, ist ihr Eigenthum; so lange sie aber unter der vä» terlichen Gewalt stehen, kommt dem Vater die Verwaltung zu. Nur wenn der Vater zur Verwaltung unfähig, oder von denjenigen , die seinen Kindern das Vermögen zugewendet haben, von derselben ausgeschloffen worden ist, ernennt das Gericht «inen andern Verwalter. §. 160. Von den Einkünften des Vermögens find, so weit sie reichen, die Erziehungs« kosten zu bestreiten. Ergibt sich dabey ein Uederschuß, so muß er angelegt, und darüber jährlich Rechnung gelegt werden. Nur dann, wenn dieser Ueberschuß gering wäre, kann der Vater von Legung einer Rechnung fteygesprochen, und ihm derselbe zur fteywMigen Verwendung überlassen Von den Rechten zwischen Aeltern u. Kindern. 69 den. Wird dem Bater von demjenigen, dem das Kind das Vermögen zu verdanken hat, die Fruchtnießung verwilliget; so haften die Einkünfte doch immer für den standesmäßigen Unterhalt des Kindes, undsiekönnen zum Abbruche desselben Vpn dm Gläu» bigern des Vaters nicht in Beschlag genommen werden. z. i 5 i . Ueber das, was ein obgleich minderjähriges , jedoch außer derVerpflegung der Aeltern stehendes Kind durch feinen Fleiß erwirbt, so wie auch über Sachen, die einem Kinde nach erreichter Mündigfeit zum Gebrauche übergeben worden find, kann es ftey verfügen. §. 162. Die unter der väterlichen Gewalt ste- H A V henden Kinder können ohne ausdrückliche der Kinder oder dochstillschweigendeEinwilligung des Vaters keinegültigeVerpflichtung eingehen. Auf solche Verpflichtungen ist überhaupt dasjenige anzuwenden, was in dem nächsten Hauptstücke über die verbindlichen Handlungen der unter der Vormundschaft stehenden Minderjährigen bestimmt wird. 60 . I. Theil. Drittes Hauptstück. Dem Vater kommt auch die Verbindlichkeit zu, seine minderjährigen Kinder zu ver- treten. §. i53. Die Vorschriften, welche zur gültigen Ehe einer minderjährigen Person beobachtet werden müssen, sind in dem vorhergehenden Hauptstucke enthalten. (Z. 49. u. f.) 8. 164. Der auf die Erziehung der Kinder gemachte Aufwand gibt den Aeltern keinen Anspruch auf das von den Kindern nachher erworbene Vermögen. Verfallen aber die Aeltern in Dürftigkeit, so sind ihre Kinder sie anständig zu erhalten verbunden. Die unehelichen Kinder genießen nicht - gleiche Rechte mit den ehelichen. Die rechtliche Vermuthung der unehelichen Geburt - hat bey denjenigen Kindern Statt, welBeq?iff/von che zwar von einer Ehegattinn, jedoch ch yor oder nach dem oben O. 168) mit Rücksicht auf die eingegangene oder aufgelöste Ehe bestimmten gesetzlichen Zeitraume ge« boren worden sind. Von den Rechten zwischen Aeltern u. Kindern. 61 §. i 5 6 . Diese rechtliche Vermuthung tritt aber bey einer früheren Geburt erst dann ein, wenn der Mann, dem vor der Verehelichung die Schwangerschaft nicht bekannt war, längstens binnen drey Monathen nach erhaltener Nachricht von der Geburt des Kindes die Vaterschaft gerichtlich widere spricht. §. 167. Die von dem Manne innerhalb dieses Zeitraumes rechtlich widersprochen Rechtmäßigkeit einer früheren oder späteren Geburt kann nur durch Kunstverständige, welche nach genauer Untersuchung der Beschaffenheit des Kindes und der Mutter die Ursache des außerordentlichen Falles deutlich angehen, bewiesen werden. §. i58. Wenn ein Mann behauptet, daß ein von seiner Gattinn innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes gcbornes Kind nicht das seinige sey; so muß er die eheliche Geburt des Kindes längstens binnen drey Monathen nach erhaltener Nachricht bestreiten, und gegen den zur Vertheidigung der ehelichen l. Theil. Drittes Hauptstück. Geburt aufzustellenden Curator die Unmöglichkeit der von ihm erfolgten Zeugung beweisen. Weder ein von der Mutter begangener Ehebruch, noch ihre Behauptung, daß ihr Kind unehelich sey, können für sich allein demselben die Rechte der ehelichen Geburt entziehen. §. 169. Stirbt der Mann vor dem ihm M Bestreitung der ehelichen Geburt verwiüigten Zeitraume, so können auch die Erben, denen ein Abbruch an ihren Rechten gescha.be, innerhalb drey Monathen nach dem Tode des Mannes aus dem angeführten Grunde die eheliche Geburt eines solchen Kindes bestreiten. Z. 160. Kinder, die zwar aus tiner ungültigen, N übn aus keiner solchen Ehe erzeugt wor«) durch den sind, der die in den §§. 62 — 64 Hindernisse entgegen stehen, schuldlos" sind als eheliche anzusehen, wenn das Ehe« A ! Hinderniß in der Folge gehoben worden ist, ydn, wenn wenigstens Einem ihrcr Vettern die schuldlose Unwissenheit des Ehehinder« mffes zu Statten kommt 1 doch bleiben in Von den Rechten zwischen Aeltern ü. Hindun, dem letzteren Falle solche K i M k von Erlangung desjenigen Vermögens ausgeschloft sen, welches durch Familien-Anordnungen der ehelichen Abstammung besonders vorbehalten ist. §. i6l. Kmder, welche außer der Ehe geboreül » « und durch die nachher erfolgte Verehelichung gende Eh,, ihrer Aeltern in die Familie eingetreten sind, werden, so wie ihre Nachkommenschaft, unter die ehelich erzeugten gerechnet; nur können sie den in einer inzwischen bestände» nen Ehe erzeugten ehelichen Kindern die Eigenschaft der Erstgeburt und andere beteils erworbeneRechte nlcht streitig machen« Die uneheliche Geburt kmm einemKin« de an seiner bürgerlichen Achtung und an g , seinem Fortkommen keinen Abbruch thun. st«. Zu diesem Ende bedarf es keiner besondern Begünstigung des Landesfürsten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nur die Aeltern können um solche ansuchen, wenn sie das Kind gleich einem ehelichen der Standcsvorzüge oder des Rvchte? an 64 1- Theil. Drittes Hauptstück. dem frey vererblichen Vermögen theilhaft machen wollen. I n Rücksicht auf die ü. ngen Familien - Glieder hat diese Begünstigung keine Wirkung. 8. i63. Wer auf eine in der Gerichtsordnung vorgeschriebene Art überwiesen wird, daß er der Mutter eines Kindes innerhalb des Zeitraumes beygewohnt habe, von welchem bis zu ihrer Entbindung nicht weniger als Kben, nicht mehr als zehn Monathe verstrichen sind; oder, wer dieses auch nur außer Gericht gesteht, von dem wird vermuthet, daß er das Kind erzeugt habe. 8. 164. Die auf Angeben der Mutter erfolgte Einschreibung des väterlichen Nahmens in das Tauf- oder Geburtsbuch macht nur dann einen vollständigen Beweis, wenn die Einschreibung nach der gesetzlichen Vorschrift mit Einwilligung des Vaters geschehen, und diese Einwilligung durch das Zeugniß des Seelsorgers und des Pathen mit dem Beysatze, daß er ihnen von Person bekannt sey, bestätiget worden ist. Von den Rechten zwischen Aeltern u. .Kindern. 65 z. 165. Uneheliche Kinder sind überhaupt von Beschaffenden Rechten der Familie und der Verwandt- R-Ht^r. schaft ausgeschlossen; sie haben weder auf ^ ' " den Familien-Nahmen des Vaters, noch auf ^ m den Adel, das Wapen und andere Vorzüge der Aelteru Anspruch; sie fuhren den Geschlechtsnahmen der Mutter. " Z. 166. Aber auch ein uneheliches Kind hat das Recht, von seinen Aeltern eine ihrem Vermögen angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern, lznd die Rechte der Aeltern über dasselbe erstrecken sich so weit, als es der Zweck der Erziehung erfordert. Uebrigens steht das uneheliche Kind nicht unter der eigentlichen väterlichen Gewalt seines Erzeugers, sondern wird von einem Vormunde vertreten. §. 167. Zur Verpflegung ist vorzüglich der Vater verbunden; wenn aber dieser nicht im Stande ist, das Kind zu verpflegen, so fällt diese Verbindlichkeit auf die Mutter. §. 168. So lange die Mutter ihr uneheliches E 66 I. Theil. Drittes Hauptstück. Kind, der künftigen Bestimmung gemäß, selbst erziehen will und kann, darf ihr dasselbe von dem Vater nicht entzogen werden; dessen ungeachtet muß er die Verpflegungskosten bestreiten. ß. 169. Läuft aber das Wohl des Kindes durch die mütterliche Erziehung Gefahr, so ist der Vater verbunden, das Kind von der Mutter zu trennen, und solches zusichzu nehmen, oder anderswo sicher und anständig unterzubringen. . §. 170. Es steht den Aeltern frey, sich über den Unterhalt, die Erziehung und Versorgung des unehelichen Kindes mit einander zu vergleichen; ein solcher Vergleich kann aber dem Rechte des Kindes keinen Abbruch thun. z. i ? l . Die Verbindlichkeit, uneheliche Kinder zu verpflegen und zu versorgen, geht, gleich einer andern Schuld, auf die Erben der Aeltern über. §. 172. Erlöschunz Die väterliche Gewalt hört mit der A n Großjähngkeit des Kindes sogleich auf, wo- H5on den Rechten zwischen Aeltern «. Kinder». 6<^ fern nicht aus gerechter Ursache die Fortbauer derselben auf Ansuchen des Vaters von dem Gerichte verwilliget und öffentlich bekannt gemacht worden ist. Gerechte Ursachen , die Fortdauer väterlichen Gewalt bey Gericht anzusuchen, sind: Wenn das Kind, ungeachtet der Boll« jährigkeit, wegen Leibes» oder Gemüths« gebrechen sich selbst zu verpflegen, oder sei« ne Angelegenheiten zu besorgen, nicht ver«> mag; oder, wenn essichwahrend der Minder» jährigkeit in betrachtliche Schlllden verwi? ckelt, oder solcher Vergehungen schuldig gemacht hat, wegen welcher es noch ferner llnter genauer Aufsicht des Vaters gehalten werden muß. §. 174. Kinder können auch vor Zurücklegung des vier und zwanzigsten Jahres aus der väterlichen Gewalt treten, wenn der Batet mit Genehmhaltung des Gerichtes sie ausdrücklich entläßt, oder, wenn er einem zwanzigjährigen Sohne die Führung einer eigenen Haushaltung gestattet. 68 I. Theil. Drittes Hauptstück. Wenn eine minderjährige Tochter sich verehelichet, so kommtsiezwar, in Rücksicht ihrer Person unter die Gewalt des Mannes (§. 91 und 92); in Hinsicht auf das Vermögen aber hat der Vater bis zu ihrer Großjährigkeit die Rechte und Pflichten eines Curators. Stirbt der Mann während ihrer Minderjährigkeit, so kommt sie wieder unter die väterliche Gewalt. §. 176. Wenn ein Vater den Gebrauch der Vernunft verliert; wenn er als Verschwender erklärt; oder, wegen eines Verbrechens auf längere Zeit als Ein Jahr zur Gefängnißstrafe vcrurtheilet wird; wenn er eigenmachtig auswandert; oder, wenn er über cm Jahr abwesend ist, ohne von seinem Aufenthalte Nachricht zu geben; kommt die vaterliche Gewalt außer Wirksamkeit, und es wird ein Vormund bestellet; hören aber diese Hindernisse auf, so tritt der Vater wieder in seine Rechte ein. §. 177. Väter, welche die Verpflegung und Erziehung ihrer Kinder gänzlich vernachlässig Bon den Rechten zwischen Aeltern u. Kindern. 69 gen, verlieren die väterliche Gewalt auf immer. §. 178. Gegen den Mißbrauch der väterlichen Gewalt, wodurch das Kind in seinen Rechten gekränket wird, oder gegen die Unterlassung der damit verbundenen Pflichten, kann nicht nur das Kind selbst, sondern jedermann, der davon Kenntniß hat, und besonders die nächsten Anverwandten, den Beystand des Gerichtes anrufen. Das Gericht hat den Gegenstand der Beschwerde zu untersuchen, und die den Umstanden angemessenen Verfügungen zu treffen. §. 179Personen, welche den ehelosen Stand . v ^ c ^. „ ^ '„ / ^ « . . Verhältnisse mcht feyerltch angelobet, und keme eigenen zwischeM 5 , , . 5 < ^ ' ^ 5 , « t <-x. ^ tern und ehelichen Kmder haben, können an Kmdes- Kindern statt annehmen; die annehmende Person ^ heißt Wahlvater oder Wahlmutter; die angenommene heißt Wahlkind. §. 180. Wahlvater oder Wahlmütter müssen das fünfzigste Jahr zurückgelegt haben, und ein Wahlkind muß wenigstens achtzehen Jahre jünger seyn als seine Wahl- ältern. ^0 I. Theil. Drittes Hauptstück. z. -si. Die Annahme an Kindesstatt kann, wenn das Kind minderjährig ist, nur mit Einwilligung des ehelichen Vaters, oder in dessen Ermanglung, nur mit Einwilligung der Mutter, des Vormundes und des Gelichtes zu Stande kommen. Auch wenn das Kind großjährig, aber sein ehelicher Water noch am Leben ist, wird desselben Einwilligung erfordert. Gegen die ohne hinreichenden Grund versagte Einwilligung kann bey dem ordentlichen Richter Beschwerde geführet werden. Die mit der erforderlichen Einwilligung versehene Annahme an Kindessiatt ist der Landesstelle zur Bestätigung und dem Gerichtsstande der Wahlaltern und des Wahlkiudes zur Eintragung in die Gerichts-Acten vorzulegen. ß. 182. ^ Eine wesentliche, rechtliche Wirkung der echte. Annahme an Kiudesstatt ist: daß die angenommene Person den Nahmen des WahlVaters oder den Geschlechtsnahmen der Wahlmutter erhalt;siebehalt aber zugleich ihren vorigen Familien-Nahmen und den Hr etwa eigenen Familien-Adel bey. Bon den Rechten zwischen Aeltern u. Kindern. 7 l Wünschen die Wahlaltern, daß der ihnen eigene Adel und das Wapen auf das Wahlkind übergehe, so muß die Bewilli« gung desLandesftrsten angesucht werden. §. i83. Zwischen den Wahlältern und dem Wahlkinde und dessen Nachkommen finden, in so weit das Gesetz keine Ausnahme macht, gleiche Rechte, wie zwischen den ehelichen Aeltern und Kindern Statt. Der Wahlvater übernimmt die väterliche Gewalt. Auf die übrigen Mitglieder der Familie der Wahlältern hat das Verhältniß zwischen dm Wahlältern und dem Wahlkinde keinen Einfluß; dagegen verliert das Wahlkind auch die Rechte seiner eigenen Familie nicht. §. 184. Die Rechte zwischen Wahlältern und Wahlkindern können durch Vertrag an« ders bestimmet werden, in so fern dadurch die im §. 182. angeführte wesentliche Wirkung der Annahme an Kindesstatt nicht abgeändert, noch dem Rechte eines Dritten zu nahe getreten wird. 72 I.TH. Drittes Hauptst B. d. Rechten ,c. §. 186. Erlöschung Das rechtliche Verhältniß zwischen den rb Whläl d WhkWahlältern und dem Wahlkinde kann, in so lange das Wahlkind minderjährig ist, nur mit Einwilligung der Vertreter des Minderjährigen und des Gerichtes aufgehoben werden. Nach Erlöschung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Wahlvater und dem Wahlkinde kommt das minderjährige Kind wieder unter die Gewalt des ehelichen Vaters. 8. 186. 2) Ueber- Die Rechte und Verbindlichkeiten der Wahlältern und Wahlkinder lassen sich auf Kinder, die nur in Pflege genommen werden, nicht anwenden. Diese Pflege steht jedermann frey, wollen aber die Parteyen hierüber einen Vertrag schließen; so nn'ß er, in so fern die Rechte des Pflegekindes geschmälert, oder demselben besondere Verbindlichkeiten auferlegt werden sollen, gerichtlich bestätiget werden. Auf den Ersatz der Pflegekosten haben die Pflegeältern keinen Anspruch. I.TH. Viertes Hauptst. 35. d. Bormundsch. ic. Viertes Hauptstück. Bon den Vormundschaften und Cu ratelen. ^z/ersonen, denen die Sorae.eines Waters nicht zu Statten kommt, und die noch min- Vormund. derjährig oder aus einem andern Grunde C l ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfähig sind, gewähren die Gesetze durch einen Vormund oder durch einen Curator besondern Schutz. §. 188. Ein Vormund hat vorzüglich für die unterschied Person des Minderjährigen zu sorgen, zu- ^ gleich aber dessen Vermögen zu verwalten. Ein Curator wird zur Besorgung der Angelegenheiten derjenigen gebraucht, welche dieselben aus einem andern Grunde, als jenem der Minderjährigkeit, selbst zu besor^ gen unfähig sind. 74 l. Theil. Viertes Hauptstüss. §. 189. I. Von der Wenn derFall eintritt, daß einem Minderjährigen, er sey von ehelicher oder un-' s-etlicher Geburt, ein Vormund bestellet werden muß; sind die Verwandten des Minderjährigen oder andere mit ihm in nahem Verhaltnisse stehende Personen unter angemessener Ahndung verbunden, dem Ge» richte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht, die Anzeige zu machen. Auch die politischen Obrigkeiten, die weltlichen und geistlichen Vorsteher der Ge« meinden, müssen,sorgen, daß das Gericht hiervon benachrichtiget werde. 8. 190. Das Gericht muß, sobald es zur Kennt" N b e - niß gelanget ist, von Amts wegen die Bestelle, stellung eines tauglichen Vormundes vo<« nehmen. §. 191. Untauglich zur Vormundschaft überHaupt sind diejenigen, welche wegen ihres minderjährigen Alters, wegen Leibesvd^ Geiftesgebrechen, oder aus andern Gründen ihren eigenen Geschäften nicht vorstehen können; die eines Verbrechens -Bon ben Bormundschafte» und Curatele». 76 schuldig erklmm worden sind, oder von denen eine anständige Erziehung des Waisen oder nützliche Verwaltung des Vermögens nicht zn erwarten ist. §. 192. Auch Personen weiblichen Geschlechtes, Drdensgeistlichen und Einwohnern fremder Staaten, soll in der Regel (z. 198.) keine Vormundschaft aufgetragen werden. §. 193. Zu einer bestimmten Vormundschaft sind diejenigen nicht zuzulassen, welche der Vater ausdrücklich von der Vormundschaft ausgeschlossen hat; die mit den Aeltern des Minderjährigen oder mit ihmselbst bekanntlich in Feindschaft gelebt, oder die mit dem Minderjährigen entweder schon in einem Processe verwickelt sind, oder, wegen noch nicht berichtigten Forderungen in einen verwickelt »erden könnten. §. 194' Personen, die in derProvinz, zu welcher der Minderjährige der Gerichtsbarkeit nach gehört, sich entweder gar nicht aufhalten, oder doch länger als ein Jahr von 76 I. Theil. Viertes Hauptstück. derselben entfernt seyn müssen, sind in der Regel zurVormundschaft nicht zu bestellen. §. 196. Wider ihren Willen können zur Ueber- nehmung einer Vormundschaft nicht angehalten werden: Weltgeistliche, wirklich dienende Militär-Personen und öffentliche Beamte; eben so derjenige, der sechzig Jahre alt ist; dem die Obsorge über fünf Kinder oder Enkel, obliegt; oder, der schon Eine mühsame Vormundschaft, oder drey kleinere zu besorgen hat. s. 196. Arten der Bor Allen gebührt die Vormundschaft demjenigen, welchen der Vater dazu beru-"- ftn hat, wenn demselben keines der in den ^ ^ _ ^ angeführten Hindernisse im Wege steht. s. 197' Hat eine Mutter oder eine andere Person einem Minderjährigen ein Erbtheil zugedacht,'und zugleich einen Vormund ernannt; so muß dieser nur in der Eigenschaft eines Curators für das hinterlassene Vermögen angenommen werden. Bon den Vormundschaften und Curatele«. 77 Z. 198. Wenn der Vater keinen oder einen «nfä- 2) higen Vormund ernannt hat, so ist die Vor- ^ ' mundschaft vor Allen dem vaterlichen Großvater, dann der Mutter, sofort derväterlichen Großmutter, endlich einem andern Verwandten , und zwar demjenigen anzuvertrauen, welcher männlichen Gejchlechtes, der nächste, oder aus mehrern gleich nahe» der ältere ist. §. 199. Kann eine Vormundschaft auf die an- z> geeicht« geführte Art nicht bestellet werden, so " ^ hängt es von dem Gerichte ab, wen es mit Rücksicht auf Fähigkeit, Stand, Vermögen und Ansässigkeit zum Vormunde ernennen will. Z. 200. Jeden ernannten Vormund, ohne Unter- Form der schied, hat das vormundschaftliche Gericht sogleich anzuweisen, daß er die Vormundschaft übernehme. Der Vormund, ob er gleich für seine Person unter einer andern Gerichtsbarkeit steht, ist schuldig, die Vormundschaft zu übernehmen, und wird in Rücksicht aufallezu diesem AmtegehörigeAn« 7s I. Theil. Viertes Hauptftück. < gelegenheiten der vormundschaftlichcu Horde unterworfen. ß. 201. Glaubt derjenige, welchen das Gericht Form, d?e / v , / zur Vormundschaft berufen hat, daß er zuabzulehnen. ^ / ^ / ^ ^ . . diesem Amte Nlcht geschlckt sey; oder, daß ihn das Gesetz davon ftcy spreche, so muß er sich innerhalb vierzehn Tagen, von der Zeit des ihm bekannt gemachten gerichtlichen Auftrages, an das vormundschaftliche Gericht, oder, wenn er demselben für seine Person nicht unterworfen ist, an seine persönliche Gerichtsstelle wenden, welche seine Gründe mit ihrem Gutachten begleiten und dem vormundschaftlichen Geriete zur Entscheidung vorlegen soll. ß. 202. ^ ^ Wer seine Untauglichkeit zur Vormundw^rttichkeit schaft verhehlet, hat, so wie das Gericht, wundes und das wissentlich einen nach dem Gesetze undes Gerichtes m Rück- tauglichen Vormund ernennet, allen dem Ge'genstan'- Minderjährigen dadurch entstandenen Schaden und entgangenen Nutzen zu verant- worten. §. 2G3. Dieser Verantwortung setztsichauch der- Von den Vormundschaften «nd Euratelen. 79 jenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, eine Vormundschaft zu übernehmen, und er soll überdieß durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden. 8. 204. Man kann das vormundschaftliche Amt Antritt der nnr nach emem von dem gehörigen Gerichtsstande dazu erhaltenen Auftrage übernehmen. Wer sich eigenmächtig in eine Vormundschaft eindringt, ist verbunden, allen dem Minderjährigen dadutch erwachsenen Schaden zu ersetzen. §. 205. Jeder Vormund, mit Ausnahme des g bung. Großvaters, der Mutter und der Großmutter , muß vermittelst Handschlages angeloben: daß er den Minderjährigen zur Rechtschaffenheit, Gottesfurcht und Tugend anführen, daß er ihn dem Stande gemäß als einen brauchbaren Bürger erziehen, vor Gericht und außer demselben vertreten , das Vermögen getreulich und emsig verwalten, und sich in Allcm nach Vor- . fchrift der Gesetze verhalten wolle< 8l> I. Tpell. BierteS Hauptstück. Z. 206. Einem auf diese Art verpflichteten Vormunde hat das Gericht eine förmliche Urkunde darüber auszufertigen, damit er in Ansehung seines Amtes beglaubiget sey, «nd sich in vorkommenden Fällen rechtfertigen könne. Uebernimmt ein Großvater, eine Mütter oder Großmutter eine Vormundschaft; 7o muß ihnen eine ähnlichem« künde zugestellet, und derselben dasjenige, was andere Vormünder angeloben, einge«« schaltet werden. s. 207. ^süftrung Jedes vormundschaftliche Gericht ist mundschaft, verbunden, ein so genanntes VormundVorläufige l ' ^ z schasts - oder Waisenduch zu führen. I n dieses Buch müssen die Vornahmen, Fa« mitten-Nahmen, das Alter der Minderjährigen, und alles, was sich bey der Uebernahme, Fortdauer und Endigung der Vor» mundschaft Wichtiges ereignet hat, eingetragen werden. 8. 208. I n diesem Buche soll auch auf alle Belege dergestalt hingewiesen werden, damit sowohl das Gericht selbst, als auch in der Bon den Vormundschaften und Curatelen. 61 Folge die volljährig gewordenen Waisen Alles, was ihnen zu wissen nützlich ist, in beglaubter Form einsehen können. §. 209. So wie ein von dem Bater ernanntet Bormund nicht nur über die Person des «"^ Minderjährigen, sondern auch über dessen N Vermögen zu sorgen hat; eben so wird vermuthet, daß der Vater den et zum Curator über das Vermögen " " p f ernannt hat, zugleich die Aufsicht übet die Person habe anvertrauen wollen. Hat aber der Vater einen Vormund nicht für alle Kinder, oder einen Curator nicht für das ganze Vermögen ernannt; so liegt dem Gerichte ob, für die andern Kinder einen Vormund oder für den übrigen Theil deö Vermögens einen Curator zu bestellen. Sind mehrere.Vormünder ernannt worden, so könnensiezwar das Vermögen des Minderjährigen gemeinschaftlich ödet theilweise verwalten. Verwalten sie es abet gemeinschaftlich, oder theilen sie die Verwaltung ohne Genehmhaltung des Gerichtes unter sich, so haftet jeder Einzelne für 3 32 I.Theil. Viertes Hauptstück. den ganzen dem Minderjährigen erwachsenden Schaden. Immer muß auch das Gericht veranstalten, daß die Person des Minderjährigen und die Hauptführung der Geschäfte nur von Einem besorget werde. §. 211. tzun"ewer Müttern und Großmüttern, die eine ^nn durchs Vormundschaft übernehmen, muß ein Mitnen Mit. Vormund zugegeben werden. Bey der Wahl desselben ist vor Allem auf den erklärten Willen des Vaters, dann auf den Vorschlag der Votmündetinn, endlich auf die Verwandten des Minderjährigen Rück« ficht zu nehmen. 8. «12. W!7es"' Auch der Mitvormund muß eine Bemunde!.' glaubigungsurkunde vom Gerichte erhalten, und angeloben, daß er das Beste des Min« derjährigen befördern wolle, und er muß zu diesem Ende der Vormünderinn mit sei« nem Rathe beystehen. Sollte er wichtige Gebrechen wahrnehmen; so muß ersichbestreben, denselben abzuhelfen, und nöthigen Falls dem vormundschaftlichen Gerichte Anzeige davon machen. Bon den Vormundschaften und Curatelen. 85 8. 2 i 3 . Eineandtre wesentliche Pflicht des MitVormundes ist, daß er bey vorfallenden Geschäften, zu deren Gültigkeit die Einwilligung des vormunyschastlichen Gerichtes nothwendig ist, das Gesuch der Vormünde« tinn mit unterzeichne, oder seine besonders Meinung beylege, so wie er auch auf Verlangen des Gerichtes über ein solches Geschäft unmittelbar sein Gutachten zu erstatten hat. s> 214, Ein Mitvormund, welcher diese Pflichten erfüllet hat, bleibt von aller ferneren Verantwortung frey; ist einem Mitvormunde aber zugleich die Verwaltung des Vermögens aufgetragen worden, so hat er mit dieser Verwaltung alle Pflichten eines Curators übernommen« §. 2i5. Wettn eine Äormünderinn von der Vormundschaft austritt; so ist die Vormundschaft in der Regel dem gewesenen Mit« Vormunde aufzutragen. §. 216. Ein Vormund hat gleich dem Bater die U 2 84 I.Theil. Viertes Hauptftück. «echtede« Verbindlichkeit und das Recht, für die Era) in Rück- Ziehung des Minderjährigen Sorge zutraziehung der gen; doch muß er in wichtigen und bedenk""" lichen Angelegenheiten erst die Genehmigung und die Vorschriften des Vormund« schaftlichen Gerichtes einhohlen. §. 217. p Der Minderjährige ist seinem-Vormunde Verbindlichkeitdes de Ehrerbiethung und Folgsamkeit schuldig; lenen. er lst aber auch berechtigt, sich bey seinen nächsten Verwandten, oder bey der gerichtlichen Behörde zu beschweren, wenn der Vormund seine Macht auf was immer für eine Art mißbrauchen, oder die Pflichten der nöthigen Obsorge und Pflege hintansetzen würde. Auch den Verwandten des Minderjährigen und jedem, der hiervon Kenntniß erhalt, steht die Anzeige bevor.. An diese Behörde Hat sich auch der Vormund zu wenden, wenn er den Vergehungen des Minderjährigen durch die zur Erziehung ihm eingeräumte Gewalt Einhalt zu thun nicht vermag. z. 218. Wer zunächst Die Person des Waisen soll vorzüglich hung des,r- der Nutte? selbst dann, wenn sie die Bor- ge. Bon den Vormundschaften und Curatelen. 36 mundschaft nicht übernommen oder sich wieder verheirathet hat, anvertrauet werden; es wäre denn, daß das Beste des Kindes eine andere Verfügung erheischte. §. 219. Die Unterhaltungskosten bestimmt das Bestimmn«, vormundschaftliche Gericht, und nimmt bey tät «no der' der Bestimmung auf die Anordnung des Vaters, auf das Gutachten des Bormundes, auf das Vermögen, auf den Stand und auf anders Verhältnisse des Minderjährigen Rücksicht. §. 220. Wenn die Einkünfte zur Bestreitung dieser Kosten oder zur Bestreitung eines Aufwandes, wodurch der Minderjährige in einen fortdauernden RahrungSstand verfetzt werden soll, nicht zureichen 5 so darf mit Genehmhaltung des Gerichtes auch das Hanptvermögen angegriffen werden. §. l.21. I n dem Falle, daß die Waisen ganz mittellos sind, soll das vormundschaftliche Gericht die bemittelten nächsten Verwandten zu deren Verpflegung, dafern sie nach dem 3.143. hierzu nicht ohnehin rechtlich 86 I.Theil. Viertes Hauptstück. verbunden sind, zu bewegen suchen. Außer. Dem hat der Vormund auf öffentliche milde Stiftungen und bestehende Armenanstalten so lange einen gerechten Anspruch, bis der Minderjährige im Stande ist, sich durch eigene Arbeit und Verwendung selbst zu ernähren. §. 222. ^Mh Die dem vormundschaftlichen Gerichte Vormund. Hh^ das Vermögen des Waisen anver. I ^ traute Obsorge fordert, daß es zuerst5 ^ mögender, desselben Vermögen zu erforschen und es Erforschung durch Sperre, purch Inventur und Schäund Sicher, - ^ « « .. „ stellunad.s tzuna sicher zu stellen suche. Vermögens, « p " ° «, „ ^ H. 220. durch die Durch die gerichtliche Sperre werden Inventur"!' nur dann, wenn es zur Sicherftellung nothwendig ist, die Gerätschaften in Verwahrung genommen; die Inventur aber, das ist, ein genaues Berzeichniß des sammt« lichen, dem Waisen, gehörigen Vermögens, muß stets, selbst ohne Rücksicht auf das Verboth des Vaters, oder eines andern Erblassers, errichtet werden. 8 224. danndurch D ^ Velzeichniß des Vermögens und Bon den Vormundschaften und Curatelen. 87 die Schätzung der beweglichen Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes, vorae^. «5 " Kundschaft« nommen werden. Das Inventarium wird lichen Ge. bey den Verlassenschafts-Acten aufbewahrt und dem Vormunde eine beglaubigte Abschrift davon mitgetheilet. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muß, sobald es thunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der Werth sich au5 andern zuverlässigen Quellen darstellet, ganz unterbleiben. F. 226. Liegt ein unbewegliches Gut des "«vermie. Minderjährigen in einer andern Provinz, Behörde, oder gar in einem fremden Staate; so muß die vormundschaftliche Behörde den ordentlichen Gerichtsstand der andern Provinz oder des fremden Staates um die Inven« tur und Schätzung und um die Mittheilung derselben angehen, diesem Gerichts« stände aber die Bestellung ejnes Curator! über dieses Gut überlassen. ß. 226. Liegt das unbewegliche Gut in der nähmlichen Provinz, aber unter einer an- I. TheN. 'Viertes Havptsiück. bern Behörde, so gebühren zwar dieser Me auf das Gutsichbeziehende Rechte, folglich auch die Inventur und Schätzung: alleinsiemuß der vormundschaftlichen Behörde auf Verlangen nicht nur eine Abschrift davon mittheilen; sondern auch dem Vormunde die freyeVerwaltung des Gutes überlassen, ohne sich über seine vormundschaftlichen Handlungen einer Art von Gerichtsbarkeit anzumaßen. §- 227. b^l?che" Diejenigen Mobilien, welche sich aus U""^n einem unbeweglichen Gute befinden, um beständig auf demselben zu bleiben,sindals ein Theil dieses Gutes anzusehen; alle übrige Mobilien, auch Schuldbriefe und selbst die auf einem unbeweglichen Gute hastenden Capitalien, gehören unter die " pormundschaftliche Gerichtsbarkeit. §. 228. Vls?nch.« Sobald ein Vormund oder Curator das Vermögen übernimmt, hat er es mit aller Aufmerksamkeit eines redlichen und fleißigen Hausvaters zu verwalten, und ftr fein Verschulden zu haften. Won den Vormundschaften und Curatelen. 89 §. 229. Juwelen, andere Kostbarkeiten und die A K .Schuldbriefe kommen, sowie alle wichtige Absicht der Urkunden in gerichtliche Verwahrung; von den erster« erhält der Vormund ein Ver' tung, lM5N» zeichniß, von den letztern die zu seinem tt Gebrauche nothlgen Abschriften. §. 230. Vom baren Gelde soll nur so viel in den Handen des Bormundes verbleiben, als zur Erziehung des Waisen und zum ordentlichen Betriebe der Wirthschaft nöthig ist; das Uebrige muß vorzüglich zur Tilgung der etwa vorhandenen Schulde« oder zu einem andern vortheilhaften Gebrauche verwendet, und, wenn keinvortheilhafterer Gebrauch zu machen ist, aufZin« sen in öffentliche Cassen oder gegen gesetzt mäßige Sicherheit auch bey Privat - Per-» sonen angelegt werden. Die Sicherheit ist aber nur dann gesehmäßig, wenn durch die Sicherstellung mit Einrechnung der etwa vorgehenden Lasten, ein Haus nicht über die Hälfte, ein Landgut oder Grundstück aber nicht über zwey Drittheile seines wqhs ren Werthes beschweret wird, JO I. Vhejl. Viertes Hauptstück. g M Das übrige beweglicheVermögen, web Vermögen«; Hes weder zum Gebrauche des Minderjährigen, noch zum Andenken der Familie, oder nach Anordnung des Vaters aufzubewahren ist, noch auf eine andere Art vortheilhaft verwendet werden kann, muß im Allgemeinen öffentlich feilgebothen werden. Das Hausgeräthe kann man den Aeltern und den. Miterben in dem gerichtlichen Schätzungspreise aus freyer Hand überlassen. Stücke, die bey der öffentlichen Versteigerung nicht veräußert worden sind, kann der Vormund mit Bewilligung des vormundschaftlichen Gerichtes auch unter dem Schätzungspreise verkaufen. §. 232. Rücksicht Ein unbewegliches Gut kann nur im ^ NothM e oder zum offenbaren Vortheile des Minderjährigen mit Genehmhaltung des vormundschaftlichen Gerichtes, und in der Regel nur vermittelst öffentlicher Versteigerung veräußert, aus wichtigen Gründen aber kann auch eine Veräußerung aus freyer Hand von dem Gerichte bewilliget Werden. Won den Vormundschaften und Curatelen. 9 l §. 233. Uebcrhaupt kann ein Vormund in a l - . ^ ^ kehrenden len Geschäften, welche nicht zu dem ordent« wichtigen lichen Wirthschaftsbetriebe gehören, und gen; welche von größerer Wichtigkeit sind, nichts ohne gerichtliche Einwilligung vornehmen. Er kann also eigenmächtig keine Erbschaft ausschlagen oder unbedingt annehmen; keine Veräußerung der seiner Verwahrung anvertrauten Güter vornehmen; keinen Pachtvertrag abschließen; kein mit gefetz« mäßiger Sicherheit anliegendes Capital aufkündigen; keine Forderung abtreten; keinen Rechtsstreit vergleichen; keine Fabrik, Handlung und Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung anfangen, fortsetzen oder aufheben. s. 284. Ein Bormund kann für sich allein kein bey Nnh«^ bung der Capital des Minderjährigen, wenn es z u - ^ rückbezahlt wird, in Empfang nehmen. Der Schuldner, dem ein solches Capital aufgekündiget wird, muß sich zu seiner Sicherheit von dem Vormunde die gerichtliche Bewilligung zur Erhebung des Ca» pitals vorzeigen lassen, und sich nicht mit Z2 I. Theil. Viertes Hauptstück. der Quittung des Vormundes allein be< gnügen; auch steht es ihm frey, die Zahlung unmittelbar an das Gericht selbst zu leisten. rer V "we" So oft der Fall eintritt, daß ein aus' dung dersel.stehendesCapital eingehen solle, hat der Vormund für dessen vortheilhafte Verwendung die Anstalt zu treffen, und zu der wirklichen Verwendung die Genehmigung des Gerichtes einzuhohlen. z. 236. Ueber Schuldforderungen, zu deren Bex^^^ Urkunden vorhanden sind, muß zen. der VormundsichUrkunden verschaffen, und diejenigen, welche nicht sichergestellt sind, so viel möglich sicher zustellensuchen, oder zur Verfallszeit eintreiben. Doch soll den Ael< tern das Capital des Minderjährigen, wenn es auch nicht gesetzmäßig versichert, der Minderjährige jedoch wahrscheinlicher Weise keiner Gefahr eines Verlustes ausgesetzt ist, nicht aufgekündet werden, wofern ihnen die Zurückbezahlung ohne Veräußerung ihres unbeweglichen Gutes oder Abtretung von ihrem Gewerbe schwer fallen würde. Bonden Vormundschaften und Curateln. <)3 §. 287. Der Vormund ist be.y Antretung der Vormundschaft nicht schuldig, Caution zu leisten. Er bleibt auch in der Folge von der Caution befrcyt, so lange er die durch das Gesetz zur Sicherheit des Vermögens bestehenden Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit ordentlich Rechnung legt. §. 233. I n der Regel ist jeder Vormund und ,. " c, 1 , llchkelt zur jeder Curator verbunden, über die ihm Rechnung«anvertraute Verwaltung Rechnung zu legen. Von der Rechnungslegung kann zwar der Erblasser in Ansehung des von ihm freywillig vermachten Betrages den Vormund lossprechen; auch das vormundschastliche Gericht kann dieses, wenn das Einkommen die Auslagen für den Unterhalt und die Erziehung des Minderjährigen wahrscheinlich nicht übersteigt; allein das in der I n ventur aufgenommene Hauptvermögen und Capital muß ein Vormund in allen Fallen ausweisen; auch von dem Zustande seines Pflegebefohlenen, wenn darin eine wichtige Veränderung vorgeht, Bericht erstatten. 94 k. ^>eil. Viertes Hauptstück. 5. 269. Zeit der Die Rechnungen müssen mit jedem ^ n g " . ^ Jahre oder längstens innerhalb zw.y Monathen «ach dessen Verlauf mit allen cr, forderlichen Belegen dem vormundschaftlichen Gerichte übergeben werden. I n diesen Rechnungen muß die Einnahme und Ausgabe, der Ueberschuß oder die Verminderung des Capitals genau bestimmt werden. Ist unter dem Vermögen des Minderjährigen eine Handlung begriffen, so hat sich das Gericht mit dem vorgelegten be« glaübigten Rechnungsabschlüsse, oder nut der sogenannten Bilanz, zu begnügen und solche geheim zu halten. Gegen einen Vormund, welcher in der bestimmten Zeit die Rechnung zu legen unterläßt, müssen die den Umstanden angemessenen rechtlichen Zwangsmittel angewendet werden. §. 240. Ort, wo die Wenn der Minderjährige in verschiedeRechnung zu « , . , ^ < ^ . . . > ' ^ , ^ "gen. yen Provinzen unbewegliche Guter bestrt, deren Verwaltung einem Vormunde allem anvertraut ist; so muß der Vormund für jede Provinz eine besondere Rechnung fühlen und der dortigen Behörde vorlegen: Bon den Vormundschaften undKuratelen. allein es bleibt ihm freygestellt, zum Besten des Minderjährigen den Ueberschuß des in einer Provinz gelegenen Vermögens in einer andern zu verwenden. §. 241. - Das vormundschaftliche Gericht ist verbunden , die Rechnungen des Vormundes nach den besondern Vorschriften durch Rechnuttgs- und Sachverstandige prüfen und berichtigen zu lassen, und die Erledigung darüber dem Vormunde mitzutheilen. z> 242. Ist in den Rechnungen etwas vergessen worden, oder sonst was immer für einVer» stoß untergelaufen, so kann dieses weder dem Votmunde, noch dem Minderjährigen zum Nachtheile gereichen. §> 243. Ein Minderjähriger kann weder als s "_, ^, Vorschriften Klager, noch als Geklagter vor Gericht für dmVor. , ^ ., ^ «. ^ . mund beyder erscheinen; es muß chn der Vormund ent- mittelbaren weder selbst vertreten, oder durch einen Andern vertreten lassen. §. 244. Ein Minderjähriger ist zwar berechtiget, durch erlaubte Handlungen ohne ß6 I. Theil. Viertes Hauptstück. Mitwirkung seines Vormundes etwas für sich zu erwerben: allein fr kann ohne Eenehmhaltlmg der Vormundschaft weder etwas von dem Semigen veräußern, noch eine Verpflichtung aufsichnehmen. §. 246. Insbesondere können Minderjährige ohne Einwill'gung der Vormundschaft keine gültige Ehe eingehen (§§.49 — 5i). §. 246. 5« welchen Hat her Minderjährige auck ohne Einr^e ol ne^ willigung seines Vormundes sich;u Dien« Emwllli- sten verdungen, so kann ihn der Vormund Vormundes ohne wichtige Ursache vor der gefetz - oder vertragsmäßigen Frist nicht zurückrufen; was er auf diese oder auf eine andere Art durch seinen Fleiß erwirbt, darüber kann er, so wie mit jenen Sachen, die ihm nach erreichter Mündigkeit zu seinem Gebrauche eingehändiget worden sind, frey verfügen und sich verpflichten. §. 247. Einem Minderjährigen, der das zwätt* zigste Lebensjahr zurückgelegt hat, kann die Obervormundschaft den reinen Nebclschuß . Von den Vormundschaften und Cnratelen. 97 seiner Einkünfte zur eigenen freyen VerwaK tung überlassen; über diesen feiner Verwaltung anvertrauten Betrag ist er berech* tiget, eigenmächtig sich zu verbinden, §. 248. Ein Minderjähriger, welchersichnach zurückgelegtem zwanzigsten Jahre bey einem Geschäfte für großjährig ausgibt, ist für allen Schaden verantwortlich, wenn der andere Theil vor Abschließnng des Geschäftes nicht wohl erst Erkundigung über die Wahrheit des Vorgebens ewhohlen konnte. Ueberhaupt ist er auch in Hinsicht auf andere verbothene Handlungen und den durch sein Verschulden verursachten Schaden sowohl mit seiner Person, als auch mit seinem Vermögen verantwortlichs- 249. Eine Vormundschaft endigetsichganz ^ ^ Nch durch den Tod des Minderjährigen, mundschäft.Stirbt aber der Vormund oder wird er Teo; entlassen; so muß nach der Vorschrift des Gesetzes (§.198 und 199) ein anderer be« stellet werden. k. 260. Die Vormundschaft endigetsichauch, H H M g8 I. Theil. Viertes Hauptstü<5. Hinderniß wenn der Vater die durch einige Zeit ge« d?^v3r-"^ hemmte Ausübung seiner Gewalt wieder lichen Ge- ,., . . ,^ ^ > waltj ubenummt (§.176). §. 2 5 l . c) durch die Die Vormundschaft erlischtauch sogleich, Dou/äyrig- als der Pflegebefohlene die Großjahrigkeit erreicht hat; doch kaun das Vormund« fchaftliche Gericht auf Ansuchen oderilach Vernehmung des Vormundes, und der Verwandten wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen des Pflegebefohlenen, «wegen Verschwendung oder aus anderu wichtigen Gründen die Fortdauer der Vor« mundschaft auf eine längere und unbestimmte Zeit anordnen. DieseVerordnung muß aber in einem angemessenen Zeiträume vor dem Eintritte der Volljährigkeit öffentlich bekannt gemacht werden. §. 262. Wenn während der Bormundschaft w-"de, solche Gründe eintreten, die den Vormund kraft der Gesetze von Uebernehmung derselben befreyt, oder ausgeschlossen hatten; so ist er in dem erstem Falle berechtiget, in dem letztern aber verpflichtet, die Entlassung anzusuchen. §.258. Einem Vormunde, dem man als vermeintlichen nächsten Verwandten des Minderjährigen die Vormundschast aufgetragen hat, steht es frey, einen spater entdeckten , nähern und tauglichen Verwandten an feine Stelle vorzuschlagen: allein der nähere Verwandte hat kein Recht, zu Bon den Vormundschaften und Curatelen. 101 fordern, daß ihm ein minder naher Verwandter eine bereits angetretene Vormundschaft abtrete; er wäre denn früher sich zu melden gehindert worden. Z. 269. Die Mutter oder der Bruder können, 5- ^ .>. «. < «. / ^ «5 «. Andern recht« wennsiezur Zelt der bestellte» Vormund- «changeschaft selbst noch minderjährig waren, nach ü erreichter Volljährigkeit auf die Vormundschaft Anspruch machen. Auch steht jedem Verwandten frey, wenn das Gericht einen Nichtverwandten zur Vormundschaft berufen hat, sich binnen Jahresfrist um die Uebcrnehmung derVormundschaft zu melden. §. 260. Wenn eine Minderjährige sich verehelichet, s«? hangt es, von der Beurtheilung des Gerichtes ab, ob die Curatel dem Ehegatten abgetreten werden soll (§. 176). tz. 261. Ein Vormund kann in der Regel nur gen zur Enl» am Ende des vormundschaftlichen Jahres, iallung des Vormunde«: nachdem sein Nachfolger die Verwaltung «) des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Fin« bet aber das Gericht cs zur Sicherheit der Io2 I. Theil, Viertes Hauptstück. Person oder des Vermögens nothwendig, so kann es ihm selbe auch sogleich abnehmen. §. 262. ' Ein Vormund ist verbunden, längsten? innerhalb zwey Monathen nach geendigter Vormundschaft dem Gerichte feine Schlußrechnung zu übergeben, und erhält von Demselben nach gepflogener Richtigkeit eine Urkunde über die redlich und otdentltch geführte Verwaltung seines Amtes. Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer spater entdeckten arglistigen Handlung nicht frey. §. 263. «ab-l^ Ant Ende einer Vormundschaft ist es Vermögens, die Pflicht des Vormundes das Vermögen dem volljährig gewordenen, oder dem neu bestellten Vormunde gegen Empfangsschein zu übergeben, undsichdarüber bey Gericht auszuweisen. Das aufgenommene Verzeich«iß des Vermögens, und die jährlich begneh» migtenRechnungen dienenbey solchen Ucbergaben zur Richtschnur. 8. 264. A Insgemein hat ein Vormund nur ftr Ve^schnlde" sein Verfchuldett und nicht auch für das Bon den Vormundschaften und Curatelen. i o3 Verschulden der ihm Untergeordneten zu haften. Hat er aber wissentlich unfähige Personen angestellet, hat er solche beybehalten, oder nicht auf den Ersatz des von ihnen verursachten Schadens gedrungen; ft ist er auch dieser Nachlässigkeit wegen ver- antwortlich. §. 266. Selbst das vormundschaftliche Gericht, welches fein Amt zum Nachtheile eines Mmderjihrigen vernachlässiget hat, ist dafür Verantwortlich, und, wenn andere Mittet zum Ersätze mangeln, den Schaden zu ersetzen verbunden. §. 266. Emsigen Vormündern kann das Ge- h ^ richt aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhaltnrßmaßlge jährliche Belohnung zuerkennen; doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf vom Hundert der reinen Einkünfte betragen, und sich höchstens aufVier tausend Gulden jähr» lich belaufen. §.267. Wenn das Vermögen des Minberjähso geringe ist, daß sich wenig oder l o 4 ^« Theil. Viertes Hauptfiück. Nichts in jahrliche Ersparung bringen läßt; so kann einemVormunde, welcher das Ver« «zögen unvermindert erhalten, oder dem Minderjährigen eine anständige Versorgung verschafft hat, wenigstens am Ende der Vormundschaft eine den Umständen an« gemessene Belohnung ertheilet werden. z. 268. ^A Ew Vormund, welcher sich durch eine Mulles bey Verordnung des vormundschaftlichen Geb<«. " richtes beschwert zu seyn erachtet, soll die Beschwerde zuerst bey dem nähmlichen Gerichte, und nur, wenn diese fruchtlos war, den Recurs bey dem höhern Gerichte an- bringen. z. 269. e"r??"^" ^ " l Personen, welche ihre UngelegenVegnff der heiten nicht selbst besorgen, und ihre Rechte nicht selbst verwahren können, hat das Gericht, wenn die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt nicht Platz findet, einen Curator oder Sachwalter zu bestellen. §.270. 5<5lk der Dieser Fall tritt ein: bey Minderjayngen, dle ,n einer andern Provinz em unbewegliches Vermögen besitzen (§. 226); Von den Vormundschaften und Cur«telen> oder, die in einem besondern Falle von dem Vater oder Vormunde nicht vertreten werden können; bey Vorjährigen, dje in Wahn- oder Blödsinn verfallen; bey erklärten Verschwendern; bey Ungebornen; zuweilen auch bey Taubstummen; beyAb« wesenden und bey Sträflingen. §.271. I n Geschäften, welche zwischenUeltern und einem minderjährigen Kinde, od?r zwi« schen einem Vormunde und dem Minderjährigen vorfallen, muß das Gericht angegangen werden, für den Minderjährigen einen besondern Curator zu ernennen. §. 272. Fallen zwischen zwey oder mehrern Minderjährigen, welche einen und denselben Bormund haben, Rechtsstreitigkeiten vor, so darf dieser Vormund keinen der Minder« jährigen vertreten; sondern er muß das Gericht angehen, daß es für. jeden insbe« sondere einen andern Curator ernenne. §. 273. Für wähn - oder blödsinn'g kann nur derjenige gehalten werden, welcher nach genauer Erforschung seines Betragen« und los I. Theil. Viertes Hauptstöck. nach Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu verordneten Aerzte gericktlich dafür erkläret wird. Als Verschwender abet muß das Gericht denjenigen erklären, von welchem nach der vorgekommenen Anzeige und der hierüber gepflogenen Unter« suchung offenbar wird, daß er sein Vermögen auf eine unbesonnene Art durchbringt, und sich oder seine Familie durch lnuthwillige oder unter verderblichen Bedingungen geschlossene Borgverträge küns« tigem Rothstande Preis gibt. I n beyden Fallen muß die gerichtliche Erklärung öfs fentlich bekannt gemacht werden. §. 274. OftrUnge, I n Rücksicht auf Ungeborne wird ein ^ " " S a c h w a l t e r entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vor« handene Leibesfrucht (H. 22) aufgestellet. I m ersten Falle hat der Sachwalter dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einem ihr bestimmten Nachlasse nicht verkürzet werve; im zweyten Falle aber,, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhatten werden. Von den Dormundschaftell und Curatelen. z. 275. Taubstumme, wenn sie zugleich blödsinnig lsind, bleiben beständig unter Vor? Kundschaft; sind sie aber nach Antritt des fünf und zwanzigsten Jahres ihre Geschäfte zu verwalten fähig, so darf ihnen wider ihren Willen kein Curator gefetzt werden; nur sollen sie vor Gericht nie ohne einen Sachwalter erscheinen. z. 276. Die Bestellung eines Curators ftrAbwesende, oder für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Teilnehmer an einem Geschäfte findet dann Statt, wenn sie keinen ordentlichen Sachwalter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmet würden. Ist der Aufenthaltsort emes Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Curator von der Lage seiner Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen be- sorgen. I03 I.Theil. Viertes Hauptstück. Sucht jemand bey Eintretung der durch das Gesetz in dem §. 24 bestimmte» Erforderungen die gerichtliche Todeserklärung eines Abwesenden an, so hat das Gericht für diesen Abwesenden vor Allem einen Curator zu ernennen; dann wird er durch ein auf ein ganzes Jahr gestelltes Edict mit dem Beysatze vorgeladen, daß das Gericht, wen» er wahrend der Zeit nicht erscheint, oder das Gericht auf eine andere Art in die Kenntniß seines Lebens setzt, zur Todeserklärung schreiten werde. 8.278. Der Tag, an welchem eine Todeserklärung ihreRechtskraft erlangt hat, wird für den rechtlichen Sterbetag eines Abwesenden gehalten; doch schließt eine Todeserklärung den Beweis nicht aus, daß der Abwesende früher oder später gestorben; oder, daß er noch am Leben sey. Kommt ein solcher Beweis zu Stande, so ist der« jenige, welcher auf den Grund der gericht« liche» Todeserklärung ein Vermögen in Besitz genommen hat, wie ein anderer redlicher Besitzer zu behandeln. Won den Vormundschaften und Cmatein. §. 279. Einem zur schwersten oder schweren Ker kerstrafe uerurtheilteu Verbrecher ist ein Cu- "'^' raror zu bestellen, wenn er ein Vermögen besitzt, welches durch die langer fortdauernde Strafe einer (Gefahr ausgesetzt seyn würde, §. 28a. Das Gericht, welchem die Ernennung B eines Vormundes zusteht, hat in der Negel ^" unter der nähmlichen Borsicht und nach den nähmlichen Grundsätzen auch den Curator zu bestellen. Ist es aber um die Verwaltung einer Sache oder eines Geschäftes zuthun, welche zU einem andern Gerichtsstände gehören) so hat dieser Gerichtsstand auch den Curator zu ernennen. z. 281. Wer die gehörigen Eigenschaften zum vormundschastlichen Amte desitzt, kaun auch eine Curatel übernehmen. Auch finden bey der Curatel die nähmlichen Entschuldiguugsgründe und Vorzugsrechte wie bcy der VorylANdschaft Statt. 8. 282. Die Rechte und Verdindlichk.'itcu der I. Th. Viert. Hauptst. B. d. Vormundsch. ic. Guratoren, welche entweder nur'für die Verwaltung des Vermögens, oder zuglßich für die Person ihres Pflegebefohlenen zu sorgen haben, sind aus den, den Vormün? dern hierüber ertheilten Vorschriften zu be? urtheile^. ß. 283. Eichung Die Curatel hört auf, wenn die dem Curator anvertrauten Geschäfte ge.ndiget find, oder, wenn die Gründe aufhören, die den Pflegebefohlenen an der Verwaltlmg seiner Angelegenheiten verhindert haben. Ob ein Wahn? oder Blödsinniger den Gebrauch der Vernunft erhalten habe; oder, ob der Wille eines Verschwenders gründlich und dauerhaft gebessert sey; muß nach einer genauen Erforschung der Umstände, sius einer anhaltenden Erfahrung, und im prsten Falle zugleich aus den Zeugnissen der zur Untersuchung von dem Gerichte bestellten Aerzte entschieden werden. §. 234. ncht ^ ^ besondern Vorsichten bey der VorB.uern» nmndschaft und Curatel des Bauernstandes - sind in den politischen Gesetzen enthalten. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammtendeutschenErbländer d er Desterreichlschen Monarchie. II. Theil. t e n. Aus der k. k. Hof- und Staats-Drnckerey. l 2 i l. I I . Theil. Mon dem Sachenrechte. Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Bon dem Sachenrecht; Sachen Und ihrer rechtlichen Eintheilung^ §. 285. A l l e s , was von der Person nnterschieden Vegriff ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, rechtliche" wird im rechtlichen Sinne eine Sache ge- ."""' nannte §. 286. Die Sachen in dem Staatsgebiethe Wnthn ^ ^ ^ »er Ga l l . Theil. H 2 I I . Theil, nach Vcr- sind entweder ein Staats- oder ein Privatschiedenheit ^,» ^ ^. « . ^ » ^ . ^ des Sub- Gut. Das Letztere gehört emzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden. §. 287. Freyfehende Sachen, welche allen Mitgliedern des A ä ^ Staats zur Zueignung übe.rlasseu sind, heißen'freystehende Sachen. Jene, die ih^ ^ ^ ^ ^ ^ Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüße, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere Regalien, Kemmergüter, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird da5 Staatsvermögen genannt. §. 288. Auf gleiche Weise machen die Sachen, m"wdev7r-, welche nach der Landesverfassung zum Ge" ^ brauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermvgeu aus. Bon dem Sachenrechte. 3 8-289. ' Auch dasjenige Vermögen des Landes- p ^ surften, welches er nicht als Oberhaupt des ftrften. Staates desitzt, wird als ein Privat- Gilt betrachtet. §. 290. Die in diesem Privat-Rechte entHaltes Allgemeine nen Vorschriften über die Art, wie Sachen A N " l ^ rechtmäßig erworben, erhalten und aufAn- A n e N dere übertragen werden können, sind in der d« Güter. Regel auch von den Verwaltern der Staatsund Gemeindegüter, oder des Staatsund Gemeindevermögens zu beobachten. Die -M-Hmficht- auf die Verwaltung und den Gebrauch dieser Güter sich beziehenden Abweichungen und besondern Vorschriften sind in dem Staatsrechte und in den politischen Verordnungen enthalten^ §. 291. Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in n körperliche und unkörperliche; in bewegli- ! che und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und un- schätzbare. A 2 4 U 8- 292. Körperliche Sachensinddiejenigen, welperlicheSa-che in die Sinne fallen; sonst heißen sie «nkörperliche; z. B . das Recht zu jagen, zu fischen und alle andere Rechte. §. 293. bewegliche Sachen, welche ohne Verletzung ihrer und unbe- / , >^> ^, ^ i, ? wegllche. Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können, sind beweglich; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich. Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigenthütners das Zugchör einer unbeweglichen Sache ausmachen. §.294. Jugehör Unter Zugehör versteht man dasjenige, er aupt, ^ ^ ^ ^ . ^ SgH^ in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben nicht abgesondert ist; sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Haupt* fache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz, oder der Eigenthümer zum fort- Bon dem Sachenrechte. 6 dauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat. §. 296. Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die Erde auf ihrer Oberstäche hervorbringt, bleiben so lange ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von Grund und Boden abgesondert worden find. Selbst die Fische in einem Teiche, und das Wild in einem Walde werden erst dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gesischct, und das Wild gefangen oder erlegt worden ist. §- 296. Auch das Getreide, das Holz, das Viehfutter und alle übrige, obgleich schon eingebrachte Erzeugnisse, so wie alles Vieh und alle zu einem liegenden Gute gehörige Werkzeuge und Gerathschaften werden in so fern für unbewegliche Sachen gehalten, als sie zur Fortsetzung des ordentlichen Wirthschaftsbetriebes erforderlich sind. §- 297Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden,. 6 II. Theil. daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Lufträume; ferner: nicht nur Alles, was erdmauer-niet- und nagelfest ist, als^BrauPfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräthe und dergleichen, 298. lRechte sind Rechte werden den beweglichen Sachen als bew?, l„ beygezahlt, wenn sie nicht nut dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind. § 299. «uch dievor- Schuldforderungen werden durch die ^? SichersteHung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen, ver- wandelt, N<"b w". Unbewegliche Sachen sind den Gesetzen bendieunbe des Bezirkes unterworfen, in welchem sie ,nd nach' liegen; alle übrige Sachen hingegen stehen Von dem Sachenrechte. 7 mit der Person ihres Eigenthümers unter gleichen Gesetzen. tz. Zo,. 'sind. Sachen, welche ohne ihre Zerstörung Verbrauch^ bare und unoder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen verbraucht nicht gewahren, heißen verbrauchbare; tue von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen. §. 302. Ein Inbegriff von mehrern besondern ^.?^5"^ Sachen, die als Eine Sache angesehen,^""««, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen dezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet. §. 3o3. Schätzbare Sachen sind diejenigen, de- Schätzbare ren Werth durch Vergleichung mit andern bare; zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Handund Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Werth durch keine Vergleichung mit andern im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare, z. 304. Der bestimmte Merth einer Sache heißt II. Theil. §. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen. ß. 3o5. Ordentli. Wird eine Sache nach dem Nutzen getrer und au- ^ »^ wordrnttt' schätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Qrt gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt der ordentliche und gemeine Preis aus; nimmt man aber auf die besondern Ver* hattnisse und auf die in zufälligen Eigenschaften der Sache gegründete besondere Vorliebe desjenigen ^tem der Werth ersetzt werden muß, Rücksicht, so entsteht ein außerordentlicher Preis. §. 3o6. 3 " allen Fallen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze sck nur zu verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden. §. 307. wm^d'W. Rechte, welche einer Person über eine chenund per. Sache ohne Rücksicht auf gewisse Perfochenrechte7 nen zustehen, werden dingliche Rechte ge nannt. Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus ei- Von dem Sachenrechte, H. Gcfttzc, oder aus einer verbindlichen Handlung elitstehen, heißen persönliche Sa- chenrechte. §. 3o8. Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigenthumes, des Pfandes, der Dienstbarkeit und des Erbrechtes, 10 I I . Theil. Crsies^Hauptstück. Erste Abtheilung des S a c h e n r e c h t e s . Bon den dinglichen Rechten. Erstes Hauptstück. Won dem Besitze. §. 309. er eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer. §. 310. Erwerbung Personen, die den Gebrauch der Ver« de« Besitzes. H" ' , _., .. Fähigkeit nunft nicht haben, sind an sich unfähig, zur Vefißer- einen Besitz zu erlangen. Sie werden durch werb»ng. ^ ^ Vormund oder Curator vertreten. Unmündige, welche die Jahre der Kindheit zurückgelegt haben, können für sich allein eine Sache in Besitz nehmen. Bon dem Besitze. I I §. 3n. Alle körperliche und unkorperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtli- tz" chen Verkehres sind, können in Besitz-genommen werden. ß. 3 i 2 . Körperliche, bewegliche Sachen wer- Arte« der den durch physische Ergreifung, Wegfüh- bung; rung od.'r Verwahrung; unbewegliche aber durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung in Besitz genommen. I n den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt man durch den Gebrauch derselben im eigenen Nahmen. §. 3i3. Der Gebrauch eines Rechtes wird gere voneme« macht, wenn jemand von einem Andern beiahenden, etwas als eine Schuldigkeit fordert, und die- de«, ode/««. .„ ^ .« ^ e> . ^ nem Verser es lhm leistet; ferner, wenn jemand die einem Andern gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verboth ein Anderer das, was er sonst zu thun hefugt wäre, unterläßt. 12 II. Theil. Erstes Hauptstück. "und"mit" Den Besitz sowohl von Rechten, als v"" körperlichen Sachen erlangt man ent< weder unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem Andern gehört, habhaft wird. §. 3i5. der V e - Durch die unmittelbare und durch die bung. mittelbare eigenmächtige Besitzergreifung erhält man nur so viel in Besitz, als wirklich ergriffen, betreten, gebraucht, be. zeichnet, oder in Verwahrung gebracht wor« den ist; bey der mittelbaren, wenn uns der Inhaber in seinem oder eines andern Nahmen ein Recht oder eine Sache überläßt, erhält mau Alles, was der vorige Inhaber gehabt und durch deutliche Zeichen übergeben hat, ohne daß es nöthig ist, jeden Theil des Ganzen besonders zu übernehmen. ß. 3i6. Der Besitz einer Sache heißt rechtmä-ger mäßiger Be-ßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung Bon dem Besitze. i3 chen Rechtsgrunde beruhet. I m entgegengesetzten Falle heißt er unrechtmäßig. §. 317. Der Titel liegt bey freystehenden Sachen in der augebornen Freyheit zu Hand- ^ " ^ lnngen, wcdurch die Rechte Anderer nicht verletzet werden; bey Andern indem Wil« len des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruche des Richters, oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemanden das Recht zum Besitze ertheilet wird. §. 3i8. Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Nahmen eines Andern ^"^."te inne hat, kommt noch kein Nech')grund zur Besitznahme dieser Sache zu. §. 319. Der Inhaber eine.r Sache ist nicht be- "^ . rechtiget, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu verwechseln, undsichdadurch eines Titels anzumaßen 5 wohl abet kann derjenige, welcher bisher eine Sache in eigenem Nahmen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem Andern überlassen und sie künftig in dessen Nahmen inne haben. 14 l l . Theil. Erstes Hauptstück. §. 320. Wirkung de« Durch einen gültigen Titel erhält man "tt/"^'' nur das Recht zum Besitze einer Sache, nicht den Besitz selbst. Wer nur das Recht zum Besitze hat, darf sich im Verweigerungsfalle nicht eigenmächtig in den Besitz setzen; er muß ihn von dem ordentlichen Richter mit Anführung seines Tit.lS im Wege Rechtens fordern. §. 327. «rforderung Wo so aenannte Landtafeln, Stadtzum wirkli- ^ > chen Besitzt oder Grundbucher, oder andere dergleichen öffentliche Register eingeführt sind, wird der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in diese öffentlichen Bücher erlangt. §. 322. Ist eine bewegliche Sache nach und nach mehrern Personen übergeben worden; so gebühret das Besitzrecht derjenigen, wcl« chesiein ihrer Macht hat. Ist aber die Sache unbeweglich, und sind öffentliche Bücher eingeführt; so steht das Besprecht ausschließlich demjenigen zu, welcher als Besitzer derselben eingeschrieben ist. Bon dem Besitze. l5 §. 323. Der Besitzer einer Sache hat die recht- si ^ ^ c« ^ . ' ^ - o» ^ „^ kann zur An« llche Vermuthung emes gültigen Titels b für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden. 8. 324. Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht Statt, wenn jemand behauptet, daß der Besitz seines Gegners mit andern rechtlichen Vermuthungen, z. B . mit der Freyheit des Eigenthumes, sich nicht vereinbaren lasse. I n solchen Fällen muß der behauptende Gegner vor dem ordentlichen Richter klagen, und sein vermeint? liches stärkeres Recht darthun. I m Zweifel gebührt dem Besitzer der Vorzug. §. 325. I n wie fern der Besitzer einer Sa- Ausnahme, che, deren Verkehr verbothen; oder die entwendet zu seyn scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sey, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze. §. 326. Wer aus wahrscheinlichen Gn'mden die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, ist 16 I I . Theil. Erstes Hauptstück. ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher Besitzer ist derjenige, welcher weiß oder aus den Umständen vermuthen muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem An, dern zugchöre. Aus Irrthum in Thatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen Borschriften kann man ein unrechtmäßiger (§. 3i6) und doch ein redlicher Besitzer seyn. §. 327. M Besitzt eine Person die Sache selbst, unredliche!!" eine andere aber das Recht auf alle oder mäßigen Be^ auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann siperwere ^.^ ^ ^ dieselbe Person, wenn sie die Gränzen ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein revlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer seyn. §. 328. Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites »e< vefißes. ^ ^ richterlichen Ausspruch entschieden werden. I m Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes. §. 329. Ein redlicher Besitzer kann schon allein Bon dem Beffhe. 17 aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Reche-des ^ " redlichen Be« Vache, die er besitzt, ohne Verantwortung w " : nach Belieben brauchen, verbrauchen, auchsiHsder ^ .^ ^ ^ ^ ^ ^ Substanz Wohl Vertilgen. derSache; § 33o. Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, ft bald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen, in so fem sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind. z. 3 3 i . Hat der redliche Besitzer an die Sache 0) des Aufentweder zur. fortwährenden Erhaltung ^ der Substanz einen nothwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht; so gebührt ihm der Ersatz nach dem gegenwärtigen Werthe, in so fern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. §. 332. Von dem Aufwände, welcher nur zum Vergnügen und zur Verschönerung gemacht worden ist,wiro nur so viel ersetzt, als die Sache dem gemeinen Werthe nach wirklich B l 8 I I . Theil. Erstes Hauptstück. dadurch gewonnen hat; doch hat der vorige Besitzer die Wahl, Alles fürsichwegzunehmen, was davon ohne Schaden der Substanz weggenommen werden kann. §. 333. Anspruch auf Selbst der redliche Besitzer kann den den Ersaß ^ / » v »ee Preises. Preis, welchen er seinem Vormanne fur die ihm überlassene Sache gegeben hat, nicht fordern. Wer aber eine fremde Sache, die der Eigenthümer sonst schwerlich wieder erlangt haben würde, redlicher Weise an sich gelöset, und. dadurch dem Eigenthümer einen erweislichen Nutzen verschaffet hat, kann eine angemessene Vergütung fordern. §. 334. Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung v?egen die Sache zurück zu behalten, wird in dem Hauptstücke vom Pfandrechte bestimmt. §. 335. Verbindlich. Der unredliche Besitzer ist verbunden, kett des un» / , ^ , rcouchenBe. mcht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangte Vortheils zurück zu stellen; fondern auch "diejenigen, welche der Verkürzte erlangt haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Scha- Bon dem Besitze. l g zu ersetzen. I n dem DaVe, daß der im, redliche Besitzer durch eine in den Strafgesetzen verbotene Handlung zum Besitze gelanget ist, erstrecket sich der Ersatz bitz zum Werthe der besondern Borliebe. §. 336. Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist das-; jenige anzuwenden, was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten Aufwandes in dem Hauptstücke von der Bevollmächtigung verordnet ist. . § 3 3 7 . Der Besitz einer Gemeinde wird nach lmgderRe der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im li in ein fortwährendes Recht zu verwandeln sucht) so wird der an sich unrechtmäßige und unredliche Besitz noch übsrdieß unecht; in entgegengesetzten Fällen wird der Best's für echt angesehen. Bon dem Besitze. 23 Z. 3;6. Gegen jeden unechten Besitzer kann so Wohl die Zurücksetzung in die vorige Lage, als auch die Schadloshaltung eingeklagt werden. Beydes muß das Gericht nach rechtlicher Verhandlung, selbst ohne Rücksicht auf ein stärkeres Recht, welches der Geklagte auf die Sache haben könnte, verordnen. §. I47. Zeigt essichnicht gleich auf der Stelle^ ^ <-). wer sich in einem echten Besitze befinde, und vie EHtheit . 5 ^ - ^ <. ^ ^ -, des Beßyee; m wie fern der eine oder der andere Thnl auf gerichtliche Unterstützung Anspruch habe; s) wird die im Streite verfangene Sache so lange der Gewahrsame des Gerichtes oder eines Dritten anvertraut, bis der Streit über den Besitz verhandelt und entschieden worden ist. Der Sachfällige kann auch nach dieser Entscheidung die Klage aus einem vermeintlichstärkerenRechte auj die Sache noch anhängig machen. 8. 3i8. Wenn der bloße Inhaber von mehreren Besitzwerdern zugleich um die Uedergäbe der" Sache angegangen wird, nnd ft'H «4 II. Theil. Erstes Hauptsiück. Einer darunter befindet, in dessen Nahmen die Sache aufbewahrt wurde; so wird sie vorzüglich diesem übergeben, und die Uebergabe den Uebrigen bekannt gemacht. Kommt tiefer Umstand Keinem zu Statten, so wird die Sache der Gewahrsame des Richters oder eines Tritten anvertraut. Der Richter Hut die Rechtsgründe der BesitzWerber zu prüfen, und darüber zu entschei- den. §. 349. Urlöschung Der Besitz einer körperlichen Sache «)kö^r' geht insgemein verloren, wenn dieselbe oh«Yen; re Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird 5 oder, in fremden Besitz kommt. §. 350. b)derindie Ter Besitz derjenigen Rechte und UN^ - beweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäftichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Nahmen eines Andern eingetragen werden. §. 361. andern Rechten hört der Besitz Wen dem Besitze. VZ «uf, wenn der Gegentheil das, was er sonst geleistet hat, nicht mehr leisten zu zvollcn erkläret; wenn er die Ausübung des Rechtes eines Andern nicht mehr duldet; oder, wenn er das Verboth, etwas zu unterlassen, nicht mehr achtet, der Be« sitzer aber in allen diesen Fallen es dabey bewenden läßt, und die Erhaltung des Besitzes nicht einklagt. Durch den bloßen Nichtgebrauch eines Rechtes geht der Besitz, außer den im Gesetze bestimmten Verjahrungsfällen, nic/t verloren. §. 352. So lange noch Hoffnung vorhanden ist, eine verlorne Sache zu erhalten, kann man sich durch den bloßen Willen in ihrem Besitze erhalten. Die Abwesenheit des Besitzers oder die eintretende Unfähigkeit, einen Besitz zu erwerben, heben den bereits erworbenen Besitz nicht auf. 26 H . Theil. Zweytes Hauptstülk. Zweytes Hauptstück. ' Von dem Eigenthumsrechte. §. 363. A l l e s , was jemanden zugehöret, alle feine körperlichen und unkörperlichen S a ? Gen, heißen sein Eigenthum. §. 364. 5m subject,. Als ein Recht betrachtet, ist Eigen-, ^"- thum das Befltgmß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon- duszuschließen. §. 356. Objective Asse Sachen sind insgemein Gegen-- und sllbjecti' 5,, l ^ «.. >^ , < ^ . ve Möglich- stände des Eigentumsrechtes, und jewcrb^g des dermann, den die Gesetze nicht auödrück^ l i y ausschließen, ist befugt, dasselbe durclf Von dem Eigenthumsrechte. 27 sich selbst oder durch einen Andern in seinem Rahmen zu erwerben. Z. Z55. Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rückficht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hinderniß entgegen stehe, dem liegt der Beweis ob. §. 357. Wenn das Recht auf die Substanz <"« , .^. ^ ««, ^ ^ e-«.. «^ lung des Eieiner Sache nut dem Rechte auf die Ru- gmthums tzungen in Einer und derselben Person der- und einigt ist, so ist das Eigenthumsrecht ^ vollständig und ungetheilt. Kommt aber Einem nur ein Recht auf die Substanz der Sache 5 dem Andern dagegen nebst einem Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf derselben Nutzungen zu, dann ist das Eigenthumsrecht getheilt und für beyde unvollständig. Jener wird Dbereigenthümer; dieser RutzungscigenthnmeV genannt. §.358. Alle andere Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Wille« »5 I I . Theil. Zweytes Hauptftück. des Eigenthümers heben die Vollständigkeit des Eigenthumes nicht auf. ß. 359. Die Absonderung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen entsteht theils durch Verfügung des Eigenthümers; theils durch gesetzliche Verordnung. Nach Verschiedenheit der zwischen dem Ober» und Nutzungseigenthümer obwaltenden Verhältnisse werden die Gü< ter, worin das Eigenthum getheilt ist, Lehen-Erbpacht und Erbzinsgüter genannt. Von dem Lehen wird in dem besonders bestehenden Lehenrechte; von den Erbpacht-und Erbzinsgütern aber in dem Hauptstücke von Bestandverträgen gehan- delt. ß. 36o, Aus der bloßen Abführung eines fortdauernden Zinses, oder jährlicher Renten von einem Grundstücke kann man noch nicht auf die Theilung des Eigenthums folgern. I n allen Fallen, in welchen die Trennung des Rechtes auf hie Substanz von dem Rechte auf die Rutzungen nicht ausdrücklich erhellet, ist jeder redliche Bon dem Eigenthumsrschte. 29 Besitzer als vollständiger Eigenthümer an- zusehen. §. 36i. Wenn eine noch ungetheilte Gachs mehrern Personen zugleich zugehört; so entsteht ein gemeinschaftliches Eigenthum^ I n Beziehung auf das Ganze werden die Miteigenthümer für eine einzige Person angesehen; in so weit ihnen aber gewisse, obgleich unabgesonderte Theile angewie» sen sind, hat jeder Miteigenthümer das vollständige Eigenthum des ihm gehörigen 'Theiles. z. 362. Kraft des Rechtes, frey über sein Ei- ßA genthum zu verfügen, kann der vollstäu-""". dige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen pder unbenützt lassen; er kannsievertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen. §. 363. Eben diese Rechte genießen auch un- sch ^ , « . . <- „ >< ^ , ^ «^ ^ lungen der» vollständige, sowohl Ober - als Rntz«ngs- sl> 30 l l . Theil. Zweytes Hauptftöck. eigenthümcr; nur darf der Eine nicht« vornehmen, was mit dem Rechte des An^ M n im Widerspruche steht. z. 364. Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigentumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. §. 366. Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitgl/ed des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache ab- treten. §. 366. ^ E w Mit dem Rechts des Eigenthümer? ^nAA.t'- jeden Andern von dem Besitze seiner Salich'e Elgen- He auszuschließen, ist auch das Recht ver« ut.o Hunden, seine ihm vorenthaltene Sache wen < < / , > von jedem Inhaber durch die Eigenthumsklage gerichtlich zu fordern. Doch steht dieses Recht demjenigen nicht zu, welcher Ron dem EiZenthumsrechte. 3 b «ine Sache zur Zeit, da er noch nicht Ei« genthümer war, in seinem eigenen Nahmen veräußert, in der Folge aber das Eu» Henthum derselben erlangt hat. z. 367. Die Eigenthumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer bewegliche» Sache nicht Statt, wenn er beweifet, daß er diese Sache entweder in einer öf« ^fentlichen Versteigerung, oder von eineln zu diesem Verkehre befugten Gewerbsman« ne, oder gegen Entgeld von jemanden.an sich gebracht hat, dem sie der Klager selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertrauet hatte. I n diesen Fallen wird von den redlichen Besitzern das Eigenthum er« worden, und dem vorigen Eigenthümer steht nur gegen jene, die ihm dafür ver« antwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu. §. 368. Wird aber bewiesen, daß der Besitzer entweder schon aus der Natur der an sich gebrachten Sache, oder aus dem auffal- 32 I I . Theil. Zweytes Hauptstütt. lend zu geringen Preise derselben, odeI aus den bekannten persönlichen Eigenschaften seines Vormannes, aus dessen Gewerbe oder ändern Verhaltnissen eil.en gegründeten Verdacht gegen die Redlichkeit seines Besitzes hätte schöpfen können; so muß er als ein unredlicher Besitzer die Sa« che dem Eigenthümer abtreten. §.369. ^ Was dem Wer die Eiaenthumsklage übernimmt/ Kläger zu ^) v c, , bcwe,scn ob. muß den Beweis führen> daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und, daß diese Sache sein Eigenthum sey. z. 370. Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert/ muß sie burch Merkmahle beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird. 8. 371. Sachen, die sich auf diese Art nicht unterscheiden lassen, wie bares Geld mit anderm baren Gelde vermenget, oder auf den Ueberbringer lautende Schuldbriefe , sind also in der Regel kein Gegenstand bn Eigenthumsklage; wenn nicht solche H5on dem Eigenthumsrechte. 3 3 Ulystände eintreten, aus denen der Kläger fein Eigenthumsrecht beweisen kann, und aus denen der Geklagte wissm mußte, daß er die Sache sich zuzuwenden nicht berechtiget sey. 5- 372. Wenn der Kläger mit dnn Beweise . ^) Eiq?«. des erwordenen Eigenthumes einer ihm vor- "nZ 2^,, ^ rechtlich u?r. enthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, mußten Ciaher den gültigen Titel, Und die echte Art, wodurch er zu ihrem Besitze gelangt ist, Gegen dargethan hat; so wird er doch ü: Rück-N ficht eines jeden Besitzers, der keinen, oder nur einen schwächer« Titel seiws Besitzes anzugeben vermag, für den wahren Ei« genthümer gehalten. s. 3?3. Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Vormann anzugeben vermag; oder, wenn er die Sache ohne Entgeld, der Kläger aber gegen Entgeld erhalten Hat; so muß er dem Kläger weichen. §. 374. Haben der Geklagte und der Kläger II. Theil. C 34 I I . Theil. Zweytes Hauptstück. einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebühret dem Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug. §. 3?5. Wer eine Sache in fremdem Nahmen besitzt, kannsichgegen die Eigentbumsklage dadurch schützen/ daß er seinen Vormann nahmhaft macht, und sich darüber aus- weiset. §. 376. Gesetzliche Wer den Besitz einer Sache vor Ge«) der Ab- "cht läugnet und dessen überwiesen wird, Besitzes?^ muß dem Kläger deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine CigenthmnMage anzu- stellen. 8. 377. b)des v^l- Wer eine Sache, die er nicht besitzt, gegebenen ^ ^ « sizu besitzen vorgibt, und den Klager dadurch irre fuhrt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden. §. 378. ' Wer eine Sache im Besitze hatte, und "ach zugestellter Klage fahren ließ, muß si? dem Kläger, nenn dieser sich nicht an den wittlichen Inhaber hallen will, auf Won dem Eigenthumsrechte. 35 feine Kosten zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen. Was sowohl der redliche als unredliche ^Was der Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des illgentbü«> /. -«. <. , / wer erstatte entgangenen Nutzens, oder des erlttlenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden. C 2 Z6 I I . Theil. Drittes Hauptstück. Drittes Hauptftück. Bon der Erwerbung des Eigenthumes hurch Zueignung. §. 38s. erf/rVe ^ h n e Titel und ohne rechtliche Erwerbung^""' bungsart kann kein Eigenthum erlangt werden. 8. 3 8 i . Titel und Bey freystehenden Sachen besteht der mittelbaren'Titel in der angebornen Freyheit, sie in Erwerbung» ». «< ^ ^ . ^- <> ^ . « Besitz zu nehmen. Die Erwerbungsart tst ^ die Zueignung, wodurch man sich einer freystehenden Sache bemächtiget, in der Absicht,sieals die seinige zu behandeln. §. 382. Ireystehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, in so fern dieses Befugniß nicht durch politische Gesetze ein- Bon Erwerb, des Eigenth. durch Zueignung. 3? geschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht. §.383. Dieses gilt insbesondere von dem Thierfange. Wem das Recht zu jagen oder zu fischen gebühre; wie der übermäßige Anwachs des Wildes gehemmet, und der vom Wilde verursachte Schade ersetzet werde; wie der Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern sey; ist in den politischen Gesetzen, festgesetzt. Wie Wilddiebe zu bestrafen seyn, wird in den Strafgesetzen bestimmt. §. 384. Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Thiere sind kein Gegenstand des freyen Thierfanges, vielmehr hat der Eigenthümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. I m Falle, daß der Eigenthümer des Mutterstockes den Schwärm durch zwey Tage nicht verfolgt hat; oder, daß ein zahmgemachtes Thier durch zwey und vierzig Tage von selbst ausgeblieben ist, kann sie auf gemeinem Grun-i 3? I I . Theil. Drittes Hauptstück. de jedermann; auf dem seinigen derGrund. eigenthümcr fürsichnehmen, und behalten. §.385. 2) durch das Keine Privat-P^rson ist berechtigt, die Fmden frey- ^ ^ ' ' / c, , Denver dem Staate durch die politischen Verordnungen vorbehaltenen Erzeugnisse sich zu- zueignen. §. 386. Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Z. 38?. I n wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze. §. 388. fchrjften'über Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen, ^v«"lo"e b"5 jemand sein Eigenthum wolle fahren Sachen""" lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Roch weniger darf sich jeman d des Strandrechtes anmaßen. Bon Erlperb. des Eigenth. durch Zueignung. 