Der Nationalausschuß wird auf 256 Mitglieder erweitert auf dieselbe Art und nach demselben Schlüssel, wie er entstanden ist. Diese Körperschaft heißt Nationalversammlung (Narodni shromazdeni).
§ 2Dieselbe Art und derselbe Schlüssel gilt auch für die Ergänzung der Nationalversammlung, wenn ein Mitglied entfällt.
§ 3Mitglied der Nationalversammlung hört auf zu sein:
Die Nationalversammlung übt die gesetzgebende Gewalt für den ganzen Staat und für dessen einzelne Teile und die Aufsichtsgewalt über die Exekutive aus bis zu dem Zeitpunkte, wo auf Grund der endgültigen Verfassung das aus Wahlen hervorgegangene Parlament zusammentritt und sich konstituiert.
§ 5Die Nationalversammlung hat eine Geschäftsordnung auszuarbeiten; solange es nicht geschieht, gilt die in der Sitzung des Nationalausschusses vom 9. November 1918 angenommene Geschäftsordnung.
§ 6Die Nationalversammlung ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Abgeordneten anwesend ist. Es faßt seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden. Die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Abgeordneten und eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ist zur Änderung dieses Gesetzes, des Gesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, des Gesetzes vom 9. November 1918 über die persönliche Immunität der Mitglieder der Nationalversammlung, zur Wahl des Präsidenten der Republik, endlich zum Beschluß über die Kriegserklärung notwendig.
Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, den die Nationalversammlung bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden wählt.
Das Amt des Präsidenten dauert bis zu dem Zeitpunkte, wo auf Grund der endgültigen Verfassung ein neues Staatsoberhaupt gewählt wird.
§ 8Weilt der Präsident außerhalb der Staatsgrenzen, oder ist seine Stelle erledigt, so übt seine Rechte inzwischen die Regierung aus, die mit einzelnen Funktionen ihren Vorsitzenden betrauen kann.
§ 9Der Präsident der Republik kann nicht strafrechtlich verfolgt werden.
§ 10Der Präsident der Republik
Der Präsident der Republik hat das Recht, ein von der Nationalversammlung beschlossenes Gesetz binnen acht Tagen nach Beschlußfassung zur neuen Verhandlung zurückzustellen. Beharrt die Nationalversammlung auf seinem ursprünglichen Beschlusse, so muß das Gesetz verlautbart werden.
§ 12Der Präsident der Republik hat vor der Nationalversammlung bei seiner Ehre und seinem Gewissen zu geloben, daß er auf das Wohl der Republik und des Volkes bedacht sein und die Gesetze beobachten wird.
Urteile und Erkenntnisse der Gerichte werden im Namen der Republik verkündigt.
Die Exekutiv- und Verordnungsgewalt kommt der 17gliedrigen Regierung zu, deren Vorsitzenden und Mitglieder (Minister) die Nationalversammlung wählt.
Die Regierung wählt aus ihrer Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden, der den Vorsitzenden vertritt.
§ 15Der Vorsitzende und die Mitglieder der Regierung haben von der Nationalversammlung bei ihrer Ehre und ihrem Gewissen zu geloben, daß sie ihre Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die Gesetze beobachten werden.
Kein Mitglied der Regierung darf Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften oder Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sein, welche der Erwerbssteuer von zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen unterliegen.
§ 16Die Regierung ist der Nationalversammlung verantwortlich und kann bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden, was durch das Mißtrauensvotum geschieht.
Der Antrag auf Mißtrauensvotum muß von mindestens einem Viertel der Abgeordneten unterschrieben werden und wird zunächst dem Ausschusse zugewiesen.
§ 17Sitz der Regierung ist Prag. Sie entscheidet in einer Versammlung, der mindestens zehn Mitglieder, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mitgerechnet, beiwohnen müssen.
Die Regierung entscheidet in gemeinsamen Sitzungen:
Die Regierung bestimmt, welche Mitglieder (Minister) die einzelnen zur Besorgung der obersten Staatsverwaltung errichteten Behörden zu leiten und für sie verantwortlich zu sein haben.
§ 19Gesetze müssen binnen acht Tagen nach Beschlußfassung durch die Nationalversammlung verlautbart werden, mit Vorbehalt des im § 11 Satz 1 bezeichneten Falles. Sie werden vom Präsidenten der Republik, vom Vorsitzenden und jenem Mitgliede der Regierung unterschrieben, dessen Amt mit der Durchführung des betreffenden Gesetzes betraut ist.
Weilt der Präsident außerhalb der Staatsgrenzen oder ist seine Stelle erledigt, so unterschreibt für ihn der Vorsitzende der Regierung.
Verordnungen werden vom Ministerpräsidenten und von mindestens neun Ministern unterzeichnet.
§ 20Alle bisher vom Präsidium des Nationalausschusses durchgeführten Akte der Exekutivund Verordnungsgewalt werden genehmigt.
§ 21Dieses Gesetz erlangt mit dem Tage der Kundmachung Wirksamkeit.