V originále
Die Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren vom tschechischen VerfG ist der Rechtsprechung nach ausdrücklich nicht ausgeschlossen; auch im Bereich der abstrakten Normenkontrolle. Bisherige Lösungen des VerfG sind aber durch das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter orientiert. In der Situation vom Verfassungspluralismus ist notwendig, die verschiedenen Perspektiven vom Verständniss der Grundnorm verstehen: für EuGH sind das die Gründungsverträge, für das Verfassungsgericht die Verfassungsordnung. Die Frage über den Vorrang des Unionrechts ist deswegen durch die Interaktion zwischen der komunitären und innerstaatlichen Perspektiven beiden Rechtssystemen determiniert. Deshalb ist so wichtig der Dialog zwischen dem EuGH und den obersten Gerichten zu führen. Wichtige ist die Frage der Verfassungsidentität. In diesem Sinne gibt es zwischen der europäischen gemeinsamen Verfassungstradition und der tschechischen Verfassungsidentität uberhaupt keine grundsätzliche Unterschiede.