3y 5. 389. Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlen der Sache, oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene einen Gulden am Werthe übersteigt, den Fund innerhalb acht Tage auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als zwölf Gulden werth ist, den Vorfall der Ortsobrigkcit an- zeigen. z. 390. Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige , ohne die besondern Merkmahle der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jeoem Orte gewöhnliche A r t ; wenn aber der Eigenthümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdecket, und der Werth der gefundenen Sache fünf und zwanzig Gulden übersteigt, drey Mahl durch die öffentlichen Zeitungsblatter bekannt zu machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in 40 I I . Theil. Drittes Hauptstück. den Händen des Finders gelassen werden, so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbiethung daraus gelöste Werth gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden. §. 391. Wennsichder vorige Inhaber oder Eigenthümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig darthut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolget. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehen von Hundert des gemeinen Werthes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Smmue von tausend Gulden erreicht hat; so sollsiein Rücksicht des Uebermaßes nur zu Fünf von Hindert ausgemessen werden. §. 392. Wird die gefundene Sache innerhalb der Jahresfrist von niemanden mit Recht Bon Erwerb, des Eigcnth.tzurchZueignung. 4k angesprochen, so erhält der Finder das Recht, die Sache oder den daraus gelösten Werth zu benützen. Meldet sich der vorige Inhaber in der Folge, so muß ihm nach Abzug der Kosten und des Finderlohnes die Sache, oder der gelöste Werth sammt den etwa daraus gezogenen Zinsen zurückgestellt werden. Erst nach der Berjährungszeit er^ langt der Finder, gleich einem redlichen Besitzer, das Eigenthumsrecht. §. 393. Wer immer tzie in den §§. 368 — 392. angeführten Borschriften außer Acht läßt, haftet für alle schädliche Folgen. Läßt sie der Finder außer Acht, so verwirkt er auch den Finderlohn, und machtsichzu Folge des Strafgesetzbuches noch überdieß nach Umständen des Betnlgcs schuldig. §. 394. Mehrern Personen, welche eine Sache zugleich gefunden haben, kommen in Rücksicht derselben gleiche Verbindlichkeiten und Rechte zu. Unter die Mitfinder wird auch derjenige gezählt, welcher zuerst die Sache entdecket, und nach derselben gestrebt hat, obgleich ein Anderersiefrüher ansichgezogen hätte. 42 I I . Theil. Drittes Hauptstück. §. 396. «G Werden vergrabene, eingemauerte oder gensiände; ^ ^ verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt; muß die Anzeige so, wie bey dem Funde überhaupt, gemacht werden. 8.396. Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen Merkmahlen oder andern Umständen entdeckt, so ist ihm die Sache zuzustellen; er muß aber, wenn er nicht beweisen kann, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu haben, dem Finder den §. 391. ausgemessencn Finderlohn entrichten. §. 397. I n dem Falle, daß sich der Eigenthümer nicht sogleich erkennen laßt, muß die Obrigkeit nach den Vorschriften der §ß. 390—392. verfahren. z. 398. seines Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder andern Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegen haben, daß man ihren vorigen Eigenthümer nicht mehr erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz. Bon Erwerb, des Eigenth. durch Zueignung. 43 Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit der Landesstelle anzuzeigen. §. 399. Von einem Schatze wird der dritte Theil zum Staatsvermögen gezogen. Von den zwey übrigen Drittheilen erhält Eines der Finder, das andere der Eigenthümer des Grundes. Ist das Eigenthumdes Grundes getheilt, so fällt das Drittheil dem Ober- und Nutzungseigenthümer zu gleichen Theilen zu. §. 400. Wer sich dabey einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigenthümers den Schatz aufgesucht; oder, den Fund verheimlichet hat; dessen Antheil soll dem Angeber; oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen. §. 401. Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein Drittheil davon. Sind sie aber von dem Eigenthümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssensiesichmit ihrem ordentlichen Lohne begnügen. 44 I I ' Th- Drittes Hauptst. Bon d. Crwerb. ie. §. 402. ^ber das Recht der Beute und der von dem Feinde zurück erbeuteten Sachen, sind die Vorschriften in den Kriegsgesetzen ent- halten. §. 403. fremde bewegliche Sache von der Rettung dem unvermeidlichen Verluste oder Unter« einer srem« ^ den beweali« aanae rettet, ist berechtiget, von dem ruck« chen Sache» " " »^ fordernden Eigenthümer den Ersatz seines Aufwandes, und eine verhältnißmäßige Belohnung von höchstens Zehe,« von Hundert zu fordern- I I . Th. Viertes Hauptst. Bon Erwerb. :c. 46 Viertes Hauptftück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs. §.404. «wachs heißt Alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne daß es dem Eigenthümer von jemand Andern übergeben wordenist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beyde zugleich bewirkt. §. 406. Die natürlichen Früchte eines Grundes, nähmlich solche Nutzungen, die er, ohne bearbeitet zu werden, hervorbringt, als: Kräuter, Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigenthümer des Grundes, so wie alle Rutzungen, welche aus einem Thiere entstehen, dem Eigenthümer des Thieres zu. 46 I I . Theil. Viertes Hauptstück. ß. 406. Der Eigenthümer eines Thieres, welches durch das Thier eines andern befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist. tz. 407. «) Inseln; Wenn in der Mitte eines Gewässers'eine Insel entsteht, so sind die Eigenthümer der nach der Länge derselben an beyden Ufern liegenden Grundstücke ausschließend befugt, die entstandene Insel in zwey gleichen Theikn sich zuzueignen, und nach Maß der Länge ihrer Grundstücke unter sich zu Heilen. Entsteht die Insel auf der einen Hälfte des Gewässers, so hat der Eigenthümer des nähern Uferlandes allein darauf Anspruch. Inseln auf schiffbaren Flüssen bleiben dem Staate vorbehalten, s 408. Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Thei« lung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigenthumes imverletzt. Won Erwerb, d. Eigenthumes d. Zuwachs. 47 ß. 409. Wenn ein Gewässer sein Beet verläßt,, ! so haben vor Allem die Grundbesitzer/ wel- Wasserbette; che durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Beete oder dessen Werthe entschädigt zu werden. §. 410. Außer dem Falle einer solchenEntschädigung gehört das verlassene Beet, so wie von einer entstandenen Insel verordnet wird, den anranzenden Uferbesitzern. Das Erdreich, welches ein Gewässer «)vom unmerklich an ein Ufer anspühlt> gehört dem Eigenthümer des Ufers. §. 412. Wird aber ein merklicher Erdtheil y vom durch die Gewalt des Flusses an ein frem- U des Ufer gelegt; so verliert dec vorige Besitzer sein Eigenthumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt. 8> 4»3. Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zn 48 1l. Theil. Viertes Hauptstück. befestigen. Allein niewand darfsolche Werke oder Pflanzungen anlegen, die den or« deutlichen Lauf des Flusses verändern, oder die der Schifffahrt, den Mühleu, der Fischerey oder andern fremden Rechten nachtheilig werden könnten. Ueberhaupt können ähnliche Anlagen nur mit Erlaubniß der politischen Behörde gemalt werden. §. 414. Kunst«- Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den feinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen nigunq über. Anspruch auf das fremde Eigenthum. tz. 416. Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand zurückgebracht; vereinigte, vermengte oder vermischte Sachen wieder abgesondert werden; so wird einem jeden Eigenthümer das Seinige zurückgestellet, und demjenigen Schadloshaltung geleistet, dem sie gebührt. Ist die Zurücksetzung in den vorigen Stand, oder die Ab« sonderung nicht möglich, so wird die Sache den Teilnehmern gemein; doch steht demjenigen, mit dessen Sache der! Andere Hurch Verschulden die Vereiniguyg vorge^ Von Erwerb, d. Eigenthumes d. Zuwachs. 49 nomwen hat, die Wahl ftey, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der Ver« bcsserung behalten, oder ihn dem Andern ebenfalls gegen Vergütung überlassen wolle. Der Schuld tragende Theilnehmer wird nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht behandelt. Kann aber keinem Theile ein Verschulden beygemcssen wer« den, so bleibt'dem, dessen Antheil mehr werth ist, die Auswahl vorbehalten. §. 416. Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet, so fällt die fremde Materie dem Eigenthümer der Hauptfache zu, und dieser ist verbunden, nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Verfahrens, dem vorigen Eigenthümer der verbrauchten Materialien den Werth derselben zu bezahlen. Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialien 3au?. '" dazu verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigenthum; doch muß selbst ein redlicher Banführer dem Beschädigten die Materialien, penn er sie außer den im II. Theil. H 5o I I . Theil. Viertes Hauptstöck. §.367. angeführten Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein imtedlicher aber muß sie nach dem höchsten Preise, und überdieß noch allen anderweitigen Schaden ersetzen. Hat im entgegen gesetzten Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigentümer zu. Der redliche Baufthrer kann den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer oh« ne Auftrag behandelt. Hat der Eigenthü« wer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern. §. 419Ist das Gebäude auf fremdem Grunde, und aus fremden Materialien entstanden, so wächst auch in diesem Falle das Eigen« thum desselben dem Grundeigcnthümer zu. Zwischen dem Grundeigenthümer und dem Bauführer treten die nähmlichen Rechte Bou Erwerb, d. Eigenthumes d. Zuwachs. 5 i und Verbindlichkeiten, wie in dem vorste« henden Paragraphs ein, und der Bauführer muß dem vorigen Eigenthümer der Materialien, nach Beschaffenheit seiner redlichen bder unredlichen Absicht, den gemeinen oder den höchsten Werth ersetzen, ß. 420. Was bisher wegen der mit fremden Materialien aufgeführten Gebäude bestimmt worden ist, gut auch für d>'e I i l ? , wenn ein Feld mit fremden Samen beslet, oder mit fremden Pflanzen besetzt worden ist. Ein solcher Zuwachs gehört dem Eigenthümer des Grundes, wenn anders die Pflanzen schon Wurzel geschlagen haben. Z. 421. Das Eigenthum eines Baumes wirli nicht nach den Wurzeln, die sich in einrm altgranzenden Grunde verbreiten, sondern nach dem Stamme bestim nt, der aus dem Grunde hervorragt. Steht der Stamm auf den Gränzen mehrerer Eigenthümer/ so ist ihnen der Baum gemein. §. 422. Jeder Grundeigeittyumer kann die ä) 2 62 II.Th. NlerteS Hauptstück. V.Erwerb.«. Wurzeln eines fremden Baumes aus feinem Boden reißen, und die über seinem Lufträume hängendenAeste abschneidenoder sonst benützen. Fünft. Hptst. V. Erwerb, d. Eig. durch Ueberg. 63 Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe. §. 423. achen, die schon einen Eigenthümer haden, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthü« mer auf einen Andern übergehen. §. 424* Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; in einer Verfü« gung auf den Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; oder, in der Anordnung des Gesetzes. §. 425. Der bloße Titel gibt noch kein Eigen« thum. Das Eigenthum und alle dingliche 64 I I . Theil. Fünftes Hauptstäck. Mcchte überhaupt können, a^ßerdenintem Gesetze bcstinnnten Fallen, nur durch die rechtliche Ucbergabe und Uebernahme erworben werden. 8- 426. Arten der Bclrealiche Sackten können in der Netlebelgabe: " , I)drnle- gel nir dlilch körperliche Ucbergabe von Sachen?' Hand zu Hand an siurn Andern üdertra)tbrpe 5? ^ elcheni welche i^rcr Beschaffenheit nach keine körperliche Ucl ergäbe zulassen, wie bey Schuldforderungen, Frachtgütern, bey einem Waarenlager oter einer andern Gesawwtsache, gestattet das Gesetz die Uebergabe durch Zeichen; indem der Eigenthümer dem Nebcrnchmer die Urkunden, wodurch das Eigenthum dargethan wird, oder die Werkzeuge übergibt, durch die der Uebernehmer in den Etcmd gesetzt wird, ausschließend ten Besitz der Cache zu ergreifen; oder, indem nian mit der Sache cm Merkmahl Verbindet, woraus jedermann deutlich er« kernen lcnn, daß die Sache einem Andern ' «belassen worden ist. D.Erwerb, d.Eigenthumes durch Uebergabe. 65 z. 428. Durch Erklärung nmd die Sache über- °) ch geben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Nahmen desUebernehmers inne habe; oder, daß der Uebernehwer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht inne hatte, künftig aus einem dinglichen Rechte besitzen solle. §. 429. I n der Regel werden «verschickte Sa- F^ew V _, -. .5 Rücksicht der chen erst dann fnr übergeben gehatten, übersendeten; wenn sie der Uebernehmer erhalt; es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hätte. § 4 Hat ein Eigenthümer eben dieselbe be- Gehlere wegliche Sache an zwey verschiedene Per- "räuße.t sonen, an Eine mit, an die Andere ohne Uebergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigenthümer dem verletzten Theile zu haften. §. 4Z1. Zur Übertragung des Eigenthumes »luebergaunbeweglicher Sachen muß das Erwer-«Her Sache» mittelst 5S I I . Theil. Fünftes Hauptstück. «mverl-i- bungsgeschäft in die dazu bestimmten öflff,ntlichen fentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (In» tabulation). A Bgx llem ist zur Einverleibung in !,n. das öffentliche Buch nothwendig, daß derjenige , von dem das Eigenthum auf einen Andern übergehen soll, selbst schon als Eigenthümer einverleibt sey. 8. 433. 3ur weitern Übertragung vermittelst Vertrages ist es bey Bauerngütern genug, wenn dev Uebergeber und Uebernehmer, oderauch nur der Uebergeber allein, vor der Grundobrigkeit erscheint, und die Einverleibung des Erwerbungsgcschaftes in das öffentliche Buch bewirket. §. 434* Wenn aber der Uebergeber nicht persönlich erscheint, und in allen, städtische oder landtäsiiche Güter, betreffenden Fällen, muß über das Erwerbungsgeschäft eine schriftliche Urkunde aufgesetzt, und sowohl Von den Vertrag schließenden Theilen, als N. Erwerb- d. Eigenthumes durch Uebergabe. 67 von zwey glaubwürdigen Männern als Zeugen gefertiget werden. 8. 435. v'i einer solchen Urkunde müssen die Personen, welche das Eigenthum übergeben und übernehmen; die Sache, welche übergeben werden soll, mit ihren Gränzen; der Titel der Erwerbung; ferner, der Ort und die Zeit des geschlossenen Geschäftes bestimmt angemerket, und es muß von dem Uebergeber in dieser, oder in einer besondern Urkunde die Bewilligung ertheilet werden, daß der Uebernehmer als Eigen« thümer einverleibt werden könne. Z. 436. Wenn das Eigenthum unbeweglicher ^ Sachen zu Folge eines rechtskräftigen Ur- de« gch theiles, gerichtlichen Theilungs-Instrumen- denz tes, oder einer gerichtlichen Ueberantwortung einer Erbschaft übertragen werdm soll; so ist ebenfalls die Einverleibung dieser Urkunden erforderlich. §.437. Eben so ist es, um das Eigenthum eines vermachten unbeweglichen Gutes zu er« werben, nicht genug, daß die Anordmmg Zg I I . Theil. Fünftes Hauptstück. des Erblassers überhaupt den öffentlichen Büchern einverleibt worden sey. Wer eine Forderung dieser Art hat, muß bey der Behörde noch die besondere Einverleibn^ des Vermächtnisses auswirken. §.438. Neigte Wenn derjenige, welcher das' Giaen'w'?' w das Hum einer unbeweglichen Sache anspricht, Buch; oder darüber zwar eine glaubwürdige, aber nicht mit allen in den §§. 434und435 znr Einverleibung vorgeschriebenen Erfordernissen versehene Urkunde besitzt; ft kann er doch, damit ihm niemand ein Vorrecht abgewinne, die bedingte Eintragimg in ' das öffentliche Buch bewi^en, welche Vormerkung (Pränotation) genannt wird. Dadurch erhält er cm bedingtes Eigentumsrecht, und er wird, sobald er zu Folge rich' Glichen Ausspruches die Vormerkung gercchtferttget hat, von der Zeit des nach gesetzlicher Ordnung eklgereichten Voemerkungsgefuches, für den wahren Eigenthümer gehalten. 8 439. Die geschehene Vormerkung muß sowohl demjenigen, der sie bewirkt hat / als V . Erwerb, d. Eigenthumes durch Uebergabe. 69 auch seinem Gegner durch Zustellung zu eigenen Handen bekannt gemacht werden. Der Vormerkungswerder muß binnen vierzehn Tagen, vom Tage der erhaltenen Zustellung, die ordentliche Klage zum Erweise des Eigenthumsrechtes einreichen; widrigen Falls soll die bewirkte Vormerkung auf Ansui chen des Gegners gelöschet werden. §. 440. Hat der Eiaenthümer eben dieselbe un- Vorschrift , ^ . ^ „ über die L,l« bewegliche Sache zwey verschiedenen Per- lision der sonen überlassen; so fallt ne derjemgen zu, bungen. welche ftüher die Einverleibung angesucht hat. s. 441. So bald die Urkunde über das Eigen- Fsl 44?. dem Pfand- ^ ) a s Pfandrecht ist das dingliche Recht, rechte un» , . Pfande. welches dem Gläubiger eingeräumt wird/ ans einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. Die Sache, worauf dem Glaubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein Pfand. . 3- 4 4 ^ Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbkweglich, so heißt sie eine Hypothek oder ein Gnmbpfand. § 449de. Das Pfandrecht bezieht sich zwar im- Von dem Pfandrechte 63 wer auf eine gültige Forderung, abernicht M c h jede Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründetsichauf das Gesetz; auf einen richterli« chen Ausspruch; auf einen Vertrag; oder den letzten Willen des Eigenthümers. ß. 460. Die Fälle, in welchen das Gesetz jemanden das Pfandrecht einräumt,sindam gehörigen Orte dieses Gesetzbuches und bey dem Verfahren in Concurs-Fallen angegeben. I n wie fern das Gericht ein Pfand- ' recht einräumen könne, bestimmt die Gerichtsordnung. Soll durch die Einwillj^ gung des Schuldners oder eines Dritten, der seine Sache für ihn verhaftet, das Pfandrecht erworben werden; so dienen die Verseiften von Verträgen und Vers mächtmffen zur Richtschnur. §. 461. Um das Pfandrecht wirklich zu erwer- Erwerben, muß der mit einem Titel versehene Hdrech. Gläubiger, die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen; körperlichund, wennsieunbeweglich ist, seme For- 64 1l. Theil. Sechstes Hauptstück. Einverle^ derung auf die zur Erwerbung des Eigentliche!" thumes liegender Güter vorgeschriebene wch Art einverleiben lassen. Der Titel allein gibt nur ein persönliches Recht zu der Sache, aber kein dingliches Recht auf die Sache. §-4.52. ^ ^ Verpfändung derjenigen bewegli« Hen Sachen, welche keine körperliche Uebergabe von Hand zu Hand zulassen, muß man sich, wie bey der Uebertragung des Eigenthumes (§. 427.), solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfänd dung leicht erfahren kann. Wer diese Vorsicht unterläßt, haftet für die nachtheiligen Folgen. . §. 453. Dadurch Findc die Einverleibung c?' s' For'^ derung in die öffentlichen Buchcr wegen Mangels gesetzmäßiger Förmlichkeit in der Urkunde nicht Statt; so kannsichder Gläubiger vormerken (pränotiren) lassen. Durch diese Vormerkung erhält er ein bedingtes Pfandrecht, welches, wenn die Forderung auf die oben §Z. 4I3 und 4Z9. angeführte Art gcrechtfertiget worden ist, von dem Bon dem Pfandrechte. Zeitpuncte des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkuttgsgesuches in ein Mdedingtes übergeht. z. 464. Der Pfandinhaber kann sein Pfand, ^ ' ^ ' ^ ' ' e:l'.^s Asterill so weit er ein Recht daraus hat, einem Dritten wieder verpfänden, und in sofern wird es zum Afterpfande, wenn zugleich Letzterer sich dasselbe übergeben, oder die Afterverpfandung auf das Pfandrecht m die öffentlichen Bücher eintragen laßt. Z. 466. Wird der Eigenthümer von der weiteren Verpfandung benachrichtiget; so kann er seine Schuld nur mit Willen dessen, der das. Afterpfand hat, dem Gläubiger abführen, oder er mußsiegerichtlich hinterlegen, sonst bleibt das Pfand dem Inhaber des Afterpfandes verhaftet. §. 466. Wird eine fremde bewegliche Sache oh«ne Einwilligung des Eigenthümers verpfändet, so hat dieser in der Regel zwar das Recht, sie zurück zu fordern; aber in solchen Fallen, in welchendie Eigenthumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht 66 I I . Theil. Sechstes Hauptstück. Statt hat (§. 367.) ist er verbunden, ent« weder den redlichen Pfandinhaber schadlos zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und sich mit dem Erfatzrechte gegen den Ver« Pfänder zu begnügen. 8. 467f Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Pfanorech- zu dem fteyen Eigenthume des Verpfänders gehörige Theile, auf Zuwachs und Zugehör des Pfandes, folglich auch auf die Früchte, in so lange sie noch nicht abgesondert oder bezogen sind. Wenn also ein Schuldner einem Glaubiger sein Gut, und einem andern spater die Früchte desselben verpfändet; so ist die spätere Verpfändung nur in Rücksicht auf die schon abgesonderten und bezogenen Früchte wirksam. §. 468. Endlich- Wenn der Werth eines Pfandes durch A"nvql7u- Verschulden des Pfandgebers, oder wegen bi.qers: eines esst offenbar gewordenen Mangels der ^ Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr P ^ zureichend gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern. Von dem Pfandrechte. 67 §. 469. Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Glaubiger das Pfandstück nicht benützen; er muß es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust gerath/ dafür haften^ Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deßwegen seine Forderung Nicht, §. 460. Hat der Glaubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bey ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre. W i r d der P f a n d g l ä u b i a e r nach V e r - « ) « f ^ ' " ^ ^ Verfalle dec lauf der bestimmten Zeit nicht befriediget; Förde so ist er befugt, die Feilbiethüng des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabey nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren. §^ 46s. Vor der Feilbiethung bes Guies ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubigee die Einlösung der Forderung, wegen wel- 68 31. Theil. Sechstes Hauptsiück. cher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten. §.463. Schuldner haben kein Recht, bey Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubiethen. §. 464. Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöset, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöset wird. §. 466. I n wiefern einPfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf em anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtigt sey, bestimmt die Ge- richtsordnung. §.466. Hat der Schuldner wahrend der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern übertragen, so steht dem Glaubiger frey; erst sein perföuliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der ver? pfändeten Sache zu suchen. Bon dem Pfandrechte. 69; §. 467. Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wennsichder Gläubiger feines Rech- rechtes tes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch. §. 468. Das Pfandrecht erlischt ferner mit der Zeit, auf welche es eingeschränkt war, folglich auch mit dem zeitlichen Rechte des Pfandgebers auf die verpfändete Sache; wenn anders dieser Umstand dem Gläubi« ger bekannt war, oder aus den öffentlichen Büchern bekannt seyn konnte. §. 469. Durch Tilgung der Schuld hört das Pfandrecht auf. Der Pfandgeber ist aber die Schuld nur gegen dem zu tilgen ver« bunden, daß ihm das Pfand zugleich zurückgestellt werde. Zur Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend. Ein Hypothekar-Gut bleibt so lange verhaftet, bis die Schuld« Urkunde aus den öffentlichen Büchern gelöscht ist. II. Tl). Sechstes Hauptst. V. d. Pfandrechte. Z. ^ Die Vorzugsrechte der Gläubiger bey d.r Pf nd- dem Ausbruche eines Concurses bestimmt das gläubiger. Verfahren in ßoncurs-Fallen. 8. Weder der Pfandnehmer noch iraend ein anderer Inhaber einer fremden Sache ist nach Erlpschung des ihm eingeräumten Rechtes befugt, dieselbe aus dem Grunde einer Forderung zurück zu behalten. Er kantt aber, wenn die in der Gerichtsordnung bestimmten Erfordernisse eintreten, und pie Sache beweglich ist, sie in gerichtliche Verwahrung geben und mit Verboth befegen , oder, wenn sie unbeweglich ist, die ßequestration derselben ansuchen. I I . Th. Siebent. Hauptst. B. Dienstbarkeiten. 71 Siebentes Hauptstück. Bon Dienftbarkeiten. (Servituten) §. 47?das Recht der Dienstbarkeit wird begriff de« . ^ ^ , ' , . «, ^ . Rechtes der em Eigenthümer verbunden, zumVorthet- D,enstbarle eines Andern in Rücksicht seiner Sache " ' etwas zu dulden yder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames, Recht. Z- 475 Wird das Recht der Dienstbarkeit mit Eintheilun, ^ ' der Dienftbem Besitze eines Grundstückes zu dessen barken?« in vortheilhafteren oder bequemeren Benu- barkeiten un» tzung verknüpft) so entsteht eine Grund« ""^"" ^' dienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbar» keit persönlich. 3-474' Grunddienstbarkeiten setzen zwey Grund besitzer voraus, deren Einem als Lerpstich ?2 I I . Theil. Siebentes Hanptstück. teten das dienstbare; dem Andern als Berechtigten das herrschende Gut gehört. Das herrschende Grundstück ist entweder zur Landwirthschaft oder zu einem andern Ge. brauche bestimmt; daher unterscheidet man auch die Feld - und Haus - Servituten. s- 4?6. ! Die Haus - Servituten sind gewöhu- lich: bäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen; 2) Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen; 3) Ein Feilster in der fremden Wand zu öffnen; es sey des Lichtes oder der Aussicht wegen; 4) Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen; 6) Den Rauch durch des Rachbars Schorstein zu führen; 6) Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten; 7) Flüssigkeiten aufdes Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen. Durch diese und ähnliche Haus - Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, et- Von Dienstbarkelten. 7.3 was auf dem Grunde feines Nachbars vorzunehmen , was dieser dulden muß. 8. 476. Durch andere Haus - Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu thun frey stand. Dergleichen sind: 8) sein Haus nicht zu erhöhen; 9) es nicht niedriger zu machen; 10) dem herrschenden Gebäude Licht und Luft; 11) oder Aussicht nicht zu benehmen; 12) Die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des Nachbars, dem sie zuy Bewässerung seines Gartens oder zur Füllung seiner Cisterne, oder auf eine andere Art nützlich seyn kann, nicht abzuleiten. §'477. Die vorzüglichen Feld-Servituten sind: 1) das Recht, einen Fußsteig, Viehtrieb oder Fahrweg auf fremden Grund und Boden zu halten; 2) das Wasser zu schöpfen, das Vieh zu tränken, das Wasser ab- und herzu- leiten; 3) Das Vieh zu hnthen und zu weiden; Arten der D^enstbar?" I I . Theil. Siebentes Hauptstück. 4) Holz zu fällen, verdorrte Aeste und Reiser zu sammeln, Eicheln zu lesen, Laub zu rechen; 5) zu jagen, zu M e n , Vögel zu fangen; 6) Steine zubrechen, Sand zu graben, Kalk zu brennen. §. 478. Die persönlichen ServitutGt sind: der nöthige Gebrauch einer Sgche; die Fruchtyießung, und, die Wohnung. §. 479. Unreqelma. Eg können aber auch Dienstbarkeiten^ Sch'm.Scr- selche an sich Grunddienstbarkeiten sind, per Person allein; oder, es können Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß auf Widerrufen zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden jedoch nicht vermuthet; wer sie behauptet, dem liegt der Beweis ob, §. 480, Der Titel zu einer Servitut ist auf Vertrage; auf einer letzten Willenserklärung; auf einem bey der Theigemeinschqftlicher Grundstücke erz L Von Dienstbarkeiten. 76 folgten Rechtsspruche; oder endlich, auf Verjährung gegründet. §. 481. Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann auf unbewegliche Sachen und überhaupt auf solche Gegenstände, die in öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in dieselben erworben werden; auf andere Sachen aber er« langt man es durch die oben (§. 426-^-423.) angegebenen Arten der Uebergabe. §. 482. Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern pie Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre, j . 483. Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aher diese Sache auch von dem Verpflichteten benutzet wird; so muß ep 7<5 I I . Theil. Siebentes Hauptstück. verhältnißmäßig zu dem Aufwände beytra. gen, und nur durch die Abtretung derselben an dem Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beystimmung, von dem Beytrage befreyen. §. 484. Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Z. 486. Keine Servitut laßt sich eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen. Auch wird jede Servitut in so fern für untheilbar gehalten, als das auf dem Grundstücke haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstückung desselben weder verändert noch getheilt werden kann. §.486. Ein Grundstück kann mehrern Personen zugleich dienstbar seyn, wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden. Bon Dienstbarkciten. 77 §. 487. Nach den hier aufgestellten Ärundsatzensinddie Rechtsverhältnisse bey den be- A ^ n sondern Arten der Servituten zu bestim- insbesondere ' v ' auf h^,g men. Wer also die Last des benachbarten Reche, eine ' ^ Last, einen Gebäudes zu tragen; die Einfügung des B^ken auf fremden Oe^ fremden Balkens an seiner Wand; oder, vaude zu h^ . _ ^ ^ , « . ^ . ^ . » l > . ben, oder, den Durchzug des fremden Rauches m sel- de« Rauch nem Schorsteine zu dulden hat; der m u ß ? ^ " ^ verhältnißmäßig zur Erhaltung der dazu bestimmten Mauer, Säule, Wand oder des Schorsteines beytragen. Es kann ihm aber nicht zugemuthet werden, daß er das Herrschende Gut unterstützen oder den Schorstein des Nachbars ausbessern lasse. §. 488. Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders bewilliget werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, kaun angehalten werden, das Fenster zu vergittern. Mit dem Fensterrechte ist die Schuldigkeit verbunden, die Oeffnung zu verwahren; wer diese Verwahrung vernachlässiget, haftet für den daraus entstehenden Schaden. 58 1l. Theil. Slrdrnres Hauptstück. s. 489. ^ " ^^ ^kcht der Dachtraufe besitzt, kann das Negenwaffer auf das fremdeDach frey oder durch Rinnen abstießen lassen; er kann auch sein Dach erhöhen; doch muß et solche Vorkehrungen treffen, daß dadurch die Dienstbarkeit nicht lästiger werde. Eben so muß Lr häufig gefallenen Schnee zeitig hinwegräumen, wie auch die zum Abflusse bestimmten Rinnen unterhalten. §. 490. Wer das Recht hat, das Regenwasser b^n dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu leiten > hat die Obliegenheit, fur Rinnen, Wasserkästeu und audere dazu gehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten« §. 491. Orfordern die abzuführenden Flüssig« Seiten Graben und Ca?.äle; so muß sie der Eigenthümer des herrschenden Gtundes errichten; er muß sis auch ordentlich decken lind reinigen/ uni> dadurch die Last des bienstbatsn Grundes erleichtern. ß. 492. t des Oas Recht des Fußsteiges begreift das iges Bon Diensibarkeiten. 7H Mecht in sich, ans diesem Steige zu gehech sich von Menschen tragen, ödet andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe« Viehtriebe ist das Recht, einen Schiebkar- «nv ren zu gebrauchen; und, mit dem Fahr« wege das Recht, mit Einem oder mehrertt Zügen zu fahren, verbunden. Hingegen kann, ohne besondere Belvil« ligung, das Recht zu gehen, nicht auf das Recht, zu reiten, oder sich durch Thiere tragen zu lassen; weder das Recht des Biehtriebes auf das Recht, schwere Lasten über den dienstbaren Gründ zli schleifen; noch das Recht zu fahren, aus das Recht, frey gelassenes Wich darüber zu treiben/ ausgedehnet werden. §. 494Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und Stege tragen verhaltuißmaßlg alle Personen oder Grundbesitzer/ denen der Gebrauch derselben zusteht, folglich auch der Besitzer des dienstbaren Grundes, ft weit bey, als er davon Nutzen zieht. ß. 496. Der Raum für diese drey Setvltutctt . 80 I I Theil. Siebentes Hauptstück. muß dem nöthigen Gebrauche und den Umständen des Ortes angemessen seyn. Werden Wege und Steige durch Ueberschwemmung oder durch einen andern Zufall unbrauchbar; so muß, bis zu der Herstellung in den vorigen Stand, wenn nicht schon die politische Behörde eine Vorkehrung getroffen hat, ein neuer Raum angewiesen werden. §. 496. Reckt. Was. Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu pfen." ' schöpfen, wird auch der Zugang zu demselben gestattet. §. 497Recht der Wer das Recht hat, Wasser von frem« Wassert«- ^. . . . . dem Grunde aus den semigen; oder, von seinem Grunde auf fremden zu leiten, ist üuch berechtigt, die dazu nöthigen Röhren, Rinnen und Schleußen auf eigene, Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird durch das Bedürfniß des herrschenden Grundes festge- setzt. §. 493Wnderecht. Ist h^y Erwerbung des WeiderechteS die Gattung und die Anzahl des Triebvie« Non Dienstbarkelten. 8 l hes; ferner/ die Zeit und das Maß des Ge» nusses nicht bestimmt worden; so ist der ruhige dreyßigjährige Besitz zu schützen. I n zweifelhaften Fältelt dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur. §. 499' Das Weiderecht ersttecket sich, in so weit die politische«/ und im Forstwesen ge- g aebenen Verordnungen nichtentaeaenstehen, Gattung de« auf zede Gattung von Zug - / Rmd - und Schafvieh, aber nicht auf Schweine und Federvieh; ebenso wenig m waldigen Gegenden auf Ziegett. Unreines, ungesundes und ftemdes Vieh ist stets von der Weide Musgeschlossen. §. 600. Hat die Anzahl des Triebviehes wäh« tend der letzten dreyßig Jahre abgewechselt; so muß aus dem Triebe der drey ersten Jahre die Mitt-lzaht angenom» wen werden. Erhellet auch diese nicht, so ist theils auf den Umfang, theils auf die Beschaffenheit der Weide billige Rücksicht zu nehmen, und dem Berechtigten wenigstens nicht gestattet, daß er mehr Vieh auf der fremden Weide halte, als er li. Theil, V s2 I I . Theil. Siebentes Hauptstick. mit dem auf dem herrschenden Grunde er» zeugten Futter durchwintern kann. Säugevieh wird nicht zur bestimmten Anzahl ge- rechnet. §. 601. »)Tristzeit,- Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Felomarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirthschaftsbetrieb durch die Behüthung verhindert, oder erschweret werden. §. 602. i) Maßdes Der Genuß des Weiderechtes erstreckt «enu»fe«. ^ aufkeine andere Benutzung. Der Berechtigte darf weder Gras mähen, noch in der Regel den Eigenthümer des Grundstückes von der Mitweide ausschließen, am wenigsten aber die Substanz der Weide verletzen. Wenn ein Schade zu befürchten ist, muß er sein Vieh von ^mem Hirten hüthen lassen. §. 6o3. Anwtndung Was bisher in Rücksicht auf das Wei! ^ derecht vorgeschrieben worden, ist verhältnißmäßig auch auf die Re(.)te des Hhie,fanzzes, des Holzschlages, des Vteinbrs- Bon Dienstbarkeiten. 3H chens und die übrigen Servituten anzuwenden. Glaubt jemand diese Rechte auf das Miteigenthum gründen zu können; so find die darüber entstehenden Streitigkeiten nach den, in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes, enthaltenen Grundsätzen zu entscheiden. §. 604. Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet wor- ; den ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches be« steht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Sud» stanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu be- nützen. §. 5o5. Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den feinem Stan« de, seinem Gewerbe, und seinem Hauswe« sen angemessenen Nutzen davon ziehen. §. 606. Das Bedürfniß ist nach dem Zeitpuncte der Bewilligung des Gebrauches zu be« stimmen. Nachfolgende Veränderungen i« 84 I I . Theil. Siebentes Hauptstück. dem Stande oder Gewerbe des Berechtig« ten geben keinen Anspruch auf einen aus« gedehnteren Gebrauch. §. Z07. derSub- Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebräuche bewilligten Sache nicht verandern; er darf auch das Recht an keinen Andern übertragen. §. 608. »nd der5 euten des * gewöhnlichen, Ertrag 5 lhm geHort daher k«s. auch die mit Beobachtung der bestehenden Bergwerksordnung erhaltene reine Ausbeute von Bergwerksantheilen, und das forstmäßig geschlagene Holz. Auf einen Schah, welcher in dem zur Fruchtnießung bestimmten Grunde gefunden wird, hat er keinen Anspruch. §. 612. Als ein reiner Ertrag kann aber nur In«bessn»e. das angesehen werden, was nach Abzug aller nöthigen Auslagen übrig bleibt. Der der Sach Fruchtnießer übernimmt also alle Lasten, " 8s l l . Theil. Siebentes Hauptstück. welche zur Zeit der bewilligten Fruchknie» ßlMZ mit der dienstbaren Sache verbunden waren, mithin auch die Zinsen der darauf eingetragenen Capitalien. Auf ihn fallen alle ordentliche und außerordentliche, von der Sache zu leistende Schuldigkeiten, in so fern sie aus den während der Dauer der Fruchtnießung gezogenen Nutzungen be« stritten werden können; er tragt auch die Kosten, ofne welche die Früchte nicht erzielet werden. §. 5i3. d) der Er. Z^x Frnckt^ießer ist verbunden, die Haltung der ^ ^ i , Sch dienstbare Sache als ein guter Haushalt« in dem Stande, in welchem er sie über nommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Wird desftn ungeachtet der Werth der dienstbaren Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuß ohne Verschulden des Fruchtnießers verringert; so ist er dafür nicht verant- wortlich. §. 614. «) der Bau. Wenn der Eigenthümer Vauführungen, fthtungea; Gebäudes, oder Von Dienstbarkeiten. 87 durch einen Zufallnothwendig gemacht werden, auf Anzeige des Fruchtnießers auf seine Kosten besorgt; ist ihm der Frucht« nicßer, nach Maß der dadurch verbesserten Sruchtnießung, die Zinsen des verwendeten Capitals zu vergüten schuldig. z. 6i5. Kann oder will der Eigenthümer dazu sich nichtverstehen; so istder Fruchtnießer berechtigt, entweder den Bau zu führen, und nach geendigter Fruchtnießnng, gleich einem redlichen Besitzer, den Ersatz zu fordern; oder, für die durch Unterbindung des Baues vermißte Fruchtnießung, eine angemessene Vergütung zu verlangen. 8. 616. Bauführungen, welche nicht nothwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung , zu gestatten. §. 617. Was der Fruchtnießer ohne EinWilligung des Eigenthümers zur Vermehrung fortdauernder Nutzungen verwendet hat, kann er zurücknehmen; eine Vergütung der 83 I I . Theil. Siebentes Hauptstück. aus der Verbesserung noch bestehenden Nutzungen aberkann ernur fordern, in so fern sie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu fordern berechtigt ist. z. 618, Zur Erleichterung des Beweises der z>e« *" genseitigen Forderungen, sollen der Eigenthümer und der Fruchtnießer eine beglaub« te Beschreibung aller dienstbaren Sachen aufnehmen lassen. Istsieunterlassen worden; so wird vermuthet, daß der Fruchtnießer die Sache sammt allen zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen ^ Stücken in brauchbarem Zustandevon mittlerer Beschaffenheit erhalten habe. §. 619. d?r"Nuyun? Nach geendigter Fruchtnießuyg gehörm stehenden Früchte dem EigenthüFruchtme. mer; doch muß er die auf deren Erzielung verwendeten Kosten dem Fruchtnießer oder dessen Erben, gleich einem redlichen Besitzer, ersetzen. Auf andere Nutzungen haben der Fruchtnießer oder dessen Erben den Anspruch nach Maß der Dauer der Frucht- nießung. Von Dienstbarkeitt». 9 §. 620. I n der Regel kann der Eigenthümer von dem Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer nur bey einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen, z Wird sie nicht geleistet; so soll die Sache bun!« ft» entweder dem Eigenthümer gegen eine billige Abfindung überlassen, pder nach Umständen in gerichtliche Verwaltung gegebe» pexden. §. 621. Die Servitpt der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Theile einetz Hau- ?ung. ses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude. Werden aber jeman« den alle bewohnbare Theile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohn? Einschränkung zu genießen überlassen; soiste? eine Fruchtnießung des Wohngebäudes. Hiernach sind die oben gegebenen Vorschriften auf das rechtliche Verhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Eigenthümer anzuwenden. §. 622. I n jedem Falle behalt der sigenthü- 96 I I . Theil. Siebentes Hauptstück. mer das Recht,, über alle Theile des Hauses , die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nöthige Aufficht über sein Haus nicht erschweret werden. §. 523. ^Kl^e«ckt I n Ansehung der Servituten findet der servi. kl« doppeltes Klagerecht Statt. Man kann gegen den Eigenthümer das Recht der Ser« vitut behaupten; oder, der Eigenthümer kannsichüber die Anmaßung einer Servi« tut beschweren. I m ersten Falle muß' der Kläger die Erwerbung der Servitut, oder wenigstens den Besitz derselben als cines dinglichen Rechtes, im zweyten Falle muß er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen. §. 624. ^^rlöschung Die Servituten erlöschen im Allgemein barkeiten. nen auf diejenigen Arten, wodurch, nach N ? dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Theiles, Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden. z. 626. D n Untergang des dienstbaren oder . des herrschenden Gruses stellt zwar die Von Dienstbarkeite». D l Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den voriaen , renoder Stand gesetzt ist, erhalt die Servitut wie- herrschend«, . „ . ^ ^ Grundes. her lhre vorige Kraft. 8. 526. Wenn das Eigenthum des dienstbaren ^ « und des herrschenden Grundes in Einer Per- g«ng son vereiniget wird, hört die Dienstbarkeit von selbst auf. Wird aber in der Folge Einer dieser vereinigten Gründe wieder veräußert, ohne daß inzwischen in den öffentlichen Büchern die Dienstbarkeit gelöschet worden; so ist der neue Besitzer di-s herrschenden Grundes defugt, die Servi- < tut auszuüben. §. 627. Hat das bloß zeitliche Recht desjeni- ^ gen, der die Servitut bestellt hat, oder die Zeit, auf welche sie beschränkt worden ist, dem Servituts-Inhaber aus öffentlichen Büchern, oder auf eine andere Art bekannt seyn können; so hört nach Verlauf dieser Zeit die S?rvitut von selbst auf. §. 628. Eine Servitut, welche jemanden bis zur Zeit, da sin Dritter ein bestimmtes Y2 I I . Th. Siebentes Hauptst. Von Dienstbark. Alter erreicht, verliehen wird, erlischt erst zu der bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor diesem Alter verstorben ist. 8. 629. erl5s Wehrere Erben eingesetzt worden, so thnlensiezu gleichen Theilen. §. 556. Silld mehrere Erben und zwar alle «>wen« alle ßn bestimmten Erbtheilen, die aber das t"nT?e"«Z Ganze nicht erschöpfen, eingesetzt worden, so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu. Hat aber der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse berufen; so haben die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, obschon er in der Berechnung der Beträge, oder in der Aufzahlung der Erbstücke etwas übergangen hätte. §. 667. Wird unter mehreru eingesetzten Er- ä)n>e,»,j. den einigen ein bestimmter Theil (z. B. ein M " " a». Drittheil, ein Sechstheil), andern nichts Bestimmtes ausgemessen; so erhal- ^ 5". ten diese den übrigen Rachlaß zu gleichen Theilen. l l . Theil. Neuntes Hauptstück. 8. 668. Bleibt nichts übrig, fo muß sämmtlichen bestimmten Theilen für den unbestimmt eingesetzten Erben verhältnißmäßig so viel abgezogen werden, daß er einen gleichen Antheil mit demjenigen erhalte, der am geringsten bedacht worden ist. Sind die Theile der Erden gleich groß, fo haben sie an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, daß er einen gleichen Antheil mit ihnen empfange. I n allen andern Fällen, wo ein Erblasser sich Verrechnet hat/ ist die Theilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklarten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wird. §. 669. Welche er. Treffen unter den eingesetzten Erben sol« Personbe- che Personen zusammen, wovon einige bey »en. der gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen als Eine Person angesehen werden müssen, (z. B . die Bruderskinder gegen dcn Bruder des Erblassers); so werden sie auch bey der Theilung aus dem Testamente nur als Eine Person betrachtet. Ein Körper, eine Ge- V. d. Erklär. d.Htzt.Will,überh. u. d.Test.lc. meinde, eine Versammlung (z. B. dieArmen) werden immer nur für EinePerson gerechnet. Z. 660. Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Theile, oder in dem allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Theilung zur Erb« schaft berufen werden, und es kann, oder will einer der Erben von seinem Erbrechte keinen Gebrauch machen; so wächst der er«! ledlgte Theil den übrigen eingesetzten Er» den zu. §. 661. Sind Ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohneBestimmung des Erbtheiles eingesetzt; so wächst der erledigte Theil nur dem einzelnen, oder den mehrern noch übrigen, unbestimmt eingesetzten Er^ den zu. §. 562. Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in keinem Falle das Zuwachsrecht. Wenn also kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist; so fällt ein erledigter Erbtheil nicht einem noch übrigen, für einen bestimmten Theil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu. I I . Theil. Neuntes Hauptstück. §. 563. Wer den erledigten Erbtheil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, in so fern sie nicht auf persönliche Handlungen des eingesetzten Erben emge' schränkt sind. §.664. Der Erblasser muß den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht dem Ausspruche eines Dritten überlassen. §. 665. Die Er,c«z. Der Wille desErblassers muß bestimmt, W«t,^l>e- nicht durch bloße Bejahung eines ihm gefre""se»!"" machten Vorschlages; er muß im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frey don Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrthume erkläret werden. §. 666. Wird bewiesen, daß die Erklärung im " Zustande der Raserey, des Wahnsinnes, der Be"ön" Blödsinnes, oder der Trunkenheit geschehen Neuheit; sey, so ist sie ungültig. §. 667. Wenn behauptet wird, daß der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstau« des verloren hatte, zur Zeit der letzten An- N. d. Erklar, d. letzt. Will, überh. u. d. Test. « i c>5 ordnung bey voller Besonnenheit gewesen sey; so muß die Behauptung durch Kunstverständige, oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemüthszustand des Erblassers genau erforschten, oder durch andere zuverlässige Beweise außer Zweifel gesetzt werden. 8. 563. Ein aerichtlich erklärter Verschwender. 2) P s kann nur über die Halste semes Vermögens rung;,« wie durch letzten Willen verfügen; die andere ^"'' «Hälfte fällt den gesetzlichen Erben zu. Z. 669. Unmündige sind zu testiren unfähig. 3)unreif« Minderjährige, die das achtzehnte Jahr " ^"' noch nicht zurückgelegt haben, können nur mündlich vor Gerichte testiren. Das Gericht muß durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, daß die Erklärung des letzten Willens frey und mit veberlegung geschehe. Die Erklärung muß in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beygerückt werden. Nach zurück« gelegtem achtzehnten Jahre kann ohne weitere Einschränkung ein letzter Wille erkläret werden. II. 3heil. Neuntes Hauptstllck. 8. 670. 4)n»«sentli. Ein wesentlicher Irrthum des Erblas. An?/" fers macht die Anordnung ungültig. Der Irrthum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken, oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlet hat. §. 671. Zeigt sich, daß die bedachte Person, oder die vermachte Sache nur unrichtig benannt , oder beschrieben worden, so ist die Verfügung gültig. §.' 672. Auch wenn der von dem Erblasser an« gegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verfügung gültig 5 es wäre denn erweislich, daß der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Be« Weggrunde beruht habe. 8. 673. Ordensperfonen sind in der Regel nicht befugt, zu testiren: allein, wenn der Orden eine besondere Begünstigung, daß seine Glieder testiren können, erlangt hat; wenn Drdenspersonen dieAuflösung von den Gelübden erhalten haben; wennsiedurch Auf. Hebung ihres Ordens, Stiftes oderHloster« 35. d. Erklär, d. letzt. Will, überh. u.d. Test.«. 10? aus ihrem Stande getreten sind; oder, wenn sie in einem solchen Verhältnisse angestellt sind, daßsievermöge der politischen Verordnungen nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werden, sondern vollständiges Eigenthum erwerben können; so ist es ihnen erlaubt, durch Erklärung des letzten Willens darüber zu verfügen. §. 674. Ein Verbrecher, der zur Todesstrafe Verurtheilt worden, kann von dem Tage des ihm angekündigten Urtheiles; wenn er aber zur schwersten, oder schweren Kerkerßrafe verurtheilet wird, so lange seine Strafzeit dauert, keine gültige Erklärung seinetz letzten Willens machen, s. 676. Ein rechtsgültig erklärter letzter Wille kann durch spater eintretende Hindernisse seine Gültigkeit nicht verlieren. §. 676. Einen anfanglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle, keine neue Verfügung getroffen ; so tritt das gesetzliche Erbrecht ein. log I I . Theil. Neuntes Hauptfiück. §. 677. ^ ^ " ^ " " außergerichtlich oder gesichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftA>,lien<; lich aber mit, oder ohne Zeugen testiren. §. 678. w N t l , " ' ^ " schriftlich, und ohne Zeugen tcstichen schlift. ren will, der muß das Testament oder Codicill eigenhändig schreiben, und eigenhändig mit seinem Nahmen unterfertigen. Die Beyfetzung des Tages, des Jahres, und des Ortes, wo der letzte Wille errichtet wird, ist zwar nicht nothwendig, aber zur Vermeidung der Streitigkeiten rathlich. 8 679. Einen letzten Willen, welchen der Erblasser von einer andern Person niederschreiben ließ, muß er eigenhändig unterfertigen. Er muß fesner vor drey fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwey zugleich gegenwärtig feyn sollen, den Aufsatz als seinen letzten Willen bestätigen. Endlich follen auch die Zeugen sich entweder inwendig, oder von außen, immer aber auf die Urkunde selbst, und nicht etwa auf einen Umschlag, als Zeugen des letzten Willens unterschreiben. Den Inhalt des V. d. Erklär, d. letzt. Will, überh. u. d. Test. :c. 109 Testamentes hat der Zeuge zu wissen nicht nöthig. §. 680. Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, muß nebst Beobachtung der in dem vorigen 8. vorgeschriebenen Förmlichkeiten, anstatt der Unterschrift sein Handzeichen, und zwar in Gegenwart aller drey Zeu« gen, eigenhändig beysetzen. Zur Erleichterung eines bleibenden Beweises, wer der Erblasser sey, ist es auch vorsichtig, daß Einer der Zeugen den Nahmen des Erb< lasserS als Nahmensünterfertiger beysetze. 8. 681. Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muß er den Aufsatz vott Einem Zeugen in Gegenwart der andern zwey Zeugen, die den Inhalt eingefthen haben, sich vorlesen lassen, und bekräftigen, daß derselbe seinem Willen gemäß sey. Der Schreiber des letzten Willens kann in allen Fällen zugleich Zeuge seyn. §. 682. Eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einenZettel oder auf einen. Aussah, iß nur dann von Wirkung, wenn I I . Theil. Neuntes Hauptftüös. ein solcher Aufsah mit allen zur Gültigkeil einer letzten Willenserklärung nöthigen Erfordernissen versehen ist. Außer dem können dergleichen von dem Erblasser angezeigte schriftliche Bemerkungen nur zur Erläute» rung seines Willens angewendet werden. ' " §. 683. I n der Regel gilt ein und derselbeAuf. sah nur für Einen Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht der Ehegatten ist in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten ent< Kalten. §. 684. Einem Erblasser, welcher die zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Förmlichkeiten nicht beobachten kann, oder will, steht frey, ein mündliches Testament zu errichten. 5. 585. «)derstußer- Wet mündlich testiret, muß bor drey W fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig, und zu bestätigen fähig find, daß in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrthum unterlaufen sey, ernstlich seinen letzten Willen erklären. Es ist zwar nicht nothwendig? aber vorsichtig, daß die O. d. Erklär, d. letzt. Will, überh. u. d. Test. «.I I l Zeugen entweder allegemeinschafttich, oder ein jeder für sich zur Erleichterung des Gedächtnisses, die Erklärung des Erblassers entweder selbst aufzeichnen, oder, sobald als möglich, aufzeichnen lassen. §. 686. Eine mündliche letzte Anordnung muß, um rechtskräftig zu seyn, auf Verlangen eines jeden, dem darangelegen ist, durch die übereinstimmende eidliche Aussage der drey Zeugen, oder, wofern Einer aus ihnen nicht mehr vernommen werden kann, wenigstens der zwey übrigen bestätiget werden. ß. 687. Der Erblasser kann auch vor einem Gerichte schriftlich oder mündlich testiren. Die schriftliche Anordnung muß von dem Erblasser wenigstens eigenhändig unterschrieben seyn, und dem Gerichte persönlich übergeben werden. Das Gericht hat den Erblasser auf den Umstand, daß seine eigenhändige Unterschrift beygerückt seyn müsse, aufmerksam zu machen, dann den Aufsah gerichtlich zu versiegeln, und auf dem Umschlage anzumerken, wessen letzter 112 I I . Theil- Neuntes Hauptstück. Wille darin enthalten sey. Ueber das Geschäft ist ein Protokoll aufzunehmen, und der Aufsatz gegen Ausstellung eines Empfangscheines gerichtlich zu hinterlegen. " §. 688. Will der Erblasser seinen Willen münd« lich erklaren; so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorhergehenden §. von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen. §. 689. Das Gericht, welches die schriftliche odei mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muß wenigstens aus zwey eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen, deren Einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht. Die Zeugenschaft der zweyten Gerichtsperson, außer dem Richter, können auch zwey andere Zeugen vertreten. §. 690. I m Nothfälle können die erst bestimmten Personen sich in die Wohnung des Erblassers begeben, seinen letzten Willen schriftlich oder mündlich aufnehmen, und V. d. Erklär, d. letzt. Will, übech. u. d. Jest. « I i 3 dann das Geschäft mit Beysetzung des Tages, Jahres und Ortes zu Protokoll bringen. §. 591. Die Mitglieder eines geistlichen Dr- unfähige dens; Frauenspersonen und Jünglinge unter letzte« -«. achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube, " "" oder Stumme, dann diejenigen, welche >''e Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bey letzten Anordnungen nicht Zeugen seyn. §. 692. Wer wegen Verbrechens dcs Truges oder eines andern Verbrechens aus Gewinnsucht verurtheilet worden ist, kann nicht als Zeuge gel, raucht werden. s. 693. Wer sich nicht zur christlichen Religion bekennet, kann den letzten Willen eines Christen nicht bezeugen. / §. 694. Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähi« ger Zeuge, und eben so wenig dessen Gatte, Aeltern, Kinder, Geschwister, oder in eben dem Grade verschwägerte Personen II. TlM. H 114 I I . Theil. Neuntes Hauptstück. und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muß, um gültig zu seyn, vo» dem Erblasser eigenhändig geschrieben; oder, durch drey von den gedachten Personen verschiedene Zeugen bestätiget werden. §. 696. Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, Kindern, Rettern, Geschwistern oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlaß bestimmt; so^muß die Anordnung auf die im vorgehenden §. erwähnte Art außer Zweifel gesetzt seyn. §. 696. Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person "des Erblassers außer Zweifel zu fttzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden. §. 697. Von den be' Bey letzten Anordnungen, welche auf K n A " ' Schifffahrten und in Orten, wo die Pest ordnungen. ^ ^ HhnljHe ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen B. d.Erklär. d. letzt. Wis. übech. u. d. Test.ic. ! 13 und Jünglinge/ die das vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, gültige Zeugen. z. 698. Zu diesen begünstigten letzten Anordnungen werden nur zwey Zeugen erfordert, wovon Einer das Testament schreiben kann. Bey Gefahr einer Ansteckung ist auch nicht nöthig, daß beyde zugleich ge< genwärtig seyn. §- 699. Sechs Monathe nach geendigter Schifffahrt oder Seuche verlieren die begünstigten letzten Willenserklärungen ihre Kraft. H. 6oo. Die Begünstigungen der Militär-Testamente find in den Militär-Gesetzen ent- halten. 8- 6l)l. Wenn der Erblasser Eines der hier vor- g g ^ der unserm« aeschriebenen, und nicht ausdrücklich der blo- lichen letzte» pen Vorjlcht überlassenen Erfordernisse gen. nicht beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung ungültig. §. 602. Erbverträge über die ganze Verlassen. A^n"^n schaft, oder einen ill Beziehung auf das "r Ehegat. ßl6 II. Theil. Neuntes Hptst. ». d. Erklär, w Ganze bestimmten Tbeil derselben, können nur unter Ehegatten gültig geschlossen werden. Die Borschriften hierüber sind in dem Hauftstücke von den Ehe-Pacten ent- halten. §. 6o3. 3n«?3? ^" ^ ^ m ^^^ Schenkung auf den kau «"<' Todesfall als ein Vertrag, oder als ein letzH ter Wille, zu betrachten sey, wird in deck Hauptstücke von den Schenkungen bestimmt. ll.VH. sehnt. Hauptst. V. Ngcherben ?e. Zehnte« Hauptstück. Won Racherben und Fideicommissen. §. 604. 3eder Erblasser kann für den Fall, daß der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht er« langt, Einen; und, wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweyten, und im gleichen Falle einen dritten, oder auch noch mehrere Racherben berufen. Diese Anord» vung heißt eine gemeine Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe. §. 6o5. Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, daß der ernannte Erbe nicht Erbe seyn kann, oder, daß er nicht Erbe seyn will, nur Einen ausgedrückt; so istder an« dere Fall ausgeschlossen. §. 606. Die de» Erbenaufgelegten Lasten wel. u s II. Theil. Zehntes Hauptstück. den auch auf den an seine Stelle tretenden Nacherben ausgedehnt, wofern sie nicht durch den ausdrücklichen Willen, oder die Beschaffenheit der Umstände, auf die P n son des Erben eingeschränkt sind. §.607. Sind die Miterben allein wechselseitig zu Nacherben berufen worden; so wird angenommen, daß der Erblasser die in der Einsetzung ausgemessenen Theile auch auf die Substitution ausdehnen wollte. Wird aber in der Substitution, außer den Miterben, noch sonst jemand berufen, so fallt der erledigte Erbtheil Allen zu gleichen Theilen zu.^ §.608. Der Erblasser kann seinen Erben verpflichten , daß er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode, oder in andern bestimmten Fallen, einem zweyten ernannten Erben überlasse. Diese Anordnung wird eine sideicommissarische Substitution genannt. Die sideicommissarische Substitution be« greift stillschweigend die gemeine in sich. 3. 609. Auch die Aeltern können iyren Kin- NonRacherben und Fideicommiffen. 119 dern, selbst indemFalle, daß diese Zutestiren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, dassieihnen hinterlassen einen Erben oder Racherben ernennen. §. 6t0. Hat der Erblasser dem Erben verbo- gende then, über den Nachlaß zu testirm; so ist es eine fideicommissarische Substitution, und der Erbe muß den Rachlaß ftr seine gesetzlichen Erben aufbewahren. Das Verboth , die Sache zu veräußern, schließt das Recht, darüber zu testiren, nicht aus. §. 611. Die Reihe, in welcher die fideicommif- ch l . » >. > i > , kung der sarijchen Erben auf einander folgen sollen, deicom wird, wennsieAlle Zettgenossen des Erb- staut,«,», lassers sind, gar nicht beschrankt,siekann sich auf den Dritten, Vierten und noch weiter ausdehnen. Sind es nicht Zeitgenossen, sondern solche Racherben, die zur Zeit des errichteten Testamentes noch nicht geboren sind; so kann sich diefideicommissarischeSubstitution in Rückficht auf Geldsummen, und andere bewegliche Sachen bis aufden zweyten Grad erstrecken. I n Ansehung unbe- 120 I I Theil. Zehntes Hauptstück. weglicher Güter gilt sie nm auf den ersten Grad; doch wird bey Bestimmung der Grade nur derjenige Nacherbe gezählt, welcher zum Besitze der Erbschaft gelangt ist. §. 6i3. Bis der Fall der sideicommissarischen ss Substitution eintritt, kommt dem einge« fchen Sub« setzten Erben das eingeschränkte Eigenthumsrecht, mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. 8- 614. 21t eine Substitution zweifelhaft ausgedrückt; so ist sie auf eine solche Art auszulegen, wodurch die Freyheit des Erben, über das Eigenthum zu verfügen, am minbesten eingeschränkt wird. §. 616. schwarten Die gemeine Substitution erlischt, sodergemtmen halb der einaesetzte Erbe die Erbschaft anmissallschen getreten hat; diefideicommissarische,wenn « ksiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist; oder, wenn der Fall, für den sie errichtet worden, aufhört. §. 616. Insbesondere verliert die einem Sinn- losengemachtefideicommissarischeSubstitu- 35on Nacherben und Fldeicommissen. I l l tion (§§. 608-609.) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit feiner letzten Anordnung bey voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches die freye Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Curator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet bat. 8- 617' Die von einem Erblasser seinem Kinde zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlischt, wenn dasselbe erbfähige Rachkommen hinterlassen hat. §.618. Ein Fideicommiß (Fcmilien-Fideicommiß) ist eine Anordnung, kraft welcher ein Vermögen für alle künftige, oder doch für mehrere Geschlechtskolger, als ein unveräußerliches Gut der Familie erklärt wird. Das Fideicommiß ist insgemein entwe- . der eine Primogenitur, oder ein Majorat, commi»e. lt.Theil. Zehntes Hauptstück. oder ein Seniorat; je nachdem der Stifter desselben die Rachfolge entweder dem Erstgebornen aus der ältern Linie; oder, dem Nächsten aus der Familie dem Grcwe nach; unter mehrern gleich Rahen aber dem Aeltern an Jahren; oder endlich, ohne Rücksicht auf die Linie, dem Aeltern aus der Familie zugedacht hat. H. 620. I m Zweifel wird die Primogenitur eher, als ein Majorat oder Seniorat; und das Majorat Meder eher, als ein Seniorat vermuthet. ß. 621. Erbfolge in Bey der Primogenitur gelangt eine jüngere Linie erst nach Erlöfchung der altern zum Fideicommiffe, so, daß der Bruder des letzten Besitzers dessen Söhnen, Enkeln, Urenkeln und weitern Nachkömmlingen Weichen muß. L. 622. Der Stifter kann auch die Ordnung der Erbfolge ganz umkehren, und den Letztnachgebornen aus der ältern Linie; oder, den Jüngsten aus allen Linien; oder, überhaupt denjenigen berufen, welcher im Bon Nacherben und §idcico»m'ffen. Grade entweder dem Fideicommif-Gtifter, dem ersten Erwerber, oder dem letzten Bs« sitzer am nächsten kommt. §. 623. Hat der Stifter hierüber seine» Willen nicht bestimmt ausgedrückt, so wird wehr Rücksicht auf den letzten Besitzer, als auf den Fideicommiß-Stifter, und den ersten Erwerbcr genommen. Sind mehrere Pe» fönen in gleichem Grade vorhanden, so gibt das höhere Alter den Ausschlag. z. 624. Wcnn der Stifter anordnet, daß das Fidcicomnüß immcr dem Nächsten aus der Familie zufallen solle; so wird darunter derjenige verstauben, welcher nach der gemeinen geschlichen Erbfolge aus der männlichen Nachkommenschaft der nachße ist. Zwischen mehrcrn gleich Nahen wird, da« fern aus der Anordnung nicht das Gegentheil, erhellet, der Genuß des Fideicommisses getheilt. §.626. Hat Jemand nebst dem Fideicommiffe für die erstgeborne Linie ein zweytes, oder mehrere Fideicdnnniffe für die nachgebor- II. Theil. Zehntes Hauptstück. nenLinien errichtet; so gelangt der Best« her des ersten Fidcicomnnffes und dessen Rachkommenschaft erst dann zum Besitze eines andern Fideicommisses, wenn in den übrigen Linien keine zu dem Fideicommisse berufenen Nachkömmlinge vorhanden sind, und die Fideicommisse bleiben nur so lange in ener Person vereinigt, bis wieder zwey oder mehrere Linien entstehen. 8.626. Die weMiche Nachkommenschaft hat in der Regel keinen Anspruch auf Fideicom, misse. Hat aber der Stifter ausdrücklich verordnet, daß nach Erlöschung des Mannsstammes das Fideicommiß auf die Weib, lichen Linien übergehen soll ; so geschieht dieses nach der für die männliche Ge« schlechtsfolge vorgeschriebenen Ordnung; doch gehen die männlichen Erben derjeni« gen Linie, welche zum Besitze des Fidei« commisses gelanget ist, den weiblichen Ev» benvor. §. 627. g Dhne besondere Einwilligung der gerichtung ei« schgebenden Gewalt kann kein Fideicom« «e««»ffei. miß errichtet werden. Bey der Errichtung Von Nacherben und Fidelcommiffen. 12H tst ein ordentliches, beglaubtes Verzeich-- niß aller zu dem Fideicommisse gehörigen Stücke zu verfassen, und gerichtlich aufzubewahren. Dieses Inventarium dient bey jeder Besitzvcränderung und bey Absonde« rung des Fideicommistes von dem freyen Vermögen zur Richtschnur. Für die Sicher» heit des Fideicommisscs hat das Gericht nach den besondern Vorschriften zu sorgen. §. 628. Der Fideicommiß-Stifterhatdas Recht, die Errichtung des Fideicommisses zu widerrufen , so lange noch niemand durch die Uebergabe oder durch Bertrag ein Recht erworben hat. Und der Wille wird als widerrufen angesehen, wenn dem Erblasser ein männlicher ehelicher Erbe, der in dem Fideicommisse nicht begriffen ist, geboren wird. §. 629. Das Eigenthum des Fideicommiß-Ver» mögens ist zwischen allen Anwärtern, und chner dem jedesmahligen getheilt. Jenen kommt das Obereigenthum allein; diesem aber auch das Nutzungs-^" eigenthunl zu. l 26 I I . Kheil. Zehntes Hauptstück. §. 63o. Das Obereigenthum berechtiget die Anwärter. teicommiß-Anwärter, die Hinterlegung der Fideicommiß - Schuldscheine zu GerichtsHanden zu verlangen; eine üble Verwaltung der Fideicommiß-Gütcr gerichtlich anzuzeigen; zur Vertretung des Fideicommisses und der Nachkommenschaft einen gemeinschaftlichen Fideicommiß-Curator in Borschlag zu bringen; überhaupt alle zur Sicherheit der Substanz nöthige Maßregeln zu treffen. . §. 63i. Der Fideicommiß - Inhaber hat alle Rechn des Rechte und Verbindlichkeiten eines RuVerbwd""' tzungseigenthümers. Ihm gehören alle Nudesselben" hungen von demFideiconuniß-Gute, und dem Zuwachse, aber nicht die Substanz desselben. Er trägt dagegen auch alle Lasten. Für die ohne feinVerschulden erfolgte Verminderung der Substanz hat er nicht zu haften. ß. 632. g Ein Fideicommiß-Vesitzer kann zwar . sür sich, jedoch keineswegs für die, wenn . gleiH noch nicht vorhandene, Nachkommen- dung. No« Racherben und Fideicommiffen. schaft auf sein Recht Verzicht thun. pfanbet er die Früchte des Fideicommisses oberstlb-ftdas Fideicommiß-Gut; so gilt die Verpfändung nur für denjenigen Thsil der Früchte, welchen er einzusammeln berechtiget ist, nichtaber für das Fideicomnuß-Gut, oder den Theil der Früchte, welcher d m Nach« folger gebührt. Z. 633. Unterder gleich nachfolgenden Beschran- N -^ verkling kann der Fideicommiß-Fnhaber das ^^ unbewegliche Fideicömmiß-Gutin einCapitat verwandeln; er kann Grundstücke gegen Grundstücke vertauschen; oder, gegen angemessene Zinsen vertheilen; o^er auch in Ervpacht überlassen. ß. 634Zu diesen Veränderungen bedarf er der Genehmhaltung der ordentlichen Gerichtsb. Horde. Diese muß alle bekannte Anwärter ; oder, wenn sie minderjährig oder abwesend sind, ihre Curatoren; dann den Curator des Fideicommisses und der Nachkommenschaft vernehmen; vie Wichtigkeit der Gründe beurtheilen; und insbesondere bey Bewilligung der Zerstückung der 123 Hl. Theil. Zehntes Hauptstück. Grundstücke dafür sorgen, daß das in den politischen Verordnungen vorgeschriebene Maß beobachtet werde. Das dabey bedungene Entgeld wird als ein Fideicom» miß-Capital angelegt. §.635. D " Fideicommiß-Inhaber kann ein Drittheil des Fideicommiß-Gutes verschul« den; oder, wenn es in Capitalien besteht, ein Drittheil davon erheben. Hierzu bedarf er keiner Einwilligung der Anwärter oder Curatoren; fondern nur der Genehmigung der ordentlichen Gerichtsbehörde. §. 636. g I n dieses Drittbeil sind alle, unter schuldenden was tmmer fur einem Rahmen, auf dem /"Athns ^^ hastende Lasten dergestalt einzurechnen, daß zwey Drittheile ganz frey bleiben. ß> 637. Der Werth eines Fideicomwiß-Gutes, de,commiß- wenn es vertauscht oder verschuldet werden soll, wird durch die gerichtliche Schätzung; wenn es aber zu Geld gemacht werden soll, durch öffentliche Versteigerung bestimmt. Aon Nacherben und Fideiconllnissen. 129 §.638. Die Rückzahlungen einer Fidcicommiß- zahlttng. Schuld sind so zu bestimmen, daß jahrlich fünf von Hundert an der Schuld getilgt werden? Nut aus erheblichen Ursachen ist eine Verlängerung der Frist zu gestatten. §. 639. Will der Fidcicommiß-Besitzer von den bereits geleisteten Rückzahlungen wieder einen Betrag zu feinem Gebrauche erheben ; so muß er zur Tilgung desselben noch insbesondere jährlich fünf von Hundert be-' »zahlen. A 646. Der Nachfolger im Fideicommisse ist nur die mit gerichtlicher Genehmigung ge- U machten Schulden seines Borfahrers zu bezahlen schuldig. Für die zur Tilgung derselben schon verfallenen Rückzahlungen haftet er nur in so weit, alssienicht aus dem frey vererblichen Vermögen des Vorfahrers geleistet werden können. §. 641. Hat derVorfcchrcr zur Erhaltung oder wichtigen Verbesserung des Fideicommisses einen beträchtlichen Aufwand gemacht^ ll. Theil. H I I . Theil. Zehntes Hauptstück. wozu er das Fideicommiß-Gut zu verschulden berechtiget gewesen wäre, so muß der Aufwand ersetzt werden. Hierzu sind aber die Nachfolger befugt, ein Drittheil, des Fideicommiß-Gutes zu belasten. Die Rückzahlungen werden auf die in dem §. 633 vorgeschriebene Art geleistet. §. 642. Ein Fideicommiß - Gläubiger kann die Bezahlung einer, selbst mit gerichtlicher Be« willigung, auf dem Fideicommisse haftenden Schuld nicht aus dem Stammgute; son« dein nur aus den Einkünften desselben ver. langen. 3.643. Die Früchte des letzten Jahres werten letzten Iah. zwischen den Erben des Vorfahrers und dem Nachfolger im Fideicommisse eben so, wie zwischen dem Fruchtnießer und Eigenthümer ( j . 619) gethcilet. 8.644. Auflösung. ßjn Fideicommiß kann aufgelöset werden, wenn keine zum Fideicommiffe berufene Nachkommenschaft zu vermuthen ist. Zur Auflösung des Fideicommih - Bandes aber wird nebst der Einwilligung des Nu- Von Nacherben und Fideicommissen. l 3 i tzungseigenthümers und aller Anwärter, die durch ein Edict vorzuladen sind, auch die Einvernehmung des Curators der Nachkommenschaft, und die gerichtliche Bewilligung erfordert. §. 646. Das Fideicommiß erlischt, wenn es zu ^, . >. ^ ^ . ^ schlag Grunde geht; oder, wenn alle m dem F^c Stistbriefe berufenen Linien, ohne Hoff-"""" nung einer Nachkommenschaft, ausgeftorden sind. I n dem letztern Falle vereiniget sich das Obereigenthum mit dem Nutzungseigenthume, und der Besitzer kann nach Willkühr über das Fideicommiß verfügen. §. 646. Von den Substitutionen und Fideicom- ch missen unterscheiden sich die Stiftungen, com.msses wodurch die Einkünfte von Capitalien, g«a. Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen Anstalten, als: ftr geistliche Pfrün« den, Schulen, Kranken - oder Arm nHäuser; oder, zum Unterhalte gewisser Personen aufalle folgende Zeiten bestimmt werden. Die Vorschriften über Stiftungen sind in den politischen Verordnungen ent- halten. I2 532 II. Theil. Eilstes Hauptstück. Eilftes Hauptstück. Von Bermachtnisstn. 8. 647. m ^ Gültigkeit eines Vermächtnisses (z. legiretj ZZZ.) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde. §. 648. Der Erblasser kann auch Einem oder Mehrern Mitcrben ein Vermächtniß vorausbestimmen, in Rücksicht desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten. ß. 649. Die Vermächtnisse fallen in der Regel N . M « " ' allen Erben, selbst in dem Falle, daß die beschweret einem Miterben gehörige Sache vermacht «e. worden ist, nach Maß ihres Erbtheiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Bon Vermächtnissen. lasser ab, ob er die Abführung des Legats einem Miterben, oder auch einem Legatar besonders auftragen wolle. §. 660. Ein Legatar kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weitern Vermächtnisses aus dem Grunde, daß es den Werth des ihm zugedachten Legatsübersteige, nicht entfchlagen. Nimmt er aber das Legat nicht an; so muß derjenige, dem es zufallt, den Auftrag übernehmen, oder das ihm zugefallene Vermächtniß dem darauf gewiesenen Vermachte nißnehmer überlassen. §. 65l. Ein Erblasser, welcher ein Legat einer gewissen Classe von Personen, als: Verwandten, Dienstpersonen oder Armen zugedacht hat, kann die Vertheilung, welchen aus diesenPersonen, und, was jeder zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der Erblasser hierüber nichts bestimmt; so bleibt die Wahl dem Erben vorbehalten. Z. 662. Der Erblasser kann bey einem Ner- 34 I I . Theil. Eilftes Hauptstück. «?ermächt« mächtnl'ffe eine gemeine, oder fideicommis^ falsche Substitution anordnen; dabey find die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften anzuwenden. §.653. Alles, was im gemeinen Verkehre steht: Sachen, Rechte, Arbeiten und andere Handlungen, die einen Werth haben, können vermacht werden. §.664. Werden Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig ist, so wird ihm der ordentliche Werth vergütet. §. 655. Worte werden auch bey VermächtnisAuslegung«reqel i'fy sen in ihrer gewohnlichen Bedeutung ge»lssen. nommett; es müßte denn bewiesen werden, daß der Erblaffer mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondernSinn zu ver« binden gewohnt gewesen ist; oder, daß das Vermächtnis sonst ohne Wirkung wäre. §. 656. Besondere Hat der Erblasser Eine oder mehrere Vorschriften Sachen V0N gewisses Gattung, aber ohne Von Vermächtnissen. l35 eine nähere Bestimmung, vermacht, und sind mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft vorhanden; so steht dem Erben die Wahl zu. Er muß aber ein Stück wählen, wovon der Legatar Gebrauch machen kann. Wird dem Legatar überlassen, Eine von den mehrern Sachen zu nehmen oder zu wählen; so kann er auch die beste Wahlen. § 667. Wenn der Erblasser Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung ausdrücklich nur aus seinem Eigenthume vermacht hat, und es finden sich dergleichen gar nicht in der Verlassenschaft; so verliert das Ver» machtniß seine Wirkung. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge; so muß sich der Legatar mit den vorhandenen de« gnügen. z. 658. Vermacht der Erblasser Eine oder meh» lere Sachen von gewisser Gattung nicht ausdrücklich aus seinem Eigenthume, und es finden sich dergleichen nicht in der Berlassenschaft; so muß der Erbesiedem Legatar in einer, dessen Stande und Bedürfnissen lZ6 I I . Theil. EilftesHauptstück. angemessenen, Eigenschaft verschaffen. Das Legat einer Summe Geldes verbindet den Erben zur Zahlung derselben, ohne Rücksicht, ob bares Geld in der Verlassenfchaft vorhanden sey oder nicht. §. 669. 7)cr Erblasser kann die Auswahl, welche Sache aus mehrern der Legatar haben soll, auch einem Tritten überlassen. Schlägt sie dieser aus oder ist er vor getroffener Auswahl gestorben; so bestimmt die Gerichtsbehörde das Legat mit Rücksicht auf den Stand und das Bedürfniß des Legatars. Diese gerichtliche Bestimmung tritt auch in dem Falle ein, daß der Legatar vor der ihm überlassenen Auswahl verstorben ist. ' §. 660. Das Vermächtniß einer bestimmten st Sache kann von dem Legatar, wenn es in Sache; ^ . ^ ^ ^ j „ verschiedenen Anordnungen wiederhohlt wird, nicht zugleich in Natur, und dem Werthe nach verlangt werden. Andere Vermächtnisse, obsiegleich eine Sache der nähmlichen Art oder den nähmlichen Betrag enthalten, gebühren dem Legatar so oft, alssiewiederhohlt worden sind. Bon Vermächtnissen. 8. 661. Das Vermächtniß ist ohne Wirkung, wenn das vermachte Stück zur Zeit der letzten Anordnung schon ein Eigenthumdes Legatars war. Hat er es später ansichgebracht; so wird ihm der ordentliche Werth bezahlt. Wenn er es aber von dem Erblasser selbst und zwar unentgeldlich erhalten hat, ist das Vermächtniß für aufgehoben zu halten. ß. 662. Das Vermächtniß einer fremden Sache, «) ^ «. ' " fremden Sa« die weder dem Erblasser, noch dem Erben 4«; oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist wirkungslos. Gebührt den erwähnten Personen ein Antheil oder Anspruch an der Sache; so ist das Vermächtniß nnr von diesem Ansprüche oder Antheile zu verstehen. Ist die vermachte Sache verpfändet oder belastet; so über» nimmt der Empfänger auch die darauf haftenden Lasten. Wenn aber der Erblasser ausdrücklich verordnet, daß eine bestimmte fremde Sache gekauft, und dem Legatar geleistet werden solle, der Eigenthümer hingegen sie um den Schätzungspreis nicht l33 I I . Theil. Eilftes Hauptstück. veräußern will; foist dem Legatar dieser Werth zu entrichten. s. 663. ^ ^ Vermächtniß einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat, verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen; oder, dem Legatar die Befreyung von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen. §.664. Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat; so muß der Erbe die Forderung sammt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen. 8. 665. Das Nermächtniß der Schuld, die der Erblasser dem Legatar zu entrichten hat, hat die Wirkung, daß der Erbe die von dem Erblasser bestimmt ausgedrückte, oder von dem Legatar ausgewiesene Schuld anerkennen , uudsie,ohne Rücksicht ans die in der Schuldverschreibung enthaltenen Bedin» gungen oder Fristen, längstens in der zur Abführung der übrigen Legate bestimmten Zeitfrist berichtigen muß. Den gefährdeten Von Vermächtnissen. Gläubigern des Erblassers aber kann dessen Anerkennung nicht zum Nachtheile ge- reichen. §. 666. Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen, nicht auch von den erst nach dem errichteten Vermachtnisse entstandenen Schulden zu verstehn. Wird durch ein Vermächtniß das Pfandrecht, oder die Bürgschaft erlassen; so folgt daraus nicht, daß auch die Schuld erlassen worden sey. Werden die Zahlungsfristen verlängert; so müssen doch die Zinsen fort bezahlt werden. §. 