Landes-Ordnung

und
Landtags-Wahlordnung


für die
Markgrafschaft Mähren

vom 26. Februar 1861


Erstes Hauptstück
Von der Landesvertretung überhaupt

§ 1

Die Markgrafscahft Mähren wird in Landesangelegenheiten vom Landtage vertreten.

§ 2

Die zum Wirkungskreise der Landesvertretung gehörigen Befugnisse werden entweder durch den Landtag selbst, oder durch den Landesausschuß ausgeübt.

§ 3

Der Landtag besteht aus hundert Mitgliedern, nämlich:

  • a) dem Fürsterzbischofe von Olmütz und dem Bischofe von Brünn, dann
  • b) aus achtundneunzig gewählten Abgeordneten, und zwar:
    • I. aus dreßzig Abgeordneten des großen Grundbesitzes,
    • II. aus siebenunddreißig Abgeordneten der durch die Wahlordnung bezeichneten Städte und der Handels- und Gewerbekammer,
    • III. aus einunddreißig Abgeordneten der übrigen Gemeinden der Markgrafschaft Mähren, mit Einschluß der im Herzogthume Schlesien gelegenen mährischen Enclaven.
§ 4

Der Kaiser ernennt zur Leitung des Landtages aus dessen Mitte den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter.

§ 5

Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, über die Vertheilung der Abgeordneten auf die zu bildenden Wahlbezirke und über das Verfahren bei der Wahl enthält die Wahlordnung für die Markgrafschaft Mähren.

§ 6

Die Functionsdauer des Landeshauptmannes und dessen Stellvertreters, dann der gewählten Mitglieder des Landtages (die Landtagsperiode) wird auf sechs Jahre festgesetzt.

Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage können von den Wählern nicht widerrufen werden.

Nach Ablauf der regelmäßigen Landtagsperiode oder nach der früher erfolgten Auflösung des Landtages, sowie in den Fällen, wenn inzwischen einzelne Abgeordnete austreten, mit Tod abgehen oder die zur Wählbarkeit erforderliche Eignung verlieren, werden neue Wahlen ausgeschrieben.

Gewesene Landtagsmitglieder können wieder gewählt werden.

§ 7

Die in den Landtag gewählten Abgeordneten dürfen keine Instructionen annehmen und ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.

§ 8

Der Landtag hat sich über Allerhöchste Einberufung in der Regel jährlich Einmal, und zwar, in soferne der Kaiser nicht etwas Anderes bestimmt wird, in der Landeshauptstadt Brünn zu versammeln.

§ 9

Die Landtagsabgeordneten haben bei ihrem Eintritte in den Landtag dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Landeshauptmannes an Eidesstatt zu geloben.

§ 10

Der Landeshauptmann eröffnet den vom Kaiser einberufenen Landtag, er führt den Vorsitz in den Versammlungen und leitet die Verhandlungen; er schließt den Landtag nach Beendigung der Geschäfte oder über besonderen Allerhöchsten Auftrag.

Der Landtag kann vom Kaiser auch während der regelmäßigen Landtagsperiode zu jeder Zeit unter gleichzeitiger Anordnung neuer Wahlen aufgelöst werden.

§ 11

Der Landesausschuß, als verwaltendes und ausführendes Organ der Landesvertretung, besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes aus sechs aus der Mitte der Landtagsversammlung gewählten Beisitzern. Der Landeshauptmann ernennt für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter zur Leitung des Landesausschusses aus dessen Mitte.

§ 12

Ein Landesausschußbeisitzer wird durch die von der Wählerclasse des großen Grundbesitzes (§ 3, I.) gewählten Abgeordneten, Einer durch die von der Wählerclasse der Städte und der Handels-und Gewerbekammern (§ 3, II) gewählten Abgeordneten, und Einer durch die von der Wählerclasse der Landgemeinden (§ 3, III.) gewählten Abgeordneten aus der Mitte des Landtages gewählt.

Die übrigen drei Landesausschußbeisitzer werden einzeln von der ganzen Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt.

Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der Stimmenden.

Kommt bei der ersten und zweiten Wahlhandlung keine absolute Mehrheit zu Stande, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Personen vorzunehmen, welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 13

Für jeden Ausschußbeisitzer wird nach dem Wahlmodus des vorigen Paragraphes ein Ersatzmann gewählt.

Wenn ein Ausschußbeisitzer, während der Landtag nicht versammelt ist, mit Tod abgeht, austritt, oder auf längere Zeit an der Besorgung der Ausschußgeschäfte verhindert ist, tritt der Ersatzmann ein, welcher zur Stellvertretung jenes Ausschußbeisitzers gewählt worden ist.

Ist der Landtag versammelt, so wird für den bleibend abgängigen Ausschußbeisitzer eine neue Wahl vorgenommen.

