Ein Mitglied der Nationalversammlung kann wegen seiner Abstimmung in der Nationalversammlung oder in deren Kommissionen nicht verfolgt werden und unterliegt wegen seiner daselbst getanen Äußerungen nur der Disziplinargewalt der Nationalversammlung.
§ 2Zu einer Straf- oder Disziplinarverfolgung eines Abgeordneten ist die Zustimmung des Hauses erforderlich; verweigert es diese, ist die Verfolgung für immer ausgeschlossen.
§ 3Wurde ein Mitglied der Nationalversammlung bei einer strafbaren T a t selbst betreten und verhaftet, m u ß die Sicherheitsbehörde oder das Gericht diese Verhaftung sofort dem Vorsitzenden der Nationalversammlung bekanntgeben. E r t e i l t die Nationalversammlung binnen 14 Tagen vom Tage der Verhaftung oder, falls sie nicht vergammelt ist, binnen 14 Tagen vom Zusammentritte die Z u s t i m m u n g zur weiteren Haft nicht, h ö r t die H a f t auf.
§ 4Mitglieder der Nationalversammlung haben das Recht, die Zeugenschaft über Angelegenheiten zu verweigern, die ihnen als Mitglieder der Nationalversammlung anvertraut wurden.
§ 5Dieses Gesetz erlangt sofort seine Wirksamkeit.