667. Wenn der Erblasser einer Person eine Summe schuldig ist, und ihr eine gleiche Summe vermacht; so wird nicht vermuthet, daß er die Schuld mit dem Vermächtnisse habe tilgen wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle die Summe doppelt; ein Mahl als Schuld, und dann alsVermächt- niß. §. 668. Unter dem Vermächtnisse aller ausstehenden Forderungen sind doch weder die ll< Theil. Ellftes Hauptstück. Korderungen aus öffentlichen Credits - Pa, Pieren / noch auch die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Capitalien, oder die aus einem dinglichen Rechte entstehenden Forderungen begriffen. §. 669. «) de-Hei. Das Heirathsgut kann vermacht werden , entweder um den Gatten von der Zurückzahlung desselben zu befreyen; oder, um den Erben zu verpflichten, daß er der Gattinn die als Heieathsgut eingebrachte Summe oder Sache ohne Beweis, und ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten abführe. Hier gelten die für andere vermachte Forderungen gegebenen Vor* schriften. 8' 670. Vermacht der Erblasser einer dritten Person ein unbestimmtes Heirathsgut; so versteht man darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes Vermögen, ein solches Hei« rathsgut, als der Vater dieser Person bey mittelmäßigem Vermögen nach seinem Stande abzureicheu schuldig wäre. §. 671. Vermachen Aeltern den Töchtern eiu Von Vermächtnissen. iHl Heirathsgut; so wird dasselbe, wofern es nicht ausdrücklich als ein Borausvermächt« niß erkläret worden, in den gesetzlichen oder letztwilligen Erbtheil eingerechnet. 8 672. Das Vermächtniß des Unterhaltes be- techM« greift Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang , wie auch den nöthigen Unter« richt in sich. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Tie Erziehung endigt sich mit der Volljährigkeit. UnterKost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffen. 8.673. Das Maß der im vorstehenden §. angeführten Vermächtnisse, wenn es weder aus dem ausdrücklichen, noch aus dem stillschweigenden, durch die bisherige Unterstützung erklärten, Willen des Erblassers erhellet, muß nach dem Stande bestimmt werden, welcher dem Legatar eigen ist, oder, wozu er durch die genossene Verpsie« Hung vorbereitet worden ist. Nnter Mobilien (Meublen) werden nur bmcn; de» H«uSf«H«s I I . Theil. Eilftes Hauptstück. die zum anständigen Gebrauche der Wohnung; unter Hausrath oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen Gerätschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung, darunter nicht begriffen. §.675. U "N" Ve. Ist jemanden ein Behältniß vermacht worden, welches nicht fürsichselbst bestehet, sondern nur ein Theil eines Ganzen ist; so wird in der Regel vermuthet, daß nur diejenigen Stücke zugedacht worden sind, welche sich bey dem Ableben des Erblassers darin vorfinden, und zu deren Aufbewahrung das Behältniß seiner Natur nach bestimmt, oder von dem Erblasser gewöhnlich verwendet worden ist. §. 676. Ist hingegen das Behältniß beweglich, oder doch eine für sich besiehende Cache; so hat der Legatar nur aufdas Behältniß, nicht auch auf die darin befindlichen Sa« chen Anspruch. 8.677. Wird ein Schrank, ein Kasten oder Von Vermächtnissen. 143 eine Lade mit allen darin befindlichen Sachen vermacht; so rechnet man dazu auch Gold und Silber, Schmuck und bares^ Geld, selbst die vom Legatar dem Erblasser ausgestellten Schuldscheine. Andere Schuld» scheine oder Urkunden, worauf sich Forderungen und Rechte des Erblassers gründen, werden nur dann dazu gerechnet, wenn sich außer denselben nichts in dem Behaltnisse befindet. Zu einem Vermachtnisse flüssiger Sachen gehören auch die zu ihrer Verführung bestimmten Gefäße. 8.678. Unter Juwelen werden in der Reael ^ ^ welen, des nur Edelsteine und gute Perlen; unter sch Schmuck auch die unechten Steine, und das aus Gold oder Silber verfertigte oder damit überzogene Geschmeide, welches zur Zierde der Person dient; und unter Putz dasjenige verstanden, was außer Schmuck, Geschmeide und Kleidungsstücken zur Verzierung der Person gebraucht wird. Z. 679. Das Vermächtniß des Goldes oder Silbers begreift das verarbeitete und unverarbettete, doch nicht das gemünzte/ noch auch II- Theil. Eilftes Hauptstück. dasjenige insich,was nur ein Theil oder eine Verzierung eines andern Vcrlassenschaftsstückes, z. B einer Uhr oder Dose, ausmacht. Die Wäsche wird nicht zur Kleidung, und Spitzen werden nicht zur Wasche, sondern zum Putze gerechnet. Unter Equipage werden die zur Bequemlichkeit des Erblassers bestimmten Zugpferde und Wagen sammt dem dazugehörigen Geschirre; nicht auch Reitpferde und Reitzeug verstanden. §. 680. ,) der Bar- Zur Barschaft gehören auch jene öfschaftj fentlichen Credits - Papiere, welche im ordentlichen Umlaufe die Stelle des baren Geldes vertreten. 8 681. «,) Ueber Unter dem Worte: Kinder, werden, nuA"mn, wenn der Erblasser die Kinder eines Anderj dem bedenkt, nur die Söhne und Töchter; . wenn er aber feine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge begriffen, welche bey dem Ableben des Erblassers schon erzeugt waren. z. 682. ») Ver. Ein ohne nähere Bestimmung für die Ban«", verwandten ausgesetztes Bermächtniß wird Von Vermächtnissen. denjenigen, welche nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten sind, zugewendet, und die oben in dem §. 669. über die Vertheiluug einer Erbschaft unter solchen Personen, wel« che für Eine Person angesehen werden, aufgestellte Regel ist auch auf Vermächtnisse anzuwenden. §.683. Hat der Erblasser seinen Dienstpersoneu ein Vermächtnis hinterlassen, und sie bloß durch das Dienstverhältnis bezeichnet; so wird vermuthet, daß es diejenigen erhalten sollen, welche zur Zeit seines Ablebens in dem Dienstverhältnisse stehen. Doch kaun in diesem, so wie in den übrigen Fallen, die Vermuthung durch entgegengesetzte stärkere Vermuthungsgründe aufgehoben worden. z. 684. Der Legatar erwirbt in der Regel (Z. Anfallstag 699.) gleich nach dem Tode des Erblassers ^ ' für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtniß. Das Eigentumsrecht auf die vermachte Sache aber kann nur nach den für die Erwerbung des Eigenthumes in dem fünften Hanptstücke aufgestellten Vorschriften erlanget werden. 146 I I . Kheil. Wftes Hauptstück. §. 685. Das Vermachtniß einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächtnisse können sogleich; andere aber erst nach einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden. §. 686. Bey dem Vermächtnisseeines einzelnen Nerlassenschaftsstückes kommen dem Legatar auch die seit dem Tode des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen, und jeder andere Zuwachs zu Statten. Er trägt hingegen auch alle auf dem Legate haftende Lasten und selbst den Verlust, wenn es ohne Verschulden eines Andern vermindert wird, oder ganzlich zu Grulp de geht. §. 687. Wird jemanden ein in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monathe und dergleichen zu leistender Betrag vermacht; so erhalt der Legatar ein Rechtauf den ganzen Betrag dieser Frist, wenn er auch nur den Anfang der Frist erlebt hat. Doch kann der Betrag erst mtt Ablauf der Von Vermächtnisse». «47 Frist gefordert werden. Die erste Frist fängt mit dem Sterbetage des Erblassers zu laufen an. §. 688. I n allen Fällen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern berechtigt ist; kann auch ein Legatar die Sicherstellung seines Legates verlangen. Wie die Einverleibung eincs Vermächtnisses, zur Begründung eines dinglichen Rechtes, geschehen müsse, ist oben §. 437. vorgeschrieben worden. §. 689. Ein Vermächtniß, welches der L e g a - A tar nicht annehmen kann oder will, fällt A n ^ U auf den Nachberufenen, (s. 662.) Ist kein Nachberufener vorhanden, und ist das gan» ze Vermächtniß mehrern Personen ungeteilt oder ausdrücklich zu gleichen Theilen zugedacht; so wachst der Antheil, den einer von ihnen nicht erhalt, den übrigen eben so, wie den Miterben die Erbschaften. Außer den gedachten zwey Fällen bleibt das erledig» te Vermächtnis in der Erbscha^ts - Masse. §. 690. Wenn die ganze Erbschaft durch Ver- ^ ch v« ' ^ Erben, we«» K <5 54s I I . Theil. Vilftes Hauptfiück. mächtnisse erschöpft ist; so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Machlaß nicht selbst verwalten; so muß er um die Aufstellung eines Curators an- langen. 8. 691. Können nicht alle Legatare aus der Oerlassenschasts - Masse befriediget wer. Hen 5 so wird das Legat des Unterhaltes vor allen andern entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Ta« ge des Erbanfalles. §.692. Reicht die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pfiichtmäßigen Auslagen, und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zu; so leiden die Legatare einen verhältnißwäßigen Abzug. Daher ist der Erbe, so lange eine solche Gefahr obwaltet, die Vermächtnisse ohne Nicherstellung zu berichtigen nicht schuldig. z. 693. I m Falle aber, daß die Legatare die Vermächtnisse bereits empfangen hahen. Bon Vermächtnisse«. wird der Abzug nach dem Werthe, den das Vermächtnis zur Zeit des Empfanges hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. Doch steht dem Legatar auch nach empfangenem Vermächtnisse noch immer frey, zur Vermeidung des Beytrages, dss Vmnachtniß, oder den oben erwähnten Merth und die bezogenen Nutzungen in die Masse zurückzustellen; in Rücksicht der Verbesserungen und Verschlimmerungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt. / §. 694. Die Beyträge, welche ein Erblasser nach dm politischen Vorschriften zur Un. terstützunz der Armen -, Invaliden - und An Krankenhauser und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, find nicht als Vermachtnisse anzusehen; sie sind eine Vtaatsauflage, müssen selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet, und könne» nicht nach den Grundsätzen des Privat-Rechts, sondern nur naH den politische» Verordnungen beurtheilet werde». l5o I I . Theil. Zwölftes Hauptstück. Zwölftes Hauptstück. Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens. §. 696. A e r Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung ; auf einen Zeitpunct; g s durch einen Auftrag; oder, eine erklärte letzten Wil. Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder Codicill abändern, oder e« ganz aufheben. §. 696. Arttn der Eine Bedingung heißt eine Ereignung, g ' wovon ein Recht abhängig gemacht wird. ten Willens: ^ . « » . . .«. ^ » 5 ^ ^ Bedin. ^ ^ Bedingung lft bejahend oder vernel«uns- nend, je nachdem sie sich auf den Erfolg, oder Nichterfolg der Ereignung bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte V. Einschräuk. u. Aufheb, d. letzten Willens. l 6 i Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend, wenn das zugedachte Recht bey ihrem Eintritte verloren geht. §. 697. Ganz unverständliche Bedingungen sind für nicht beygesetzt zu achten. ) »nverstäntz, §. 698. Uche; Die Anordnung, wodurch jemanden H unter einer aufschiebenden unmöglichen Be« unerlaubte; dingung ein Recht ertheilt wird, ist ungültig, odschon die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich, und die Unmöglichkeit dem Erblasser bekannt geworden wäre. Eine auflösende unmögliche Bedingung wird als nicht beygesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den unerlaubten Bedingungen. z. 699. Sind die Bedingungen möglich und ^ «) mög« " " ^ che und er»che und er erlaubt; so kann das davon abhängende lanw Be Recht nur durch ihre genaue Erfüllung er- "*""^" worden werden; sie mögen vom Zufalle, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars, oder eines Dritten abhängen. t5» I I . Theil. Zwölftes Hauptsiück. z. 700. H) Bedm. Die Bediuauna, daß der Erbe oder «lMg der ^ ^ , ^ Nichtverehe-h^ Legatar sich, selbst nach erreichtet Großjährigkcit, nicht verehelichen solle, ist als nicht beygefetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person muß, wenn sie Ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, daß der Erbe oder Lcgatar eme bestimmte Person Nicht tzeirathe, kann gültig auferlegt wer- den. z>ieA in der letzten Willenserklärung ««na bey vorgeschriebene Bedingung schon bey dem dee Erbla'. Leben d/s Erblassers eingetroffen; so muß »erv"n" ^ die'Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur dann wiederhohlt werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars besteht, welche von ihm wiederhohlt werden kann. §. 702. Ob die Be. Eine dem Erben oder Legatar beygeN " 2 d,e rückte Bedingung ist, ohne ausdrückliche A Erklärung des Erblassers, anfden von dem »ehnen sey. tzrblass^ nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen. N. Einschrank, u. Tufheb. d. letzten Willens. 165 Zur Erwerbung eines unter einer auf- Wirkung schiebenden Bedingung zugedachten Räch 3 " " ^ lasses ist nothwendig, daß die bedachte B Person die Erfüllung der Bedingung über« lebe, und bey dem Eintritte derselben erbfähig sey. §.704. Ist'es ungewiß, ob der Zeitpunct, auf ,)3eitpu»ee. Hvelchen der Erblasser das zugedachte Recht einschränkt, kommen oder nicht kommen werde; so wird diese Einschränkung als eine Bedingung cmgesehen. §. 706. Ist der Zeitpunct von der Art, daß er kommen muß; so wird das zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen, und nur die Uebergabe bis zum gesetzten Termine verschoben. 3. 706. Ware es offenbar, daß die in der letzten Anordnung ausgemessene Zeit nie kommen könne; so wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beisetzung einer unmöglichen Bedingung angesehen. Rur in dem I I . Theil. Zwölftes Hauptstück. Falle, daß der Erblasser wahrscheinlich bloß in der Berechnung der Zeit sich geirret hat, wird der Zeitpunct nach dem wahrscheinlichen Willen des Erblassers zu bestimmen seyn. §. 707lange das Recht des Erben oder einer Ve. des Legatars wegen einer noch nicht er«der emem füllten Vedinguug, oder wegen des noch Zeitpuncte c, V , v ^ Zwisch«-« der nicht gekommenen Zeitpunctes verschoben ^ndchrnach, bleibt; so lange finden im ersten Falle A!/" zwischen dem gesetzlichen und eingesetzten Erben; und im zweyten Falle zwischen dem Erben und Legatar, in Hinficht auf den einstweiligen Besitz und Genuß des Nachlasses oder Legats, die nähmlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie bey einer sideicommissarischen Substitution, Statt. 8.708. Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtniß unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung; oder, nur auf eine ge« wisse Zeit erhalt, hat gegen den, welchem die Erbschaft, od^r das Vermächtnis beym Eintritte der Bedingung, oder des B. Einschränk. «. Aufheb.d. letzten Willens. bestimmten Zeitpunctes zufällt, die nähmlichen Rechte und Verbmdlichkeiten, wel< che einem Erben oder Legatar gegen den sideicommissarischen Substitute« zukommen, (ß. 6i3.) z. 709. Hat der Erblasserjemanden einen Nach« laß unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle. (§. 696.) §. 710. I n dem Falle, daß der Auftrag nicht genau erfüllet werden kann, muß man demselben wenigstens nach Möglichkett nahe zu kommen suchen. Kann auch dieses nicht geschehen; so behält doch der Belastete, wofern aus dem Willen des Erblassers nicht das Gegentheil erhellet, den zugedachten Rachlaß. Ner sich zur Erfüllung des Auftrages selbst unfähig gemacht hat, wird des ihm zugedachten Nachlasses verluftig. l- 711Wenn der Erblasser die Absicht, wo- 156 I I . Theil. Zwölftes Hauptstück. zu er den Nachlaß bestimmt, zwar ausge« drückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die dedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlaß zu dieser Abficht zu verwenden. 3- 712. Die Anordnung, wodurch der Erblas« ser seinem Erben eine unmögliche oder unerlaubte Handlung mit dem Beysatze aufträgt, daß er, wofern er den Austrag nicht befolgte, einem Dritten ein Legat entrichten soll, ist ungültig. z. 7 l 3 . H A n früheres Testament wird durch orRungen, ein späteres gültiges Testament nicht nur in l)l»urch«r. Rücksicht der Erbseinsehung, sondern auch «er neuen in Rücksicht der übrigen Anordnungen auf^ ^ gehoben; dafern der Erblasser in dem letz' tern nicht deutlich zu erkennen gibt, daß das frühere ganz oder zum Theil bestehen solle. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn in dem spätern Testamente der Erbe nur zu einem Theile der Erbschaft berufen wird. Der übrig bleibende Theil fällt nicht den in dem frühern Testamente eingesetzten, fondern den gesetzlichen Erben zu. B. Cinschränk. u. Aufheb, d. letzten Willens. lö? §. 714« Durch ein späteres Codicill, deren meh- oder rere neben einar.der bestehen können, wer- " ' den frühere Vermächtnisse oder Codicille nur in so fern aufgehoben, als sie mit demselben im Widerspruche stehen. 8- 716. Kann man nicht entscheiden, welches Testament oder Codicill das spatere sey; so gelten, in so fern sie neben einander bestehen können, beyde, und es kommen die im Hauptftücke von der Gemeinschaft des Eigenthums aufgestellten Vorschriften zur Anwendung. §. 716. Der in einem Testamente oder Codi- ungeachtet eille angehängte Beysatz: daß jede spätere Anordnung überhaupt, vder, wennsienicht wit einem bestimmten Merkmahle bezeichnet ist, null und nichtig sevn solle, verhindert zwar den Erblasser nicht, seinen letzten Willen zu verändern; allein, wenn er in der spatern Verordnung den eben ange? führten allgemeine«, oder besondern Beysatz' nicht ausdrücklich aufhebt; so w5rd nicht sein spaterer, fondern sein früherer H5ille für gültig angenommen. 158 I I . Theil. Zwölftes Hat'ptftück. «)bmchWi- Will der Erblasser seine Anordnung Verruf. aufheben, ohne eine neue zu errichten; so muß ersi«ausdrücklich entweder mündlich, oder schriftlich widerrufen, oder die Urkunde vertilgen. Der Widerruf kann nur in einem fol« chen Zustande gültig geschehen, worin man einen letzten Willen zu erklären fähig ist. Ein gerichtlich erklärter Verschwender kann seinen letzten Willen gültig widerrufen. 8' 719. Ein mündlicher Widerruf einer gerichtlichen oder außergerichtlichen letzten Anordnung erfordert so viele und solche Zeugen , als zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes nöthig sind,> ein schriftlicher aber, eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene, oder wenigstens von ihm und den zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Zeugen unterfertigte Erklärung. §. 720. Eine Anordnung des Erblassers, wodurch er dem Erben oder Legatar unter an» B. Einschrank. u. Aufheb, d. letzten Willens. gedrohter Entziehung eines Vortheiles verbiethet, den letzten Willen zu bestreiten, soll für den Fall, daß nur die Echtheit oder der Sinn der Erklärung augefochten wird, nie von einer Wirkung seyn. §. 721Wer in seinem Testamente oder Codicille die Unterschrift durchschneidet; sie °" durchstreicht; oder, den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur Eine vertilgt worden 5 so kann man daraus auf keilten Widerruf schließen. §. 722. ' Sind die gedachten Verletzungen,der Urkunde nur zufällig geschehen; oder, ist die Urkunde in Verlust gerathen; so verliert der letzte Wille seine Wirkung nicht; wenn anders der Zufall durch die in der Gerichtsordnung bestimmte n Be» weisarten, und der Inhalt der Urkunde auf die Art erwiesen wird, wie eine mündliche letzte Anordnung erwiesen werden muß. §. 723. Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche l 6 o l l . Theil. Zwölftes Hcwptstück. Anordnung aber unversehrt gelassen; ss kommt die frühere schriftliche wieder zur Kraft. Eine mündliche frühere Anordnung lebt dadurch nicht wieder auf. §. 724. E i " Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser die vermachle Forderung eingetrieben und erhoben; wenn er die jemanden zugedachte Sache veräußert, und nicht wieder zurück erhalten; oder, wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat, daß die Sache ihre vorige Gestalt und lhren vorigen Rahmen verliert. §. 726. Wenn über der Schuldner die Forderung aus eigenem Antriebe berichtiget hat; wenn die Veräußerung des Legats auf gerichtliche Anordnung geschehen; wenn die Sache ohne Einwilligung des Erblassers verwandelt worden ist; so besteht das Legat. z. 726. ' Will oder kaun weder ein Erbe, noch ein Racherbe die Verlassenschaft annehmen; V . Einschränk, u. Aufhrb. d. letzten Willens. 16 t so fällt d^s Erbrecht auf die gesetzlich n Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Erblassers zu be« folgen. Entsagen auch sie de? Erbschaft; so werden die Legatare verhältnismäßig als Erben betrachtet. »62 I I . Theil. DreyzchnteS Hauptstück. Dreyzehntes Haupksiück. Bon der gesetzlichen Erbfolge. §. 727* enn der Verstorbene keine gültige Erkläwlig des letztem Willens hinterlassen; wenn er in derselben nicht über sein ganzes Vermögen verfüget; wenn er die Personen, Venen er kraft des Gesetzes einen Erbtheil zu hinterlassen schuldig war, nicht gehörig bedacht hat; oder, wenn die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen; so findet die gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Theile Statt. z. 728. I n Ermangelung einer gültigen Er- Bon der gesetzlichen Erbfolge. klarung des letzten Willens fällt die ganz« Verlassenschaft des Verstorbenen den ge« schlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden; so kommt ihnen derjenige Erbtheil zu, wel« cher in derselben Niemanden zugedacht ist. z. 729. Ist eine Person, welcher der Erblasser für den Ffll kraft der Gesetze einen Erbtheil zu hin- des verkürz terlassen schuldig war, durch eine letzte Wil- A i ^ ' ^ lenserklärung verkürzt worden 5 so kann sie sich auf die Vorschrift des Gesetzes berufen , und den nach Maßgabe des folgenden Hauptstückes ihr gebührenden Erbtheil gerichtlich fordern. §. 73a. Gesetzliche Erben sind zuvörderst die- Gesetzliche jenigen, welche mit dem Erblasser vermit-1.) telst ehelicher Abstammung durch die nach- " sie Linie verwandt sind. Die Verwandtschafts-Linien werden auf folgende Art be- stimmt. H. ?31. Zur ersten Linie gehören diejenigen, hg welche sich unter dem Erblasser, als ihrem >en. L2 II. Theil. Dreyzehntes Hauptstöck. Stamme, vereinigen, nähmlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge. Zur zweyten Linie gehören dcs Erblassers Vater und Mutter, sammt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nähmlich: seme Geschwister und ihre Nachkömmlinge. Zur dritten Linie gehören die Groß« altern sammt den Geschwistern der Aeltern und ihren Nachkömmlingen. Zur vierten Linie gehören des Erblassers erste Urgroßälteru, sammt ihren Nachkömm» lingen. Zur fünften Linie gehören des Erblassers zweyte Urgroßaltern, sammt denjenigen, die von ihnen abstammen. ' Zur sechsten Linie gehören des Erblassers dritte Urgroßaltern, sammt denjenigen , die von ihnen entsproßen sind. §. 732. t.Ans«:Die Wenn der Erblasser eheliche Kinder "'"" des ersten Grades hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaft zu; sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes 5siemögen bey tebzcitcn ies Erblassers oder nach feinem Tode geboren sehn. Mehrere Kinder thei- Von der gesetzlichen Erbfolge/ ten die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche Theile. Enkel von noch lebenden Kindern/ und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge. 8. ?33. Ist ein Kind des Erblassers vor ihm gestorben, und sind von demselben Ein oder mehrere Enkel vorhanden; so fällt der Antheil, welcher dem verstorbenen Kinde gebührt hätte, diesem nachge« lassenen Enkel ganz, oder den mehrern En» keln zu gleichen Theilen zu. Ist von diesen Enkeln ebenfalls Einer gestorben und hat Urenkel nachgelassen; so wird auf die nähmliche Art der Antheil des verstorbenen Enkels unter die Urenkel gleich getheilt. Sind von einem Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden; so wird die Theilung verhattntßmaßig nach der eben gegebenen Vorschrift Vorgenommen. §. 734Auf diese Art wird eine Erbschaft nicht ttur dann getheilet, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit noch lebenden Kin« dern, oder entferntere Nachkömmlillge mit nähern Nachkömmlingen dt5 Erblaß l66 I I . Theil. Dreyzchntes Hauptstück. fers zusammentreffen; sondern auch dann, wenn die Erbschaft bloß zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern; oder zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln zutheilen ist. Es können also die von jedem Kinde nachgelassenen Enkel, und die von jedem Enkel nachgelassenen Urenkel, ihrcv seyn viele oder wenige, nie mehr nnd nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind oder der verstorbene Enkel erhalten hatten, wennsieam Leben geblieben wären. z.735. ,.5,nie:Die Ist Niemand vorhanden, der von dem Acltern und ^ " ^ ^ ibre^tach- Erblasser selbst abstammt; so fällt die Erbschaft auf diejenigen, die mit ihm durch die zweyte Linie verwandt find, nähmlich: « ^. ^ . und ,hre Nachkömmlinge verstorben ; so kommt dte Erbschaft aufdie dritte Linie nähmlich: auf des Erblassers Großältern und ihre Nach« kommenschaft. Die Erbschaft wird dann m zwey gleiche Theile getheilet. Eine Hälfte gebort den Aeltern des Vaters und ihren Nachkömmlingen;.die andere den Aeltern der Mutter und ihren Nachkömmlingen. §. 739. Jede dieser Hälften wird unter den Großältern der einen und der andern Seite, wennsiebeyde noch leben, gleich getheilt. Ist Eines der Großaltern; oder sind beyde voy der einen oder andern Seite Bon der gesetzlichen Erbfolge. gestorben; so wird die dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den Kindern und Nachkömmlingen dieser Großältern nach jenen Grundsätzen getheilt, nach welchen in her zweyten Linie die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen der Aeltem des Erblassers getheilt wer, den muß. (zz. 735^73.7.) §. 740' Sind von der väterlichen oder von dee mütterlichen Seite behd? Großältern verstorben, und weder von dem Großvater, noch von der Großmutter dieser Seite Nachkömm« linge vorhanden; dann fallt den von der andern Seite noch lebenden Großältern; oder, nach derselben Tode, ihren hinterlassenen Kindern und Nachkömmlingen die ganze Erbschaft zu. §. 741. Nach gänzlicher Erlöschung der dritten 4 Lime kommt die gesetzliche Erbfolge auf die u^ w« vierte. Zu dieser Linie gehören dle Aeltern des väterlichen Großvaters und ihre Nachkömmlinge ; die Aettern der vaterlichen Großmutter mit ihren Nachkömmlingen; die Aeltern des mütterlichen Großvaters .1^0 I I . Theil. Dreyzehntes Hauptstilck. mit ihrer Nachkommenschaft; und dieAeltern der mütterlichen Großmutter mit deV ihrigen. Sind von allen diesen vier Stämmen Verwandte vorhanden; so wird die Erbschaft zwischen denselben in vier gleiche Theile getheilt,und jederTheil wieder zwischen den zu jedem Stamme gehörigen Personen nach eben den Grundsätzen untergetheilt, nach welchen zwischen den Aeltern des Erblassers und zwischen ihren Nachkömmlingen eine ganze Erbschaft gesetzmäßig getheilt wird. §. 743. Ist Einer von den zu dieser Linie gehörigen vier Stammen bereits erloschen; so fällt dessen Antheil nicht allen übrigen drey Stammen zu; sondern, wenn der erloschene Stamm von der väterlichen Seite ist, so fällt dem andern Stamme von der väterlichen Seite die Hälfte der Erbschaft zu; und, wenn der erloschene Stamm von der mütterlichen Seite ist; so fällt dem andern Stamme von der mütterlichen Seite eben, falls die Hälfte der Erbschaft zu. Sind Von der gesetzlichen Erbfolge-, ab5r beyde Stamme vc?? der vaterlichen itntz mütterlichen Seite erloschen; so fällt auf die zwey Stämme von der andern Seite, und, wenn auch von diesen schon Einer erloschen ist, auf den einzigen von dieser Seite noch übrigen Stamm die ganze Erdschaft. 8. 744> Wenn von der vierten Linie kein Ver» zoeyten ttrwandter mehr am Leben ist; so fallt die Erb- großältern schalt aus die fünfte, nähmlich: auf des ' Erblassers zweyte Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge. Zu dieser Linie gehört der ..Stamm der väterlichen Großältern des väterlichen Großvaters ; der Stamm der mütterlichen Großältern des väterlichen Großvaters ) der Stamm der väterlichen Großältern der väterlichen Großmutter; der Stamm der mütterlichen Grsßältern der vaterlichen Großmutter; der Stamm der väterlichen Grcßältern des mütterliche» Großvaters; der Stamm der mütterlichen Großältern des mütterlichen Großvaters; der Stamm der väterlichen Großältern der mütterlichen Großmutter; und der Stamm der mütterlichm Großalteru der mütterk» chen Großmutter. I I . Theil. Dreyzehntes Häuptstück. ^ 8- 746. Jeder von diesen acht Stammen hat mit ben übrigen gleiches Erbrecht, und, wenn von jedem Stamme Verwandte vorhanden sind; so wird die Erbschaft unter ihnen in acht gleiche Theile getheilt, und jeder Theil unter den zu diesem Stamme gehörigen Personen nach der bey den vorigen Linien vorgeschriebenen Ordnung wieder untergetheilt. 3 746. Wenn Einer dieser acht Stamme erlo« schen ist; so fällt dasjenige, was den vä« terlichen Großältern eines Großvaters oder einer Großmutter gehört hätte, dem Stam« me der mütterlichen Großältern eben dieses Großvaters oder dieser Großmutter zu; und, was den mütterlichen Großaltern eines Großvaters oder einer Großmutter gebühtet hätte, fallt dem Stamme des väterlichen Großältern eben dieses Großvaters oder eben dieser Großmutter zu. 8- 747. Sind beyde Stämme eines Großvaters oder einer Großmutter erloschen; so bleiben die Antheile, die zu der väterlichen Seite des Erblassers gehören, bey Von der gesetzlichen Erbfolge. übrigen Stämmen der väterlichen Seite; und die Antheile, die zu der mütterlichen Seite des Erblassers gehören/ bleiben bey den noch übrigen Stämmen von der mütterlichen Seite. Wenn aber von allen vier Stämmen der väterlichen Seite; oder von ^llen vier Stämmen der mütterlichen Seite kein Verwandter mehr vorhanden ist; so erhalten die von der andern Seite vor? handenen Stämme die ganze Erbschaft. §. 748. Wenn endlich auch die fünfte Linie ganz 6. Wie-Di erloschen ist; so fällt die gesetzliche Erbfolge g l auf die sechste, nähmlich: auf des Erblassers dritte Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge. Zu dieser Linie gehören sechzehn Stämme, nähmlich: die Stämme derjenigen Aeltern, aus welchen die Stammüttern der fünften Linie entsprossen sind. Wenn von jedem dieser Stämme Verwandte am Leben sind; so wird die Erbschaft in sechzehn gleiche Stammtheile getheilt, und jeder Stammtheil zwischen den zu diesem Stamme ge» Hörigen Verwandten nach den bereits angegebenen Grundsähen wieder untergetheilt. 174 ^ The'!. Dreizehntes 3. 749Sind von einigen dieser Stämme kein« Verwandten mehr am Leben; so fallen ihre Antheile auf diejenigen Stämme, die nach Vorschrift der §§. 743 und 746 mit den erloschenen Stämmen in der nächsten Verbindung stehen. Sind nur von einem einzigen Stamme Verwandte übrig; so gebührt ihnen die ganze Erbschaft. §. 760. Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist; so genießt ep von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite insbesondere betrachtet, gebührt. (§. 736.) Z. 7Zi. Auf diese sechs Linien der ehelichen Verwandtschaft wird das Recht der Erbfolge in wandten. Ashling eines ftey vererblichen Vermögens eingeschränkt. Entferntere Verwandte des Erblassers sind von der gesetzlichen Erb« folge ausgeschlossen. 8- 762. II.) Gesetz- Außer der Ehe geborne und durch nach!'A/ legiti. her erfolgte Vermahlung ihrer Vettern lewnter Km. ^tinwtz Hinder; wie auch diejenigen, No» der gesetzlichen Erbfolge. i ? 5 welchen, ungeachtet eines bey der Verehs. lichung ihrer Aeltern bestandenen Hindernisses, die besondere Begünstigung des §. i6o zukommt, genießen unter den in eben diesem Z. 160, und dem z. 161, enthalte» uen Beschränkungen auch in Rücksicht der gesetzlichen Erbfolge die Rechte ehelicher Kinder. §. 763. Einem unehelichen, durch die Begünstigung des Gesetzgebers legitimirten, Kinde kommt auf die väterliche Verlassenschaft nur dann ein gesetzliches Erbrecht zu, wenn es auf Ansuchen des Vaters, um gleiche Rechtemit denehelichen Kindern in dem frey vererblichen Vermögen zu genießen, legitimirt worden ist. I n Rücksicht auf die Mutter haben uneheliche Kinder bey der gesetzlichen Erbfolge in das frey vererdliche Vermögen glei« che Rechte mit den ehelichen. Zu dem Nachlasse des Vaters und der vaterlichen Verwandten, dann der Aeltern, Großättern und übrigen Verwandten der Mutter gebührt den unehelichen Kindern keine gesetzliche Erbfolge. I I . Theil. Dreyzehntes Hauptstück.. ' §.?55. ) Der Wahlkinder haben bey der gesetzlichen ahlkmder. ß s h ^ ^ in das frey vererbliche Vermögen desjenigen, welcher sie an Kindes Statt angenommen hat, ein gleiches Recht, wie die ehelichen Kinder. I n Rücksicht der Verwandten desselben oder des Ehegatten, ohne dessen Einwilligung die Annahme geschehen ist, steht ihnen kein Erbrecht zu. Sie behalten aber das gesetzliche Erbrecht in dem Vermögen ihrer natürlichen Aeltern und Verwandten. (§. 183.) §. 766. V) Erbrecht Den Aeltern kommt aufden Nachlaß ih« 763. Unter dem Nahmen Kinder werden nach der allgemeinen Regel (§.42.) auch Enkel und Urenkel; und unter dem Nahmen Aeltern alle Großaltern begriffen. Es findet hier zwischen dem mannlichen und weiblichen Geschlechte; zwischen ehelicher und uneheltcher Geburt kein Unterschied S t a t t , sobald für diese Personen das Recht i8o I I . Theil. Vierzehntes Hauptstück. und die Ordnung der "gesetzlichen Erbfolge eintreten wurde. 8. 764. Der Erbtheil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heißt: Pflichttheil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Notherben genannt. s. 766. m"Ftra- Als Pflichttheil bestimmt das Gesetz n jedem Kinde die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. 8 766. I n der aufsteigenden Linie gebührt je« dem Notherben als Pflichtteil ein Drittheil dessen, was er r.tchder gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würde. 8- 767. wa"s"für «3 W n auf das Erbrecht Verzicht gelcischränkun, stet hat; wer nach den in dem achten Hauptstücke enthaltenen Vorschriften von dem Erbrechte ausgeschlossen wird; oder von dem Erblasser rechtmäßig enterbet worden ist; hat auf einen Pflichttheil keinen An» fpruch, und wird bey der Ausmessung des- Bon dem Pflichtteilen, der Anrechnung :c. l 8 l selben so betrachtet, als wenn er gar nicht vorhanden wäre. §.768. Ein Kind kann enterbt werden: 1) wenn es vom Christenthums ab- rechtmäßigen fällt; ^ " 2) wenn es den Erblasser im Noth« stände hülflos gelassen hat; 3) wenn es eines Verbrechens wegen zur lebenslangen oder zwanzigjährigen Kerkerstraft verurtheilt worden ist; 4) wenn .s eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet. §. 769. Aus den nähmlichen Ursachen können Mich die Rettern von dem Pflichtteile ausgeschlossen werden, und insbesondere noch dann, w?nn sic das Kind in der Erziehung ganz verwahrloset haben. §.770. Ueberhaupt kann einem Notherben auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den §§. 64a — 542. des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Wil- i82 I I . Theil. Vierzehntes Hauptstück. lenserklarung der Pflichtteil entzogen werden. Die Enterbungsursache muß immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt seyn oder nicht, von dem Erben erwiesen werden, und in den Worten, und dem Sinne des Gesetzes gegründet seyn. §-772. Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form erklarten Widerruf aufgehoben. §. 773. Wenn bey einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Notherben das wahrscheinliche Besorgniß obwaltet, daß der ihm gebührende Pflichtteil ganz, oder größten Theils seinen Kindern entgehen würde; so kaun ihm der Pflichtteil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogen werden, daß solcher den Kindern des Notherben zugewendet werde. § 774Pflichttheil kann in Gestalt eines zu hinterlas- Erbtheiles oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichtteiles Bon dem Pflichtteile u. der Anrechnung :c. i83 hinterlassen werden. Er muß aber wm Notherben ganz frey bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist Ullgültig. Wird dem Notherben ein größerer Erdtheil zugedacht; so kann sie nur auf den Theil, welcher den Pftichttheil übersteigt, bezogen werden. Ein Notherbe, welcher ohne die in den te §§. 768 — 773. vorgeschriebenen Bedingungkn enterbt worden, kann den ihm ae-"" wbohrenden vollen Pflichttheil; und, wenn Enterbung er in dem reinen Betrage des Pflichtteils g verkürzt worden ist, die Ergänzung dessel- A ' ben fordern. §. 776. Wenn aus mehrern Kindern, deren Daseyn dem Erblasser bekannt war, Einesche"ueber, ganz mit Stillschweigen übergangen wird; so kann es ebenfalls nur den Pflichtteil fordern. 8. 777. Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kann, daß die Uebergehuug Eines aus mehrern Kindern nur daher rühre, weil dem Erblasser das Daseyn desselben 184 II. Th?il. Vierzehntes Haupisiück. unbekannt war, so ist der Uebergangene nicht schuldig, sich mit dem Pflichtteile zu bcgr.ügen; sondern er kann den Erbtßeil, welcher für den am mindesten begünstigten Notherben ausfällt; wofern aber der einzige noch übrige Notherbe eingesetzt wird, over alle übrige zu gleichen Theilen berufen sind, einen gleichen Erbtheil verlangen. §. 77^. Hat der Erblasser einen einzigen Notherlen, und er übergeht ihn aus oben gedachtem Irrthume mit Stillschweigen; oder erhält cin kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen Notherben, für den keine Vorsehung getroffen ist; so werden nur die zu öffentlichen Anstalten, zur Belohnung geleisteter Dienste, oder zu frommen Absichten bestimmten Vermächtnisse in einem, den vierten Theil der reinen Verlassenschaft nicht übersteigenden, Betra« ge verhältnißmaßig entrichtet, alle übrige Anordnungen des letzten Willens aber gänzlich entkräftet. Sie erlangen jedoch, wenn der Notherbe vor dem Erblasser verstorben ist, wieder ihre Kraft. Von dem Pflichttheile u. der Anrechnung :c. i 8 5 8- 779Wenn ein Kind vor dem Erblasser stirbt und Abstämmlinge hinterläßt 5 so treten diese mit Stillschweigen «vergangenen Abstämmlinge in Ansehung des Erbrechtes an die Stelle des Kindes. Z. 780. Die Abstämmlinge eines in dem letzten Willen ausdrücklich enterbten, aber vor dem Erblasser verstorbenen Kindes find bloß be, fugt, den Pflichttheil zu verlangen. Z. 781. Wird ein Notherbe der aufsteigenden Lmie mit Stillschweigen übergangen; so kann er immer nur den Pflichttheil aus der Masse fordern. §< 782. Wenn der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen übergangener Notherbe sich einer der in den §§. 768 — 77«. angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat; so wird die Uebergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen. §. 783. I n allen Fällen, wo einem Rother- l86 I I . Theil. Vierzehntes Hauptstück. a c h ben der gebührende Erb- oder Pflichttheil tra"e ^"be' ^ar nicht, oder nicht vollständig allsgemessen worden ist, muffen sowohl die eingesetzten Erben, als auch die Legatare verhältnißmäßig zur vollständigen Entrichtung beytragen. §. 784. a Um den Pflichttheil richtig ausmeffen zu können, werden alle zur Verlassenschaft Wichtthei. gehörige, bewegliche und unbewegliche Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf feine Nachfolger frey zu vererben befugt war, selbst alles, was ein Erbe oder Legatar in die Masse schuldig ist, genau beschrieben und ordentlich geschätzt. Den Notherben steht srey, der Schätzung beyzuwohnen, und ihre Erinnerungen dabey zu machen. Auf eine Feilbiethung der Werlassenschaftsstütke zur Erhebung des wahren Werthes kann von ihnen nicht gedrungen werden, z. 786. Schulden und andere Lasten, welche schon bey Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, werden von der Masse abgerechnet. Bon dem Pflichttheile u. der Anrechnung«. §.786. Der Pflichttheil wird ohne Rücksicht aufVermächtnisse, und andere aus dem letzten Willen entspringenden Lasten berechnet. Bis zur wirklichen Zutheilung ist die Verlassenschaft, in Ansehung des Gewinnes und der Nachtheile, als ein zwischen den Haupte und Notberben verhältnißmäßig gemein« schaftliches Gut zu betrachten. §. 787. Alles, was die Notherben durch Vegate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich aus der Verlassenschaft erhalten, wird bey Bestimmung ihres Pflicht» theiles in Rechnung gebracht. 8- 788. Was der Erblasser bey Lebzeiten feiner Tochter oder Enkelinn zum Heirathsgute; seinem Sohne oder Enkelzur Ausstattung, oder unmittelbar zum Antritte eines Amtes, oder was immer für eines Gewerbes gegeben ; oder zur Bezahlung der Schulden eines großjährigen Kindes verwendet hat, wird' in den Pflichttheil eingerechnet. §- 789Bey dem Pflichttheile der Vettern sin- ,83 II.Theil. Vierzehntes Hauptstück. det die Anrechnung eines Vorschusses in so fern Statt, als er weder zur gesetzlichen Unterstützung (§. 164.), noch aus bloßer Freygebigkeit geleistet worden ist. 8- 790. DieAnrechnung bey der Erbfolge derKinsHch der aus einem letzten Willen geschieht nur Erbfolge, danzy wenn sie von dem Erblasser ausdrücklich verordnet wird. Dagegen muß auch bey der gesetzlichen Erbfolge ein Kind sich dasjenige , was es von dem Erblasser bey dessen Lebenszeit zu den oben (§. 788.) erwähnten Zwecken empfangen hat, anrechnen lassen. Einem Enkel wird nicht nur das, was er unmittelbar selbst; fondern auch, was seine ' Aeltern, in deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, in den Erbtheil eingerechnet. §- 79 r. Was Aeltern außer den erwähnten Fällen einem Kinde zugewendet haben, wird, wenn die Aeltern nicht ausdrücklich die Erstattung sich ausbedungen haben, für eine Schenkung gehalten, und nicht an- gerechnet. Von dem Psiichttheile u. der Anrechnung :c. 189 §. 792. Die Aeltern können einem KinVe die Anrechnung auch bey der gesetzlichen Erdfolge ausdrücklich erlassen. Wenn aber die nöthige Erziehung und Versorgung der übrigen Kinder weder auv ihrem eigenen, noch aus dem Vermögen der Aeltern bestritten werden könnte; so muß das Kind dasjenige, was es zu den im Z. 788. erwähnten Zwecken in voraus empfangen hat, sich in dem Maße anrechnen lassen, als es zur Erziehung und Versorgung für die Geschwister nothwendig ist. §. 793. Die Anrechnung des Empfangenen zum Erbtheile geschieht dadurch, daß jedes Kind den nähmlichen Betrag noch vor der Thei« lung erhält. Ist die Verlassenschaft dazu nicht hinreichend; so kann zwar das früher begünstigte Kind keinen Erbtheil anspre« chen, aber auch zu keiner Erstattung angehalten werden. 8. 794Bey jeder Anrechnung wird, wenn das Empfangene nicht in barem Gelde; sondern II. Theil. Vierzehntes Hauptstück. in andern beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestand, der Werth der letztern nach dem Zeitpuncte des Empfanges; der erstem dagegen nach dem Zeitpuncte des Erbanfalles bestimmt. §. 795Anspruch Einem Notherben, der von seinem ben?u"d7n' Pflichtteile selbst gesetzmäßig ausgeschlossen nothwendl- ^ .^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ nothweMge Unterhalt ausgemessen werden. §. 796. und des Ein Ehegatte hat zwar kein Recht auf 5 einen Pflichtteil; es gebührt ihm aber, wenn für den Fall des Ueberlebens keine Versorgung bedungen worden ist, und so lange er nicht zur zweyten Ehe schreitet, der mangelnde anständige Unterhalt. Ein aus sciaem Verschulden geschiedener Ehegatte hat darauf keinen Anspruch. Fünfzehnt. Hptst. W. Besitzneh. d. Erbsch. 191 Fünfzehntes Hauptstück. Bon Besitznehmung der Erbschaft. 8. 797iemand darf eine Erbschafteigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muß vor H Gericht verhandelt und von demselben die ««Erbschaft Eiuantwortung des Nachlasses, das ist, die Uebergabe in den rechtlichen Besitz, bewirket werden. z. 798. Wie weit das Gericht nach einem Sodesfalle von Amts wegen vorzugehen habe, und welche Fristen und Vorsichtsmittel bey ' diesem Abhandlungsgefchäftezu beobachten seyn, bestimmen die besondern,über das gerichtliche Verfahren bestehenden, Borschrif- 192 Fünfzehntes Hauptstück. ten. Hier wird festgesetzt, was dem Erben, oder demjenigen, der sonsteinen Anspruch att die Verlassenschaft hat, zu thun obliege, um zu dem Besitze dessen, was ihm gebühret, zu gelangen. § 799. Ausweisung Wer eine Erbschaft in Besitz nehmendes^echtl tc!s: Erds-Will/ muß den Rechtstltel, ob sie ihm aus erklärung. ^ / ^ emer letzten Anordnung; aus einem gültigen Erbvertrage; oder aus dem Gesetze zufalle, dem Genchte ausweisen, undsichaus. drücklich erklaren, daß er die Erbschaft an- nehme. §. 800. Die Antretung der Erbschaft oder die Erbserklärung muß zugleich enthalten, obsieunbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums geschehe. §. 801. Wirkung der Die unbedingte Erbserklärung hat zur ms««, ^ s ^ hg^ h ^ Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermachtnisse haften muß, wenn gleich die Verlassenfchaft nicht hinreichet. Von Besitznehmung der Erbschaft. 193 ^ §. 802. Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der «nd der be. ,. <^, dingten Er» Rechtlichen Wohlthat des Inventariums n A Rch Angetreten; so ist sogleich vom Gericht das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als dieVerlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen hin- tzeicht. §. 8o3. Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohlthat nicht benehmen, noch die Errichtung eines I n - ^ g Ventariums verbiethen. Selbst die in einem schlagung der Erbschaft. Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf gefchehene Verzicht ist von keiner Wirkung. §. 804. Die Errichtung des Invent ariums kann anch von demjenigen verlangt werden, dem ein Pfiichttheil gebühret. §. 806. Wer seine Rechte selbst verwalten kaun, dem steht frey, die Erbschaft unbedingt, odermit Vorbehalt der obigen RechtswohtII. Theil. g^ 594 I I . Theil. Fünfzehntes Hauptstück. that anzutreten oder auch auszuschlagen. Vormünder und Curatoren haben die am gehörigen Orte ertheilten Vorschriften zu befolgen. (§.233.) §. 806. Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklanmg nicht mehr widerrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohlthat des Inventariums vorbehalten. § 807. Wenn aus mehrern Miterben einige unbedingt; andere aber, oder auch nur Einer ans ihnen mit Vorbehalt der erwähnten Rechtowohlthatsichzu Erben erklären; so ist ein Inventarium zu errichten und die auf diesen Vorbehalt beschrankte Erbserklärung der Verlaffenschaftsabhandlung zum Grunde zu legen. I n diesem, so wie in allen Fällen, in welchen ein Inventarium er« nchtet werden muß, genießt anch derjenige, welcher eine unbedingte Erbserklarung abgegeben hat, so lange ihm die Erbschaft noch nicht übergeben worden, die rechtliche Wohlthat des Inventariums. §. 8o3. Wird jemand zum Erben eingesetzt/ Bon Besitznehmung der Erbschaft. 196 dem auch ohne letzte Willenserklärung das Erbrecht ganz oder zum Theile gebührt hätte 5 so ist er nicht befugt,sichauf die gesetzliche Erbfolge zu berufen und dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereiteln. Er muß die Erbschaft entweder aus dem letz« ten Willen antreten, oder ihr ganz entsagen. Personen aber, denen ein Pflichtteil gebühret, können die Erbschaft mit Vorbehalt ihres Pflichttheiles ausschlagen. §. 809. Stirbt der Erbe ehe, als er die an« Hung de« gefallene Erbschaft angetreten oder ausge- Erbrechte-, schlagen hat; so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Racherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen. (§. 537.) §. 810. Wenn der Erbe bey Antretung der srbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweiset, ist ihm die Besorgung und Benützung N ^ der Verlassenfchaft zu überlassen. §. 811. Für die Sicherstellung oder Beftiedi« d) Sichersung der Gläubiger des Erblassers wird U N 196 I I . Theil. Fünfzehntes Hauptsiück. vom Gerichte nicht weiter gesorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig, eine Erbserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und begehren: daß zur Vertretung derselben ein Curator bestellt werde, gegen welchen sie ihre Forderungen ausführen könnem §. 812. Besorget ein Erbfchaftsgläubiger, em Legatar, oder ein Notherbe, daß er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne; so kann er vor der Einantwortung verlangen, daß die Erbschaft von dem Vermögen des Erben abgesondert, vom Gerichte verwahrt, oder von einem Curator verwaltet, sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtiget werde. I n einem solchen Falle hat ihm aber der Erbe, obschon dieser sich unbedingt als Erbe erklaret hatte> aus eigenem Vermögen nicht mehr zu haften. §. 8i3. Einberu- Dem Erben oder dem aufgestellten N Berlassenschafts - Curator steht es frey, gläubiger. Von Besitznehmung der Erbschaft 197 zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Edictes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Darthnung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden, nachzusuchen , und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger inne zu halten. §. 814. Die Wirkung dieser gerichtlichen Ein- Wirkung der - " ^ . Einberufung; berusung ist, daß den Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der augemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch zusteht, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebühret. §. 8i5. Unterläßt der Erbe die ihm bewilligte sder. d« Vorsicht dcr gerichtlichen Einberufung; derselben, oder befriediget er sogleich ehnge der sich anmeldenden Gläubiger, ohne auf die Rechte der übrigen Rücksicht zu nehmen, und bleiben einige Gläubiger aus Unzulänglichkeit der Verlassenschaft unbezahlt; so I I . Theil. Fünfzehntes Hauptstück. haftet er ihnen, ungeachtet der bedingten Erbserklärung, mit seinem ganzen Vermögen in dem Maße, als sie die Zahlung erhalten haben würden, wenn die Verlassenschaft nach der gesetzlichen Ordnung zur Befriedigung der Gläubiger verwendet worden wäre. §. 816. e)Au«wei. Hat der Erblasser einen Vollzieher ErMu"/" (Executor) seines letzten Willens ernannt; Wil/en«."nt- so hängt es von dessen Willkühr ab, dieses "m'Testa- Geschäft aufsich zu nehmen. Hateresüberments-Ele- nommen, so ist er schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen, oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben. §.817. ,berdem 3r- Ist kein Vsllzieher des letzten Willens ernannt; oder, unterzieht sich der ernannte dem Geschäfte nicht; so liegt dem Erben unmittelbar ob, den Willen des Erblassers so viel Möglich zu erfüllen, oder die Erfüllung sicher zustellen, und sich gegen das Gericht darüber auszuweisen. Zn Ansehung bestimmter Legatare hat er bloß darzuthun, daß er denselben von dem ihnen zu- Von Besitznehmung der Erbschaft. gefallenen Vermächtnisse Nachricht gegeben habe. (Z. 688.) tz. 818. Was der Erbe, ehe er zum Besitze der Erbschaft gelangen kann, an Abgaben zu entrichten, und im Falle, daß fein Erb* lasser gegen das Staats - Aerarium in Ver« rechnung gestanden ist, Hierwegen auszuweifen habe, darüber enthalten die politischen Verordnungen die befondereVorschrift. z 819. Sobald über die eingebrachte Erbser- ^ klärung der rechtmäßige Erbe vom Gerich- em te erkannt, und von demselben die Erfüllung der Verbindlichkeiten geleistet ist, wird ihm die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung geschlossen. Uebrigens hat der Erbe umdie Übertragung desEigenthumes un< beweglich/r Sachen zu erwirken, die Vorschrift des §. 436 zu befolgen, §,820. Mehrere Erben, welche eine gemein« fchaftliche Erbschaft ohne die rechtliche 3«" Erve». Wohlthat des Inventartzims angetreten haben, haften allen Erbschaftsglaubigem und Legataren, selbst nach der Einan twortung. Alle für Einen und Einer für Alle. Unter 200 I I Theil. Fünfzehntes Hauptstück. sich aber sind sie nach Verhältniß ihrer Erb theile beyzutragen schuldig» Haben die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohlthat des Inventariums Gebrauch gemacht; so sind sie vor der Emantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem §. 66o. zu haften verbunden. Nach der erfolgten Ein« antwcrtung hastet jeder Einzelne selbst für die, die Etbschafts-Masse nicht übersteigenden, Lasten nur nach Verhältniß seines Erb- theilcs. §. 822. Gläubiger des Erben können zwar das Mittel der .^ ^ ' ^ ' ^. „ . , ^ ihm angefallene Erbgut, auch vor der an ihn erfolgten Einantwortung, mit Verboth, Pfändung, oder Vormerkung belegen. Eine solche Sicherstellung kann j doch nicht anders, als mit dem ausdrücklichen Vorbehalte ertheilt werden, daß sie den bey der Abhandlung der Verlassenschaft vorkommenden Ansprüchen unnachtheilig, und erst von Zeit der erlangten Einantwortung wirksam seyn solle. Non Befitznehmung der Exbschaft. 20 t §. 323. Auch nach erhaltener Einantwortung « klagen kann der Besttznehmer von jenem, der em besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Theilung der Erbschaft belanget werden. Das Eigenthum einzelner Erbschaftsstücke wird nicht mit der Erbschafts-, sondern der Eigenthumsklage verfolgt. §.824. Wenn der Beklagte zur Abtretung der . Werlassinschaft ganz oder zum Theile verhalten wird; so find die Ansprüche auf die Zurückstellung der von dem Besitzer bezogenen Früchte; oder auf die Vergütung der von demselben in dem Nachlasse verwendeten Kosten nach jenen Grundsätzen zu beurtheilen, welche in Rücksicht auf den redlichen oder unredlichen Besitzer in dem Hauptstücke vom Besitze überhaupt festgesetzt sind. Ein dritter redlicher Besitzer ist für die in der Zwischenzeit erworbenen Erbffücke niemanden verantwortlich. 202 I I . Theil. Sechzehntes Hauptstück.' Sechzehntes Hauptflück. Bon der Gemeinschaft des Eigen« thumS und anderer dinglichen Rechte. §. 826. ^ 0 oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehre» ren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Ge« setz; auf eine letzte Willenserklärung; ödet auf einen Vertrag. 8. 826. Nach Verschiedenheit der Quellen, ailS denen eine Gemeinschaftentspringt, erhal- V. d.Gemeinsch.d.Eigenth. u. a. dingt. Rechte. 2o3 ten auch die Rechte und Pflichten der TheilHaber ihre nähere Bestimmung. Die besondern Vorschriften über eine durch Vertrag entstehende Gemeinschaft der Güter sind in dem sieben und zwanzigsten Hauptstücke ent- halten. §. 827. Wer einen Antheil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der inuß sein Recht, wenn es von den übrigen Theilnehmcru widersprochen wird, beweisen. 8. 828. So lange alle Theilhaber einverstanden sind, stellen sie nur Eine Person vor, und haben das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten^ Sobald sie uneinig sind, kann kein Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Antheil des Andern verfügt würde. §. 829. Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. I n so fern er die Rechte seiner Mitgenoffen nicht verletzt, lqnn er denselben, oder die Nutzungenda- 2»4 ll.Th.il. Sechzehntes Hauptstück. von willkührlich und unabhängig verpfänden , vermachen, oder sonst ver< äußern. (§. 36i.) §. 800, Jeder Theilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und aus Vertheilung des Ertrages zu dringen. Er kann in der Regel auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht zur Unzeit, oder zum Nachtheile der Uebrigen. Er muß sich daher einen, den Umstanden angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen. z. 3 3 i . Hat sich ein Theilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden, so kann er zwar vor Verlauf der Zeit nicht austreten; allein diese Verbindlichkeit wird, wie andere Verbindlichkeiten, aufgehoben, und erstreckt sich nicht auf die Erben, wenn diese nicht selbst dazu eingewilliget haben. §.832. Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird, muß zwar von den ersten Theilhabern, nicht auch von ihren Erben n S V. d.Gemeinsch. d.Eigenth. u. a. dingl.Rechtr.2o5 Befolgt werden. Eine Verbindlichkeit zu einer immerwährenden Gemeinschaft kann nicht bestehen. §. 333. Der Besitz und die Verwaltung der ge- Rechte der ineinschaftlichen Sache kommt allen Theilha- w^rA." bern insgesammt zu. I n Angelegenheiten, A " S " welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, ent< scheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Theilnehmer gezahlet werden. §. 834. Bey wichtigen Veränderungen aber^ welche zur Erhaltung oder bessern Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, können die Ueberstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden; oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen. §,835. Wollen sie nicht austreten; oder ge^ schähe der Austritt zur Unzeit; so soll das Los, ein Schiedsmann, oder, wofern sie sich darüber nicht einhell'g vereinigen, der Richter entscheiden, ob die Veränderung 2«6 II. Theil. Sechzehntes Hauptstück. unbedingt oder gegen Sicherstellung Statt finden soll oder nicht. Diese Arten der Entscheidung treten auch bey gleichen Stimmen der Mitglieder ein. 8. 836. Ist ein Verwalter der gemeinschaftli« chen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter. §.837. Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird als ein Machthaber angesehen. Er ist einerseits verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen; andererseits aber be» fugt, alle nützlich gemachte Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dieses gilt auch in dem Falle, daß ein Theilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Teilnehmer verwaltet. §. 838. Wird die Verwaltung Mehrern über» lassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen. §. 839. b) »er Nu- Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Jungen «NR « - ' ^ ^ . »ftl Lasten werden nach Verhältniß der Antheile G. d Gemewfch. d.Eigenth.u. a. dmgl. Rechte. 207 ausgemessen. I m Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen. §.840. Ordentlicher Weise sind die erzielten Rutzungen in Natur zu theilen. Ist aber diese Vertheilungsart nicht thunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbiethung zu dringen. Der gelöste Werth wird den Theilhabern verhaltnißmaßig ent- richtet. §.841. Bey der nach aufgehobener Gemeinschaft vorzunehmenden Theilung der gemeinschaftlichen Sache gilt keine Mehrheit der Stimmen. Die Theilung muß zur Zu< ftiedenheit eines jeden Sachgenossen vorgenommen werden. Können sie nicht einig werden; so entscheidet das Los, oder ein Schiedsmann, oder, wenn sie sich über die Bestimmung der einen oder andern dieser Entfcheidungsarten nicht einhellig vereinis gen, der Richter. §. 842. Ein Schiedsmann oder der Richte« entscheidet auch, ob bey der Theilung lie» 2c>8 I I . Theil. Sechzehntes Haupistück. gender Gründe oder Gebäude ein Theilgenoffe, zur Benützung seines Antheiles, einer Servitut bedürfe, und unter welcher Bedingung sie ihm zu verwiegen sey. §.843. Kann eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht, oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Werthes getheilt werden; so ist sie, und zwar, wenn auch nur Ein Theilgenofje es verlangt, vermittelst gerichtlicher Feilbiethung zu verkaufen, und der Kaufschilling unter die Theilhaber zu vertheilen. §.644. Servituten, Gränzzeichen und die zum gemeinschaftlichen Gebrauche nöthigen Ur-^ künden sind keiner Theilung fähig. Die Grunddienstbarkeiten kommen allen Theilhabern zu Statten. Die Urkunden werden, wenn sonst nichts im Wege steht, bey dem ältesten Theilnehmer niedergelegt Die übrigen erhalten auf ihre Kosten beglaubte Abschriften. §. 846. Bey Theilungen der Grundstücke müssen die gegenseitigen Gränzen nach Ver- B. d.Gemeinsch. d.Eigenth. u. a. dingl.Rkchte.20I schiedenheit der Lage durch Säulen, Gränz» steine oder Pfähle auf eine deutliche und unwandelbare Art bezeichnet werden. Flüsse, Berge und Straßen sind natürliche Gränzen. Um den Betrug und Irrthum zu entfernen , sollen in die Steine, Säulen oder Pfahle, die wirklich zur Markung dienen, Kreuze, Wapen, Zahlen oder andere Zeichen gehauen oder darunter eingegraben werden. z.846. Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Cm Theilhaber einer imbeweglichenSache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seiuen Antheil, daß die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird. (Z. 436.) §.847. Die bloße Theilung was immer für ei» «es gemeinschaftlichen Gutes kann einem Dritten nicht zum Nachtheile gereichen; alle ihm zustehende Pfand-, Servitut- und andere dingliche Rechte werden nach, wie vor der Theilung, ausgeübt. Auch personliche Rechte, die einem Dritten gegen eine Gemeinschaft zustehen, haben ungeachtet ll. TM. A 2lo I I . Theil. Sechzehntes Hauptstück.. des erfolgten Austrittes ihre vorige Kraft. §. 848. Eben so kann derjenige, welcher an eine Gemeinschaft schuldig ist, die Zahlung nicht an einzelne Teilnehmer entrichten. Sol» che Schulden müssen an die ganze Gemeinschaft, oder an jenen, der sie ordentlich vorstellt, abgetragen werden. §. 849. Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, läßtsichauch auf die einer Familie, als einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z. B. Stiftungen, Fideicommisse u. dgl. anwenden. §. 860. Erneuerung Wenn Gränzzeichen durch was immer derGränz-n. für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten; hat jeder Theilhaber das Recht, eine gemeinschaftliche Erneuerung der Gränzen zu verlangen. Dir theilnehmenden Nachbarn sind zu diesem Geschäfte vorzuladen,die Gränzen genau zu beschreiben, und die Kosten von allen, nach Maß ihrer Graazlinien, zu be- streiten. B.d.Gemeinsch. d-Eigenth. u. a. dingl.Nechte. 21l §. 8 5 i . Wenn die Gränzen wirklich unkennbar geworden sind; oder bey Berichtigung der Markung ein Streit entsteht; so schützet das Gericht vor allem den letzten Besitzstand. Wer sich dadurch verletzt zu seyn glaubt, kann die ihm in Ansehung des Besitzrechtes, des Eigenthumes, oder eines andern Rechtes zustehenden Behelfe der Ordnung nach anbringen. (§. 347.) tz. 862. Die wichtigsten Behelfe ley einer Gränzberichtigung sind: die Ausmessung und Beschreibung, oder auch die Abzeichnung des streitigen Grundes; dann, die sich darauf beziehenden öffentlichen Bücher und andere Urkunden; endlich, die Aussagen sachkundiger Zeugen, und das von Sachverständigen nach vorgenommenem Augenscheine gegebene Gutachten, ß. 853. Beweiset keine Partey ein ausschließendes Besitz - oder Eigentumsrecht; so vertheilt das Gericht den streitigen Raum nach Maß des bisherigen ruhigen Besitzstandes. Ist aber auch der Besitzstand O 2 2 i 2 I I . Theil. Sechzehntes Hauptsiück. zweifelhafte so wird der streitige Raum zwischen den Parteyen nach dem Verhältnisse des Besitzes, von welchem der Anspruch ausgeht, mit Beyzichlmg der Kunstverständi« gen, vertheilt, und hiernach die Markung vorgenommen. Vermu,he- Erdfurchen, Zäune, Hecken, Plan-, schaft""""' ken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Platze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen- wenn nicht Wapen, Auf- oder Inschriften, oder andere KennzeHeu und Behelfe das Gegentl eil beweisen. tz. 856. Jeder Mitgenoffe kann eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in der Dicke benützen, auch Blindthüren und Wandschränke dort anbringen, wo auf der entgegengesetzten Seite noch keine angebracht sind. Doch darf das Gebäude durch einen Schorstein, Feuerherd oder andere Anlagen nicht in Gefahr gesetzt, und der Nachbar auf keine Art in N. d. Gemeinsch. d.Eigenth, u. a. dingl.Rechte 213 dem Gebrauche seines Autheiles gehindert werden. §. 856. All? Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnismäßig bey. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum getheilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein ge- hört. §. 857. Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder Steine nur auf Einer Seite vorlaufen oder abhangen; oder sind die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf Einer Seite eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungetheilte Eigenthum der Scheidewand, wenn uicht aus einer beyderseitigcn Belastung, Einfügung, aus andern Kennzeichen, oder sonstigen Beweisen das Gegentheil erhellet. Auch derjenige wird für den ausschließenden Besitzer einer Mauer gehalten, welcher eine in der Richtung gleich fortlaufende Mauer 214 II. Tl). Sechzehnt. Hauptst. V.d.Gem. tt. von gleicher Höhe und Dicke unstreitig be- sitzt. §. 853. I n der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen; nur dann muß erste in gutem Stande erhalten, wenn durch die Deffnung für den Gränznachbat Schaden zu befürchten stünde. Es ist aber jeder Eigenthümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nöthige Einschließung seines Raumes, und fur die Abtheilung von dem fremden Naume zu'sorgen. I I . Th. Siebz. Hptst. B.Bertrag/überh. 2 i 5 ZweyterTheil. Zweyte Abtheilung. >on den persönlichen Sachen- rechten. Siebzehntes Hauptftuck. Von Vertragen überhaupt. §. 869. ie persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Lciftung verbunden ist, gründensichentweder unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf eilten Vertrag; oder auf eine erlittene Beschädigung. 2 l 6 I I . Theil Siebzehntes Hauptstück. tz. 860. Die Fälle, in welchen jemanden uu» Mittelbar von dem Gesetze ein persönliches Sachenrecht ertheilet wird, find an den gehörigen Orten angegeben. Bon dem Rechte des Schadenersatzes handelt das dreyßigste Hauptstück. Z. 861. Wer sich erklaret, daß er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas thun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der Andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beyder Theile ein Vertrag zu Stande. So lange die Un« tcrhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder zum voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag. §. 862. Wenn zur Annahme des Versprechens kein Zeitraum bedungen worden ist; so m::ß ein mündliches Versprechen ohne Verzug angenommen werden. Vcy dem schriftlichen Von Verträgen überhaupt. 217 kommt es darauf an, ob beyde Theile sich an demselben Orte befinden, oder n^ht. I m ersten Falle muß die Annahme in vier und zwanzig Stunden; im zweyten aber innerhalb jenes Zeitraumes, welcher zur zweymahligen Beantwortung nöthig ist, erfolgen, und dem versprechenden Theile bekannt gemacht werden; widrigen Falls ist das Versprechen erloschen Vor Ablauf des festgesetzten Zeitraumes kann das Versprechen nicht zurückgenommen werden. §. «63. Man kann seinen Mllcn nicht nur ausdrücklich durch 3Z5orte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Ueberlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. . §. 864. Verträge sind einseitig oder zweyseitig verbindlich, je nachdem nur ein Theil etwas verspricht und der andere es annimmt; oder beyde Theile einander Rechte übertragen, und wechselseitig annehmen. Die 218 It. Theil. Siebzehntes Hauptftück. ersten werden also ohne Entgeld; die andern aber mit Entgeld geschloffen. 8. 865. Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein Kind untersiebenIahi) Fäh-g 'st unfahtg, em Versprechen zu mafntcn d.r ^ M , oder es anzunehmen. Andere Personen hingegen, welche von einem Vater, Vormunde oder Curator abhängen, können zwar ein bloß zu ihrem Vortheile gemachtes Versprechen annehmen; wenn sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmen, oder selbst etwas versprechen, hängt die Gültigkeit des Vertrages nach den, in dem dritten und vierten Hauptstücke des ersten Theiles, gegebenen Vorschriften in der R^gel von der Einwilligung des Vertreters oder zugleich des Gerichtes ab. Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Theil nicht zurücktreten, aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen. Z. 866. Wer listiger Weise vorgibt, daß er Verträge zu schließen fähig sey, und dadurch einen Andern, der darüber nicht leicht Erkundigung einhohlen konnte, hin- Von Verträgen überhaupt. tergeht, ist zur Genugthuung verpflich- tet. 8-867. Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit Aner unter dcr besondern Vorsorge der öffentlichen VerwaltungstehendenGemeinde, (H. 27.) oder ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert werde, ist aus der Verfassung derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen. (Z.290) F. 868. I n wie weit ein Verbrecher gültige Verträge schließen könne, bestimmt das Strafgesetz über Verbrechen. 8.869. Die Einwilligung in einen Vertrag 2) muß frey, ernstlich, bestimmt und ver- g««g. ständtick) erkläret werden. Ist die Erklärung unverständlich; ganz unbestimmt; oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen Andern zu devortheilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt , leistet Gnmgthmmg. 220 I I . Theil. Siebzehntes Hauptstütk. §. 870. Wer von dem annehmenden Theile durch ungerechte und gegrülldete Furcht zu einem Bertrage gezwungen worden, ist ihn zu halten nicht verbunden. Ob die Furcht gegründet w^r, muß von dem Richter aus den Umständen beurtheilet werden. (§. 55.) ß.871. Wenn ein Theil von dem andern Theile durch falsche Angaden irre geführt worden, und der Irrthum die Hauptsache, oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erkläret worden; s) entsteht für den Irregeführten keine Verbindlich- keit. Betrifft aber der Irrthum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebrnur.lstand) so bleibt der Vertrag, in so fern beyde Theile in den Hauptgcgenftar.d gewilliget, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erkläret haben, noch immer gültig: allein dem I r - Bon Verträgen überhaupt. 22 t regeführten ist von dem Urheber des I r r thumes die angemessene.Vergütung zu lei- sten. z.873. Eben diese Grundsätze sind auch auf den Irrthum in der Person desjenigen, welchem ein Versprechen gemacht worden ist, anzuwenden; in so fenr ohne den Irrthum der Vertrag entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre. . s. 874. I n jedem Falle muß derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirket hat, für die nachtheiligen Folgen Genugthuung leisten. § 8 7 5 . Ist der versprechende Theil von einem Dritten entweder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage gezwungen; oder durch falsche Angaben irre geführet worden; so ist der Vertrag gültig. Nur in dem Falle, daß der annehmende Theil an der widerrechtlichen Handlung des Dritten Theil nahm, oder dieselbe offenbar wissen mußte, ist er eben so nach den U . 8 7 0 — 874 zu behandeln, 32 2 I I . Theil. Siebzehntes Hauptstuck. als wenn er selbst den andern Theil in Furcht oder Irrthum verfetzt hätte. §.876. Wenn der versprechende Theil selbst und allein an seinem wie immer gearteten Irr> thume Schuld ist, so besteht der Vertrag; es wäre denn, daß dem annehmenden Theile der obwaltende Irrthum offenbar aus den Umständen auffallen mußte. Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch Alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten hat. Z. 878.. 3)Möglich« ueber Alles, was im Verkehre steht, keit ver Lei- , ^ / 1 7 , stung. können Vertrage geschloffen werden. Wa) nicht geleistet werden kann; was geradezu unmöglich oder unerlaubt ist, kann kein Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Wer einen Andern durch dergleichen Zusagen täuschet; wer ihn aus schuldbarer Unwissenheit verkürzt; oder aus dessen Schaden einen Nutzen zieht, bleibt dafür verantwortlich. Von Verträgen überhaupt. 223 §. 879. Insbesondere sind, außer den am gehörigen Orte angeführten, folgende Verträge ungültig: 1) Wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird; 2) Wenn ein Wundarzt oder was immer für ein Arzt sich von dem Kranken für die Uebernehunmg der Cur; oder " 3) Wenn ein Rechtsfreund sich für die Uebernehnmng eines Processes eine bestimme Belohnung bedingt; oder eine ihm anvertraute Streitsache ansichlöset; 4) Wenn eine Erbschaft oder ein Verwächtniß, die man von einer dritten Person hofft, noch bey Lebzeiten derselben veräußert wird. ß. 880. Wird der Gegenstand, worüber em Vertrag geschlossen worden, vor dessen Uebergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn mau den Vertrag nicht geschlossen hatte. z. 881. Außer den von dm Gesetzen bestimmten Fallen kann zwar niemand für einen Andern ein Versprechen machen, oder an« 224 ^ Theil. Siebzehntes Hauptstück. nehmen. Hat aber jemand seine Verwendung bey einem Dritten versprochen, oder gar für den Erfolg gestanden; so muß er die eingegangene Verbindlichkeit nach Maß seines Versprechens erfüllen. §. 882. Sind unmögliche und mögliche Dinge zugleich versprochen wordeü, so müssen die möglichen erfüllet werden; wenn anders die Vertrag schließenden Theile nichtdie ausdrückliche Bedingung gemacht haben, daß kein Punct des Vertrages von dem andern abgesondert werden könne. §.883. der Ein Vertrag kann mündlich oder schrift^ ^ ^ Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet wer» den. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Füllen> in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Un- terschied. ß. 884. Haben sich die Parteyen ausdrücklich ' zu einem schriftlichen Vertrage verabredet; so wird er vor der Unterschrift der Parteyen nicht für geschlossen angesehen. Die Von Verträgen überhaupt. 226 Siegelung wird auch in diesem Falle nicht wesentlich erfordert. Z. 886. Ist zwar noch nicht die förmliche Ürkünde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpuncte errichtet, und von den Parteyen unterfertiget worden; so gründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind. §.886. Wer des Schreibens unkundig, oder wegen körperlicher Gebtechen zu schreiben unfähig ist, muß zwey Zeugen, deren einer dessen Nahmen unterfertiget, beyziehen, und sein gewöhnliches Handzeichen beyrücken. §. 887. Wenn über einen Vertrag eine Urkunde errichtet worden; so ist ans vorgeschützte mündliche Verabredungen, welche zugleich geschehen seyn sollen, aber mit der Urkunde nicht übereinstimmen, oder neue Zusätze enthalten, kein Bedacht zu neh- men. II. Theil. P 226 I I . Theil. Siebzehntes Hauptsiück. §.388. Gemein. Wenn zwey oder mehrere Personen Verbwdlich- jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von chm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt. Außer den in dem Gesetze bestimmten Fallen hastet also aus mehrern Mitschuldnern einer theilbaren Sache jeder nur für seinen Antheil, und eben so muß von mchrern Mitgenossen einer theilbaren Sache, jeder sich mit dem ihm gebührenden Theile begnügen. j . 890^ Betrifft es hingegen untheilbare Sachen; so kann ein Gläubiger, wenn erder einzige ist, solche von eun.n jeden Mitschuldner fordern. Wenn aber mehrere Gläubiger und nur Ein Schuldner da sind; so ist dieser die Sache einem einzelnen Mitgläubiger, ohne Sicherstellung heraus zu geben, nicht verpflichtet; er kann auf die Uebereinkunft aller Mitglaubiger Bon Vertragen überhaupt. 227 dringen, oder die gerichtliche Verwahrung der Sache verlangen. Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur üugetheilten Hand dergestalt, daßsichEiner für Alle, und Alle für Einen ausdrücklich verbinden; so haftet jede einzelne Person für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen, oder von einigen Mitfchuldnern da) Ganze, oder nach von ihm gewählten Antheilen j oder ob er es von einem Einzigen fordern wolle. Selbst nach erhobener Klage bleibt ihm, wenu er von derselben absteht, diese Wahl vorbehalten; und, wenn er von einem oder dem andern Mitschuldner nur zum Theile befriediget wird; so kantt er das Rückstandige von den übrigen fordern^ §. 892. Hat hingegen Einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtiget worden, es zur ungetheilten Hand fordern zu können; so muß der Schuldner das Ganze demjeniP 2 228 I I . Theil. Siebzehntes H gen dieser Glaubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht. §. 893. Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldnetn nichts mehr fordern; und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriediget worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr. §.894. Ein Mitschuldner kann dadurch, daß er mit dem Glaubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachtheil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreyung, welche ein Mitschuldner für feine Person erhält, kommt den übrigen nicht zu Statten. §. 896. Wie weit aus mehretn Mitgläubigern, welchen eben dasselbe Ganze zur un-. getheilten Hand zugesagt worden ist, derjenige, welcher die ganze Forderung für sich erhalten hat, den übrigen Eläubigern hafte, muß aus den besondern, zwischen den Mitgläubigern bestehenden, rechtlichen Verhältnissen bestimmet werden. Von Bertragen überhaupt. Besteht kein solches Verhältniß; so ist einer dem andern keine Rechenschaft schuldig. §. 896. Ein Mitschulden zur ungetheilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist berechtiget, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältniß unter ihnen besteht, zu gleichen Theilen zu fordern. War einer aus ihnen unfähig, sich zu verpflichten, oder ist er unvermögend, seiner Verpflichtung Genüge zu leisten; so muß ein solcher ausfallender Antheil ebenfalls von allen Mitverpstichteten übernommen werden. Die erhaltene Befreyung eines Mitverpflichteten kann den übrigen bey der Forderung des Ersatzes nicht nachtheiliß seyn. (§. 894) I n Ansehung der Bedingungen bey Vertragen gelten überhaupt d,e nahwltchen Vorschriften, welche über die den Erklä- ^"' rungm des letzten Willens beygesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind. §. 898. Verabredungen nnter solchen Bedin- 23o I I . Theil. Siebzchlücs Hauptsiück. gungen, welche bey einem letzten Willen fur nicht beygesetzt angesehen werden, sind ungültig. Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen; so muß sie nach dem Vertrage nur dann wiederholet werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederhohlet werden kann. §. 900. 2) Vewe- .Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Mecht geht auch auf die Erben über. §. 901. Haben die Parteyen den Bewegungsgrund, oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht; so wird der Bewegungsgrund oder Endzweck wie eine andere Bedingung angesehen Außer dem haben dergleichen Aeußerungen auf die Gültigkeit entgeldlicher Ver» träge keinen Einfluß. Bey den unentgeldlichen aber sind die bey den letzten Anordnungen gegebenen Vorschriften anzu- wenden. Won Verträgen überhaupt. 231 §. 902. Verträge muffen zu der Zeit, an dem z)3eit, Ort Orte, und auf die Art vollzogen werden, A ^ wie es die Parteyen verabredet haben. Nach dem Gesetze werden 24 Stunden für einen Tag, 3o Tage für einen Monath, und 366 Tage für ein Jahr gehalten. §.903. Ein Recht, dessen Erwerbung an einen gewissen Tag gebunden ist, wird mit dem Anfange des Tages erworben. Zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aber kommt dem Vcrpstichieten der ganze bestimmte Tag zu Statten. §. 904. Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden; so kann sie sogleich, nähmlich ohne unnöthigen Aufschub, gefordert werden. Haider Verpflichtete die Erfüllungszeit seiner Willkühr vorbehalten; so muß man entweder feinen Tod abwarten, undsichan die Erben halten; oder, wenn es um eine bloß persönliche, nicht vererbliche, Pflicht zu thun ist, die Erfüllungszeit von dem Richter nach Billigkeit festsetzen lassen. Letzteres findet auch dann Statt, wenn der Ver- 232 I I . Theil. Siebzehntes Hauptstück. pflichtete die Erfüllung, nach Möglichkeit, oder Thunlichkeit versprochen hat. Uebrigens müssen die Vorschriften, welche oben W . 704-706) in Röcksicht der den letzten Anordnungen beygerückten Zeitbestimmung gegeben werden, auch hier angewendet werden. 5. 906. Wenn der Ort, wo der Vertrag er« füllet werden soll, weder aus der Verabredung, noch aus der«Natur, oder dem Zwecke des Geschäftes, bestimmet werden kann; so werden unbewegliche Sachen an dem Orte, wosieliegen; bewegliche aber an dem Orte, wo das Versprechen gemacht worden ist, übergeben. I n Ansehung des Maßes, des Gewichtes, und der Geldsorten ist auf den Ort der Uebergabe zu sehen, §. 906. Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllet werden; so hat der Verpflichtete die Wahl; er kann aber von der einmahl getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen. §. 907Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Bon Verträgen überhaupt. 233 Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang ei»es oder mehrerer Wahlstücke vereitelt; so ist der Theil, dem die Wahl zusteht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterlauft aber ^ ein Verschulden des Verpflichteten; so muß ^ er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften. 8- 908. Was bey Abschließung eines Vertrages 4) Angeld; voraus gegeben wird, ist, außer dem Falle einer besondern Verabredung, nur als ein Zeichen der Abschließung, oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten, und heißt Angeld. Wird der Vertrag durch Schuld einer Partey nicht erfüllet; so kann die schuldlose Partey das von ihr empfangene Angeld behalten, oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern. Will sie sich aber damit nicht begnügen, so kannsieauf die Erfüllung; oder, wenn diese nicht mehr möglich ist, auf den Ersatz dringen. 8 909. Wird bey Schließung eines Vertrages «, ««„geld; 234 I I . Theil. Siebzehntes Hauptstück. ^ ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Theil in dem Falle, daß er von dem Vertrage vor der Erfüllung zurücktreten will, entrichten muß; so wird der Vertrag gegen Neugeld geschlossen. I n diesem Falle muß entweder der Vertrag erfüllt) oder das Neugeld bezahlet werden. Wer den Vertrag auch nur zum Theile erfüllet; oder das, was von dem Andern auch nur zum Theile zur Erfüllung geleistet worden ist, angenommen hat, kann selbst gegen Entrichtung des Neugeldes nicht mehr zu- rücktreten. §. 910. Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugniß des Rücktrittes ohne Bestimmung eines besondern Reugeldes bedungen wird; so vertritt das Angeld die Stelle des Reugeldes. I m Falle des Rücktrittes verliert also der Geber das Angeld; oder der Empfanger stellt das Doppelte zurück. 5 - 9 " . Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfül- Won Verträgen überhaupt. 235 lung des Vertrages verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld entrichten. Der Gläubiger ist von feinem Schuld- «) Neben" ' ^ gebühren. ner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtiget. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache; in den bestimmten oder in den Zögerungs - Zinsen; oder iu dem Ersätze des verursachten Schadens; oder dessen, was dem Andern daran liegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllet worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Theil sich auf diesen Fall de« düngen hat. §. 913. I n wie weit mit einem dinglichen Rechte das Recht auf den Zuwachs, oder auf die Früchte verbunden sey, ist in dem ersten und vierten Hauptstücke des zweyten Theiles bestimmet worden. Wegen eines bloß persönlichen Rechtes hat der Berechtigte noch keinen Anspruch auf Nebengebühren. I n wie weit dem Gläubiger ein Recht auf diese zukomme , ist theils aus den besondern Arten nnd 236 I I . Theil. Siebzehntes Hauptstück. Bestimmungen der Verträge; theils aus dem Hauptstücke, von dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugthuung, zu ent- nehmen. §. 914A s Die im ersten Theile (§. 6). in Hin« Vertragen, ^ auf die Auslegung der Gesetze angeführten allgemeinen Regeln gelten auch für Verträge. Insbesondere soll ein zweifelhafter Vertrag so erklärt werden, daß er keinen Widerspruch enthalte/ und von Wirkung sey, §. 916. . Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daßsichder Verpflichtete eher die geringere als die schwerere 3ast auflegen wollte; bey zweyseitig verbindlichen wird eine undeutliche Aeu? ßenmg zum Rachtheile desjenigen erkläret, dersichderselben bedienet hat. (§. 869.) §. 916. Wird ein Geschäft von gewisser Art nur zum Scheine verabredet; so ist es nach denjenigen gesetzlichenVorschriften zu beurtheilen, nach denen es vermöge seiner wahren Beschaffenheit beurtheilet werden muß. Bon Verträge« überhaupt. 23? 5? Wie die aus den Verträgen entstehen- Von sll>Ul!^ de den Verbindlichkeiten aufhören, wird bey Vertrag. jedem Vertrage besonders, und in dem Hauptstücke von Aufhebung der Verbind» lichkeiten überhaupt, bestimmet werden. 8. 9'8. Alle aus Verträgen entstehende Rechte und Pflichten gehen auf die Erven der vertragenden Theile über; wennsieanders nicht bloß auf persönlichen Verhältnissen z.nd Fähigkeiten beruhen; ödet wenn die Erben nicht schon im Vertrage selbst, oder durch das Gesetz ausgenommen worden sind. Ein noch Nicht angenommenes Versprechen geht, wenn auch nur einTheil während der Ueberlegungsftist stirbt, auf die Erben nicht über. (§. 862.) 8- 919. Wenn ein Theil den Vertrag entweder gar nicht; oder nicht zu der gehörigen Zeit; an dem gehörigen Qrte; oderaufdie bedungene Weise erfüllet; so ist der andere Theil, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, oder einem ausdrücklichen Vorbehalte, nicht berechtiget, die Aufhebung, 238 I I . Theil. Siebzehntes Hauptstück. sondern nur die genaue Erfüllung des Vertrages und Ersatz zu fordern. Z. 920. Nach gänzlicher Erfüllung des Vertrages können die Parteyen auch mit beyderfeitiger Einwilligung nicht mehr davon abgehen ; sondern sie muffen einen neuen Vertrag schließen, der als ein zweytes Ge« schäft angesehen wird. ß. 921« 83ey einem entgeldlichen Vertrage wers g h ^ entweder Sachen mit Sachen; oder trage und Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen; oder endlich Sachen mit Handlungen, und Handlungen mit Sachen vergolten.(8.864.) 922. Gewährt«. Wenn jemand eine Sache auf eine entgeldliche Art einem Andern überläßt, so leistet er Gewähr, daß sie die ausdrücklich bedungenen, oder gewöhnlich dabey vorausgesetzten Eigenschaften habe, und daß sie der Natur des Geschäftes, oder der getroffenen Verabredung gemäß benützt, und verwendet werden könne. Von Verträgen überhaupt. 2Z9 §. 928. Wer also der Sache Eigenschaften beylegt, diesienicht hat, und die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind; wer ungewöhnliche Mängel, oder Lasten dersel. den verschweigt; wer eine nicht mehr vorhandene, oder eine fremde Sache als die seinige veräußert; wer fälschlich vorgibt, daß die Sache zu einem bestimmten Gebrauche tauglich; oder daßsieauch von den gewöhnlichen Mangeln und Lasten frey sey; der hat, wenn das Widerspiel her« vorkommt, dafür zu haften. §. 924* Wenn ein Stück Vieh binnen vier und zwanzig Stunden nach der Uebernahme erkrankt oder umfällt; so wird vermuthet, daß es schon vor der Uebernahme krank gewesen sey. Z. 926. Die nähmliche Vermuthung gilt: 1) wenn binnen acht Tagen bey den Schweinen die Finne, und bey d/n Schafen die Pockcn oder die Räude (Schäbe); oder wenn bcy den letztern binnen zwey 240 I I . Theil. Siebzehntes Hauptstück. Monathen die Lungen- und Egelwürmer entdeckt werden; 2) wenn bey dem Rindviehe binnen dreyßig Tagen nach der Uebernahme die Drüsenkrankheit, so genannte Stiersucht, gefunden wird; 3) wenn bey Pferden und Lastthieren binnen fünfzehn Tagen nach der Uebergabe die verdächtige Drüse oder der Rotz, wie auch der Dampf; oder, wenn binnen dreyßig Tagen der Dummkoller, derWurm, die Stätigkeit, der schwarze Staar, oder die Mondblindheit entdeckt wird. §. 926. Von dieser rechtlichen Vermuthung (§. 924—925) kann aber der Uebernehmer eines solchen Stückes Vieh nur dann Gebrauch machen, wenn er dem Uebergeber oder Gewährsmanne sogleich von dem bemerkten Fehler Nachricht gibt; oder in dessen Abwesenheit dem Qrtsgerichte, oder Sachverstandigen die Anzeige macht, und den Augenschein vornehmen läßt. 8. 927. Vernachlässiget der Uebernehmer diese Borsicht, so liegt ihm der Beweis ob, daß Von Verträgen überhaupt. 24 ^ das Vieh schon vor Schließung des Ver» träges mangelhaft war. Immer steht aber auch dem Uebergeber der Beweis offen, daß der gerügte Mangel erst nach der Uebergabe eingetreten sey.. 8- 928. Fallen die Mangel einer Sache in die Augen; oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen; so findet, außer dem Falle einer ausdrücklichen Zusage, daß die Sache von allen Fehlern und Lasten frey sey, keine Gewährleistung Statt. (§. 448.) Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, müssenstetsvertreten werden. §.929. Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben so wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat. § 9Z0. Werden Sachen in Pausch und Bogen, nähmlich so, wiesiestehenund liegen, ohn Zahl, Maß und Gewicht übergeben; so ist der Uebergeber, außer dem Falle, daß eitl: Theil. - D. 2 ;2 I I . Theil. Siebzehntes Hauptstück. ne von ihm falschlich vorgegebene, oder von dem Empfänger bedungene Beschaffenheit mangelt, für die daran entdeckten Fehler nicht verantwortlich. §. 9 ^ 1 . g Wenn der Besitzer weaen eines von ei-ler Gewähl- ' ^ " nem Dritten auf die Sache gemachten An« spruches von der Gewährleistung Gebrauch machen will; so muß er seinen Vormann davon benachrichtigen, und nach Vorschrift der Gerichtsordnung die Vertretung begehren. Durch die Unterlassung dieses Ansuchens verliert erzwar noch nicht das Recht der Schadloshaltung; aber sein Vormann kann ihm alle wider den Dritten unausge« führt gebliebene Einwendungen entgegensetzen, und sich dadurch von der Entschädigung in dem Maße befreyen, als erkannt wird, daß diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlaßt haben würden. §. 9I2. Wirkung. ^ h ^ h^ Gewährleistung begründen, de Mangel von der Art, daß er nicht mehr gehoben werden rann, m.o, daß er den or>- Bon Verträgen überhaupt. 2^3 denilichcn Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Verkürzte die gänzliche Aufhebung des Vertrages, wenn hingegen sich das Fehlende, z. B. an Maß oder Gewicht, nachtragen laßt, nur diesen Nachtrag; in beyden Fällen aber auch den Ersatz des wettern Schadens, und, dafern der andere Theil unredlich gehandelt hat, auch den entgangenen Nutzen fordern. z. 933. Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht, weun es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drey Jahren; betrifft es aber bewegliche, binnen sechs Monathen geltend machen, sonst ist das Recht erloschen. §. 934. Hat bey zweyseitig verbindlichen Gefchaften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten; so räumt das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein die Aufhebung, und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem andern Theile steht aber bevor, das Geschäft da« Q2 244 I I . Neil. Siebzehntes Hauptsiück. durch aufrecht zu erbalten, daß er den Abgang bis zum geinten Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Mißverhältmß des Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes bestimmt. z. 936. Dieses Rechtsmittel findet nicht Etatt, wenn jemand ausdrücklich darauf Verzicht gethan, oder sich erkläret hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wnth zu übernehmen 5 wenn er, obgleich ihm der wahre Werth bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnißmäßigen Werthe verstanden hat; ferner, wenn aus dem Verhältnisse der Personen zu vermuthen ist, daß sie einen, aus einem entgeldlichen und unentgeldlichen vermischten, Vertrag schließen wollten; Wennsich der eigentliche Werth nicht mehr erheben laßt; endlich, wenn die Suche von dem Gerichte >ersteigert worden ist. §. 936. derVer- Die Verabredung, künftig erst einek n Vertrag schließen zu wollen, ist nur dan» verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung , als die wesentlichen Stücke des g Bon Verträgen überhaupt. «Hl Vertrages bestimmt, und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden find, daß dadurch der ausdrücklich bestimm« te, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt, oder das Zutrauen des einen oder andern Theiles verloren wird. Ueberhaupt muß auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpuncte gedrun« gen werden; widrigen Falls ist das Recht erloschen. , z. 937. Allgemeine, unbestimmte Berzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gül« tigkeit eines Vertrages find ohne Wirkung. 246 I I ' Theil. Achtzehntes Hauptstück. Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen. Z. 938. i Vertrag, wodurch eine Sache jeman« den unentgeltlich überlassen wird, heißt eine Schenkung. s. 939. eme Ve/-"" ^ ^ auf ein gehvfftes, oder wirklich !w/Sch"e"t?- angefallenes, oder zweifelhaftes Recht sung sey Verzicht thut, ohne es einem Andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu er« lassen, ist für keinen Geschenkgeber anzu- sehen. §. 940. deiche""' ^ verändert die Wesenheit der Schenkung, kung nicht, wenn sie autz Erkenntlichkeit; oder in Rücksicht auf die Verdienste des Bon Schenkungen. 247 Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf cr vorher kein Klagerecht daraufgehabt haben. Z. 941. Hat der Beschenkte ein Klagerecht aufdie Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteyen schon bedungen, oder durch das Gesetz vorgeschrieben war; so hört das Geschäft auf, eine Schenkung zu seyn, und ist als ein entgeldlicket Vertrag anzusehen. §. 942. Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Werthes. z. 943. Aus einem bloß mündlichen, ohne F"" des ^ / , 7 Schenkung«wirkliche Uebergabe geschlossenen Schen- Vertrages, klmgsvertragc erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. §. 944. Ein unbeschränkter Eigenthümer kann 248 I I . Theil. Achtzehntes Hauptstück. einer Schen- mit Beobachtung der geschlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwartiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künstige Vermögen verschenket wird, besteht nur in so weit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt. §. 94-5- 5n wiefer« Wer wissentlich eine fremde Sache verfür dns Gc. schenkt, und dem Geschcnknebmer diesen Ums.)^kte has' ^ ^ verschweigt, haftet für die nachteiligen Folgen. §. 946. Vchenkungsverträae dürfen in der Red r Schen- gel Nicht widerrufen werden. kunaen. _ " 5-947Ausnah- Geräth der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, daß es ihm an dem nöthigen Unterhalte gebricht; so ist er befugt , jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, in so weitdiegeschenkte Sache, oder derselben Werth noch vorhanden ist, und ihm der nöthige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus Von Schenkungen. mehrern Gefchenknehmern ist der frühere nur in so weit verbunden, als die Beyträge der spätern zum Unterhalte nicht zu- reichen. 8-948. Wenn der Beschenkte sich gegen seinen «) Nohlthäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanks wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den VerleHer von Amts wegen, oder auf Verlangen Ses Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann. §. 949Der Undank macht den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer, und gibt selbst dem Erben dos Verletzten, in so fern der letztere den Undank mcht verziehen hat, und noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werthe vorhanden ist, ein Recht zur Widerrufungsklage auch gegen den Erben des Verletzers. §. 960. Wcr jemanden den Unterhalt zureichen 3) 25o I I . Theil. Achtzehntes Hauptstück. schuldig ist, kann dessen Recht durch Beschenkung eines Dritten nicht verletzen. Der auf solcheArt Verkürzte ist befugt, den Beschenkten um die Ergänzung desjenigen zu belangen, was ihm der Schenkende nun nicht mehr zu leisten vermag. Bey mehrern Gefchenknehmern ist die obige (§. 947.) Vorschrift anzuwenden. §. 961. Wer zur Zeit der Schenkung Abstämmlinge hat, denen er einen Pflichtteil zu hinterlassen schuldig ist, kann zu ihrem Nachtheile keine Schenkung machen, welche die Hälfte seines Vermögens übersteigt. Hat er dieses Maß überschritten, und können diese Abstämmlinge nach seinem Tode beweisen, daß sein reiner Nachlaß den Betrag der Hälfte feines zur Zeit der Schenkung gehabten Vermögens nicht erreiche; so könNen sie von dem Beschenkten das gesetzwidrig empfangene Uebermaß verhältnißmäßig zurückfordern, z. 962. Besitzt der Beschenkte die geschenkte Vache oder ihren Werth nicht mehr; so haf- Von Schenkungen. 251 tet er nur in so fern, als er sie unredlicher Weise aus dem Besitze gelassen hat. Z. 96.3. Unter eben dieser (§. 962.) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. AufGläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann. 8. 964. Dadurch, daß einem kinderlosen Ge< n weg«» fchenkgcbcr nach geschlossenem Schenkungs- Kind«, vertrage Kinder geboren werden, erwachst weder ihm, ooch den nachgebornenKindern das Recht, die Schenkung zu widerrufen. Doch kann er, oder das nachgeborne Kind, im Nothfalle sowohl gegen den Beschenkten, als gegen dessen Erben das oben angeführte Recht auf die gesetzlichen Zinsen des geschenkten Betrages tend machen. (8.947.) 252 I I . Th. Achtz. Hauptst. 35. Schenkungen. §. 966. ch H a l der Geschenkgeber dem Beschenk« "bcÜ"nicht lk" eine Unterstützung i n gewissen Fristen ch zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte denn in dem Schenkungsvcrtrage ausdrucklich anders bedungen worden seyn. §. 956. Eine Gchenkung, deren Erfüllung erst ° nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll/ ist mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermachtniß gültig. Nur dann ist sie als ein Wertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich ws Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten händiget worden ist. N.TH. Neunz.Hptst.B.d.BerwaYrungsv. 253 Nennzchtttes Hauptstück. Bon dem Verwaheungsvertrage. z. 967. >eun jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nichtübergebene Sache in die Obsorge zu übernek« wen, macht zwar denversprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwah- rungsvertrag. §. 968. Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Uebernehmer weder Eigenthum, !wch Besitz, Üoch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zusichern. §. 969. Wird dem Verwahrer auf sein Verlau- 264 I I - Theil. Neunzehntes Hauptstück. Aarl«hens- ^ ^ ^ ^ ^^^^ fteywilliges Anerbiethen V h^s Hinterlegers der Gebrauch gestattet; so hört im ersten Falle der Vertrag gleich nach der Bewilligung; im zweyten aber von dem Augenblicke, da das Anerbiethen angenommen, oder von der hinterlegten Sache wirklich Gebrauch gemacht worden ist, auf, ein Verwahrungsvertrag zu seyn; er wird bey verbrauchbaren Sachen in einen Darleihens-, beyunverbrauchbaren in einen Leihvertrag umgeändert, und es treten die damit verbundenen Rechte und Pflichten ein. §. 960. m ei. Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden.chgg ch ch g g g übergehe. ^ . ^ ^ ^ h ^ Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Cachesichbe^ ziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen. §. 961. Hauptpsiicht des Verwahrers ist: anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit sorgfaltig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande, in welchem er sie über- Bon dew Berwahrungsvertrage. 266 nommen hat, und mit allem Zuwachse zu- rückzustellen. §. 962.' Der Verwahrer muß dem Hinterleger auf Verlangen die Sache auch noch vor Verlauf der Zeit zurückstellen, und kann nur den Ersatz des ihm etwa verursachten Schadens begehren. Er kann hingegen die ihm anvertraute Sache nicht früher zurückgeben; es wäre denn, daß ein unvor« hergcschener Umstand ihn außer Stand setzte, die Sache mit Sicherheit oder ohne seinen eigenen Nachtheil zu verwahren. ß. 963. Ist dle Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzunehmen; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden. 8-964Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall; selbst dann nicht, wenn er die anvertraute, obschon 266 I I . Theil. Neunzehntes Hauptstück. kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen hatte retten können. §. 965. Hat aber der Verwahrer von der hinterlegten Sache Gebrauch gemacht; hater sie ohne Noth und ohne Erlaubniß des Hinterlegers einem Dritten in Verwahrung gegeben; oder die Zurückstellung verzögert, und die Sache leidet einen Schaden, welchem sie bey dem Hinterleger nicht ausgesetzt gewesen wäre; so kann er keinen Zufall vorschützen> und die Beschädigung Tvird ihm zugerechnet. §. 966. Wenn Sachen verschlossen oder versiegelt hinterlegt, und in der Folge das Schloß oder Siegel verletzt worden; so ist der Hinterleger, wenn er einen Abgang behauptet, zur Beschwörung seines Schadens, in so fern derselbe nach feinem Stande, Gewerde, Vermögen und den übrigen Umständen wahrscheinlich ist, nach Vorschrift der Gerichtsordnung zuzulassen; es wäre denn, daß der Verwahrer beweisen könnte, daß die Verletzung des Schlosses oder Siegels ohne sein Verschulden Boa dem Berwahrungsvertrage. 267 geschehen sey. Das Nähmliche hat auch dann zu gelten, wenn sämmtliche ans solche Art hinterlegte Sachen in Verlust gerathen sind. ' § 96^. Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer den schuldbarcr Weise zugefügtcn Schaden, und die zur Erhaltung der verwahrten Sache, oder zur Vermehrung der fortdauernden Nutzungen verwendeten Kosten zn ersetzen. Hat der Verwahrcr im Rothfalle, um das hinterlegte Gut zu retten, seine eigenen Sachen aufgeopfert; so kann er einen angemessenen Ersatz fordern. Die wechselseitige:; Forderungen des Verwahrers und Hinterlegers einer beweglichen Sache können aber nur binnen dreyßig Tagen von Zeit der Zurückstellung angebracht werden. > §. 963. Wird eine in Anspruch genommene Sache von denstreitendenParteyen oder vom Gerichte jemanden in Verwahrung gegeben; so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach dm hier festgesetzten Grundsätzen beurtheilt. ll. Theil. R 258 I I . 3H. Reunz.Hptft. B. d. Verwahtungsv. §. 969. Verfahr? ^'N Lohn kann für die Aufbewahrung ein Lohn s«. nur dann gefordert werden/ wenn er aus» drücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen wordm ist. 8- 970. Wirthe, Schiffer, oder Fuhrleute Haft ten für Sachen, die von aufgenommenen Reisenden, oder als Fracht, ihnen selbst, oder ihren Dienstleuten übergeben worden sind, gleich einem Verwahrer (§. ,3i6.) l l . Tl) Zwanz. Hauptst. B. d. Lcihvertrage. Zwanzigstes Hauptstück. Bon dem Lelhvertrage. 8.971. lenn jemanden eine unverbrauchbare bloß zum unentgcldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihver- trag. 8- 972. Der Entlehner erwirbt das Recht, den otdentlichen oder naher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach ^Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen. §. 973. Wenn keine Zeit zur Zurückgabe fest- ^ R2 l l . Theil. Zwanzigstes HauptMck. gesetzt, wohl aber die Absicht des branches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurück zu geben. 8-974Hat mau weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Bertrag, sondern ein un« verbindliches Vittleihen (Precarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkühr zurückfordern. Z. 976. Bey einem Streite über die Dauer des Gebrauches muß der Entlchner das Recht auf den längern Gebrauch beweisen. ß. 976. Wenn gleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher zurück zu nehmen. Z. 977Der Entlchncr ist zwar in der Regel berechtiget, die entlehnte Sache auch vor Bon. dem LcihVcrlcage. 261 der bestimmten Zeit zurück zu gebcn: fällt abcr die frühere Zurückgabe dem Verleiher beschwerlich; so kannsiewider seinen Willen nicht Statt finden. §.978. Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich, mW dieser auch berecht i g e t , ^ Sache sogleich zurück zu fordern. § 979 Wird die geliehene Sache beschädiget, oder zu Grunde gerichtet; so mn Z der Entlehner nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch eine wi, derrechtliche Handlung veranlaßt hat, so wie der Verwahrer einer Sache ersetzen (§. 9 6 6 ) §. 980. Dadurch, daß der Entlehner für fin verlornes Lehnstück den Werth erlegt, hat er noch kein Recht, dasselbe, wenn es wieder gefunden wird, gegen den Willen des E'genthümers fürsichzu bc.^ alten, 262 I I . Theil. Zwanzigstes Hauptstück. wenn dieser bereit ist, den empfangenen Werth zurück zu geben. § 9 8 1 . laltungew7 Die mit dem Gebrauche ordentlicher st"- Weise verbundenen Kosten muß der Entlehner selbst bestreiten. Die außerordentlichen Erhaltungskosten hat er zwar, daferner die Sache dem Verleiher nicht zur eigenen Besorgung überlassen kann oder will, Uzwlschen vorzuschießen; doch wer* densieihm gleich einem redlichen Besitzer vergütet. §. 982. Veschsän« Wenn der Verleiher nach der Zun'ickwl"chselse,ti- nähme des Lehnstückes dessen Mißbrauch, gln lagen. ^ ^ übertriebene Abnutzung innerhalb dreyßig Tagen nicht gerüget; oder, wenn der Entlehner nach der Zurückgabe voy den M f die Sache verwendeten außerordentlichen Kosten binnen eben diesem Zeitraume keine Meldung gemacht hat; so ist die Klage erloschen. Theil. Ein u. z.Hauptst.D.d.Darl.Vertr. 2h3 Ein u. zwanzigstes Hauptftück. Bon dem Darleihensvertrage. z.983. 33enn jemanden verbrauchbare Sache» unter der Bedingung übergeben werden, daß er zwar willkührlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag. Er istmit dem, obgleich eben» falls verbindlichen Vertrage (§. 986), ein Darleihen künftig zu geben, nicht zu ver- wechseln. z. 984. Ein Darleihen wnd entweder in Geld ,.? oder in anderen verbrauchbaren Sachen, und zwar ohne, oder gegen Zinsen gegeben. 264 ü Theil. Ein und zwanzigsies Haupfstück. I m letzteren Falle nennt mau es auch einen Zinscnvcrtrag. §.986. Ein Gcltdarleihen k..nn klingende Münze, oder Papiergeld, oder öffentliche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstände haben.» Z. 986. «) inklin- I n Wie fern ein Darleihen in klingender z"o>cr PÜ- Münze überhaupt geschlossen werden könne, pl"gc 2. ^ ^ ^ welcher Währung (Valuta) ein jolches Darleihen, oder ein Darleihen in Papier» geld zurück zu zahlen sey, bestimmen die darüber bestehenden Hesonden'N Vorschrif- ten. Wenn cm Darleiher sich die Zahlung in der besonderen, von ihm gegebenen, Münz-Sorte bednngcn hat; so muß die Zahlnng in eben dieser Münz - Sorte gelei' stet werden. §. 9 M . Gesetzliche Münzveränderungen ohne Veränderung des inneren Gehaltes gehen auf Rechnung des Darleihers. Er empfangt die Zahlung in der bestimmten, gegebenen Von dem Darleihensvertcage« 263 Müllz-Sorte,z.B.von l oonStücken kaisttlicher Nucaten, oder IoooZwanzig-Kreuzer Stücken ohne Rücksicht, ob deren äußercr -Herth in der Zwischenzeit erhöht oder vermindert worden ist. Wird aber der innere Werth geändert 5 so ist die Zahlung im Verhältniß zu dem innerenWerthe, den die gegebene Münz-Sorte zur Zeit des Darleihens hatte, zu leisten. 8.989. Sind zur Zeit der Rückzahlung dergleichen Münz-Sorten im Staate nicht im Umlaufe; so muß der Schuldner den Glaubiger mit zunächst ähnlichen GelostiHcn in solcher Zahl und Art befriedigen, daß derselbe den zur Zelt des Darleihens bestan-. denen inneren Werth dessen, was er gege» ben hat, erhalte. §. 990. I n öffentlichen Schuldscheinen können Darleihen in der Art gültig geschlossen werden, daß die Tilgung wr Schuld entweder mit einem durchaus gleichen öffentlichen Schuldscheine, wie dcr dargeliehene war, geleistet, oder der Betrag nach dem Werthe, welchen der Schuldschein zur 266 I I . Theil. Ein ugd zwanzigstes Hauptstück. Zeit des Darleihens hatte, zurückgezahlt werde. F.991. Wenn statt Geldes ein Privat-Schuld? schein oder Waaren gegeben worden sind; fo ist der Schuldner nur verbunden, entweder den Schuldschein oder die empfangenen Waaren unbeschädigt zurück zu stellen, oder dem Gläubiger den von diesem zu er, weisenden Schaden zu ersetzen. §. 992. ?) Darleihen Bey Darleihen, die nicht über ten ver- Geld, fondern über andere verbrauchbare brauchbaren - , . «. ^ Gegcnftän- Gegenstande geschloffen werden, macht es, dafern nur die Zun'lckstellung in der nähmlichen Gattung, Güte und Menge bedun« gen worden, keinen Unterschied, wennsiein der Zwischenzeit am Werthe gestiegen oder gefallen sind. §. 993. Wenn sich der Darleiher bey was immer für einem Darleihen in Rücksichtauf die Gattung, Güte oder Menge ausdrücklich oder stillschweigend mehr bedingt, als er gegeben hat; so kann der Vertrag nur in so fern bestehen, als dabey die erlaub? Bon dem Darleihensvertrage. ten Vertragszittfen nicht überschritten nor- den. Z. 994» Vurch Vertrag können bey einem geMenen Unterpfande fünf, ohne Unterpfand sechs von Hundert auf Ein Jahr von Jedermann bedungen werden. Dieses Maß der erlaubten Vertragszinsen ist auch dann zu verstehen, wenn zwar Zinsen bedungen , aber ihr Betrag nicht bestimmt worden ist. Z. 995. Wenn jemanden Zinsen, ohne ausdrückliche Bedingung, aus dem Gesetze gebühreti; so sind vier von Hundert, und zwischen den von den Behörden berechtigten Handelsleuten und Fabrikanten bey einer aus einem eigentlichen Handlungsgefchäfte entsprungenen Schuld sechs von Hundert auf das Jahr als die gesetzmäßigen zu entrichten. §996. Wenn außer der Bestimmung des Hartes und der Zeit der Zahlung des Capitals und der Zinsen dem Darleiher unter was immer für einer Gestalt und Benennung 268 I I Theil. Ein und zwanzigstes HauMäck. n «) andere Nebenschuldigkeiten; oder, wenn für sich oder/ür Andere Nebenvortheile bedungen worden; so sind sie, in so fern dabey im Ganzen das Maß der erlaubten Vertragszinsen überschritten wird, ungültig. §. 997. Tie Zinsen sind gemeiniglich bey Zurückzahlung desCapitals; oder,wenn dcrVertrag aufmehrcre Jahre geschlossen, und in demselben wegen der Fristen zur Zahlung der Zinsen nichts ausgemacht worden, jährlich abzuführen. Vorhinein können sie höchstens auf ein halbes Jahr abgezogen werden. Die über dieses Maß vorhinein abgezogenen Zinsen find, vom Tage des Abzuges an, vom Capitale abzurechnen. §- 998Zinsen von Zinsen dürfen nie genommen werden; doch können zweyjährigc oder noch ältere ZinseurüHjtande mittelst Uebereinkommcns als ein neues Capital verschrieben werden. s- 999Zinsen von Gelddarlehen sind in der näht5(ichcu Wahrung (Valuta), wie das Capital selbst, zu entrichten. Vor dem Darlnhensvertrage. 269 §. 1000. Wie ein in Absicht mch das Capital das erlaubte Ziusenmaß verübter Wucher zu behandeln stn, best'mmt das besonders bestehende Wuchcrgcsetz. Damit ein Schuldschein über einen Darleihensvertrag einen vollständigen Be» weis mache, müssen darin der eigentliche Darleiher oder Gläubiger sowohl, als der eigentliche Anleiher oder Schuldner; der Gegenstand und Betrag des Darleihens; und, wenn es in Geld gegeben wird, die Gattung desselben, wie auch alle auf die Zahlung der Hauptschuld sowohl, als auf die etwa zu entrichtenden Zinsen sich beziehende Bedingung«! redlich und deutlich bestimmt werden. Die äußere, zur Beweiskraft nöthige Form einer Schuwurkunde seht die Gerichtsordnung fest. I I . Theil.Zwey undzwanzigste^Hauptstück. Zweyu.zwanzigstesHauptstück. Won der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung §. 1002. ck3 ^ ^ Vertrag, wodurch jemand ein ihm gungsoer» aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag. §.1003. Personen, welche zur Besorgung bestimmterGeschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig, über einen daraufsichbeziehenden Auftrag ohne Zögerung gegen den Auftragenden sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht; widri . gen Falls bleiben sie dem Auftragenden für den dadurch veranlaßten Nachtheil verant» wortlich. Bon d.Bevollmächt. u and.Art.derGeschaftsf.271 §. 1004. Wird für die Besorgung eines ftemd.'n Geschäftes entweder ausdrücklich, oder ^ nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedun- «ch gen; so gehört der Vertrag zu den ent« geldlichen, außerdem aber zu den unent- zgeldlichen. Bevollmächtigungsverttage können Mündlich oder schriftlich geschlossen werden, Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt. §. 1006. Es aibt allgemeine und besondere allgemein« ^ ^ oder besonBollmachten, je nachdem jemanden die Besorgung aller, oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten könnfn bloß gerichtliche oder bloß außergerichtliche Geschäfte überhaupt; oder sie können einzelne Angelegenheiten dereinen oder der andern Gattung zum Gegenstande haben. §. 1007. Vollmachten werden entweder mit un- l l . Theil. Zwey und zwanzigstes Hauptstück. nmschränkter oder mit beschränkter Fr.» hcit zu handeln ertheilet. Durch die erstere wird der Gewalthaber berechtiget, das Geschäft nach seinem besten Wissen und Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Gränzen, wie wett, und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben. §. loott. Folgende Geschäfte: Menn, im Nahmen eines Andern Sacheu veräußert/ober ^ entgeldlich übcrnouuneu; Anleihen odlr Darleihen geschlossen; Geld oder Geldeswerth erhoben 5 Processe anhängig gemacht 5 Eide aufgetragen, angenommen oder zurückgeschoben, oder Vergleiche getroffen werden sollen, erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lauten» de Vollmacht. Wenu aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen ; Gcsellschaftsverträge errichtet; Schenkungen gemacht; das Befugniß, einen Schiedsrichter zu wählen, eingeräumt, oder Rechte uuentgeldlich aufgegeben werden sollen; ist eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht nothwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur ' Von d. Bevollmächtu.and Art. derGeschäftsf.273 hinreichend, wenn die Gattung des Ge» schäftes in der Vollmacht ausgedrücket worden ist. §. 1009. Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist> ob er gleich eine beschrankte Vollmacht hat, berechtiget, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes nothwendig verbunden^ oder der erklarten Abficht des Machtgebers gemäß sind. Ueberschreitet er aber die Gränzen der Vollmacht; so haftet er für die Fol- gen. §. 1010. Tragt der Gewalthaber das Geschäft ohne Noth einem Dritten auf; so haftet cr ganz allein für den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung eines Stellvertreters in der Vollmacht ausdrücklich gestattet/ öder durch die Umstände unvermeidlich 5 so verantwortet er nur ein bey der Auswahl der Person begangenes Verschulden. tl. Theil. S 274 ^ ^ k ' l ' Zwey und zwanzigstes Hauptstück. Wird mehreren Bevollmächtigten zugleich ein Geschäft aufgetragen; so ist die Mitwirkung Aller zur Gültigkeit des Geschäftes , und Verpflichtung des Machtgebers nothwendig; wenn nicht ausdrücklich Einem oder Mehreren aus ihnen die volle Befugniß in der Vollmacht ertheilt worden ist. 8. 1012 Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bey dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen. §. I0i3. Gewalthaber sind, außer dem im Z. 1004. enthaltenen Falle, nicht befugt, ihrer Bemühung wegen eine Belohnung zu fordern. Es ist ihnen nicht erlaubt, ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Die erhaltenen werden zur Armen - Casse eingezogen. §. 1014. des Gewalt Der Gewaltoeber ist verbunden > dc:n Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes nothwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bey fehlgeschla« genem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuß zu leisten; er muß ferner allen durch seinVerschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Aufträges verbundenen Schaden vergüten. §. 1016. Leidet der Gewalthaber bey der Geschäftsführung nur zufälliger Weise Schaden; so kann er in deM Falte, daß er das Geschäft unentgeltich zu besorgen uder^ nahm, einen solchen Betrag fordern, welcher ihm bey einem entgeldlichen Vertrage zur Vergütung der Bemühung nach dem höchsten Schahungswerthe gebührt haben würde. Z. 1016. Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Ge» waltgeber nur insofern verbunden, als er das Geschäft genehmiget, öder den aus dem Geschäfte entstandenen Vortheil sich zuwendete S 2 276 I I . Theil. Zwey und zwanzigstes Hauptstück. fern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also Innerhalb der Gränzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen; so kommen die dadurch gegründeten Rechte und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten; nicht aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber ertheilte geheime Vollmacht hat auf die Rechte des Dritten keinen Einfluß. Auch in dem Falle, dap der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu verbinden unfähig ist, aufgestellt hat, sind die innerhalb der Gränzen der Vollmacht geschlossenen Geschäfte sowohl für den Gewaltgeber, als für den Dritten verbindlich. Z. 1019. Wenn der Machthaber den Auftrag, einem Dritten einen Vortheil zuzuwenden, erhalten und angenommen hat; so erlangt der Dritte, so bald er von dem Machtgcber Bon d. Bevollntächt.u.and.Urt. derGefchaftsf.277 oder Machthaber davon benachrichtiget worden ist, das Recht gegen den Einen oder den Andern Klage zu führen. 5 Es steht dem Machtgeber ftey, die Vollmacht nach Beliehen zu widerrufen; doch muß er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kssten und den fönst erlittenen Schaden ersetzen; sondern auch einen der Bemühung angemessenen Theil der Belohnung entrichten. Dieses findet auch dann Statt, wenn die Vollendung des Geschäftes durch einen Zufall verhindert worden ist. §1021. Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht aufkünden. Wenn er sie aber vor Vollendung des ihm insbesondere aufgetragenen, oder vermöge der allgemeinen Vollmacht angefangenen Geschäftes anstündet; fo muß er, dafery nicht ein unvorgesehenes und unvermeidliches Hinderniß eingetreten ist, allen daraus entstandenen Schaden ersetzen. §. Iu22. I n der Regel wird die Vollmacht so- dm 278 II.THeil. Zwey und zwanzigstes Hauptstück. wohl durch den Tod des Gcwaltgebers, als des Gewalthabers aufgehoben. Läßt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachtheil der Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst ans den Stcrbefall des Gewaltgedcrs; so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht/ das Geschäft zu vollenden. §. 1023. Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben. eurs. oder Eon- Verfällt der Machtgeber in Concurs; so sind alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Concurses im Rahmen des Concurs- Schuldners unternomcken hat, ohlw Rechtskraft. Eben so erklart die Berhängung des Concurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die ertheilte Vollmacht für aufgehoben. , 3 " ^ ^ Wird die Vollmacht durch Widerruf, lichkeit fort- AufkündlMst, oder durch den Tod des Ge- Bon d. Bevollmacht. u.and.Urt.'derGejchaf^sf.27y waltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist, oderfüglich getroffen werden konnte. Z. 1026. Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne stin Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge verbindlich, und der Gewaltgeber kann sich nur bey dem Gewalthaber, der die Aufhebung verschwiegen hat, wogen feines Schadens erhohlen. Z. 1027. Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die Eigenthümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens over andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Fac^ tor, Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen. Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, vergleich en unter Handelsleuten das ordent« 5580 I I . Theil. Zwey und zwanzigstes Hauptstück. lich kundgemachte Befugniß der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurtheilen. h. 1029. Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem Gegenstände, und aus der Natur des Geschäftes beurtheilet. Wer einem Andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermuthet, daß er ihm auch die Mcht eingeräumt habe, alles dasjenige zu thun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. (§. 1009.) Gestattet der Eigenthümer einer Handlung , oder eines Genierbes seinem Dier.er öder Lehrlinge, Waaren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermuthef, daß sic bevollmächtigt seyn, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen, h. io3i. Die Vollmacht, Waaren im Nahmen des Eigenthümers zu verkaufen, erstreckt sich aber nicht auf das Recht, in seinem Nahmen Waaren einzukaufen; auch dürfen Fuhrleute weder den Wcrth der ihnen anvertrauten Güter beziehen, noch Geld dar- No l d. Bwollmacht. u.and.?5rt derGeschaftsf.281 auf anleihen, wenn es nicht ausdrücklich in Frachtbriefen bestimmt worden ist. Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden ^ das , was von ihren Dienstpersonen oder andern Hausgenossen iu ihrem Nahmen auf Borg genommen wird, zu bezahlen. Der Borger muß in Nchen Fallen den gemachten 3luftrag er- weisen. §. io33. Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Ehlschrelbebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die Vermuthung, daß der Ueberbxinger dieses Buches bevollmächtiget sey, die Waare auf Borg zu nehmen. Das Recht der Vormünder und Cura- Gerichtlich« ^ und aeiehll» toxen, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen 36. Geschäfts- Wer weder durch ausdrücklichen oder Ahruna oh» ne Auftrag; stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze das Vefugniß erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines Andern nicht mengen. Hatte er sich dessen angemaßt; so " ist er für alle Folgen verantwortlich. §. io36. z« Roth« Wer, obgleich unberufen, ein fremdes " G e s c h ä f t zur Abwendung eines bevorstehen^ den Schadens besorgt, dem ist derjenige dessm Geschäft er besorgt hat, den noth-^ wendigen und zweckmäßig gemachten Auf-^ wand zu ersetzen schuldig; wenn gleich die" Bemühung ohne Verschulden fruchtlos geblieben ist. (§. 403.) Nutzendes" Wer fremde Geschäfte bloß, um den Andern; Nutzen des Andern zu befördern, übernehmen will, soll sich um dessen Einwilligung bewerben. Hat der Geschäftsführer zwar diese Vorschrift unterlassen, aber das Geschäft auf seine Kosten zu des Andern klarem, überwiegendenVortheilegeführet; so Bon d.Bevollmächt. u.aNd.Art. derGeschKftsf.28^ müssen ihm von diesem die darauf verwendeten Kosten ersetzt werden. Ist aber der überwiegende Vortheil nicht klar; oder hat der Geschäftsführer eigenmächtig so wichtige Veränderungen in einer fremden Sache vorgenommen, daß die Sache dem Andern zu dem Zwecke, wozu ersiebisher benützte, unbrauchbar wird, so ist dieser zu keinem Ersatz? verbunden; er kann vielmehr verlangen, daß der Geschäftsführer auf eigene Kosten die Sache in den vorigen Stand zurücksetze, oder, wenn das nicht möglich ist, ihm volle Genugthuung leiste. 8. 1089. Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag aufsichgenommetd hat, muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen. Z. 1040 Wenn jemand gegen den gültig erklär- H Z " o« tm Willen des Eigenthümers sich eines ^ fremden Geschäftes anmasset, oder den recht« mäßigen Bevollmächtigten durch eine solche 284 U . Theil. Zwey^tnd zwanzigstesHauptstück. Einmengung an der Besorgung des Geschäftes verhindert; so verantwortet er nicht nur den hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den gemachten Aufwand, in so fern er nicht. ^ Natur zurück genommen werden kann, §. 1041. Wenn ohneGeschäftsfthruna eineSache dung einer ' / , ' 7- ^ Sache zum zum Nutzen eines Andern verwendet worNuycn des Andern. den ist; kann der Eigenthümer fie in Natur , oder, wenn dieß nicht mehr geschehest kann, den Werth verlangen, densiezur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt wordenist. §. 1042. Wex für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst bätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern. §. 1043. Hat jemand in einem Nothfalle, um einen größern Schaden vonsichund Andern abzuwenden, sein Eigenthum aufgeopfert; so muffen ihn Alle, welche daraus Vortheil zogen, vechättnißmaßig entschädigen. Die Von d. Bevollmächt.u.atid.Art. derGeschö.ftsf.286 ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein Gegenstand der Seegesetze. §. 1044. DieVertheilung der Kriegsschäden wird nach besondern Borschriften von den potttischen Behörden bestimmt. 286 I I . Theil. Drey und zwanzigstes Hauptstück. Grey u. zwanzigstesHauptstück. Won dem Tauschvertrage. §. 1046. Tausch. H ^ r Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig. §. 1046. Das Geld ist kein Gegenstand des Tauschvertrages; doch lassen sich Gold und Silber als eine Waare, und selbst als MünzSorten in so weit vertauschen,als sie nur gegen andereMünz-Sorten,goldene nähmlich Von dem Tauschvcrtrage. gegen silberne, kleinere gegen größere Stücke verwechselt werden sollen. §. 1047Tauschende sind vermöge des Vertrages Rechte und «. 5 . . . . < i», . ^ < ^ Pflichten der verpflichtet, die vertauschten Sachen der Z^erab^dung gemäß mit ihren Bestandtheilen, und mit allem Zugehöre, zu rechter Zeit, am gehörigen Orte, und in eben dem Zustande, in welchem sie sich bey Schließung des Vertrages befunden haben, zum freyen Befitze zu übergeben und zu übernehmen. Wer seine Verpflichtung zu erfüllen unterläßt, haftet dem Andern für Schaden untz entgangenen Nützen. ß. 1048. Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die insbesondere Uebergabe geschehen soll, und wird in der ^ ^ / Zwischenzeit entweder die vertauschte bestimmte Sache durch Verboth außdr Verkehr gesetzt, oder zufälliger Weise ganz, oder doch über die Hälfte am Werthe zu Grunde gerichtet, so ist der Tausch fur nicht geschloffen anzusehen. Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache 283 I I . Theil. Drey und zwanzigstel''Hauptstück. und Lasten gehen auf die Rechnung des Besitzers. Sind jedoch Sachen in Pausch und Bogen behandelt worden; so trägt der Uebernehmer den zufälligen Untergang einzelner Stücke/ wenn anders hierdurch das Ganze nicht über die Hälfte am Werthe verändert worden ist. §. io5a. und der Nu- Dem Besitzer gebühren die Nutzungett ^ " der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Uebergabe: Von dieser Zeit an gebühren sie, sammt dem Zuwachse, dem Uebernehmer, obgleich dir Sache noch nicht übergeben worden ist. ?. 1061. Ist keine Zeit zur Uebergabe der bestimmten Sache bedungen, und^fallt keinemTheile ein Versehen zur Last j so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§§.1048—1 o5l) auf den Zeitpunct der Uebergabe selbst anzuwenden; in so fern die Parteyen nicht etwas Anderes festgesetzt haben. §. 1062. Wer auf die Uebergabe dringen will, muß feine Verbindlichkeit erfüllet haben, bder sie zu erfüllen bereit seyn. II.TH. Bier u.zw. Hauptst. B. d. Kaufvertr. 269 Bier u. zwanzigstes Hauptstück. Bon dem Kaufvertrage. S. io53. Nurch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkaufet das Eigentumsrechte §. 1064. Wie die Einwilligung des Käufers Und Verkäufers beschaffen seyn müsse, und welche Sachen gekauft und verkauft wetden dürfen, dieses wird nach den Regeln der Vertrage überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muß im baren Gelde bestehen/ II. Theil. A 290 ! l . Theil. Vier und zwanzigstes Hauptstück. und darf weder unbestimmt, noch gesetzwidrig seyn. §. 1066. eine Sache theils gegen Geld; gegen eine andere Sache veräußert; so wird der Vertrag, je nachdem der Werth am Gelde mehr oder weniger, als der gemeine Werth det gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe oder Tausche, und bey gleichem Werthe der Sache, zum Kaufe gerechnet. z. to66. b) bestimmt; Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten Person überlassen. Wird von dieser in dem bedungenen Zeitraume nichts festgesetzt; oder will im Falle, daß ' kein Zeitraum bedungen worden ist, ein Theil vor der Bestimmung des Preises zurücktreten; so wird der Kaufvertrag als nicht geschloffen angesehen. §. 1067. Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Fallen die Stimmen so verschieden aus, daß der Won dem Kaufvertrage. 2^i Preis nicht einmahl durch wirkliche Mehrheit der Stimmen festgesetzt wird; so ist der Kauf für nicht eingegangen zu achten. §. io63. Auch der Werth, welcher bey einer frühern Veräußerung bedungen worden ist, kann zur Bestimmung des Preises dienen. Hat man den ordentlichen Markt» preis zum Grunde gelegt/ so wird der mittlere Marktpreis des Ortes und der Zeit, wo und in welcher der Vertrag er^ füllet werden muß, angenommen^ Wenn für Waaren eine Tare besteht, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen/ den Gebrauch seiner eigenen Sachö, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen. ß. i«94> Wirkung. Sind die vertragschließenden Theile über das Wesentliche des Bestandes/ nähmlich über die Sache und den Preis, übereilt gekommen; so ist det Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekaust anzusehen. BonBestand-ErbpachtcundErbzins-Veilträg. F. 1096. . Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Buchet eingetragen ist; jo ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten« welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß. §. 1096. Die Bertkiether und Verpächter sind. Wechsel^ ^ ' ftltlge RechVerpflichtet, das Bestandstück ciuf eigene ": Kosten in brauchbarem Stande zu übergebensi . ^ ^ . cht bey Hat der Erbzinsmann den Zins in verzögerter ^ . ^ . . ^ « . i - - « . ^ / Emr.c^tung der bedungenen Zelt nicht abgeführt; so dc« Zinses. « . ^ ^ . , , ^ / » ^ . kann der Erbzmsherr verlangen, daß du Nutzung in Beschlag genommen, und er . aus derselben schadlos gehalten werde. ß. n36. Ein Erbpachtherr hat in Ansehung des über Ein Jahr ausstandigen Zinses die Von^stand-Erbpacht-undZrbzins-Verträg. Wahl, entweder die Pfändung der hungen, oder die gerichtliche Versteigerung des Erbpachtgutes zur BerichtigunMMe Rückstände zu verlangen. ,,. §. 1137. Der Obereigenthümer ist verpflichtet, 3)InMck. den Nutzungseigenthümer in Rücksicht des ^ unmittelbar von ihm erhaltenen Nutzungscigenthumes zu vertreten, und wenn das Nutzungsrecht mit der Substanz wieder vereiniget wird, ihm oder seinem Nachfolge die getroffenen Verbesserungen wie einem andern redlichen Besitzer zu vergüten, und für die Richtigkeit der öffentlichen Bücher und Register, die er über seine Zinsgüter führct, ^'t haften. z. n 3 8 . Für andere von dem Nutzungscigcn« thümer aufgebürdete und den öffentlichen Büchern nicht einverleibte Lasten hastet der Obereigenthüiner nicht. Der Nutzungsei» genthümer kann überhaupt einem Andern nicht mehr N^cht übertragen, als er selbst hat. Das Recht des Einen erlischt also mit dem Rech te dcs Andern. Z2o Is. Theil. Fünf und zwanzigstes Hauptfiück, ch und Die Rechte und Verbindlichkeiten des k? "ves^ MWngseigenthümers stehen überhaupt Mit den festgesetzten Verbindlichkeiten und Achten des Dbereigenthümers im Vcr^ hältllisse. §. 1140. Der Rutzungseigenthümer bedarf zur Rücksicht dc. Veräußerung die Einwilligung des Qbereigenthümers nicht; doch muß er ihn dem Nachfolger zur Beurtheilung, ob derselbe dem Gute vorzustehen, und die darauf haftenden Lasten zu entrichten fähig sey, nahmhaft machen. Auf cm Verkaufs- oderEinstandsreckt hat der Dbereigenthümer keinen Anspruch. §. 1141. Hat sich aber der Dbereigenthümet diese Einwilligung und Rechte ausdrücklich vorbehalten; so muß er sich binnen dreyßig Tagen nach der ihm gemachten or« dentlichen Anzeige erklären. Nach dieser Frist wird seine Einwilligung für ertheilt gehalten. Ohne Ausübung des Vorkaufsoder Einstandsrechtes kann er die Einwiliigung nur wegen offenbarer Gefahr Von Bestand-Erbpacht-undErbzins-Berträg. 32 t Substanz und der damit verknüpften Rechte verweigern. Die Abgabe, welche der Dbereigenthumer zuweilen von einem neuen Nutzungseigenthümer zu fordern hat, heißt, wenn die Veränderung bey Lebzeiten geschieht, L ehenwaare (Laudemium) 5 geschieht sie aber von Todes wegen, Sterbelehen. Beyde werden auch Veränderungsgcbühren ge. nannt. 3 b und wie diese Rechte gcgrün? det seyn, entscheidet die Landesverfassung, die öffentlichen Bücher und Urkunden, oder ein dreyßigjährigcr rußiger Besitz. §. 1143. Dem Nutzungseigenthümer gebührt' auch ein verhaltnißmaßiger Theil von ei- ch . . ^ , ^ , . , ^ , ^ , . ^ . « . der Vermin» nem gefundenen Schatze (H. 099.). Er tst der mq ft-r sogar befugt, die Substanz zu verringern, " wenn er dem Dbereigenthümer beweisen kann, daß die Benutzung des Grundes sonst nicht Statt finde. (Z. 1129.) §.1144. Der Nutzungseigcnthümer tragt alle Z) ordentliche und außerordentliche dem Gute anklebende Lasten; er entrichtet die 322 I I . Theil. Fünfund zwanzigstes Hauptstück. Steuern, Zehenden und andere besonders vorgemerkten Abgaben. Für Lasten, die den Zins betreffen, haftet der Ober- cigenthümer. §. 1146. Jeder neue Nutzungseigenthümer ist in der Regel verbunden, sich von dem Qbereigenthümer einen Beglaubigungsschein oder eine Urkunde des erneuerten Nutzungseigenthumes zu verschaffen. §. 1146. Besondere I n wie fern die Nutzungseigenthümer Verhältnisse . . < ^ ^ ^^ c >, . ^ zwlschen gegen die Oberelgenthumer noch IN andern A Verhältnissen stehen, und welche Rechte u«te«hanen und Verbindlichkeiten insbesondere zwischen den Gutsbesitzern und den Gutsunterthanen bestehen, ist aus der Verfassung jeder Provinz, und den politischeu Vorschriften zu entnehmen. §. i'47Rechte ttus Wer nichts als einen Bodenzins entzinse. richtet, hat nur auf die Benutzung der Oberstäche, als: Baume, Pflanzen und Gebäude, und auf einen Theil des auf derselben gefundenen SchatzesAnspruch. Vergrabene Schatze und andere unterirdische Bon Bestand-Erbpacht-undErbzins-VFrtrag. 32Z Nutzllngen gehören dem Obereigenthückek' allein zu. §. 1^48. Was von der Aufhebung des vollständiaen Eigenthumes bestimmt wordön ist, (§. 444) gtlt überhaupt auq) von dem ge- theilten. §. 1149. Erbpacht - und Erbzinsgüter geheii auf alle Erben über, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sind. Hat der Nutzungseigenthümer keinen rechtmäßigen Nachfolger; so wird'das Nutzungseigenthum mit dem Obereigenthume vereiniget. Doch muß der Obereigenthümer, wenn er von diesem Rechte Gebrauch machen will, alle Schulden des Nutzungseigenthümers/ die aus einem andern Vermögen nicht getilgt werden können, berichtigen. I n wie fern ein Obereigenthümer das heimgefallene Gut an Andere zu überlassen verbunden sey, bestimmen die politischen Verord- nungen. §. ii5o. Durch Zerstörung der Pflanzen, Bälime MV Gebäude geht das Nutzungseigenthiini 324llTH.F.u.z.Hauptst.V.Best.Erbp.u.ssrbz.V. der Oberfläche nicht verloren. So lange noch ein Theil des Grundes bleibt, kann ihn der Besitzer, wenn er anders seinen Zins abführt, mit neuen Pflanzen, Bäumen und Gebäuden besetzen. I I . TH.S.u.z.Hauptst. V. ent.Vert.ü.Dienstl.325 Sechsu.zwanzigstesHauptstück. Bon entgeldlichen Verträgen über Dienstleistungen. jemand sich zur Dienstleistung, oder Verfertigung eines Werkes, gegen einen gewissen Lohn im Gelde, verpflichtet; so entsteht ein Lohnvertrag. §. 1162. So bald jemand eine Arbeit oder ein sch gender Lohn« Werk bestellet; so wird auch angekommen, vertrag, daß er in einen angemessenen»3ohn einge» williget habe. Ist der Lohn weder durch die Verabredung, noch durch ein Gesetz festgesetzt; so bestimmet ihn der Richter. §. n63. Bey wesentlichen Mängeln, die das Z26 I I . Theil. Sechs und zwanzigstes Hauptst. Gebrauche untüchtig machen, oder der ausdrücklichen Bedingung zuwider laufen, ist der Besteller berechtiget, von dem Vertrage abzugehen. Will er dieses nicht; oder sind die Mängel weder wesentlich, noch gegen die ausdrückliche Bedingung; so kann er entweder die Verdesserung, oder eine angemessene Schadloshattüng fordern, und zu dem Ende einen verhältyißmäßigen Theil des Lohnes zurück halten. §. i i 64. Wenn der Bestellte aus seiner Schuld das Versprechen in der zur Bedingung gesetzten Zeit nicht erfüllet; so ist der Besteller picht mehr schuldig, die bestellte Sache anzunehmen; er kann auch für den daraus entstandenen Schaden Ersatz fordern. Zö« gcrt aber der Besteller mit der Entrichtung ^ es Lohnes; so ist auch er verbunden, den Bestellten vollkommen zu entschädigen. Auch für Dienste und Arbeiten, die nicht zu Stande gekommen sind, gebührt per bestellten Person eine angemessene Entschädigung , wenn sie das Geschäft zu ver- Bon entgeldlichen Verträgen über Dienstleist. 3 2 / richten bereit war, und von dem Besteller durch Schuld, oder einen Zufall, der sich in seiner Person ereignet hat, daran verhindert, oder überhaupt durch Zeitverlust verkürzt worden ist. §. ii56. I n der Regel gebührt der Lohn nach vollbrachter Arbeit. Wird aber die Arbeit in gewissen Abtheilungen der Zeit oder des Werkes verrichtet; oder sind Auslagen damit verbunden, die der Bestellte nicht auf sich genommen hat; so ist dieser befugt, einen mit derDienstleistung oder dem Werke verhältnißmaßigen Theil des Lohnes, und den Ersatz der gemachten Auslagen vor vollendetem Werke oder ganzlich verrichteter Arbeit zu fordern. Z. 1167. Wenn durch einen bloßen Zufall, der zur Verfertigung emes Werkes vorbereitete Stoff oder das Werk selbst ganz, oder zum Theile z-.l Grunde geht; so tragt der Eigenthümer des Stoffes oder des Werkes den Schaden. Hat aber der Besteller einen zur zweckmäßigen Bearbeitung offenbar untauglichen Stoff geliefert; so ist 32§ I l . Theil. Sechs und zw-anzigstes Hauptst. der Arbeiter, wenn die Arbeit aus diesem Grunde mangelhaft ausfällt, und er den Besteller nicht gcnarnethat, für den Schaden verantwortlich. z. n53. Nan» die ' I m Zweifel, ob die Bestellung einer Beftlluug in c..,en Arbett für einen Kauf- oder fur einen Lohn^ fr etrag vertrag zu halten sey, wird vermuthet, daß derjenige, der den Stoff dazu liefert, den Arbeiter bestellt habe. Hat aber der Arbiter den Stoff geliefert) so wird ein Kauf vermuthet. §.1169. Wenn mit dem Lohnvcrtrage noch andere Ncbenvcrträge verbanden werden; so yulssen die jedem derselben angemessenen gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden. §.Erlöschung Arbeiter, welche auf eine bestimmte träges. Zeit, oder bis zur Wollendung eines gewissen Werkes bestellet worden sind, können ohne rechtmäßigen Grund vor verlaufener Zeit, und vor vollendetem Werke weder die Arbeit aufgeben, noch verabschiedet hperden. Wird die Arbeit unterbrochen; Bon entgcldlichen Verträgen überDienstleist. Z 2 I so verantwortet jeder Theil sein Verschulden , aber keiner den Zufall. §. i l6l. Nur in dringenden Umstanden kann der bestellte Arbeiter oder Werkmeister das ihm aufgetragene Geschäft einem Andern anvertrauen, und selbst in diesem Falle haftet er für ein Verschulden in der Auswahl der Person. §. 1162. Ein Lohnvertrag über Arbeiten, bey denen auf die besondere Geschicklichkeit der Person Rücksicht genommen zu werden pflegt, wird durch den Tod des Arbeiters aufgehoben, und die Erben können nur den Preis des zubereiteten brauchbaren Stoffes, und einen dem Werthe der geleisteten Arbeiten angemessenen Theil des Lohnes fordern. Stirbt der Besteller einer Arbeit; so müssen seine Erben den Vertrag fortsetzen, oder den Bestellten schadlos halten. §. Ii63. Die hier aufgestellten Vorschriften gelten auch von Rechtsfreundcn, Aerzten und Wundärzten, Factoren, Provisoren, 33o I I . Theil. Sechs und zwanzigstes Hauptst. und Künstlern, Lieferanten und andern Personen, welche sich für ihre Bemühungen einen Gehalt, eine Bestallung, oder sonst eine Belohnung ausdrücklich, oder stillschweigend ausbedungen haben, in so fern hierüber keine besondern Vorschriften be« stehen. k. 1164. DulH den Bertrag über den Verlag einer Schrift wird jemanden von dem Verfasser das Recht ertheilet, dieselbe durch den Druck zu vervielfältigen und abzusetzen. Der Verfasser begibtsichdadurch des Rechtes, das nähmliche Werk einem Andern in Verlag zu überlassen. § 1165. A Der Verfasser ist verbunden, das Werk zwi.chendem der Verabredung gemäß zu liefern, und und Verle- der Verleger, gleich nach geliefertem Werke die bedungene Belohnung zu entrichten. §. 1166. Wird das Werk von dem Schriftsteller zur bestimmten Zeit, oder auf die festgesetzte Art nicht geliefert; so kann der Verleger zurücktreten, und wenn die Abliefe- Von entgeldlichen Verträgen über Dienstleist. 331 rung aus Verschulden des Verfassers unterbleibt, die Schadloshaltung fordern. §. 1167. ' Wenn die Zahl der Exemplare bestimmet worden ist; so muß der Verleger zu jeder neuen Auflage die Einwilligung des Verfassers einhohlen, und über die Bedingungen ein neues Übereinkommen treffen. §. 1168. Will der Verfasser eine neue Ausgabe, mit Veränderungen in dem Inhalte des Werkes, veranstalten; so ist darüber ebenfalls ein nerer Vertrag zu schließen. Vor dem Absätze der Auflage aber ist der Verfasser nur dann zu einer neuen Ausgabe berechtiget, wenn er dem Verleger inRücksicht der vorräthigen Exemplare eine angemessene Schadloshaltung zu leisten bereit ist. §. 1169. Die Rechte des Schriftstellers in Rückficht einer neuen Austage oder Ausgabe gehen auf seine Erben nicht über. §. 117«. Wenn ein Schriftsteller nach einem ihm von dem Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes über- 332 II. Theil. Sechs und zwanzigstes Hauptft. nimmt; so hat er nur auf die bedungene Belohnung Anspruch. Dem Verleger steht in der Folge das ganze freye Verlags« recht zu. §. 1171. Diese Vorschriften sind auch aufLandkarten, topographische Zeichnungen und musikalische Compositionen anzuwenden. Die Beschränkungen des Nachdruckes sind in den politischen Gesetzen enthalten. §. 1172. 3) Vertrag DieMechte undPflichten zwischen den Dienstherren und dem Dicnsiqesinde sind ^ ^^ besondern darüber bestehenden Vorsch-isten enthalten. §. 1173. Die Verträge, wodurch eine Sache u oder eine Handlung für eine übernomme» über Diensie. ^ Handlung versprochen wird, sind nach den über die entgeldlichen Verträge überhaupt, und insbesondere nach den in diesem Hauptstücke aufgestellten Regeln zu beur- theilen. 8. " 7 4 . Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen, oder unerlaubten Von entgeldlichen Vertragen überDienstleist. 3Z3 Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurück fordern. I n wie fern esderFiscus einzuziehen berechtiget sey, bestimmen die politischen Verordnungen. Ist aber etwas zur Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen, der diese Handlung begehen wollte, gegeben worden; so findet die Zulückforderung Statt. 1I.THeil. Sieben und zwanzigstes Hauptstück. Siebenu.zwanzigst-Hauptstück. Bon demVertrage über eine Gemeinschaft der Güter. Entstehung ^l)urch einen Vertrag, vermöge dessen eine, Er- ^ ^ ^» ^ .<«. werbsgesell. zwey oder mehrere Personen etNwtUtgen, ^ ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet. §.1176. Je nachdem die Mitglieder einer Gesellschaft nur einzelne Sachen, oder Summen; oder eine ganze Gattung von Sa« chen, z. B . alle Waaren, alle Früchte/ Bon dem Vertr. üb. eine Gemeinsch. d. Gut. 365 alle liegende Gründe, oder endlich ihr ganzes Vermögen ohne Allsnahme der Gemeinschaft widmen, sind auch die Arten der Gesellschaft verschieden, und die Gesellschaftsrechte mehr oder weniger ausge- dehnt. §. 1177. Wenn ein Gesellschaftsvertrag auf das ganze Vermögen lautet; so wird doch nur dc.-s gegenwartige darunter verstanden. Wird aber auch das künftige Vermögen mit begriffen; so versteht man darunter nur das erworbene, nicht das ererbte; außer es wäre beydes ausdrücklich bedungen worden. §.1178. Gesellfchaftsverträge, welchesichnur auf das gegenwärtige, oder nur auf das zukünftige Vermögen beziehen, sind ungültig , wenn das von dem einen und dem andern Theile eingebrachte Gut nicht ordentlich bejchrieben, und verzeichnet worden ist. §. 1179. Wie der gesellschaftliche Vertrag UN' ter Handelsleuten zu errichten, in die < 336II. Theil. Siebe« und zwanzigstes Hauptstück. hörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sey, bestimmen die besondern Handels - und politischen Gesetze. Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben; so ist genug, wenn der darüber errichtete .Vertrag in den Handlungsbüchern erscheint. z. 1180. Der Vertrag üb?r eine Gemeinschaft des ganzen sowohl gegenwärtigen als künftigen Vermögens, welcher gewöhnlich nur zwischen Ehegatten errichtet zu werden ystegt, ist nach den,in dem Hauptstücke von den Ehe-Pactcn hierüber ertheilten Vorschriften zu beurtheilen. Die gegenwärtigen Vorschriften beziehen sich auf die übrigen Arten der durch Vertrag errichteten Gütergemeinschaft. 8- 1181. Wirkung Der Gesellschaftsvertrag gehört zwar gcs und des unter.die Titel, ein Eigenthum zu erwer« Beytrage«, ben; die Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der Guter oder Sachen kommt nur durch die Uedergabe derselben zu Stande. Bon dem Verw nb. eine Gemeinsch. d. Güt. 33/ z. 1182. Alles, was ausdrücklich zum Betric« H«« be des gemeinschaftlichen Geschäftes bestim« met worden ist> macht das Capital, oder den Hauptstanun der Gesellschaft aus. Das Uebrige, was jedes Mitglied besitzt, wird aly ein abgesondertes Gut betrachtet» §. n 8 3 . Wenn Geld, verbrauchdäre, oder zwar unverbrauchbare, jedoch in Geld« werth angeschlagene Sachen eingelegt werden ; so ist nicht nur der daraus verschaffte Nutzen, sondern mich der Hauptstamm in Rücksicht der Mitglieder, welche hierzu beygetragen haben, als ein gemeinschaftliches Eigenthum anzusehen. Wer nur seine Mühe zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vcnvenden verspricht, hat zwar auf den ^ Gewinn, nicht aber auf den Hauptstamm eilten Anspruch. (§. 1192,) §. 1:84. Jedes Mitglied ist, außer dem Halle einer besondern Verabredung, verbunden/ einen gleichen Antheil zum gemeinschastli- y^. chen Hauptstamme beyzutragen. st Theil. 333 II.THeil.Sieben und zwanzigstes Hauptstück. der Regel sind alle Mitglieder ver/ bunden, ohne Rücksicht auf ihren größern oder geringern Antheil, zu dem gemeinschaftlichen Nutzen gleich mitzuwirken. z. 1186. Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein der Gesellschaft schädliches Rebengeschäft zu untetnehmen. 5.1,87. Die Pflichten der Mitglieder werden durch den Wertrag genauer bestimmt. Wer sich bloß zur Arbeit verbunden hat, der ist keinen Beytrag schuldig. Wer lediglich einen Geld- oder andern Beytrag verheißen hat, der hat weder die Verbindlichkeit, noch das Recht, auf eine andere Art zu dem gemeinschaftlichen Erwerbe mitzuwirken. §. iis3. Bey der Berathschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten sind, wenn keine andere Ver» abredung besteht, die in dcm Hauptstucke Von dem Bertr. üb. eine Oemeinsch. d. Güt. 33Z. von der Gemeinschaft des Eigenthumes gegebenen Vorschriften anzuwenden^ (U. 833 — 842.) §.1189. Die Mitglieder können zu einem meh- ch rercn Beytrage, als wozusiesichverpstich-ftßmme; tct haben, nicht gezwungen werden. Fände jedoch bey veränderten Umstanden ohne Vermehrung des Beytrages die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes gar nichtStatt; so kann dassichweigernde Mitglied austreten, oder zum Austritte verhalten werden. 8. 1190. Wird Einem oder einigen Mitgliedern Betrieb i>e< der Betrieb der Geschäfte anvertraut; so ten ^ sindsieals Bevollmächtigte zu betrachten. Auf ihre Berathschlagungen und Entscheidungen über gesellschaftliche Angelegenheiten sind ebenfalls, die oben (§. 933—842) erwähnten Vorschriften anzuwenden. Jedes Mitglied haftet für den Scha- Haft den, den es der Gesellschaft durch sein Ver- Schaden« schulden zugefügt hat. Dieser Schaden laßt sich mit dem R>zen, den es der Geseilschaft sonst verschaffte, nicht ausgleichen- 340 II.THeil. Sieben und zwanzigstes Hauptstück. Hat aber ein Mitglied durch ein eigenmächtig unternommenes neues Geschäft der Gesellschaft von einer Seite Schaden, und von der andern Nutzen verursacht; so soll eine verhältnißmäßlge Ausgleichung Statt finden. §. " 9 2 . ^as Verwögen, welches nach Abzug «es; aller Kosten und erlittenen Nachtheile über den Hauptstamm zurückbleibt, ist der Gewinn. Der Hauptstamm selbst bleibt ein Eigenthum derjenigen, welche dazu beygetragen haben; außer es wäre der Werth der Arbeiten zum Capitale geschlagen und alles als ein gemeinschaftliches Gut erklart worden. § . " 9 3 . Der Gewinn wird nach Verhältniß der Capitals - Beytrage vertheilt, und die von allen Mitgliedern geleisteten Arbeiten heben sich gegen einander auf. Wenn ein oder einige Mitglieder bloß arbeiten, oder nebst dem Capitals-Beytrage zugleich Arbeiten leisten; so wird für die Bemühungen, wenn keine Verabredung besteht, und die Gesellschafter sich nicht vereinigen kön- Von dem Bertr. üb. eine Gemeinsch. d. Güt. 3^1 nen, der Betrag mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Geschäftes/ die angewendete Mühe und den verschafften Nutzen vom Gerichte bestimmt. 8. " 9 4 Besteht der Gewinn nicht in barem Gelds, sondern in andern Arten der Nutzungen; so geschieht die Theilung nach der in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthums enthaltenen Vor? schrist. (§§.640—843.) §. 119Z. Die Gesellschaft kann einem Witgliede, seiner vorzüglichen Eigenschaften oder Bemühungen wegen, einen größern Gewinn bewilligen, als ihm nach seinem Antheile zukäme; nur dürfen dergleichen Ausnahmen nicht in gefetzwidrige Verabredungen oder Verkürzungen ausarten. ß. 1196. Eine solche gesetzwidrige Verabredung ist der Vertrag, wodurch jemand für ein eingelegtes Capital einerseits sich gegen alle Gefahr des Verlustes, sowohl in Rücksicht des Capitals, als der Zinsensicherstellet, «nd von aller Mitwirkung befteyet; an? 3ch2 I I . Theil. Sieben und zwanzigftesHanptstück. dererseits aber dennoch einen die rechtlichen Vertragszinsen übersteigenden Gewinn be- dingt. z. 1197. Hat die Gesellschaft ihre Einlage ganz pder zum Theile verloren; so wird der Verlust in dem Verhältnisse vertheilet, wie im entgegengesetzten Falle der Gewinn vertheilt worden wäre. Wer kein Capital gegeben hat/ büßt seine Bemühungen ein. Die Mitglieder, denen die Verwaltung anvertraut ist, sind verbunden, über den gemeinschaftlichenHauptstamm und über die dahin gehörigen Einnahmen und Ausgaben ordentlich Rechnung zu führen und ab- zulegen 3 1199. Die Schlußrechnung und Theilung des Gewinnes oder Verlustes kaun vor VoVcndtlug des Geschäftes nicht gefordert werde». P5enn aber Geschäfte betrieben werden, die durch mehrere Jahre fortPauern und cincn jährlichen N ^en abwerfen sotten; so können die Mitglieder, weun das Hauptgeschäft nicht darunter Bon dem Bertr. üb. eine Gemeinsch. d. Gut. 3^.5 leidet, jährlich sowohl die Rechnung, als die Vertheilung des Gewinnes verlangen. Uebrigens kann jedes Mitglied zu jeder Zeit auf seine Kosten die Rechnungen einsehen. §. 1200. Wer sich mit der bloßen Vorlegung des Abschlusses (Bilanz) begnügt, oder auch seinem Rechte, Rechnung zu fordern, entsagt hat, kann, wenn er einen Betrug auch nur in Einem Theile der Verwaltung beweiset, sowohl für den vergangenen Fall, als für alle künstige Fälle mlf eins vollständige Rechnung dringen. §. I20l. Ohne die ausdrückliche oder stillschwei^ ^ , » , ge,'.cn Nichtgende, rechtlicheEinwilligung der Mitglie- i l i d der oder ihrer Bevollmächtigten kann dic Gesellschaft Mem Dritten nicht verbindlich gemacht werden. Bey Handelsleuten be< greift das kund gemachte, Einem over mehreren Mitgliedern ertheilte Recht, die Firma zu führen, nähmlich alle Urkunden und Schriften im Nahmen der Gesellschaft zu unterschreiben, schon eine allseitige Vollmacht in sich. (§. 1028.) §.1202. Ein Mitglied, welches nur mit einem 3 54II. Theil Sieben und zwanzigstes Hauptfiück. Theile fcincs Vermögens in der Gesellschaft steht, kann ein von dem gemeinschaftlichen abgesondertes Vermögen besitzen, worüber es nach Belieben zu verfügen berechtiget ist. Rechte und Verbindlichkeiten, die ein Dritter gegen die Gesellschaft hat, müssen also von den Rechten und Verbindlichkeiten gegen einzelne Mitglieder unterschieden werden. 8. I2o3. Was also jemand an ein einzelnes Mitglied, und nicht an die Gesellschaft zu fordern oder zu zahlen hat, kann er auch nur an das einzelne Mitglied, und nicht an die Gesellschaft fordern oder bezahlen. Eden so hat aber bey gesellschaftlichen Forderungen oder Schulden jedes Mitglied nur für seinen Antheil ein Recht oder eine Verbindlichkeit zur Zahlung, außer in dcm Aalle, welcher bey Handelsleuten vermuthet wird, daß Alle für Einen und Einer für Alle etwas zugesagt oderangenommen haben. 8 1204. Die geheimen Mitglieder einer Hand< lungsgesellschaft, solche nähmlich, welche ihr einen Theil des Fonds auf Gewinn Verlust dargeliehen haben, abe» nicht Bon dem Bertr. üb. eineGemeinsch. d. Gut. 3^6 als Mitglieder angekündiget worden sind, haften in keinem Falle mit mehr als mit dem dargeliehenen Capitale. Die kund gemachten Mitglieder haften mit ihrem ganzen Vermögen. §. 1205. Die Gesellschaft lösetsichvon selbst auf, , / wenn das unternommene Geschäft vollen- waft . ^ . . ^ , e ^ e' / Austritt aus det; oder nicht mehr fortzufuhren; wenn derselbe», der ganze gemeinschaftliche Hauptstamm zu Grunde gegangen; oder wenn die zur Dauer der Gesellschaft festgesetzte Zeit verflossen ist§. 1206. Die gesellschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten gehen in der Regel nicht auf die Erben eines Mitgliedes über. Doch sind diese, wenn mit ihnen di? Gesellschaft nicht fortgesetzt wird, berechtiget, die Rechnungen bis auf den Tod des Erblassers zu fordern und berichtigen zu lassen. Sie find aber im entgegengesetzten Falle auch verbunden, Rechnungen zu legen, und zu be- richtigen. §. 1207. Besteht die Gesellschaft nur aus zwey Personen; so erlischtsiedurch das Abster- 3 s/l I I . Theil. Sieben und zwanzigstes HauptMck. ben der Eine.t. Bestehtsieaus mehreren; so wird von den übrigen Mitgliedern vermuthet, daßsiedie Gesellschaft noch unter sich fortsehen wollen. Diese Vermuthung gilt auch überhaupt von den Erben der Handelsleute. §. 1208. Lautet der von Personen, die keine Handelsleute sind, errichtete Hesellschaftsvcrtrag ausdrücklich auch auf ihre Erben; so sind diese, wenn sie die Erbschaft antreten, verpflichtet, sich nach dem Willen des Erblassers zu fügen; allein auf die Erbeserben erstreckt sich dieser Wille nicht; noch weniger vermag er eine immerwährende Gesellschaft zu begründen. (§.832.) §. 3309 Wenn der Erbe die von dem Verstorbenen für die Gesellschaft übernommenen Dienste zu erfüllen nicht im Stande ist; so muß crsicheinem verhältuißmaßigen Abzüge an dem ausgemessenen Antheile unter- ziehen. Wenn ein Mitglied diewesentlichen Bedingungen des Vertrages nicht erfüllet; Von dem Vertr. üb. eine Gemeinsch. d. Güt. 3^7 wenn es in Concurs verfällt; als Ver« schwender gerichtlich erkläret, oder überhaupt unter die Curatel gesetzt wird; wenn es durch ein Verbrechen das Vertrauen verliert; so kann es vor Verlauf der Zeit von der Gesellschaft ausgeschloffen werden. §. I2II. Man kann den Gesellschaftsoertrag vor Verlauf der Zeit aufkündigen, wenn dasjenige Mitglied, von welchem der Betrieb des Geschäftes vorzüglich abhieng, gestorben odcr ausgetreten ist. §. 1212. Wenn die Zeit zur Dauer der Gesellschaft weder ausdrücklich bestimmt worden ist, noch aus der Natur des Geschäftes bestimmt werden kann; so mag jedes Mitglied den Vertrag nach Willkühr aufkündigen ; nur darf es nicht mit Arglist oder znr Unzeit geschehen. (§. 83o.) Wirkungen einer zwar bestrittenen , aber in der Folge für rechtmäßig erklartenAusfchließung oder Aufkündung werden auf den Jag, wo sie geschehen sind, zurück gezogen. Z43 N.IH. S.u.z.Ha«ptst. V.d.Bert.üb.e.G.d.G. § 1214. Die Aufhebung einer Handlungsgesellschaft; die Aufnahme und der Austritt ihrer öffentlichen Mitglieder, muß eben so, wie die Errichtung, öffentlich bekannt gemacht werden. Aus dieser Bekanntmachung wird auch die Kraft und die Dauer der Vollmachten beurtheilt. §. !2l6. g Bey der nach Auflösung einer Gescll« waftlichen schüft vorzunehmenden Theilung des gesclldermwsi«. ^ f t t j H ^ Vermögens find nebst den obigen Bestimmungen die nähmlichen Vorschriften zu beobachten, welche in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eioonthumes über die Theilung einer gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellet ßvorden sind. Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Anordnungen sind auch anf dieHandlungsgesellschaften anzuwenden; in so fern hier^ über nicht besondere Vorschriften bestehen. ll.Theil. A. u.zw. Hauptst. Von d-Ehe«Pact. 349 Acht u. zwanzigstesHauptstück^ Bon den Ehe-Patten§. 1217. Uhe-Pacte heißen diejenigen Vertrage, «he-Pa«e. welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und haben vorzüglich das «ßeirathsgnt; die Widerlage; Morgengabe; die Gütergemeinschaft; Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens; die Erbfolge, oder die aufden Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung des Vermögens, und den Witwengehalt zum Gegenstande. Z. 1218. Unter Heirathsgilt versteht man dasjenige Vermögen, welches von der Ehegattinn, oder für sie von einem Dritten dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Auftvandes übergeben oder zugesichert wird. 35o II.Theil. Achtu. zwanzigstes Hauptstück. §. 1219. Dessen«c- Wenn die Braut eigenes Vermögen enunZ h ^ ^ ^ ^ volljährig ist; so hängt es von ihr und dem Bräutigame ab, wie sie sich wegen des Heirathsglite^, und wegen an« derer wechselseitigen Gaben mit einander verstehen wollen. Ist aber die Braut noch minderjährig; so muß der Vertrag von dem Vater oder Bormunde, mit Genehmigung des vormundfchaftlichcn Gerichtes, geschlossen werden^ §. 