§ 14

Die Functionsdauer der Beisitzer des Landesausschusses und der Ersatzmänner ist jener des Landtages, der sie gewählt hat, gleich. Sie währt jedoch nach dem Ablaufe der Landtagsperiode, sowie im Falle der Auslösung des Landtages noch so lange fort, bis aus dem neuen Landtage ein anderer Ausschuß bestellt worden ist.

Der Austritt aus dem Landtage hat das Austreten aus dem Landesausschusse zur Folge.

§ 15

Die Beisitzer des Landesausschusses sind verpflichtet, ihren Aufenthalt in Brünn zu nehmen.

Sie erhalten eine jährliche Entschädigung aus Landesmitteln, deren Höhe der Landtag bestimmt.

Zweites Hauptstück
Wirkungskreis der Landesvertretung


I.
Wirkungskreis des Landtages
§ 16

Der Landtag ist berufen, bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt nach Maßgabe der Bestimmungen des kaiserlichen Diploms vom 20. October 1860, Nr. 226 R.G.Bl. mitzuwirken, und hat die durch § 6 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Zahl von zweiundzwanzig Mitgliedern in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsenden.

Die Wahl dieser Mitglieder hat auf die im § 7 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Weise zu geschehen.

Die Vertheilung der zu wählenden Mitglieder des Hauses der Abgeordneten auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften ist im Anhange zu dieser Landesordnung festgestellt.

Durch Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40 wurde die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs.2 und 3 faktisch aufgehoben (Einführung der Direktwahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrates).

§ 17

Gesetzesvorschläge in Landesangelegenheiten gelangen als Regierungsvorlagen an den Landtag.

Auch dem Landtag steht das Recht zu, in Landesangelegenheiten Gesetze vorzuschlagen. Zu jedem Landesgesetz ist die Zustimmung des Landtages und die Sanction des Kaisers erforderlich.

Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch den Kaiser oder durch den Landtag abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.

§ 18

Als Landesangelegenheiten werden erklärt:

  • I. Alle Anordnungen in Betreff:
    • 1. der Landescultur,
    • 2. der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln bestritten werden,
    • 3. der aus Landesmitteln dotirten Wohlthätigkeitsanstalten,
    • 4. des Voranschlages und der Rechnungslegung des Landes, sowohl
      • a) hinsichtlich der Landeseinnahmen aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung für Landeszwecke und der Benützung des Landescredits, als
      • b) rücksichtlich der ordentlichen und außerordentlichen Landesausgaben.
  • II. Die näheren Anordnungen inner den Gränzen der allgemeinen Gesetze in Betreff:
    • 1. der Gemeindeangelegenheiten,
    • 2. der Kirchen- und Schulangelegenheiten,
    • 3. der Vorspannsleistung, dann der Verpflegung und Einquartierung des Heeres; endlich.
  • III. die Anordnungen über sonstige, die Wohlfahrt oder die Bedürfnisse des Landes betreffende Gegenstände, welche durch besondere Verfügungen der Landesvertretung zugewiesen werden.

Durch die §§ 11 und 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. 141 (revidiertes Grundgesetz über die Reichsvertretung) wurde der § 18 faktisch erheblich erweitert.

§ 19

Der Landtag ist berufen:

  • 1. zu berathen und Anträge zu stellen:
    • a) über kundgemachte allgemeine Gesetze und Einrichtungen bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das Wohl des Landes, und
    • b) auf Erlassung allgemeiner Gesetze und Einrichtungen, welche die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen,
  • 2. Vorschläge abzugeben über alle Gegenstände, worüber er von der Regierung zu Rathe gezogen wird.
§ 20

Der Landtag sorgt für die Erhaltung des landständischen (Domestical-) Vermögens und des sonstigen nach seiner Entstehung oder Widmung ein Eigenthum Mährens bildenden Landesvermögens, dann der aus ständischen oder Landesmitteln errichteten oder erhaltenen Fonde und Anstalten. Landtagsbeschlüsse, welche eine Veräußerung, bleibende Belastung oder eine Verpfändung des Stammvermögens mit sich bringen, bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.

§ 21

Der Landtag verwaltet das Domesticalvermögen und das Credits- und Schuldenwesen des Landes und sorgt für die Erfüllung der dießfalls dem Lande obliegenden Verpflichtungen. Er verwaltet und verwendet dem

Landesfond und den Grundentlastungsfond der Markgrafschaft Mähren mit genauer Beachtung der gesetzlichen Zwecke und Widmungen dieser Fonde.

§ 22

Der Landtag berathet und beschließt über die Aufbringung der zur Erfüllung seiner Wirksamkeit, für Landeszwecke, für das Vermögen, die Fonde und Anstalten des Landes erforderlichen Mittel, in soferne die Einkünfte des bestehenden Stammvermögens nicht zureichen.

Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke Zuschläge zu den directen landesfürstlichen Steuern bis auf zehn Percente derselben umzulegen und einzuheben. Höhere Zuschläge zu einer direkten Steuer oder sonstige Landesumlagen bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.

§ 23

Die Wirksamkeit des Landtages in Gemeindeangelegenheiten wird durch das Gemeindegesetz oder die besonderen Gemeindestatute geregelt.

§ 24

Die mitwirkende und überwachende Einflußnahme des Landtages in Steuersachen, namentlich in Betreff auf die Umlegung, Einhebung und Abfuhr der landesfürstlichen directen Steuern, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.

§ 25

Der Landtag beschließt über die Systemisirung des Personal- und Besoldungsstandes der dem Landesausschusse beizugebenden oder für einzelne Verwaltungsobjecte zu bestellenden Beamten und Diener; er bestimmt die Art ihrer Ernennung und Disciplinarbehandlung, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse und die Grundzüge der für ihre Dienstleistung zu ertheilenden Instructionen.

II.
Wirkungskreis des Landesausschusses
§ 26

Der Landesausschuß besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonde und Anstalten und leitet und überwacht die Dienstleistung der ihm untergebenen Beamten und Diener.

Er hat hierüber, sowie über die Ausführung der vollziehbaren Landtagsbeschlüsse, dem Landtage Rechenschaft zu geben und Anträge in Landesangelegenheiten für den Landtag über Auftrag desselben oder aus eigenem Antriebe vorzuberathen.

§ 27

Die dem Lande oder den vormaligen Ständen des Landes zustehenden Patronats- und Präsentationsrechte, das Vorschlags-und Ernennungsrecht für Stiftplätze oder Stipendien, das Recht der Aufnahme in ständische Anstalten und Stiftungen wird vom Landesausschusse geübt.

§ 28

Der Landesausschuß repräsentiert die Landesvertretung in allen Rechtsangelegenheiten. Die im Namen der Landesvertretung auszustellenden Urkunden sind von dem Landeshauptmanne und zwei Beisitzern des Landesausschusses zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.

§ 29

Der Landesausschuß hat überdies auch alle übrigen Geschäfte des bisherigen ständischen Ausschusses zu besorgen, soweit dieselben nicht an andere Organe übergehen oder in Folge der geänderten Verhältnisse aufhören.

§ 30

Der Landesausschuß hat die nöthigen Vorbereitungen für die Abhaltung der Landtagssitzungen und die Ausmittlung, Instandhaltung und Einrichtung der für die Landesvertretung und die ihr unmittelbar unterstehenden Aemter und Organe bestimmten Räumlichkeiten zu besorgen.

§ 31

Der Landesausschuß hat die Wahlausweise der neu eintretenden Landtagsabgeordneten zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht.

§ 32

Die näheren Weisungen über die dem Landesausschusse zukommenden Geschäfte und über die Art ihrer Besorgung bleiben der vom Landtage zu ertheilenden Instruction, und in Betreff der Einflußnahme auf Gemeindesachen und auf Angelegenheiten der landesfürstlichen Steuern den besonderen Gemeinde-und Steuergesetzen vorbehalten.

Drittes Hauptstück
Von der Geschäftsbehandlung

§ 33

Der über ordnungsmäßige Einberufung versammelte Landtag hat die zu seinem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten in Sitzungen zu verhandeln und zu erledigen.

Die Sitzungen werden von dem Landeshauptmanne angeordnet, eröffnet und geschlossen.

§ 34

Die Landtagssitzungen sind öffentlich.

Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sitzung gehalten werden, wenn entweder der Vorsitzende oder wenigstens fünf Mitglieder es verlangen und nach Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet.

§ 35

Die einzelnen Berathungsgegenstände gelangen vor den Landtag: a) entweder als Regierungsvorlagen durch den Landeshauptmann; b) oder als Vorlagen des Landesausschusses oder eines speciellen durch Wahl aus dem Landtage und während desselben gebildeten Ausschusses; c) oder durch Anträge einzelner Mitglieder.

Selbständige, sich nicht auf eine Vorlage der Regierung oder eines Ausschusses beziehende Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Landeshauptmanne schriftlich angezeigt und vorläufig der Ausschußberathung unterzogen werden.

Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtages liegen, sind durch den Landeshauptmann von der Berathung auszuschließen.

§ 36

Der Landeshauptmann bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände.

Die an den Landtag gelangenden Regierungsvorlagen sind vor allen anderen Berathungsgegenständen in Verhandlung zu nehmen und zu erledigen.

§ 37

Der Statthalter der Markgrafschaft Mähren oder die von ihm abgeordneten Commissäre haben das Recht, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des Landtages sind.

