Gesetz vom 9. November 1918, Nr. 35 Slg., betreffend die persönliche Unantastbarkeit (Immunität) der Mitglieder der Nationalversammlung


§ 1

Ein Mitglied der Nationalversammlung kann wegen seiner Abstimmung in der Nationalversammlung oder in deren Kommissionen nicht verfolgt werden und unterliegt wegen seiner daselbst getanen Äußerungen nur der Disziplinargewalt der Nationalversammlung.

§ 2

Zu einer Straf- oder Disziplinarverfolgung eines Abgeordneten ist die Zustimmung des Hauses erforderlich; verweigert es diese, ist die Verfolgung für immer ausgeschlossen.

§ 3

Wurde ein Mitglied der Nationalversammlung bei einer strafbaren T a t selbst betreten und verhaftet, m u ß die Sicherheitsbehörde oder das Gericht diese Verhaftung sofort dem Vorsitzenden der Nationalversammlung bekanntgeben. E r t e i l t die Nationalversammlung binnen 14 Tagen vom Tage der Verhaftung oder, falls sie nicht vergammelt ist, binnen 14 Tagen vom Zusammentritte die Z u s t i m m u n g zur weiteren Haft nicht, h ö r t die H a f t auf.

§ 4

Mitglieder der Nationalversammlung haben das Recht, die Zeugenschaft über Angelegenheiten zu verweigern, die ihnen als Mitglieder der Nationalversammlung anvertraut wurden.

§ 5

Dieses Gesetz erlangt sofort seine Wirksamkeit.

Abbildungsquelle:
Epstein, Leo: Studienausgabe der Verfassungsgesetze der Tschechoslowakischen Republik. Reichenberg, 1932.
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