1220. Besitzt die Braut kein eigenes, zu ei« nem angemessenen Heirathsgute hinlängliches Vermögen; sosindAeltern oder Groß« altern nach der Ordnung, als sie die Kinder zu ernähren und zu versorgen verpflichtet sind, verbunden, den Töchtern oder Enkelinnen bey deren Verehelichung ein ihrem Stande und Vermögen angemessenes Heirathsgut zu geben, oder dazu verhattnißmaßig beyzutragen. (§. 141 u. l43). Eine uneheliche Tochter kann nur von ihrer Mutter ein Heirathsgut verlangen. §. I22l. Berufm sich A-ltern oder Großaltern Bon den Ehe - Pactcn. 351 auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen Heirathsgutes; so soll auf Ansuchen der Brautpersonen das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erfor^ schung desVermögensstandes, untersuchen, und hiernach ein ingemessenes Heirathsgut bestimmen, oder die Aeltern und Großältern davon freysprechem Z. 1222. Weun eine Tochter ohne Wissen, oder gegen den Willen ihrer Aeltern sich verehelichet hat, und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet; so sind die Aeltern selbst in dem Falle, daß sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr ein Heirathsgut zu geben. §. 1223. Hat eine Tochter ihr Heirathsgut schon erhalten, und es, obschon ohz^e ihr Verschulden, verloren; foistsienicht mehr, selbst nicht in dem Falle einer zweyten Ehe, berechtiget, ein neues zu fordern. H. 1224. I m Zweifel, ob das Heirathsgut vou dem Vermögen der Aeltern oder der Braut ausgesetzt worden sey, wird das Letztere 3Z2II. Theil. Achtu. zwanzigstes Hauptstück. angenommen. Haben aber Vettern das Hei« rathsgut ihrer minderjährigen Tochter ohne obervormundschaftliche Genehmigung bereits ausgezahlt; so wird vermuthet, daß es die Aeltern aus eigenem Vermögen gethan haben. §. 1225. Nebergabe, Hat sich der Ehemann vor geschlossener Ehe kein Heirathsgut bedungen; so ist er auch keines zu fordern berechtiget. Die Uebergabe des bedungenen Heiraths« gutes kann, wenn keine andere Zeit festgesetzt worden ist, gleich nach geschlossener Ehe begehret werden. §. 1226. «kdBeweis Nenn über das Vermögen des Ehetzelselben. ^ 2 ^ 2 ein Concurs verhängt wird; so macht seine vor Ausbruch des ConcurseS geschehene schriftliche oder mündliche Bestätigung, daß er das Heirathsgut empfangen habe, gegen jedermann einen Beweis. Erfolgt aber die Bestätigung erst nach ausgebrochenem Concurse; so hat sie gegen die Gläubiger keine Beweifeskraft. . 8- 1227. ^ ä wassichveräußern und nutzen Bon den Ehe - Pacten. 353 läßt, ist zum Heirathsgute geeignet. So lange die eheliche Gesellschaft fortgesetzt wird, g^ört die Fruchtnießung des Heirathsgutes/ und dessen, was demselben zu» wächst, dem Manne. Besteht das Heirathsgut in barem Geldc, in abgetretenen Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen; so gebührt ihm das vollständige Eigenthum. s. 1228. Besteht das Heirathsgut in unbeweglichen Gütern, in Rechten oder Fahrnissen, welche mit Schonung der Substanz benutzt werden können; so wird die Ehegattinn so lange als Eigenthumerinn und der Mann als Fruchtnießer desselben angesehen, bis bewiesen wird, daß der Ehe» mann das Heirathsgut für einen bestimmten Preis übernommen, und sich nur zur Zurückgabe dieses Geldbetrages verbunden hat. ß. 1229. Räch dem Gesetze fällt das Heiraths» gut nach dem Tode des Mannes seiner Ehegattinn, und wenn sie vor ihm stirbt, ihren Erben heim. Soll sie oder ihre ErN. Theil. I 35.4 ^ Tyelt. Achl u. zwciil^gftes Hauptstück. ben davon ausgeschlossen seyn; somußdicsts ausdtücklich bestimmt werden. Wer das Heirathsgüt freywiüig bestellet, kann sich ausbedingen, daß es nach dem Tode des Mannes a^f ihn zurückfalle. ß. 12Z0. z ^ ^ ver Bräutigam oder ein Dntter der Braut zur Wennehkung des Heiraths> gutes aussetzt, heißt Widerlage. Hiervon gebührt zwar der Ehegattinn während det Ehe kein Genuß; allein wenn sie den Mann überlebt, gebührt ihr ohne besondere Uebereinkllnst auch das freye Eigenthum, obgleich dem Manne auf den Fall seines Ueberle-? ben5 das Hcirathsgut nicht verschrieben worden ist. ß. I23l. Weder der Bräutigam, noch seine Aeltcrn sind verbunden, eine Widerlage zu bestimmen. Doch in eben der Art, in welcher die Vettern der Braut schuldig sind, ihr ein Heirathsgut auszusetzen, liegt auch den Aelteru des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben. (Z. ,220—1226). den Ehe-Päcten. 355 §. 1232. Das Geschenk, welches der Mann seiner Gattinn am ersten Morgen zugeben verspricht, heißt Mörgcngabe. Ist dieselbe versprochen worden; so wird im Zweifel vermuthet, daßsiebinnen den ersten drey Jahren der Ehe schon überreicht worden sey. §. 1233. Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein bcsou« derer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den U.1177 u. 1178 des vorigen Hauptstückes beurtheilet witd. ß. 1234. Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten Wirtin dcr Regel nur auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten das Recht auf die Hälfte dessen, was von den der Gemeinschaft wechselseitig unerzogenen Gütern nach Ableben des andern Ehegatten noch vorhanden seyn wird. Bcy einer Gemeinschaft, die sich auf das ganze Vermögen bezieht, sind vor der Theilung alle Schulden ohne Ausnahme; Z » 356 I I . Theil. Acht u. zwanzigstes Hauptstück. bey einer Gemeinschaft aber, die bloß das gegenwärtige, oder bloß das künstige Vermögen zum Gegenstande hat, nur diejenigen Schulden abzuziehen, die zum Nutzen des gemeinschaftlichen Gutes verwendet worden sind. §.1236. Besitzt ein Ehegatte ein unbewegliches Gut, und wird das Recht des andern Ehegatten zur Gemeinschaft in die öffentlichen Bücher eingetragen; so erhält dieser durch die Eintragung auf die Hälfte der Substanz des Gutes ein dingliches Recht, vermöge dessen der eine Ehegatte über diese Hälfte keine Anordnung machen kann; auf die Nutzungen aber während der Ehe erhalt er durch die Einverleibung keinen Anspruch. Nach dem Tode des Ehegatten gebührt dem überlebenden Theile sogleich das fteye Eigenthum seines Antheiles. Doch kann eine solche Einverleibung den auf das Gut -früher eingetragenen Gläubigern nicht zum Nachtheile ge- keichen. Non den Ehe-Pacte». Z. 1267. Haben Eheleute über die Verwendung 5) V««<»l. ihres Vermögens keine besondere Ueberein- N i ß kunft getroffen; so behält jeder Ehegatte sein voriges EtgeuthuMSrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art tlberkomntt, hat der andere keinen Anspruch. I m Zweifel wird vermuthet, daß der Erwerb von dem Manne her» rühre. 8. 1238. So lange die Ehegattinn nicht wider« sprechen hat, gilt die rechtliche Vermuthung , daßsiedem Manne als ihrem gesetzmäßigen Vertreter die Verwaltung ihres freyen Vermögens Anvertrauet habe. §. 12Z9. Der Ehegatte wird in Rücksicht einer solchen Verwaltung zwar überhaupt wie ein anderer bevollmächtigter Sachwalter angesehen; doch haftet er nur ftr das. Stammgut oder Capital. Ueber die während der Verwaltung bezogenen Nutzungen ist er, wenn es nicht ausdrücklich bedungen worden, keine Rechnung schuldig; die- Z55 N. Theil. Acht n. zwanzigste Hauptstück. fe wird vielmehr bis auf den Tag der aufgehobenen Verwaltung fur berichtigt an- gesehen. Z. 1240. Auch die Ehegattinn ist nicht schuldig, den Fruchtgemlß, densieihrem Manne abge, treten, aber wahrend der Ehe selbst bezogen hat, zu verrechnen; esstehtaber den Ehegatten frey, dergleichen stillschweigend eingestandene Verwaltungen einzu^ stellen. §. 12 51. I n dringenden Fallen, oder bey Ge-- fahr eines Nachtheiles, kann dem Ehemanne die Verwaltung des .Vermögens, selbst wenn sie ihm ausdrücklich und auf immer verbilliget worden tyäre, abgenommen werden. Hingegen ist auch er befugt, der ur« ordentlichen Wirthschaft seiner Gattinn Einhalt zu thun, und sie unter den gesetzlichen Vorschriften sogar als Verschwenderinn erklären zn lassen. §. 5242. Das, was einer (Mtiun auf den Fa'l des Wttwcustandcs zum Unterhalte bestimmt wird, hc'ßt Witwcngehalt. DiHr Bon den Ehe-Pactkn. gebührt der Witwe gleich nach dem Tode des Mannes, und soll immer auf drey Monathe vorhinein entrichtet werden. §. 1243. Der Witwc gebührt noch durch sechs Wochen nach dem Tode des Mannes, und wenn sie schwanger ist, bis nach Verlauf vsn sechs Wochen nach ihrer Entbindung die gewöhnliche Verpflegung aus der Verlasstttfchaft. So laugesieaber diese Verpflegung genießt, kann sie keinen Witwengchalt beziehen. 5. 1244. Wenn die Witwe sich verehelichet; so verliert sie has Recht .auf den Witwenge- hült.. §. 1243. Wer das Heirathsgut übergibt, ist berechtiget, bey der Uebergabe; oder wenn m der Folge Gefahr eintritt, von dem;e- ge uuo nigen, der es empfängt, eine EicherfteUung zu fordern. Vormünder und Cnratoren einer Pflegebefohlenen Braut können die Sichcrstellung des Heirathsgutes, und ebcn so der bedungenen Widcrlmd des Witw H6o II. Theil. Acht u. zwanzigstes Hauptstück, utigung des obervortyundschaftlichen Gerichtes nicht erlassen. §. 1246. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der n^d Schenkungen zwischen Ehegatten wird nach Nellsbten; h ^ ^ h^ Schenkungen überhaupt bestehenden Gesetzen beurtheilt. §. i247. Was ein Mann seiner Ehegattinn an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt; sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber ein Verlobter Theil dem andern; oder auch ein Drit« ter dem einen oder andern Theile in Rück, ficht auf die künftige Ehe etwas zusichert oder schenket; so kann, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgcbcrs l M t erfolgt, die Schenkung widerrufen wer- den. §. 1248. Wechs,lse.. Den Ehegatten ist gestattet, in einem ^ ' und dem nähmlichen Testamente sich gegen, feitig, oder auch andere Personen als Erben einzufchen. Auch ein solches Testament ist widerruflich) es kann aber aus der Wi« derrufung des einen Theiles auf die Wi- Bon den Ehe, Patte». 36i derruflmg des andern Theiles nichtgeschlossen werden. G 583.) §. 5249. Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige oder ein Theil desselben versprochen, und Ak«« de« das Versprechen angenommen nmd,geschlos- ge«. sen werden. (§. 602.) Zur Gültigkeit ei« ues solchen Vertrages ist jedoch nothwendig, daß er schriftlich mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werde. §. 1260. Ein Pflegebefohlener Ehegatte kann zwar die ihm versprochene, unnachtheilige Verlasseuschaft annehmen; aber die Verfügung über seine eigene Verlassenschaft kann, ohne Genehmhaltung des Gerichtes, nur in so fern bestehen, als sie ein gültiges Testament ist. Z. I25l. Was von Bedingungen bey Verträgen ^ ° ^ H überhaupt gesagt worden ist, muß auch g«u I p ein Theil schuldlos, so steht deinselten frey, die Eortschnng oder Aufhebung der E be-PMe, odrr nach Umständen/ den üngemeAneuTnterhalt zu vnlm^geu. - ^ §. 1265. ' 4)Nichtig- . W i ^ eine Ehe für ungüitig erklärtf erkläu 4 ) c h g erklärung; ^ zufallen auch die Oße - Patte, daö Vermögen kommt, in so fern es vor« Handen ist, w den vorigeti Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat abcr dem schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten. (§. 102.) t266. «)Trenn«l's Wird die Trennung der Ehe (§§. 3 /6 ' " ^^' n. i33) aufVerlangen beyder Ehegatten, Bon den Eh:-Pacttit. 3s? chrer unüberwindlichen Abneiguug wegen, verwilliget; so sind die Ehe-Patte, so weit darüber kein Vergleich getroffen wird (§. 117), für beyde Theile erloschen. Wird auf die Trennung der Ehe durch Urtheil erkannt, so gebührt dem schuldlosen Ehegatten Nicht nur volle Genugthuung, fonden; vo.l dem Zeitpuncte der erkannten Trennung alles dasjenige was ihm in den Ehe-Pacten auf den Fall des Ucberlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie bey dem Tode getheilt, und das Recht aus einem Erbvertrage blsibt dem Schuldlosen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (§§. 767—769) kann ein getrennter , obgleich schuldloser Ehegatte nicht ansprechen. 36t5 11. Theil. Neun und zwanzigstes Hauptstück. Neun u. zwanzigst.Hauptstück. Bon den GlückSveriragem §. 1267. V i n Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeldlichen oder unentgeldlichen Ver- trägen. §. 1268. Bey Glücksverträgen findet das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Werthes nicht Statt. §. 1269. Glücksverträge find: die Wette; das Gpiel und dasLos; aUeüber gehoffte Rech- Bon den Glücksverirägen. te, oder über künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die Leibrenten; die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich, die Versicherung^- und Bodmereyvertrage. 8. 1270. Wenn über ein beyden Theilen noch unbekanntes Ereigniß ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behaliptung der Erfolg entspricht, verabredet wird; so entsteht eine Wette. Hatte der gewinnende Theil von dem Ausgange Gewißheit, und verheimlichte er sie dem andern Theile; so macht er sich einer Arglist schuldig, und die Wette ist ungültig. Der verlierende Theil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, ist als ein Ge« scheukgeber anzusehen. Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt wordm ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden. N. Theil. A a Z70 II« Th. Neun und zwanzigstes Hauptstück. Z. 1272. Jedes Spiel ist eine Art von Wette. Die für Wetten festgesetzten Rechte gelten auch für Spiele. Welche Spiele überhaupt, oder für besondere Claffen verbothen; wie Personen, die verbothenc Spiele treiben, und diejenigen, die ihnen dazu Unterschleif geben, zu bestrafen sind, bestimmen die politischen Gesetze. §. 1273. Ein zwischen Privat-Personen auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielendes Los wird nach den für Wetten und Spiele festgesetzten Borschriften beurtheilet. Soll aber eine Theilung, eine Wahl, oder eine Streitigkeit durch das Los entschieden werden; so treten dabey die Rechte der übrigen Verträge ein. 8. 1274. Staats»Lotterien find nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; fondern nach den jedes Mahl darüber kund gemachten Planen, zu beurtheilen. Z. 1276. Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhalt- Bon den Glücksvertragen. 3 ? i tnßmaßigen Meis verspricht, schließt ei« neu ordentlichen Kaufvertrag. §. 1276. Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung derselben ill einem bestimmten Preise kaust, errichtet einen GlücksMrtrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm ^aber auH alle ordentliche erzielte Nutzungen. §- 1277. Der Antheil an einem Bergwerke heißt Kux. Der Kauf eines Kuxes gehört z'<: den gewagten Verträgen. Der Verkäufer haftet nur für die Richtigkeit des Kuxes, und der Käufer hat sich nach den Gesetzen über den Bergbau zu benehmen. §. 1278. Der Käufer einer von dem Verkäufer oder einer angetretenen, oder ihm wenigstens ange- ^ ^ fallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte; sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, in so weit diese nicht bloß persönlich sind. Wenn also bey dem Kaufe kein Inventarium zum Grunde gelegt wird, ist auch der Eroschaftskauf ein gewagtes Geschäft. Aa 2 Z72II. Theil. Neun und zwanzigstes Hauptstück. §. 1279. Auf Sachen, die dem Verkäufer «icht als Erben; sondern aus einem andern Grunde, z. B. als Vorausvermächtniß, als Fideicommiß, als Substitution, als Schuldforderung aus der Berlassenschaft gebühren, und ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der Erbschaftskäufer keinen Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst zuwachst, es sey durch den Abgang eines Legatars, oder eines Miterben, oder auf was immer für eine andere Art, in so weit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt hatte. 8.1280. Alles, was der Erbe aus dem Erbrechte erhält, wie z. V . die bezogenen Früchte und Forderungen, wird mit zur Masse gerechnet; alles hingegen, was er aus dem Seinigen auf die Antretung der Erbschaft, oder auf die Berlassenschaft verwendet hat, wird von der Masse abgezogen. Dahin gehören die bezahlten Schulden; die schon abgeführten Vermächtnisse, Abgaben und Gerichtsgebühren; und wenn es nicht ausdrücklich anders verabredet worden ist, auch die Begräbnißkosten. Don den Glücksverträgen. §. 1281. I n so weit der Verkäufer die Verlas« senschast vor der Uebergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür, wie ein ande« Jer Geschäftsträger. §. 1282. Die Erbschafteglaubiger und Verknachtnißnehmer aber können sich ihrer Be» friedigung wegen sowohl an den Käufer der Erbschaft, als an den Erben selbstHal» ten. Ihre Rechte, so wie jene der Erbschaftsschuldner werden durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert, und die Erbfchaftsantretung des Einen gilt auch für den Andern. §. 1283. Hat man bey dem Verkaufe der Erbschaft ein Inventarium zum Grunde ge? legt; so haftet der Verkäufer für dasselbe. Ist der Kauf ohne ein solches Verzeichnis geschehen; so haftet er für die Richtigkeit feines Erbrechtes, wie er es angegeben hat, und für allen dem Käufer durch fein Verschulden zugefügten Scha- den. II» Th. Neun und zwanzigstes Hauptstück. Z. 1284. Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jahrliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag. §. 1286. Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder andern Theiles, ode^ auch eines Dritten abhängen. Sie wirti im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet ; und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie de« ruht, ihr Ende. §. 1286. Weder die Gläubiger, noch die Kinder desjenigen, welcher sich eine Leibrente bedingt, sind berechtiget, den Vertrag umzustoßen. Doch steht den Erster» frey, ihre Befriedigung aus den Leibrenten zu suchen; den Letztern aber, die Hinterlegung eines entbehrlichen Theiles der Rente zu fordern, um sich den,ihnen nach dem Gesetze gebührenden Unterhalt darauf versichern zu lassen. Bon den Glücksverträgen. 37H c §. I287. > Der Vertrag, wodurch vermittelst eiiler Einlage ein gemeinschaftlicher Versor, P gungsfond fur die Mitglieder, ihre Gat- te«; tinnen oder Waisen errichtet wird, ist ans der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurtheilen. ^ §. 1288. 't Wenn jemand die Gefahr des Schadeks, welcher einen Andern ohne dessen Verschulden treffen könnte, aufsichnimmt, And ihm gegett einen gewissen Preis den bedungenen Ersatz zu leisten verspricht; so Mtstcht der «Versicherungsvertrag. Der Versicherer haftet dabey für den zufalligen Schaden/ und der Versicherte für den versprochenen Preis. s. 1289. Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B . Häuser und Grundstücke gegen Feuer - Wasser-und andere Gefahren versichert wer- den. merey - und Z?H I I . Theil, Neun und zwanzigstes Hauptflück. §. 1290. Ereignet sich der zufallige Schade, wofür die Entschädigung versichert worden ist; so muß der Versicherte, wenn kein unüberwindliches Hinderniß dazwischen kommt, oder nichts anderes verabredet worden ist, dem Versicherer, wennsiesich im nähmlichen Orte befinden, binnen drey Tagen, sonst aber in derjenigen Zeitfrist davon Nachricht geben, welche zur Bekannt» machung der Annahme eines von einem Ab? wesenden gemachten Versprechens bestimmt worden ist (§. 862). Unterläßt er die Unzeige; kann er den Unfall nicht erweisen; oder kann der Versicherer beweisen, daß der Schade aus Verschulden des Versicherten entstanden ist; so hat dieser auch keinen Anspruch auf die versicherte Summe. ^ §. 1291. Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war, so ist der Vertrag ungültig. § 1292. Bestimmungen in Rücksicht der Von den Glücksvertragen. 3? 7 Versicherungen zur See; so wie die Vorschriften über den Bodmerey - Vertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze. 378 I I . Theil. Dreyßigstes Hauptstück. Dreyßigftes Hauptstück. Bon dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung. §. 1293. Schade. Schade heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat. §. 1294. Quellen Der Schade entspringt entweder aus der Bescha« "- ^ d einer widerrechtlichen Handlung, oder Unterlassung eines Andern; oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkührlich, oder unwillkührlich zugefügt. Die willkührliche Beschädigung aber gründet sich theils in einer Won dem Rechte d. Schadensers.u.d.Genugth. 379 bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen; theils in einem Verseheu, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit, oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit, oder des gehörigen FleHes verursacht wor-. den ist. Beydes wird ein Verschulden ge- nannt. §. 1295. Jedermann ist berechtiget, von dem V"« der Beschadiaer den Ersatz des Schadens, ke" zum _ _ Schadens«« welchen dieser ihm aus Verschulden zuge- säße: fügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspsticht, oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden seyn. 5 §. 1296. s. I m Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Andern entstanden sey. ^ 8« 1297. z. Es wird aber auch vermuthet, daß jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sey, welcher bey gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bey Handlungen, woraus 380 I I . Theil. Dreyßigstcs Hauptstück. eine Verkürzung der Rechte eines Andern entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig. §. 1298. Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner-vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. §.1299. W ^ siH zu einem Amte, zu einer chst Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke, öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nichtgewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt, dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselbenvertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenhett desselben* gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fallt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last. Von dem Rechte d.Schadensers. u.d.Genugth. 381 §. l300. Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachtheiligen Rath ertheilet. Allßer diesem Falle haftet ein Rathgeber nur für den Schaden, wel» chen er wissentlich durch Ertheilung des Rathes dem Andern verursachet hat. §. i3oi. Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verautwortlich werden, indemsiegemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten,Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u. dgl.; oder, auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit das Uebelzu verhindern,dazubeygetragen haben. 8. i3o2. I n einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Antheile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schade vorsetzlich zugefügt worden ist; oder, wenn die Antheile der Ein- 382 I I . Theil. Dreyßigstes Hauptstück. zeigen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen; so haften Alle für Einen und Einer für Alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die Uebrigen vorbehalten. §. i3o3. I n wie weit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu hasten haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurtheilen. §. 1304. Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und, wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen laßt, zu gleichen Theilen. §. 2)aus dem Wer von seinem Rechte innerhalb der des Rechtes; rechtlichen Schranken Gebrauch macht, hat den für einen Andern daraus entspringen« den Nachtheil nicht zu verantworten. §. i3o6. 3) aus ei- Den Schaden, welchen jemand ohne sen ooer un. Verschulden oder durch eine unwillkührli- Bon dem Rechte d.Sc/adensers. u. d.Genugth. 383 che Handlung verursacht hat, ist cr in der Regel zu ersetzen nicht schuldig. §. 1307. Wenn sich aber jemand aus eigenem Verschulden in einen vorübergehenden Zustand der Sinnenverwirrung versetzt hat; so ist auch der in demselben verursachte Schade seinem Verschulden zuzuschreiben. Eben dieses gilt von einem Dritten, welcher diesen Zustand durch sein Verschulden bey dem Beschädiger veranlasset hat. §. i3o8. ^ Wenn Wahn- oder Blödsinnige, oder Kinder jemanden beschädigen, der durch irgend ein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat; so kann er keinen Ersatz ansprechen. §. 1309. Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann. §. i3io. Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten 1 so soll der Rich- 11. Theil. Dreyßigstes Hauptstück. ter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschadigers die Vertheidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Theildesselben erkennen. 1 §. i3n. Der bloße Zufall trifft denjenigen, ill dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder, sich ohne Notb in fremde Geschäfte gemengt; so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre. §. i3i2. Wer in einem Nothfalle jemanden einen Dienst geleistet hat, dem wird der Schade, welchen er nicht verhüthet hat, nicht zugerechnet; es wäre denn, daß er Bon dem Rechte V. Schadenserf. u.d. Oenugth.383 einen Andern, der noch mehr geleistet haben würde, durch seine Schuld daran verhindert hätte. Aber auch in diesem Fasse kann er densicherverschafften Nutzen gegen den verursachten Schaden in Rechnung bringen. tz. i3l3. Kür fremde, widerrechtliche Handln«gen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fallen, wo die Gesetze das Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtra« genden vorbehalten. §. i3i4. Wenn jemand eine Dienstperson ohne Zeugniß aufnimmt; oder, eine durch ih» re Leibes- oder Gemüths - Beschaffenheit gefahrliche Person im Dienste wissentlich behalt; oder, einem bekannten Verbrecher, Aufenthalt gibt; so haftet er dem HausHerrn, und den Hausgenossen für den Er< satz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Personen verursachten Schadens. §. i3i6. Eben so haftet derjenige, welcher 386 I I . Theil. Dreyßigstes Hauptstück. sentlich eine solche gefährliche; oder, wer zu einem Geschäfte eine untüchtige Person bestellet hat, für den Schaden, welchen ein Dritter hierdurch erlitten hat. 5. i3i6. Wirthe, Schiffer und Fuhrleute der« antworten den Schaden, welchen ihre eigenen, oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den übernommenen Sachen einem Reisenden in ihrem Hause, oder in ihrem Schiffe, oder an der Befrachtung verursachen, (ß. 970). Z. i3i7I n wiefern bey öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besondern Vorschriften. §. i3i8. Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache; oder, durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossenworden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Scha- den. Von dem Rechte d. Schadensers. u.d.Genugth. 38? Wegen wahrscheinlicher Gefahr, daß ein Schild, ein Geschirr, oder eine andere über einem gangbaren Platze aufgehängte oder gestellte Sache fallen, und die Vorübergehenden beschädigen könnte, steht noch Niemanden eine gerichtliche Klage; wohl aber jedermann das Recht zu, der allgemeinen Sicherheit wegen, die Gefahr bey der politischen Behörde anzuzeigen. § l320. Wird jemand durch ein Thier beschä- ^ 6) digct; so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereiht, oder zu verwahren vernachlässiget hat. Kann Nie« matld eines Verschuldens dieser Art überwiesen werden; so wird die Beschädigung für einen Zufall gehalten. Wer auf seinem Grund und Boden fremdes Vieh antrifft, tst deßwegen noch nicht berechtigt, es zu tödten. Er kamt es durch anpassende Gewattverjagen; oder, wenn er dadurch Schaden gelitten hat, das Recht der Privat - Pfändung über so viele Stücke Viehes ausüben, als zu seiner EntBb 2 283 11. Theil. Dr.'yßigstes HiluptstüH. schädigung hinreicht. Doch muß er binnen acht Tagen sich mit dem Eigenthümer abfinden, oder seine Klage vor den Richter bringen; widrigenfalls aber das gepfändete Vieh zurückstellen. §. l322. Das gepfändete Vieh muß auchHurück« gestellet werden, wenn der Eigenthümer eine andere angemessene Sicherheit leistet. §. i323. M «^ um den Ersah eines verursachten Schadens zu leisten, muß alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dieses nicht thunlich istz der Schätzungswerts vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung; wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn, und die Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugthuung genannt. §. 1324. I n dem Falle eines aus böser Absicht, oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens ist der Beschädigte volle Genugthuung; in den übrigen Fäl< BondemRechted.Schadensers.u.d.Tenvgth. 3 89 ten aber nur die eigentliche Schadloshal« tung zu fordern berechtiget. Hiernach ist in den Fallen, wo im Gesetze der allgemeine Ausdruck: Ersatz, vorkommt, zu beur« theilen, welche Art des Ersatzes zu lei-. sten sey. z. 1326. Wer jemanden an seinem Körper ver- I« mahl, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann. §. 1327. Erfolgt aus einer körperlichen Verle« tzlmg der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten; sondern auch der hinterlassene« 11. Theil. Dreyßigstes Hauptstück. . Frau und den Kindern des Getödteten das, was ihnen dadurch entgangen ist/ ersetzt werden. §. i328. Wer eine Weibsperson verführt, und mit ihr ein Kind zeugt, bezahlt die Kosten der Entbindung und des Wochenbettes, «nd erfüllt die übrigen, in dem dritten Hauptstücke des ersten Theiles festgesetzten Baterspssichten. I n welchen Fällen die Verführung zugleich als ein Verbrechen, oder als eine schwere Polizey-Uebertretung bestraft werde, enthält das Straf- gesetz. §. 1329. Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch Privat-Gefangennehmung, oder vorschlich durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freyheit beraubt, i^k verpflichtet, dem Verletzten die vorige Freyheit zu verschaffen, und volle Genugthuung zu leisten. Kann er ihm die Freyheit nicht mehr verschaffen; so muß er dessen Weibe und Kindern, wie bey der Tod« jung, Ersatz leisten. BondemRechted.Schadcnsers.u.d.Genugth.ZZI §. i33o. Wenn jemanden durch Ehrenbeleidi- ^,^."" ^ gungen ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist; so ist er berechtiget, Schadloshaltung oder volle Genugthuung zu fordern. §. i33i. Wird jemand an seinem Vermögen 4) "«de vorschlich oder durch auffallende Sorglo- "" ^"' sigkeit eines Andern beschädiget; so ist er auch.den entgangenen Gewinn, und wenn der Schade vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbotenen Handlung, oder aus Muthwillen und Schadenfreude verursacht worden ist, den Werth der besondern Vorliebe zu fordern berechtiget. §. i332. Der Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens oder der Nach» lWgkeit verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werthe, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt. §. i333. Her Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der U bedungenen Zahlung des schuldigen Capi- "" ?92 It. »heil. Dreyßlgsies Hauptstück. Verz^e«. tals zugefügt hat, wird durch die von dem bestimmten Zinsen vergütet. Eine Werzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Bertrag bestimmten Zahl: ngstag nicht zuhält; ober wenn er in dem Falle, daß die Zahlungszeit nicht bestimmt ist, nach dem Tage der geschehenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung sich nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat. F. i336. Hat der Glaubiger ohne gerichtliche Einmahnung die Zinsen bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen; so erlischt das Recht, von dem Capitale weitere Zinsen zu fordern. Von dem Tage der erhobenen Klage können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden. §. i336. Bedingung Die vertragschließenden Theile können ??"' eine besondere Uebereiukunft treffen, daß, auf den Fall des entweder gar nicht, oder auf gehörige Art, oder des zu spät Von dem Rechted.Schadensers. u.d. Genugth. 393 erfüllten Versprechens, anstatt des zu vergütenden Rachtheiles ein bestimmter Geldoder anderer Betrag entrichtet werden solle. (§. 912.) Doch darf bey Darleihen der Betrag, worauf der Richter erkennet, wegen verzögerter Zahlung die höchsten rechtlichen Zinsen nicht übersteigen. I n andern Fallen ist der Vergütungsbetrag, wenn er von dem Schuldner als übermaßig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung der Sachverständigen, zu mäßigen. Die Bezahlung des Vergütungsbetrages befreyet, außer dem Falle einer besondern Verabredung, nicht von der Erfüllung des Vertrages. z. 1337. Die Verbindlichkeit zum Ersätze des Schadens, und des entgangenen Gcwinnes, oder zur Entrichtung des ^edungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über. 8. i333. , Das Recht zum Schadensersatze muß in der Negel, wie jedes andere PrivatRecht, bey dem ordentlichen Richter angebracht werden. Hat bcr Beschädiget zu- 394 l l- Theil. Dreyßigstes Hauptsiück. gleich ein Strafgesetz übertreten; so trifft ihn auch die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den Schadensersatz aber gehört auch in diesem Falle, in so fern sie nicht durch die Strafgesetze dem Strafgerichte oder der politischen Behörde aufge-, tragen ist, zu dem Civil-Gerichte. Z. 1339. Die körperlichen Verletzungen, die wi« derrechtlichen Kränkungen der Freyheit, und die Ehrenbeleidigungen, werden nach Beschaffenheit der Umstände, entweder als Verbrechen von dem Criminal - Gerichte, oder als schwere Polizey-Uebertretungcn, und wenn sie zu keiner dieser Classen gehören , als Vergehungen von der politischen Obrigkeit untersucht und bestraft. §. 1340. Dic^ Behörden haben in dem Fälle, daßsichdie Entschädigung unmittelbar bestimmen läßt, sogleich darüber nach den in diesem Hauptstücke ertheilten Vorschriften zu erkennen. Wenn aber der Ersatz des Schadens nicht unmittelbar bestimmt wer» den kann, ist in dem Erkenntnisse überhaupt auszudrücken, daß dem Beschädigten die Bon dem Rechte d.Schadefisers. u.d. Entschädigung im Wege Rechtens zu suchen vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist auch in Criminal-Fällen dem Beschädigten, und in andern Fallen beyden Theilen dann vorbehalten, wenn sie mit der von der Strafbehörde erfolgten Bestimmung des Ersatzes sich nicht befriedigen wollten. §. 1341. Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bey der höhern Behörde. Diese untersucht und beurtheilt die Beschwerde von Amts wegen. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammiendeutschenErblander d e r Lesterreichischen Monarchie. III. Theil. Wien. Aus der k. k. Hof- und Staats. Druckerei IN. Sh.V. d. gem. Bestick, b. Pets. u. Gachenr. l Dritter Theil des bürgerlichett Gesetzbuches Bon dm gemeinschaftlichen Bestimmungen der P s und Sachenrechte. Erstes Häuptstück. Befestigung der Rechte und Bel^ bindlichkeiten. >owöhl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten Bsti können gleichförmig befestiget/ umgeändert und aufgehoben werden. »I.Theil. ^k M . Theil. Erstes Hauptsikck. 8. Arten der Die rechtlichen Arten der Sicherstelluna Befragung ^ ^ / , 5, 'in« Rech- einer Verbindlichkeit und der Befestigung eines Rechtes, durch welche dem Berechtigten ein neues.Recht eingeräumet wird, sind: die Verpflichtung eines Dritten für den Schuldner, und die Verpfändung. §. 1344. A c h ^ T Ein Dritter kann sich dem Gläubiger «es Dritten, für den Schuldner auf dreyerlcy Art verpflichten: ein Mahl, wenn er mit Einwilligung des Gläubigers die Schuld als Alleinzahler übernimmt; dann, wenn ev der Ver« bindlichkeit als Mitschuldner beytritt; endlich, wenn ersichfür die Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verbindet, daß der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle. §. 1346» Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines Andern übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlich kett, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird. B. h. gemein. Bestim. d, Person - u. Sachenr. 3 §. 1346. Wer sich zur Befriedigung des Glaubigers auf den Füll verpflichtet, daß der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, wird ein Nürge, und das zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bütgschäftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Haupt« schuldner, und der Bürge kommt nur als Rachschuldner hinzu. §. 1347. Wenn jemand / ohne die den Bürgen d) Acs zu Statten kommende Bedingung, einer ^ ^ Verbindlichkeit als Mitschuldner beytritt; so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner ^ deren rechtliche Folgen nach den in deck Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurtheilen sind; W. 988—896.) Wer dem Bürgen auf den Fält, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt/ heißt Entschädigungsbürge. Fremde Verbindlichkeiten tann shne As 4 I I I . Theil. Erstes Hauptstück. bürgen kön- unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freye Verwalt« ng seines Vermögens zusteht. §. i36o. Ar welche Ewe Bürgschaft kann nicht nur über llchkeiten. Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden. §. i36i. Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftiget werden. 8- i352. Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht^verbinden kantl, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschnldner verpflichtet. (§.896.) §. i353. umfang der Die Bülaschaft kann nicht weiter ausaedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich^ erkläret hat. Wer sich für ein zinsbares Capital verbürget, haftet nur für jene rück- 35. d. gemein. Bestim. d. Person. u.Sachenr. Z ständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch Nicht einzutreiben berechtiget war. Z. 1354. Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beybehaltung eines Hheiles feines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtiget ist, kann ber Bürge nicht Gebrauch machen, §. i355. Der Bürge kann in der Regel erst dann Wirkung, belanget werden, wenn der Hguptschuldner Auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahtwng seme Verbindlichkeit Nicht erfüllet hat. §. i356. Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürget hat, daß der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sey, zuerst belanget werden, wenn der Hauptschuldner in Concurs verfallen, oder wenn er zur Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes , und der Glaubiger keiner Rachläßigkeit zu beschuldigen ist. ß I I I . Theil. Erstes Hauptftück. 5 1367. Wersichals Bürge und Zahler verpflicht tet hat, haftet als uugetheilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hangt von der Willkühr des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beyde zugleich belangen wolle. (§.891.) §. i358. Wer die Schuld eines Andern bezahlt, tritt in die Rechte des Gläubigers, und ist dcfugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Glaubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandene Rechtsbehelfe untz Sicherstellungsmittel auszuliefern. §. 1359. Haben ftr den nähmlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber Eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen; so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (Z. 896.) das Recht des Rückersatzes ge« gen die übrigen. §. i36o. Wenn dem Gläubiger vor, oder bey Leistung der Bürgschaft noch süßer derselben 35. d. gemeill« Besti». d. Person, u. Vachenr. 7 . von demHauptschuldner, oder einem Dritten ein Pfand gegeben wird; so steht ihm zwar noch immer ftey, den Bürgen der Drdnung nach (§. i356) zu belangen; aber er ist nicht befugt, zu dessen Nachtheilsichdes Pfandes zu begeben. §. i36i. Hat der Bürge oder Zahler den Gläu« biger befriediget, ohne sich mit de» Haupt« fchuldner einzuverstehen; so kann dieser Alles gegen jene einwenden, was er gegen de» Gläubiger hätte einwenden können. z. »362. Der Bürge kann von dem Entschädiguugsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn ersichden Schadennicht durch fein eigenes Verschulden zugezogen hat. §. i363, Die Verbindlichkeit des Burgen hört Arten d?r verhaltnißmaßig mit der Verbindlichkejt des ViK"' Schuldners auf. Hatsichder Bürge nur auf M i s gewisse Zeit verpflichtet; fo haftet er nur für diesen Zeitraum. Die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger; aber nich 3 N I . Theil. Erstes Hauptstück. gegen die übrigen Mitbüktzen. zu Statten? A 896) §. 1364, ^ DlN^ch den Verlauf der Zeit, binnen pelcher der Schuldner hätte zahlen sollen, wird der Bürge, wenn auch der Gläubiger auf die Befriedigung nicht gedrungen hat, noch nicht von seiner Bürgschaft befteyt; allein er ist befugt, von dem Schuldner, wenn er mit dessen Einwilligung Bürgschaft geleistet hat, zu verlangen, daß er ihm Sicherheit verschaffe. Auch der Gläubiger ist dem Bürgen in so weit verantwortlich, als dieser wegen dessen Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld an Erhohlung des Ersatzes zu Schaden kommt. §. i366. Wenn gegen den Schuldner ein gegrun« detes Besorgniß der Zahlungsunfähigkeit pder der Entfernung aus den Erblandern, für welche dieses Gesehbuch vorgeschrieben ist, Eintritt; sostehtdem Bürgen das Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der Verbürgten Schuld zu verlangen. Z. i366. Wenn das verbürgte Geschäft beendiget B.d. gemein. Böstim. d. Person. u.Sachenr. 9 ist; so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden. Z. 1367. Ist derBürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand befestiget; so erlischt er binnen drey Jahren nach dem Tode des Bürgen, wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit unterlassen hat, von dem Erben die verfallene Schuld gericht« lich oder außergerichtlich einzumahnen. §. i368. Pfandvertrag heißt derjenige Vertrag, A Wodurch der Schuldner, oder ein Anderer trag, anstatt seiner auf eine Sache dem Glaubiger das Pfandrecht wirklich einräumet, folglich ihm das bewegliche Pfandstück übergibt, oderdas unbewegliche durch die Pfandbücher verschreibt. Der Vertrag, ein Pfand übergeben zu wollen, ist noch kein Pfandvertrag. §. 1369. Was bey Verträgen überhaupt Rechtens ist, gilt auch bey dem Pfandvertrage; ^ .5 o » < ./< Anweisung. (Asstgnatar) den thm zum Zahler zugewiesenen Dritten (Assignaten) anstatt des anweisenden Schuldners (Assignanten) annimmt, und der Assignat einwilliget; so ist dieAnweisung (Assignation) vollständig, der Assignatar kann in der Regel (Z. 1406u.1407.)^ Forderung gegen den Assignanten nichtmehr stellen. §. 1402. So lauge diese dreyfache Einwilligung nicht vorhanden ist, bleibt die Assignation unvollständig, undsieist nur für diejenigen Theile wirksam, die miteinander einverstan« den sind. §. 1403. Hat der Anweiser einem Dritten, der ihm nichts schuldig ist, die Zahlung aufgetragen; sostehtdiesem frey, die Anweisung anzunehmen yder nicht. Riwmt ersienicht 22 M . Theil. Zweytes Hauptstück. ^ an, so kommt keine neue Verbindlichkeit zu Stande; nimmt er sie an, so entsteht ein Vollmachtsvertrag zwischen ihm und dem Ussignanten, aber noch kein Vertrag mit dem Mgnatar. Z. 1404. Der Assignant kann eine von dem Assignatar noch nicht angenommene Assignation jviderrufen. I n diesem Falle ist der Assignat ans der Vollmacht nicht mehr befugt, dem Mignatar die Zahlung zu leisten. z. 1406. Will der Assignatar die erhaltene Anweisung nicht annehmen, oder wird dieselbe von dem Assignaten nicht angenommen, oder kann sie diesem seiner Abwesenheit wegen nicht vorgezeigt werden; so mußderAssignatar dem Assignanten ohne Verzug davon Nachricht geben; widrigen Falls haftet er dem Assignanten für die nachteiligen Fol« §. 1406, Hat der Assignatar und der Assignat die Anweisung angenommen, letzterer leistet aber die Zahlung nicht zur gehörigen Zeit; so haftet der Affignant dem Affignatar da- V.Umand. d. Rechte u. Berhindlichkeitcn. 23 sir unter den nähmlichen Beschränkungen, unter welchen der Cedmt dem Uebernehmer für die Richtigkeit und Eindringlichkeit der Forderung zu haften hat. W . 1I97 u. 2399.) §. 1407. Hat jedoch der Assignatar den Assignaten als AlleinzMer anzunehmen sich aus« drücklich oderstillschweigenddadurch erklärt, daß er seinen bisherigen Schuldner quittirt, oder ihm die Schuldürkunde ausgehändiget hat, so wird der Assignant von aller Haf« tung gegen ihn befreyet. §. 1408. Wenn der Assignant seinem Schuldner als Assignaten die Zahlung nur in eben dem Maße, als ersieihm zu leisten schuldig war, aufträgt, und den Assignatar an ihn zum Empfange anweiset; so gilt dem Assignatar die Assignation als eine Abtretungsurkunde, und es tritt zwischen ihm und dem Assignaten eben das Verhältniß ein, welches zwischen dem Uebernehmer einer Forderung und dem übernommenen Schuldner, demder Uebernehmer bekannt gemacht worden ist, Statt findet. Z. 1409. Wenn der Assignat über eine solche «4 H I Th. Zw. Haupt. 35. Umand. d. R. u. Verb. Assignation, die zugleich eine Cession in sich begreift, die Zahlung ohne Grund verweigert, oder wenn ein Assignat überhaupt, nachdem er dem Assignatar die Zahlung zugesagt hat, damit zögert; so haftet er für die Folgen. Hat er hingegen die aufsichgenommene Zahlung in gehöriger Art, und in einem größeren Betrags, als er demAffigüanten schuldig war, geleistet;! so gebührt ihm von diesem der Ersah, (§. 1014.) Handelsleute hatten sich in Rücksicht der Anweisungen an die besonderen, für sie hestehenden Vorschriften. III. Th. Dr. Haupt. V. Nufh. d. R. u. Verb. 26 Drittes Hauptstü«. Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten. §. 1411. Mechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Er» löschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöfchung der letzteren das Recht aufgehoben wird. 8- 1412. Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöset (§. 469.) §. 1413. Geaen feinen Willen kann weder der . Wie die , ^ Zahlung zv Gläubiger gezwungen werden, etwas ande- leisten, res anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas anderes zu leisten, als lr zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch 2s M . Theil. Drittes Hauptstück. Von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen. §. 1414. Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist,etwasAnderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeldliches Geschäft zu betrachten. §. 1416. Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost theilweise, oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen; so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner, mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen,sichausdrücklich erkläret hat. §. 1416. Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen; so sollen zuerst die Zinsen, dann das Capital, von mehreren Capitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden. Vsn Aufhebung der Rechte und Berbindlichk. 2^ §. 1417. Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist. (§. 904.) §. 1418. I n gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen MoHlatl, voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben. §. 1419. Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrige» Folgen auf ihn. 8. 1420. Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind; so müssendie oben (§. 906) aufgestellten Vorschriften angewendet werden. Zahlungen, die außer dem Falle eines Vertrags zu leisten sind, ist der Schuldner nur am Orte feines Wohnfitzes abzuführen schuldig. . Theil. Drittes Hauptstück. z. 1421. von wem; Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen; so ist ihr Vormund oder Curator berechtiget, das Bezahlte zurück zu fordern. h. 1422. Kann und will ein Dritter anstatt des Schuldners mit dessen EinVerständniß nach Maß der eingegangenen Verbindlichkeit bezahlen; so muß der Gläubiger die Bezahlung annehmen, und dem Zahler sein Recht abtreten; doch hat in diesem Falle der Gläubiger, außer dem Falle eines Betruges, weder für die Eindringlichkeit, noch für die Richtigkeit der Forderung zu haften. F. 1423. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Glaubiger die Zahlung von einem Dritten in der Regel (Z. 462) nicht aufgedrungen werden. Nimmt er sie aber an; so ist der Zahler berechtiget, selbst noch nach der geleisteten Zahlung, die Abtretung Won Aufhebung der Rechte und Verbindliche. des dem Gläubiger zustehenden Rechtes zu verlangen. §. 1424. Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger sder dessen zum Empfange geeignetenMachthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigenthümer der Forderung erkannt har. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nichtselbst verwalten darf, ist er in so weit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist. z. 1425. Kann eine Schuld, aus dem Grunde, Gericht«. well der Gläubiger unbekannt, abwesend, gung d« oder mit dem Angebothenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bey dem Gerichte zu hinterlegen; oder, wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befteyt dcn 3o I I I . Theil. Drittes Hauptstück. Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger. §. 1426. Quittungen;. Der Zahler ist in allen Fallen berechtiget, von dem Befriedigten eine Quittung, nähmlich ein schriftliches Zeugniß der erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. I n der Quittung muß der Nahme des Schuldners und des Gläubigers, so wie der Ort, die Zeit und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muß von dem Gläubiger, oder dessen Machthader unterschrieben werden. §. 1427. Eine Quittung über das bezahlte Capital gründet die Vermuthung, daß auch die Zinsen davon bezahlt worden seyn. §. 1428. Besitzt der Gläubiger von demSchuldner einen Schuldschein; so ist er nebst Ausstellung einerQuittung verbunden, denselben zurück zu geben, oder die allenfalls geleistete Abschlagszahlung auf dem Schuldscheine selbst abschreiden zu lassen. Der zurück erhalten- Schuldschein ohne Quittung gründet fur den Schuld- Bon Aufhebung derNechte und Berbindlichk. 3 t ner die rechtliche Vermuthung der geleisteten Zahlung; er schloßt aber den Gegenbeweis nicht aus. Ist der Schuldschein, welcher zu^ rück gegeben werden soll, in Verlust gerathen; so ist der Zahlende berechtiget, Sicherstelluug zu fordern, oder den Betrag gerichtlich zu Hinterlegen, und zu verlangen, daß der Gläubiger die Tödtung des Schuldscheines der Gerichtsordnung gemäß bewirke, ß. 1429. Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat,, beweiset zwar nicht, daß auch andere ältere Posten abgetragen worden seyn: wenn es aber gewisse Gefälle, Renten, oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld-Grund-Hausodcr Capitals-Zinsen, aus eben demselben Titel und zu einer gewissen Zeit geleistet werden sollen; so wird vermuthet, daß derjenige, welcher sich mit der Quittung des letzt verfallenen Termines ausweiset, auch die früher verfallenen berichtiget habe. Z. 14I0. Eben so wird von Handels- und O5» lrerbsk'lttcn, welche mit ihren Abnehme:» Z2 I I I . Theil. Drittes Hauptstück. (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschließen pflegen, vermuthet, daß ihnen, wennsieüber die Rechnung aus einer späteren Frist quittirt haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seyn. Z. 1431. Zahlung Wenn jemanden aus einem Irrthume, einer Nicht, , ^ / , fthw wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sa« che oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden. §. 1432. Doch können Zahlungen einer verjährten, oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist, oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloß das Klagerecht versagt, eben so wenig zurückgefordert werden, als wenn jemand eine Zahlung leistet, von der er weiß, daß ersienicht schuldig ist. §. 1433. Diese Vorschrift (Z. 1432) kann aber auf den FaT, in welchem ein Pflegebefoh- Von Aufhebung der Rechte und Verbindliche. 33 lener, oder eine ändere Person bezahlt hat, welche nicht frey über ihr Eigenthum verfugen kann, nicht angewendet werden. §. 1434. Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehret werden, wenn die Schuldfordorung auf was immer für eine Art noch ungewiß ist; oder wenn sie noch voii der Erfüllung einer beygesetzten Bedingung abhangt. Die Bezahlung einer richtigen «nd unbedingten Schuli kann aber deßwegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist. H. 1436. Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurück fordern^ wenn der rechtliche Gruni, sie zu behalten^ aufgehört hat. §. 1436. War jemand verbunden, aus zwch Sachen nur Eine nach seiner Willkühr zn geben, und hat er aus Irrthum beyde gegeben; so hängt es von ihm ab, die eines oder die andere zurück zu fordern. Ui. Theil. Theil. Drittes Hauptfiück. 8.1437. Der Empfänger einer bezahlten Richtschuld wird als ein redlicher oder untedlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrthum des Gebers gewußt hat, oder aus ' den Umständen vermuthen mußte, oder nicht. 8. 1488. 2.) Com- Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, daß eine Sache, die dew Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann; so entsteht, in soweit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compensation,) welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirket. §. 1439. Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Compensation nicht Statt. I n wie fern gegen eineConcurs-Masse die Compensation Statt finde, wird m der Gerichtsordnung bestimmt. Eben so lassen sich Forderungen, wel che ungleichartige, oder bestimmte und nn- Bon Aufhebung der Rechte und Berbindlichk. 35 bestimmte Sachen zum Gegenstande haben> gegen einander nicht aufhebem Eigenmächtig entzsgene, entlehnte oder in Verwahrung genommene Stücke sind überhaupt kein Gegen« stand der Compensation. Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten und dcr Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staats-Casse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung^ die er an eine andere Staats-Caffe leisten muß/ nicht abgerechnet werden. Z. 1442. Menn eine Forderung allmählich auf ntehrere übertragen wird; so kann der Schuldner zwar die Forderung, welche er zur Zeit der Abtretung an den ersten Inhaber derselben hatte, so wie auch jene, die ihm gegen den letzten Inhaber zusteht, in Abrechnung bringen; nicht aber auch diejenige, welche ihm a« einen der Zwischeninhaber zustand. z. 1443. Gegen eine den öffentlichen Bücheni C 2 36 111. Theil. Drittes Hauptstück. einverleibte Fordernng kann die Einwendung der Compensation einem Ceffionar nur dann entgegen gesetzt werden, wenn die Gegenforderung ebenfalls und zwar bey der Forderung selbst eingetragen/ oder dem Cessionar bey Uebernehmung der letztern bekannt gemacht ivotden isk ß. ^444. 3.) tznk I n allen Fällen, in welchen der Gläu-mg. ^ . ^ j . berechtiget jst, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vortheile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufhebeiu §. 1446. 4.) Wei- So oft auf was immer für eine Art «. ^ Recht mit der Verbindlichkeit in Einer Person vereiniget wird, erlöschen beyde; außer, wenn es demGläubiger noch ftey steht, eine Absonderung seiner Rechte zu verlangen, (tz§. 802 und 812), oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten. Daher wird durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsglaubiger, dcr Miterbeu oder Legatare, und durch tie Neerbutlg des Schuldners und Bürge-n in Bon Aufhebung der Rechte und Berbindlichk. 3? den Rechten des Gläubigers pichts geän- dert. §. 1446, Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung in Einer Person nicht aufgehoben, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist. W . 469 u. 626.) ß. 1447, Der zufällige gänzliche Untergang einer ^) u-te«? bestimmten Sache hebt alle Verbindlichkeit, Dache, selbst die,denWerth derselben zuverguten,auf. Dieser Grundjatz gilt auch» für diejenigen Fälle, in welchen dip ErfWlug der Verbindlichkeit, oder die Zahlung einer Schuld durch einen andern Zufall nnmöglich wird. I n jedem Falle muß aber der Schuldner das, was er um die BerbindliWij in Erfüllung zu bringen, erhalten hat, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch aufsolche Art zurückstellen oder vergüten, daß er aus dem Schaden des Andern keinen GewiW zieht. ?. 1448. Durch den Tod erlöschen nur solche ?)Tvl>. Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind, oder die bloß per- ^) Vf? 38 III.TH. Dr. Hauptst. B. Aush. d. R. u.Berb. fönliche Handlungen des Verstorbenen be- treffen. Z- 1449' ^) Vf?,uf Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den Verlauf der Zeit, worauf sie durch einen letzten Willen, Vertrag, richterlichen Ausspruch, oder durch das Gesetz beschränkt sind. Auf welche Art sie durch die von dem Gesetze bestimmte Verjährung aufgehoben werden, wird in dem folgenden Hauptstücke festgesetzt. ß. 1460. Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlungen und Geschäfte, nttnn die Verjährung nicht im Wege steht, unmittelbar bestritten werden können, gestatten keine Einsetzung in de» vorigen Stand. Die zum gerichtlichen Verfahrelt gehörigen Fälle der Einsetzpng in den vorigen Stands sind in der Gerichtsordnung bestimmt» M.TH. Viert. Hauptst. B. d. Verjähr, u Ersitz. Mertes Hauptftück. Gon der Verjährung und Ersitzung. 8 1461. ^ i e Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches wahrend der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist. ß. 1462. Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Erfitzung. §. 1453. Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, tann auch ein Eigenthum oder andere Rechte sen kann, durch Ersitzung erwerben. §. 1464, Die Verjährung und Ersitzung kannge-.Gegen gen alle Privat-Perfonen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig find, Statt finden. Ho I I I . Theil. Biertl's Hauptstück. Gegen Mündel und Pflegebefohlene; gegen Kirchen, Gemeinden und andere moralische Körper; gegen Verwalter des öffentlichen Vermögens und gegen diejenigen, welche ohne ihr Verschulden abwesend sind, wird sie nur unter den unten (Z§. 1494, 1472 und 1476) folgenden Beschränkungen ge- stattet. §. 1455. Welche G,5 Wsts sich erwerben läßt, kann auch crsesscn werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kaun 5 ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung. §. 1466. Aus dicfemGruude können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden Rechte, z. B. das Recht, Zölle anzulegen, Münzen zu prägen, Steuern auszuschreiben, und andere Hoheitsrechte (Regalien) durch Ersitzung erworben, noch hie diesen Rechten entsprechenden SKuldig? Aiten verjährt werden. Von der Verjährung und Crsitzung. HI 8 1457Andere dem Staatsoberhaupte zukom-- wende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldlmgen, Jagden, Fifchereyen u. d. gl., können zwar überhaupt ven andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem langern als dem gewöhnlichen Zeitraume (§.1472) ersessen werden. z. 1453. Die Rechte eines Ehegatten, einetz Vaters, eines Kindes und andere Personen-Rechtesindkein Gegenstand derErsitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zu Statten. k' 1469Die Rechte eines Menschen über feine Handlungen und über sein Eigenthum^ z. B. eine Waare da oder dort zu kaufen, seine Wiesen oder fein Wasser zu benutzen, unterliegen, außer dem Falle, daß das Gefetz mit der binnen einem Zettraume unterlassenen Ausübung ausdrüMch den Verlust » derselben verknüpfet, keiner Verjährung« 42 I I I . Theil. Viertes Hauptstück. Hat aber eine Person der andern die Ausübung eines solchen Rechtes untersagt, oder sie daran verhindert; so fängt der Besitz des Nntersaglmgsrechtes von Seite der Einen gegen dieFreyheit derAndern von dem Augenblicke an, als sich diese dem Verbothe,, oder der Verheerung gefüget hat, und es wird dadurch, wenn alle übrige Erfordernisse eintreffen, die Verjährung oder die Ersttzung bewirket. (Z.3i3.u.35i.) 3 i >6o. H erfoldernif. Zur Ersihung wird nebst der Fähigkeit A A ^ der Person und des Gegenstandes erfordert: ^ jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; daß fein Besitz rechtmäßig, red« lich und echt sey, und durch die ganze von dem Gesetze bestilnmte Zeit fortgesetzt werde. <§. Z09, 3i6, 326 und 346.) 3 1461u»dzwat Jeder Besitz, der sich auf einen solchen ?^ Titel gründet, welcher zur Uebernahme des Eigenthumes, wenn solches dem Uebergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmäßig und zur Ersitzkng hinreichend. Dergleichen sind, z, B. das Vermächtniß, die Schenkung, das Darleihen, dex Kauf Von der Nerjährung und Erfitzung. 4^ und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, y. f. w. H. 1462. Verpfändete, geliehene, in Verwahrung, oder zur Fruchtmeßung gegebene Sachen können von Gläubigern, Entlehnern und Verwahrern oder Iruchtnießern, ans Mangel eines rechtmäßigen Titels, niemahls etsessen werden. Ihre Erben stellen die Erblasser vor, und haben nicht mehr Titel als dieselben. Nur dem dritten rechtmäßigen Besitzer kann die Srsitzungszeit zu Statten kommen. z. 1463. Der Besitz muß redlich seyn. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage feines Besitzes anzufangen. G1493.) Z. 1464. Der Besitz muß auch echt feyu. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder Lift bemächtiget, oder in den Besitz heimlich einschleicht, oder eine Sache nur bittweise besitzt; so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren. IN. Theil. Viertes Hauptstück. §1466. »er A"""' Zur Ersißung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit nothwendig. Außer dem, durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das iu allen ührigen Fallen zur Ersitznng oder Verjährung nöthi> ge Zeitmaß überhaupt bestimmt. Es kommt dabey sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Dachen, als der Personen an. §. 1466, Erfißungs- Das Eigentumrecht, dessen Gegenordmtliche: stand eine bewegliche Sachs ist, wird durch einen dreyjahriM rechtlichen Besitz ersessen. 3- 1467Von unbeweglichen Sachen ersitzt derjenige, auf dessen Nahmensieden öffentlichen Büchern einverleibt sind, das volle Recht gegen allen Widerspruch ebenfalls durch Verlauf von drey Jahren. Die Gränzen der Ersitzung werden nach dem Maße des eingetragenen Besitzes beurtheilt. §1468. Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind, und die Erwerbung unbeweglicher Sachen ans den Oerichts-Ac- Von der Verjährung und Ersitzung. 4a ten und andern Urkunden zu erweisen ist/ oder wenn die Sache auf den Nahmen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübet, nicht eingetragen ist; wird die Ersitzung erst nach dreyßig Jahren vollendet. 8> 1469» Dienstbarkeiten und andere auf fremdem Boden ausgeübte desondere Rechte werden, wie das Eigenthumsrecht/ von demjenigen, auf dessen Nahmen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind/ binnen drch Jahren ersesseck z. 1470. Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreyßig Jahren er- sitzen. Bey Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B . bey dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden bey Herstellung einer Brücke zum Beytrage anzuhalten, muß derjenige, welcher die Ersitzung behauptet, nebst einem Verlaufe von dreyßig Jahren, zugleich erweisen, daß der 46 H I . Theil. Viertes Hauptstück. Fall zur Ausübung binnen dieserZeit wenigd^ey Mahl sich ergeben, und er jede« Mahl dieses Recht ausgeübt habe. Z. 1472. Atlßer.r- Gegen den Fiscus, das ist, gegen dieVerich ^^^^. ^ ^ Staatsgüter und des Staatsvermögens, in so weit dieVerjährung Platz greift (§§,287,289 u.1456—i457),ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden llnd anderer erlaubten Körper,reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, so wie auch der Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Nahmen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muß durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Rahmen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrige Rechte lassen sich gegen den Fiscus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von vierzig Jahren erwerben. Z. i4?3Wer mit einer von dem Gesetze m Ansehung der Aerjähnmgszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die Von der Verjährung und Ersltzung. 45 nähmliche Begünstigung zu Statten. Begünstigungen der längeren Verjährungsfrist haben auch gegen andere, darin ebenfalls be^ günstigte, Personen ihre Wirkung. Z '474 Die Eigenschaft eines Familien - Fideiconmnsses, eines Erbpacht- und Erbzinsgutes geht nur durch einen steh eigenthümliche« Besitz von vierzig Jahren verloren, z. 1475. Der Aufenthalt des Eigentümers am ßer der Provinz, in welcher sich die Sache befindet, steht der ordentlichen Etfißung und Verjährung in so weit entgegen, daß die Zeit einer willkürlichen und schuldlosen Abwesenheit nur zur Hälfte, folglich Ein Jahr nur für sechs Monathe, gerechnet wird. Doch soll aufkurze Zeiträume der Abwesenheit/welche durchkein volles Jahr ununterbrochen gedauert haben, nicht Bedacht genommen, und überhauptdie Zeit nie weiter als bis auf dreyßig Jahre zusammen ausgedehnet werden. Schuldbare Abwesenheit genießt keine Ausnahme von der ordentlichen VerjahrungsM. ?. 1476. Auch derjenige, welcher einebewcgli- 48 I I I . Theil. Viertes Hauptstück. che Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredlichen Besitzer an' sich gebracht hat, oder seinen Vormann anzugeben nicht verniag; muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt ab- warten. 8.5477. Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreyßig oder vierzig Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmäßigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeitdes Be» sitzes schließt aber auch in diesem längeren Zeiträume die Ersitzung aus. 8 1478. I n so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das ansichschon hätte ausgeübt werden können) durch dreyßig Jahre hinlänglich. §. 1479. Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverlnbt seyn odernicht, erlöschen also in derRegel Bon der Verjährung und CrjWng. längstens durch den dreyßigjährigen Richtgebrauch , oder durch ein so lange Zeit de? obachtetes Stillschweigen^ ' §. 1^80. Forderungen von rückständigen jährlichen Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienst. leistungen erlöschen in drey Zähren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreyßig Jahren verjährt ß. 1481. Die in dem Familien- und überhaupt iti Ausnahme« kstm Personen-Rechte gegründeten Verbindlichkeiten, z. B. den Kinderil den unentbehrlichen Unterhalt zu verschaffen, so wie diejenigen, welche dem oben (§. 1469.) ange» führten Rechte, mit seinem Eigenthums frey zuschalten, zusagen, z.B< die Verbindlichkeit, die Theilung einer gemeinschaftlichen Sache oder die Gränzbestimmung vornehmen ju lassen, können nicht verjährt werden. §. 14824 Auf gleiche Weise wird derjenige, welHer ein Recht auf einem fremden Grunde in Ansehung des Ganzen oder auf verschiedene beliebige Arten ausübenkonnte, bloßdadurch, daß er es durch noch so lange Zeit nur auf W. Theil, D ^ so I I I . IheU. Viertes Hauptstück. einem Thrile des Grundes oder nur auf eine bestimmte Weife ausübte, in seinem Rechte nicht eingeschränkt; sondern die Beschränkung muß durch Erwerbung oder Grsitzung des Untersagungs - oder Hinderungsrechtes bewirkt werden. (ß.35i.) Ebendieses ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn jemand ein gegen alle Mitglieder einer Gemeinde zustehendes Recht bisher nur gegen gewisse Mitglieder derselben ausgeübt hat. §. 1483. So lange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden. Auch das Recht des Schuldners, sein Pfand einzulösen, bleibt unverjährt. I n so fern aber die Forderung den Werth des Pfandes übersteigt, kann sie inzwischen durch Verjährung erlöschen. 8- 1484« Zur Verjährung solcher Rechte, die nur feltm ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der Berjährungszeit von dreyßig Jahren von drey Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gewacht worden sey. O. t4?l.) Won der Verjährung und Ersitzung. 51 §. i486. I n Rücksichtderin dem (§. 1472) begün« stigten Personen werden, wie zur Ersihung, also auch zur Verjährung, vierzig Jahre erfordert. 8- i486. Die allgemeine Regel, daß ein Recht wegen des Richtgebrauches erst nach Ver- zn-eVerj lauf von dreyßtg oder vierzig Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälleanwendbar, für welche das Gesetz nicht schon einen kürzerenZeitraum ausgemessen hat. (z. 1466.) ß. 14.37. Die Rechte, eine Erklärung des letz^ ten Willens umzustoßen; den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern; eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen 5 einen entgeldlichen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte aufzuheben, oder die vorgenommene Theilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten 5 und die Forderung wegen einer bey dem Vertrage unterlaufenen Furcht, oder eines Irrthumes, wobey sich der andere vertragmachende Theil keiner Lift schuldig gemacht hat, müssen binnen drey D 2 3s M< Shell. Viertes Hauptstöck. Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit sind sie verjährt« §. 1488. Das Recht derDienstbarkeit wird durch den Wichtgebrauch verjährt, wennsichder verpflichtete Theil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drey auf einander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. §.1489, Jede Entschädiguugsklage erlischt nach drey Jahren von der Zeit an, zu tyelcherder Schade dem Beschädigten bekannt wurde, Ist ihm der Schade nicht bekannt worden, oder ist derselbe aus einem Verbrechen entstanden; so verjährt sich das Klagerecht nur pach dreyßig Jahren. §. 1490. Klagen über Injurien, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Geberden bestehen, können nachVerlaufEi« ues Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Thätlichkeiten; so dauert das Hlagerecht auf Genugthuung durch drey Fahrö. Bo» der ^Verjährung und ErfitzunZ, 63 §. 1491. Einige Rechte sind von den Geseßen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vorschriften an den Orten, wo diese Rechte abgehandelt werden, vor. §.1492. Wielangedas Wechselrecht einemWechselbriefe zu Statten komme, ist in der Wechselordnung bestimmt. §. 1493. . Wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtiget, die Ersitzungszeit seines Borfahrers mit einzurechnen(§. 1463.). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bey einer Ersitzuyg von dreyßig oder vierzig Jahren findet diese Ein« rechnung auch ohne einen rechtmäßigen Titel, und bey der eigentlichen Verjährung selbst ohne guten Glauben, oder schuldlose Unwissenheit Statt. §. 1494. Gegen solche Personen, welche mis MainZel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu rung, verwalten unfähig f»d, wie gegen Pupillen, §4 N . Theil. Viertes Hauptstück. Wahn- oder Blödsinnige, kaundie ErsitzungS« oder Zserjjhrungszeit, dafern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die ein Mahl angefan-^ gene Ersitzungs- oder Verjährungszeit lauft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwey Jahren nach den gehobenen Hin« derniffen vollendet werden. §. 1495. Auch zwischen Ehegatten / dann zwisihen Kindern oder Pflegebefohlenen, und ihren Aeltern oder Vormündern kann, so lang erstere in ehelicher Verbindung, letztere unter alterlicher oder vormundschafttt« cher Gewalt stehen ^ die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fort« gesetzet werden. §. 1496. Dllrch Abwesenheit in Civil - oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pestoder Kriegszeiten, wird nicht nur der An« fang, sondern so lange dieses Hinderniß dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmet. Bon der Verjährung und Ersitzung. 66 §. 1497. Die Erßtznng sowohl, als die Verjäh 4 ^ rung wird unterbrochen, wenn derjenige, wel- Verjährung, chersichaufdieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat, oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aberdie Klage durch einen rechtskraftigen Spruch für un« statthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten. §. '49s. Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigenthümer bey dem Gerichte die Zuerkennung d^s Ei« genthumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern fs einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, dey letzteren einver« < leiben lassen. §. 1499Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetra« genen Verbindlichkeit, oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zuge- 56 III.TH.Viert.Haupt.V.b.Verjähr.«. Ersitz siandenen Rechtesund der darüber ausgestellten Urkunden erwirken. Das ans derErsitzung oder Verjährung erworbene Recht kann über demjenigen, wel« cher imVertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht ansichgebracht hat, zu keinem Nachtheile gereichen. Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bsdacht zu nehmen. Entsagung Der Verjährung kann weder im voraus fterung der entsagt, noch kann eme längere Verzahn Verjährung. 5 ^ ^ als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden. Alphabetisches Register über de» Inhalt der drey Theile des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erblander der Desterreichi« fchen Monarchie. Nach der Zahl der P.'.ragr^pl)e. W i e n , dse k. k. Hof« und i l l Alphabetisches Register über den Inhalt der drey Theile des "^ ^gemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. 3 5 2 ; — des Berechtigten, in wie fern sie zur gerichtlichen Hinterlegung der Schuld berechtige, 1425; — was sie in Rücksicht der Verjährung für eine Wirkung habe, 147H A. 1496; — Wirkung der Abwesenheit des Hauptschuldners in Rücksicht des Bürgen, i 5 5 6 , i 3 6 5 . Abzug, ob und in wie fern ei.i Abzug von Vermächtnissen Statt finde, 6 9 0 — 6 9 I ; " " gesetzliche Abzüge aus einer Berlaffenschaft zu öffentlichen Anstalten, 694. Acathotiken. S. Nichtkatholische christliche Regions- Verwandte. Acceptation. S. Annahme. Accession. S. Zuwachs. S. Zugehör, Zuwachs. S. Forderung. merze k,Tu!»«ti5. S . ^ur2. i ju5. V. Zuwachsrecht, in äism. S. Häufer, besserer. Adel kommt der Ehegattinn und den eheliche» Kindern zu, 92 u. 146; — nicht auch den uach/liche», i 6 5 ; — oder den Wahlkindern, ohne besondere landesfürstliche Bewilligung, 182. XHunctio. S. Zuwachs. Adoption. S. Annehmung an Kindes Statt. Advitalitäts-Recht. S. Ehe.Pacte. V I Advocat. S. Rechtsfreund, Bevollmächtigung. Affect. S. Sinnenverwirrung. Astcrbestand, Aftermiethe; der Bestandnchmer ist in der Regel berechtiget, die Sache m Afterbestand zu geben, ^ 096 ; in wie fern der Afttrbcstandnchmer für deli Zins hafte, 1101. Aftcrpfand, Erwerbung desselben, 464«. 4 6 6 : — Haftung bey der 3'.stelwng, 460. S. Pfandrecht. Agenten. S. Geschäftsführer, Bevollmächtigung. ^ViSHtoiii syntra^lus. S. Glücksverträge. Alimente. S. Unterhalt. Alle für Einen, und Ewer für Alle. S. Correalität. Alleinzahler. S. Zahler. Alluvion. S. Anspühlen. Alter der Kindheit, Unmündigkeit, Minderjährigkeit und. Volljährigkeit,21; — in welchem Alter d?r Tod eines Vermißten yermuthet werde, 24:—das Alter dec Eyegatten ist in das Trauungsbuch einzutragen, 8 0 ; — erforderliches, zur Schließung eineS Ehevertrages, 4 8 ; — zur Religions- oder Standes-Wahl, 140 u. 148? — bis zu welchem das Kmd, im Falle einer Scheißung oder Trennung, der Mutter zu überlassen ist, 142; — von 60. Jahren entschuldiget von einer Bormundschaft oder Curatel, 19H u. 2 8 1 ; — - Einfluß des Alters des Kindes auf die väterliche Gewalt, 1^9 u. folg. 172— i ^ 5 ; auf die Annahme an Kindes Statt, , 3 o u. 1815 — auf die Vormundschaft, 187; — auf die Gültigkeit der Nerpflichtl'ng eines Minderjährigen, 247 u. 248; — und die Erlangung der Altersnachsicht, 262; — auf die Besitznehmung, 3ic>; -^- Erklärung des letztenWil- VII lcnv, 569; — und Zeugeufchaft bey derselben, 691 u. 69-7 ; — auf Schließung eines Vertrages, 365. Aellern, darunter werden in der Regel alle Verwandten in der aufsteigenden Linie verstanden, 42. — V o n den Rechten zwischen Vettern und Kindern handelt das dritte Hauptstkck I. Th. Ursprung deö Rechtsverhältnisses I. zwischen ehelichen Vettern und Kindern, i Z ? ; — gesetzliche Bestimmung der ehelichen Geburt, 113; — gemeinschaftliche Rechte und Pflichten der Aeltern in Rücksicht der Erziehung der Kinoer, 139; — der Religion, 240; — des Unterhaltes, 141 — 143-, — der Leitung, 144; — der Aufsicht und Züchtigung, 146) — besondere Rechte des Vaters: väterliche Gewalt 147; — Folgen derselben, 148—154. S. väterliche Gewalt. I I . Rechtsverhältniß zwischen unehelichen Ueltern und Kindern; nähere Bestimmung der unehelichen Kinder, 1Z5—159: —- Legitimation der unehelichen Kinder, 160—162. E. Legitimation. Beweis von der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, i63 u. 164. — Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen uneheli« . chen Ueltern und Kindern, i65 u. 166; — besondere Rechte des unehelichen Baters und der Mutter, 167— 170; — Die Verbindlichkeit der Verpflegung geht auch , auf die Erben der Rettern über, 171; — Crlöschung des Rechtsverhältnisses in Beziehung auf die väterliche Gewalt, 172—ivst; — I I I . Dem Rechtsverhältnisse zwischen Aeltern und Kindern analoge Verbindungen: 1) Annehmung an Kindes S t a t t , 179 — i 3 5 . — S. dieses Wort; 2)Uebernahme indie Pflege, i 3 6 . — S.Pflegekinder. Den Aeltern ist das den Waisen gehörige Hausgerath aus freyer Hand zu überlassen, 2 3 1 ; — auch «das Pupillarcapttal ohne wahrscheinliche Gefahr nicht auf"kündlgen/ 2 ) 6 ; — gesetzliches Erbrecht der ehelichen Aeltern, 7 I 5 u. 767; — der Aeltern von unehelichen, legitimirten, oder Wahl-Kindern, 766; — Pflichtt e i l der Aeltern, 7 6 6 - ^ 7 9 5 . S. PflichttheilPflicht der Aeltern zur Bestellung eines Heirathsgutes, 2220—1225; —und einer Ausstattung, 1 2 I 1 . — Die Aeltern des Erben oder Legatars sind keine gültigen Zeugen des Nachlasses, 694; —Zwischen den Aelter» und den Kinder» hat, so lange diese unter der väterlichen Gewalt stehen, keine Orsitzung oder Verjährung Statt, 1496; S. auch Einkindschaft, Erziehung, Großältern, Kinder, Mutter, Bater, vaterliche Gc, walt. ,,5 ävreUctus. S. Wasserbeete. Amortisirung eines Schuldscheines. Fall, in welchem sie verlangt »erden kann, 1^28. Amt, öffentliches, begründet die Staatsbürgerschaft, 29; — entschuldiget von der Bormundschaft und Curatel, . y5 u. 2ft 1; — vom Amte zu entfernen, vnd als unfähig zu erklären, sind Oadbiner, welche die Trauüngsbücher nicht nach gefctzlich/r Borschrift führen, 1 I 1 ; -— was Zum Antritte eines Amtes gegeben worden, wird in den Pflicht- und gesetzlichen Erbtheil eingerechnet, 768 —"-90; — wer sich öffentlich zu einem Amte bekennt, das besondern Kunststeiß fordert, muß den Mangel des« selben vertreten, 1299. S- Dienst. Amts wegen, wunn die Ungültigkeit einer Ehe zu untn!