Wenn die Absendung von Mitgliedern der Regierungsbehörden wegen Ertheilung von Auskünften und Aufklärungen bei einzelnen Verhandlungen nothwendig oder wünschenswerth erscheint, hat sich der Landeshauptmann an die Vorstände der betreffenden Behörden zu wenden.

Statthalter war in Österreich (einer) der Titel des obersten staatlichen (Reichs-)Verwaltungsbeamten in den Kronländern; im Gegensatz dazu war der Landesausschuß das oberste (autonome) Landesverwaltungsorgan.

§ 38

Zur Beschlußfassung in dem Landtage ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesammtzahl aller Mitglieder, und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen.

Zu einem Beschlusse über beantragte Aenderungen der Landesordnung ist die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.

während die Landesordnungen durch die Reichsgesetzgebung erlassen wurden, war eine Änderung nur im Wege der Landesgesetzgebung vorgesehen.

§ 39

Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich; nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfinden.

Wahlen oder Besetzungen werden durch Stimmzettel vorgenommen.

§ 40

Die vom Landtage gepflogenen Verhandlungen sind unter Zulegung der Sitzungsprotokolle im Wege des Statthalters zur Allerhöchsten Kenntnis zu bringen.

Die Art der Veröffentlichung der gepflogenen Verhandlungen bestimmt der Landtag.

§ 41

Der Landtag darf mit keiner Landesvertretung eines anderen Kronlandes in Verkehr treten; auch darf derselbe keine Kundmachungen erlassen. Deputationen dürfen in die Versammlung des Landtages nicht zugelassen und Bittschriften dürfen vom Landtage nur dann angenommen werden, wenn sie ihm durch ein Mitglied überreicht werden. Die Absendung von Landtagsdeputationen an das Allerhöchste Hoflager darf nur über vorläufig erwirkte kaiserliche Genehmigung stattfinden.

§ 42

Der Landesausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in Collegialberathungen zu verhandeln und zu erledigen.

Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens vier Ausschußbeisitzern erforderlich.

Der Landeshauptmann ist, wenn er einen Beschluß des Landesausschusses als dem öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht, berechtigt und verpflichtet, die Ausführung zu sistiren und die Angelegenheit unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des Statthalters zu unterziehen.

§ 43

Der Landesausschuß darf nur mit dem Landtage, aus dem er hervorgegangen ist, in Verkehr treten und nur in den ihm übertragenen Verwaltungsangelegenheiten Kundmachungen erlassen.

Deputationen dürfen vom Landesausschusse nicht angenommen werden.

Anhang zu der
Landesordnung für die Markgrafschaft Mähren


I.

Die Vertheilung der vom Landtage in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsendenden zweiundzwanzig Mitglieder auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften, wird in nachfolgender Weise festgestellt.

Der Landtag hat zu wählen:

  1. Aus den nach § 3, a) der Landesordnung zu Virilstimmen berechtigten zwei Mitgliedern und aus den dreißig Abgeordneten des großen Grundbesitzes, zusammen sechs Mitglieder;
  2. aus den vier Abgeordneten der Landeshauptstadt Brünn Ein Mitglied,
  3. aus den sechs Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern Ein Mitglied,
  4. aus den drei Abgeordneten der im § 3 der Landtags-Wahlordnung unter h), i), k) aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied,
  5. aus den fünf Abgeordneten der eben daselbst unter c), l), m), n), o) aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied,
  6. aus den vier Abgeordneten der eben daselbst unter b), p), q), r) aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied,
  7. aus den vier Abgeordneten der eben faselbst unter s), t), u), v) aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied,
  8. aus den acht Abgeordneten der eben daselbst unter a), e), f), w), x), y), z), aa) aufgeführten Wahlbezirke zwei Mitglieder,
  9. aus den drei Abgeordneten der eben daselbst unter d), g), bb) aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied,
  10. aus den sieben Abgeordneten der im § 7 der Landtags-Wahlordnung unter 1, 2, 3, 4, 5 aufgeführten Wahlbezirke zwei Mitglieder,
  11. aus den sechs Abgeordneten der eben dort unter 6, 7, 8, 9, 10 aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied,
  12. aus den vier Abgeordneten der eben dort unter 11, 12, 13 aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied,
  13. aus den fünf Abgeordneten der eben dort unter 14, 15, 16, 17, 26 aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied,
  14. aus den sechs Abgeordneten der eben dort unter 18, 19, 20, 21, 22 aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied,
  15. aus den drei Abgeordneten der eben dort unter 23, 24, 25 aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied.
II.

Anträge auf Aenderungen der vorstehenden Vertheilung gehören zur Competenz des Reichsrathes und sind nach den Bestimmungen des § 14 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung zu behandeln.

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