« suchen, 94; — das Gericht hat von Amts wegen Hine» Born'und zu bestellen, 190; — oder als »»tuvglich zu entlassen, 264 IX Analogie dient zur Entscheidung der Rechtsfälle, 7. ^naicxIsmus. S.Zinsen. Aenderung des letzten Willens. S. Aufhebung. Ilnerknmtniß der abgetretenen Schuld, verpflichtet zur Zahlung, i3y6. Anfallstag des Erbrechtes und Vermächtnisses, 645, 684 u, ^o3. Anfang der Wirksamkeit deö allgemeinen bürgerlichen Oe» setzbuches vom i.Ianuar 1812. Kundmachungspatent,-^» eines Gesetzes überhaupt, I ; — was de« Anfang der Verjährung hemm?, 1494—1496. Angabe des unehelichen V«ltrrs in das Geburtsbuch, wan» sie einrn vollständigen Beweis mache, 1 6 4 ; - ^ des Besitztitcls kann in der Regel nlcht gefordert werden, I 23—3 25. Angcborne Rechte. S. Personen-Rechte. Angeld, Begriff und Wirkung desselben, 9 0 8 — y i i . Angelodung des Vormundes, worin sie bestehe, und wann sie nachgesehen werde, 2o5; — d»s Mitvormundes, 212^ Anleihen. S< Darleihen. Annahme des Versprechens bewirket einen Bertrag, 9 6 1 ; — Frist zur Annahme eines Versprechens, 862: — ob während dieser Frist das Recht der Annahme auf den Erben'übcrgehe, 9 1 I : —welche Personen unfähig seyn, ein Versprechen anzunehmen, 865; — wie wenn Einer von mehreren Versprechern eben dieselbe Sache annimmt, oder wenn Mehrere sie von Einem Versprecher annehmen, 393—896. Annehmung an Kindes Statt, 179; — Erfordernisse derselben, i 3 d u. i 9 i ; — daraus entspringende Rechte, 182 u. i 3 I ; — in wie fern sie anders bestimmt werden können, 184; — srlöschung derselben, i 8 5 . S. Wahlältern, Wahlkinder. Anordnung, lrtztwillige. S. Erklärung des letzten Willens. Anrechnung zum Pflichtteile, 767—769; — oder zum Erbtheile bey der gesetzlichen Erbfolge, 790—794. S» auch Compensation. Ansässigkeit. S. Wohnsitz. Anschwemlllung. S. Anspühlcu. Anschlag, wenn eine Pachtung nach einem Anschlage geschlossen worden, welche Lasten der Pächter übernehme, 1099. Anfptthlen, das angespühlte Erdreich gehört dem Uferbesitzer, 411. Ansuchen derjenigen, welche durch die mit einem Hindernisse geschlossene Ehe gekränket werden, um Ungültigerklärung der Ehe, wann es abzuwarten, 94. Antichretifcher Vertrag, in wie fern er gültig, 459 u. 1^72; : S. Nebenverträge. Antretung der Erbschaft. S- Besitznehmung der Erbschaft. — Eines Gewerbes, wann es die Staatsbürgerschaft verschaffe, 29. Anvcrtrautes Gut, ob es wider einen dritten Besitzer vindicirt werden könne, 56?. Anwachs. S. Zuwachs. «. Auwald. S. Bevollmächtigung, ^ Anwärter von Fideicommissen. S. Fideicommiß. Anweisung, wie sie geschehe, 1400, — wann sie voll' ständig, oder unvollständig, 1401 u. 1402; — W i r kung der Anweisung vor und nach der Abnahme des Angewiesenen , oder des Zugewiesenen , 140^—1409 ; — Ausnahme bey Handelsleuten, 1410. XI Anwendung der Gesetze auf die Rechlsfalle, wie sie gemacht werden muffe, 6—3. Anzeige eines Ehehindenusses, wo sie geschehe» soll, 70; — der wirklich abgeschlossenen Ehe hat der Stell« Vertreter des ordentlichen Pfarrers demselben zu machen, 82 ; —über die Wiedervereinigung geschiedener Gatten, 110; — zur Bestellung eines Bormundes, 169; ^ des Mißbrauches der väterlichen oder vsrmundschaftlichen Gewalt, 178 u. 217; — eines Fundes, 53y—393; — von Unglücksfällen, wie sie zu einem Nachlasse von dem Pachter geschehen müsse, 1108; — oder wann von dem Uebernehmer eines Stück Viehes zur Begründung der Gewährleistung, 926. ^s>s)ini:5iiti. S. Zugehör. Arbeit, Bestellung und Volldringung einer Arbeit gegen einen ausdrücklich oderstillschweigendbedungenen Lohn. S. Dienstleistungen. — Arbeiten gehören zu den schätzbaren Sachen, I o I . Arbeitsleute haben auf einen von ihnen zufällig gesundenen Schatz Anspruch, 401. Armenanstalten. S, Stiftungen. Armuth. S. Dürftigkeit. Arrest, r..dcrrechtlich bewirkter. S. Verletzung. Arrha. S. Angeld. Art der Erfüllung eines testamentarischen AuftrageS, i» wiefern sie verändert werden könne, 710; — der Erfüllung des Vertrages; Vorschriften hierüber, 902—907 u. 919. S.Zahlung. Arzt, kann für die Uebernehmung der Cur sich keine bestimmte Belohnung bedingen, 879; — »ermittelst der Aerzte ist das Unvermögen zur ehelichen Psticht, t o o ; — XII die RechtmaßigkeB einer früheren ober spateren Geburt, 157; — wie auch der Wahn-und Blödsinn, 2 7 3 ; ' — die Heilung derselben, 283; — oder die heitere Zwischenzeit, 667 zu erheben. Auf Aerzte sind die Vorschriften über Dienstleistungen anzuwenden, 1163. S . Dienstleistungen; Sachverstandige. Ascendenten und Descendenten können sich wechselseitig nicht ehelichen,65;— deren Erbfolg?, 735; u. folg. S. Aeltcrn, Großältern; Kinder. Assecuranz. S. Versicherungsvertrag. Assignation. S. Anweisung. Aeste cines fremden Baumes, in wie fern sie der Angränzer abschneiden oder ben'itzen könne, 422. H^tilNIta'-ius c. —^ Pflicht des Vormundes in Ansehung derselben, 2Z0. G. B a u , wann die Aufführung oder Niederreißung eines Gebäudes von de» benachbarten Besitzer verhindert, 340— I 4 2 ; oder wegen Gefahr des Einsturzes Sicherjicüung verlangt werden könne, I 4 3 ; — i n i t fremden Materialien auf eigenem Grunde, 417; <— mit eigenen Materialien Huf fremdem Grunde, 418; — mit fremden Materialien auf fremdem Grunde, 419. S. Ballführung. Re- paraturen. Bauerngüter, wi, sie vermittelst Vertrages erworben werden können, 4 I I — 4 3 4 : — gesetzliche Erbfolge in Rücksicht derselben, wird durchs »politischen Gesetze de« stimmt, 761. Bauernstand «nterliegt w Rücksicht der Vormundschaft XVII . der suratel, 284; —- und der gesetzlichen Erbfolge, 7 6 1 ; besonderen politischen Gesetzen. Bauführung, in wie fern sie dem Fruchtnießer obliege, 614—516; — oder dem Pächter, 1096; — i n wie fern sie zur früheren Aufkündigung der Miethe berechtige, 1116—-1119. S. auch Büll. B a u m , woraus dessen Eigenthum zwischen Ungränzern beurtheilt werde, 421: S. Aeste. Beamte. S. Amt. Bedingung. Begriff, 696; — bey der Ehe, ob sie dieselbe ungültig machen könne, 69; — bey einem letzten Willen, 696—712; — S . Einschränkung des letzten Wil« letts; bey einem Erbver^rage, 1 2 6 1 ; - ^ bey Verträgen, wann und was sie für eine Wirkung habe, 698—900; S. Nebenverträge. Befestigung de5 Rechte und Verbindlichkeiten. Davon handelt des I I I . Th. 1. Hauptst. Rechtliche Arten derselben: 1.) Verpflichtung eines Dritten, iZ^Z u. 1344; — 2 ) als Mitschuldner, oder b.) als Bürge, 1346 u. 1 3 4 7 . — S . Bürgen 2H Pfandvcrtrag, 1363-—1374. S. dieses Wort. Befreiungen der Gesandten, öffentlichen Geschäftsträger und der in ihren DienstenstehendenPersonen, 33. S. Nachsicht; Privilegien; Entsagung; Begünstigte. Befruchtung. Für die Befruchtung eines Thieres ist man ohne Äerrräg keinen Lohn schuldig, 406. Begegnung, eine anständige, ist wechselseitige Pflicht der Eheqatten, 90. Begräbnißkosten haften auf der Erbschaft, 649; " mäs» sen von dem Käufer der Erbschaft getragen werden, 1280. Begünstigte Personen in Rücksicht der Verjährungszelt, X V I I I 1472 u. 1485; — lvn mit ihnen in Gewellt schuft steht, genießt die nähmliche Begünstigung, 1473; — letzte Anordnungen, 697—600. Behältniß, was es, wenn cs vermacht wird, in sich begreife, 675—677. Behörde. S. Obrigkeit; Richter; Gericht; Kreisamt; Landesstelle. Beleidigung. S. Verletzung. Belohnung; der Vormund hat auf eine Belohnung An« spruch, 266 u. 267; — der Vertrag über eine Belohnung für vie Unterhandlung eines Ehevertrages 5 für die Uebn'nehmung eines Processes oder einer Cur, ist ungültig, 679; — des Finders, I 9 1 — 3 9 3 ; — oder Retters einer fremden Sache, /j.o3; "— des Erben, wenn die Erbschaft durch die Vermächtnisse erschöpft ist, 690 ; '— eine Belohnung ist nur in so fern eine Schenkung, als' der Belohnt.' kein Klagerecht gehabt hat, 940—9^.1; — d?r Verwahrer hat in der Regel darauf keinen Anspruch, 969; —wann einem Bevollmächtigten eine Belohnung gebühre, 1004 u. 1013. S. auch Loh lt. ce66n^ail,in gononuiu. S. Bürge; z e n t i a o . S . Competenz, Unterhalt,—cli" s . S. Bürge, Theilung, — i n v e n t a r i i , S . Besitznehmung der. Erbschaft, — oiäini«. S. ' Bürge. Benennung oder Beschreibung, unrichtige, macht die Werfügung des Erblassers nicht ungültig, I 7 1 . S. auch E l " Nennung. Benützung der Erbschaft, Erbserklärnng. Bcrqwerksanttzeil. S.Kux; Ausbeute. Beschädigung. QueUen und Arten der Beschädigung/ X I X 1294 u. i325 u. folq.S. Schade und Schadenersatz. Beschimpfung. S. Injurien. Beschränkungen des Eigenthums heben dessen Vollständigi - keit nicht auf, 3 ) 3 u. 364. S . Einschränkung. Beschreibung. S . Inventarium. Beschwerde wegen Kränkung drr Rechte kann jeder vorder gesetzlichen Behörde anbringen, 19; — des Bonnundrs gegen die Vormundschafrsbehörde, 2 6 3 ; — gegen das Berfthulden eines Richters ist boy der höheren Behörde anzubringen, 1 3 4 1 . Besitz, davon chand.lt in dem I I . Th. das erste Haüptstück. Erwerbung des Besitzes; welche Personen derselben fähig, 3 i o ; — Gegenstände des Besitzes, 3 i i ; —-^ Arten der Erwerbung des Besitzes von körpcrltchen, beweglichen oder unbeweglichen, und von unkörperlichen Sachen, 3 i 2 u^ 3 i 3 ; — unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes, 3 1 4 ; — wie viel durch die tzine oder andere in Besitz genommen werde, 3 i 5 ; — rechtmäßiger, unrechtmäßiger Besitz, 3 i 6 : — Haupttit.'l des rechtmäßigen Besitzes, 3 i ^ ; ^-der bloße InHader hat noch keinen Titel und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen, 3 1 3 ; -— noch den Grund seiner Gewahrsame verwechseln, 319 ; — Wilkung des rechtmäßigen Besitztitels >. 320 ; — Crforderung zum wirklichen Besitzrechte, 3 2 1 — ^ 2 2 ; — der Besitzer kann in der Regel zur Ausweisung des Titels nicht aufgefordet werden, 3 2 3 — 3 2 5 ; — redlicher, unredlicher Besitzer, 326 ; — wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde j 3 2 ? ; —-Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes, 323: — Fortdauer des Besitzes; Rechte des retz^ lichen Bethers in Rücksicht der Substanz der Sache/ B 2 X X 329; — der Nutzungen, 33a; —- des I 3 i — 5 3 2 ; — und des Kaufpreises, 333; —ob dem Besitzer das Zvrückhaltungsrecht zustehe, 334 " 4 ^ 3 — Verbindlichkeit des Unredlichen Bescherö, 335 u.336; — Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Ge« meinde, 3 3 ^ ; —^ in wie fern durch eine Klage der Besitz unredlich werde, 333; —Recht des Besitzers bey Störung seines Besitzes, 3 3 9 ; — - insbesondere durch Aufführung oder Niederreißung eines Gebäudes, 340—« 342; — oder durch Gefahr des Einsturzes, 3 4 3 ; ^ Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes bey drin« gender Gefahr, 544; '— gegen einen unechten Besitzer / 345 u. 3 4 6 ; —' oder beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes, 347; — Berwahrungsmtttel des Inhabers einer Vache gegen mehrere zusammen treffende Besitzwerber, 3 4 8 ; — Erlöschung des Besitzes, ») körperlicher Sachen, 349; » ^ b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen , 3oo; — c) und anderer Rechte, 3 5 1 ; - ^ Einschränkung, 3 5 2 ; -^-was die Ableugnung des Besitzes, der fälschlich vorgegebene oder aufgegebene Besitz eincr streitigen Sache für Folgen nach sich ziehe, 3 7 6 — 57a. S . Eigenthum. Welcher Besitz zur Ersitzung nothwendig sey, 1460—1464. S . Verjährung. Besitzer unterscheidet sich vom bloßen Inhaber, 3 0 9 ; —» im Zweifel gebührt dem Besitzer der Vorzug, 524 u- 374; — wann der redliche Besitzer sogleich das Eigenthum erwerbe, 367 u. 3 6 3 ; — jeder redliche Besitzer wird vollständiger Eigenthümer zu seyn veramthet, 36v. S. Besitz. Besitzergreifung. S. Zueignung. Besitzerlöschllng. S. Besitz. ^ XXI BesitznehyNMg der Erbschaft. Hiervon handelt das i 5 . Hauptst. des I I . Th. Bedingungen zur rechtlichen Besitzneh«nung der Erbschaft, ^97 u. 7 9 8 ; " - Ausweisung des stechtstitels; Erbserklärung, 7 9 9 ^ . 8 0 0 ; —Wirkung der unbedingten und der bedingten Erbserklarung, 3 o i u. 802; - ^ Berechtigung .^ur bedingten oder unbedingte» Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft, 3o3—3o3; — Rechtliche Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft: 2) Verwaltung der Berlajsenschaft, 6 1 0 ; — k) Sicherste!!«ug oder Befriedigung der Gläu« biger, 8 1 1 ; — e) Absonderung der Berlassenschaft Bon dem Vermögen des Erben, 612; — 6) Einberufung der Glaubiger, 8 i 3 ; Wirkung der Einberufung oder Unterlassung derselben, 814 u. 815; — e) Ausweisung über die Erfüllung des letzten Willens, entweder von dem Teftaments-Erecutor, 8 1 6 ; — oder dem Erben, 817 u. 8 1 8 ; —wann die Erbschaft einzuantworten, 619; -—Haftung der gemeinschaftliche« Erben gegen die Verlaffenschaftsglaubiger und Legataren ohne Gebrauch der rechtlichen Wohlthat des I n ventariums, 620 u. 6 2 1 ; — Sicherheitsmittel der Gläubiger des Erhen, 8 2 2 ; — Erbschaftsklagen, 3 2 3 ; ??- Wirkung derselben, 824; — durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlaffenschaft ftinrs Gläubiger« wird in dem Rechte der Erbschaftsglaubiger, der Miter< den oder Legataren nichts geändert, 1446; — Die Erbschaftsantretung des Erben gilt auch für den Käufer der Erbschaft, und umgekehrt, 1282. Bestallung. Auf dieselbe sind die Borschriften von Dienstleistungen anzuwenden, i i 6 5 . S. Dienstleistungen. Vestanhn5hmer muß in der Regel d?m Käufer des Bestands stückes weichen, 1 1 2 2 — 1 1 2 1 . Bestand-Erbpacht- und Erbzinsverträge. Davon handelt in dem I I . Th. das 26. Hauptstück. Begriff des Bestandvertrages, 1090. — I.) Micth- und Pachtvertrag« 1 0 9 1 ; — Erfordeinissc, 1092 u. 1 0 9 ) ; —» Wirkung , 1 0 9 ^ ; — wie das persönliche Recht.des Bestand« nehmers zu einem dinglichen werde, 1096 ; — ' wechselseitige Rechte, 1.) in Hinsicht auf Ueberlaffung, Erhaltung, Benützung, 1 0 9 6 — 1 0 9 8 ; — 2 . ) kästen, 1099;—"3.)Zins, 1 1 0 0 — 1 1 0 2 ; — Z i n s in Früchten, 11 o 3 ; — Falle und Bedingungen einer Erlassuug des Zinses, 1 1 0 ^ — 1 1 0 8 ; — 4.) Zurückstellung, 1 1 0 9 — 1 1 1 1 ; — 5 ) Auflösung des Bestandvertraaes.- n.) durch Untergang der Sache, 1 1 1 2 ; — I).) Verkauf der Zeit, 1 1 1 I ; -— wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Erneuerung geschieht, 11 i/j. u. 1 1 1 5 ; -— c.) Aufkündung, ordentliche, 1 1 1 6 ; — außerordentliche, wa»?nder Bestandnehmer hierzu berechtiget sey, 1 1 1 7 ; — wann der Bestandgeber, 1118 u. 1 1 1 9 ; --»» cl.) Veräußerung'der Sache; 1120 u. i i Q i ; -^- Einen Pachtvertrag kann der Vormund ohne gerichtliche Bcgnchnngung nicht abschließen,. 2 Z Z ; — I I . ) Erbpacht; Begriff von demselben, 1 1 2 2 ; — I I I . ) Erbzinsvertrag, 1 1 2 3 ; — wie der Zweifel zu heben/ ob ein Rutzungseigenchum ''in Erbpacht oder ein Erbzinsgut sey, 1 1 2 4 ; — I V.) Bode^zins, i 125 ; — Erwerbung des nutzbaren Eigenthumes, 1126z —gemeinschaftliche Rechte des Db-rund Nutzungs igenthümers, 1127 u^ 1 1 2 8 ; - ^ bcfondere Rechte und Wichten des Obereigenthümers, ^ - 1.) in Rücksicht der Erhaltung, XXIII tung unv Veränderungen des Gutes, ii3c>; — Z . ) des Erbzinsos, i i 3 i ; —wann der ErbZins zu entrichten, 11I2; — wann eine Erlaffung Stattfinde/ 1133— t i 3 ^ ; — Recht bey verzögerter Entrichtung des Zjnses, 1135 n. 1136; — 3.) der Lasten und Verbesserungen, 7^3^ u. 1135; —^ Rechte und V^bmdiich« keiten des Nutzungseiqentbümers überhaupt, 1 i 3 g ; — insbesondere: 1.) in Rückstched-r Veräußerung, 11^.0— 1142; —' 2.) in Rücksicht eines gefundener! Schatzes und der Venninderung der Substanz, 1143; »— 3.) der Lasten, 1144; — 4 . ) des Gewährbriefes, 11/^.5; — Rechte aus dem Bodenzinse, 1147; ^ - Erlöschung des NutzungZeigenthumes, 1148— 115a. Bestellte, öffentliche, müssen das ihnen aufgetragene Geschäft übernehmen, oder ohne Zögerung ablehnen, 1 oc>3; ^ sie können einen auch nicht ausdrücklich bedungenen Lohn, fordern, 1004. Bestellung einer Arbeit, eines Werkes oder Geschäftes S. Dienstleistungen; Bevollmächtigung. Bestimmung. Die Verschiedenheit der Bestimmungen des Versprechens und der Annahme macht den Vertrag ungültig, ("69; —Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte sind: die Befestigung, Umänderung und Aufhebung derselben, i312. Davon handelt der ganze dritte Theil des Gesetzbuches. . Bestimm^ Sache, Vermächtnis derselben, 660,661, 685 Betlug zur E'schlcichullg, ^erhuü'eruug oder Unterdrü^ ckung eines letzten Willens macht des Erbrechtes unwürdig, 5.j.2; und berechtiget zur Enterbung, ?7o; —bey Verträgen; S. List; Irrthum; Schade. X X I V Beurtheilung sines Rechtsfalles. S. Entscheidung. Beute ist nach den Kriegsgefetzen zu beurtheilen, 402. Bevollmächtigung und andere Arten der Geschäftsführung, in dem 22. Hauptst. I I . Th. Bevollmächtigungsvertrag, 1502; — Pstichtmäßizle Erklärung öffentlicher Bestellten über die Annahme des Auftrages, i o o 3 ; »— Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche, 1004;'— mündliche oder schriftliche, 1006; '— allgemeine pder besondere, gerichtliche oder außerge« richtliche, 1006; »— unumschränkte qder beschränkte, 1007; —" Geschäfte, welche einer besondern Vollmacht bedürfen, 1008; — Rechte und Verbindlichkeiten hes . Gewalthabers, 1009---1013;— des Gewaltgebers, 1014—1016; '—in Rücksicht eines Dritten, 1017 — 1 0 1 9 ; — Auflösung des Vertrages durch den Widerruf, 1020; "7-die Aufkündigung, 1 0 2 t ; — - durch den Tod, 1022 u. 1023; — oder Concurs, 1024;-^» in wie fern die Verbindlichkeit fortdaure, 1026 u< 1026; —stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen, 1027—1033; — gerichtliche und gesetzliche Bevollmächtigung, 1034; — Geschäftsführung ohne Auftrag, 1035; — im Nothfalle, io36;—7 oder zum Nutzen des Andern, 1037^—1039; -^- gegen den Wil? len des Andern, 1040; — Verwendung einer Sache zum Nutzen deß Andern, 1041—1044; in wie fern, eine Bevollmächtigung zur Schließung einer Ehe Statt finde, «76;-»"wann der Perwcchrungsvertrag zu eine! Bevollmächtigung werde, 960. Beweggrund, was er bey Erklärung eines letzten Willens, 572; -"- oder bey Schließung eines Vertrages für eine WWng habe, 901. S. Absicht. ^ X X V Bewegliche Sachen. Pegriff, z»y3; - " das einem Pu« Pillen zufallende bewegliche Vermögen ist in der Regel öffentlich feil zu biethen, 2 3 1 ; — Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen und eben so vorgemerkte Forderungen, 298—299; siestehenmit der Person des Eigenthümcrs unter gleichen Gesetzen, 3oc>; — wie man sie in Besitz erhält, 3 i 2 u. 322 ; — und bey der Eigrnthumsklage bezeichnen muß, 3 7 0 ; - — i n denselben kann bis auf den zweyten Grad fideicommiffa» risch fuhstituirt werden, 612; — sie sind an dem Orte des gemachten Versprechens zu übergeben, 906 u. 1420; — binnen welcher Zeit Hey denselben die Gewährleistung gefordert werden könne, 933;-—in welcher Zeit das Eigenthum derselben ersessen werde, 1466. Beyschlaf. V. Beywohnung. Beyträge, in wie fern die Glieder einer Gesellschaft z« einem mehreren Beytrage verhalten werden können, 1189. Beytyohnung, uneheliche, wann sie die Vaterschaft zu. ejnem unehrlichen Kinde beweise, i 6 3 . Bienenschwärme, in wie fern sie ein Gegenstand her Zu« eignung seyn, 364. Billanz, in wie fern sie von einer ordentlichen Vechnungs« legung befreye, 239 u. 1200. Billigkeit. Rücksicht darauf in Bestimmung der Unzahl - des Trjebviehes, 5 o o ; — zur Bestimmung der der Will« kühr vorbehaltenen Erfüllungszeit eines Versprechens, 904; —oder zur Ausmessung des von eine» PernunH losen zu leistenden Schadenersatzes, i 3 i o . Bitte^ der dadurch erschlichene Besitz ist ein unechter, I4H. Bittleihen, ohne Bestimmung nner Dauer, kmn willkichrlich zurück genommen werden, 974. XXVI Blinde sind unfähige Zeugen bey letzten Anordnungen, 6 9 1 . Blindthüre, wann sie an der gemeinschaftlichen Mauer angebracht werden dürfe, 355. Blödsinnige, welche so genannt werden, 2 1 ; — können keine gültige Ehe schließen, ^.3; — stehen unter Euratel, Blutschande, in wie fernsiedes Erbrechtes unfähig mache, Blutsverwandtschaft. S. Verwandtschaft. Bodcnzins, Erklärung desselben, 1125; — wie weit sich dvs Recht daraus erstrecke, 1147. Vodmercyvertrag, ist ein Gegenstand des Seerechtes, 1292. . B o r g , wenn der Verkäufer die Sache ohne das Kaufgelv verabfolgt; so ist der Kauf auf Borg geschlossen und das Eigenthum geht auf den Käufer, i o 6 3 ; —- Dienstgeder und Familienhaupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen oder andern Hausgenossen ohne Auftrag oder ein bestehendes Einschreibbuch in ihrem Nahmen aufBorg genommen wird, zu bezahlen, 1 0 ) 2 — i o53. Borgen. S. Darleihensvertrag. Brandschadc. S. Feuerschade. Brautgeschenke können bey, ohne Verschulden des Gebers» nicht erfolgter Ehe zurück genommen werden, 1247. Brautpersonen, wo sie zu verkündigen, 71 u. 7 2 ; - ^ sie müssen unter Strafe sorgen, daß die Verkündigung gehörig vorgenommen werdr, 7/,. ;-^- und dürfen ohne Beybringung der vorgeschriebenen Zeugnisse nicht getrauet werden, 78 ; — sie können sich über die Verweigerung der Trauung beschweren, 79 ; ^ » sollen die Nachsicht xxvn eines Ehehinderlliffes in der Regel selbst ansuchen. 8-4. S . auch Iudeuschaft. Bruder, kann die Abtretung der Vormundschaft über seinen Bruder verlangen, 269. S. Geschwister. Buch, dein Nebt'rdrin^er des durch Einverständniß bestehenden Einschrcibbucheö ist man berechtiget, Waaren zu borgen, io33. Buchverlag. Vertrag hierüber. S. Dienstleistungen. Vüchcrnachdruck, ist ein Gegenstand der politischen Gesetzgebung, 1172. DÜchc?, ösfcntt'che; erst durch Eintragung in dieselben erhält m,,n de: rechtmäßigen Besitz eines dinglichen Rechtes suf unbewegliche Sachen, I 2 1 , 322 u. —^43 , 445 '> ^ - und verlicrt ihn nur durch die Löschung, 444. S. Einverleibung und Vormerkung, auch Gedurts- Traunngsbilcher. Bürge, wer so heiße, 1346; — Entfchädigungsöürgs,. 1348; —7-wer sich verbürgen könne, 1349; — für welche Verbindlichkeiten, i 3 5 o — 1352 ;—^ Umfang der Bürgschaft, i 3 5 3 — 1 3 6 4 ; — Wirkung, Rechte des Bürgen: a) in Rücksicht der Ordnung der Einmal)« nung, i 3 5 5 ; — Ausnahmen, i366 u. i 3 5 ' / ; —' i>) des Rückcrsatzes von dem Schuldner, i358 u. i 3 6 i z —- e) von dem Mitbürgen, i 3 5 y ; —^ l^) in Möcksicht der Pfandsicherheit, i 3 6 o ; ^ - e) des EntschMgungs-- bürgen, i362 ; — wer ein tauglicher Bürge sey, i3?4 > —- Arten der Erlöschung der Bürgschaft, i353—136^? ^ ob die Bürgschaft yurch einen Neuerungsvertrag erlösche^ 1373; — durch die Beerbung dcs Schuldners und Bürgen wird in den Rechten des Gläubigers nichts geändert^ XXVIII 1446;—in wie fern der Bürge für de» Vergleich über die Schuld hafte, l I y o . Bürger. S. Sraatsbütger. Bürgerliches Gesetz. S> Gesetz. Bürgerliches Recht; dessen Erklärung, l ; — S . Recht. Gesetzbuch. Bürgerrecht. S. Staatsbürgerschaft." Bülgschaftsvertrag; worin er bestehef 1I46. V.Bürge^ C Cabvcität. S. Erblosigkeit. Cameral-Gegenstände. S.Gegenstände. VamerabGÜter könne» nur in der außerordentliche» Berfäh, rungszejt von sechs oder von vierzig Jahren verjährt wer« den, 1472. Vapital, ein mit Sicherheit anliegendes, kann der Vor? «unh^ nicht eigenmächtig aufkündigen, 2Z3, — nicht fürsichallein in Empfang nehmen, 234;—> er muß fur die vortheilhafte Verwendung des eingehenden sorgen, 235; — ist ohne Gefahr den Aeltern von dem Borwunde nicht aufzukündigen, 236; — auch solche Capitalien, die auf unbeweglichen Gütern in einer andern Provinz haften, gehören zur vormundschaftlichen Gerichtsbarkeit, 227; —- der Fruchtnießer eines Capitals kann Vur die Zinsen fordern, 510; — der Bürge eines zinsbaren Capitals, in wle fern er für die Zinsen hafte, 1353; — S. auch Forderung; Hauptstamm. Cassen. S. Staats. Caffe. ^ausa. S. Kebengebühren. Cautiov. S. Vichnftellung. X X I X Cedent. Cession. S, Abtretung. Creditspapiere, welche das bare Aeld vertreten, gehören zur Barschast, 63c). Christ; die letzte. Anordnung desselben kann jener, der sich zur christlichen Religion nicht bekennet, nicht bezeugen, 6 9 I ; — Christen dürfen mit Nichtchrisien keine Ehe schließen, 6 4 ; -"-> Der Abfall vom Christen« thume ist eine Enterbnngsursache, 766—769. Citation. S . Ediele. Codicill, was es sey, 553; — S . Erklärung des letzten Willens. Collation. S. Anrechnung. (^otnnuxtio. S. Vereinigung. (oMlno^Htum, comiuo I«n«, commo6«t2NU3. S. Vkl^VertrllI« Compensation, in wie fern, mit welcher Wirkung, bey welchen Forderungen sie Statt finde, 143Z—1440 u. 4 4 4 I ; »-» und zwischen welchem Gläubiger und Schuld« ner, 1441 — 1442; — Das Compensations-Recht schützt nicht von der Zurückstellung eines Besiandstückes, 1109. Csmpetenz, die Rechtswohlthat der Comperenz des Haupt« fchuldnkls kommt dem Äürgen nicht zu Statten, 1364; »^ Competenz-Recht des Schenkgebers, 947. Compoßtionen, musikalische; Bertrag über deren Auflage. S. Dienstleistungen. Concurs über das Vermögen des Machtgebers oder Macht« Habers endiget die Bevollmächtigung, 1024; — wer in Concurs verfällt, kann von der Etwnbgesellschuft ausgeschloffen werden, 1210; — nach Ausbruch desselben «acht die Bestätigung des Ehemannes von de« Ems Pftmge des Heirarhsgntes wider die Gläubiger keinett Be- XXX weis, 1226; —- über das Vermögen eines hg hebt die Gütergemeinschaft auf und gründet die Theilung des Vermögens wie bey dem Tooe, 1262 ; — über d.-.s Vermögen des Eismannes gibt Anspruch aus den Witwengehalt, 1 2 6 0 5 — über das Vermögen der Ehegattinn läßt die Ehe-Pacte unverändert) 1 2 6 1 ; -^- des Hauptschuldncrs benimmt den Bürgen das Recht der Ordnung der Emmahnnng, 1Z56; — Das Vorzugsrecht in Conrurs-FäUen und in wie j^rn gegen rine Conturs-Masse die Kompensation Statt finde/ bestimmt das Abfahren in Concurs-Fällen, 4^70—^4^9onä^tia causa ääta, ca^H3 non ze^uta, i v ^ 8 : —^ s x ' ^ S. Vereinigung. äekiti iilleui, i 3 ^ ; — S. bindlickkciten. iiiiz>o55eLgor;uW. S. Veränderung des Besitz- rechtes. Contract. S. Vertrag. Conventional-Strafe. S. Vergütungsbetrag. Corporal on?n. S. Gemeinden. Correalität der Erben, 55o, 820 u. 6 2 1 ; —mehrerer Schuldner^ 9 y i ; — mehrerer Berechtigten, 892 ; —^ Wirkung der Zahlung oder Befreyung im F^lle dex (5orrkalllas, 893—-896; — i n einer HandlungsgeftNschaft w-ro sie vermuthet, I 2 o 3 ; —^^aus widerrechtlichen H.:ud< lungen, 1 I 0 2 . Creditiren der Waaren an Fuhrleute oder Dienstpersonen, i o 3 i — i o 5 5 ; — S . auch Dar7eihensvettrog. CredltS-Papiere, öffentliche, welche die Stelle des Geldes XXXI im Umlaufe vertreten, gehören zur Barschaft, 6äo; ^-^ G. Obligationen, öffentliche. Papiergeld. Ende. S. Concurs. ^uipa S. Versehen; Sorglosigkeit. Cultur. S. Wnthschafts-Bctrieb. Curatel. S. Curator. Curator wkd zur Besorgung der Angelegenheiten derjenigen bestellt, welche dieselben aus einem andern Grunde, als jenem der Minderjährigkeit selbst zu besorgen unfähig sind, 188 , 269; — Unterschied vom Vormunde, 188 ; -^Fälle der Bestellung eines Curators, 1 1 I , l 2 i , 2^0 -^» 279, 690, 3 i i ; — Art der Bestellung, 280; -—Entschuldigung von der Curatel, 281 ; —^ Rechte und Verbindlichkeiten der Curatoren, 282 ; — E n digung der Curatel, 283; — zur Vertretung des Fideicommisses ist ein Curator zu bestellen, 6 3 o ; —wer unter Curatcl gesetzt wird, kann von einer Erwerbsgefellschaft ausgeschlossen werden, 1210; — S . Pslege- befohlene. D. Dachtraufenrecht. S. Dienstbarkciten. Dämme. S. Wasserwerke. Darangäbe. S. Angcld. Darleihensvertrag. II. Th. 2i.Hauptst. Begriff, 985;— Arten desselben, 984; —Gelddarleihen, 986; — a) in klingender Münze, oder Papiergeld, 986—969; — b) in Schuldscheinen, 9 9 0 — - 9 9 1 ; —Darleihen in andern verbrauchbaren Gegenständen, 992; —Zinsen, 1000; —- Form des Schuldscheines iDarbiethllttg bet Zahlung. S. Hinietlegtmg. Datio ln »oiutuln. S. Geben. Datirung. Ob sie in einer letzten Willenserklärung noth. wendig, 678. . Depositum. S. Werwahrungs-Vertrag. Oescendenten und Ascendenten dürfen sich wechselseitig nicht ehelichen, 63;—deren Erbfolge, 732—75^; — und, 7 5 2 - — 7 5 5 ; — S . Aelternz Großältern; Kinder. Deserteur. S . Ausreißer. Deteriorationen. S. Schade. Dienst. Durch Abwesenheit in Civil - ödet Kriegs-Diensten wkd der Anfang und die Fortsetzung der Ersitzung und Verjährung gchemmet, 1496; -"- in wie fern ein Minderjähriger sich zu Diensten verdingen / und üb' r das, was er im Dintste eriyirbt, frey verfügen könne, 246; -^S. Amt. Dienstleistungen. 3>ienstbarteiten (Servituren) sind der Gegenstand de« 7. Hauptst. I I . Th. Begriff von dem «echte der Die»st« barkeit, 4 7 2 ; —Eintheilung in Grund-Dienstbalkeiten «indpersönliche, 4 7 3 ; —in Feld- und Haus-Dienstbarteiten 474 ; — gewöhnliche Arten der Haus-Dienstbarkeiten, 4 7 5 — 4 7 6 ; — vorzüglicheFeld-Dienstbarkeiten, 477;— Arten der persönlichen Dienstbarkeiten, 4 7 6 ; -— unre« gelckäßige oder Schein-Dienstbarkeiten, 4 7 9 ; — Er« Werbung des Rechtes der Dienstbarkeit; Erwerbnngstitel, 480; — ErweebüngSart> 4 6 1 ; —Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten: Allgemeine Vorschriften, 482—- 4 8 6 ; Anwendung auf das Recht, eine Last, einen 2al« ke» auf fre«dem Grunde zu haben, oder den Rauch durchzuführen, 4 8 7 ; — auf das Uenfterrecht, 488 z -^ xxxilt Recht der Dachtraufe, 4 8 9 ; — Abtretung des Regen« Wassers, 490 — 4 9 1 ; —Recht des Fußsteiges, Viehi triebes und Fahrweges, 492—-496; — Recht Wasser zu schöpfen, ^96 ; — Recht der Wasserleitung > 4 9 ? ' — Weiderecht, 498 ; — gesetzliche Bestimmung: a) über die Gattung des Triebviehes, 499; —<-b) dessen Anzahl, 600; — c) Triftzen, 5 o i ; — ä) Art des Genusses, 5 o 2 ; —Anwendung auf andere Dienstbarkeite» 5o3; — Grund »Dienftbarkeiten kommen allen Theilha^ bern des gemeinschaftlichen herrschenden Grundes zu Statuten, 6 4 4 ; —persönliche Dienstbarkeiten insbesondere: 1) Das Recht des Gebrauches, 604; — Bestimmung « .Rücksicht der Nutzungen, 5o5 — 6 0 6 ; —der Sud« stanz, 507; — und der Lasten, 5o3; — 2) Die Fruchtnießung, 609 — 620; — S . FruchtNießUklg. I ) Dienstdarkeit der Wohnung, 521 u. 622; — Klagerecht in Rücksicht der Dienstbarkeiten, 523; — Er, löschung der Dienstbarkeiten im Allgemeinen, 624; — insbesondere-, a) durch den Untergang des herrschenden oder dienstbaren Grundes, 525; — k) durch Bereinigung 526; — c) durch den Zeitverlauf der Bestellung, 52?— 628; —Erlöfchung der persönlichen Servituten, 529; — die Dienstbarkeiten werden von demjenigen, auf dessen Nahmen sie eingetragen sind, binnen drey; sonst binnen dreyßig Jahren ersessen, 1 4 6 9 — 1 4 7 0 ; —das Recht der Dienstbarkeit erlischt durch eine Verjährung ven drey Jahren, 1486. Dienstgeber; in wie fern sie für die in ihrem Nahmen von Dienstpersonen ober Hausgenossen vorgenommenen Geschäfte herpflichtet seyn, I V 2 7 — i o 3 I ; — ihr Rechts« XXXIV Verhältniß zu d?m Gesinde wirb in der besonders bestehenden Diensiord.-.ung bestimmet, 1172. DiclMeislUNZcn gehören zu den schätzbaren Sachen, 3oI:<—entgeltliche Berträge tzierüler im 26. Hauptst. I I . Sy. 1) Lchnvernag, i i 5 i ; —stillschweigender Lohnvcltrug, 1162; — Rechte a«s dem Lohnvertrage: a) insbesondere bly wesentlichen V.'änozln, 1153; — bcy Verzögerungen, 1154; —^ c) Verhinderung der Ausführung, n 5 5 ; — <)) auf Bezahlung oder Borschrß des Lohnte, 1166; — e) bey Zerstörung des Werkes, 1167; — wann die Bestellung in einen Kaufvertrag udclgrhe, 1153<— 1169; — Elldschvng des i!ohnvertrages, 1160 — 1162; ^ - Auedehnung dieser Worschriften avf Rcchlsfrcunte, Aerzte, u. dgl. 1 1 6 I ; — 2) Lerlagsveltrag, 1164; — Rechte vnd Psiichten znifchcn dem Verfasser und Verleger: 2) in Rücksicht der Denaren Etfülirng dcr Verabredung, 1165 — 1166; — I)) lincr neuen Auflage, oder Aufgabe, 1167— 1169; — 1170 ; - ^ Ausdehnung auf Landkarten, topographische Zeichnungen und musikalische Kompositionen; Nachdruck, 1171; — I ) Vertrag zwischen Dienstherren und dem Gesinde, 1 1 7 2 ; — 4) vnbenannte entgeldliche Bertrage über Dienste, 1173 — H 7 4 * Dienstpersonen, welche dey einem Vermächtnisse zu verstehen seyn, 6Ü3; — in wie fernste ihre Dienfigeber verbindlich machen können, 1027 — 1 0 I I ; — in wie fern man für ihr Verschulden verantwortlich sey, ,514— 1I18; — S. Dienstleistungen. Dingen. S. Dienstleistungen. Aingttche Rechte. S. Recht?. XXXV Dispensation. S. Nachsicht; PrivilegienDokumente. S . Urkunden. H)olu5m«,u5. S. Absicht, böse; List. Domainen, gegen deren Verwalter läuft nur eine außer» ordentliche Verjährung, V05; S . ßeirathsgut. Dritter. Ob ein von einem Dritten dmch Furcht ober Irrthum bewirkter Bertrag denselben ungültig mach?, 876 ;^^> ob mau für einen Dritten versprechen over annehmen könne, 6 9 1 ; — eine Erbschaft oder ein Vermächtmß einer dritten noch lebenden Person ist kein Gegenstand eines gültigen Vertrages, 679; — in wie fern er für einen andern zahlen könne, 1422 — 1H.2I. Drohung. S. Furcht. Dürftigkeit. Die Kinder sind ihre in Dürftigkeit verfallene Äeltern zu erhalten verbunden, 164; — des Geschenkgebers/ in wie fern sie ein Recht gegen den Beschenkten gebe, 947; —' S. Hülflos. Edicts werden erlassen: bey boshafter Vcrlaffung eines Ehegatten, 115 ; —- bey Verlängerung der väterlichen oder Vormundschaftlichen Gewalt, 172, 2 5 i ; — b e y einer Wahn - oder Blödsinns - oder Prodigalitäts'Erklä« rung, 273; — bey einer Todes c Erklärung, 1 1 I , 277; — bey gefundenen Sachen, 5Z», 3 9 7 ; —der Erbe kann die Erlaffung derselben zur Erforschung desSchul« denbestandes verlana/,?, ^ ) 3 ; —» Wirkung einer solchen O 2 Einberufung, 814; -— Folge der unttrlafscnen Berslcht., 81S. ^ . Vcn^ den. Eherechte handelt das 2. Hauptst. I. Th. Begriff der Ehe, 4 4 ; —und dco Cheverlöbnisses,45 ;-^> rechtliche Wirkung des Rücltrittcs vom Ehevcrlöbnisse, /< 6 ; — Regel über die Fähigkeit zur Schließung einer Ehe, ^7)—Hindernisse der Ehe, 1.) aus Abgang: 3) des Vermögens zur Einwilligung bey Minoerjährigen und anderen Pfießebefohlencn, 48—63 j —oder Militär-Personen, 54; — 5>) aus Mangel der wirklichen Einwilligung, 55—69;— II.) aus Abgang des Vermögens zum Zweckt»: !l) des physischen Vermögens, 6 0 ; — d ) des sittlichen Vermögens, w?gen Berurtheilung zu einer schweren Criminal-Strafe, 6 1 ; — wegen Ehebandes, 6 2 ; —Weih? oder Gelübdes, 65 ; — Religions-Verschiedenheit, 64; — Verwandtschaft, 6 5 ; — Schwägerschaft, 66; —Ehebruches, 6 7 ; —oder Gattenmordes, 6 6 , III.) aus Abgang der wesentlichen Feierlichkeiten; solche sind: 2) das Aufgeboth, 69-—74; — I ) ) die ftyerliche Erklärung der Einwilligung, ^5 ^ » 8 2 ; — Dispensation von Ehehindernijsen, 85 — 66 ; — Wirkung der gültigen Ehe; Rechte und Verbindlichkeiten der Ehegatten, 6 9 ; — gemeinschaftliche, 90; — bcsyndere des Ehemannes, 9 1 ; —der Ehegattinn, 9 2 ; —Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, 9 5 ; — 1) scheinbare, durch Erklärung der ursprünglichen Ungültigkeit, 94—102; — 2) wirkliche Aufhebung: a) zeitliche Scheidung, 1 0 I — 110; — t)) gänzliche Trennung, 111 — 122; — Ausnahme der Iudenschast, 1 2 I : — g) in Rücksicht der Ehkhinderniffe, 124—125; — b ) der Verkünde 126; —' c) oer Tranung, 127— ^ XXXVIl ä) der S Heidung, 1Z2; — e ) der Trennung, i33—' i 3 6 ; wenn eine Tochter ohne oder gegen den Willen der Ueltera sich verehelichet, und das Gericht die Ursa^der Mißbilligung gegründet findet; so hat sie keinen Anspruch auf ein Heirathsgut, 1222 ; — der Streit über d^e A'lltiqkeit einer E)e ilt kemG'»g?nzIand eines gültigen Vergleiches, 1 3 I 2 ; S . Ehe - Pacte. Ehewfgeboth. S . Aufgeboth. Eheband ist bey katholische« Personen unauflöslich, 11) ; — ist ein Hinderniß, eine andere Ehe einzugchen, 62 , 9^. Eheberedungen oder Verabredungen. S . Ehe - Pacte. H , m wie fern er von dem Erbrechte ausschließe, , 7 7 0 ; — in wie fern er ein Ehehinderniß sey, 9 ^ , 119;—ijieinGrundzur Scheidung, 109;-^ de) NichtkHtholisch?n auch zur T.'nnung, i i 5 " - ^ 11 ) u. i Z 5 — 1 3 6 ; —^ bewnst noch keine uneheliche Geourt, i 5 3 . -Contract. S . Ehe. Ehe-Pacte. Eyö-D!5l)ensation. S. Nachjicht. Ehe-Erklärung, ftyerliche, wiesiegeschehen müsse/75-^ 7 9 ; —- bleibender Beweis derselben, 9 o — 3 2 ; —>st'e ist, wenn von einem bey Schließung der Ghe bestandenen Hindernisse die Nachsicht ertheilt wird, zu'wiederhohlen, 33; — S. auch Iud.'nfchaft. en; ihre Rechte ml) Plichten, woraus sie^zu^be« ftim nen; 8 9 ; ^— ihre vorzüglichsten Personen-Rechte, 90 — 9 2 ; —getrennte, mit welcher Borsicht und Be« schräakungsiesichwieder vereinigen oder wieder vereheliche» dürfen, i i 3 — 1 2 1 ; — über ihre Sachen-Rechte. G. Ehe «Pacte. Gesetzliches ErbreHt-derselben, 7 5 7 — 7 19; — sie haben kein Recht auf einen PMttheil, abec XXXVIII auf den manFklnden anständigen Unterhält, ^ 9 6 ; ^ ^ feder Ehcgatte hat über fein vor oder während der Ehe erworbenes Vermögen das volle GZenthumsrecht/12I7;— im Zweifel wird vermuthet, daß der Erwerb von dem Manne herrühre, ebend.; und daß ihm die Guttun die Verwaltung ihres Vermögens anvertrauet habe, 1 2 3 H ; ^ — ohne Rechnungslegung des Mannes über die bezogenen Nutzungen, 1 2 3 9 ; ^ " l)der der Frau üb^r die dem Manne abgetretene, aber von ihr selbst belogene ffruchtnießung, 1 2 4 a ; — Beschränkung dieser Gefahr eines Nachtheiles oder der schlechten 1 2 4 1 : — Wirkung des Concurses über das Vermögen rines Ehegatten in Rücksicht der E h e - P a c t e , 1 2 6 0 — ' 1 2 6 2 ; —zwischen Ehegatten hat, so lange sie jn der ehelichen Verd':dung stehen, keine Ersitzung oder Verjährung Statt, 1 4 9 6 ; -^- der Ehegatte des Erben oder Legatars ist kein gültiqer Zeuge des Nacklasses, Z94. S. Ehe-Pacte; Ehescheidung; Ehetrennung; Eheungüleigkeit. Ehegattinn; ihre besonderen Personen-Rechte und Pflichten, 91 — a ? . ; ihr gebühret auch wahrend d>.c Streites über die Absonderung des Vermögens bey einer Trennung ode» Scheidung der anständige Unterhalt, 1 1 7 ; - ^ die ge« trennte, wann sie sich wieder verehelichen könn«', I2O-— 1 2 1 ; — der über das Vermögen der Ehegattinn ver, hängte Concurs hebt di^ Gütergemeinschaft auf und gründet die Theilung wie bey dem Tode, 1262. S . auch E5.'gatten; Ehe-Pacle; Erbfolge; Mutter; Pflicht« thell; Witwe. ß^hchindernisse aus Abgang des physischen oder rechtliche» zur EinwiMgung, 4 8 - ^ 6 4 ; «us Mangel X X X I X der wahren Einwilligung 5 5 — 5 y ; — des physische oder sittlichen Vermögens zum Zwecke, 6c>— 6 I ; — ans Abgang der wesentlichen Feyerlichkeiteu, 6 9 — ^ 2 5 — oder wegen Veranlassung zur Trennung der Eh,», 119 ;—> S^ auch Ittdenschaft. Nachsicht der shehindernisse. S . Nachsicht. Die Ehehindernisse fsrdera einenstrengenBeweis, 9 9 ; — u. f. f. die Hebung derselben macht die Kinder zu ehelichen/ 160. Eheliche Geburt. S . Geburl. Ebelicherklärung unehelicher Kinde?. S . Legitimation. Ehelosigkeit, in wie fern jemmd durch letzten WUen dazu verpflichtet werden könne, 700. Ehemann, dessen besondere Personen-Rechte und Pflichten als Haupt der Familie, 91 ; — kann di? Floatet feiner Frau ansprechen, 2 6 0 ; — mai er seiner Fcax zum Putze gegeben, wird für geschenkt gehalten, 12 z.^;^« was der über das Vermögen des Ehemanns verengte Concurs in Rücksicht der Ehö-Pacte wirke, 1 2 6 0 — ö 1262. S . auch Ehegatten. c-Packe über das Vermögen I I . Th. 23. Hat^r' Begriff der Ehe»Pacte, und Gegenstände derselbe i. 121^7; — 1) Heirathsg.lt, 12 i I ; —dessen Bestim» mung von der Braut, 1219; —oder ihren Aeltern, entweder freywiAig, I22c>; —^ oder gerichtlich, 1221;^— gerechte Ursachen der Weigerung, 12 22 — 1223; — Vermuthung, aus wessen Vermögen das Heirathogut gegeben worden, 1224; — Bedingung, Uebergabe und Beweis desselben, 1225—12265 —Hegenjtand des H?irathsgutes, und Recht des Ehemannes und der Ehefrau m Rücksicht desselben, 1227 — 122H; —Vorsorge für die SiHerstellung des Hekatl^I-lteZ, 1 2 ^ ) ; — 2) Widerlage, t 23e>; —ob der Bräutigam oder dessen Aeltern zu einerWiderlage, oder letztere zu «ner Ausstattung verbunden seyn, 1 2 I 1 ; — Sicherstellung d« Widerlage, 1246; — 3) Morgengabe; die versprochene wird in den ersten drey Jahren übergeben zu seyn vermuthet, 1232; — 4) Gütergemeinschaft, 1233; — Wirkung derselben insgemein, 1234—1235 ; — insbesondere, wenn sie in die öffentlichen Bücher eingetragen worden, 12I6; — K) Verwaltung und Nutznießung des ursprünglichen oder erworbenen Vermögens, 1237-^-1241; — 6) WitwengeWt, 51242-7-1244 ; — Sicherstell»ng des Wit< wengehaltts, 1246; Schenkung?» unter Ehegatten, 2246—1247; — wechselseitige Testamente, 1248; — Eibverträge. Erfordernisse zur Gültigkeit des ErdvertrageS, 1249—1260; — Vorschrift über die einge« rückten Bedingungen, 1 2 6 1 ; — Wirkung des Erover« träges, 1262—1253 ; Erlöschung desselben, 1264; — Fruchtnießung auf den Todesfall (Advitalitäts-Recht) 12 5 5 — 1268;— Einkindschaft, 1269;— Absonderung des Vermögens in dem Falle: 1) eines Concurses, 1260 —-1262; — 2) einer freywilligen, i263;ode^3) einer gerichtlichen Scheidung, 1264; — 4) der Nichtigerklärung, 1265; — 5) der Trennung der Ehe, 1266. Eherechte. S. Ehe. Ehe-Pacte. Ehescheidung heißt die Sonderung der Ehegatten vom Tische und Bette ohne Auflösung der Ehe, 9 3 ; — wie sie mit beyderseitiger Einwilligung geschehen könne, i o 3 -^To6; — wie ohne Einwilligung des andern Theiles, 107; -»- auS welchen Gründen, 109; — wie sie sich wieder vereinigen oder abermahl scheiden können, H t o ; — wie die bey der Scheidung vorfallenden Vtrei- tlgkeiten über das Vermögen und den Unterhalt der Kinder zu beendigen, 108; —wie die Erziehung der Kmder nach der Scheidung zu-besorgen sey; 142 ; S . such Iudenschaft. Wirkung der Scheidung in Anse» hung der Ehe-Pacte. S. Ehe ist nickt zuläßig, OZ, -— einen Eid im Nahmen eines Andern anzunehmen, aufzutragen, oder zurück zu schieben, fordert eine besondere Vollmacht, ioa3. Eigenhändig geschriebener letzter Nille bedarf keiner ande< ren ^cyerlichkeit, 5^8. Eigenschaften 5 in wie fern der Mangel oder die fälschliche Aeylegung der Eigenschaften einer Sache die Gewährlci« stung gründe, 9 2 2 , 923 «.930. Eigenthum der Kinder ist, was sie auf gesetzmäßige Nrt erwerben. Dem Bater gebührt vermöge väte:^ her Gewalt nur die Verwaltung desselben, i H y — 1 5 1 ; — voll' standiges und unvollständiges, Obereigentyum und Nu- hungseigenthum, 567 — 5 5 3 ; Arten des letzteren, 55Z—360 ; S . Erbpachtvertrag; Erbzinsoez-trag; Bodcnzins; getheiltes Eigenthum; Eigenthums- recht. Eigenthnmsrecht, davon handelt das 2. Hauptstück. I I . Th. Begriff des Eigeuchumes im objectiven Sinne, 353 ;-— im subjective«, 364; — objective und subjective Mögliche keit der Erwerbung des Eigenthumes, 555 — 356; — vollständiges und unvollständiges Eigenthum, 357 — 553; —Artendes letzteren, 569 — 36o; — M i l eigenthum, 5 6 i ; ^— Rechte des Eigenthümers, 362; ^—Beschränkung derselben, 363 — i 6 5 ; -^-Klagen aus dem Eigenthumsrechte, 1) eigentliche Eigenthumsklage, 566; — gegen welchen Besitzer sie nicht Statt finde, 36? — 363; — was dem Kläger zu beweisen obliege, 3 6 y — 3 ? i ; — 2) Eigenthumöklage aus dem rechtlich vermutheten Eigenthume, 3 7 2 — 5-74; — Verwahrung eines bloßen Inhabers gegen die Eigenthmnsklage, 376; —gesetzliche Folge: a) der Adlaug« nung des Besitzes, 376; — d) des falschlich vor^g?« . benen, 3^7 > ^ - oder c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache, 376;—was dem Eigenthümer zu erstatten sey, 3 7 9 ; — wie das Eigenthum erworben werde; S. Erwerbung des Eigenthumes. Erlöschung des Eigmthumsrechtes, 4 4 4 ; — das Eigenthumsrecht beweglicher Sachen wird ordentlicher Weise binnen drey Jahren ersessen, 1466; — eben so unbeweglicher Sa« chen von jenem, auf dessen Nahmen sie drn öffentlichen Büchern einverleibt sind, 1467; — sonst erst in dreyßig Jahren, 1^63, 1472—1477; S. Verjährung, Eigenthümer. S. Eigenthum. Eigenthumsklüge. G. sigenth-lm. Et'iantwortung der Erbschaft. S. Besitznehmung "der Erbschaft. Eindringlichkeit der Forderung; in wie fern der Cedent für dieselbe hafte, 1397 — 1399. Eindringen in den Besitz macht denselben zu einem unechten, I 4 5 . Einer für Asse «nd Alle für Einen. S. Correalitat. Eingebrachtes; die in ein Wohngebäude eingebrachten Fährnisse sind für den Miethzinsstillschweigendverpfändet, i i v 1 ; S. auch Ehe - Pacte. EiNkindschaft, Begriff und ob sie gültig sey, 1269. Einkommen. S. Vermögen. Einlösungsrecht gebührt de« eingetragenen Gläubigern vor der Feilbiethung des Pfandes, 462. Einmahnung; ihr Einfluß auf die Zahlungszeit, 1417; — auf Verzögerungszinsen, i 3 3 4 ; — auf die Bürgschaft, i335 ; — auf die Verjährung , 149?. Einrechnung der Berjährungszeir des Vorfahrers, 149 3? S. auch Anrechnung; Condensation. Einseitig verbindliche Vertrage: Begriff, 864; —bey denselben wird vermuthet, daß der Verpflichtetesichehe die geringere als die schwerere Last auflegen wollte, 916. Einschränkung des letzten Willens; davon handelt das 12. Hauptstück. I I . Th. Recht des Erblassers zur Einschränkung des letzten Willens, 696; —Arten der Einschränkung; I.) Bedingung, 696; — Vorfchriften: a) über unverständliche, 697; — k ) unmögliche sder unerlaubte, 698; >—c) mögliche und erlaubte Bc" 'ingullgen, 6 9 9 ; 6) Bedingung der Nichtverehelichung, 700; — e) wenn die Bedingung bey dem Leben diS Erblassers erfüllt worden, 7 0 1 ; — ob die Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sty, 702; Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung, ^ .703 ; — II.) Zeitpunct, 704—706 ; — Rechtsverhältniß bey einer Bedingung over einem Zeitpuncte zwischen der bedachten und ihr nachfolgenden Person, 70/7 —708 ; — —712. S. Aufhebung. Einschreibbuch. S. Buch. Einsetzung ^in den vorigen Stand wird von den bürgerlichen Gesetzen nicht gestattet, 1460. Einstandsrecht kommt dem Obereigeüthumer ohne ausdrücklicheBedingung nicht zu, 1140—1141; S . auch Vor- kaufsrecht. Einsturz, Gefahrdrohender, eines Gebäudes. S. Bau. Eintragung 4n die öffentlichen Bücher geschieht durch die Einverleibung oder Vormerkung, 431 — 439 u. 446. Einverleibung in die öffentlichen Bücher ist dey unbeweglichen Sachen zur Erwerbung des Eigenthumes jmd anderer dinglichen Rechte nothwendig, 4 I 1 — 4 ^ 9 , 4 4 5 , 446, 1498 —^ i 5 o o ; — Vorschrift dry einer Collision mehrerer Einverleibungen, 4 4 0 ; — Folgen der Einverleibung, 441 — 4 4 3 ; — Form, 446 ; — i". wie fern gegen eine einverleibte Schuld eine Compensation Stattfinde, 1443; —einverleibte R^hte uno Verbindlichkeiten werden durch die Bereinigung des Gläubigers und Schuldners in Einer Person nicht aufgehoben, bis die Löschung erfolgt ist, 1446; - ^ in welcher Zeit sie ersessen werden, 1467 — 1 4 7 7 . Einwendung; Verzicht auf dieselbe, muß bestimmt seyn, 937; — die Einwendungen des Schuldners gegen d?n Mündiger, ia wie fern sie auch gegen den Zahler der XI.V5 Schuld Statt finden, 1 I 6 1 ; —ober gegen den Cejsionar/ iZyt»; »—- die Einwendung der Verjährung muß von der Partey gemacht werden, i 5 o i , S . auch Ge- währleistung. Einwilligung gründet einen Vertrag, 3 6 1 ; — des Vertreters ist in der Regel zu verbindlichen Geschäften eines Pflegebefohlenen noihwenoig, 49 — 5 i , 244 — 248, 2 8 2 , 8 0 6 , 8 6 5 — 8 6 7 ; — wie sie zur Gültigkeit eines Vertrages beschaffen seyn muß, 865—-I77 ; — insbesondere bey dem Ehevertrage, 48—69, ^6 u. f. wie weit da«durch ein Bertrag aufgelöst werden könne, 920. — Die Einwilligung des Obereigcnthümcrs ist zur Beraubung des Nutzungseigenthumes nicht nothwendig, 1140, Emancipation. S. Entlassung. Endzweck. S. Absicht. Ellkel, deren gesetzliche Erbfolge, 7^2—764. S. Kinder; Pflichttheil. Enterbung. Erfordernisse einer rechtmäßigen Enterbung, 7 6 8 — 7 7 I ; — der Enterbte wird bey Ausmessung drs Pflichtteils als nicht existirend betrachtet, 7 6 7 ; — Widerruf der Enterbung, 772; —Rechtsmittel des enteric ten, oder in dem Pflichtteile verkürzten Notherben, 776 ; — dem rechtmäßig Enterbten gebührt doch immcc der l.^thwendige Unterhalt, 796. Entfernung, besorgliche, des Schuldners aus den Erbländern, wozu sie den Bürgen berechtige, i565. Entführung, wann sie die Ehe ungültig mache, 56 u. 94S. Verletzung. Entgang des Gewinnes. S. Gewinn. Entgeldliche Verträge; Begriff, 864. S. Zweyseitig verbindliche. Gegenstände cnlgeldlicher Verträge und G^ '^s, 9 2 1 ; -— bey denselben hat die Gewährleistung und Schadloshallung wegen Verkürzung über die Halste Sratt, 923—y35; —sie fordern cine besondere Vollmacht, ^ 2 3. Entlassung auö der väterlichen Gewalt, 174—175; — des Vormundes, 253 — 263; — eines Mitbürgen kommt diesem g."g?n dk-übrigen nicht zu Statten, i363. Entlehner. S. Leih vertrag. Entsagung d?r testamentarischen Erben; was sie wirke, 726. S. Zuwachslecht; Nacherben. Die Entsagung zu Gunsten eines ssorreal-Schuldners kann den übrigen nicht zum Nachtheile gereichen, 896; —eine unentgeld« liche Entsagung fordert eine besondere Vollmacht, 1008;— eine vorläufige Entsagung auf die Verjährung ist ungültig, 1476; — des Rechts, wann, wit welcher Wirkung sie Statt finde, 1444; S. Verzicht. Entschädigung. S. Schadenersatz; Gewährleistung. Entschädlgungsbürge. Begriff, 1546; — in wie fern er hafte, i362. Entscheidung. Die Entscheidung eines Rechtsfalles ist in Ermanglung eines Gesetzes aus den natürlichen Rechts« grundsätzen herzuhohlen, 7; S . Aussprüche, richterliche. Entschuldigung von der Bormundschaft und Curatel, cus welchen Gründen, 191—196, 2 8 1 ; — wann und wo sie anzubringen, 2 0 1 ; — Folgen der Unterlassung, 202 — 2o3« Equipage, was darunter zu versteher, 679. 4 Ctbanfall; Zeitpunct desselben, 536 u. 703. Erbantretung. S. Erbserklm ung. Erde; Begriff, 53 2 ; — in wie fern ein oder mehrere Er« XI.VIII ben in die Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers eintreten, — 5 5 o ; —der Erbe muß von dem Erb« lasser unmittelbar ernannt werden, 5 6 ^ ; — ein Erbe kann, so wie seine Familie, den ihm zugedachten Nachlaß nicht bezeugen, 694; — ein Vertragserbe kann nur der Ehegatte seyn, 602; — in wie fern testamentarischen Erben, ungeachtet eines Erbvertrages, ein Erbrecht zustehe, g I ^ ; — in wie fern den geschlichen Erben, 727— 728 u. 1253. S. Ehe - Pacte. Gläubiger des Erben können, noch vor der Einantwortung die Sicherstellunq in der Verlassenschaft verlangen, 822; —die Rechte und Verbindlichkeiten aus Vertragen gehen in der Regel auf die Erben über, 91a; — Ausnahmen bey einem noch nicht angenommenen Versprechen, 916; — bey in Fristen abzureichendsn Schenkungen, 955 ; — bey der Bevollmächtigung, 1022;—bey detnRechtedcsWiederkaufeö,i0?o; — und Rückverkaufes, 1071 ; — beym Borkaufsrechte, 1 0 7 I ; — in wie fern bey dem Lohnvertrage, 1162; — dem Verlagsvertrage, 1169; — oder GefeÜst.)afts-Vertrage, 1207—1209 , 1 2 1 1 ; — Erben des Mannes können die eheliche Geburt eines Kindes bestreiten, 169; — der Aelte.n haben die Verbindlichkeit, deren uneheliche Kinder zu verpflegen und zu versorgen, 1 7 1 ; — ob die Erben eines Verpflegten das Borausbezahlte ersetzen müssen, 1418; — die redlichen Erden eines unredlichen Besitzers können die Ersetzung anfangen, 146Z; — auf welche Erden das Recht einer persönlichen Diensibarkeit sich erstrecke, 629; — Erben haften für den Schadenersatz, 1537; — Erbe, wenn er verschuldet ist, was für XI.IX Rechte dessen Gläubigern aufdas angefallene Erborrmögea zustehen, 822. Erbe, sllbstituirter. S. Nacherben. Erbseinantwortung. S. Besitznehmung der Erbschaft. Erbserklärung; si? m:ß ausdrücklich geschehen, 799; — sie ist unbedingt oder mit Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums, 800; —Wirkung der einen und der andern, 8 0 1 — 8 0 2 ; — Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft, 8 o 3 — 8o5; —die Erbserklälung kann nicht widerrufen werden, 806; — Folge, wen» mehrere Erben in der Erklärung richt übereinstimmen, 807 ; —der testamentarische Erbe muß entweder sich aus dem Testamente zum Erden erklären, oder die Erbschaft ausschlagen, 3o3; >—der Erbe übertragt die angefallene Erbschaft auch vor ocr Erbserklärung auf seine Erben, 809;—> nach dccErvserklärung ist ihm i« der Regel die Besorgung und Be< nktzung der Berlass/nschaft zu überlassen, 610; — Erbäerklarung im Nahmen eines Andern, oder Entsag-mg der Erdschaft fordert eine besondere Vollmacht, 1008. Erbfähigkeit überhaupt, 638;—nach welchem Zeitpuncte . sie zu beuttheilen, 5/^.5 u. 5^6 ; — wer des Erbrechtes unfähig oder unwürdig sey, 5/^c» — 5^.s. Erbfolge, gesetzliche, ist d,r Gegenstand des 11.Hauptstückes I I . Tyls. Falle der gesetzlichen Erbfolge, 727 u. 7 2 8 ; —» Vorschrift für den Fall des verkürzten Pflichtteiles, 729; —" gesetzliche Erden sind: 1) die Verwandten aus einer ehelichen Abstammung , 73c»; —^- erbfähige Linien derselben, 7^1;-^-1 te) Linie, die ehelichen Kinder, nähmlich die Söyne und Töchter und ^ce Nachkömmlinge, 7 ) 2 — 7 I 4 ; —" 2t?) Linie, die ehelickcn Aeltern und D ihre Nachkömmlinge, 7 3 5 — 7 ^ 7 ; - ^ Ite) öinie, die Groß» ältern und ihre Nachkömmlinge, 7)8—740; — ^teMnie, die Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge, 741—743;— Hte)Linie, die zweytenUrgroßältern und ihreNachkömwlinge, 74^—747; »^ 6te) Linie, die dritten Urgroßältern und ihre Nachkommenschaft, 746—760; — Ausschließung der entfernteren Verwandten, 7 6 1 ; — 2) gesetzliches Erbrecht legitimirter Kinder, 762—-753; — 3) der unehelichen Kinder, 7 6 4 ; — 4 ) der Wahlkinder, 755;—» 5) Erbrecht der Aeltern in Rücksicht der 7 6 2 — 7 6 4 erwähnten Kinder, 7 6 6 ; — 6) gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, 767—769; — Ausnahme im Falk desAdvitalitäts « Rechtes, 1258; — und der Ehetrennm'.g, 1266;—erblose Berlassenschaft, 760; —Abweichunge.. von der allgemeinen Erbfolgordnnng, 7 6 1 ; — Erbfolae in Fideicommissen, 6 1 9 ^ - 6 2 6 ; Anrechnung zum Erdthcile bey der gesetzlichen Erbfolge, 790»—794. Erblasser, in wie fern die Verletzung deeftlden oder seiner Fllnulie desErbrechtes unwürdig mache, 5^0—642;—-Recht des Erblassers seinen letzten Willen einzuschränken, zu verändern und auszuheben. S. Einschränkung. Aufhebur g. Erblosigkeit, wann sie eintrete, und wem die Verlassenschaft zufalle, 760. Erbpacht ist eine Art des Brstandveetrages. S. BestandVertrag. Ob der Fideicommiß - Inhaber einen Erbpacht eingehen könne, 633 — 634; — wann die Eigenschaft "m?5 Erbpacht-Gutes verjährt werde, 1474. löpachtzins. S. Bestandvertrasi. ><>recht, I I . Th. 8. Hauptstück. Begriff ewer Bcplaffen- 5aft, 5 3 i ; — Erbncht und Erbschaft, 532; —Ti« .c^ ^UV Erbrechte, Z33—534; — Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtniß, 5 3 5 ; -^-Zeitpunct des Erb« anfalls, 556—537; ^-- Fähigkeit zu erben, 533 lk 53y; - ^ Ursachen der Unfähigkeit, 540 -^- 544; Nach welchem Zeitpuncte die Fähigkeit zu beurtheilen, 645«. 546; -^- Wirkung der Annahme der Erbschaft, 647—55o; — Verzicht auf das Eibrecht, 5 6 1 ; — Uebertragung des Erbrechtes, 809. Erbschaft. Begriff von einer Erbschaft, 532; — eine bereits angefallene geht auf die Erben über, 536—^ 6 I 7 ; -»> wiesievor )er Annahme zu betrachten sey, 6 4 7 ; <— wie sie zu theilen, wenn nur Ein o)er wenn mehrere Erben shne oder mit Bestimmung der Theile eingesetzt sind, 6 6 4 - — 5 5 y ; —» kann von dem Erben nicht eigenmächtig in Besitz genommen werden, 797 u. folg.; BesitznehMUNg der Erbschaft. Die Erbschaft einer dritten noch lebenden Person ist kein Gegenstand eines gültigen Vertrags, 8 7 9 ; — wer cinem Minoerjährigen eine Erbschaft l/nterlaßt, kann darüber einen Curator er« nennen, 1 9 7 ; — eine Erbschaft kann von dem Bor« munde nur mit Genehmigung des vormundschaftlichen Ge« richtes ausgeschlagen oder unbedingt angenommen werden, 233; — die unbedingte Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft fordert eine besondere Vollmacht, 1008. Erbschafts-Antretung. S. Besitznehmnng der Erbschaft. Erbschafts-Benützung. S. Elbserklärung. Erbschafts-Einantwortung. S< Besitznehmungder Erb- schaft. Erbschafts-Gläubiger müssen für ihre Befriedigung od« Eicherstellung selbst sorgen, und können es noch vor An« tretung der Erbschaft, 3 i l ; — sie'können die Absond^ rung der Erbschaft vsn dem Vermögen des Erben vor D 2 der Cinaniwortung verlangen, 3 i s ; — die Nachfolgt des Schuldners in die Vellassenfchaft seines Gläubigers ändert ihre Rcchte nicht, 1446; "-könntn^flch auch an d?n Käufer der Erbschaft halten, 12H2. Etdschastvkauf. I n wie fern er ein Glücksvertrag, 1276) —Rechte und Verbindlichkeiten aus demselben, 127Ü — 1 2 8 3 . GrbschaftSklagen, deren Beschaffenheit und Wirkung, 825 n. L24. Erbschaftsschmdner. Ihre Rechte werden durch einen Verkauf dcr Clbschaft nicht geändert, 1262. Erbtheil. Wer einin in Beziehung auf das Ganze bestimmten Erbtheil erhält^ ist als Erbe zu betrachten, 552; — wie die Erbtheile auszumossen, 5 5 ^ — 5 6 I . S . auch Erbfolge, gesetzliche. Etbvcrträge, sind nur unter Ehegatten gültig, 602. S. Ehe.Pacte. Erbzins. K>. Zins - Bestandvcrtrag. Erbzinsgut. Die Eigenschaft desselben gcht nur durch einen frey eigenthümlichen Besitz vrn vierzig Jahren verloren, 1474* Erbzwsvertrag ist eine Art des Besta;.dveltrageö. S. Be- standvertrag. Erfüllung des Vertrages; nach selber können die Parteyen von deni Beitrage auch «uit wechselseitiger Einwilligung uicht abgehen, 920; — Zur Erfüllung einer VerbindMkkit an einem bestimmten Tage kommt dem Verpflichteten der ganze Tag zu Statten, 9 0 I ; — Ob die näheren Bestimmungen der Erfüllung als ein Neuerungsrertrag zu betrachfen, 1 I 7 9 ; — Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann ligenmächtig nicht abgeändert den, 5415. S. Zahlung, Zeit, B r t , Art der Erfül< lang. Nichterfüllung. Erklärung des Willens überhaupt kann ausdrücklich yder stillschweigend geschehen, 363; »«- wle sie zur Gültig« keit eines Vertrags beschaffen seyn müsse, 869—876;— fkyerliche der Einwilligung zur Ehe ist wesentlich, 69 u. 9 4 ; — wie sie geschehen soll, 76—79 ; — Erklärung 5>,s Gesetzgebers von einem Gesetze, welche Wirkung sie habe, 3 ; — der Volljährigkeit. S. Großjährigkeit. Wie durch bloße Erklärung eine Ulbergabe geschehen könne, 42g. EMärung des letzten Willens, davon handelt des II.THs. 9. Hauptstück. Begriff, 552 ; — Erfordernisse: innere Form bey Testamenten, die Erbeseinsetzung; bey Godicillen: andere Verfügungen, 553; — Zutheilung der Erbschaft, 554—553. S. Erbschaft. Welche Erben als Eine Person betrachtet werden, 559; — Recht des Zuwachses, 5 6 o — 5 6 3 ; — Wie die Erklärung beschaffen seyn müsse, 564«. 565; —Ursachen der Unfähigkeit zu testiren: 1) Mangel an Besonnenheit, 566 u. Z67;"— 2) ProdigalitatH - Erklärung, in wie fern, 6 6 ö ; — 3) unreifes Alt^r, 569; — 4) wesentlicherIrrthum, 570—572;— 5)Ordsnsgelübde,573;-—6) schwere Etiminalstrafe, 5 7 4 5 — Nach welchem Zeitpuncte die Gültigkeit der Anordnung zu beurtheilen sey, 5?5 u. 6 7 6 ; - " Aeußere Form der Erklärung des letzten Willens, 5 7 7 : -^» 1) der außergerichtlichen schriftlichen, 678 — 5^4, — 2) der außergerichtlichen mündlichen, 585 u. 586; — 3) der gerichtlichen, 587—690; — Unfähige Zeugen bey lehren Anordnungen, 591—596; — Bon den begünstigten letzten Anotdaunge», 597—600;— Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen, ob Erbverträge gültig seyn, 6 0 2 ; -^— wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen, detrüglich verleitet, oder düran verhindert, oder selbe unterdrücke hat, ist lmfahig zu erbe«,642; — inwieweit der Inhalt einer letzten Willenserklärung der Gegenstand eines Vergleiches seyn könne, r 3 6 3 ; — dus Recht, die Erklärung des letzten Willens umzustoßen , erlischt binnen drey Zahlen ^1467. S. Einschränkung, Aufhebung des letzten Willens. Testament. Erlaß. S. Entsagung. Zins. Erlaubte Gesellschaften. S. Gesellschaften. ErlöfchUNg der väterlichen Gewalt, 172 — 176; — der Bormundschaft und Curatel, 249—260 u. 263; — des Besitzes, I 4 9 — 352; — des Ei^enthumsrechtes, 444; —des Pfandrechtes, 4 6 7 — 4 6 9 ; — der Dienst« barkeiten, 624—629; — der Rechte und Verbindlich« kstcn überhaupt. S. Aufhebung, Zeitraum, Frist. Erlöschunq eines innerhalb des bestimmten Zeitraumes nicht angenommenen Versprechens, 862 ; ^— der Verträge überhaupt, 917 — 9 2 0 ; — der Bürgschaft, i363—i36v;—Ellöschung des Pfandrechtes ist noch keine Erlöschung der Forderung, 467. Ernennung des Erben kann Nicht einem Dritten überlassen werden, 664. Erneuerung des Bestandes, wiesiestillschweigendgeschehe 1114—1116. Errungenschaft. S. Erwerb. Cr atz des Schadens. S. Schade. Ersihung. S. Venal/rung. Erttägmß. S. Nutzungen. Mrwerbsgescllschaft. S. Gemeinschaft der Guter. Erwerbung. Der Erwerb während der Ehe wird von dem Manne herzurühren vermuthet, 12I7;—dem Ehegatten gebührt alles, waö er wahrend der Eh? erworben hat, 125<7; — allgemeine Fähigkeit Rechte zu erwerben, 13;— die Gattinn muß dem Manne in der Erwerbung beystehen, 92; — ein Recht, dessen Erwerbung an einen gewissen Tag gebunden ist, wird mit dem Anfange des Tages erworben, 9 0 I ; — des Besitzes, S. Besitz; des Eigenthumes erfordert einen rechtmäßigen Titel, und eine mittelbare oder unmittelbare Erwerbungsurt, 58a. S. Zueignung, Zuwachs, Uebergabe, Einverleibung, Erbrecht, Verjährung. Erstgeburt. S. Primogemtur. Erziehung ist die Sorge für das seben, die Gesundheit, ven anständigen Unterhalt, und die körperliche und geistige Ausbildung eines Kindes, 1^9, — liegt beydcn ehrlichen Aeltern ob, ebend. I n welcher Religion die . Kinder verschiedener Religions-Aenossen zu erziehen sey«, bestimmen die politischen Gesetze,140; — der Bater kann sein unmündiges Kind zu einem beliebigen Stande erziehen, 143; — Theilung ves Erziehungsgeschäftes während der Eh?, 1 4 1 ; — c er nach der Scheidung und Trennung derselben, 142 u. 143 ; — der Aufwand auf die Erziehung kann aus dem Vermögen des Kindes bestritten, i5o ; — aber er kann in der Folge nicht zurückgefordert werden, 164; —Erziehung der unehelichen Kinder, wem sie zustehe, 1 6 6 — 1 7 1 ; — Jedermann kann die Nernachlässigung der Erziehung oder den Mißbrauch der väterlichen Gewalt zur Abhülfe dem Gerichte anzeigen, 17a; — für die Erziehungeines Waisen muß der Vormund Sorge , 216; — Mld dieselbe ist z»nächft 5« Mutter «»? zuvcrtrauen, 218; — Was das Verwächtniß derErzie« hung in sich begreife, 672 — 6 7 I . Evictions »Leistung. S. Gewährleistung. Executor. S. Vollzieher. Erpronnsslvn. S. Zahler. Anweisung, ^xtabutilung. S. Löschung. . F. Fabrik. Anlegung derselben oder Theilnahme daran begrün« det ohne Ansässigkeit nicht die Staatsbürgerschaft, I i ; —kann der Bormund ohne gerichtliche Genehmigung weder anfangen, noch fortsetzen oder aufheben, 255. Fabrikanten gebühren aus einem Handlungsgeschäfte sechs vom Hundert als gesetzliche Zinsen,996. Faktoren. Auf sie sind >ie Vorschriften in Hinsicht auf den Vertrag i«der Dienstleistungen anzuwenden, i i 6 5 . S . Dlenstlcistungcn. Fähigkeit, die eines Staatsbürgers zu einem, obgleich außcrdemSlaatsgebiethe unternommenen Rechtsgeschäfte ist nach den Staatsgesetzen zu beurtheilen, 4; — Fähigkeit zn erwerben überhaupt, i 9 ; ^— insbesondere zur Erwerbung des Besitzes, 310; — des Eigenthumes, 355 — 5 5 6 ; — d e s Erbrechtes, 5 ) 3 — 5 4 6 ; — Wem der Erbtheil des Unfähigen zufalle, 56c>—562; — Fähigkeit zur Schließung eines Vertrages, 8 6 1 ; — Listiges Vorgeben derselben, wann es zur Genugthuung verbinde , Ü66; — Fähigkeit zur Ersitzung und Verjährung, 1453. S.Unfähigkeit. Fahrwcgrecht. S. Dienstbarkeiten, Falliment. S. Concurs. Fällig. Zwischen einer fälligen imd noch nicht fälligen Forderung hat keine Compensation Statt, 1 4 H 9 ; — Ob die Zahlung einer noch nicht fälligen Schuld zurück gefordert werden k^nne, 1^3^. Falsches Vorgeben. S. Vorgebe». Familie. So hcissen die Stammaltern mit ihren Nachkommen , 4 0 ; — die einer Familie verliehene Dienstbarkeit erstreckt sich auf alle Mitglieder derselben, 52y. Familien»Fideicommiß. S. Fideicommiß. Familien/Nahme der Verlobten ist im Aufgebothe auszudrücken, 7 0 ; — der Ehegatten, ihrer Aeltern; der Zeugen und des Seelsorgers ist in das Hrauungsbuch einzutragen , 80. S . Nahmen. Familien - Rechte werden überhaupt in dem 2. und 3. Hauptstücke des I. Th. abgehandelt. Die übrigen besonderen Rechte der Mitglieder werden bey den verschiedenen Rechtsverhältnissen, worin sie ihnen zukommen, angeführt, HZ; -— des Baters kommen den ehelichen Kindern zu, 146; — nicht auch den unehelichen, i 6 5 ; — Wahlkinder behalten ihre vorigen Familien-Rechte, 182 u. 185 ; — welche aus einer ungültigen Ehe erzeugten Kinder von besonderen Familien - Rechten ausgeschlossen seyn, 160; — die Legitimation durch Begünstigung des Lan» desfursten hat auf die Familien«Glieder der Vettern keinen Einfluß, 162 ; — S i e unterliegen der Ersitzung oder Verjährung nicht, 1458 u. 1481. Familien - Stiftungen und andere gemeinschaftliche Güter und Rechte derselben werden nach den Grundsätzen von der Gemeinschaft des Eigenthums behandelt, 849. Familien Verhältnisse gründen Personen-Rechte, i 5 ; — Sie entstehen aus der Ehe,44. Faustpfand. S. Handpfand. Fehler. S. Mängel. Feilbiethung. Welche Berwögensstücke eines Minderjährigen feil zu biethen, 2 ) 1 ; - — die öffentliche Feilbiethuvg sichert vor der Eigenthumöklage, Z67; — was bey ei« ner gerichtlichen Feilbiethung d^s Borkaufsrecht für eine Wirkung habe, 1076; —eines Pfandes, was dabey zu beobachten, 4 6 1 — 4 6 I ; - ^ die gerichtliche Feilbiethung schließt die Beschwerde einer Verkürzung über die Hälfte des Werthes aus, 955 ; — sie kann von jedem Theilnehmer an einer gemeinschaftlichen Sache verlangt werden, 6 4 0 , 8 4 3 , 1215. Feindschaft mit dem Minderjährigen oder Curaaden, oder deren Aeltern schließt von der Vormundschaft oder Cura« telaus, 195 u. 2 8 1 ; — unversöhnliche zwischen Eheleu» ten. S. Abneigung. Feld mit fremden Samen besäet, oder mit fremden Pflanzen besetzt, 420—422. Felddienstbarketten. S. Dienstbarkeiten. Fensterrecht. S. Dienstbarkeiten. Fest. Was erd - mauer- niet- und nagelfest, ist ein Zngehör, 297. Feuerschaden gibt Anspruch auf Erlassung des Bestandzinses, 110H—1108. Feierlichkeiten, wesentlich,, bey Schließung einer Ehe, 6 9 ; u. folg.—bey Erklärungen eines letzten Willens, 5 7 7 - " 600 u. 124g. ki^z d«n,. S. Redlichkeit. FideicoNlNliß (Famille»-Fideicom«iß). Begriff, 6 i 3 ; - ^ Hauptarte» der Fideiconlmiffe, 619—620; — Erbfolge in selbm, 621-^626; — Dedingungen zur Er- richtung eines zideieommiffcs, 6 2 7 ; — Widerruf der Errichtung, 62l>; — allgemeine Vorschrift über die Rechte der Anwärter und des Inhabers des Fideicom« misses, 6 2 9 ; — besondere Rechte der Anwärter, 6 5 o ; uneingeschränkle Rechte des Inhabers, 6 5 1 ; — eingeschränkte Rechte: a) zur Berzichtung und Verpfändung, 6 3 2 ; — !)) Verwandlung, Bertauschung oder Erdvrr» Pachtung, 6 5 5 — 6 5 4 ; - ^ 0) zur Verschuldung , 655; ^— Bestimmung des zu verschuldenden Drittheils, 6 5 6 ; — und des Werthes des Fideicommiß-Gutes,, 65?; — Art der Rückzahlung, 658-»-659;—Haftung des Nachfolgers für die Schulden, 640—642 ; —Theilung der Früchte des letzten Jahres, 645-, — Auflösung und Erlöschung eines Fideicommiffes, 6 4 4 — 6 4 6 ; — Unterschied eines Fidcicommisses von Stiftungen, 6 4 6 ; — die Eigenschaft eines Fideicommisses geht nur durch einen frey eigenthümlichen Besitz von vierzig Jahren verloren, 1474Fideicommissarische Substitution. S. Nacherbc l. Finanz - Gegenstände. S Gegenstände. Finden. Vorschriften über die Verbindlichkeiten und Rechte eines Finders oder mehrerer Mitsinder, 5 ^ 8 » ^ 4 0 i ) — ' Vergl. Schatz und Rettung. , Firma, das Recht dieselbe zu führen begreift eine BsUmacht d?r Mitglieder in sich. 1028, 1201. Fische in einem Teiche sind für unbewegliche Sachen zu Hal« ten, 295. Fischerey hindernde Werk? dürfen nicht eigenmächtig ange, legt werden, 415. S . Zueignung. Er hat die Vertheidigung der Ehe zu übernehme 97 u, i i 5 ) — gegen ihn, als Verwalter der D:aat6« güter und des Vtaatsvermögens hat nur die außerordentliche Verjährung von sechs oder von vierzig Iahten Statt, 47 4 Fleiß, was ein, außer der Verpflegung seiner Vettern stehendes Kind durch seinen Fleiß erwirdr, darüber kann es frey verfügen, i 5 i ; —> und sich verpflichten, 2 4 6 ; — E i n Bormund und Curator muß das Vermögen des Pflegebefohlenen als ein fleißiger Hausvater verwalten/ 228;—" die Unterlassung elnes solchrn Grades des Hlcißes, welcher bey gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, iß bey Handlungen, woraus eine Verkürzung fremder Rechte entsteht, ein Bcrschen, und gründet daö siecht zum Schadenersätze, 1297 — 1 2 9 8 ; —Jene, die sich zu einem Amte, Gewerbe, Handwerke oder zu einer Kunst öffentlich bekennen, oder ohne Noth freywittig ein Ge» schäft, das besondern Kunststeiß fordert, übernehmen, muffen den Mangel desselben vertreten, 1299. Fluß. Gewalt des Flusses, wodurch ein Erdreich angesetzt wird. S . Zuwachs. Inseln auf schiffbaren Flüssen sind dem Staate vorbehalten, 4 0 7 ; I n wie fern Werke a» Flüssen angelegt werden dürfen, 413. Flllßbtet, verlassenes, wem es gehöre, 409—410. Flußbefestigung gegen Überschwemmung, 4 1 I . Flüssig. Zu einem VermächtnisseflüssigerSachen gehören auch rie Gefäße, 677. Fond. S. «hauptstamm. Forderungen, selbst einverleibte, gehören zu den beweglichen Sachen, 2 9 9 ; — der Bormund kann Forderungen ohne, gerichtliche Begneymigung nicht abtreten, « 3 3 ; — er muß den unsicheren Sicherheit verschaffen, oder sie ei^rnbe», 2 5 6 ; — " könne» auch symbolisch übergebe» Werden, 4 2 7 ; -— geben Noch keinen Titc! zu einem Pfandrechte, 449; - - Nur einverleibte Forderungen gehen auf orn Erwerber der Sache über, 445; — Wie eic.e Forderung vermacht werden könne, 663 — 663; — wie die vermachtestlllschw.-i^endwiderrufe« werde, 724 u. 726 ; —Forderungen/ deren Entrichtung den Erben aufgetragen wird, 5^3 u. 649 ; — die auf einer Sache haften, müssen stets vertreten werden, 928; — Haftung des Ceyenten für die Richtigkeit und Eindringlichkeit der Forderung, 1397—1^99; —Forderungen, denen das Klagrecht versagt ist, i2v?.—12^3; '— die Zahlung solcher Forderungen kann nicht zurück gefordert werden, 1432 n. i/j.33;— Forderungen werden überhaupt in dreyßig Jahren verjähret, 1479; S . Zahlung. Glaubiger. , innere und äußere zur gültig/n Erklärung eines letz« ten Willens. S. Erklärung des letzten Willens i der Verträge, 333—-337;— Eine aus Mangel der Förmlichkeiten ungültige Schulo kann, wenn sie bezahlt ist, nicht wieder zurückgefordert werden, 14)2 u. 1^33. S. auch FeverZichkeitcn. Frachtgüter können auch symbolisch übergeben werden, 4 2 7 ; —^Haftung für die übernommenen,970u. i 3 i 6 . Frauens-Personen können in der Regel keine Vormundschaft oder Curatei übernehmen, 192—281 ; — sind in der Regel unfähige Zeugen bey letzten Anordnungen, 691 u. 697;—können gleich dem mannlichen Geschlechte Bürgschaft leisten, 1349. Uremde, wie sie die Staatsbürgerschaft erwerben, 2 9 — 3 i ; "sie genießen in der Regel gleiche Rechte mit den Staatsbürgern, Z3; — nach welchen Gesetzen ihre persönliche ^ Fähigkeit und Vie von ihnen untelnolnmenett schäfte beurtheilt werden, 3^—37 ; Vorsicht bey Berchelichung fremder Minderjährigen, 5 1 ; —> Einwohnern ^ fremder Staaten ist keine Vormundschaft oder Curatel aufzutragen, 192 «.281. Fremde Handlungen. Für selbe ist man in der Regel nicht verantwortlich, i 3 i 5 ; u. ^!g. Fremde Sache. I n wie fern sie vermacht, 662; — verpfändet, 466; —-oder veräußert werden könne,366—' 3 6 6 ; — Gewährleistung dafür, 923 u. 946 z — Ersatz und Belohnung für deren Rettung, 403, io36—1044. Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freye Verwaltung seines Bermcgens zusteht, 13^9. Freyheitsverletzung. S. Verletzung. Freystehende, Sachen, 287 ;<— wie sie erworben werden, 331. Von einem Vermächtnisse in wiederkehrenom Fristen , ; — Schenkungen in wiederkehrenden Fristen gehen nicht auf die Erben, 966. S. Zeitraum. Früchte, in wie fern sie für eine unbewegliche Sache z» halten, 296; ^— welche dem redlichen Besitzer a/hören, 33o u. 333; — natürliche sind ein Zuwachs, 405; —die auf dem Pochtgute befindlichen Früchtesindfür den Pachtzinsstillschweigendverpfändet, i i o i ; <— Fruchte und Nutzungen, wie sie am Ende der Fruchtnießung ztt theilen, 519; - ^ gehören dem Fideicommiß-Inhaber, 6 3 i ; — in wie fern ersieverpfänden könne, 6 3 2 ; - " wenn ein in Beziehung auf die ganze Nutzung bestimm« ter Theil der Früchte für die Nutzung bedungen wird, so entsteht ein Gesellschaftsvertrag AruchtnießUng ist eine psrsönliche Dienstbarkelt, 47g; — Begriff derselben, 609; — in wie fern verdranchbare Sachen ein Gegenstand der Fruchtnießung seyn, 510; — Recht des Fruchtnießers auf den vollen Ertrag, 511; — Verbindlichkeit des Fruchtnießers: a) in Rücksicht der Lasten, 5 i 2 ; — i>) der Erhaltung der Sache, 5 i 3 ; — c) i^ Rücksicht der Gebäude, 6 1 4 — 5 i 6 ; — in wie fern der Fruchtnießer die Berbefferungskosten fordern sönne, 517; — Beweismittel über die wechselseitigen Forderungen des Fruchtuießers und Eigenthümers, 518;—> Zutheilung der Nutzungen bep Erlöfthung der Fruchtnießung, 619;-— in wie fern der Fruchtnießer zur Sicher-, stetlung verbunden, 520; - ^ Fruchtnießung eines Wohngebaudes, 52i—^522;'—dem Erben gebührt die Frucht« nießung der Erbschaft noch vor derEinantwortung, 610; —^ dem Manne gebührt die Kruchtnießung des in un« perbrauchbaren Sachen bestehenden Heirathsgutes, 1228; — die dem Manne von der Frau in ihrem übrigen Bermögen zugestandene, aber von ihr selbst bezogene Frucht* nhßung verbindet sie zu keiner Rechnungslegung, 1240; ^— Fruchtnießung unter Ehegatten auf den Todesfall, 1255—1253; — die zur Fruchtnießung gegebeneSa» che kann von dem Fruchtnießer oder dessen Erben nicht ersessen werden, 1462; —die dem Vater vermachte Fruchtnießung des Vermögens seines Kindes bc. echtiget die Gläubiger nicht, sämmtliche Einkünfte zum Abbruche der Kinder m Beschlag zu nehmen, i5o. S . Dienstbarkeiten. Fuhrleute Hasren für die Fracht gleich einem Verwahrer, 9^/0; — auch in Rücksicht ihrer Dienstpersonen, 1 I 1 6 ; — sie sind nicht berechtiget, ^en Werth der ihnen anvertrauten Güter zu beziehen, oder Velo darauf anzulnhen, I.XIV ß S. Verbrauchbar. Furcht, ob sie eine gegründete, muß aus den Umstanden be, urtheilt werden, 5 5 ; — wann sie die Ehe ungültig mache, ebend. und y 5 ; - ^ wann einen Vertrag überhaupt/ 670, 874 u. 8 7 6 ; — die Forderung wegen einer bey dem Vertrage unterlaufenen ungerechten Furcht erlischt binnen drey Jahren, 1487. Fußsteigrecht. S. Dienstbarkeiten. Galizieu. Das für Galizien gegebene bürgerliche Gesetzbuch wird durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch außer Kraft gesetzt. KundmachungS-Patent. Ganthandlung. S Concurs. Gastwirthe haften für das, was die aufgenommenen Reisenden in das Gasthaus gebracht haben, gleich einem Verwahrer, 970 u. 1I16. Oattenmord. S. Mord. Gattung. Wermachtniß einer Sache von gewisser Gattung. S. Vermächtmß. Gebäude. Zugehör desselben, 297. S . B a u , Baufühn m g , Haus. Geben an Zahlungsstatt kann iu der Regel nur mit Einwilligung des Gläubigerb geschehen, und ist ein entgeltliches Geschäft, 141 <) u. 1414. Gebrauch. Was zum anhaltenden Gebrauche eines Ganze» bestimmt ist, ist ein Zugehör desselben, 297 5 — des Rechtes; wer von seinem Rechte inner den rechtlichen Schranken Gebrauch macht, ist für den daraus entspringenden Nachtheil nicht verantwortlich, i I o 5 j — > Urber das, was einem mündigen Kinde zum Gebrauche überlasse» wird, kann es frey verfügen, iH i> Gebräuche. S. Gewohnheiten. Gebrauchsrecht. S. Dienstbarkeiten. Gebrechen. Leibesgebrechen, in wie ftrn sie eine Scheidungsursache, 109;—> Leibes-oder Gemüthsgebrechen, welche zur Verwaltung der Geschäfte untauglich machen, verlängern die väterliche Gewalt, 1 7 I ; — oder die Vormundschaft, 261;—fördern die Bestellung eines Curators/ 269, 273 u. 2 7 5 ; — schließen von der Bormundschaft und Cura:el äuK, 191 n. 2 6 1 ; — Gcble« chen, welch? die Testirungs-Fähigkeit benehmen, 566 u. 667; oder die FähiA t der Zeugenschaft bey letzten An^ ördnungen, 591. S. Mängel Geburt. Sie gibt dem Kinde eines österreichischen Staats« burgers die Staatsbürgerschaft, 28; —- eheliche, welche für eine solche zu halttn, i 3 3 ; — wer sie bestreiten könne- wann ünd wie^ i56—159;-^- uneheliche, i55. S. Kinder, uneheliche. Legitimation. Geburtsbnch. Wann die Einschreibung des vaterlichen Nah, mens die Vaterschaft des unehelichen Kindes beweise, 164. Gefahr, in wie fern sie bey einem Täufthvertrage vor der Uebergabe der Besitzer trage, 1048 m 1049;—oder bey einem Kaufe der Verkäufer, 1064; —- wer sie bey einer gerichtlich hinterlegten Schuld trage, 1426 ; — Uebernahme derselben gegen einen gewissen Preis. S. Versicherungsvertrag. Sicherstellung. Gefälligkeit. S. B i t t e , Bittleihen. Gefangennehmung, eigenmächtige S. Verletzung. Gegenrechnung. S. Compensation. Gegenstand. Das Unmögliche und Unerlaubte ist kein Ge- K gensiand e,»aes gültigen Vertrages, 876; -— Gegenstände entgeldlicher Vcrtr^qe, 9 2 1 ; — wenn der Gegenstand eines geschlossenen Vertrages vor der Uebergabe verbothen wird, ist der Vertrag als nicht geschlossen anzusehen, 33o. S. Leistung, Verkehr, Waare. Die über politische, Camera!- oder Finanz-Gegenstände kund gemachten, die Privat-Rechte beschrankenden oder näher > bestimmenden Verordnungen bleiben, obschon in dem bürgerlichen Gesetzliche nicht ausdrücklich darauf sich bezogen würde, in. ihrer Kraft. S. KllNdumchungS'Patent. Geheime Mitßlieder einer Hmldlungögesellfchast, in wie fern sie haften, 1204. Gehorsam sind dir Kinder drn Aftern und dieWaisin dem Bonuur.de schuldig, 1^4 u. 2 1 " . Geistesverwirrung. S. Sinnenvcrwinung. (Zeitliche, in wie fern sie von der Ehe auögeschlosten, 6 I r. 9^; — oder sich von einer Vormundschaft oder Cl ratcl entschuldigen können, 1 9 6 « . 2 3 1 ; — d i e gesetzli' che Erbfolge in die Vcrlossevschaft geistlicher Personen ' wird in dcn politischen Gesetzen bestimmt, 7 6 1 ; — Geistliche Gemeinden oder deren Glieder, ob sie erbfähig, bestimmen die politischen Verordnungen, 53§. S. auch Drdenkpersoucn. Geld, bans, wie es von dem Vormunde zu verwenden, 23o; — in wie fern es ein Gegenstand der Eigenthumsflage seyn könne, 6 7 1 ; - ^ oder der Fruchtnießung, 5ü 0; — Geld oder Glldeswerth im Nahmen eines Antern zu erheben, fordert eine besondere Vollmacht, ioo3; — in wie fern Geld der Gegenstand eines Tuuschverttas.s scyn könne, 1046 -, — der Kaufpreis muß in barem l'nlde bestehen, i o 5 5 ; ""-" in der Regel auch der Miethund Pachtzins, 1092; -— das Legat einer Summe Geldrs muß entrichtet werden, ohne Rücksicht, sb bares Geld in der Berlassenschaft vorhanden > 656^ Gelddarlehen^ S. Darleihenövcrtrag, Geldstrafen, ob sie auf den Erben übergehen/648;—damitsindRadbiner,w. lche die Trauungsbücher nicht orventlich führen, zu belegen, i 3 i . S^VergütllUgöbelmg^ Geldstücke. S. Mü lzsorieu. Geldzahlungen. Die darauf sich beziehenden suchte und Verbindlichkeiten sind nach dem, über das zum Umlauf und zur gemeinen sandes - (Wiener-) Währung bestimmt!? Geld jcherrits erlassenem Patente vom 20. Februar ^ 5 1 1 , öder nach den noch zu erlassenden besonderen Gesetzen > und nur bey deren Ermanglung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzbuches zu beurtheil.'«. S^ Kundma- chungs-Patent. Gelübde/ feyerliche, der Ehelosigkeit sind ein Ehehinder« niß, '63 U; 9/^. Gemeitt. Das gemeine Recht wird durch das allgemeine bün gerliche Gesetzbuch außer Kraft gesetzt. S. Kundlna- chungs-PatenK Gemeinden/ in wie fern sie unter einer besonderen Vorsorgestehen,bestimmen die politischen Gesetze, 2 i u. 27 ; —^ wornach derselben redlicher oder unredlicher Besitz beurtheilet werde, 3 >7; —wie lange ihnen das Recht einer Dicnstbarkeit zustehe, 629; —- in wie fern sie unv ihre Glieder einen Vertrag schließen können, ist aus ihrer Verfassung und den politischen Gesetzen zu entnehmen) 867; — wann eine ihnen verwilligte persönliche Servitut oder die von ihnen ausgestellten oder übernommenen Bsllmach» ten erlöschen, 629 m 1023; —Ausnahmen der meinden in Rücksicht der Verjährung, 1472 u. 1^ E 2 — ein gegen alle Mitglieder einer Gemeinde zuständiges Recht wird dadurch, daß es nur gegen gewisse Mitglieder bisher ausgeübt worden, nicht verjährt, 1482. S. Gesellschaft, Statuten. Geweindegut und Gemeinvevermögen, Begriff, 288; —' gegen die Verwalter desselben läuft nur die außerordentliche Verjahrungszeit > 1472 u. 1 4 8 5 ; — S . Gut. Gemeindevorsteher, die weltlichen und geistlichen solle« für die nöthigr Bestellung eines Vormundes oder Curators Sorge tragen, 169. Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichcr Rechte, I I . Th. 16. Hauptstück. Begriff und Ursprung einer Gemeinschaft,. 826 -—827 ; —Gemeinschaftliche Rechte drr Theilhaber, 6 2 8 ; — Rechte des Theilha« bcrs auf seinen Antheil, 829»—832; —- Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache: a) in Rück« ficht des Hauptstammes, 833 — 836; — b) der Nutzungen und Lasten, 839 u: 840. — c) der Theilung, 841—^849. Erneuerung der Gränzen, 85o—353; — vermuthete Gemeinschaft, 854—856; — Gemeinschaft des Eigenthumes vereinigter Sachen, 415 ; — eines Baumes auf den Gränzen, 421;—das Recht, die vorgenommene Theilung eines gemeinschaftlichen Gutts zu bestreiten, erlischt binnen drey Jahren, 1 4 8 7 ; — DieBer« bindlichkeit zur Theilung einer gemeinschaftlichen Sache ist unverjährbar, 1481. . Gemeinschaft der Güter. Vertrag hierüber. I I . Th. 2^. Hauptstück. Entstehung einer Erwerbsgesellschaft. Begriff, 1175; — Eintheilung, 1176 u. 1177; — Form der Errichtung, 1176 u. 1179; — von den Vorschriften über eine allgemeine Gütergemeinschaft, 11 Lo. S. Ehe-Pacte. Wirkung des Vertrages und I . X I X des wirklichen Beytrages, i i 3 i : — Hauptstamm, 1182 u. i i 8 3 ; — Rechte und Wichten der Mitglie. der: i ) Beytrag zum Hauptstamme, 1 1 8 4 ; — : 2) Mitwirkung, i i 6 5 — 1 1 8 7 ; — I ) Entscheidung der Vn< gelegenheiten, i i 3 3 : -— 4) Nachschuß zum Hauptstamme, 1189; —^ 5) Betrieb der anvertrauten Ge< schäfte,1190; — 6) Haftung für den Schaden, 1 1 9 1 ; «7) Vertheilung de« Gewinnes, 1192 — 1196; — 3) Bertheilung d.-s Verlustes, 1197; —-- 9) Rechnungslegung, 1198-^-1200; — Verhältniß gegen Nichtmitglieder, 1201—1204; ^ Auflösung der Gesellschaft, 1205—1214; —Theilung der gemeinschaftlichen Sa« che, 1216; — Anwendung auf Handlungsgesellschaf« ten, 1216. Gemeinschaftliche Berechtigung oder Verbindlichkeit, 833 — 8 9 0 ; — wenn mehrere Persynen eine theil^are Sa« che jemanden z-gleich versprechen oder von idm annehmen; so wird sowohl die, Forderung als die Sch'llo verhältnißmaßig getheilt, 833 u. 83o; — anders ver< hält essichbey einer untheilbaren Sache, 690. S. auch Conealität. Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sz< chenrechte, davon handelt der ganze dritte Tyeil. Gemeinschaftliche Rechte in Beziehung auf das gemeinschaftliche Eigenthum, und andere dingliche Rechte. S. Oe-nemschaft des Eigenthumes/ Gemeinschaft der Guter. Gentiithsgebrechen. S. Gebrechen. Genossenschaft. S. Gemeinden. Genugthuung, volle, unterscheidet sich von der Schsd< losHaltung; wann die eine oder die andere zu leisten, U. i32 z. S. G Gerathfchaften, die Wirthschaftsgeräthschaften find für unbewegliche Sachen zu halten, 296; — und stillschweigend fur den Pachtzins verpfändet, 1101. Gericht- Jenes, bcy welchem die Verhandlung über, hie Ungültigkeit oder Trennung einer Ehe vorgeht, muß die Anzeige zur Bormenungim Trauungsbuche machen , 1 2 2 . S. vormundschaftliches Gericht. Gerichtlich. Verträge können in der Regel gerichtlich oder außergerichtlich geschlossen werden, 383;-^-Ausnahme bey der Adoption, i N i ; — in wie fern bey Uebernahme in die Pflege, 186. Gerichtsbarkkit. Der Vormund steht in vo-rmundschaftlichen Angelegenheiten unter dem vormundschaftlichen Gerichte, 200. Gesammtsache. Darunter versteht man einen Inbegriff von mehreren besonderen Sachen < die mit einem gemeinschaftlichen Nahmen belegt, und daher als ein Ganzes betrachtet werden, 5o2 ; ^ - sie kann auch symbolisch übergeben werden, H27. Gesandte, ihre und der in ihren Diensten stehenden Personen, Sesreyung, 33. Geschäfte, aufgetragene, muffen öffentliche Bestellte entweder übernehmen, oder ohne Verzögerung ablehnen, I0A3;—Geschäfte, die einer besouderenVollmacht bedürfen, 1008; -^— oder bey einer Vormundschaft die gerichtliche Begnehmigung, 2 3 3 ; — i n wiefern Dienstherrn für die von ihren Dienstpersonen geführten Geschäfte zu haften haben, io2"7—--ia33; — Gewagte Geschäfte. S. Olucksvertrage. S. auch Bevollmächtigung, Dienst- leistungen. Geschäftsführer, öffentlich bestellte, haften wegen un- terlaffener Erklärung der Uebernahme oder Ablehnung des Auftrages, i o o 3 ; — wer ohne Noth freywillig ein Geschäft, das besondern Kunstfleiß fordert, übernimmt, muß den Mangel desselben vertreten^, 1299; —ein Geschäftsführer im Nothfalle ist in der Regel für jenen Schaden, den er nicht verhüthet, nicht verantwortlich, i 3 i 2 . Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Vorschriften hierüber sind in 1035 - 1 0 4 0 . S. Bcvollmächtigungsvertrag. Geschäftsträger/ öffentliche. S. Gesandte» Geschenke. Gewalthaber sind nicht berechtiget, ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem dritten Geschenke anzunehmen. Die erhaltenen werden zur Armen-Casse eingezogen, I o i 3 . S. Schen-' knng. Geschlecht Hat keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Bürgschaft, 1349. Geschmeide. S Schmuck und Putz. Geschwister und deren Kinder dürfensichwechselseitig nicht ehelichen, 65 u. 9 4 ; — Ausnahme der Iudenschaft» — auch mit den Geschwistern der Vettern kann keine göltige Ehe geschlossen werden, 66 ; — die Geschwister des Erden oder Legatars sind keine gültige Zeugen des Nachlasses, 6 9 4 ; — Erbfolge der Geschwister. S. Erbfolge, gesetzliche. Gesellschaft, welche Rechte erlaubten Gesellschaften und ihren Mitgliedern überhaupt zukommen, 26; — I h r e Begünstigung in Mücksicht der Ersitzung und Verjährung, i/j.72 u. Ich35;—unerlaubte sind rechtsunfähig, 26; — Gesellschaften zur Versorgung der Mitglieder oder ihrer Familien. S Versorgüngsanstalten und Gemein- den. Gesellfchaftseigenthum, Gesellschaftliche Güter. S. Gemeinschaft des Eigenthumes. Gemeinschaft der Güter. Gesellschaftsvertrage im 3tahm?lreines Dritten zu errichten, fordert eine besondere Vollmacht/ I 0 0 M — zum Erwerb. S. Gemeinschaft der Güter. Gesetz, bürgerliches. Von bürgerlichen Gesetzen über-« Haupt handelt die Einleitung. Begriff des bürgerlichen Rechtes, I ; — Anfang der Wirksamkeit der Gesetze, 2,u. 5; ^ Umfang des Gesetzes, H.; »77- Gesetzewirken nicht zurück, 5; — Auslegung des Gesetzes, 6—3 — Dauer des Gesetzes, 9; —> Aadere Artet» der Vorschriften, als: 2) Gewohnheiten, l o ; —^-b) ProvinzialStatuten, 1 1 ; — c ) richterliche Aussprüche, 1 2 , ^ c1) Prioilkgien, i 3 . — Welche Personen mtter einem besonderen Schutze der Gesetze stehen, 2 1 ; —nach welchen Gesetzen die persönliche Fähigkeit der Fremden und ihre Rechtsgeschäfte zu beurtheilen, 3 4 — 3 7 ; — das Gesetz gibt in mehreren Fällen unmittelbar ein Recht zur Erwerbung des Besitzes, I I " , — Eigenthumes, 4 2 4 ; — Pfandrechtes, 4 4 9 ; — Erbrechtes, 533; —und persönliche Sachenrecht/, 859—860. S. Verjährung, Unterhalt, Pfandrecht, gesetzliches; Erbfolge, gesetzliche. S. auch Gesetzbuch. Gesetzbuch, bürgerliches. Das allgemeine bürgerlicheGe" setzbuch vom I. Iunius 1811 kommt mit 1. Januar wird das gemeine Recht, der am I. November 1766 kund gemachte erste Theil des bürgerlichen Gesetzbuches, das für G^lizien kundgemachte bürgerliche Gefetzbuch sammt auf die Gegenstände dieses allgemeinen bürgerlichen Rechtes sich beziehenden Gesetzen und Gewohnheiten außer Wirksamkeit gesetzt, ebend. Es hat auf die vorhergegangenen Handlungen und auf die nach den früheren Gesetzen bereits erworbenen Rechte keinen Einfluß, ebeud. Haupttheile desselben, 14. Gestnde, dessen Rechtsverhältniß zu dem Dienstherrn wird in der besonders bestehenden Dienstordnung bestimmt, 1172. S. Dienstpersonen. Geständniß der Ehegatten macht über die Ungültigkeit der Ehe keinen Beweis, 99. Gesundheit, gefährdete, ist ein Grund zur Scheidung, 109; ^— und zwischen Nichtkatholischen auch zur Trennung der Ehe, 115. Gewährbriefe, aus denselben sind die Rechte des Oberund Nutzungseigenthümers zu beurtheilen, 1128. Gewährleistung. Falle derselben, 922—03o; ^ - Bedingung , k)3i; —^Wirkung, 9 ^ 2 ; — Erlöschung derselben, 9IZ. Gewahrsam unterscheidet sich vom Besitze, 509. Gewalt des Ehemannes, 9 1 ; — des Baters. S. väterliche Gewalt; der Mutter, S. Mutter; Gewalt als Zwang betrachtet. S. Furcht. Gewalt kann bey drin- ' gender Gefahr mit Gewalt abgewendet werden ' der durch Gewalt erlangte Besitz ist ein unechter, Gewaltgeber, Gewalthaber. S. Bevollmächtigung. Gewerb, wann es die Staatsbürgerschaft begründe, 29; —- Ein Gewerb kann der Bormund ohne gerichtliche Begnehm.igung für die Waisen weder anfangen, noch fortsetzen oder aufheben, 233; — durch die Gestattung desselben von der Behörde wird der Minderjährige für groß- I.XXIV jährig erklärt, 2 6 2 ; — I n wie fern die Erwerbung einer Sache von einem Gewerbsmanne gegen die Eigenthumsklaqe sichere, 3 6 ? ; — was zum Antritte eines Gewerbes gegeben worden, wird in den Pflicht- oder gesetzlichen Erbthcil eingerechnet, 788—^790; —- in wie fern der Eigenthümer desselben für die von seinen Dienstpersonen geführten Geschäfte hafte, 1 0 2 7 — 1 o 3 5 ; — wer sich öffentlich zu einem Gewerbe bekennt, das besondern Kunstsleiß fordert, muß den Mangel desselben vcr roten. 1 2 9 ^ . Gewerbfchast. S. Gemeinschaft der Güter. GewerbsffUte, ob itzre den Abnehmern ausgestellten neue« ren Quittungen die Zahlung einer früher verfallenen Schuld vermuthen lassen, 14Z0. S . Gewerb. Gewicht, selbes wird nach dem Orte der Uebergabe bestimm/, 906. S . Uebergabe. G e w i n n , wie er unter den Gesellschaftsgliedern zu verthei« len, 11 y 2 ; u. folg. — der Entgang desselben unterscheidet sich vom Schaden, 1 2 9 3 , i 3 2 3 u. 1^24. Gewohnheiten haben nur in so fnn Gesetzeskraft, als sich die Gefetze darauf berufen, 1 0 ; — d i e Gewohnheit oder der Gebrauch bestimmt die Art, emen Fund kund zu machen, 3 8 9 — 3 9 0 ; ^—die Triftzeit, 5 o i . Giessen aus einer Wohnung, wodurch jemand beschädiget wird, dafür haftet der Bewohner, i 3 i 3 . Gläubiger. Die Verkürzung derselben berechtiget zum N»derruf der Schenkung, y53 ; — Recht derselben, wenn sie durch den Leibrentenvertrag ihres Schuldners zu Schaden kommen, 1286. S . auch Darleihensvertrag, E r füllung , Forderung, Zahlung. Gläubiger eines Fi< heicommiffes, 6 4 2 ; — Gläubiger des Erben, wclW Rechte ihnen auf das angefallene Erbsvermögen ihres Schuldners zustehen, 6 2 2 ; — Gläubiger einer Verlassenschaft können vor eingebrachter Crbserklarung ihre Ansprüche geltend machen, 811 u. 312 ; — derselben Einberuffung zur Darthuung ihrer Forderung, 813 u. 8 i 5 . Glücksverträge. I I . Th. 29. Hauptstück. Begriff eines Glücksvertrages, 1267; — bey selben findet das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte nicht Statt, 1268; — Arten der Glücksverträg? 1269: — 1) Die Wette, 1270 u. 1 2 7 1 ; — 2) Das Spiel, 12^2; —^ 3) Das Los, 1273; — Staatslotterien sind nicht nach den Vorschriften über die Wette und das Spiel zu beurtheilen, 12^4; — 4) der Hoffnungskauf, 1276 u. 1276; — insbesondere eines Kuxes, 1277; —- oder ewor Erbschaft, 1278 >-— 1233; — 5) Leibrente, 1284—1286; — 6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten, 1 2 8 7 ; — ^Versicherungsvertrag, 1 2 W — 1291; 8) Bodmerey und See - Assecuranzen, 1292. Gold, was das Bermächtniß desselben in sich enthalte, 9 Grade der Verwandtschaft. S. Verwandtschaft. Bis in welchen Gradfideicommijsarischsuostituirt werden, dürfe, 612 «. 627. Gränzen bey Theilungen, wiesiedeutlich zu machen, 8 4 6 ; — Erneuerung der Gränzen,^wann und Tvie sie vorzunehmen, 8605 — Streitigkeiten über Gränzen, wie sie abzuthuen, 8 5 1 — 3 5 3 ; - ^ Gränzplätze, Scheidewände und Mauern/ in wie fernsiegemeinschaftlich ftyn, §54—353. , ^ roßeltern werden in der Regrl«uch unter dem Nahmen Aeltern begriffen, 4 2 ; — ihre Pflicht für den Unterhalt der Enkel aushülfsweise zu sorgen, 1 4 I ; — und ein Heirathsgut zu bestellen,1220; — oder ein5 Ausstattung, 12 3 1 ; — gesetzliches Erbrecht derselben, 738—74.0. Oroßjährigkeit, sie wird mit dem zurückgelegten vier und zwanzigsten Jahre erlangt, 2 1 ; — mit ihr erlischt in der Regel die väterliche Gewalt und die Vormundschaft, 172 u. 2 5 1 ; — Großjährige, die für sich allein keine gültige Verbindlichkeit eingehen können, bedürfen auch zur Ehe der Einwilligung ihres Vertreters, 49. S. Nachsicht. ^ Großmutter, die väterliche ist eine gesetzliche Vormünderin, 198.;-^erhält aber einen Mitvormund, 211. S. Mitvormund, Großältern. Großvater, er ist ein gesetzlicher Vormund des Enkels, 19a. S. Großältcrn. Grundbücher. S. Bücher, öffentliche. Grunddienstbarkeiten. S. Dienstbarkeit. Grundgerechtigkeiteu gehören zu dem unbeweglichen Vermögen, 298. Grundherren. Die Rechte zwischen ihnen und den Gutsunterthanen sind aus der Verfassung jeder Provinz und den politischen Gesetzen zu entnehmen, 1146. Grundpfand, worin es bestehe, 448, S. Pfandrecht und Pfandvertrag. Grundstücke, Zugehör derselben, 296—296; - ^ Die Inhabung eines Grundstückes ohne Ansässigkeit begründet nicht die Staatsbürgerschaft, 3 1 . G u t , unbewegliches, bewegliches. S. diese Wörter. StaatsPrivat-öffentliches, Gemeindegut, 287 u. 288; — Vorschriften hierüber, 290; — S . auch Landgut, Orund, Gütergemeinschaft. S. Gemeinschaft des Eigenthumes, Gemeinschaft der Güter. Unter Ehegatten, setzt sie einen Bertrag voraus, und zugleich, wenn sie sich nur auf das gegenwärtige oder nur auf das künftige Vor« mögen bezieht, eine ordentliche Beschreibung, 1233; — Wirkung dieser Gemeinschaft insgemein, 12^4 u. 1235; insbesondere aber) wenn sie in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, 1256. Gutsherren. S. Grundherren. Gutsuntcrthanem S. Grundherrew Handels-und Wechselgcschäfte werden nach den besonderen Handels- und Wechselgcsetzcn, in so fern sie von den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches abweichen, beurtheilt. S^ KllNdmachungS'Pateut. Handelsleute. Den berechtigten Handelsleuten gebühren aus ein>m Handtungsgeschäfte sechs vom Hundert als gesetzliche Zinsen, 996; — ob ihre den Kunden ausgestellte neuere Quittung die Zahlung einer früher verfallenen Schuld vermuthen lasse, 1450; — S i e haltensichin Rücksicht der Anweisungen an die besondern fürsiebestehenden Vorschriften, 1410; ^— I n wie fern sie für die von ihren PKnstper-. sonen geführten Geschäfte haften, 1027—io33. S. Gewerbsmattu. Handfeste. S^. Gewährsbriefe. Handlung (mit Waaren) begründet ohne Ansässigkeit nicht die Staatsbürgerschaft, 3 i ; — der Vormund kann für feinen Pupillen, ohne Genehmhaltung des Gerichtes, weder eine Handlung anfangen > noch fortsetzen, noch aufgeben/ 233; — Statt einer ordentlichen Rechnutttzslegung über kann er die Bilanz vorlegen, 2I9 ; — Durch Gestattung des Betriebes einer Handlung wird der Minderjährige für volljährig erklart, 262. HandlllNgON, Verträge, linbenanltte, über dieselben, wornach sie überhaupt zu beurtheilen, 1173 u. 1174 ; — unwiilkührliche oder fremde, in wie fern sie zum Schadener« satze verpflichten, i 3 o 6 — i 3 i o u. i 3 i 3 — 1 ^ 1 9 ; — erlaubte, in wie fern sie der Gegenstand einer Bürgschaft, 1349. Handlungsdienet, Factor oder sehrjunge, in wie fern er den Dienstherrn verbinde, 1027—1033. Handlungsgescllschaft, S. Gemeinschaft der Güter/ und insbesondre, 1179, 1203, 1204, 1207, 1214 —1216. Handpfand, was es sey, 44k; S. Pfands Handwnk. S. Grwerb. Handzeichen, wann es die Stelle dlr Unterschrift vertrete/ 56o u. 836. Hauptsache. S. Zugehör, Zuwachs. Hauptstamm einer Gesellschaft, 1182;-^- wem er gehöre, n 9 3 u. 1192; — Beytrag zu demselben, 1184; — Nachschuß, 1189; — Vertheilung des Verlustes, 119V; — der Substanz, 1216: S. Gemeinschaft der Gü«i ter. Haus,. dessen Inhabung ohne Ansässigkeit gründet nicht die Staatsbürgerschaft, 3 1 ) — - Zugehör eines Haufes, 297; S . B a u . Hausdieustdarkeiten. S. Dicnstbarkeiten. Hausgenossen, besoldete, sind keine gültige Zeugen der letzten Unordnung, 694; — in wie fern man für das Verschmoen der Hausgenossen verantwortlich, 6 Haushaltung, in wie fernsiedem Manne und in wie fern sie der Frau zukomme, 91—92; — wenn sie einem zwanzigjährigen Sohne von dem Vater verstattet wird, so kommt er aus der Gewalt, 174. Hausrath, was darunter Zu verstehen, 674; Haus^eräthe eines Minderjährig^ kann den Iseltern und Miterben um den gerichtlichen Schätzungspreis überlassen werden, 2 3 i . Hebamme dient zur Erhebung des Unvermögens zur che< lichen Pflicht, 1004 Hcckcn. S. Zäune. Helmfall. I n wie fern ein Öb5reigenthümer das heimgsfallene Gut an andere zu überlassen verbunden sey, bestimmen die politischen Verordnungen) 11/,.9. S. auch Erblosigkeit. Heimlich; wer sich heimlich in den Besitz einschleicht, lst ein unechter Besitzer, I/j.5. Heirathsgut. Begriff, 1216; ^— wie eir unbestimmt vermachtes Heirathsgut näher zu bestimmen, 6 6 9 — 6 7 1 ; — witd in den Pflicht - und gesetzlichen Erbtheil eingerechnet, 788 u. 790. S . Ehe-Packe. Heirathsvertrag. S. Ehevertrag, Ehe-Pacte. Hemmung der Verjährung, wodurch sie geschehe, 1494 —^-1496. Herrenlose Sachen. S. Freystehende. Herrschaft. S. Dienstgeber. Hinderniß der Ehe. S. Ehehinderntß. — d?r Ausübung der väterlichen Gewalt, 176. S. Verhinderung. Hinterlegung, S. Verwahrungsvertrag. — gerichtliche einer Schuld, wrmn und mit welcher Wirkung sie Statt finde, »426. Hoffnungskaltf, wann der Kauf künftiger Erträgnisse für einen «rdrnttlchcn Kaufvertrag, «nd wann er für einen dxxx Glücksvrrtrag zu halten sey, ^2^5 u. 1276; — Vcrgl. Kux, Eclfchaftskauf. Hoheitsrechtc, ob und in wie fern sie ersessen oder ver« jährt werden können, 1466, 1467, 1472 u.. 1486. Holz,'das forsimäßig geschlagene gehört dem Fruchtnießer, 5 n ; das Servituts»Recht des Hollschlages ^ist nach den Grundsätzen des Weiderechtes ^u beurtheilen, 5c>3. H()i0Zi.2piiuiri. S . Eigenhändige Honorarium S. Belohnung. Hülfe, eigenmächtige > unterzieht der Verantwortlich« keit, 19. Hülstos. Ein Notherbe, der den Erblasser im Nochstande hülftos gelassen hat/ kann enterbt werden, 766 u. 769. Hypothek, worin sie bestehe, 448^ S . Pfändrecht. Hypothekar-Forderungen > in wie fern dem Uebernehmer demselben eine Entschädigung gebühre, 1 I 9 6 ; -— die Zin« sen derjenigen, welche auf der dienstbaren Sache haften, muß der Fruchtnießer tragen, 512. Hypotheken-Bücher. S. Bücher, öffentliche. 3 Ilwra ei iuvo<^Ä. S. Eingebrachtes. Znbeqrisf von Sachen. S. Gcsammtsache. inäednurn. Nichtschuld. S. Zahlung, nhaber unterscheidetsichvon dem Besitzer, Zcy; — hat keinen Titel zum Besitze, Z i 9 u. I 1 9 ; — wie der I n haber gegen mehrere Besitzwerber sich verwahren könne, 54N; — wie der Inhaber oder Besitzer einer Sache in fremden Nahmen sich gegen die Eigenthumsklage schützeli könne, 575^ S.Besitz. I I n j u r i e n , thätliche, werden in drey, andere in einem Jahre verjährt, 1490. S. Verletzungen. slander. S . Staatsbürger, Staatsbürgerschaft. Iitfeln können von den nächsten Uferbeslhecn occnpirt lvcr^ den, 40^—40O. Instrumente S. Urkunden, Rechtsbehelfe. Intabulation. S. sinvkvleibung. Iutysc6i,>io. S. Verpachtung. Intelessi' bereift alles, ^vas andern daran liegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig etfüät wordcn ist, 912;—> dess«'n Ersatz, y i 3 . Interessen. S. Ziafen. Interpretattüll. S. Auslegung.Inrestat-Erdfolge. S. Erbfolge, gifttzliche. Inventarium (Inventur) heißt ein Berzeichniß alle? zu einem Inbegriffe gehörigen Jachen, «23; ^ - Ist über dasPuMar« Vermögen zu errichte», 223 — 226; — wie auch über em zur FruchtnieZung gfgeb?n5s Gut, 5 i 3 ; ^ bey Errichtung eines FioeicommiffeZ, 627;—> b5y einer beoingten Erbzeiklärung, 3c>2 — 6o3; --" wie auch auf BerlHNgen dessen, dem ein Pftichttheil gs« bührt, 3o.j.; — bey Schließung einer partiellen Gütergemeinschaft, 1176; — Die in Bestand genommene Sache muß dem Inventarium gemäß zurück gestellet wer» den, 1159 u. 1110; — Die Inventur schützt die Erben gegen die Berlaffenschafts«Gläubiger und Legatare , daß sie über die Kräfte des Erbvermögcns nicht zu haften haben, 8 0 2 , 820«.821. I r r t h u m , wann er die Ehe ungültig mache, 67 — 59 «nd 95 ; "«ooer ein? letzte Anordnung, 670—572 ; - " «der eine» Berttag überhaupt, 670—876; — inöbe« sondere einen Vergleich; i 3 8 5 ; — die Forderung wegen «»ines bey einem Betrage unterlaufenen Irrtkvmes erlischt binnen drey Jahren, 1467. E. Zahlung einer Nichtschuld aus Irrthum. 3. Jagd. S . Thierfang. Jahr ist noch dem Gesetze ein Zeitraum von 365 Tagen, <>o2. V. Alter; Verjährung; Zeitraum. Juden können wil Chnslrn keine gültige Ehe eingehen, 64 u. 94. E. Nicht-Christen. Iudenschaft. Ausnahme derselben von dem gemeinen Ehe« rechte, 123; —«nd zwar in Rücksicht der Ehchmdnniffe, 124»-» 126; —des Aufgebolhes, 126; — der feyerliä en Ctklänll'g nnd Trauung, 1 2 7 — 1 I 1 ; — der Schkiduvg, l 3 2 ;^—oder Trennung der Ehe, i53—* 1I6. V . auch Religion. Jura lne?»e lacultatis unterliegen nicht der Verjährung, 1469, — 1 4 8 2 . Juwelen der Pflegebefohlenen komme» in gerichtliche GerwahlvNg, 2 2 9 ; — »ras in der Regel unter Juwelen H« verstehen, 678. S. Schmuck. K. Kanten. S. S M e . Kasten. S. Behältniß. Uatdolifche. Zwnü en katl;olischkn Personen wird die Ehe nur tura) den Teo 5vfgclöjl, uno eben so, wenn aucv nur Ein Thell zur Zeit der geschlossenen Ehe der katholischen Religion zugethan wär, 111. S. Nichtkatholisch. Kauf im Nahmen eines andern sirüert eine besondere Vollmacht, i oo3; —Kauf bucht Miethe, 1120—1121; — wann die Bestellung einer Arbeit für einen Kauf zu halten, i iS3. Vergli Hofnung skaufz Erbschaftskauf; Kaufvertrags Käufer, besserer, wann die Bedingung eines besseren Käu» fers für eine aufschiebende oder auflösende zu halten, i o33 u. 1084; — Zeitraum zur Ausübung dieses Bot» beHaltes, ebenö.; —wer für eilten besseren Häufer zu halten und was im Falle der Auflösung des Vertrages zu leistet sey, it)35^ Kaufgeld. V. Kauf. Kaufmann. S. HandelsleuteKaufpreis. S. Preise Kaufvertrag wird abgehandelt im 24; Haüptstück I I . Th; Begriffdes Kaufvertrages, 1053; —Erforderntss« desselben > io5^.; —» der Kaufpreis muß: a) in barem Gelde bestehen, i o 5 5 ; - ^ d ) bestimmt, io56, io58, und c) nicht gesetzwidrig seyn^ l o 5 9 — 1 0 6 0 ; —^ Pjlichten des Verkäufers, 1061; — und des Käufers/ 1062 — 1 0 6 3 ; " » Gefahr und Nutzen des Kaufge« genstandes/ 1064; —- Kauf einer gehofften Sache> i o 6 5 ; — allgemeine Borschrist, 1066; - ^ Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages 1067; —^ Verkauf mitBorbehält des Wiederkaufes, io63,1070;—> Kauf mit Vorbehalt des RuckverkaufeS, 1071; —^ Bor« behalt des Vorkaufsrechtes/ 1072/ 1079^;--^ Kauf auf die Probe, 1080—1082 ;—-Verkauf mit halt eineii bessern Käufers/ i o 8 3 — ! o 3 5 ; - 3 2 kaufs'Auftrag, 1086'—1086; —gerichtlicher Verkauf wird größtentheils nach der Gerichtsordnung beurtheilt^ 1 0 I 9 ; — wann die Bestellung einer Arbeit für einen Kauf zu halten, 1166. S. Glücksvertrage. Kclker. Die Zum schweresten oder schweren Kerker Verurtheilten können während dcr Strafzeit keine gültige Ehe eingehen, 6 1 ; — und werden von einem Curator ver« treten, 279. Killder, dem Alter nach Anlautes) heißen die, welch« dassiebenteJahr noch nicht zurück gelegt haben, 21;—» Siestehen«mter besonderem Schutze der Gesetze, ebend.; — Ungeborne werden zu ihrem Vortheile für geboren ge» halten, z»2; — und erhalten zu dem Ende einen Cura« tor, 274; — Todtgeborne aber für nie empfangene 22 ; — im Zweifel werden sie lebendig geboren zu seyn vermuthet, 25; —- Kinder sind unfähig eine Sache in Besitz zu nehmen, 310; — ein Versprechen zu machen oder anzunehmen. 865 ; -— in »ie fern der von ihn?» vervrsackte Scküde zu ersetzen sey, l I o ä — l I i a . S . Unmündige; Minderjährige. Kinder (libeii) hierunter versieht man in der Regel allrVcrwandte in der absteigenden Linie, 4 2 ; — Ausnahme, ^ 9 i ; — Die Kinder eines österreichischen Staatsburgcn» erlangen durch die Geburt die Staatsbürgerschaft, 28; — Vie haben Anspruch auf einen Pflichtteil; 762. — Eheliche, welche dafür zu achten, i36 u. 160—161; — über teren Rechte und Pftickttn gegen die Aeltern. S. Aeltern; Vater; väterliche Gewalt. Sie erlangenden Nahmen ihres Vaters, sein Wapen, die Familien- und Standes-Rschte, 146; — Sie haben Anspruch auf ein Heirathsgut cdcr eine Ausstatlung, 1220—1224, i 2 Z i ; « ^ Recht der Kinder in Röcksicht der der Mutter von dem Bater zugcsiandenen Fruchtnießung des Vermögens, wenn sie selbe abtreten will sdersichwieder verehelicht, 1267; — I n welchem Alter ihnen die Religions - und Standeswahl Zukomme, 1^.0 u. 148) — Was sie erwerben, ist ihr Eigenthum, 149; — I n welchen Fällen sie frey darüber verfügen odersichverpflichten können, i 5 i u. 162; — Siesi>tdihre dürftigen Vettern anständig zu erhalten verbünde t , 15ch; — Bey Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ist für sie vom Gerichte zu sorgen, 106—108, u, 117; — für jene, von denen es zweifelhaft, ob sie nicht aus der vorigen Ehe gezeugt worden, ist ein Curator zu bestellen, 1 2 1 ; — Die Obsorge über ftnf Kinder entschuldiget von der Vormundschaft und Curatel, 196, 281; — Gesetzliches Erbrecht der ehelichen Kinder, ^32—— 734; — in wie fern sie eine Schenkung der Rettern bestreiten könnn, 961. Ehelich erklärte. S« Legitimation. Kinder, welche durch Hebung des EheHindernisses, durch schuldlose Unwissenheit eines Ehegatten sder durch die nachfolgende Ehe legitimirt worden, geniefen in der Kegel gleiche Rechte mit de» ehelichen, 160 u. z 6 i ; — Eben ft jene, welche auf Ansuchen der Ael» tern zu dem Ende durch Begünstigung des Landesfürsten ltgitimirt werde» sind, 162; — Erbrecht derselben, 752 u. 7 5 I . — Nachgeborne, m wie fern sie den letzten Willen entkräften, 779 u. 760; -— nachgeborne Kinder des Geschenkgebers haben in der Regel kein Recht, die Schenkung zu widerrufen, 964; — Kinder, welche i , die Pflege ge»ommen »erden. S. Pstegkillder. Un» eheliche, welche d«für zu achten, i 5 5 — 1 5 6 ; — sie hpben »jcht gleicheRechte «it den eheliche^ 165---171;- Nur der Mann kann die eheliche Geburt des Kindes innerhalb drey Monathen bestreiten, i 5 6 ; ^— oder die beeinträchtigten Erben, i 5 y ; — wie der Beweis zu führen, 167—-i53; — sie haben den Geschlechts-Nah« wen der Mutter, 166; —»und erhalten einen Vormund, 166; —" haben das Recht, von ihren Vettern und deren Erben^eine angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern, 166—171; — Sie bedürfen zu ihrem Fortkommen feiner Legitimation, 162 ; -— Wer für den Bater eines unehelichen Kindes zu halten, i63 u. 2 6 4 ; —Gesetzliches Erbrecht der unehelichen Kinder, 764. Si Legitimation. Kinder aus einer vermeintlich gültigen Ehe, in wie fern ihnen gleiche Rechte mit den ehelichen zukommen, 160; —- Gesetzliches Erbrecht der legltimirten Kinder, 762 u. ^ 5 I ; — der Wahlkinder, 755; — Recht der Kinder, wenn ihnen durch einen Leibrentenvertrag der Aeltern der Unterhalt entzogen wird, 1286; — Zwischen Aeltsrn «no Kindern läuft während der alterlichen Gewalt keine Verjährung, 1496; — Die Kinder des Etben oder Legatars sind keine gültigen seugen des Nachlasses, 694. Kindes Statt Annehmung. S. Anmhmung an Kindes Statt. Kindestechte sind kein Gegenstand der Ersitzung oder Verjährung, 1453, 1481, 1496. S. Kinder. Kirchengüter; zegen die Verwalter derselben läuft nur die anßerordentliche Berjährungszeit, 1472, 1465. Klage, die zugestellte macht den redlichen Besitzer zu einen unredlichen, 3 3 3 ; — unterbricht die Verjährung, 1497;. — die zuständigen Klagen aus dem PersonenRechte müssen aus den verschiedenen Arten des letzteren entnommen werden. Insbesondere aus dem Ehelkchte, aus den Reckten zwischen Aeltern und Kindern, dann den Vormündern oder Curatoren und den Pflegebefohlenen ; — die dinglichen Klagen vermöge eines Sachem rechtes ans dem Besitze, H39 — 347. 372; — aus dem Eigentyumsrechte, 366 — 3 " 9 ; — aus de« Pfandrechte, 461-^466; — Hervituts-Ver« Hältnisse, 523; —Erbrechte, 623; —olePerstnlichen aus dem Hcjetze, aus den verschieden.'» Arten der Vertrage und oem Rechte d?s Schadens«Ersatzes, Kloltergeitliche. S. Ordenspersonen. Körper. S. GeseUschufteuz Gememden und Verletzung, körperlich?, KörpecnHe Zzchen, 292. K o t , w^s da.unter zu vergehen, 67^ u. 67?. Ko^darkeiten der Pflegebefohlenen kommen in gerichtliche Hrrwahrung, 229. Koste l, H. /luswans; auch Pegr4öniß?K0itenz Er- ziehung. Krankheit, eine ansteckende, ist ein Grund die Einwilligung des Vertreters zur She zu versagen, 5 3 ; " - eines S l lck Viehes, wann siedje Gewährleistung gründe, 9 2 4 — 9 2 7 . Kränkungen, schwere, sind ein Grund zur Scheloung. 109. Kreisamt. Hierzu oder zur LanoeSstelle gehört die Beschwer« de über die o«V?igerte Trauung, 7 9 ; " - - wann es die Rachsichr des Husgebothes ertheilen könne, 8 5 — 3 6 ; — Non demselben haben die Juden die Bewilligung zur Ehe zu erwirken, 124» Krieg, wann die schwere Verwundung in demselben den Tod des Vermißten vermuthen lasse, 2,4; —» Emstuß 5uf die Verjährung, 1496» ^XXXVIII Kn'egSschäden. Dexen BertheUung wird nach besonderen Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt, 1044. KliegSUNfall gibt Anspruch auf Erlassung des Bestantzzinses/ 1104—1106, 11II — 11I4. Kundmachung dieses allgemeinen bi.rge:llchrn Gesstzbuche« mittelst des demselben vorgesetzten Patentes. Ein Gefetz , verbindet in der Regel gleich^nach der Kundmachung, 2 — 5. S. Edict. Kundgemachte Mitglieder einer Handlungs-Gesellfchaft, in wie f rn sie haften, 1204 ; — Die Auflösung einer Handlungs - Gesellschaft ist so wie deren Errichtung kund zu machen, 1214. Künftig. Ob künftige Erträgnisse der Gegenstand eines Kauf» oder Glücks - Bertraaes seyn, ,2^5 — 1276. T . Verabredung eines künftigen »enrages. Kunst. Wer sich öffentlich zu cimr Kunst bekennt, die besontcren Kunstfieiß fordert/ muß den Mangel desselben vertreten, 1299. Künstler, gedungene, »erden nach den Vorschriften vom vertrage beurtheilt, 1163. ändlgfr. S. Kunst; Sachverständiger. -Verlag. S. Dienstleistungen. Kux; derKauf desselben ist ein Olücksvertrag, 1277. L. Hade. S. Behältniß. Ladcndiener. S. Handlungsdiener. 1.36510 enormi^. V. Verkürzung. Landesabgadsn. S. Adgaben. I . X X X I X kandesfürst. S. Oberhaupt des Staates; Legitimation; Annehmung an Kindes Statt. Fioelcommiß. Landesgefetze. S. Etatuten. Landesherr, in wie fern sein Vermögen als ein PrivatGut zu betrachten, 289. Lanbesltelle. Zu ihrem Wirkungskreise gehört die Bewilli« gung, eine Ehe mittelst eines Stellvertreters zu schliefen, 76; — die Beschwerde über verweigerte Trauung, 79; ->^ die Nachsicht von Ehchindernissen, 8 3 — 3 ? ; — die Be« stätigung der Annahme an Kindes Statt, i 3 i ; —ihr ist die Entdeckung eines Schatzes anzuzeigen, 398. Landesverfassung. Darauf ist Rücksicht zu nehmen, bey Keränderungs'Iebühren, 1142; — und Bestimmu»g der Verhältnisse zwischen Vutsdesitzern und Unterthanen, 1146. Landgut, dessen Inhabung oder zeltliche Benützung gibt nicht die Staats-Bürgerschast, I i . S. Grundstücke. kandmann. S. Bauer. Landkarten-Verlag. V. Dienstleistungen. Landrechl. Zu demselben gehört die Verhandlung über die Ungültigerklärung oder Trennung einer Ehe, 97 —- 102, 1 1 2 — n 5 s 1 3 4 — i Z 5 . landtafel. S . Bücher, öffentliche. Einverleibung; Vor« merkung. lasten, eingetragene, müssen von dem Uebernehmer des Gutes getragen werden, 4 4 3 ; — Die einem Erven auferlegten gehen in der Regel auch auf die Miterben und Nacherben über, 563, 6 0 6 ; —müssen von dem Fruchtnießer u»d Fideicommlß-Inhaber getragen werden, 5z«, 6 3 i ; - ^ wann die Nerheimlich»ng «der BerleügnnllI derselbe» die Gewährleistung nach sich ziehe, Lästige Vertrag,. V. Zwed^tig verbindliche. kastrecht. S. Dienstbarkeitcn. Lüstthiere, wann deren Erkrankung oder Tod d5e Gewahr» i leistung gründe, 92 5 , f. f. Laudemien. S . Seränderungs? Gebühren. LftUgnen, wer V,n Besitz riser Sacke vor Gericht ablaug« net, muß den Besitz ahmten, I " 6 . Leben, dessen Gefährdung ist ein Grund zur Ehescheidung, l a y ; — und bey Nlibrfatholifäien zur Trennuna, i i 5 — 116. tz. auch-. Verletzung z Lelbreltttj Todeserklärung. Lebensdauer. Eine jährliche Entrichtung auf die LcbenS' dauer ist der Gegenstand eimr Leibrente, 1264. Lebenswandel, unordentlicher, ist ein Grund dir Einwilligung des Vertreters zur Ehe zu versagen, 5 3 ; — wann tr ein Grund zur Scheidung, 509; — oder zur En:ndung, 7 6 8 ^ - 7 6 9 . Legat; Legatar; Legiren. V. Vermschtniß, Legitima. V. Pftichttheil, Legitimation unehelicher Kinder durch Hebung des Ebehkn« dernifies oder die schuldlsse Unwiffenhen, 160; — durch die nachfolgende Ehe der Aeltew, 5 6 1 ; — durch Be« günftignng des kandesftrsten, 162. — in wie fern sie eine gesetzliche Erbfolge begründe, 762 ».763, 766. S . Kinder. Lehen. Davon »ird in de« bejondets bestehenden kehen» Rechte gehandelt, I 5 Z . Lehenwaare. S . Veränderungsgebübren. Lehrjunge, in wie fern er den Dienstherrn verbinde, ^eibesgebreche«. S. Gebreche^ Leibeigenschaft wird in diesen Ländern »icht gestartet, 16. Leidgeding, d. i. die Fruchtnießung des Ehegatten auf de» Todesfall. S. Ehl-Pacs?. Leibrente. Begriff, 1284; —Dauer derselben/1286;^ ob der Leibrentenvert. 'g von den Glauhigern oder Kindern bestritten werden könne, 1286. keidwäsche. S. Wäsche. Lethen in Geld oder andern »erbrauchbaren Sache». G-, Darleihen. Leihvertrag kommt vor im «o. Hauptst. I I . Hh. Begriff des LeihVertrages, 9 7 1 ; —Rechte und Pflichten des Entlehners 3 1) in Rücksicht des Gebrauches , 972 ; — 2) der Zurückstellung, 973—977; —- 3) der Bescha» digung, 9 7 6 ; — 9 8 " ; —4) in Rücksicht der Erhaltungs« kosten, 981;—Beschränkung der wechselseitigen Klag/n, 982; ^ - Wie der Nerw«hrungs>Vertrag in einen Lnh« vertrag übergehe, 969; — eine entlehnte G«che ist kel» Gegenstand der Compf»sation, 1440; — sie ka»n we» der von dem Entlehner, noch dessen Erben ersessen wevden, 1462. Leistung. Die Möglichkeit derselben ist ein wesentliches E » forderniß eines gültigen Vertrages, 878. Letzter Wille. V. Erklärung des letzten Willens. Lichtrecht. S. Dienstbarkeiten. Lieferanten, auf sie sind die Vorschriften über Dienstler stungen anzuwenden, 1163. S . Dienstleistungen. Linien der Verwandtschaft und Echwägerschaft, 4 1 ; - ^ der gesetzlichen Erbfolge, 730 u.s. f.;— Rücksicht aufdie» selbe bey der Erbfolge in Familien» Fldeico»«iffen< Fideicommlß. ßiqutd. S. Richtig. List, der dadurch erschlichene Besitz ist unecht, Listiges Vorgeben der Fähigkeit zur Schließung eines Vertrages verbindet zur Genugthuung , 666; — und eben so listiger Gebrauch ««deutlicher Ausdrücke oder Gcheinhandlungen, 669. S. Betrug. Wer durch List einen Vertrag bewirkt, oder durch unmögliche Zusage» täuscht, leistet für die nachtheiligen Folgen Genugthuung, 878. S. Gewährleistung, ^ a r u i u vsl op6li8.G.Dt'enst» leistpngen. I^OORtio, ooQ6uctia i-ei. S. Bestandvertrag, kvhn, gegebener, in Rücksicht einer unmöglichen oder uner« lanbten Handlung, ob er zurück gefordert werden könne, 1174. V. Belohnung. Lshnvertrag-. S. Dienstleistungen. Jos ist ei» Mtttel, Streitigkeiten bey Theilungen vorzubeugen, Z35, 6 4 1 ; — nach welchen Regeln es zu be« urtheilen, 127I. töschgeräthe sind ein Zugehör des Gebäudes, 297. Löschung aus den öffentlichen Büchern hebt den Besitz auf, I 5 a ; — ist zur srlöschung der einverleibten Rechte noth« wendig, 4 4 4 , 469, 5 »6, 1446, 1499 n. i 5 o n Lotterie. S. Staats-kotterien. ^.uOlUN c«55NH. S. Entgang. Iuftraum, der über einem Vebäud« befindliche, ist ein Hu» gehör desselben, 297; -"-- die über demselben hängende» Aeße können abgeschnitten oder benutzt »erden, M . «achtgebet z »achthab«, s. Bevollmächtigung Mäckler, in wie weit für sie bey Darleihung« Vortheile bedungen werden dürfen, 996; —welchen Lohn sie sich selbst bedingen dürfen, und wie sie bey einer Theilnahme am Wucher zu bestrafen, bestimmt das Wucher gesetz, 1000. Majorat. Begriff desselben und Vermuthung vor dem Geniorate, 620«. 919. Rajorennität. S. Volljährigkeit. Klanäawm. S. Bevollmächtigung. Mangel einer Sache, in wie fernsiehie Gewährleistung begründen, y23—9^2; — oder den Rücktritt von dem Lohnvertrage, 115^. S. Gebrechen. Marktpreis, darunter wird der mittlere der Zeit und >eS Ortes, wann und wo der Bertrag geschlossen worden, verstanden , io56. Markungen. S. Gränzen. Maß, selbes wird nach dem Orte der Uebergabe bestimmt^ 903. S . Uebergabe. Maß der Schenkungen, 9 4 4 , 947, 960—964. Materialien, die nur zur Ausbesserung einer fremden Sa« che verwendet werden, fallen dem Eigenthümer der Haupt» fache zu, 4 1 6 ; — zum Baue. S . Bau. S. auch S t o f . Mauern der Benachbarten, in wie fernsiegemeinschaftlich seyn, 3Z4—853. Meliorationen. S. Aufwand, nützlicher. Meubeln. S. Mobilien. Miethe, ist eine Art des Bestandvertrages. S. BestandVertrag. Miethe über Verfertigung eines Werkes oder Dienstleistung. S. dieses Wort. Miethgeld. S. Zins. Mieth - und Pachtpreis. S. Zins. Militär-Personen können ^lur mit Einwilligung ihrer Bor« gesetzten sich verehelichen, 64, 96; -— wirklich dienende können eine Bormundschaft oder Curatel ablehnen, 196, 281. N i l i t ä r - S t a n d . Für benselbeii und die zum MilitärKörper gehörigen Personen bestehen außer dem üvgemei« neu bürgerlichen Gesetzbuchs noch besondere auf das Privat - Recht sich beziehende, zu beobachtende Vorschrift, lu KulldulaHungs'Patent. Militär »Testamente; die Begünstigung derselben ist in den Militär« Gesetzen enthalten > 600. Minderjährige heißen die, welche das vier und zwanzigste Zahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben. Sie stehen unterdem besonderen Schuhe der Gesetze, — Sie bedürfen zur Ehe die Einwilligung ihrer Vertreter, und nach Umständen auch jener des Gerichtes/ 49—53, H5 u« 9 6 ; — in wie fern ein minderjähriger Ehegatte zur Scheidung der Einwilligung seines Vertreters bedürft > 106; — Minderjährige Kinder können über das, was sie durch Fleiß außer der Aerpfiegung der Vettern erwerben, frey verfügen, i 5 i ; ^— in wie fern tlne üm.oerjährige Tochter durch die Berehelichung unter die Gewalt des Mannes komme / 1^5; -— Minderjährige stehen «nter der Gewalt des Vaters- S. Väterliche Gewalt, oder unter der Vormundschaft, 187. S. Vvrmm bschaft. Sie sind unfähig zur Vormundschaft und ßuratkl, 191 > 2 8 1 ; — können sich nicht selbst gerichtlich rerNeten, 2 4 I ; — können zwar ohne vormundschaftliche Einwilligung erwerbt« , aber nicht veräußeru oder slch berbinVen, 244; —^ Ausnähmen> 2 4 6 — 2 4 8 ; — G»e Werden durch Nachsicht des Allers vder Anttlit rii.eS Handels oder Gewerbes für großjährig erklärt, 262; — Die Erklärung der Großjäyrigteit kann aus gerechten Ursachen aus eine längere Zeit hinausgesetzt werden/ 2 51; ^ Fälle, in welchen dem Minderjährigen außer dem Vormunde auch noch ein Curawr bestellt wird, 271 u. 2^72;—^ in wie fern Minderjährige zu teftiren fähig seyv, 569;^-^ over zur Zeugenschafc bey letzten Tlnordnungen, 6 9 1 , 697; —' in wie lern sie einen Wertrag schließen tonnen, 8 6 5 — 9 6 6 ; —' ihre Begünstigung in Rücklicht der Verjährung 1494». 1496. S. Pflegebefohlene, Vornnuldschaft. Mißbrauch der vaterlichen oder vorm«ndschaftlichen Gewalt berechtlget zur Beschwerde, 1 7 a , 2 1 ^ . Mißbandlu^gen, schwere, sind ein Grund zur Scheidung, 109; — uno bey nicht katholischen christlichen Religions - Verwandten auch zur Trennung der Ehe, n 5 w 116. S. auch Verletzung. Mlßwachs, in wie weit er Anspruch auf Erlaffung des Beliandzinfes gebe/ H 0 4 , 1^o3. Mitberechtigle. S. Gemeinschaftlich. Mttdürgen haften Alle st? Eitten, und Einer für Alle ^ 1359 ^ — die Entlassung eines Mitbürgen kommt dieseni gegen die übrigen Mikbürgen nicht zu Statten^ i263. Miteigenthum. V . Eigenthum. Miterben kann das Hausgeräth des Waisen um den Schä» tzungspreiS überlassen werden, 2 3 i ; - ^ Theilung der Erbschaft unter dieselben, 555—359 ; —^ Huwachs unter ihnen, 56o—»563; — in wie fern sie für dis Srbschafttzlaste'l haften, 55o, 820 u, 8 2 1 ; — Die Nachfolge des Schuldners in die VerlaAnschaft seines Gläubigers ändert in ihre« Rechte» nichts, 1445. Mitgabe. S. Heirathsgut. si bey einer Gemeinschaft der Güter. Nebel ih? S. Gemeinschaft. Mitgift. S. Heirathsgut. Milgläudiger, wie ihr Recht beschaffen, wenn dir Sache theildar, und wie, wen»sieuntheilbar ist, LL3, ^90. S . auch Conealilät. Mitglieder b,y einer GeWeinschaft der Güter. Urber ihre Rlchle. E. Gemeinschaft. Rechte der Mitglieder einer Gesellschaft überhaupt, « 6 ; — Milglieder cines geistlichen Oldrns. S. Ordenspersonen. Mitschuldige, in wie ftr« sie zum Schadensersätze verbunden stvn, 1Z01—1I04. Milschuldnel, wie sie zahlen müssen, wenn die Ea-che theildat, und wie, wenn sie umhellbar ist, 633, ^90. S. auch Corlealitäl. Verpflichtung als Mitschuldncr, ihre Wirkung, 1347. Mitvonnund, welcker der Mutter oder Großmutter beygeqsl en wi:d, 2 1 1 ; -— Pfiichtkn und Rechte desselben, 212—2i5, 255; — E r ist/ wenn die Wsrmündtrir.n austritt, in der siege! als Vormund zu bestellen, 215. Mobilar-Vetmöae!. S. Sachen, bewegliche. Mobilien, (Meubeln,) was darunter zu verstehen, 674. H?c)lw>. S. Auftrag. M ög'lckkell. Wenn t»e CrfüNung einer Verbindlichkeit nach Möalichkett oder Thuniichteit versprochen worden, bestimmt der Hiichtkr den Zeltpunct nach Billigkeit, 904. Monath ist nach dem Gesetze ein Zeinaum von 3c> Tagen, 902. S. Krdcneperfonen. . S. Verzögerung. Mord des Ehegatten, in wie fern er die Ehe mit dem andern Ehegatten verhindere, 63, 94. S. auch Tödtung. Morgengabe, Begriff, 12^2; — Vermuthung ihrer Entrichtung, ebend. Mühlen hindernde Werke dürfen nicht eigenmächtig angelegt werden, 41A Muhme, mit derselben kann keine gültige Ehe geschlossen werden, 65^ Mündel. S . Minderjährige Mündigkeit wird nach zurück gelegtem vierzehnten Iabre erreicht, 2 1 ; — I » wie weit den Mündigen eine Standeswahl zustehe, 148; —- Ein windiges Kind kann über die durch Ieiß erworbenen oder ihm zum Gebrauche anvertrauten Sachen frey verfügen, 1 5 1 , 246. Mündliche Letzte Willenserklärungen und Verträge können mündlich oder schriftlich errichtet werden, 677, 9 3 3 ; — Ob mündliche Verabredungen zu einer vorgeblichen Abänderung oder Ergänzung einer schriftlichen Urkunde dienen können, 887. Mänze. Darleihen in klingender Münze überhaupt, 9 I 6 . Münzsorten, dieselben werden nach dem Orte der Übergabe bestimmt, 905. S. Uebergabe. Darleihe« in bestimm? ten Münzsorten, wie es zurück zu zahlen, 9 6 7 , — 969. Muthwille. Wenn jemand den andern aus Muthwillen am Vermögen beschädiget hat, so ist der außerordsntliche Preis zu ersetzen, i 3 3 i . Mutter ehelicher Kinder. Sie sorgt vorzüglich für die Pflege des Körpers uttd die Gesundheit der Kinder, 142;— nach geschiedener oder aufgelöster Ehe auch für die Erzie- hung der Kinder männlichttl Geschlechtes bis zum fünfte», des weiblichen bis zum achten Jahre des Kindesalters, 142 ; — und, wenn der Bater stirbt oder mittellos ist, für den Unterhalt und die Erziehung, 1 4 I ; — S. auch Aeltern und Kinder. Ein von ihr begangener Ehebruch oder ihre Behauptung, daß das Kind unehelich sty, macht darüber noch keinen Beweis, i 5 6 ; — die Mutter kann zwar keinen Bormund, aber einen Curator des von ihr dem Kinde hinterlassenen Vermögens bestellen, 197;— Sie ist eine gesetzliche 3^rmünderinn, 198; — muß nicht angeloben, 2o5 u, 206) — erhalt aber einen Mitvormund, 211. S. Mitvormund; — und muß ihre Wiederverehelichung wegen Fortsetzung der Vormundschaft dem Gerichte anzeigen , 255; — Sk kann die Abtretung der Vormundschaft verlangen, 269; — I n Ermanglurg des Vaters ist ihre Einwilligung zur Adoptio» des minderjährigen Kindes nothwendig, i 3 i ; — M u t ter unehelicher Kinder; ihr Angeben des unehelichen Baters macht nvch keinen Beweis, 164; — sie theilt dem Kinde ihren Geschiechtsnahmen mit, i 6 5 ; — ihr steht vorzüglich die Erziehung, und im Abgange des Baters die Verpflegung des Kindes zu, 167—171. S . auch Aeltern; Kinder und Wahlmutter. MmuuW. S. Darleihens-Vertrag. N. Nachbarn. Rechte derselben zur Erneuernllg der Gränzn», und aus der vermutheten Gemeinschaft, 65o -^- 856. Rachdruck eines Welkesz hierüber bestehen politische Vor- schriften, X l ü I X Nacherben, von diesen handelt das 10. Hauptjt. I I . Th> Vemeine Substitution, 604—607; — Fideicommiffarische, 608; — in wie fern die Aeltern ihren Kindern substituiren dürfen, 609 ; —.stillschweigendefideicommissari« sche Substitution, 610; — Einschränkung derselben, 611 — 612; — Rechte der Erben bey einer sideicommissarischen Substitution, 6 1 I ; — - Auslegung einrt Substitution, 614; —» Erlöschungsarten der gemeinen undsideicommiffarischenSubstitution, 6 i 5 ^ - 6 i " ; — ' Ob eine Bedingung auch auf den Nacherben oder Nachbe^ rufenen auszudehnen sey, 702. S . Fideicommiß. Nachfolger, in wie fern er die Verjährung anfangen oder die von dem Borfahrer angefangene fortsetzen könne, 146 3, 1467, 1493. S. Erbe. Nachgeborne Kinder, ob sie zum Widerrufe einer Schenkung berechtiget, 954. — Ihr Recht im Falle einer Üebergehung im letzten Willen, 776—780. S. Kinder Nachkommenschaft, sie erhält zum Schütze der für sie bestimmten Rechte einen Curator, 274. S . Fideicommiß. Nachlaß. S . VerlaPnschaft; Erdschaft; Vermachtniß; Zins; Entsagung. Nachlässigkeit. S . Versehen. Nachschuldner lst der Bürge in Rücksicht des ersten Schuldners als Hauptschuldners, 1^46. Nachsicht »on Ehehinderniffen, wie sie anzusuchen und zu ertheilen, 63 ^ - 6 7 ; Wirkung derselben, 63; - ^ zur Schließung einer neuen Ehe vor drin gesetzlichen Zeiträume, 1 2 0 ; — ^ e s minderjährigen Alters, «ann, wie und mit welcher Wirkung sie ertheilt werden könne, 262, Nachstellungen, dem Leben oder der Gesundheit rrs Ehegatten, gefährliche,sindein Grund zur Scheidung, 109;— G 2 »nd bey NichtkatholisckenchristlichenReligions-Berwaadten zur Trennung der Ehe, 115 «. , 16. Rahmen; die Frau führt den Rahmen des Ehemannes, y 2 ; - ^ die ehelichen Kinder den Nahmen des Vaters, 146; — die unehelichen den Geschlecht5nahme» der Mutter, i 6 5 ; — die Wohlkinder den Nahmen des Wahlvaters oder den Geschlechtsnahmen der Wahlmutter, 182. ' ^ Mahmensunterfertiger, ein fremder, in wie fern er zulässig, 56o, 686. Nahrung. S . Unterhalt. Natur - Products sind ein Zuwacks, 406. Nebenbeßimnmngen bey Verträgen, 8 9 7 — 9 1 I . Rebengebühren, worin sie bestehen, und in wie weit sie gefordert werden können) 912 — 913. Rebengeschäft, schädliches, einer Gesellschaft darf vcn dem Mitgliede nicht lmternon?men werden, 1186. Nebensachen. Begriff derselben, 294; — sie sind ein Zugehör, eblnd. S. Nebengebührev. Rebenverbindlichkeiten aus Verträgen S.Nebengebühren Rebenvcrtröge eines Ka«fvertrages, 1067; — widerrechtliche eines Pftnovlrtrages, i 3 ^ i u . 1I72. I^e^otioruin e-estio. S. Geschäftsführung. Reuerungsvertrag. Begriff und Wirkung desselben, i 3 ^ 7 «. i I " 8 ; —Nebenbesiimmvngen ohne Neuerung, 1Z^9- "— Ein Correal«Schuldner kann durch Einge« hung lästigerer Bedingungen den übrigen keinen Nach» theil zuziehen, 894. Richt» Christen dürfen mit Christen keine Ehe schließen, 6 4 , 9 4 , können den letzten Willen eines Christen nicht bezeugen, Nichterfüllung des Vertrages berechtiget den andern Theil noch nicht zur Aufhebung desselben, 919. Nichtgebmuch eines Rechtes hebt in der Regel den Besitz desselben nicht auf, I 5 i . Nichtkatholisch. Ort des Aufgebothes nichtkatholischer christlicher Religions-Genossen, 7 1 ; — Zuläßige Beyzie» hung des Pastors zur Trauung mit einer katholischen Person, 7 7 ; — Ursache» der Shetrennungen bey Nichtka« tholifchen und ihre Wirkung, i i 5 — 122. S. Religion; Zudenschaft. Nichtschuld. S. Zahlung. Nießbrauch. S. Fruchtnießung, Nonnen. S. Ordensperfonen. Rotherben, welche Personen zu selben gehören, 762 " ^ 764. S. Wichttheil;— gegen?inen Erbvcrtrag bleiben ihnen ihre Rechte vorbehalten, 1254. Nothfall. S. Geschäftsführung. Nothstand. S. Hüflos. Nothwehr, die Ueoerschreltung derselben macht ver4 — 608 ; — und des Frnchtnießers, 6 0 9 — 5 i 2 ; — wem sie vor der Ueber« gave bey einem Tausche oder Kaufe gebühren, io5o, »064; — I m Halle der Zurückstellung aus dem Wiede^aufe, RückvnkiUlfe, oder vorbehalte eines bestem Käufers heben sie sich gegen die Zinsen des Kaufpreises auf, 1068, 1071 / 1086 ; — I n wiefern sie dem Vermachtnißnehmer zustehen, 636; — wie sie bey eixer gemeinschaftlichen Sache zu theilen, 839 u. 6 4 0 ; — Nutzungen, künftige, für einen Preis bedungen, ob sie ^der Gegenstand eines Kauf- oder Glücksvertrages seyn, 1276 u. 1276. S. Früchte. RutzungSeigenthsm steht dem Inhaber eines Fideicom, misses zu, 629. S. Eigenthum; Bestandvertrag. Nutzungsrecht. S.Eigenthum; Gebrauchsrecht; Wohnung, Fruchtmeßung; Leihvertrag; Beftandver- kag. O. Dbereigenthum. S. Eigenthum; Bestandvertr^g. Das Obrreigenthum eines Fideieommisses steht dem I n haber und Anwärtern desselben zu, 6 2 I . Oberfläche, Recht darauf. S. Bodenzins. Obergsricht. Durch dieses ist die Bewilligung zur Todeserklärung eines Ehegatten, um sich wieder zu verehelichen, der höchsten Schlußfaffung zu unterziehen, 114; — An dasselbe geht der Recurs wider eine Verfügung des untern Gerichtes, 266. Oberhaupt des Staates. Die auf dessen Privat-Eigenthum ooer auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehenden Rechtsgeschäfte sind von d?r Gerichtsbehörde zu beurtheilen, 2 0 ; — Ob und in wie fern die demselben zukammenden Rechte ersessen oder verjährt werden könne», 1466 u« 1467, 1472, Obsrvormund; Obervor.nundschaft. S. Vormund^ schuft, vormundschaftliches Gericht. H Odiaiid ä^diti. S. Hinterlegung. Obligationen, öffentliche, sind ein Gegenstand des Geld« darleihensz y35; wie ein solches Darleihen zu zahlen, 990. S. Schuldverschreibungen. Obrigkeiten, politische, müssen die gerichtliche Anzeige zur erforderlichen Bestellung eines Bormundes oder Curators machen, 189. S. Ortsobrigkeit. Obsorge über fünf Kinder entschuldiget von einer Vormundschaft, 19Z; —die Vernachläßigung einer pslichtmäßigen Obsorge verbindet zum Ersätze des daraus entsprungenen Schadens, 1309. S. Verwahrungsver- trag. Occupation. S. Zueignung. Onkel, (Oheim), mit demselben kann keine gültige Ehe geschloffen werde», 65. Ordenspersonen, in wie fern sie keine gültige Ehe eingehen können, 6 3 , 9 4 ; — sind von der Uebernehmung einer Bormundschaft oder Curarel ausgeschlossen, 192, 2 I 1 ; — in wie fern sie zu testiren unfähig, 5?3; — oder zur Zeugenschaft bey letzten Unordnungen, 5 Z i — 697. Ort. Die Beyrückung desselben in einem letzten Willen ist nicht wesentlich, 67a; — der Erfüllung eines Vertrages, oder einer andern Verbindlichkeit. Vorschriften hierüber, 902, 906, 91A, 1420. S. Zahlung. Ortsobrigkeit kann Hey bestätigter naher Todesgefahr das Aufgeboth erlassen, 6 6 ; — hat die Iudenehen zu verkün« digen, 126; — ihr Amt im Falle eines Fundes, F— 5 94. civ P. Pachtungen können von dem Vormunde nicht eigenmächtig abgeschloffen werden, 233. Pachtvertrag ist eine Art des »efiandvertra^es. S3 Be- standvertrag. Papiergeld , wie ein Darleihen i« demselben zu zahlen, bestimmen besondere Vorschriften, 966. S. auch Credits« Papiere. Partial-Zahlungen. S. Abschlags-Zahlungen. kauliaua actio. E. Gläubiger. Pausch und Bogen, «ob bey einer solchen Veräußerung die Gewährleistung Statt finde, 930; — in wie fer» bey derselben der Uebernehmer die Gefahr trage, 1049, 1064; — bey einer Pachtung im Pausch und Bogen übernimmt der Pächter alle kästen außer den Hypothekar« Lasten, 1099; — Kauf einer Erbschaft in Pausch und Bogen. S. Erbschaftskauf. Perlen. S . Juwelen. Person. Jeder Mensch im Staate ist als eine Person zu betrachten, 16; — s i n Irrthum in der Person macht die Ehe ungültig, 6 7 ; — in wie fern eine Anordnung des letzten Willens, 670 — 5 7 1 ; — oder einen Vertrag überhaupt, 673 — 876; — Moralische. Die . einer moralischen Person verliehene Diensibarkeit dauert so lange, als diese Person besteht, 629. S.PersonenRechte, Gesellschaft, Gemeinde. Personen-Rechte, I 0 7 ; —davon handelt das 1. Hauptst, I. Th. Sie beziehen sich theils auf persönliche Eigen« schasttn u.ld Verhältnisse, theils gründen sie sich in dem Familien-Wcrhä!tnisse, i 5 ; — 1.Personen Rechte aus dem allgemeinen Charakter der Persönlichkeit. Angebsrne Rechte, 16; — Rechtliche Vermuthung derselben, 1?; -— Fähigkeit zu erwerblichen Rechten, 185 —Verfolgung der Rechte, 19—20; — I I . Perfonen-Rechte aus der besondern persönlichen Eigenschaft des Alters oder mangelnden Werftanoesgebrauchs, 2 1 — 2 3 ; — NF. «us dem Verhältnisse der Abwesenheit, 24—»25. KV. einer moralischen Person, 2 6 — 2 7 ; — V. aus dem Verhältnisse der Staatsbürgerschaft, 28. — Wie die Staatsbürgerschaft erworben wsrde, 2 9 — 3 i ; — wie sie verloren werde, 5 2 ;—Rechte der Fremden; 53 —38. S.Fremde. VI.Personen-Recht aus dem Religions'Verhältnisse, 3 9 ; — V I I . aus dem FamilienVerhältnisse, Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft , 40 — 43. S. Familien-Rechte. Personen« Rechte, wie jene eines Ehegatten, Vaters, Kindes find kein Gegenstand der Ersitzung oder Verjährung, 1468, 1481; — gemeinschaftliche Bestimmungen der Personenund Sachenrechte sind: die Befestigung, Umänderung und Aufhebung, 1342. Persönliche Dienstbarkeiten. S. Dienstbarkeiten. Persönliche Rechte, welche auf die Person eingeschränkt sind, können nicht übertragen werden, 442 u. 5 3 i . Pertinenz - Stücke. S. Zugehör. Pest. Wo die Pest oder eine ähnliche ansteckende Seuche herrscht, kann eine begünstigte letzte Anordnung errichtet werden, Z97. S. auch Seuche. Pfand, was es sey, 447. S. Pfandrecht, Pfandvertrag. Dessen Einfluß auf das Zinftnmaß, 994; — der Glaubiger kann sich des Pfandes zum Nachtheile des Burr« nicht begehen, i 3 6 s ; — Zn wie fern eH f'lr den Vergleich der Schuld hafte, i39<3; —- ob es ersessen oder verjährt werden könne, 1462 , 1483. Pfandgläubiger. S. Pfandrecht. Er kann zum Nachtheile d^s Bürgensichdes Pfandrechtes nicht begeben, 136o. Pfandrecht. Hiervon handelt das 6. Hauptsiück. I I . Th. Begriff vom Pfand und Pfandrechte, 4.47; — Arten des Pfandes: Handpfand, oder Grundpfand, Hypothek, 446; — Titel des Pfandrechtes, 449—460, —Erwerbungsart des Pfandrechtes: 2) durch körperliche Uebcrgabe, I)) durch Eintragung in die öffentlichen Bücher, 4 5 1 ; — c) durch symbolische Uebergabe, 462; — cl) durch die Vormerkung, 4 6 ^ ; — Bestellung eines Afterpfan« des, 464 u. 455; — oder des Pfandrechtes aus die Sache eines Dritten, 4 6 6 ; — Objectiver Umfang des Pfandrechtes, 4 5 7 ; — Rechte und Verbindlichkeiten des Psandglaubigers - a) bey Entdeckung eines unzurei« chenden Pfandes, 468; — b) vor dem Verfalle und c) nach dem Verfalle der Forderung , 469 ^—466; — Erlöschung des Pfandrechtes, 467—469; — ob auch durch einen Neuerungsvertrag, 1378; —das Vorzugs^ recht der Pfanhglaubiger beym Ausbruche eines ConcurseF bestimmt die Gerichtsordnung, 470; — Ob ein Retentions - Recht Statt habe, 4 7 1 ; — gerichtliches Pfandrecht bestimmt die Gerichtsordnung, 460; — g e setzliches Pfandrecht des Bestandgebers, Bermiethers oder Verpächters in Rücksicht des Zinses, 1101; — N i e der Legat« das Pfandrecht erwerbe, 4 3 7 ; — Ob das Pfandrecht oder das Recht das Pfand einzulösen verjährt werden könne, 148I. Pfandschein, worin er bestehe,1570. Pfandvertrag, worin er bestehe, i363; '—Wirkung desselben, 1 I 6 9 — i I ^ d ; —unerlaubte Bedingungen, 1I71—1372 , — in welchem Verhältnisse oas zur Sicherstellung anzunehmende Pfand mit der Forderung stehen müsse, 1Z74. S. Pfandrecht. Pfändung, in wie fern die Privat - Pfändung eines beschädigenden Viehes Statt habe, 1I21U. 1)22. Pfarrbezirk, Pfarrkirche, ist der Ott des Aufgebothes drr Ehen und her feyerlichen Erklärung der Einwilligung, 71—82. Pfarrer. S. Seelsorger. Pferde, wann deren Erkrankung oder Tod die Gewährleistung gründe, 925. f. f. Pftanzen, in wie fern es einen Zuwachs bewirke, 42«—« 422. Pflege, die körperliche, der Kinder liegt hauptsächlich der Mutter ob, 141. Pflegeältern haben keinen Anspruch auf den Ersatz der Pflegekosten , 136. S. Pflegekinder. Pflegebefohlene heißen solche, welche wegen Minderjährig« keit oder aus einem andern Gebrechen ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, 133. u. folg. Sie können ohne Einwilligung des Vertreters keine gültige Ehe schließen, 49, 94—96. — I n wie fern sie zur Schei« dung der Einwilligung des Vertreters bedürfen, 106;— oder zur Schließung eines Vertrages überhaupt, 365.— I n wie fern ein von ihnen geschlossener Erbvertrag gül ig sey, 1 2 6 0 ; — in wie fern sie gültig zahlen, 1421; — oder die Zahlung annehmen können, 1424 ; — sie können «uch die wissentlich geschehene Zahlung einer Richtschuld oder unklagbaren Forderung zurück verlangen, ; — tn wie fern sie bey der Verjährung begünstjs get werde», 1494u. 1495. S.auchl Minderjährige, Vormund: Cumton Pflegekinder haben nicht gleiche Rechte nnt den Wahlkindern ) ihre Rechte werden genauer durch den Bertrag bestimmt, 186. Pflicht, eheliche, sind dte Ehegatten sich zu leisten schuldig, 90. Pfiichttheil und Anrechnung in den Pflicht- oder Erbtheil. Davon handelt das 14. Hauptstück. I I . Th Welchen Personen als Notherben ein Pstichttheil gebühre, 762—764; — in welchem Betrage, 765—^766; ^— unter was für Bedingungen, 767; — Erfordernisse einer rechtmäßigen Enterbung, 768 — 773. S. Enter« bung. Wie der Pstichttheil zu hinterlassen, 774; — Rechtsmittel des Nstherben 7 2) bey einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichtteile, 776; — b ) bey einer gänzlichen Uebergehung, 776 — 782. — Wer zur Entrichtung des Erb - oder Pflichtteiles bey' zutragen habe, 783; — Art der Ausmessung und Berechn nung des Pflichtteiles, 784—» 786; — Anrechnung zum Pflichtteile, 787 — 789; — oder zum Erbtheile bey der gesetzlichen Erbfolge, 790—794;—Anspruch des Notherben auf den nothwm»dlgen, 7 9 6 ; —- und des Ehegatten auf den anständigen Unterhalt, 796. — Wem ein Pstichttheil gebührt, kann die Errichtung eines Inventariums verlangen, 804; — wie auch die Absonderung der Erbschaft von dem Vermögen des Erben, 812. — I n wie fern die Verkürzung des Pflichtteiles die Abstäm»lmge zum Widerrufe der Schenkung berechtige, 961 U.952. —> Das Recht, den Pfiichttheil sder dessen Ergänzung z» fordern, erUfcht binnen drey Jahren; 1487. Pflichtwidrige, Schenkung oder Erklärung des letzten Willens. S. Pflichttheil. Planken. S. Zäune. Polygamie ist gesetzwidrig,62. I^OEN». l^«A2tunl ^»a«n2e nomine relicturn. T . HUslkHA» Politische Gegenstände, nach welchen Vorschriften sie zu , beurtheilen. S. Gegenstande. Post. S. Schuldpost, Versendungsanstalten. k05tkumu5. S. Kinder, nachgeborne. Präjudicaten. S. AussprüchePrälegat. S. Vorausvermächtniß. Pränotation. S. Vormerkung. Präfumtionen. S. Vermuthungen. l r a e w l i t i o . S Uebergehung. krecariuui. S. Bittleihen. Preis. Worin er bestehe, I 0 4 ; — erdenklicher «nt^ gemeiner, außerordentlicher, der besondern Vorliebe, 3o5; -1-^ welcher, bey Schätzung^ zur Richtschnur zu nehmen, I 0 6 ; —^ Falle/ i» welchen der außerordentliche Preis zu ersetzen, 535, 378 u. i 3 3 i . Der Preis ist selbst dem redlichen Besitzer von dem Eigenthümer nickt zu ersetzen , 333; — Kaufspreis. S. Kauf. Unter Marktpreis wird der mittlere der Zeit und des Ortes, wann ukd »0 der Vertrag geschlossen worden ist, verstanden, io53. S. Verkürzung. ki6ttlim aüecNonis. S. Preis. PrunogenitUl. Begriff und BermnlhMg derselben, 61K u. 620. Privat-Gut. S.Gut. Privat «Pfändung« S. Pfändung. Privat - Recht. S. Recht, bürgerliches. Privat-Schuldverschreibungen, in wie fern sie bey Darleihen statt baren Geldes gegeben werden können, 991. Privilegien sind in der Regel gleich andern Rechten zu. beurtheilen, i 3 . PriVileZirte letzte Anordnungen. S. Begünstigte. Privilegirte Personen. S. Begünstigte. Probe. Kauf auf die ProHe, ^080; — Wirkung dieses Vorbehaltes, 1081 u. 1082. ?lotilin5608 jus. S. Wiederkauf. Provinzial - Gesetze. S. Statuten. Proceß, ein wirklicher oder bevorstehender, mit dem Minderjährigen oder Curanden schließt von dessen Vormundschaft oder Curatel aus, 1 9 I u. 2 8 1 ; — Ein zwischen dem Bormunde und seinen Curanden, oder zwischen mehreren seiner Curanden erst entstandener, fordert die Bestellung ei« «es Curators,272; — ohne gerichtliche Begnehmigung ksnn der Bormund denselben nicht vergleichen, 233. — Einen Proceß im Nahmen eines Andern anhängig zu machen, fordert eine besondere Vollmacht, 1008. S. Streit« fache. Rechtsfreund. luKüciINH Ictio, Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermutheten Eigenthmne,372 — 3 7 4 . Punctation ist ein Aussatz über die Hauptpunkte eines Vertrages, in wiefern sie Rechte und Verbindlichkeiten gründe, 885 u. 936. Pupillen. S. Minderjährige. Pupillannaßige Sicherheit. S. Sicherheit. Pupill«. Substitution gilt nur als eine fideicommiss rische, 609. Putz, was darunter zu verstehen/ 678; —Was derMann seiner Frau zum Putze gegeben/ wird für geschenkt gehalten, 1247. a findet nicht mehr Statt, 690 u. 608. u.folg. Quellen des Rechtes. S. Gesetz, bürgerliches. Quittung, ihre Fsrm, 1426; — sie befreyet den Affig« nanten von aller Haftung, 1407; — Die Borsicht fordert, dieselbe nebst det Zurückstellung des Schuldscheine« zu verlangen, 1428; — Ob eine Quittung über das Capital die Zahlung der Zinsen, und die neuere Quittung die Zahlung einer früher verfallenen Schuld vermuthen lasse, 1427, 1429 u. 1430. <)u0ta Ittis kann von dem Rechtsfreunde göltig nicht bedungen werden, 870. R. Rabbiner oder jüdische Religions-kehrer, wiesiedleVrau* unK der Juden vorzunehmen, und in das Trauungsbuch einzutragen haben, 127—129;—»angedrohte Strafe der Unterlassung, i3ou.33i;—Rabbiner-Zeugniß, welckes die jüdischen Ehegatten / die sich scheiden wollen, beybringen müssen, i 3 2 . Rasende und Wahnsinnige, welche so genannt »erden, 21» S. Vernuttftloje, Pflegb^fohlene. Rathgeber ist in der Regel nur für jenen Schaden »erant- wortlich, den er wissentlich verursacht hat. EineVusnaßs me ist bey Sachverständigen gegen Belohnung, i3c>c». Rauch. Das Recht denselben auf fremdem Grunde durchzuführen. S . Dienftbarkeiten. Raum für die Dienstbarkeit des Fußsteiges, Niehtriebes und Fahrweges, 495. Rechnungslegung, über das Vermögen der Kinder, 15o; — über die Bormundschaft oder Curatel. S. Vormundschaft. Ueber die Verwaltung eines andern fremden oder gemeinschaftlichen Gutes, 3 I 7 , 1012, 1039, 1198— 1200. Rechnungsverstoß kann weder dem Bor«unde noch dem Minderjährigen zum Nachtheile gereichen, 242; — schadet keinem der Bertrag machenden Theile,'1363. Recht, bürgerliches, was man darunter verstehe, 1 ; — Haupttheile desselben, 14. Rechte, überhaupt. Haupteintheilung in Personen« und Sachenrechte, i 5 ; ^-und der letzteren in dingliche «nd persönliche Sachenrechte, 3o?; — Artender dinglichen, I 0 8 ; — Quellen der persönlichen, 869; — Rechte gehören in der Regel zu den beweglichen Sachen, 298; — Erwerbung des Besitzes von einem Rechte, S . Besitz. Dingliche Rechte-werden in der Regel erst durch die Uebergabe erworben, 4 2 6 ; — i» unbeweglichen Sachen insbesondere erst durch Eintragung in die öffentlichen Bücher, und gehen erst durch die Löschung verloren 3 2 1 , ! I 2 2 , / j . 3 i — 4 4 6 ; — Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte sind die Befestigung Umänderung und Aufhebung derselben, 1642; — Gemeinschaftliche Rechte. S. Gemeinschaftlich. Wie Rechte erlöschen. S. Aufhebung, Rechte, die selten ausge- cxnl übt werden k'cknen, wie sie ersesseü öder verjährt iverVenj 1 4 - 1 , 146 s. — Die Personen-Rechte und die Rechte ?in?s Menschen über seine Handlungen und über sein Ei« g nchun» unterliegen an sich, bloß der unterlassenen Aus« nbang we^en, keiner Verjährung, 14^!), 1469/ 14Z1 «. 14^2. Z. Personen-Rechte, Sachenrechte, Erwcrbung, GefellfHast, G^mcindeni Rcchtsbefestiqung. S. Befestigung. Rechlsbehelfe müssen dem Zahler einer fremden Schuld ausgeliefert werden , i353. NechtsjMe, zweiftli)afte. S. RechtsZrundsätze, Aus- sprüche. Rechtsfreund kann für die Ucbernehmung eines Processes sich nichts bedingen, noch eine ihm anvertraute Streit. saye an sich lösen, 8"9 ; —' aus sein Rechtsverhältniß mit den Clienten sind die Vorschriften über Dienstleistungen anzuwenden , i i 6 3 . S. Dienstleistungen. RechtSgebranch, wie cr gemacht werde, 3 i 3 ; —^ wer von seinem Rechte inner den rechtlichen Schranken Gebra lch maä)t, ist für de« dataus entspringenden Nach» t»eil nicht verantwortlich, i3oZ. Rechtsgrund. S. Titel. Rechtsgrutldsätzc, die natürlichen, sind eine Hülfsquelle z« Entscheidungen, 7. Rechtsmittel zur Entschädigung muß in der Regel so wtt über andere Privat - Rechte bey dem ordentlichen Richtet angebracht werden, i333. RMsqnellen. S. Gesetz, bürgerliches. Rcchtsstreitigkett. S, Proceß. Rechts. Titel. 2. Titel. Rechtsoermuthungen. S. Vermuthungen cxiv Wecktsnnwisienheit tntschuldiget nicht, «. Rechtswohlthat des Inventariums, 602. wann ihn der Bormund ergreifen könne, wi-ia aotio. G. Gewährleistung. Redlicher Besitzer, I 2 6 ; — Die Lieblichkeit des Besitzes wird vermuthet, I 2 6 . S. Besitz. Redlichkeit der Meinung. I h r Einfluß auf die Abschließung einer ungültigen Ehe, 160; — auf die Besitzrechte, I 2 9 ; u. folg.; —auf das FiUdcn , I 9 3 ; — d.n Zu« wachs, 4 1 5 — 4 1 9 ; — auf die Erwerbung drö Eigen» thumes, I 6 7 v. 363; »— auf die Etsitzung und Verjährung, 1463«. 147V. Regalien. S. Hoheitsrechte. Regent. S. Oberhaupt. Rcgenwasserrecht. S. Dienstbarfeit. Register, öffentliche. S. Bücher, öffentliche Regreß der redlichen Mitglieder einer Gemeinde gegen die unredlichen, I I ? ; — der Mitverpflichteten gegen einan« der, 896,'— der Mitbürgen, 1569;— der Theilneh«e5 an einer Beschädigung, 1602. S . auch Gewährleistung. Weisende. Ihre Rechte gegen Gastwirthe, Schiffer oder Fuhrleute wegen erlittenen Schadens, 970 «. i 3 i 6 . Religion hat auf den Genuß der Privat-Rechte keinen Einsiuß, 39 ; — in wie fern die Religions-Velschiedenheit ein Ehehinderniß, 6 4 ; ^— in welchem Alter einem Kinde die Religions-Wahl zustehe, bestimmen die politischen Vorschriften, 140. S . Juden. Katholische, Nichtkatholische. Der Uebertritt eines nichtkatholischen Ehegatten zur katholischen Religion benimmt dem andern nicht d«s Recht zur Trennung, n 6 ; 7 " jener eines jüdischem Ehegatten zurchristlichenReligion löstt die Ehe nicht auf, Religions-Lehrer. S. Seelsotger, Rabbinet. Renten, jährliche, können auf alle Nachfolger übertragen wer»« den, 5 I o . Reparaturen, in wie fern sie bey einer Servitut der Be^ rechtigte, 4 3 3 ; - ^ insbesondere der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zu besorgen habe, 5o3, 5 i I " ^ <5i6; —^ der Vermiether und Verpächter, 1096;—^ in »ie fern sie der Miethmann zuzulassen verbunden sey, i i i ä u . 1119; — Reparatur der gemeinschaftliches Scheidewände, 656. facuItaNii, S. Jura. i n inteFlum. S . Einsetzung. Retentions-Recht, ob es Statt finde, 471. Retorsion. S. Wiedervergeltungi Retract. S. Wiederkauf. l^Stro venältionls ^).^tUN. S . Wiederkauf« Rettung einer fremden Sache gibt ein Recht zum Ersätze des Aufwandes und einem verhältnißmaßigen Lohne, 403, 10I6, 1041; f, f. 967. Reugeld. Begriff und Wirkung desselben, 909—911. Richter. Beschwerde gegen das Verschulden desselben, 1 I 4 1 . Richterliche Verfügungen haben nie die Kraft eines Oese« tzes, 124 Richtig. Nur eine richtige Forderung ist der Gegenstand etz nee Compensation, 1458«. 14I9. Richtigkeit der Forderung, für dieselbe haftet der Cedent, 139.7Rindvieh, wann dessen Erkrankung oder Tod die leistnng gründe / 925. u, f. f. Römisches «echt. S . Gemein. Nückersatz. S. Regreß. Ruckkauf. S. Wiederkauf. Rücktritt vom Ehcverlöbnisse, dessen Wirkung, 46«. 4 6 ; vom Versprechen vor der Annahme, in wie fern er zulässig/ 862, 665 u. 918; — Ob er einseitig wegen der von dem andern Theile nicht erfüllten Verbindlich« keit, oder nach der Erfüllung des Vertrages mit Wechsel« fettiger Einwilligung Statt finde, 919«.920. Rückstände, di? auf einer Sache haften, müssen stets vertreten werden, 926; — von Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienstleistungen, wann sie verjährt werden, 1460. Rückverkaufsrecht. Borschriften hinüber, 1071. Sache. Vom Sachenrechte handelt der ganze zweyte Theil; dessen Einleitung aber: Bon Sachen und von ihrer recht« lichen Einteilung. Begriff von Sache im rechtlichen Sinne, 286. — Subjective Eintheilung der Sachen nach der Verschiedenheit des Subj§ctes, dem sie gehören, 286. '— Freystehende Sachen, öffentliches Gut, und Staats« vermögen, 287; — Gemeindegut, Gemeindevermögen, 288; — Privat-Gut des Landessurften , 289. — A l l gemeine Vorschriften in Rücksicht auf diese verschiedenen^ Arten der Güter, 290; —Objective Ewtheilnng det Sachen nach dem UnteZschiede ihrer Beschaffenheit, 291; — Körperliche und unkörperliche Sachen, 292 ; — bewegliche und unbewegliche, 293; —Zugehör überhaupt, 2H4; ^ insbesondere bey Grundstücken, Teichen, 296 <». 296;«— und Gebäuden, 297.; «-Rechte sind ins- gemein als bewegliche Sachen anzusehen, 2y3; — auch die vorgemerkten Forderungen, 299. —- Nach welchen Gesetzen die unbeweglichen, und nach welchen die beweglichen Sachen zu beurtheilen sind, 3oo; — Berbrauchbare und unverbrauchbare Sachen, 3oi;—Aesammtsache (univor-. «ita5 i-eruni) 302;— schätzbare und unschätzbare Sachen, -3o3; — Maßstabder gerichtlichen Schätzung, 3 o s ; — ordentlicher und außerordentlicher Preis, 3o5; —welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen, Z06;—Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sacken« rechte, 307 ; — dingliche Sachenrechte insbesondere, 3o3; —Fremde Sache. S. dieses Wort. KünftigeSache, in wie fern deren Verkauf zu den Glücksverträgen gehöre, 1276 n. 1276; —«streitige Sache, wer sie veräußert, um dem Klager keine Rede und Antwort zu geben, muß sie zurück verschaffen oder den außerordentlichen Werth ersetzen, 3-?3; — freystehende und verlassene Sachen sind ein Gegenstand der Occupation, 382 u. 336; -— verlorne Sachen. S. Finder. Sachen im Pansch und Bogen. S. Pansch und Bogen. Sachenrechte, dingliche, persönliche, 307; — Arten der dinglichen, 3o8; — Quellen der persönlichen, 65Y;-— Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechtesinddie Befestigung, Umänderung und Aufhebung, 5342. Sachverständige liefern den Beweis des Unvermögens zur ehelichen Pflicht, 100; »-- der unehelichen Geburt, 167 —133;—des Wahn-oder Blödsinnes, 273,263 u. 667; —und der zur Gewährleistung berechtigenden Vichkrankheiten, 926; —' sie sind auch dann verantwortlich, wenn j» sie gegen Belohnung in A«gelegenhMen ihrer Kunst oder cxvm Wissenschaft aus Versehen einen xachtheiligen Raty w° theilen, i3o0. S. auch Kunst. Sachwalter. S. Curator, Bevollmächtigter. SäeN/ in wie fern es einen Zuwachs bewirke, 420. Satzungen einzelner Provinzen oder Landesbezirke. W Statuten. Schafe, wann deren Erkrankung oder Tod die Gewährlet» stung gründe, 925. n. f. f, Vchade. Worin der Schade bestehe, und wie ersichvom Entgangedes Gewinnes unterscheide, 1 2 9 I ; — Quellen, woraus er entspringt/ 1294; — Uuch ein Minderjährig ger ist für den durch sein Verschulden verursacht» Scha« Pen verantwortlich, 248; — Bon der Hastung der SopMünder oder Curatoren und des vormundsihäftlichen Ge« richtes für denSchadendes Psiegebefohlnen, 202, 2o5, 210, 26411.265, 282. S , Vormundschaft. D m Ersatz des Schadens kann auch jener ansprechen, der zum Rücktritte vom Ehevertöbnisse oder zur Ungültigerklärvng der Ehe keine gegründete Ursache gegeben hat, ^6 «. 102; — von der Haftung eines unredlichen Besitzers, 3 5 5 ; — wegen des vorgegebenen oder aufgegebenen Besitzes einer streitigen Sache, I 7 7 u, I785 wegen Verfolgung eines Thieres, 384. S. Schadensersatz. Schadensersatzes-und Gemlgthlmngs-Recht. I I . Th. I o . Hauptstück. Bon der Verbindlichkeit zum Schadensersätze: 1) vom Schaden aus Verschulden, 1295. —^ Ob und in wie fern ein Verschulden vermuthet werde, 5296—1298; —» insbesondere: a) bey Sachverstand!» gen, 12 99 n. 1100;«— oder b) mehreren Teilnehmern, i 3 o i — iZach; ^ > 2) durch Gebrauch des Rechtrs, — 5) auschserschuldlosen oder unwillkührliche. Handlung,' t 3 o 6 ^ i 3 i s ; —* 4) durch Zufall, i 3 i i «. i 3 i 2 . E.Zufälle;—-5) durch fremde Handlungen, i 3 i 3 ; ->— Ausnahme in Rücksicht der Dienstpersonen, 5 3 1 4 — i 3 i 6 ; — - bey Versendungsanstalten, 13175 —oder dem Herabfallen, Werf«, und Gießen, i 3 i ä u. t 319; — 6) durch ein Thier, 132 0— 132 2. —- Arten des Schadensersatzes, i 3 2 3 - ^ - i 3 2 4 ; — insbeson« de«: 1) bey sterlchungen am Körper, 1325—13285 — 2) an der persönlichen Freyheit, 1329 z —^ 3) ander Ehre, i 3 3 o ; — 4 ) amBermögeu, i 3 3 i u. i332z — insonderheit durch Verzögerung der Zahlung, i333 — i 3 3 5 ; — Bedingung des Bergütungsbetr«ges, (Conoentional-Airafe) i 3 3 6 ; —Berbindllchkeit derEri. ben des Beschädigers, 1337; —Rechtsmittel der Entschädigung : a) bey dein Civil-Gerichte, t 3 3 3 ; — oder b) bey dem Strafgerichte, i53Z u. 1340; — oder <:) bey der höhern Behörde 3 3 4 1 ; — wann eS ver* jährt werde, 1489. S. auch Gewährleistung. Schadenfreude. Wenn jemand den Andern aus Schadenfreude am Vermögen beschädiget hat, so ist der außerordentliche Preis zu ersetzen, 1331. Gchadloshaltung unterscheidet sich von der Genugthuung; wann die eine oder die andere zu leisten, i 3 2 ) u. 1324. GHatz. Begriff davon, I 9 8 ; — Verbindlichkeit zueU»zeige, ebend. Theilung des Schatzes, 399 — 4 0 1 , 1143, 1147; — auf denselben hat der Fruchtnießer keinen An« jpruch, 511. schätzbare Sachen, 3o3. Schätzung des Waisenvermögens, wann und wiesievorzunehmen, 222-—226; — gerichtliche muffe» nach cxx bestimmten Summe Gelbes geschehen, «md in der Regel naä) dem gemeinen Preise, I o I — 3 o 6 ; — zur Bestimmung des Pflichttheilos kann zwar eine Schätzung aber nicht die Feilbiethung verlangt werden, 784. Scheidebnef der Invin, wann und wie er gegeben wetden könne, i33»—136. Scheidewände, in wie fern sie gemeinschaftlich seyn, 854 —353. Scheidung der Ehegatten. E. Eheschlidung. Scheinhandlung. Wer sich derscllen bty einem Vertrage zur Bevonheilung bedient, leistet Genuuthunng, 869. Scheinverabredungen, wie sie zu erklären, 916. Schenkungen wcroen abgehandelt im i 3 . Hauptstücke des I.I. Th. — Begriff der Schenkung, 938; — in wie fern eine Verzichtleistung eine Echenkuna ftp, 9^9 V. i 3 3 i . — Belohnende Schenkung, 9^00. 9/^1;—> wechselseitige Schenkungen, 942; — Form, 94^;—und Maß einer Schenkung, 944; ^— in wie f?sn der Geber für das Geschenkte hafte, 945 v. 139^; — Un« widerrufiichkeit der Schenkongen, 946; —Auenahme: 1) wegen Dürftigkeit, 947; — 2) Undanks, 948 u. 949 ; — 3) Verkürzung des schuldigen Unterhaltes, 960z 7—4) des Pflichtteiles, 951 u. 9 6 2 ; - ^ 5) drr Gläubiger, 96^ ; — 6) wegenttachgebornerKinder, iy yne fern>954. —7-Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen, 955 ; -—Schenkung auf den Todesfall, 9665 Schenkungen werden in den Pflicht- und gesetzlichen Erb» theil nicht eingerechnet, ^ 9 1 ; — lie fordern line de» sondere Vollmacht, 1008; — Was ein verlebter Theil hem andern, oder auch eiy Drittes dem einen oder «ndern Theile in Rücksicht aus die künftige Ehe schenkt, kann bey nicht erfolgter Ehe ^>it errufen werden, 1247; — Schenkungen zwischen Ehegatten werden nach den allgemeinen Grundsatzcn von Schenkungen beurtheilt, 1246; — was Yer Mann seiner Frau zum Putze gegeben, wird für geschenkt angesehen, 1247. — DaöRecht, eine Schenkung wegen Unvankoarkeit zu widerrufen, er-» lischt binnen drey IahN'n, 1487. Schtcdsmanu. Schiedsrichter. Die Bestimmung desselben ist ein Mittel, streitige Theilungsfalle auszugleichen, 835, 641 u. 842; — sie fordert eine besondere Vollmacht/ 1008; - ^ der Vertrag über Bestellungeines Schiedsrichters erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung, 1^91. VchM, wann dessen Scheiteyung den Tod eines Vermiß« ten vermuthen lasse, 24. Schiffer haften für die Kracht gleich einem Verwahrers 970, i3i6< S. Schlffherr. Echlfffahrt, auf derselben kann eine begünstigte letzte Anordnung errichtet werden, 697—^599;— die Schifffahrt hindernde Merke dürfen eigenmächtig nicht angelegt werden, 413. Vchiffherr, in wie fern er für die von seinen Dienstpersonen g/führten Geschäfte hafte, 1027—^1031. schloß, was die Verletzung desselben an ein/r hinterlegten Sache für eine Folge habe, 966. Schlußrechnung hat der Bormund nach geendigter Vormundschaft zu übergeben, 262. Schmelzengeld wegen körperlicher Verletzung, S . Verletzung, körperliche. Schmuck, was darunter zu verstehen/ 6 7 8 ; ^ der von GXXII ' ' dem Ehemanne seiner Gattinn gegebene Schmuck wird nicht fürHelehnr, sondern für geschenkt angesehen, 1247. Schrank. S. Behältniß. Schreiber eines letzten Willens kan» Zeuge seyn, 581;—. aber nicht in Rücksicht des ihm selbst, dem Ehegatten, den Hindern, Aeltern, Geschwistern oder in eben dkm Grade verschwägerten Personen zugedachten Nachlasses, 696. Schrift ist zur Gültigkeit eines Vertrages in der Regel nicht erforderlich, 833 u. 664; — wohl aber bey Schenkung gen ohne Uebergabe, 943. — Wie eine schriftliche Urkunde über ein Darleihen, um eine» Beweis zu machen, gefertiget seyn müsse, bestimmt die Gerichtsordnung, t o o l ; — Form der Unterfertiguag einer schriftlichen Urkunde, wann der Aussteller sie zu unterfertigen nicht vermag, 53o, 335. Schriftlich. Verträge könne» in der Kegel schriftlich oder mündlich geschloffen werden, 8 3 3 ; —Ausnahme beyder Schenkung, 943; —oder wenn ausdrücklich ein schriftlicher Bertrag verabredet worden, 8 8 4 ; — doch verbindet auch schon eine Punctation der Hauptpunkte, 885; und statt der des Schreibens unfähigen Partey kann ein Anderer unter Beyziehung eines zweyten Zeugen unterfertigen, 886; — in wie fern bey schriftlichen Verträgen auf mündliche Verabredungen Bedacht zu nehmen, ^ 8 7 ; Form einer schriftlichen, außergerichtlichen oder ge» richtlichen letzten Anordnung, 678—684. Schriftsteller. Von dem Gertrage desselben mit dem Verleger. S. Dienstleistungen. ßchuld (culpy) als ein Versehen betrachtet. S . Versehen, Verschulden (6obituiQ) als die einer 3order«ng entspre» chende Verbindlichkeit betrachtet. S. Forderung, Zah- lung, Compensati0N,Allfhebung. Schulden betrachtliche ejnesMinderjährigen sind ein Grund, die väterliche Gewalt zu verlängern, 173 ;—^das bare Geld eines Minderjährigen ist von dem Bormunde vorzüglich zur Tilgung der Schulden zu verwenden, 2 ) 0 ; — d i e für ein großjähriges Kind bezahlt worden, werden in den Pflicht- und gesetzlichen Erbtheil eingerechnet, 7H6 u. ? I v . Schuldbrief. S, Schuldschein. ^chuldforderung. S, Forderung. Schuldigkeit zu Erfüllung der Verträge. S. Erfüllung. SHuldpost, ob sie theilweise anzunehmen und wie sie ein« zurechnen, ichi5 u. 1^16; " - ob die Quittung über eßle frühere Schuldpost die Bezahlung einer älteren beweise, 1429 ». 1430. Schuldscheine. Form derselben zur Herstellung eines voll« ständigen Beweises, 1 0 0 1 ; — die Schuldscheine der Waisen werden in gerichtliche Verwahrung genommen, « 2 9 ; — die auf jeden Ueberbringer lauten, sind kein Segenstand der Eigenthumsklage, I 7 1 ; — und werden schon durch die vebergabe abgetreten, 1^93; — wann sie unter dem Vermächtnisse des Behältnisse» witbegriffen, 6 7 7 ; — öffentliche Schuldscheine find ein Gegenstand des Darleihens, y9Z, 9 9 1 ; - " wie sie zurück z» zahlen, 9 9 0 ; — die Ausstellung eines neuen Schuldscheines ist kein Neuerungsvertrag, 1Z79; —der Schuld? schein ist bey der Zahlung zurück zu verlangen, 1428 z *— dessen Besitz ohne Quittung läßt die Zahlung ver« mnthen, ebend. Schuldverschreibung. S. Schuldscheine, öffentliche. S< Credits-Papiere. Schutz der Gesetze, welchen perftnen er insbesondere ve^- cxxiv liehen werde, 21 u.22. S. Vormundschaft, Curates Verjährung. Vchwagerschaft, wsrin sie bestehe, 4 0 ; — Berechnung der Grade derselben, 4 1 . — I i wie fern sie ein Eyehinderniß/ 66 u. 94; — Ausnahme in Rücksicht derIude», 125. — I n wie fern die Schwägerßchaft von der Zeugenschaft bey letzten Anordnungen ausschließ?, 694. Schwangerschaft der Braut, wann sie die Ehe ungültig macht, 53/ 94. u. 1 2 1 ; — einer Witwe oder getrennt ten Ehegattinn , in wie fern sie die Schließung einer neuen Eye hemme, 120 u. 1 2 1 ; —der schwanger hinterlasse« nen Mtwe gebührt, bis nach Versauf von ftchs Wochen nach der Entbindung, die gewöhnliche Verpflegung aus der Berlafsenschaft, 124Z; — Recht der verführten Geschwängerten, i323. Schweine, wann deren Erkrankung oder Tsd die Gewähr leistung gründe, 926. u. f. f. Sclavercy wird in diesen Lindern nicht gestattet, 16. Secundogenitur, wann sie mit der Prim?genitur vereiniget werde, 62?. Seegefahren. Die darauf sich beziehenden Rechtsverhältnisse sind ein Gegenstand der Seegesetze, 1292. S. auch Schiff, Schiffahrt. Seelsorger. Ihre Pflichten bey dem Uufgebothe der Vh-n, bey Dispensen, Trauungen und Scheidungen, 70—76; — 3 a — 8 2 ; — . 9 4 , 87—83; — 104 u. 107. S. Ehe, Rabbiner, TrauungsbücherSeitenverwandte, wie unter ihnen die Grade zu berechnen, 41;—»welche sich nicht ehelichen dürfen, 65. ».126. Selbfthülfe und Ueberschreituag der Nothwehre ist in der Pegel widerrechtlich, 19 u. 344. Selten. Bon Rechten, die nur selten ausgeübt werden köw neu. S. Rechte. Eeniorat. Begriff desselben, 6 1 9 ; — ob es vermuthet werde, 6 l o . U3. C. At'sonderungsrccht. z ist der Verwahrer einer in Anspruch genommen l'sn Sache, und hat überhaupt die Rechte und Pflichten eines Verwahrers aus dem Werwahrungsvcrtroge, 968. Sequestration ley Besitzstreitigkeiten, I 4 7 u. 346; — eines Pfandes wegen einer andern Forderung, 4 7 1 ; — wegen verzögerter Entrichtung des Erb - oder Erbpacht« zinses, i i 3 5 u . i i56. Eetvituten. S. Dienstbarkeiten. Seuche gibt Anspruch auf Erlassung des Bestandzinses, 1104—1108; i i 3 3 u . 1134. S. auch Pest. Sicherheit, gesetzmäßige, einer Pupillar-Forderung/ wann sie vorhanden sey, 2I0. Eichetstcllung. Der Bormund ist in der Regel zur Sicherstcllung des Vermögens der Pflegebefohlenen nicht ver« bunden, 207; '— er muß aber für die SicherfteÜung der Forderungen desselben sorgen, 2 I 6 ; Sichnstcllung wegen Führung oder Niederreißung eines Werkes oder wegen drohenden Einsturzes, I 4 1 — I 4 I . Ruch der Frucht« nießer und Glbrauchsbcnchligte einer Sache ist in der Re« gel zur SicherillUnng nicht verpflichtet, 620. " - O b der Legatar die Sill erstellung fordern könne, 686; —- die SichetsikUung einer Verbindlichkeit geschieht durch Wer» ffiichtung eines Dritten für den Schuldner oder durH Verpfandung, 1 I 4 3 ; — welche Art der Eicherstellung i» der Regel zu leisten, 1 I 7 L ; — die Mittel und Rechtsbehelft müssen dem Zahler einer ftem» den Schuld ausgeliefert werden, i353. Siegel. Was dessen Verletzung an der hinterlegten Sache wirke, 966. SiegelUNg ist weder bey einem schriftlichen Testammte, 6 ? 3 u . 579; noch bey einem schriftlich zu errichtluden Bertrage nothwendig, 8 I 4 . Silber, was das Bermächtniß desselben in sich enthalte, .679Sinagoge. I n dieser sind die Iudenehen zu verkündigen, 126. SinnenverwirrUtlg, eine vorübergehende, befreyt nur in so fern vom Schadensersätze, als sie nicht durch Verschulden entstanden ist, 1 I 0 6 — i 3 i o . S . Vernunftlose. Gitten. Was den guten Sitten widerstreitet, ist für unerlaubt zu halten, 2 6 ; — schlechte. S . Lebenswandel, unordentlicher. Societäts-Contract. S. Gemeinschaft der Güter. Sohn. Ob er durch Führung einer eigenen Haushaltung aus der väterlichen Gewalt trete, 174; — hat Anspruch auf eine Ausstattung, i 2 3 i . S. Kinder. Soldaten. S. Militär-Personen. Solennitäten. S. Feyerlichkeiten. Solidar-Verbindlichkeit. S. Correalität. Sorglosigkeit, eine auffallende, des Beschädigers berechtig get nicht bloß zur Schadlsshaltung, sondern auch zu» Genugthuung, 1324. Wpecial-Vollmacht, in welchen Fällen sie nothwendig, Opecies. S. Bestimmte Sache. cxxvu Sperre, gerichtliche, zur Nicherstellung des Waisenvermögens, 222UK22I. Spiele, in wie fernsieerlaubt und verbindlich, 1272, 1432 u. 14I3;—Ausnahme von Staatslotterien, 1274. Spitze gehören nicht zur Wäsche, 679. Sponsalien. S . Eheverlöbniß. Sprache. Diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, sind unfähige Zeugen seiner AnoHnnng« 591. Spruch. S . Aussprüche. Stadtbücher. S . Bücher, öffentliche, Einverleibung, Vormerkung. Staatsaustagcn, die aus einer Berlassenschast zu öffentlilichen Anstalten zu entrichten sind, müssen nach den po? Mischen Verordnungen beurtheilet werden, 694. Dtaatsbü^er/ ^ «,,? fernsieauch außer dem Staate de» Staatsgefetzen unterliegen, 4. Staatsbürgerschaft gibt den vollen Genuß Ver bürgerli» chen Rechte, 2 8 ; — wiesieerworben werde, 28—Zoz — Verlust derselben, I 2 . M a a t s - Casfe. Die Schuld an eine Staats - Caffe kann mit der Forderung an eine andere nicht compensirt werden, 1441. GtaatSgebieth, in wie fern die Bürger auch außer de« Staatsgebiethe den Staatsgesetzen unterliegen, 4. Staats'Lotterien sind nach den kundgemachten Planen z» beurtheilen, 1274. Staatsoberhaupt. S. Oberhaupt. Staats-Papiere. S. Credits.Papiere. Etaats-VermügeU/ was man darunter verstehe, 7^- in wie fern es nach de« Pliv«,tf N?chte zy OXXVM len, 290; —> insbesondere in Rücksicht der Berjährung, 1472. Stadtbücher. S. Bücher, öffentliche. Stamm. Nach demselben wird das Eigenthum eines Bau«l mes beurtheilet, 421. Stammvermögen. S. Hauptstamm. Stand der Personen. S. Personen - Recht. Stand de« Verlobten ist in dem Aüfgebothe anzuführen, 7 0 ; — Stand der Ehegatten, ihrer Arltern und der Trauungse zeugen in dem Trauungsduche, 60. StandesNchte des Mannes gebühren oer Frau, 9 2 ; - " den ehelichen Kindern, 146; - ^ dem Wahlkinde adelicher Waylaltcrn aber nur mit Bewilligung des Landesfürsten , 162 ; —in wie fern den l.gitimirten, i 6 o " i 6 . 2 ^ Slandcswahl, wann sie dem Kinde zustehe, 14I. Statuten einzelner Provinzen oder Landesbezirke, ta wie fern sie Gesetzeskraft haben,11. Sterbetag eines für todt Erklärten ist jener der Todeserklärung anzunehmen, 278. Sterblehea. S. Veränderungsgebuhren. Steuern. Das Recht Steuern auszuschreiben oder Zölle an« zulegen unterliegt keiner Verjährung, 14^6. Stiefättern dürfen ihre Stiefkinder nicht ehelichen, 66. E l f t e r eines F'ldckommijses, 619-^-628. Stiftungen, worin sie bestehen, und nach welchen Vor«^ jsniften sie behandelt werden, 646. Stillstand der Rechtspflege hemmt und unterbricht die Verjährung, 1496. GtillschweigeN. Em mit Stillschweigen in der letzten Willenserklärung Übergangeiler Notherbe, was er für Rechtt habe, 776, 780—782. CXXlX Stillschweigende Einwilligung. Begriff, 3 6 3 ; — Erneuerung des Bestandvertragkö, i i i 5 . Stimmenmehrheit, in wie fern sie bey einer Gemeinscha't d?s Eigenthumes Statt finde, 633—842, 1188. Stoff. Wann der Arbeiter für die Mangelhaftigkeit des« selben hafte, 1167. Störung des Besitzes, wozu sie berechtige, 339. Strafe. Wenn ein Beschädiger zugleich ein Strafgesetz übertreten hat, so trifft ihn auch die verhängte S:rafe, i 3 3 8 ; — Vertrags - oder Conventional - Strafe. S. Vergütungsbetrag. Sträflinge, welche keine gültige Ehe eingehen können, 61 / 9 4 ; — wann ihnen ein Curator bestellt werde, 279. S. Verbrecher. Sirandrecht findet nicht Statt, 388. Vergl. Rettung. Streitige Sache. Sie ist ein Gegenstand der Sequestrirung, 968z—Folge der Veräußerung einer streitigen Suche, 378. Streitsache. Ein Rechtsfrennd kann die ihm anvertraute Streitsache nicht an sich lösrn, 679. Stumme sind unfähige Zeugen bey letzten Anordnungen, 591. S. Taubstumme. Substitution. S. Nacherben, bey Vermächtnissen, 652.. Succession. S. Erbfolge. 3u^)6'ti«68. S. Oberfläche. Super>Pränotation. S. Afterpfand, Einverleibung? Vormerkung. Symbolische Uebergabe. Wie und bey welchen Gegensiä», oen sie Statt finde, 427 u. 4^2. Gynricats - Beschwerde. S. B» fHwerde. cxxx Tabulmmaßige Urkunde. S. Urkunde. an welchem eine Ehr geschlossen wird, ist in das Trauungsbuch einzutragen, ä o ; — Anfalls» und Zah» lxngstag bty einem Vermächtnisse/ 664 ^— 687. S. Zeitpunct. Ein Tag ist nach den Gesetzen ein Zeitraum v<,n 24 Stunden, 902; — wie er bey Erwerbung eines Rechtes oder der Erfüllung einer Berbindlichktit zu erklären, 9 0 I . S . Sterbetag. sind unfähige Zeugen bey letzten Anordnungen, 5 y i . Taubstumme, wann ihnen ein Curator bestellt werde, 275. Taufbuch. S. Gebuttsbuch. Tausch ist der Gl'.qenstand des 25. Hauptstucks. I I . Th. Begriff des Tausches, io/j.5 — 1046; — Rechte m-d Pflichten der Tauschende«, 1047; — insbesondre in Rücksicht der Gefahr/ 104a u. 1049; — und der Nutzungen vor der Uedergabe, 1060—1062. Taxe. Der Bel kauf übet die Taxe gründet eine Beschwerde bey der politischen Behörde, 10)9. Termin. S. Tag, Zeit, Frist. Termin-Zahlung. Od bey Termins »Zahlungen dl? spä< tere ^die frühclc beweise, 1429 U.14I0.S.Abschlags« zahlung. Testament. I I . Th. 9. Hauptstück. Begriff vom Testamente, 553. S. Erklärung des letzten Willens. Priviltgjrtes Testament, 697—600; — in wiefern ein früheres Testament durch ein späteres aufgehoben, ^ i 3 ; — »ie es widerrufe», 7 1 7 — ? 2 5 ; — ode? durch Verletzung der Urkunde ungültig werde, 721 — 723. S . Aufhebung des letzten Willens. Wechsels««. He Sestamepte werben nur den Vhrgatten gestattet, und find widerruflich, 533 u. 12/^3. Testaments-Er^cutor. T. Vollzieher. T W r e n . S. Erklärung des letzten Willens. T h : l der Erbschaft, wann er als ein Erbrecht oder als rin Vermächtnis anzusehen, 532 n. 535. S. Erbtheil. Teilbare Sache, wie sie mehreren Mitglaubigern oder von mehreten Mitschuldnern zu leisten, 333 u. 869.S. auch Coreal'tal. Theilhaber oder Teilnehmer an einer flemeinschaftltchen Sache. Uoder ihre Recl.te, S. Gemeinschaft. Eines Rechtes ot?r einer Verbindlichkeit. S. Gemeinschaft« lilh. Unbekannten Theilnehmern an einer Sache wird ein Curator aufgestellt, 2?6; — I n wie fern Th?iln?hmer zum Schadensersätze verbunden seyn, i 3 o i — i 3 o ^ . . Theilung, ob sie bey einer Correalität Stattfinde, S. Correalltät.Ob unter Mitbürgen, 1359; — Theilung einer Erbschaft unter mehrere eingeschte Erden, 55^.—' 563. S. auch Erbfolge, gesetzliche,—einer gemeinschaft« lichen Sache, oder des Gewinns und Verlustes, wie sie geschehen müsse, 3 3 9 — ^ 9 , 1192—1197 u. 1215; ^— das Recht sie zu fordern, kann nicht verfahret wer« den, i/^31. Theilzahlungen. S. Abschlagszahlungen. Thier, zahmes oder zahm gemachtes ist kein Gegenstand der Zueignung, 584 5 — die Nutzungen aus einem Thiere sind ein Zuwachs, 405 u. H06; — inwiefern man süß den von einem Shicre verursachten Schaden verantwort« lich fey, 1320—1322. S Vieh. 2hierfang, in wie fern er eine Art der Zueignung, 3 6 ) ll. 4:—dasServitutseRccht desThierfanges 1 ichtetsichnach den Grundsätzen des Weiderechtes, 5o3. S. Zueignung. Thunlichkeit. S. Möglichkeit. T i t e l , rechtmäßiger, 116 u. 317; —Wirkung desselben,- 320 ; — ob der Titel des Besitzers auszuweisen, 323— 325; — der blyße Titel gibt keinen Besitz, 320;—noch ein Eigenthum/426;—noch ein anderes dingliches Recht, 445; — der Besitztitrl ist ein schwächerer oder stärkerer. Wirkung dieses Unterschiedes, 372—374; — Titel zum ^ E'genthume, 38o, 581 u. 4 2 4 ; <—zum Pfandrechte, 449; —zurServitut, 480; -—zum Erbrechte; 533 u. 534; — in wie fern er zur Verjährung nothwendig, 1460, 1477 u. 1493. Tochter, von wemsieim Falle einer Scheidung oder Trennung zu rziehen, 142; — in wie fern sie durch Verehelichung aus der väterlichen Gewalt komme, i ^ 5 : — ' hat in der Regel Anspruch aufelnHeirathsgut, 1220— 1224. T o d , wann jener elnes Vermißten vermuthet werde; 2 4 ; im Zweifel, welche von mehreren verstorbenen Personen zuerst verstorben, wird vermuthet, daß sie zugleich verstorben seyn, 25. S. auch Todeserklärung^ Tödtung. Der Tod ist eine Erlöschungsart der Vormundschaft, 249; — der persönlichen Servitut; 529; — der Vollmacht, 1022: — des vorbehaltenen Wiederkaufes, 1070;— oder Rückverkaufes, 1071; — des Borkaufsrechtes, 1074; '— in wie fern des Lohnvertrages 1162;— Verlagsvertrages, 1169;— oder Gesellschaftsvertrages, 120^—1209 u. 1211 :>"—In wiefern durch den Tod die Rechte und Verblnolichkeiten überhaupt er» CXXXIII löschen, i ^ 3 ; — der Tod eines Viehes, wann er die Gewährleistung gründe, 92/j.—927. Todeserklärung, wann sie Statt finde, 24: — w i e sie geschehen müsse, 277; — ihre Wirkung,278; — ob sil zur Schließung einer neuen Ehe berechtige, 112—114; Todesfall, Schenkungen auf den Todesfall, ob sie als ein Bermachtniß oder als ein Vertrag zu betrachten, <)56. Todesgefahr eines verlohten Theiles berechtiget auch die OrtsobriZkeit das Aufgeboth gänzlich nachzusehen , 36; — wann sie die Todeserklärung eines Vermißten begrün« de, 24. Todtgeborne. S. Kinder. TödtUNg; wie der daraus beschädigten Familie Ersatz zu leisten, 1327. Tradition. S. Uebergabe. Tractate. S. Unterhandlung. Transaction. S. Vergleich. Trauung, wie und mir welcher Borsichtsiegestehen soll, 7 5 — 8 2 ; — wann und wie sie zu wiederhohlen, 83. S. auch Iudenschaft. Traunngsbücher, worüber und wie sie geführt werden sollen, 3 o — 8 2 , 8 8 , 122, 1 2 8 — i 3 i . Trennung "der Ehe. S. Ehetrennuug. Treue, wechselseitige, ist eine vorzügliche Pflicht der Ehegat« ten, 90. Treulosigkeit eines vertragmachcnden Theiles berechtiget in der Regel den Andern nicht, von dem Bertrage abzugehen, 919. Triebvieh. S. Dienstbarkeiten. Triftzeit. S. Dienstbarkeiten. Trödelvertrag. S. Verkaufsanftrag. cxxxiv Trunkenheit macht unfähig zu testiren, 666. S. nenverwirrung. U. Uebergabe. Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe handclt das 5. Hauptst. l l . Th. Die Ueber^ gäbe ist eine mittelbare Erwerbungsart, 423 ; Rechtlicher Titel derselben, 424; — der bloße Titel gibt noch kein Eigenthum, noch auch ein anderes dingliches Recht, ^25; — Arten der Uebergade: I. Bey beweglichen Sachen: ft) die körperlich? Uebergabe, 426; — l)) durch Zeichen, 427; —c-) durch bloße Erklärung, 4 2 8 ; —Wann überschickte Sachen für übergeben zuhalten, 429; >— Folge einer Veräußerung ohne und mit der Uebergabe, 430; — I I . Uebergabe unbeweglicher Sachen durch die Einverleibung des Erwerbungsgeschäftes ,431; —^Erfordernisse hierzu, 432 ; — insbesondere, a)bey einer Erwerbung durch Verträge, 433—^435, — b) durch Urtheil oder andere gerichtliche Urkunden, 436; —-c) durch Vermächtniß, 437. —Bedingte Aufzeichnung oder Vormerkung, 438 U.439; — Vorschrift über die Golision der Eintragungen, 4 4 0 ; —Folge der Einverleibung :«) in Rücksicht des Besitzes, 4 4 1 ; — d) in Rücksicht der damit verbundenen Rechte, 442; -— und c) der Lasten, 443 ; — Erlöschung des Eigenthumsxechtes, 444; — Auedehnung dieser Vorschriften aufandere dingliche Rechte, 446; — Art der Einverleibung, 446; —- wo unbewegliche, und wo bewegliche Sachen zu übergeben, yo5. u. 1420; — an mehrere Personen, welcher sie das Besitzrecht gehe, I 2 2;—- An wensievon dem Inhaber bey mehreren Besitz« cxxxv Werbern geschehen soll, 3^3; - ^ Uebergaöe der Erbschaft in redlichen Besitz. S. BesitznehmUNg der Erbschaft. UebergchlMg eines Notherben, was sie für eine Folge hac be/776—782 u 125/j.; — dem rechtmäßig übergangenen Notherben gebührt doch der Nothwendige Unterhalt, ^ -795. UeberlegnngSfrist. Sie geht auf den Erben über, 809. Überschwemmung ändert die Rechte des Eigenthümers nicht, 408; — gibt ein Recht auf das verlassene Wasserbeet, 409; — gibt Anspruch auf Erlassung des Bestandzinses, 1104—^no3> 1133 u. 113^. Uebcrfendung einer Sache, wann sie für eine Uebergabe ?,u halten, 429. S. auch Versendungsanstalten. Uebersötzung. Die Übersetzungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind nach dem deutschen Texte zu bcur« theilen. Kundmachungs-Pateut. UebertretNNgen des Strafgesetzes verbinden zum Ersätze und zur Strafe, i 3 3 3 ; — in wie fern sie ein Gegenstand eines Vergleiches ftyn können, i 3 3 H ; — D i e Uebertretung eines Vertrages berechtiget den ander» Theil noch nkht zur Aufhebung desselben, 959. Uebertritt von einer Religion zur andern. S. Religion. Ufer. Uferbesitzer haben ein Recht auf die Inseln, das verlassene Wasserbeet uno angesetzte Erdreich, /j.07—412; — I n wie fern ße mue Werke anlegen dürfen, Hi3. Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten I I I . Th. 2« Hauptst. Wie sie geschehe 1376: — 1) Durch einen Neuerungsvertrag (Novation), 1376—^ i 3 ^ 9 ; — <«) Vergleich, i38o u. i 3 8 i . Ungültigkeit eines New gleiches in Rücksicht des Gegenstandes, 1382—1384) — sder andererMängel, i565—'1566;-^-Umfang deb cxxxvi Vergleiches, 1589; — Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten, 1 3 9 0 ; — 3 ) Cession, 1392; — Gegenstände der Crssion, i393;—Wirkung, 1394— 1396 ; — Haftung des Ccdenten, i 3 9 ^ — 1 3 9 9 ; — 4) Anweisung/ 1400; — vollständige, oder unvollständige, 1401 u. 1402 ; — Wirkung der Anweisung, 1403 — 1 4 0 9 ; — Ausnahme der Handelsleute, 141a. Umschaffung. S. Erneuerung.' Unbekannter, wie eimm unbekannten Gläubiger die Schuld abgetragen werden könne, 1425. Unbestimmt. Aus einer ganz unbestimmten Erklärung entsteht kein Vertrag, 869. Unbewegliche Sachen. Begriff, 293; —Zugehör derselben, 2l)4—297; welche Rechte als unbewegliche Sachen anzusehen, 298; — wer jene eines Mine derjährig'en zu inventiren und zu schätzen habe, 226— 227; —wann und wie sie vom Vormunde veräußert werden können, 232; — Sie unterliegenden Gesetzen des Ortes, worin sie liegen, 3oo; — und werden dort übergeben, 906; — wie man sie in Besitz nimmt, Z i 2U.321;—dinglicheRechte denselben werden nur durch Eintragung in die öffentlichen Bücher erworben, und gehen erst durch die Löschung verloren, 321 u. 322 , 4 3 1 -— 446; — I n denselben kann nur im ersten Grad substituirt werden, 612 ;—Wie lange bey denselben die Gewährleistung nerlangt werden könne, 933; —Zeitraum zu ihrer Verjährung, 1467 u. 1466. S. Eiuverlej. bung. Undank, schwerer, berechtigt zum Widerrufe der Schenkung, 948 r. 949. Undeutliche Aeußerung. Dieselbe wird in zweyseitig verbind- SXXXVII lichen Vertragen zum Nachtheile desjenigen erklärt, der sich ihrer bediente, 91Z. Unentgeldliche Verträge, Begriff, 864. S . Einseitig verbindliche. Unehelich. S . Kinder. Unerlaubt. Was unerlaubt ist, kann kein Gegenstand eines Vertrages seyn, 678. S . auch Bedingung; Gesellschaften; Sitten 1 Verträge. Unfähigkeit eine gültige Ehe zu schließen. S . Ehehinderniffe, Unvermögen 5 — zur Vormundschaft und Curatel 191—194 u. 2 8 1 ; — Personen, welcheunfähig sind ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, und nicht unter väterlicher Gewält stehen, erhalten einen Vormund oder Kurator, 187 ;—können keine V ?rmundschaft oder Curatel übernehmen, 191 u. 2 8 1 ; —auch jene nicht, welche zu einer anständigen Erziehung des Waisen unfähig sind, 1 9 1 ; — Unfähigkeit zur Schließung eines Vertrages, 865. — S . Fähigkeit. Besorgte Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners, wozu sie den Bürgen berechtige, i365. S . auch Correalität. Unfälle. S. Zufälle. Unförmliche letzte Anordnungen, ob sie ungültig seyn, 601. Ungeborne. S . Kinder; Nachkommenschüst. Ungetheilte Hand oder ungetheiltes Recht und ungetheilte Verbindlichkeit Mehrerer. S. Correalität^ Ungültigkeit der Ehe. S. Ehenngültigkeit. — Einer Erklärung des letzten Willens. S. Erklärung des letzten Willens. — Der Verträge. S. Verträge. Unglücksfälle. S. Zufälle. Univelsitas reiuni. S. Gefammtfache. Uukztholisch. S. Richtkatholffch. Unkörperliche Sachen; Begriff, 292. Unmögliche oder unerlaubte Bedingungen bey letzten Willenserklärungen machen, wenn sie aufschiebend sind/ die Unordnung ungültig; und wcnn sie auflösend sind, werden sie für nicht beygesetzt geachtet, 698 ; — Was unmöglich oder unerlaubt ist, kann kein Gegenstand eines gültigen Vertrages werden, 878 , 882, 897 u. 898. Unmöglichkeit der Leistung, die zufällig eintretende, hebt die Verbindlichkeit auf, 1447^ Unmündige heißen die, welche das vierzehnte Jahr noch nicht zurück gelegt haben, 2 1 : — Sie können keine Ehe schließen, 4 8 ; — Sie können eine Sache in Besitz nehmen, 310: — Sie sind unfähig zu testiren, 569. Unschätzbare Sacher. 303. Unterbrechung der Verjährung, wodurch sie geschehe» 1497. Unterdrückung des letzten Willens macht des Erbrechtes un« fähig, 542. Unterfertigung. S. Unterschrift. Siegelung. Untergang des herrschenden oder dienstbaren Grundes hebt die Dienstbarkeit nicht für immer auf, 525; — der zufällige der Sache hebt alle Verbindlichkeit sie zu leisten auf, 1447. S. Gefahr. Unterhalt. Begriff, 672; — der Ehemann ist seiner Ehegattinn den anständigen Unterhalt schuldig, 9 1 ; — Ehegatten, die sich scheiden wollen, müssen in Absicht auf den Unterhalt einverstanden seyn, io5 u. 106 ; —^ dafür ist auch während des Streites über die Trennung zu sorgen, 117; — Die Aeltern sind ihren Kindern, so lange sn»sichnicht selbst ernähren kömlen, den Unterhalt schuldig, 1 I 9 , 141—143- i 5 o u . 1 6 6 — I " i ; ^ — ' cxxxix hie Kinder ihren dürftigen Aeltern / 164; — Bestimmung des Unterhaltes für Waisen, 219 — 2 2 1 ; — vom Kermachmiße h,s Unterhaltes, 672 , 673 u. 6 9 1 ; — de. nothwendige Unterhalt gebübrt auch dem vom PsliäM theile ausgeschlossenen Notherbcn / 795 ; -— dem überlebenden Ehegatten gchührt der mangelnde anständige Unterhalt, 796; — Die Verkürzung des Unterhaltes berechtiget zum Widerrufe der Schenkung, 960 u. 964; —^ Einwendung der Beybchaltung des nothwendigen Unterhaltes ; davon kann der Bürge im Nahmen des Schuldners keinen Gebrauch machen, i 5 5 ^ ; —der Unterhalt ist auf ein Monath voraus zu bezahlen, ohne Erstattung von dem Erben, 1/^18. Unterhandlung gründet noch keine Vertragsverbindlichkeit, 661. — S.Punctation; Verabredung. EinVertrag, wodurch etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird, ist ungültig, 679. S. Aufsatz. Unterlassung, widerrechtliche, einer Handlung, oder der gehörigen Aufmerksamkeit, oder des gehörigen Fleißes verpflichtet zum Ersätze des Schadens, 1295—1298. Unterpfand. S. Pfand. UntersagUNgsrecht, wie der B-sitz desselben erworben, 3 i ^ ; — und wie es ersessen werde, 1459. Unterschrift, sie ist wesentlich bey einer schriftlichen von einem Andern geschriebenen letzten Anordnung, 678 u. 58^ ; — oder bey einem gemäß der Verabredung schriftlich errichteten Vertrage, 884; — wie die Unterschrift durch einen Dritten geschahen könne, 58o, 886. Unterthan. S. Bürger. Unteilbare Sache, wze sie mehreren MitgläubiLern oder CXI. von mehreren MitschuldMN zu entrichten, 833—890. S. auch Correalität. Unverdrauchbare Sachen, I 0 1 . Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht, inwiefern es ein Eychinderniß sty, 60 u. 9 4 ; — wie es zu erheben, 99—101. S. Unfähigkeit. Unverständliche Bedingungen sind in einem letzten Willen für nicht beygesetzt zu achten, 697; — eine unverständliche Erklärung der Einwilligung in einen Vertrag macht denselben ungültig. 869. Unvollbürltge. S. Minderjährige. Unwiderruflich. Schenkungen sind in der Regel unwiderruflich, 946; —Ausnahmen, 947—966. Unwissenheit der Gesetze entschuldigt nicht, 2. ' . Unwürdige uno Unfähige des Erbrechtes, Z40—646. Urgrößältern. Gesetzliches Erbrecht derselben, 741—760. Urkunde ist einem Vormunde bey seiner Bestellung. 206 u. 212 ; — und Entlassung auszustellen, 262 ; —Ur< künden eines Waisensindgerichtlich zu verwahren, 229; — (tabularmäßige) zur Einverleibung in das öffentliche Buch geeignete Urkunden, 434; u. folg. gemeinschaftliche werden beydem ältesten Theilhaber niedergelegt, die übrigen erhalten Abschriften, 844—649; — neu gefundene Urkunden, ob sie den Vergleich ungültig machen können, i33"7. Ursache. S. Beweggrund; Absicht. Urtheile E. A:l5sp?üche, richterliche. . S. Verjährung. capioniH. S. Hemmung; Unterbre- chung. S. Dienstbarkeiten. . S. Frnchtniessung. Valuta. S. Währung. Vater. durch Annehmung an Kindes Statt. S. Wahlvater. — ehelicher, welcher dafür zu achten sey, 138 u. 156—153; — Besondere Rechte und Psiichten'dessclöen für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, 141 u. 142; — er theilt den Kindern seinen Nahmen uno die Standesrechte m!t, 146; — er hat die väterliche Gewalt, 147: —Folgen derselben, S. väterliche Gewalt;—kann feinem Klnde einen Bormund oder Miroormund ernennen, 196 u. 2 1 1 ; — oder jemanden von der Vormundschaft ausschließen» 19Z; — wann und wie die eheliche Vaterschaft bestritten werden könne, i 5 6 — i 5 y ; -— V>l» ter unehelicher Kinder, wer dafür zu achten sey, i63 u. 164; — er ist vorzüglich zur Verpflegung des Kindes 'verbunden, 166—167; —wenn aber das Kind bey der Mutter Gefahr lauft, auch zur Sorge für die Erziehung, i 6 3 u. 169; — nur in so weit es hierzu nothwendig ist, kommt ihm eine Gewalt zu, 166; —Batersrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung oder Verjährung, 1456 u. 1461. Säterliche Gewalt, worin sie überhaupt bestehe, 1 4 7 ; — insbesondere in Rücksicht der Schließung der Ehe, 4 y — 5 I ; —der St2ndeswahl, 146; — des Vermögens, 1 4 9 — i 5 i ; — oder der Verpflichtungen der Kinder, i52 ; — S i e verpflichtet, die Kinder zu vertreten, ebetld. Ueber die unehelichenKinder hat die eigentliche . väterliche Gewalt nicht Statt, 566; — Wie die väterliche Gewalt erlösche, 172-^-177; ^ - Sie kann aber aus gerechten Ursachen über die Volljährigkeit fortdauern, ' 1^2; —- oder vor selber sich endigen, 174; '— ihrs Ausübung kann gehemmt, 176; ^ - oder sie kann dem Bater ganz entzogen werden, 177; — Schutz der Kinder gegen de« Mißbrauch der Gewalt, 178. ^ Der Wahlvater übernimmt die väterliche Gewalt, i 9 3 ; — u:» nach Auflösung des Wahlverhaltnisses fällt sie auf den ehelichen Bater zurück, i35. Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Vermuthung und Beweis hierüber, 165 u. 164. Venia aetatis. S. Nachsicht. Verabredung über einen künftigen Vertrag, wann sie ver« bindlich sey, 936. Vergl. Punctation. Veränderung des Besitzsechtes in eine bloße Inhabung im Nahmen eines Andern, I 1 9 ; — der Umstände. Ihr Einfluß aufVcrabredungen künftiger Vertrage, 9^6. S . Umänderung. Veranderungsgebühren, Lehenwaare und Sterblehen, ia wie fern sie dem Obereigenthümer gebühren, 1142. Veranlassung, sträfliche, der Ehet Wer eine fremde Sache in seinem eigenen Nahmen veräußert, kann sie, wenn er in der Folge Eigenthümer ibnd, nicht zurück fordern, I 6 6 ; — die Veräußerung bricht den Bestandvrrtrag, 1120 u. 1121; — sie steht dem NutzUngseigenthümcr ohne Eillwilliuung d?s Oberei» genthümers zu, 1140 ; — die Veräußerung im Nahmen eines Andern fordert eine besondere Vollmacht, 1008. Verbesserungen. S . Aufwand, nützlicher. Verbindlichkeiten. Wer seine Verbinclichkrit nicht erfüllt, Muß beweisen, daß es ohne sein Verschulden geschehe, 12y3; — Arten, die Werbindlichkeitcn zu befestigen, umzuändern oder aufzuheben, i3^.3; — Für welche Verbindlichkeiten Bürgschaft geleistet werden könne, 1ZZ0 »^-i352;— gemeinschaftliche. S. Gemeinschaftlich, auch Erfüllung, Verpflichtung. Verboth eines Gegenstandes vor der Uebergebe macht den Wertrag ungültig, 680; — zu veräußern schließt das Recht zu testiren nicht aus, 610; — zu testiren ist cine stdeicommiffarische Substitution, edend. S. auch EheHinderniß, Unerlaubt. Verbothsrecht. S. Untersagungsrecht. Verbrauchbare Sachen, 3c>i, in wie fern sie ein Gegenstand der Fruchtnieffung oder des Gebrauches, 5 i o ; und des Darleihens, 983. Verbrechen hindern die Erwerbung der Staatsbürgerschaft, 2 9 ; — sind Gründe zur Scheidung, 109; oder bey llichtkatholischen christlichen Religions-Berwandten auch zur Trennung der Ehe, 115 u. 116; — wann zur Enterbung, 768 u. 7 6 9 ; —^ ein Verbrechen, welches das Zutrauen verlieren macht, schließt von der Erwcrbungstzesellschaft ans, 1210. S. Übertretungen. Verbrecher, welche keine gültige Ehe schließen können, 61 «. 9 4 ; — durch Berurtheilung zu einer längern als einjährigen Gefängnißstraft kommt die vaterliche Gewalt außer Wirksamkeit, 176; — Verbrecher werden von der Vormundschaft und Curate! ausgeschloffen, 191 u. 2 8 1 ; — in wie fern sie zu testiren unfähig, 6 7 4 ; — oder zur Zeugenschaft bey letzten Anordnungen, 692 ; — in wie weit sie Verträge schließen können, bestimmt das Strafgesetz über Verbrechen, 6 6 6 ; — ein Verbrecher ^ kann wegen verlornen Zutrauens von der Erwerbsgefellschafr ausgeschlossen werden, 1210; — wer einem bekannten Verbrecher Aufenthalt gibt, in wie fern er für den von demselben verursachten Schaden verantwortlich sey, i Z i H u . i 3 i 5 . verdingen. S. Dienstleistungen. Verehelichung einer Staatsbürgerinn mit einem Ausländer zieht den Verlust der Staatsbürgerschaft nach sich, I 2 ; — einer Minderjährigen, ob sie die väterliche Gewalt oder die Vormundschaft endige, 176 u. 26«; — der Vettern eines unehelichen Kindes bewirkt dessen Legiti« mation, 1 6 1 ; »— Bedingung der Nichtverehrlichung, 700. S. auch Ehe. Vereinigung, in wie fern sie ein Zuwachs sey, 414— 4.19; — des dienstbaren und herrschenden Gutes in einer Person hebt die Dienstbarkeit nicht für immer auf, 626; — Bereinigung des Rechtes und der Verbindlichkeit in Einer Person bewirkt die Er^schung, 1446«. 1446. S. auch Wiedervereinigung. Verfasser eines Werkes Von dem Vertrage desselben mit dem Berleqer. ^Dienstleistungen. Verfügungen für einzelne Fälle oder Personen sind nicht auf andere auszudehnen, 12. - Verführung einer Weibsperson zur Unzucht verpachtet zur Scha3l)s:)aZtung, i323. Verfolgung der Rechte wird jedermann > scldst gegen das Staatsoberhaupt gestattet/ 19 u. 20^ Werge'oung. S. Verzeihung. Wergleich/ woi-in er bestehe, i Z 3 u ; —'Unterschied von der Schenkung, 1331; — Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes, i 3 3 2 — 1 3 6 4 ; —oder anderer Mängel, 1385—^1333; — Umfang des 35er^ gleiches, 1^89; -^-Wirkung in Rücksicht der Nebenverdtndlichkeiten, 1 ) 9 0 ; — der Vormund kann eigenmächtig keinen Vergleich schließen, 2 5 3 ; — ^ « Vergleich im Nahmen eines Andern zu treffen, fordert eine besondere Vollmacht, io<)3; — bey Streitigkei« ten der Ehegatten übe/ die Absonderung des Vermögens ist vorläufig ein Vergleich zu versuchen, 117 u. 126s> Vergütung. S. Aufwand, Schade. Vergütungsbetrag. Bedingung desselben in wie fern sie gelte, i336. Verhetzung zur Ehetrennung ist ein Ehehinderniß, 119, Verhinderung an der Erklärung des letzten Willens schließt rom Erbrechte aus, 5^.2. Verjährung und Ersitzung. I I I . Th. 4. Hauptstück. Begriff der Verjährung, 1451; — Begriff der Ersitzung, 1452; — Wer verjähren und ersitzen könne, 1453; «— gegen wen, 14^4 ; — welche Gegenstände, 1464: - ^ 1 4 ^ 9 ; — Erfordernisse zur Ersitzung: 1) Besitz, 1460; uno zwar: a) ein rechtmäßiger, 1461 u. 1462; — !>) redlicher, 1463; — c) echter, 1464; — 2) Verlaus der Zeit, 1466; — Erslhungszeit, ordentliche 2) bey beweglichen, 1466'; — l)) bey undewegl^ chen Sachen, 1467 u. 146k; und c:) darauf sich be« ziehenden Rechten, 1469 u. 1470; — ci) bey selten ausüblichen Rechten, 1 4 7 1 ; — außerordentliche 1472 - — 1 4 ^ . — Berjahrunttszeit, ordentliche, 1478 — 1 4 6 0 ; — Ausnahmen, 14^1—1485 ; -— Außerordentliche kürzere Verjährungszeit, i 4 8 6 — 1 4 9 2 ; ^— Einreänung der Vl.'rjährungsze:t des Borfahrers, 1493; — Hemmung der Verjährung, 1494—1496;. — Unterbrechung der Verjährung, 1497 ; -^- Wirkung der Ersitzung oder Verjährung, ^ 4 9 6 — i 5 o i ; — Entsagung oder Verlängerung der Verjährung, 1602; — Nach welchem Gesetze eine schon vor der Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angefangene Ersitzung oder Verjährung zu beurtheilen. KundmachungSPatent. Eine verjährte Schuld kann, wenn sie dennoch bezahlt werden, nicht zurück gefordert werde.«, 1432 u. 143I. Verjährungszeit. S. Verjährung. Verkauf. S. Kaufvertrag. Verkaufsauftrag. Begriff und Wirkung desselben, 1086 -—1069. ^crkchr. Was im Verkehre steht, ist ein Gegenstand der Schätzung, 3 o 3 ; — des Besitzes, I n ; — des Eigenthumes, 5 5 5 ; — des Pfandrechtes, 448; -— eines Vermächtnisses, 6 5 3 ; — eines Vertrages, 87^ u. 330. rkündigung der Ehe. S. Arfgeboih.. rkürzung ßder tie Hälfte des Werthes gibt ein Recht, l:- 'Aufhrluna des Vertrages zu fordern, 934; -7^ auch rle Bestimmung dcö Präses rinrm Dtitten über- 1060; — Ausnahmen, 935; - ^ inS- besondere oey Glücksverträgen, 1 2 6 ^ ; — oder bey ei« nem Vergleiche, i 3 3 6 ; —Vetkürzung des Unterhaltes dos Pflichttheiles, oder der Gläubiger, in wie fern sie den Widerruf der Schenkung begründe, 9 6 0 — 9 6 ^ ; — Das Recht, den Vertrag wegen Verkürzung über oie Hälfte . des Werthes aufzuheben, erlischt binnen drey Jahren, i^Z 7. Verlag eines Buches, oder von Landcharten, topographischen Zeichnungen oder musikalischen Compositions. S . Dienstleistungen. Werlagsvertrag. S. Dienstleistungen. Verlassen eine Sache, heißt, derselben unbedingt sich begeben, ^ 6 2 ; — Der Eigenihümer kann seine Sache verlassen, ebend. Dieß ist aber nicht zu vermuthen, 338. . S . Sachen, verlassene. Verlaffenschaft, wassiesey, 531. S. Erbrecht. Wenn sie nicht zureicht, alle Glauviger und Legatare zu be friedigen, was zu thun sey, 691 u. 692. Bentrage, gesetzliche, aus derselben zu öffentlichen Anstalten, 694.; — erblose Nerlassenschaft, wem sie zufalle, 7 6 0 ; — Intestat-Berlassenschaft. S . Erbfolge gesetzliche. S. Besitznehmung der Erbschaft. Berlassenschaftsglaubiger. S . Gläubiger einer Ver- lassenschaft. Verfassung, boßhafte, des Ehegatten, ist ein Grund zur Scheidung, 109; — oder bey Nichtkatyolischcn auch zur Trennung der Ehe, 115 u. 116. Verlanf der Zeit. S. Zettverlauf. Verleumdung. S. Verletzung. Verleger. S. Dienstleistungen. Verleiher. S. Leihvertrag. K Verletzung über die Hälfte des Werthes. S. — des Erblassers oder seiner Familie, kann sie des Erbrechtes unwürdig mache, 640—342; «nd Zur Enterbung berechtige, 770; — am Körper, cm: Levrn, an der persönlichen Freyheit, an der Ehre, am Vermögen , loie der daraus entstandene Schade zu ersetzen, ?32?—i335. S. Schadensersatz. Verlobte. S. Eheverlöbniß, Brautpersonen. Verlorne Sachen. S . Finden. Verlust der Staatsbürgerschaft, 32 ; — der väter« lichen Gewalt, 172—178; — einer Sache, wann er den Besitz erlöschen mache, 349 u. 352; — Verlust des Pfandes zieht noch nicht den Verlust der Forderung nach sich, 469 u. 467. S. auch Crlöschlwg. Nermächtniß, was es sey, und wie essichvon einer Erbschaft unterscheide, 535. Bon Vermächtnissen handelt das 12.Hauptst.II.TH.Bon wem,wie, und wem überhaupt legirt, 647 u. 646; —wer mit Entrichtung oder Austhellung eines Vermächtnisses beschwert wcrd.n könne , 649-—651) — Substitution bey Nermächtnissen, 6 5 2 ; — Gegenstände eines Vermächtnisses, 653 u^ 654; — allgemeine Auslegungsregcln bey Vermächtnissen, 655; — besondere Vorschriften über das Vermächtnis: a) von Sachen einer gewlssen Gattung, 656—669 ; — !i) das Vermächrniß einer destimmten Sache, 660 u. 6 6 1 ; "— 0) einer fremden Sache, 662; — <5) einer Forderung, 663—66N; — ^)des Heirathsgutes, 66ß— 6 ^ 1 ; — l ) des Unterhaltts, der Erziehung oder Kost, 672 u. 673; — ^) der Mobilisn, des Hausrathes, 674; — d) eines Behältnisses, 675—677; — i) der Juwelen, des Schmuckes und Putzes, 6^3; — Ii) des Goldes oder Silbers, der Wäsche, Equipage, 679; — I) der Barschaft, 68c»; — nH über dle BenentmnH Kinder, 6 1 1 ; — n) Verwandte, 682 : — « ) Dienstler-- soncn, 6 I H ; — Anfallstag bey Vermächtnissen, 684; — Ob sogleich das Eigenthum erworben werde, ebend. Zahlungstag, 685—687; — Recht des Legatars zur Sicherstellung, 633; — wem ein erledigtes Vermachtmß zufalle, 6 8 9 ; — Recht des Erben, wenn die Lasten die Massa erschöpfen, 690 u. 6 9 1 ; oder gar übersteigen, 692. u. 69^. — Von den gesetzlichen Beyträgen zu öffentlichen Anstalten, 694. — W i e ein Vermächtmß aufgehoben oder widerrufen werde. S. Aufhebung des letzten Willens. I n wie fern die Vermächtnisse, un? geachtet der Enterbung oder Uebergehung bestehen, oder die Vermächtnißnehmer zur vollständigen Entrichtung des Psiichttheiles beytragen müssen, 778 u. 7 8 ) ; —^ Vev» müchtnisse werden in den Pflichttheil eingerechnet, 7I7. >^> Das Bermächrniß einer dritten noch lebenden Person kann nicht veräußert werden, 879. Vermächtnißnehmer. Begriff, 535;—. Er und dessen Familie kann den ihm zugedachten Nachlaß nicht bezeugen, 594. V. BermächtNiß. Er fann die Absonderung der Berlaffenschaft von dem Vermögen des Erben verlangen, 812 ; — und sich auch an den Käufer der Erbschaft halten. 1282; —- sein Recht wird durch die Nachfolge des Schuldners m die B.erlaffenjchaft des Gläubigers nicht geändert, 1446. Vermengung. V. Vereinigung. Vermischung. S. Bereinigung. Vermißte. S. Abwesende. Vermögen, bewegliches, unbewegliches. S. Sache. Gtaatsv 288, —. Ob das aanze gegenwärtige und künftige Vermögen gültig verschenkt werde, 944. — Won der Kcrwaltuna des Vermögens der Kinder oder Minder? jährigen. S . dicst Wörter. . S. Absonderung, cn. S. Verletzung. ernNltbung, gesetzliche, der angedornen Rechte, 1 7 ; — des Lcbens einer Geburt, 2 3 ; — des Todes eines Vermißten , 2 4 ; — des gleichzeitigen Todes Mehrerer, wenn der Zeittunct zweifelhaft, 25 ; — der Gültigkeit der Eye 9 9 , — der ehelichen oder unehelichen Geburt, i 5 8 , i 5 5 u. i 5 6 : — der Baterschaft zu einem unehelichen Kin^ . de, ü 63 ; — für die Vereinigung der Vormundschaft mit der testamentarischen Curatkl, 2 0 9 , --^ des Sterbetagvs ein-s Verschollenen, 2 ^ i ) ; — eines gültigen Besitztitels, 323;—^und der Redlichkeit des Besitzes, ^ 2 8 : — der Erwerbungsfähigkeit, 3 5 6 ; — des vollständigen Eigenthumes, 36o u. 3^2 ; — von derBeschüffenhcit lincv Hur Fruchtnießung überZcbrnen Sache, 5 1 8 ; — über die Berufung der Erben zur Fruchtnießung, 5 2 y ; —- eines widerrufenen Legates, 7 2 4 « . 7 2 6 ; — des gemeinschaftlichen Eigenthumes, 854 u. 8 5 " ; >—bey erkrankten oder umgefallenen Wich, Schweinen, Rindvieh, Pferden, 9 2 4 — 9 2 ^ ; in Rücksicht des Angeldes, 9 0 8 ; " - bey Zurückstellung eines Pachtgutes/ 1 1 1 0 ; — der Correalitat in einer Handlungsgesellschaft, I 2 o 3 ; <— über dif Entrichtung der Morgcngabe, 1232 ; — di'n Crwrrb von dem Ehemanne, 1 2 3 ? ; — ü b e r daß Verschnürn, 1296 u. 1297 ; — die Gränzen der Voll« in >cht, 1029, i o 3 o u . i o 3 3 ;-—die vom BestandnehINsr übernommenen Unglücksfalle, 1 1 0 6 ; —über den Anstand, ob die Bestellung einer Arbeit ein Kauf oder Lohnvertrag sey, 1 1 5 3 ; — iatZweifel, welche auF mehreren Schuldposten bezahlt worden, i ^.i5—1^16; — i.ber die mit dem Capital bezahlten Zinsen, 1427; —?über die Zahlung eine? Schuld aus dem Besitze des Schuldscheines, 1^28;— over über die Zahlung einer äl« tercn Schulypöst aus der Abtragung einer jüngeren, 14.29 V rnunftlosestehenunter besonderem Schutze der Gesetze, 2 1 ; — sind unfähig eine Ehe zu schließen, 4 3 : — die väterliche Gewalt fort zu setzen, 176; — eine Bor« Kundschaft oder Curatel zu führen, 191 u. 2 8 1 ; —^ sie stehen selbst uiter Curatel, 270. — Wie die Curatel über selbe erlösche , 28). — Sie sind unfähig, einen Besitz zu erwerben, Zici; —-zu tcstiren, 565 u, 567; — zur Zeugenschaft bey letzten Anordnungen, 5 9 1 ; — sind unfähig einen Vertrag zu schloßen, 865; —- ihre Begünstigung in Rücksicht der Verjähr rung, i Hu/j.. — Wie die einem Vernunftloftn gemach« te Substitution erlösche, 616; — in wie fern der von ihnen gemachte Schad? zu ersetzen sey, i ) « 8 — i 5 i o . Verordnungen. S. Verfügungen, Gesetze, Statu- ten. Verpfandung einer fremden Sache, in wie fern sie gültig, H/)6;— in wie fern sie einem Fideicommiß-Inhaber zustehe, 632. S. Pfand. Verpflegung. S. Unterhalt. Verpflichtung. Minderjährige können ohne Einwilligung des Vaters oder Vormundes in der Regel keine gültige Verpflichtung eingehen, i 5 2 , 24s—258. — Die Verpflichtung eines Dritten für de» Schuldner als Al? leinzahler, yder als MitsHuldner, o der alsBürge / ist el« ne rechtliche ?lrt der Sicherstellung , i 3 ^ 3 u. i 3 4 4 ; — wer sie auf sich nehmen könne, ^349. Verschlimmerungen. S. Schade. Verschollene, S. Abwesende. Verschulden, in wie fern ein Fideicommiß versckuldetwerden dürfe, 636. -^- Wie ein sehr verschuldeter Notherbe enterbt werden kpnne, "773. Verschulden (l,'nl^»), worin es bestehe, 1294. S. Schadensersatz. Auch ein Minderjähriger haftet für sein eschuldkn, 2ch5. 8?n schwender heißen im Gesetze diejenigen, wl'lche als sol-t che von dem Gerichte für unfähig ihr Vermögen zu ver« walten öffentlich erklärt worden sind/ 21. — Wer als i ein Verschwender zu ezklaren sey/ 2^3; ^— er erhält einen Curator, ebend. Wann diese Curatel aushöre, 2^3; —- Ucber zur Verschwendung geneigte Kinder wird die vätcrslche Gewalt oder die Vormundschaft fortgesetzt, ^ i^?3 , 261. :—5 Wird der Vater als Verschwender er' klärt, so wird cln Aormuud den Kindern bestellt, 176; Ob ein Pehschwender zu testiren fähig, 5öä; — ob tk seinen letzten Willen widerrufen könne, 71Z. — I n wie fern verschwenderische Notherbcn enterbt werden dürfen, «7 "3. — I n wie fern ein Verschwender, einen Vertrag schließen könne, N65 u. 666. ^— Der gerichtlich erklärte Verschwender kann von der Erwerhsgestllschüft aus«> geschloffen werden, 1210. — Der Ehemann ist berechn tiget, feine Gattinn unter den gefthlichen Vorsichten als Verschwenderinn erklmen zu lassen, 1241. Vh worin es bcstche, 1294, 1297; — Folg? des dadurch verursachten Schadens, 1295, i32H. S. Schadensersatz. Versendungsanstalten ^ öffentliche, in wie fernst?für bell Schaden haften, dkß bestimmen die besondern Vorschriften, 1317. Versicherungsvertrag. Gegenstände desselben und die dar« aus entspringenden Rechte, i2<36 — 1291. — Die Vorschriften über die See - Affecuranzen sind in den Gcsgesetzen enthalten, 1292. Vsrsio in rein. V- Verwendung. Versorgung. S. Unterhalt. Versorgungsanstalten, gesellschaftliche, sind nach der Verfassung der Gesellschaft zu beurtheilen, 128?. Versprechen, worin es bestehe, 8 6 1 ; - ^ Frist zur Annahme eines Versprechens, 662. — Welche Personen unfähig seyn, zu versprechen 5 865 — 86h- — I n wie fern man für einen Dritten versprechen könne, 8 3 1 ; — wie, wenn unmögliche und mögliche Dinge zugleich versprochen worden, 882; — wie, wenn Mehrere eine thejkbare oder nntheilbare Sache zugleich versprechen, oder sich versprechen lassen, 833 — 896. S. auch Wertrag. Annahme des Versprechens. Verstandlose. S- Vernunftloft. Versteigerung. S. Feilbicthimg. Verstümmlung. S. Verletzungen, körperliche. Vertauschung von Fideicommiß-Grundstücken, wie sie Statt finde, 633 — 6 I 4 S. Tausch. Vertheidigung der Ehe bey einer bevorstehenden Ungöltigcrklarung oder Trennung derselben, 97, 114 — 1 1 5 . Vertrag, Bon Verträgen überhaupt handelt das 1^. Hauptft. 1l. Vh. Ein Bertrag gibt einen rechtmäßigen Titel zur Erwerbung dinglicher Sachenrechte-, des Besitzes, I i 7 ; — Eigenthumes, 4 2 4 ; — Pfandrechtes, 4 4 9 ; — der Dienstbarkeit, 4 8 0 ; — und des Erbrechtes zwischen Ehegatten, 602, 1249. — Er gründet zunächst ein persönliches Sachenrecht, 859. — Begriff von einem Bertrage, 8 6 1 ; — Frist zur Annahme eines Versprechens, 862 ; — Eintheilung der Verträge in ausdrückliche undstillschweigende,863; — in ein- oder zwcyseitig verbindliche, 8 6 4 ; — Erfordernisse eines gültigen Vertrages: 1) Fähigkeit der Personen, 8 6 5 — 8 6 8 ; — 2) wahre Einwilligung, 869. — I n wie fern Zwang, Irrthum oder List den Kertrag ungültig mache, 870 — 8 7 7 ; — 3)Möglichkeit der Leisrung, 8^8—^682. — Unerlaubte m«d ungültige Verträge insbesondere/ 8 7 9 , 986/ 9 9 1 , 993, 996, 998, I056, 11"4, II96, 1208, I259, 12"0 -—12^3, 1291, 1 3 7 1 , 1 3 7 2 , 1 3 8 2 — i 3 8 5 u. 1602; — Vertrag für Andere, 831 ; — Form der Vertrage, 883 ; — insbesondere von schriftlichen Verträgen und dcr Punctation, 884 — 867; — gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung, 888—890; -— Correalitat mehrerer Schuldner, 8 9 1 ; oder mehrerer Gläubiger, 892; — Wirkung der Zahlung oder BefrcyunZ im FaUc der Correalitat, 893 — 896. Nebenhestimmungen bey Verträgen: 1) Bedingungen, 897 — 8 9 9 ; — 2) Beweggrund, 9 0 0 — 9 0 1 ; — 3) Zeit, Ort uno Art der Erfüllung,902 — 9 0 7 ; — 4) Angeld/ 908; — 5) Reugeld, 909 — 9 1 1 ; — 6) Nebengebühren, 912 — 9 i 3 ; — Auslegungsregeln bey Verträgen, 9 1 4 — 916. — Von der Erlöschung der Vertrage/ 917 — 9 3 y ; — Gegenstände entgeldlicher Verträge UN Ie!'?äftt'. 921. — Allgemeine Bestimmungen entßc!.lli..rl M'rträgl.': 1) Gewährleistung, Falle derselben, , 9 2 2 — t)3 ' ; — Bedingung, y l ) i ; — Wirkung der 5 Gewährleistung, 9 ^ 2 ; — Srlöschung des Rechtes der Gewährleistung. 93? ; — 2)Schadlo5haltungwegen Verkürzung über die Hül.te im Werthe, 9^4, 9^6. — Won der Verabredung eines künftigen Vertrages, 9^)6. .^^— Vom Verzicht auf Einwendungen, 9 ^ . S. Ne^enverträge. Die Vertragsrechte und Verbindlichkeiten gehen in der Regel auf die Erden über, 9 1 " ; — die Ausnahmenstehenunter dem Worte, Erben. N as Verschulden durch Übertretung ein^r Vertragspflicht begründet die Verbindlichkeit zum Schadensersätze, 1296. S. ^Schadensersatz. Vertreter. Der Mann ist ein gesetzlicher Vertreter seiner ,Krau, 9 1 ; — seiner minderjährigen Kinder, 162; — der Vormund seiner Pflegebefohlenen, 2 4 >. Vertretungsleistung, wann sie zur Gewährleistung zu^ verlange?. Folge der Unterlassung,931. Verunstaltung. S. Verletzungen. Verwahrungsvertmg ist der Gegenstand des 19. Hauptst. I I . Th. Begriff desselben, 967, 968; — wann er ill .einen Darleihens« oder Leihvertrag, 909; — oder in. , eine Bevollmächtigung übergehe, 960; — Rechte und Pflichten des Verwahrers, 961 — 966; — und des MHinterlegers , 96? ; — Sequester, 966. — O b . dem Verwahrer ein Lobn gebühre, 969; -^- Gastwirthe, Schiffer, Fuhrleute hasten gleich einem Verwahrer, 970; — V?rwahrungsstücke sind kein Gegenstand der Compensation, 144«; — sie können von dem Verwahrer und dessen Erben nicht verjährt werden, 1462. Verwalter eines gemeinschaftlichen Gutes hat die Rechte und Pflichten eines Machthabers, 837, 338. — Der Bater ist gesehMer Verwalter des Vermögens seiner Kins der, 149 u. i 5 o ; —- Bormünderund Curatoren des Vermögens ihrer Pflegebefohlenen, i 3 8 . — Wiemehr."le Vormünder das Vermögen verwalten sollen/ 210. Verwaltung fremder Güter. S. vaterliche Gewalt. Vormundschaft. Bevollmächtigung. Freywillige Gefchäktsfübrung. Lphnvertrag. Ehe-Pacte. Verwandlung eines Fideicommiß. Hutes in ein Capital/ ob sie Statt habe, 633 — 634« Verwandte eine« Minderjährige» sind vorzüglich berechti' get, die Vl'rnachläßigung oder den Mißbrauch der vaterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt attzuzeigen, 178, 2 i v ; »^ sie sind verbunden, für die Bestellung eines NormnndeS oder Curators zu sorgen, 189; — die nächsten/ männlichen Geschlechtes, find gesetzliche Vormünder, 198; -^- haben Anspruch aus die Mitvormund» schaft, 2 1 1 ; — und Abtretung der Vormundschaft, 269; — sind um die Verpflegung des mittellosen Wai« sen anzugch^, 2 2 1 ; — sind wegen Fortsetzung der Vormundschaft oo.r Ertheilung der Nachsicht des Alters zu vernehmen, 2 51 u. 25 2 ; —^ welche bey einem Vermächtnisse für Verwandte zu verstehen seyn, 682 ; —^ welchen ei» gezehllches Erbrecht zustehe, ^3« — 761. Verwandtschaft, worinsiebestehe, 4 0 ; — Berechnung der Grade derselben, 4 1 ; — in wie weit sie ein Ehelj.nderniß, 65 u. 9 4 ; — Ausnahme in Rücksicht der Juden, 125. — Welche Verwandtschaft mit dem Erben oder Legatar von der Ieugenschast über eine letzte Anordnung ausschließe, 5 9/^.;— Uneheliche Kinder sind von drn Rechten der Vcrwündtschaft ausgeschlossen, i65. Verwendung einer Sache zum Nutzen eines Andern, i» wie ssrn sie ein Recht begründe, 1041 — 1044. S. Aufwand. Venvundmlg. S. Verletzung/ körperliche. Berzeichniß. S. Inventarium. Verzeihung des Erblassers hebt die Unwiirdigkeit des Erben auf/ 5^0. Verzicht auf das Erbrecht, 551. — Wem der Erbtheil des Verzichtenden zufalle, 56o — 562; in wie fern der Inhaber eines Fideicommiffes auf dasselbe Verzicht thun könne, 632; — Verzicht auf Einwendungen muß bestimmt seyn, 9^7; — wann der Verzicht eine SchenH kung sey oder nicht, 9^9, i I ä i . — Unenlgeldlicher Verzicht auf Rechte im Nahmen eines Andern zu errichten, fordert eine desondere Vollmacht, 1008. — Auf , das Recht der Verjährung kann man im voraus nicht . Verzicht leisten, 1601. Verzögerung der Zahlung eines Capitals, wann sie eintrete, und was sie wirke, 1333 ^ - i 3 3 5 ; — Folge . der Verzögerung des Gläubigers in Annahme der Zahlung, 1419, 1425. Verzögerungszinsen. Begriff und Maß derselben, 3 Vieh. Das Wirthschastsvieh ist ein Zugehör des Grundes, 296; — auf welches Vieh sich das Weideriche erstrecke, 499U. 5oo; —^> wann dessen Erkrankung oder Tod die Gewährleistung gründe, 92^. — 926. — Das Vieh auf dem Pachtgute iststillschweigendfür den Pachtzins verpfändet, i i n i ; Recht des Grundbesitzers bey einem ihm von einem fremden Wiche vellnsuchtrn Schaden, i 3 2 i u. 1^22. S> Thier. Viehseuche. S. Seuche. Mehtriebrecht. S. Dienstbarkeiten. Vielmännercy und Viclweiberch ist gesetzwidrig, 62 und 9/z.. Viertheil, falzidischer oder trebellianischer, findet nicht Stattj 690 u.6oä;u. folg. — ein reinerViertheil der Verlassenschaft bleibt ungeachtet eines Erbvcrtrages zur freyen letztes' Anordnung vorbehalten, 12 53. Vindication. S. Eigenthumsklace. V15 li^iTiinis. S. Zuwachs. VoÜbmtige. S. Großjährigkeit. Volljährigkeit. S. G) oßjahrigkeit. Vollmacht. Begriff derselben. 1006; — allgemeine und besondere, 1006; — unbeschränkte und beschrankte, 100?; —- Geschäfte, die einer besondern Vollmacht bedürfen, 1008; — in^beso dere die Einwilligung zur Ehe, 56; — der Widerruf macht die nachgefolgte Er^ klärung der Einwilligung zur Ehe ungültig, ebend. Die geheime Vollmacht hat auf die Rechte des Dritten keinen Einfluß, 1017. — Inner den Gränzen der Vollmacht kommen die Rechte und Verbindlichkeiten auf den Machtgeber, 101V — 1019?—' ErlöschunH der Vollmacht durch den Widerruf, Tod oder Concurs, 1020—1026. — Stillschweigende Vollmacht, 102V — 1 0 Z ) ; —^ gerichtliche und gesetzliche Vollmacht, 1 0 ^ . S . Be- vollmächtigung. Voll.ieher des letzten Willens, dessen Pflichttn, 3 i 6 U. Vorausbezahlung der Zinsen bey einem Darleihen, in wis fern sie Statt sind?, 9 9 7 ; — des ^Bankzinses kann bedungen werden, 1102; —- des Witwengehaltcs. der Leibrente und des Untechattes ist pflichtniäßig, 1242, ^ 2 8 ) , 1418. Vocnwgade wird im Zweifel für ein Angeld, nicht für ein RollZel) geachtet, 908 — 910. VoranSvermächtlüß für einen Erben, 648. Vorbehalt dcr Wahl bey einem Vertrage, wenn er verei« tt!t wird, 9 0 " ; — des Wiederkaufes / 1068 — 1 0 - 0 ; — des Rückverkaufes, i o " 7 i ; — des Vorkaufsrechtes, 1072 — 10^9; —- der Probe, io3c> — 1082; —> oder eines besseren Käufers, i « 8 3 — 1 0 8 5 . Vorgebett, listiges, der Fähigkeit zur Schließung ein.'s Vertrages, wann es zur Genugthuung verbinde, 8 6 6 ; — fälschliches, de^ Besitzes verbindet zum Schadensersätze, I ? ? ; " " w^nn es die Gewährleistung gründe, 923, 929 «93^». Vorhanden. Für eine rvrauZorte Sache, die nicht meht vorhanden ist, muß Gewähr geleistet wenen, 923. Vorkaufsrecht. Betriff desselben, 1072; — es ist in der R?gcl ein persönliches, 1073; — und unübertragbares Recht, 1 0 7 4 ; — Zeitraum zur Ausübung, 1075 ; — Wirkung desselben l'sy einer gerichtlich n Feil i?lhun^, i o ? 6 ; ^— Bedingungen zut Ausübung dieses ReHtc^ 107? — ic>"9» — Auf das Vorkaufsrcät hat ein Obereigcnthümer ohne ausdrückliche Bedingung keinen Anspruch, 1 1 ^ 0 — 1 1 4 1 . Vorladung. S Edicte. Vormcrkllttg in die öffentlichen Bücher, was sic fry; 2rforderniß und Wirkung, 438, 439, 4 f5. Bormund S. Vormundschaft. Mitvormund. Vormundschaft. Bon der Vormundschaft und Curatel handelt das 4. Hauptst. I. Tt). Bestimmung der Vormundschaft und Curircl, 187; — Unterschied zwischen der Vormundschaft und Curatel, 168: — l. Bonder Vormundschaft. Veranlassung zurBesisllung derselben, 180; — wer den Bormund zunächst bestelle, 1 9 0 ; " » nothwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft bboryaupt, 19? u. 192;-^— von einer bestimmten Normundschaft, 193 u. 194; — freywillige Entschuld!« aunasgründe, 196; — Arten der Berufung zur Bormundschaft: ^testamentarische, 196 u. 19?; — 2) gesetzliche, 196; — 3) gerichtliche^ 199; — Form der wirklichen Bestellung des Vormundes, 200; — Form die Bestellung cchzulchuen, 2 0 1 ; — Verantwortlichkeit des Vormundes und des Gerichtes in Rücksicht dieses Ge« genstandes, 202 u. 2c>3; — Antritt der Vormundschaft , 204; — Angelobuna des Vormundes, 2 0 6 ; - " Urkunde hierüber, 2 0 6 ; — Führung der Vormundschaft. Vorläufige gerichtliche Vorsicht hierüber, 207 u. 2«9; — Vereinigung der vonuundschaftlichen Hauptpfiichtett (der Erziehung und Vermögensve: waltung) in <3iner Person, 209 u 210; — Unterstützung einer Bormünderinn durch einen Mitvormund, 2 1 1 ; — Pflichten und Rechte des Mitvornumdes, 212 — 21g ; - ^ - besondere Pnichten und Rechte des Vormundes: a) in Rücksicht der Erziehung der Person, 216; — entsprechende Berdmdlichceit des Psiegcbefohlnen/ 2 ' ^ . >— Wer zunächst die Erziehung besorge, 2 : 5 ; — Bestimmung der Quantität und der Quellen der Erziehungskosten, 2 l 9 — 2 2 I ; — besonders Pflichten des Vormundes;—> b) in Rücksicht der ^ermög5nsvcrwa!tüi:g, Erforschung Sicherstellung des Vermögens, 222; — durch die Sperre und Inventur, 223; -—- dann durch die Schätzung des unbeweglichen Vermögens entweder unmittelbar von dem vormundschaftlichen Gerichte, 224; -— oder vermittelst der Realbehörde, 225 u. 226. —> Wohin bag bewegliche Vermögen gehöre, 227. — Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung, 2 2 I . — Besondere Vorschriften: 2) in Absicht der unmittelbaren Vermögensverwaltung; insonderheit in Rücksicht der Kostbarkeiten, 229; — des baren Geldes, 2 3o; — des übrigen beweglichen Vermögens, 2 3 1 ; — in Rücksicht des unbeweglichen, 232, 1219 u 1 2 6 0 ; — bey vorzukehrenden wichtigen Veränderungen^ 233; —bey EinHebung der Capitalien, 23^;—- bey weiterer Verwendung derselben, 235; — zur Sicherstellung unbedeckter Forderungen, 236 u. 1246; — Caution/ 237; —Verbindlichkeit zur Rechnungslegung, 233;—Zeit der Rechnungslegung, 239; — Ort, 240; —^ und Art der Rechnungserledigung, 241 u. 242. — Besondere Borschriften für den Vormund bey der mittelbaren Bermögensverwaltung, d i. bey Erwerbungen oder Verpflichtungen des Pflegebefohlenen. Inssnderhejf: bey Vertretungen, 243; — bey Bertragen des Pflegebefohlenen, 244 u. 245 ; bey emer Ehescheidutt), 106; « ^ oder Annahmt an Kindes Statt i 3 i . — I n welchen Fällen der Minderjährige ohne Einwilligung des Vormundes verbündtn werde, 246 — 24ft; — Endigung der Vormundschaft: 2) durch den Tod, 249; —' b) nach gehobenen Hindernissen der Ausübung der väter« lichen Gewalt, 260; — c) durch wirtliche Volljährigkeit^ 2 5 i ; — ä) durch die vermittelst erthnltcr Nachsicht rechtlich angenommene WoUjäHraknt, 262; — ?) durch die amtliche oder angesuchte Enllaffung des Bormundes; 253. — Fälle der ämtlichen Entlassung, 2.5,1 — 2 56 — Fälle der vom Vormunde rechtlich angcsuchien Entlassung, 267 n. 255; — Fäll, der von Andern rechtlich angesucht?« Entlassung des Bormundes, 269 u. 260; — Bedingungen zur Vormundes: li) gewöhnlicher Zeitpunct, 2 6 1 ; — 1)) Schlußrechnung; s) üebergabe des Vermögens, 2 6 3 ; — Haftung d^'s Vormundes aus fremdem Betschulden, 264; — Snbsidt'ansche Haftulig des vormundschaftlichen Gerichtes, 2 6 6 ; — Belohnung des Vormundes: a) jährliche, 266; — oder b) beym Austritte, 267; Rechtsmittel des Vormundes dey Beschwerden, 268: — N . Von der Curatcl. Ve^riss der Curatel, 269; — Fälle der Curatcl, 2^0 : — «) für Minderjährige, 271 u. 2 7 2 ; — t))ftr Wchn-und Blödsinnige, 2 7 I ; — oder c) Verschn cnder, eberb.; <^l) für Ungeborne, 274^ — s) für Taubstumme, 2 ^ 5 ; — k) für Adwefende, 276 — 27<>; — ^) für Suafiinge, 2 7 9 ; — Be« stellung der Cmatel, 280; — Entschuldigungs«rsachen, 2 8 1 ; — Führung der C« atel, 262; — Erlöschung derselben, 263; — Ausnahmen in Rücksicht des Bauernstandes, 264. Vormuudschaftsbchöldc. S. VolMl^ndschaftliches.Ee- richt. Bormundschastsbuch, wie es zu führen, 207 u. 208,. Aonnundschaftlichcs Gericht ist dasjenige, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht, 169; — es sorgt von Amts weg!« für die Bestellung eines Bormundes, 190, 1O9 u. 2 0 9 ; — hat die Tauglichkeit und Entschuldiaungsgrunoe zu beurtheilen, 191 — 19?, U 0 i u. 2 a 3 ; -— demselben wird jeder Vormund unterworfen, 2 0 0 ; — ist für einen'wissentlich untaugliche t verantwortlich, 2 0 2 ; — es ertheilt den Auftrag zur Uebernchmung der Vormundschaft, 2 0 4 ; — nim.nt die Angelobung auf, und ertheilt hierüber eineUrkun?!,', 205 U. 2 0 6 ; — sorgt, daß aus mehreren Vormündern nur Einer die Erziehung und Hauptführung der Geschäfte übernehme, 210; — beurtheilt die Unterhaltungskosten/ 219 — 2 2 1 ; — erforscht das Pupillar - Vermögen durch Sperre, Inventur und Schätzung, 222 — 2 2 7 ; — wacht über alle Zweige der vormunoschaftlichen Verwaltung und entscheidet in allen wichtigeren Ungelegen, Heiren, worüber der Vorn.nnd die Genehmigung einhohlen muß, 2 1 6 , 2 3 1 ^ ^ 2 3 ^ » ; — übernimmt und erled'get die Rechnungen, 2-33 — 2 4 1 , 262. — Es kann einem Minderjährigen nach zurückgelegtem zwanzigsten Ja re den reinen Urbersch'.'ß der Einkünfte überlassen, 2 4 ? ; — beurtheilt die Entlassung ocs Vormundes, 2 5 3 — 2 6 0 ; — kann die Fortsetzung der Vormundschaft nach der Großjähriykcit anordnen, 2 5 i ; —- ode? die Nachsicht des Alters ertheilen, 2 6 2 ; — haftet aushülfsweise für die Verwaltung, 2 6 5 ; — erkennt übee di^» dem Vormunde gebührende Belohnung, 266 u. 26-?; — über oie wechselseitigen Beschwerden des Bormm:d.'s und des Minderjahna.'>'n, 121°?, 2 6 3 ; — und süyn über die Pupillar-Kngelfgenheiten ein Waiftnbu h, 2 0 " u. 2 ^ 8 ; — Es sorgt auch für die Curatel, wie für di- Vor« muudschaft, 260, »33. S. auch Vormundschaft. K 2 Vorsah/ böser, zu schaden, worin er bestehe, 9 ^ ; Folge desselben, i323 u. 1324; S. Schadensel satz. Vorjchriftcn. S. Gesetze, Statuten. Verfügungen. Borschuß. Wann er bey Bestellung einer Arbeit verlangt Werden könne, i t 5 6 . Vortheil, entgangener. S . Entgang. Vorzugsrecht der Gläubiger wird in dem Verfahren über Concurs-Falle bestimmt, 4 7 0 . W a a r e n , wenn sie bey Darleihen statt baren Geldes gegeben worden, wie die Tilgung geschehe, 9 9 1 . Waarenlager kann auch symbolisch übergeben werden, 427. Wag.qeschäste. S. Mücksverträge. W a s ! bey einem Versprechen, das auf mehrere Arten erfüllet werden kann, steht dem Verpflichteten zu« 906 ^ ^ - wie, wenn die ili einem Bertrage zugestandene Wahl vereitelt wird; 907. Wahlälteru. Begriff, 1 7 9 ; — ob ihnen ein gesetzliches Erbrecht zustehe, ^ 5 6 . Wahlkinder^ heißen diejenigen, welche an Kindes Statt angenommen werden, 1 7 9 ; — gesetzliches Erbrecht derselben, 766. WablMUtter. Wahlvater heißen diejenigen, welche eine .Person an Kindes Ctatt annehmen, 1 7 9 ; — über ihre so wie über der Wahlkinder Rechte und Pflichten. S . A l l nchnumg an Kindes Statt. Wal: sinnige S. Vernunstlose, Pflegebefohlene. W ä h r u n g , in welcher ein Darleihen gegeben werden könne, und in welcher dasselbe oder die Zinsen davon zu bezahlen. S< Darleihensvertrag, Geldzahlungen. Waisen. S. Minderjährige. W t:st«buch. S. Vornmndfchaftsbuch. W mdclpön^ S. Reugeld. Wandschränke, in wie fern sie in einer gemeinschaftlichen Mauer angebracht werden können, 355. WapöN/ deren werden die Ehegattinn, 92; — und die ehelichen Kinder theilhaft, 146; — sie gründen die Vermuthung des Eigenthumes einer Sache, 35ch. Wäsche wird nicht zur Kleidung gerechnet, 679; — . Waffer. Das Recht dasselbe zu leiten oder zu schöpfen. S. Dienstbarkeiten. Wasserdeet, das verlassene, wem es gehöre, 409,410. Wasserwerke, deren Führung bedarf der Bewilligung der politischen Behörde, 4 1 ^ . Wechfelrecht, wann es verjährt werde, bestimmt die Wechselordnung, 1492. WeHfelgcfchäfte. S. Handelsgeschäfte. Wechselseitige Schenkungen, in wie fern sie den unentgeldlichen Bertragen heyzuzählen / 9 4 2 . t Weg/ oder Fahrwegrecht. S. Dienstbarkeiten. Weib. S. Ehegattinn. Weibliche Nachkommeitschaft hat in der Regel- auf Fideicommisse keinen Anspruch, 626. Weibspersonen, 2 . Frauenspersonen. Weiderecht. S. Dienstbarkeiten. Weihe, in wie fern sie ein Ehchinderniß, 63, 94. Weißzeug. S. Wasche. Weltgeistlich? können zurUebernehmung emerBormundschafc nicht angehalten werden, i y 5 . S. auch Geistliche. Werk. Aufführung od^r Niederreißung eines Werkes. S . Gebäude. Bollbringung eines Werkes gegen einen aus- drücktick oderstillschweigendbedungenen Lohn. S. Dienste iristlmgen. ). Wie der Werth eines zu verschuldenden oder zu ver« tarschrnden Fideicommisses zu drsiimmen fty, 63^: »— Verkürzung über die Hälfte desselben gibt ein Recht zuxu ^clatenselsatze, 9Z4U.oI5. S.Preis, Verkürzung, ^elte. Begriff, 12"?«. Sie kann auch über den unbekannten Inhalt einer letztwilllgen Erklärung eingegangen wer« dcn, i 3 ^ 3 ; — der Preis einer Nette kann nicht eingeklagt, aber der bezahlte nicht zurück gefordert werden, I 2 7 I , I/z32 U. 1^33. N^lderlage wird zur Venrchrunq des Heirathsgu co rcr^ s; roch?n, ^l 2?o; S. Ehe - Pacte. Widerruf der Vcllmaä t cl r Ehe, was er wirke, " 6 ; - ^ dcs letztes Wll-ens. S. AnfbcblttM. Bermutt eter sines Vermächtnisses, ^72^u. ^ 2 5 ; — der Erbserklärung, cv er Stair finde, 806; — eines Fioeicommisses, (>25; — des noch nicht angenommenen Bcrftrcchens, <^2; »^der Schenkungen, c»H6—c>56; -— der L oUmcc t, in wie fern er Statt finde, 1020; — oder einer Assignation, 1H.04. Wiedereinsetzung. S . Elnsetzunss. Wi^erkauf. Das Rocht zu demselben vermöge des Vorbehaltes/ worin es bestel.e, 1068; — Ersatz der Verschlimmerungen und Verbesserungen, 1069;—»in welchen Gegenständen und unter welchen Beschränkungen dieses Rlcht Statt finden könne, 1050. Wiedcrverehelichung. Gesetzliche Borsichten dabey, 62, 119, 1 2 1 ; ^— Folge in Rücksicht einer der Frau von dem Manne hinterlassenen Fruchtnießung, 1267. WiedervergeltlMg gegen Fremde, in wie fern sie Statt finde, 3^. WiTd in ewem Waloe ist für eine ilnbewegliche S«che zu halten, 296. S. Jagd. Wille. S. Wiilkuhr, Erklärung, Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens, davon handelt das y. und 12. Hauptstück. I I . Theil. Willenserklärung ist eine ausdrückliche oder stillschweigende, 36/); der Iahalt der letzten Willenserklärung ist vor der Bekanntmachung kein Gegenstand eines gültigen Vergleiches, i333. WiÄküyr. Wann aus einem Vertrage, dessen Erfüllnngszeit der Willkühr vorbehalten worden, gefordert werden könne- 904; — Der Mangel derselben spricht in der Regel frey vom Schadensersätze, i 3 ) 6 ; -— ob Handwngen der freyen Wiäkühr der Verjährung unterliegen, 14^9. Wirthe. S. Gastwirthe. Wirthschaftsbetrieb. Das Getreide, Holz, Vie5, die Werkzeuge, Gerätschaften zu demselben, sind eln Zugehör, 296. Wirthschaftsgeräthfchaften sind für den Pachtzins stillschweigend verpfändet, 1101. Witthum. S. Witwöngehalt. Wittiblicher Unterhalt. S. Witwengehalt. Witwe oder Witwer müssen, um zur Trauung zugelas« sen zu werden, die Ablösung der vorigen Ehe beweisen, 62; — binnen welcher Zeit eine Witwe sich wieder verehelichen könne, 120U. 121. — Die Witwe hat noch durch sechs Wochen nach dem Tode des Mannes, und wenn sie schwanger ist, bis nach Verlauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung, die Berpßegung; jedoch ohne mittlerweiligen Witwengetzalt, 1243. Witwen - Cassen. V. Vsrsorgungsanstatten, Witwengehalt. Begriff davon. Wann und wie lange er drr Witwe gebühre, 1242—1244; — Vorsicht über dessen Sichrrstellung, 1245. — I m Falle eines über den Männ verhängten Concurjes kann in der Regel der Wit» wkngehalt angesprochen werden,12 60. Witwrnstand , in wie fern er zur Bedingung des Nachlasses gemacht werden könne, 700. W o h l , das allgemeine, berechtiget, die Abtretung des Pri< vat - Eigenthumes gegen Schadloshaltung zu verlangen, I65. Wohltätige Verträge. S. Einseitig verbindliche, Wohlthätigkeit, S. Schenkungen. Mohnort der Verlobten ist in der Verkündigung und de« Trauungsbuche anzuführen, 70,3o; — und ist der Ort der Verkündigung, und der Zahlung 1420, der feyerlichen Er« klärung der ehrlichen Verbindung,71,82. Wohnsitz, wann er die Staatsbürgerschaft bewirke, 29; — die persönliche Fähigkeit wird nach den Gesetzen des Wohnsitzes, und ohne diesen, des Geburtsortes beurtheilet, I 4 ; — Die Ehegattinn ist schuldig, dem Wohnsitze des Mannes zu folgen, 92. Wohnung als Dienstbarkeit betrachtet, was sie in sich begreife, 6 2 1 , 5 2 2 ; S. Dienstbarkeiten. Wucher in Gelddaxleihen wird nach dem besondern bestehenden Wuchergesetze hehandelt, 1000. Wlmdarzt dient zum Brweise über das Unvermögen zur ehelichen Wicht, 100; S. auch Sachverständige;— kann sich für Ueberllchlyung der Cur nichts gültig bedingen, 679; —»auf ihn sind die Borschriften van Dienstleistung gen anzuwenden, n ß 3 ; —? S. Dienstleistungen. Wurzeln begründen den Zuwachs durch P7anzung, 420;—e.nes fremden Baumes kann der Grnndeigenthümer aus seinem Boden reißen,422. Z. Zäune, Hecken, Planken, Mauern und andere dergleichen. Scheidewände zwischen Nachbarn werden für ein gemein« schaftliches Gut angeschen, 864. Zahler. Wer sich als Alleinzahler für einen Dritten mit Einwilligung des Gläubigers verpflichtet, bewirkt eine Umänderung der Verbindlichkeit, 1I45, 1407. G. ÄN-^ Weisung. Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet, haftet als ein ungetheilter Mitschuldner, 1357. — der Zahler einer fremden Schuld tritt in die Rechte des Gläubigers , doch muß er zu seiner Sicherheit erst den Hauptschuldner vernehmen, i 3 5 3 , i 3 6 i . Zahlung, worin sie bestehe. 1412; — wie sie zu leiste», und ob etwas Anderes anZahlungs Statt gegeben, 1413 u. 1414, — oder theilweise bezahlt werden könne, und was bey dieser Zahlungsart zn vermuthen, 1415 u. 1416;—Zeit der Leistung, 1417; — gesetzliche Bestimmung der Zahlungsfrist, 1418; - ^ Folge der verzögerten Annahme, 1419; — Ort der Zahlung, 1420.. — Verzählen könne, ob aucheinP-iegebefohlner, 1 4 2 1 ; — in wie fern auch ein Dritter, 1422 — 1423. — An wen bezahlt werden könne, 1424; — dem Vormunde kann ohne gerichtliche Begnehmigung ein Capital mit Sicherheit nicht bezahlt werden, 234. — Mit welcher Vorsicht die Zahlung einem Pfandgläubiger, im Falls riner weiteren Verpfändung zu leisten sey, 455. —5 Ob der Schuldner bcrr6)tlget sey, dem Cedenten die Zahlung zu leisten, 1396 u. 1396; — in wie fern ein Ussignat die Zahlung zu leisten verpflichtet, 1403— 1409. — Gerichtliche Abtragung der Schuld, wann, wie sie geschehen könne, und mit welcher Wirkung, i stz5; — Recht dss Zahlers, eine Quittung und den SäMdschein zu verlangen, 1426; — in wie fern dadurch eine zHermulhung oder ein Beweis der Zahlung gegründet wcrde, 1427—1430; —Zahlung eiper Richtschuld aus Irrthum kann zurück gefordert werden, 1431—1436;—wie d-r Empfänger zu behandeln, 143^; — Zahlung einer Hypothekarschuld macht ohne Löschung das Gut nicht frey, 469. — Verzögerte Zahlung. S. Verzögerung. Zahlung auf Abschlag. S. Abschlagszahlungen. Bon der Zahlung aus einem Darleihcttövcrtr^e. S. dieses Wort. S. auch Geldzahlung. Zahlungsstatt S. Zahlung. ZahllMgStajt des Vermächtnisses, 685 — 6K7. Zahlungsunfähigkett. S. Unfähigkeit. Zeichen / wie durch dieselben eine Uebcrgabe geschehen könne. 427, 432. Zeichnungen, topographische, Vertrag hierüber. S. Dienst- leistungen. Zeit der Erfüllung des Vertrages Borschriften hierüber, 90 l — Zeitraum der Ansässigkeit zur Erwerbung der Staatsbürgerschaft, 29; —- des Wohnsitzes zur Bestimmung des Aufgebothsortcs, 7 2 ; -— zur Wiederhohlung des Aufgebothes wegcn unterbliebener Ehoschließung, 7 ) ; —»zur Anzeige der Trauung an den Pfarrer von dem entfernten Stelloertn'ter desselben, 3 g ; — zur. Bestreitung einer ungültigen Ehe, 9 6 ; — zur Erforschung ?ines zweifelhaften Unvermögens zur ehelichen Pflicht, 1 0 1 ; ^— zur Bestimmung der boshaften Berlassung des Ehegatten, n 5 ; —zur erlaubten Eingehung einer neu?n Ehe, 120—-121; . —zur Todeserklärung, 24, 113 — 1 l^, 2^77: -^- zum Versuche jüdische Ehegatten von der Trennung abzubrin' gen, i 3 ^ ; — ocr ehelichen Geburt, i3i>; — zur Bestreik ng der ehelichen Geburt, i 5 5 — 1 6 9 ; — Zeitraum mit der unehelichen Beywohnung zum Beweise der Vaterschaft, i 6 3 ; —binnen welchem die väterliche Gewalt wegen Abwesenheit des Vaters oder seiner Berurtheilung zur Gefangnißstrafe außer Wirksamkeit kommt, 176; — der Abwesenheit zur Ausschließung von einer Vormundschaft, 194; — zur Ablehnung der Bormundschaft, 2 0 1 ; — zur LegunZ der Vormundschaft^rechnung, 2 I 9 , 262; — zum Allspruche der Verwandten auf die Abtretung der Vormundschaft, 253—269; —zur Zueignung zahm gemachter Thiele, 33ch; —zur Bekanntmachung eines Fundes, ^ 8 9 ; — und zur Erwerbung eines Rechtes auf denselben, 391 u. 3 9 2 ; zur Zurücksorderung eines mit Gewalt abgerissenen Erdtheiles, 4 1 2 ; ^— zur Rechtfertigung einer Vormerkung/ 459 ; ^ - ZeiKaum des ruhigen Besitzes zur Bestimmung der Art des Weiderechtes, 498; — der Gültigkeit begünstigter letzter Anordnungen, 699; — zur Entrichtung der Vermächtnisse, 635; — zur Annahme eines Versprechens, 862;—zur Ausübung des Rechtes aus einer Verabndvng, künftig einen Bertrag zu schließen, y 3 6 ; — die Gewährleistung zu verlangen, 924—933;— zur Entschädigungsklage aus dem Verwahrungsvertrsge, 967; — zu den wechselseitigen Klagen zwischen dem Verleiher und dem Entlehner, 982; — zur Ausübung des Borkaufsrechtes, 1076, 1141; — des Rechtes aus dem Kaufe auf Probe, 1082; — und aus dem Verkaufe mit Vorbehalt eines besseren Kaufers, 1084; — zur Einklaaung des Aufwandes wider den Bestandgeber, 1097; — Zeitraum einerstillschweigendenErneuerung des Mieth- oder Pachtvertrages, i n 5 ; — zur Entfchädigunasklage wider den Bestandnehmer, 1111; — Zeitraum der Aufkündigung eines Mieth- oder Pachtvers träges, 1116; — zur Ausübung des von dem Obereigenthumer bedungenen Vorkaufes oder Einstandrechtes, 1141; — zur Erwerbung des Rechtes des Obereigenjhümers auf Veränderunßsgebühren, 1142; — zur Unzeige eines vermöge Versicherungsvertrages zu ersetzenden Schadens, 1290; — zur Begründung der Vermuthung von geschehener Leistung der Morgengabe, 1 2 I 2 ; '— zur erforderlichen Anzeige einer versicherten Gefahr, 229a; — zur Anbringung der Schadensklagenach einer Biehpfändung, i 3 2 i ; — der Erlöschung der Bürgschaft, i 3 6 3 u . 1367. S. Verjährung. Zeitungsblätter. S. Edicte. Zeitverkauf, in wie fern er die Dienstbarkeit aufhebe/ u. 529; — der Schuld, ob er den Bürgen befreye, i 3 6 4 ; — .in wie weit dadurch Rechte und Verbindlichkeiten aufgehoben, verjährt oder crsessen werden, 1449; — S. Zeitraum. Verjährung; — in wie fern durch Verlauf der Zeit das Pfandrecht erlösche, 468. Zeugen. Ihre Gegenwart ist bey Schließung einer Ehe nothwendig, 75'1 — eben so bey letzten Willenserklärungen, 5<79 — 598; — zur Unteifertigung einer Einverleibungsurkunde , 4 I 4 ; — unfähige bey letzten Anordnungen, 591 — 596;— Verträge können in der Regel mit, oder ohne Zeugen geschloffen werden, 333; — Ausnahme bey dem Erbvertrage, 1249. — I n wie fern zwey Zeugen dk' Stelle der Unterschrift vertreten, 53o und 336. Zeugnisse, welche vor der Trauung beyzubringen, 7 8 ; " oder zur Scheidung, 104, 10), 107, i 3 3 , i3ch. Zins, dessen fortdauernde Entrichtung beweiset noch keine Theilung des Eigenthumes, 36o. — Ob der Fideicommiß - Inhaber Grundstücke gegen Zinsen vertheilen könne, 633 u. 634. — Der Mieth - und Pachtzins muß in der Regel eben so beschaffen seyn, wie der Kaufpreis, 1092 ; — wann er zu entrichten, 1100, 1102, n 3 2 ; — gesetzliches Pfandrecht in Rüch'icht desselben, 1101; -^- in wie fern die Vorausbezahlung gül» tig sey, 1102; — Zins in Früchten, I i o 3 ; — Pflicht zur Erlassung des Zinses ganz oder zum Theile, 1104—i ici3, 1133; — Saumseligkeit in der Entrichtung des Zinses, was sie wirke, i n 3 , n 3 5 u. Zinsen von einem Capital, das auf einer zm Fruchtnießung bestimmten Sache haftet, muß der übernehmen, 5 i « ; — von einem zum Gedräute Fruchtnießung bestimmten Capital gebühren dem Berechtigen, 5 i o ; — Maß der rechtlichen Bertragszinstn, 9y3 u. 9^4; Zeit der Enttich,ung, 9 9 " ; — sie dürfen höchstens, auf ein halbes Jahr vorigem abgezogen werden, ebenh.;— Maß der gesetzlichen^95; —Zinsen von Zinsen dürfen nicht genommen werden, 998; — sind in gleicher Wahrung mit dem Gelo Capital zu entrichten, 999; —- die Überschreitung des erlaubten Zinsenmaßes ist ein Gegenstand des Wuchergesetzcs/1000; — wenn der Gläubiger ohne gerichtlich Einmahnung die Zinsen bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen läßt; so erlischt das Recht, von dem Capital nx tere Zinsen zu fordern, i 3 3 5 ; — in wie fern der Bürge ftsbie Zinsen hafte, i 3 5 3 ; — cd die Zahlung späterer Zinsen die Abtragung der früheren beweise, 1429z — S. Verzogerungszinfeu. Zinsenvertrag. Begriff, 984; —S.Zinsen. Zöqenmg. S. Verzögerung. Zölle. S. Steuern. Zllchtigun^srecht der keltern, »46; — des Vormundes, 217. Zueignung. Davon handelt das3. Hauptstück. I I . Theils. Begriff der Zueignung, 3 t t l ; — Gegenstände, 332: — Arten der Zueignung: I. der Thierfang. Wem das Recht zu jagen oder zufischenzustehe, bestimmen die politischen Gesetze, 383; — zayme oder zahm gemachte Thi re sind kein Gegenstand der Zueignung, 384; — eben so wenig die dem Staate vorbehaltenen unterirrdischen Erzeugnisse, 395 ; — I I . das Finden verlassener Sachen, 386 — 3 O 7 ; —die Beute ist ein Gegenstand der Kriea.5» 402; — S. Finden und Schatz. I n wie fern der Besitzer für den Zufall hafte, 535, — wann der Pfandgläubigcr/ 460; -^-außerordentliche geben Anspruch auf Cr!affung des Vcsiandzinses, 1104—11 a3, 11 ? ^ u. 1134; — in wi^ fern der Gewalthaber einen Ersatz drs zufälligen Schadens fordern könne, 1016. in dlfftn Vermögen od^r P.rso^ cr sich ereignet hat, i 7 » i i ; — S.Gefahr. Schaden. Zugehök/ was es sey, 294; — insbesondere bey Grundstücken/ Teichen, 295, 2 9 6 ; — u n d Gebäuden, 297. Zulassung. S. Unterlassung Zurückdehaltungsrecht. S. Retcutions-Nechf. ZmÜckfordeNttlg einer bezahlen Nichtschuld S. Zahlung. Zusage. S. Versprechen. Annahme des Versprechens. Zuwachs. So lange derselbe nicht abgesondert, ist er ein Zugehör, 294. — Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs handelt das 4 Hauptst. I I . Theil. Begriff vom Zuwachs, 404: — i. natürlicher-, a) Natur-Producte, 4o5 ; — b) Werfen der Thiere, 405 u. 406; — c) Inseln, 407^.4.03; — ä) verlas senes Wasserbeet, 409 u. 410; — 6) Anspühlen, 4 1 1 ; — l) abgerissenes Stück Landes, 412; — I I . künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung, 414-— 416 ; — insbesondere durch Bau, 417—419; — I I I . Vermischter Zuwachs, 4 20 — 42 2. Zuwachsrecht der Testaments - Erben, 5 6 o — 6 6 2 ; — der Bermächtnißnehmer, 689; — es gebührt dem Kau-, fer einer Erbschaft, 1279. Zwang/ zur Erklärung des lehren Willem'' schließt von dem Erbrechte aus, 542 ; —wann er einen BcrtraZ ungültiz mache, Ü70, 675; S. Furcht. LweH. S. Abficht. Zweifel in Rechteftllen. S. Rechisgnwdsätze—über die Echtheit des Besitzes. S. Besitz. C. euch Vermuthung. Zweyseitig verbindliche Verträge. Betriff, 864; — Bey denselben wird eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erklärt/ dersichihrer bediente, 916.